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Entscheid

VWBES.2020.179

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

19. Januar 2021Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (polnischer Staatsangehöriger,

geb. [...] Juli 1970) reiste am 11. März 2014 in die Schweiz ein und stand

ab diesem Zeitpunkt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die B.___ in C.___

als Praktikant im Einsatz. Am 26. M.z 2015 erhielt er aufgrund eines

unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der B.___ die Aufenthaltsbewilligung B

bis 31. März 2020.

Erwägungen

2.

A.___ ersuchte am 30. Januar 2020 um

Verlängerung seiner am 31. März 2020 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung.

Unter der Rubrik Bemerkungen hielt er fest, dass er in der Vergangenheit in der

Schweiz gearbeitet habe, aktuell aus gesundheitlichen Gründen jedoch

Sozialhilfe beziehe. Abklärungen bei den Sozialregionen Olten und Unteres

Niederamt ergaben, dass A.___ seit dem 1. Februar 2017 sozialhilferechtlich

unterstützt wird und sich der Saldo der bezogenen Sozialhilfe auf CHF 83'356.63

beläuft (Stand: 25. Februar 2020). Der letzte Arbeitsvertrag stammt aus dem

Jahr 2015. A.___ hat bis am 30. November 2016 bei der B.___ in C.___

gearbeitet, das Kündigungsschreiben ist nicht mehr auffindbar.

3.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte die Migrationsbehörde (MISA) namens des Departements des Innern

(DdI) mit Verfügung vom 6. Mai 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

von A.___, wies ihn weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis 31. Juli 2020

zu verlassen. Weiter wurde verfügt, A.___ habe sich ordentlich bei der

Einwohnergemeinde D.___ abzumelden und sich die Ausreise mittels Ausreisekarte

an der Grenze bestätigen zu lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___

erfülle aufgrund der dauerhaften Arbeitslosigkeit die Eigenschaft als

Arbeitnehmer nicht mehr und werde seit dem 1. Februar 2017 sozialhilferechtlich

unterstützt. Da er nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den

Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, könne auch kein Aufenthalt aufgrund

des Freizügigkeitsabkommens geltend gemacht werden, weshalb die Aufenthaltsbewilligung

nicht mehr verlängert werde.

4.

Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 14. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Er sei gesundheitlich sehr angeschlagen. Aufgrund eines Unfalls sei er weder in

der Schweiz noch in Polen arbeitsfähig. Eine Anmeldung bei der IV sei

diesbezüglich erfolgt. Da er psychisch angeschlagen sei, stehe der Eintritt in

eine psychiatrische Klinik bevor.

5.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2020

reichte die Sozialarbeiterin der Sozialregion Olten, welche den

Beschwerdeführer unterstützt, dem Verwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis des

Hausarztes vom 2. Juni 2020 sowie ein Schreiben der Helsana vom 9. Dezember

2020.

ein.

6.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 5. Juni 2020 in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der

Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der

Schweiz abwarten darf.

7.

Das MISA schloss namens des DdI am

26.

Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Es sei

unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dauerhafter Erwerbslosigkeit

die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht mehr erfülle und somit sein

Aufenthaltsrecht nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlösche. Der Beschwerdeführer gebe

in der Beschwerde zum ersten Mal an, aufgrund eines Unfalles arbeitsunfähig zu

sein und wegen daraus resultierenden gesundheitlichen Problemen IV beantragt zu

haben. Die Möglichkeit, dies während des gewährten rechtlichen Gehörs vorzubringen,

habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, da keine Stellungnahme zum

rechtlichen Gehör erfolgt sei. Genaue Unterlagen oder um welche

gesundheitlichen Probleme es sich handle, seien vom Beschwerdeführer nie eingereicht

worden. Zudem liege, entgegen der Aussage des Beschwerdeführers und der Meldung

des Hausarztes, der IV-Stelle Solothurn keine Anmeldung für Leistungen aus der

Invalidenversicherung für den Beschwerdeführer vor. Die Unfallmeldung sei

gemäss Schreiben der Helsana am 7. Oktober 2019 (Ereignisdatum) erfolgt. Der

Beschwerdeführer beziehe jedoch bereits seit dem 1. Februar 2017 aufgrund von

Erwerbslosigkeit Sozialhilfe. Die andauernde Erwerbslosigkeit beruhe somit

zweifelsfrei nicht auf einem Unfall, der über zweieinhalb Jahre später

stattgefunden haben soll. Der Beschwerdeführer vermöge aus eigenem Versäumnis

weder während des rechtlichen Gehörs noch bei der Beschwerdeerhebung seinen

Gesundheitszustand nachweislich so zu belegen, dass ein weiterer Aufenthalt in

der Schweiz aufgrund von Art. 61a Abs. 5 AIG zugelassen werden könnte. Hingegen

hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend IV-Anmeldung

gemäss Auskunft der IV-Stelle Solothurn als unwahr herausgestellt, womit die

Aussagen aktuell als Schutzbehauptungen einzustufen seien.

8.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2020

reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht Dokumente

über die am 14. Februar 2020 erfolgte IV-Anmeldung inklusive diverse Spitalberichte

ein. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 teilte er zudem mit, dass er nach

telefonischer Rücksprache mit der IV-Stelle erfahren habe, dass die Anmeldung

nicht vollständig sei. Das Formular des Beschwerdeführers sei noch nicht

eingegangen.

9.

Das MISA reichte am 15. Juli 2020 eine

Aktennotiz betreffend Abklärungen einer IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ein.

Die IV-Stelle habe bestätigt, dass sie den Arztbericht des Hausarztes des

Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020 erhalten habe. Für eine Anmeldung bei

der IV-Stelle müsse sich jedoch der Versicherte selber, sprich der

Beschwerdeführer, zusätzlich persönlich anmelden. Diese Anmeldung sei jedoch

Dispositiv

nie erfolgt. Demnach sei aktuell kein IV-Verfahren hängig.

10. Mit Schreiben vom 21. August 2020

reichte das MISA eine weitere Aktennotiz betreffend neuer Informationen der

IV-Stelle ein. Dieser ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Anfragen des

MISA jeweils keine Anmeldung vorgelegen habe und die damals erteilten Auskünfte

der IV stets korrekt gewesen seien. Aufgrund der nun erfolgten Anmeldung seien

die Akten genau studiert worden. Es sehe danach aus, als ginge es dem

Beschwerdeführer sehr schlecht. Ob jedoch ein Anspruch auf IV bestehe, könne

aktuell nicht gesagt werden. Weitere Abklärungen würden folgen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Bundesrat hat per 1. Juli 2018

die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 in Kraft gesetzt.

Seither regelt Art. 61a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)

in Ausführung des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) das

Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für

Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine

Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit erhalten haben, und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig

beendet wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März

2016, BBl 2016 3007 ff., 3054 f.). Namentlich legt die genannte Bestimmung nach

ihrem Wortlaut in Abs. 1-4 konkrete Fristen fest, bei deren Ablauf das

Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten nach

unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.

Nach den allgemeinen Grundsätzen über

das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage

zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 288 ff.). Die

angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 erging unter dem AIG, weshalb diese

Bestimmungen hier zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdeführer hat zudem das

Gesuch um Verlängerung seiner Bewilligung am 30. Januar 2020 eingereicht, so

dass das Verfahren unter dem Geltungsbereich des neuen Rechts eingeleitet wurde

(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage

Zürich 2019, Art. 126 N 1).

3.1 Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt

bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf

Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs

Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs

Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das

Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass

der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Erwerbslosigkeit die

Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht mehr erfüllt und somit sein Aufenthaltsrecht

nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt.

4.1 Gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG gelten

die Absätze 1–4 nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund

vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach FZA oder dem Übereinkommen

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR

0.632.31) berufen können.

4.2 Ein Verbleiberecht nach Beendigung der

Erwerbstätigkeit haben Arbeitnehmer/innen aus den Mitgliedstaaten der EU/EFTA,

die sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/innen berufen, wenn

mindestens eine der vier folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. zum Ganzen

Marc Spescha, a.a.O, Anhang I FZA Art. 4 N 3 f.):

a) Im

Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der

schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer

Rente erreicht, haben sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in

der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten

erwerbstätig.

b) Sie

sind dauernd arbeitsunfähig geworden und haben sich zuletzt während mehr als

zwei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten.

c) Sie

sind während eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit dauernd

arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines

schweizerischen Versicherungsträgers.

d) Sie

nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA auf,

behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren mindestens einmal die

Woche dorthin zurück.

Massgeblich für die Arbeitsunfähigkeit

ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG)

1251/70, auf den FZA Anhang I Art. 4 Abs. 2 Bezug nimmt, nicht der

Invaliditätsgrad, sondern die Arbeitsunfähigkeit (Marc Spescha, a.a.O., Anhang

I FZA Art. 4 N 5). Der Begriff der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» ist nicht

arbeitsplatzbezogen auszulegen. Demnach kann nicht von dauernder

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer zwar die bisherige

Tätigkeit verunmöglicht wird, die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit jedoch

zumutbar ist (vgl. zu Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2020 vom 10. Juli

2020 E. 4.3.1 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzungen, wie etwa ein

Anspruch auf Leistungen einer schweizerischen Sozialversicherungseinrichtung,

sind nicht erforderlich. Dies im Unterschied zum ohne Karenzfrist bestehenden

Verbleiberechtsanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall

oder einer Berufskrankheit beruht. Dann ist für das Verbleiberecht vorausgesetzt,

dass ein Rentenanspruch gegenüber einer schweizerischen

Sozialversicherungseinrichtung resultiert. Die Frage des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich vorfrageweise im IV-Verfahren zu

entscheiden. Folgerichtig ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

in der Regel nicht zulässig, solange der IV-Entscheid aussteht (Marc Spescha,

a.a.O., Anhang I FZA Art. 4 N 5).

4.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine

Arbeitsunfähigkeit unter anderem mit einem Unfall. Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, fand das Unfallereignis gemäss Schreiben der Helsana vom 9.

Dezember 2019 am 7. Oktober 2019 statt, somit über zweieinhalb Jahre später als

die gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers eingetretene Erwerbslosigkeit

per Ende 2016 und den Bezug der Sozialhilfe per 1. Februar 2017. Die andauernde

Erwerbslosigkeit kann demnach nicht auf diesem Unfall beruhen.

4.3.2 Den vom Beschwerdeführer

respektive seinem Hausarzt im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ist

jedoch zu entnehmen, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers diesen bereits am

14. Februar 2020 bei der IV anmeldete. Da es jedoch zur Vollständigkeit einer

IV-Anmeldung zusätzlich einer offiziellen IV-Anmeldung seitens der betroffenen

Person bedarf, konnte diese zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vorgenommen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer sowie auch sein Hausarzt im Juli 2020 davon Kenntnis

erlangten, reichte der Beschwerdeführer umgehend der IV-Stelle Solothurn am 30.

Juli 2020 die noch fehlende persönliche IV-Anmeldung nach. Seit dem 3. August

2020 ist nun bei der IV-Stelle Solothurn ein Verfahren hängig (vgl. Aktennotiz

des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2020), was auch bereits mit der

Aktennotiz des MISA vom 21. August 2020 bestätigt wurde. Folgerichtig hat die

Vorinstanz demnach die Verfügung der IV-Stelle Solothurn über eine allfällige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers abzuwarten, bevor über dessen

allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

entschieden werden kann, wiederum unter Berücksichtigung von Urteil 2C_180/2020

des Bundesgerichts vom 10. Juli 2020 (zur Publikation bestimmt).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des DdI vom 6. Mai 2020 ist

aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Departement des Innern

zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gutheissung

der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

obsolet geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Departements des Innern vom 6. Mai 2020 wird aufgehoben und die

Sache zu neuem Entscheid an das Departement des Innern zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser