VWBES.2020.175
Mandatsträgerentschädigung
4. Dezember 2020Deutsch12 min
Mittlerer und Unterer Leberberg (VBMUL) vom 23. August 2011 wurde für B.___ sel.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde
Mittlerer und Unterer Leberberg (VBMUL) vom 23. August 2011 wurde für B.___ sel.
(geb. 1923) eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetz
(ZGB, SR 210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung])
errichtet und A.___ als Beiständin ernannt. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 7. Juli 2015 wurde die altrechtliche
Massnahme per 1. August 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB überführt und eine
Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB angeordnet. Die Mandatsperson A.___ wurde
in ihrem Amt bestätigt.
2. Am 17. Oktober 2018 verstarb B.___
sel.
3. Mit Entscheid vom 30. April 2020
genehmigte die KESB Region Solothurn die Berichte sowie die Rechnungen für die
Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 (Ziff. 3.2) und setzte die
Mandatsträgerentschädigung zulasten des Nachlasses auf CHF 7'600.00 fest. Da
die Beiständin in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 bereits eine
Gesamtentschädigung in der Höhe von CHF 13'800.00 bezogen hatte, wurde sie
aufgefordert, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von CHF 6'200.00
bis spätestens 20. Mai 2020 direkt an das Konkursamt des Kantons Solothurn
zurückzuerstatten (Ziff. 3.5). Zur Begründung wurde geltend gemacht, gemäss
Richtlinien für die Entschädigung der Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen vom Februar 2014 sei die Mandatsträgerentschädigung
auf CHF 1'200.00 pro Jahr festgesetzt worden.
4. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2020,
welche am 14. Mai 2020 verbessert wurde, gelangte die Beiständin A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Rückerstattung von CHF 6'200.00 gemäss Ziffer
3.5 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 30. April 2020.
5. Die KESB Region Solothurn schloss am
3. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Am 9. Juni 2020 reichte die
Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom
3. Juni 2020 ein.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die
Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie
berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem
Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone
erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den
Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt
werden können (Abs. 3).
Laut § 120 EG ZGB richten sich die durch
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der
notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.
Nach § 35sexies (in Kraft vom
1.
Januar 2013 bis 14. Juli 2016) und § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11, in
Kraft seit 15. Juli 2016) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der
Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung
CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls
CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser
beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Eine Stundenpauschale
für die private Mandatsführung ist nicht vorgesehen. Nach Abs. 2 sind die
ausgewiesenen und notwendigen Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Abs.
3.
gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die
Angestellte einer Sozialregion sind, und Abs. 4 regelt die Entschädigung für
Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein
entsprechendes Mandat wahrnehmen.
2.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die
wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe
erfordert. Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche
Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines
komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,
und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen
als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf
die entsprechenden Berufstarife zu berechnen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas
Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art.
404.
ZGB N 18 ff.).
Der Kanton hat im Rahmen der vom
Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die
Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist auf jeden Fall nicht
Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem
freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben
treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes
bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in:
Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, bei der bezogenen Gesamtentschädigung von CHF 13'800.00 für die Zeit
vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 handle es sich nicht nur um die
Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von CHF 7'600.00, sondern auch um eine
pauschale Spesenentschädigung in der Höhe von CHF 6'200.00, wobei die
Beschwerdeführerin auf eine Vereinbarung zwischen C.___ und ihr vom 27. April
2011.
verweist, gemäss welcher ab dem 1. April 2011 eine
Pauschalentschädigung von CHF 200.00 pro Monat für die persönliche Betreuung
von B.___ sel. vereinbart worden sei. Diese Pauschalentschädigung von monatlich
CHF 200.00 sei seinerzeit mit dem Sozialdienst abgesprochen worden. Die Spesen
(Fahrspesen für den wöchentlichen Besuch im Altersheim, bezahlte Konsumationen
beim wöchentlichen Spaziergang mit B.___ sel., bezahlte Kleineinkäufe von
Toilettenartikeln, kleine Flickarbeiten an Wäsche, Spesen für Botengänge
ausserhalb der Besuchszeiten, Telefonate etc.) habe sie nie einzeln
abgerechnet. Da die altrechtliche Beistandschaft bis Juni 2015 gedauert habe,
könne diese Pauschalentschädigung nicht rückwirkend für 30 Monate geändert
werden (30 Monate à CHF 200.00 = CHF 6'000.00). An der Betreuung von B.___ sel.
und den monatlichen Ausgaben habe sich zudem seit der Überführung der
altrechtlichen Massnahme in die neue nichts geändert. Heute sei ihr klar, dass
sie spätestens ab diesem Zeitpunkt das Abrechnungsverfahren hätte umstellen und
die Spesen detailliert abrechnen müssen. Dies lasse sich aber rückwirkend nicht
mehr ändern. Der Beschwerdeführerin sei es nie um eine finanzielle Bereicherung
gegangen. Die gute Betreuung und damit das Wohlergehen von B.___ sel. sei für
sie wichtiger gewesen, als die leidigen, aber eben auch notwendigen
Abrechnungsparagraphen.
3.2.1
Im Kanton Solothurn wurden
«Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes-
und Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt, Stand
Februar 2014) erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich rechtlich um
eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die
Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung
besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des
Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind
Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine
Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie
normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an
Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene
Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung
in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht
werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund
von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen
wird (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 87).
3.2.2
Unbestrittenermassen handelt es
sich vorliegend um ein privates Mandat (PriMa) mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Besondere Kenntnisse für fachlich äusserst anspruchsvolle Mandate, die eine
professionelle Fallführung erfordern (vgl. Ziffer 3.2 der Richtlinien), werden
nicht geltend gemacht und sind ausserdem auch nicht ersichtlich. Gemäss Ziffer
3.1
der Richtlinien beträgt die Entschädigung für PriMa mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung im ersten Berichtsjahr bei Neuerrichtung CHF 1'800.00/Jahr
(CHF 150.00/Monat). In den Folgejahren beträgt sie CHF 1'200.00/ Jahr (CHF
100.00/Monat). Sonderregelungen können in begründeten Fällen vereinbart werden
(Ziffer 3.6 der Richtlinien).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
die Vereinbarung vom 27. April 2011 mit C.___ (damaliger
Generalbevollmächtigter und Betreuer von B.___ sel.), wonach ihr für die
persönliche Betreuung von B.___ sel. eine Pauschalentschädigung von CHF
200.00/Monat zustehe, keine Allgemeingültigkeit hat und es sich um eine
privatrechtliche Vereinbarung handelt, welche gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB und
Ziffer 3.6 der Richtlinien der Zustimmung der KESB bedarf respektive der
damaligen Sozialbehörde (Art. 422 Ziff. 7 aZGB) bedurfte. Den Akten ist
diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen. Auch das Schreiben des
Sozialarbeiters D.___ an die damalige Vormundschaftsbehörde VBMUL vom 5. August
2011.
betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Ernennung der Beiständin
sowie der Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 23. August 2011 der VBMUL
halten betreffend die geltend gemachte Vereinbarung von CHF 200.00/Monat nichts
fest. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vormundschaftsbehörde VBMUL am 23.
August 2011 hoheitlich als Beiständin nach Art. 394 aZGB eingesetzt und im
Überführungsbeschluss der KESB Region Solothurn vom 7. Juli 2015 in ihrem Amt
bestätigt. Die behördliche Mandatserrichtung und die gesetzliche Bestimmung zur
Dispositiv
Entschädigung gehen dem zivilrechtlich beurkundeten Willen von C.___ demnach vor,
jedenfalls soweit es um die von der Behörde festzulegende Entschädigung geht.
Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits
mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 27. Oktober 2015 für die Führung
des Mandats in der Zeit vom 23. August 2011 bis 31. Dezember 2012 mit insgesamt
CHF 2'400.00 sprich CHF 1'200.00 pro Jahr entschädigt. Diese Entschädigung
wurde seitens der Beschwerdeführerin damals akzeptiert und erwuchs in
Rechtskraft. Trotz Kenntnis dieses Entscheides machte die Beschwerdeführerin in
ihren Berichten und Rechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober
2018, alle datierend vom 13. Dezember 2018, weiterhin eine Entschädigung von
CHF 200.00/Monat geltend. Spätestens ab Kenntnis des Entscheids vom 27.
Oktober 2015 hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie
betreffend Entschädigung Rücksprache mit der KESB Region Solothurn nimmt, was
jedoch offenbar nicht geschehen ist. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die KESB Region Solothurn für die Jahre 2011 und 2012 korrekterweise
den damals geltenden § 143 Abs. 1 aEG ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2012)
hätte anwenden müssen, wonach die Entschädigung für die Betreuung und die
Einkommens- und Vermögensverwaltung 5 % der eingenommenen
Brutto-Vermögenserträgnisse betrug.
3.2.3 Die KESB Region Solothurn setzte
die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1.
Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 auf CHF 7'600.00 fest (CHF 1'800.00 für
das Jahr 2013, CHF 4'800.00 [4 x CHF 1'200.00] für die Jahre 2014 bis 2017, CHF
1'000.00 [10 x CHF 100.00] für die Monate Januar bis und mit Oktober 2018). Dies
entspricht der Entschädigung für private Beistände bei Mandaten mit Einkommens-
und Vermögensverwaltung gemäss der Richtlinien Ziffer 3.1. Die gemäss
kantonalen Richtlinien festgesetzte Mandatsentschädigung entspricht dem
übergeordneten Recht und ist angemessen.
4. Betreffend die Spesen ist mit der
Vorinstanz darin einig zu gehen, dass diese gemäss § 35sexies
aGT und § 88 Abs. 2 GT auszuweisen und zusätzlich in Rechnung zu stellen sind,
was vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich vorgenommen
wurde, da sie gestützt auf die Vereinbarung vom April 2011 pauschal CHF
200.00/Monat für die Mandatsträger- und Spesenentschädigung geltend machte. Die
Beschwerdeführerin besuchte jedoch B.___ sel. unbestrittenermassen wöchentlich im
Altersheim in Solothurn. Die Fahrspesen stellen notwendige Auslagen dar, welche
auch ohne Belege zu entschädigen sind. Die Fahrt von Solothurn nach Riedholz
und wieder retour beträgt neun Kilometer. Bei einer Kilometerpauschale von CHF
0.75 ergibt dies Fahrspesen in der Höhe von CHF 337.50/Jahr (9x0.75x50) oder
CHF 28.125/Monat. Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 sind
demnach Fahrspesen von insgesamt CHF 1'968.75 (CHF 1'687.50
[5x337.50] + CHF 281.25 [10x28.125]) angefallen.
5. Die KESB Region Solothurn
verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des zu viel bezogenen
Betrags von CHF 6'200.00 (CHF 13'800.00 minus CHF 7'600.00) an das
Konkursamt des Kantons Solothurn. Dieser Betrag reduziert sich aufgrund der zu
entschädigenden Fahrspesen in der Höhe von CHF 1'968.75 auf CHF 4'231.25. Die
Verfügungskompetenz der KESB zur Festlegung der Mandatsträgerentschädigung
ergibt sich aus Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB Jedoch ist keine gesetzliche
Grundlage ersichtlich, welche die KESB berechtigen würde, die
Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von CHF 4'231.25 an das Konkursamt zu
verpflichten, zumal es nicht um Sozialhilfe geht. Es steht jedoch dem
Konkursamt offen, den Betrag bei der Beschwerdeführerin geltend zu machen,
wobei sich dann wohl die Frage nach einer unrechtmässigen Bereicherung der
Beschwerdeführerin betreffend den Betrag von CHF 4'231.25 stellen würde.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.5 des Entscheids
der KESB Region Solothurn vom 30. April 2020 wird aufgehoben und wie folgt
geändert: Die Mandatsträgerentschädigung und die Fahrspesen zugunsten der
Beiständin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 betragen insgesamt
CHF 9'568.75 (CHF 7'600.00 Mandatsträgerentschädigung und CHF 1'968.75
Fahrspesen) zulasten des Nachlasses, die von der Beiständin bereits bezogen
wurden.
7. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind, entsprechend dem Ausmass des Unterliegens, die Hälfte oder
CHF 500.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Ziffer 3.5 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 30. April
2020 wird aufgehoben und wie folgt geändert: Die Mandatsträgerentschädigung und
die Fahrtspesen zugunsten der Beiständin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis
17. Oktober 2018 betragen insgesamt CHF 9'568.75 (CHF 7'600.00
Mandatsträgerentschädigung und CHF 1'968.75 Fahrspesen) zulasten des
Nachlasses, die von der Beiständin bereits bezogen wurden.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat die Hälfte der Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00, ausmachend CHF 500.00,
zu bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser