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Entscheid

VWBES.2020.175

Mandatsträgerentschädigung

4. Dezember 2020Deutsch12 min

Mittlerer und Unterer Leberberg (VBMUL) vom 23. August 2011 wurde für B.___ sel.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Mandatsträgerentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde

Mittlerer und Unterer Leberberg (VBMUL) vom 23. August 2011 wurde für B.___ sel.

(geb. 1923) eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetz

(ZGB, SR 210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung])

errichtet und A.___ als Beiständin ernannt. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 7. Juli 2015 wurde die altrechtliche

Massnahme per 1. August 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB überführt und eine

Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB angeordnet. Die Mandatsperson A.___ wurde

in ihrem Amt bestätigt.

2. Am 17. Oktober 2018 verstarb B.___

sel.

3. Mit Entscheid vom 30. April 2020

genehmigte die KESB Region Solothurn die Berichte sowie die Rechnungen für die

Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 (Ziff. 3.2) und setzte die

Mandatsträgerentschädigung zulasten des Nachlasses auf CHF 7'600.00 fest. Da

die Beiständin in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 bereits eine

Gesamtentschädigung in der Höhe von CHF 13'800.00 bezogen hatte, wurde sie

aufgefordert, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von CHF 6'200.00

bis spätestens 20. Mai 2020 direkt an das Konkursamt des Kantons Solothurn

zurückzuerstatten (Ziff. 3.5). Zur Begründung wurde geltend gemacht, gemäss

Richtlinien für die Entschädigung der Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen vom Februar 2014 sei die Mandatsträgerentschädigung

auf CHF 1'200.00 pro Jahr festgesetzt worden.

4. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2020,

welche am 14. Mai 2020 verbessert wurde, gelangte die Beiständin A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Rückerstattung von CHF 6'200.00 gemäss Ziffer

3.5 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 30. April 2020.

5. Die KESB Region Solothurn schloss am

3. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Am 9. Juni 2020 reichte die

Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom

3. Juni 2020 ein.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die

Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie

berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem

Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone

erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den

Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt

werden können (Abs. 3).

Laut § 120 EG ZGB richten sich die durch

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der

notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 35sexies (in Kraft vom

1.

Januar 2013 bis 14. Juli 2016) und § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11, in

Kraft seit 15. Juli 2016) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der

Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung

CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls

CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser

beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Eine Stundenpauschale

für die private Mandatsführung ist nicht vorgesehen. Nach Abs. 2 sind die

ausgewiesenen und notwendigen Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Abs.

3.

gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die

Angestellte einer Sozialregion sind, und Abs. 4 regelt die Entschädigung für

Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein

entsprechendes Mandat wahrnehmen.

2.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe

erfordert. Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche

Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines

komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,

und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen

als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf

die entsprechenden Berufstarife zu berechnen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas

Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art.

404.

ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat im Rahmen der vom

Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die

Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist auf jeden Fall nicht

Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem

freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben

treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes

bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in:

Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, bei der bezogenen Gesamtentschädigung von CHF 13'800.00 für die Zeit

vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 handle es sich nicht nur um die

Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von CHF 7'600.00, sondern auch um eine

pauschale Spesenentschädigung in der Höhe von CHF 6'200.00, wobei die

Beschwerdeführerin auf eine Vereinbarung zwischen C.___ und ihr vom 27. April

2011.

verweist, gemäss welcher ab dem 1. April 2011 eine

Pauschalentschädigung von CHF 200.00 pro Monat für die persönliche Betreuung

von B.___ sel. vereinbart worden sei. Diese Pauschalentschädigung von monatlich

CHF 200.00 sei seinerzeit mit dem Sozialdienst abgesprochen worden. Die Spesen

(Fahrspesen für den wöchentlichen Besuch im Altersheim, bezahlte Konsumationen

beim wöchentlichen Spaziergang mit B.___ sel., bezahlte Kleineinkäufe von

Toilettenartikeln, kleine Flickarbeiten an Wäsche, Spesen für Botengänge

ausserhalb der Besuchszeiten, Telefonate etc.) habe sie nie einzeln

abgerechnet. Da die altrechtliche Beistandschaft bis Juni 2015 gedauert habe,

könne diese Pauschalentschädigung nicht rückwirkend für 30 Monate geändert

werden (30 Monate à CHF 200.00 = CHF 6'000.00). An der Betreuung von B.___ sel.

und den monatlichen Ausgaben habe sich zudem seit der Überführung der

altrechtlichen Massnahme in die neue nichts geändert. Heute sei ihr klar, dass

sie spätestens ab diesem Zeitpunkt das Abrechnungsverfahren hätte umstellen und

die Spesen detailliert abrechnen müssen. Dies lasse sich aber rückwirkend nicht

mehr ändern. Der Beschwerdeführerin sei es nie um eine finanzielle Bereicherung

gegangen. Die gute Betreuung und damit das Wohlergehen von B.___ sel. sei für

sie wichtiger gewesen, als die leidigen, aber eben auch notwendigen

Abrechnungsparagraphen.

3.2.1

Im Kanton Solothurn wurden

«Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes-

und Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richt­linien genannt, Stand

Februar 2014) erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich rechtlich um

eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die

Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung

besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des

Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind

Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine

Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie

normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs­recht, 8.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an

Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene

Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung

in seine Ent­scheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht

werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund

von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen

wird (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 87).

3.2.2

Unbestrittenermassen handelt es

sich vorliegend um ein privates Mandat (PriMa) mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Besondere Kenntnisse für fachlich äus­serst anspruchsvolle Mandate, die eine

professionelle Fallführung erfordern (vgl. Ziffer 3.2 der Richtlinien), werden

nicht geltend gemacht und sind ausserdem auch nicht ersichtlich. Gemäss Ziffer

3.1

der Richtlinien beträgt die Entschädigung für PriMa mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung im ersten Berichtsjahr bei Neuerrichtung CHF 1'800.00/Jahr

(CHF 150.00/Monat). In den Folgejahren beträgt sie CHF 1'200.00/ Jahr (CHF

100.00/Monat). Sonderregelungen können in begründeten Fällen vereinbart werden

(Ziffer 3.6 der Richtlinien).

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass

die Vereinbarung vom 27. April 2011 mit C.___ (damaliger

Generalbevollmächtigter und Betreuer von B.___ sel.), wonach ihr für die

persönliche Betreuung von B.___ sel. eine Pauschalentschädigung von CHF

200.00/Monat zustehe, keine Allgemeingültigkeit hat und es sich um eine

privatrechtliche Vereinbarung handelt, welche gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB und

Ziffer 3.6 der Richtlinien der Zustimmung der KESB bedarf respektive der

damaligen Sozialbehörde (Art. 422 Ziff. 7 aZGB) bedurfte. Den Akten ist

diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen. Auch das Schreiben des

Sozialarbeiters D.___ an die damalige Vormundschaftsbehörde VBMUL vom 5. August

2011.

betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Ernennung der Beiständin

sowie der Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 23. August 2011 der VBMUL

halten betreffend die geltend gemachte Vereinbarung von CHF 200.00/Monat nichts

fest. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vormundschaftsbehörde VBMUL am 23.

August 2011 hoheitlich als Beiständin nach Art. 394 aZGB eingesetzt und im

Überführungsbeschluss der KESB Region Solothurn vom 7. Juli 2015 in ihrem Amt

bestätigt. Die behördliche Mandatserrichtung und die gesetzliche Bestimmung zur

Dispositiv

Entschädigung gehen dem zivilrechtlich beurkundeten Willen von C.___ demnach vor,

jedenfalls soweit es um die von der Behörde festzulegende Entschädigung geht.

Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits

mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 27. Oktober 2015 für die Führung

des Mandats in der Zeit vom 23. August 2011 bis 31. Dezember 2012 mit insgesamt

CHF 2'400.00 sprich CHF 1'200.00 pro Jahr entschädigt. Diese Entschädigung

wurde seitens der Beschwerdeführerin damals akzeptiert und erwuchs in

Rechtskraft. Trotz Kenntnis dieses Entscheides machte die Beschwerdeführerin in

ihren Berichten und Rechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober

2018, alle datierend vom 13. Dezember 2018, weiterhin eine Entschädigung von

CHF 200.00/Monat geltend. Spätestens ab Kenntnis des Entscheids vom 27.

Oktober 2015 hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie

betreffend Entschädigung Rücksprache mit der KESB Region Solothurn nimmt, was

jedoch offenbar nicht geschehen ist. Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass die KESB Region Solothurn für die Jahre 2011 und 2012 korrekterweise

den damals geltenden § 143 Abs. 1 aEG ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2012)

hätte anwenden müssen, wonach die Entschädigung für die Betreuung und die

Einkommens- und Vermögensverwaltung 5 % der eingenommenen

Brutto-Vermögenserträgnisse betrug.

3.2.3 Die KESB Region Solothurn setzte

die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1.

Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 auf CHF 7'600.00 fest (CHF 1'800.00 für

das Jahr 2013, CHF 4'800.00 [4 x CHF 1'200.00] für die Jahre 2014 bis 2017, CHF

1'000.00 [10 x CHF 100.00] für die Monate Januar bis und mit Oktober 2018). Dies

entspricht der Entschädigung für private Beistände bei Mandaten mit Einkommens-

und Vermögensverwaltung gemäss der Richtlinien Ziffer 3.1. Die gemäss

kantonalen Richtlinien festgesetzte Mandatsentschädigung entspricht dem

übergeordneten Recht und ist angemessen.

4. Betreffend die Spesen ist mit der

Vorinstanz darin einig zu gehen, dass diese gemäss § 35sexies

aGT und § 88 Abs. 2 GT auszuweisen und zusätzlich in Rechnung zu stellen sind,

was vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich vorgenommen

wurde, da sie gestützt auf die Vereinbarung vom April 2011 pauschal CHF

200.00/Monat für die Mandatsträger- und Spesenentschädigung geltend machte. Die

Beschwerdeführerin besuchte jedoch B.___ sel. unbestrittenermassen wöchentlich im

Altersheim in Solothurn. Die Fahrspesen stellen notwendige Auslagen dar, welche

auch ohne Belege zu entschädigen sind. Die Fahrt von Solothurn nach Riedholz

und wieder retour beträgt neun Kilometer. Bei einer Kilometerpauschale von CHF

0.75 ergibt dies Fahrspesen in der Höhe von CHF 337.50/Jahr (9x0.75x50) oder

CHF 28.125/Monat. Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 sind

demnach Fahrspesen von insgesamt CHF 1'968.75 (CHF 1'687.50

[5x337.50] + CHF 281.25 [10x28.125]) angefallen.

5. Die KESB Region Solothurn

verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des zu viel bezogenen

Betrags von CHF 6'200.00 (CHF 13'800.00 minus CHF 7'600.00) an das

Konkursamt des Kantons Solothurn. Dieser Betrag reduziert sich aufgrund der zu

entschädigenden Fahrspesen in der Höhe von CHF 1'968.75 auf CHF 4'231.25. Die

Verfügungskompetenz der KESB zur Festlegung der Mandatsträgerentschädigung

ergibt sich aus Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB Jedoch ist keine gesetzliche

Grundlage ersichtlich, welche die KESB berechtigen würde, die

Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von CHF 4'231.25 an das Konkursamt zu

verpflichten, zumal es nicht um Sozialhilfe geht. Es steht jedoch dem

Konkursamt offen, den Betrag bei der Beschwerdeführerin geltend zu machen,

wobei sich dann wohl die Frage nach einer unrechtmässigen Bereicherung der

Beschwerdeführerin betreffend den Betrag von CHF 4'231.25 stellen würde.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.5 des Entscheids

der KESB Region Solothurn vom 30. April 2020 wird aufgehoben und wie folgt

geändert: Die Mandatsträgerentschädigung und die Fahrspesen zugunsten der

Beiständin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 betragen insgesamt

CHF 9'568.75 (CHF 7'600.00 Mandatsträgerentschädigung und CHF 1'968.75

Fahrspesen) zulasten des Nachlasses, die von der Beiständin bereits bezogen

wurden.

7. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind, entsprechend dem Ausmass des Unterliegens, die Hälfte oder

CHF 500.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Ziffer 3.5 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 30. April

2020 wird aufgehoben und wie folgt geändert: Die Mandatsträgerentschädigung und

die Fahrtspesen zugunsten der Beiständin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis

17. Oktober 2018 betragen insgesamt CHF 9'568.75 (CHF 7'600.00

Mandatsträgerentschädigung und CHF 1'968.75 Fahrspesen) zulasten des

Nachlasses, die von der Beiständin bereits bezogen wurden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat die Hälfte der Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00, ausmachend CHF 500.00,

zu bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser