VWBES.2020.179
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
19. Januar 2021Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (polnischer Staatsangehöriger,
geb. [...] Juli 1970) reiste am 11. März 2014 in die Schweiz ein und stand
ab diesem Zeitpunkt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die B.___ in C.___
als Praktikant im Einsatz. Am 26. M.z 2015 erhielt er aufgrund eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der B.___ die Aufenthaltsbewilligung B
bis 31. März 2020.
Erwägungen
2.
A.___ ersuchte am 30. Januar 2020 um
Verlängerung seiner am 31. März 2020 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung.
Unter der Rubrik Bemerkungen hielt er fest, dass er in der Vergangenheit in der
Schweiz gearbeitet habe, aktuell aus gesundheitlichen Gründen jedoch
Sozialhilfe beziehe. Abklärungen bei den Sozialregionen Olten und Unteres
Niederamt ergaben, dass A.___ seit dem 1. Februar 2017 sozialhilferechtlich
unterstützt wird und sich der Saldo der bezogenen Sozialhilfe auf CHF 83'356.63
beläuft (Stand: 25. Februar 2020). Der letzte Arbeitsvertrag stammt aus dem
Jahr 2015. A.___ hat bis am 30. November 2016 bei der B.___ in C.___
gearbeitet, das Kündigungsschreiben ist nicht mehr auffindbar.
3.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte die Migrationsbehörde (MISA) namens des Departements des Innern
(DdI) mit Verfügung vom 6. Mai 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A.___, wies ihn weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis 31. Juli 2020
zu verlassen. Weiter wurde verfügt, A.___ habe sich ordentlich bei der
Einwohnergemeinde D.___ abzumelden und sich die Ausreise mittels Ausreisekarte
an der Grenze bestätigen zu lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___
erfülle aufgrund der dauerhaften Arbeitslosigkeit die Eigenschaft als
Arbeitnehmer nicht mehr und werde seit dem 1. Februar 2017 sozialhilferechtlich
unterstützt. Da er nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den
Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, könne auch kein Aufenthalt aufgrund
des Freizügigkeitsabkommens geltend gemacht werden, weshalb die Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr verlängert werde.
4.
Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 14. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Er sei gesundheitlich sehr angeschlagen. Aufgrund eines Unfalls sei er weder in
der Schweiz noch in Polen arbeitsfähig. Eine Anmeldung bei der IV sei
diesbezüglich erfolgt. Da er psychisch angeschlagen sei, stehe der Eintritt in
eine psychiatrische Klinik bevor.
5.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2020
reichte die Sozialarbeiterin der Sozialregion Olten, welche den
Beschwerdeführer unterstützt, dem Verwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis des
Hausarztes vom 2. Juni 2020 sowie ein Schreiben der Helsana vom 9. Dezember
2020.
ein.
6.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 5. Juni 2020 in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der
Schweiz abwarten darf.
7.
Das MISA schloss namens des DdI am
26.
Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Es sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dauerhafter Erwerbslosigkeit
die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht mehr erfülle und somit sein
Aufenthaltsrecht nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlösche. Der Beschwerdeführer gebe
in der Beschwerde zum ersten Mal an, aufgrund eines Unfalles arbeitsunfähig zu
sein und wegen daraus resultierenden gesundheitlichen Problemen IV beantragt zu
haben. Die Möglichkeit, dies während des gewährten rechtlichen Gehörs vorzubringen,
habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, da keine Stellungnahme zum
rechtlichen Gehör erfolgt sei. Genaue Unterlagen oder um welche
gesundheitlichen Probleme es sich handle, seien vom Beschwerdeführer nie eingereicht
worden. Zudem liege, entgegen der Aussage des Beschwerdeführers und der Meldung
des Hausarztes, der IV-Stelle Solothurn keine Anmeldung für Leistungen aus der
Invalidenversicherung für den Beschwerdeführer vor. Die Unfallmeldung sei
gemäss Schreiben der Helsana am 7. Oktober 2019 (Ereignisdatum) erfolgt. Der
Beschwerdeführer beziehe jedoch bereits seit dem 1. Februar 2017 aufgrund von
Erwerbslosigkeit Sozialhilfe. Die andauernde Erwerbslosigkeit beruhe somit
zweifelsfrei nicht auf einem Unfall, der über zweieinhalb Jahre später
stattgefunden haben soll. Der Beschwerdeführer vermöge aus eigenem Versäumnis
weder während des rechtlichen Gehörs noch bei der Beschwerdeerhebung seinen
Gesundheitszustand nachweislich so zu belegen, dass ein weiterer Aufenthalt in
der Schweiz aufgrund von Art. 61a Abs. 5 AIG zugelassen werden könnte. Hingegen
hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend IV-Anmeldung
gemäss Auskunft der IV-Stelle Solothurn als unwahr herausgestellt, womit die
Aussagen aktuell als Schutzbehauptungen einzustufen seien.
8.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2020
reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht Dokumente
über die am 14. Februar 2020 erfolgte IV-Anmeldung inklusive diverse Spitalberichte
ein. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 teilte er zudem mit, dass er nach
telefonischer Rücksprache mit der IV-Stelle erfahren habe, dass die Anmeldung
nicht vollständig sei. Das Formular des Beschwerdeführers sei noch nicht
eingegangen.
9.
Das MISA reichte am 15. Juli 2020 eine
Aktennotiz betreffend Abklärungen einer IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ein.
Die IV-Stelle habe bestätigt, dass sie den Arztbericht des Hausarztes des
Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020 erhalten habe. Für eine Anmeldung bei
der IV-Stelle müsse sich jedoch der Versicherte selber, sprich der
Beschwerdeführer, zusätzlich persönlich anmelden. Diese Anmeldung sei jedoch
Dispositiv
nie erfolgt. Demnach sei aktuell kein IV-Verfahren hängig.
10. Mit Schreiben vom 21. August 2020
reichte das MISA eine weitere Aktennotiz betreffend neuer Informationen der
IV-Stelle ein. Dieser ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Anfragen des
MISA jeweils keine Anmeldung vorgelegen habe und die damals erteilten Auskünfte
der IV stets korrekt gewesen seien. Aufgrund der nun erfolgten Anmeldung seien
die Akten genau studiert worden. Es sehe danach aus, als ginge es dem
Beschwerdeführer sehr schlecht. Ob jedoch ein Anspruch auf IV bestehe, könne
aktuell nicht gesagt werden. Weitere Abklärungen würden folgen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Bundesrat hat per 1. Juli 2018
die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 in Kraft gesetzt.
Seither regelt Art. 61a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)
in Ausführung des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) das
Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für
Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine
Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erhalten haben, und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig
beendet wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März
2016, BBl 2016 3007 ff., 3054 f.). Namentlich legt die genannte Bestimmung nach
ihrem Wortlaut in Abs. 1-4 konkrete Fristen fest, bei deren Ablauf das
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten nach
unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.
Nach den allgemeinen Grundsätzen über
das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage
zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 288 ff.). Die
angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 erging unter dem AIG, weshalb diese
Bestimmungen hier zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdeführer hat zudem das
Gesuch um Verlängerung seiner Bewilligung am 30. Januar 2020 eingereicht, so
dass das Verfahren unter dem Geltungsbereich des neuen Rechts eingeleitet wurde
(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage
Zürich 2019, Art. 126 N 1).
3.1 Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt
bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf
Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs
Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs
Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das
Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Erwerbslosigkeit die
Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht mehr erfüllt und somit sein Aufenthaltsrecht
nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt.
4.1 Gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG gelten
die Absätze 1–4 nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach FZA oder dem Übereinkommen
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR
0.632.31) berufen können.
4.2 Ein Verbleiberecht nach Beendigung der
Erwerbstätigkeit haben Arbeitnehmer/innen aus den Mitgliedstaaten der EU/EFTA,
die sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/innen berufen, wenn
mindestens eine der vier folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. zum Ganzen
Marc Spescha, a.a.O, Anhang I FZA Art. 4 N 3 f.):
a) Im
Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der
schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer
Rente erreicht, haben sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in
der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten
erwerbstätig.
b) Sie
sind dauernd arbeitsunfähig geworden und haben sich zuletzt während mehr als
zwei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten.
c) Sie
sind während eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit dauernd
arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines
schweizerischen Versicherungsträgers.
d) Sie
nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA auf,
behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren mindestens einmal die
Woche dorthin zurück.
Massgeblich für die Arbeitsunfähigkeit
ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG)
1251/70, auf den FZA Anhang I Art. 4 Abs. 2 Bezug nimmt, nicht der
Invaliditätsgrad, sondern die Arbeitsunfähigkeit (Marc Spescha, a.a.O., Anhang
I FZA Art. 4 N 5). Der Begriff der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» ist nicht
arbeitsplatzbezogen auszulegen. Demnach kann nicht von dauernder
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer zwar die bisherige
Tätigkeit verunmöglicht wird, die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit jedoch
zumutbar ist (vgl. zu Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2020 vom 10. Juli
2020 E. 4.3.1 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzungen, wie etwa ein
Anspruch auf Leistungen einer schweizerischen Sozialversicherungseinrichtung,
sind nicht erforderlich. Dies im Unterschied zum ohne Karenzfrist bestehenden
Verbleiberechtsanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit beruht. Dann ist für das Verbleiberecht vorausgesetzt,
dass ein Rentenanspruch gegenüber einer schweizerischen
Sozialversicherungseinrichtung resultiert. Die Frage des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich vorfrageweise im IV-Verfahren zu
entscheiden. Folgerichtig ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
in der Regel nicht zulässig, solange der IV-Entscheid aussteht (Marc Spescha,
a.a.O., Anhang I FZA Art. 4 N 5).
4.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine
Arbeitsunfähigkeit unter anderem mit einem Unfall. Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, fand das Unfallereignis gemäss Schreiben der Helsana vom 9.
Dezember 2019 am 7. Oktober 2019 statt, somit über zweieinhalb Jahre später als
die gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers eingetretene Erwerbslosigkeit
per Ende 2016 und den Bezug der Sozialhilfe per 1. Februar 2017. Die andauernde
Erwerbslosigkeit kann demnach nicht auf diesem Unfall beruhen.
4.3.2 Den vom Beschwerdeführer
respektive seinem Hausarzt im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ist
jedoch zu entnehmen, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers diesen bereits am
14. Februar 2020 bei der IV anmeldete. Da es jedoch zur Vollständigkeit einer
IV-Anmeldung zusätzlich einer offiziellen IV-Anmeldung seitens der betroffenen
Person bedarf, konnte diese zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vorgenommen werden.
Nachdem der Beschwerdeführer sowie auch sein Hausarzt im Juli 2020 davon Kenntnis
erlangten, reichte der Beschwerdeführer umgehend der IV-Stelle Solothurn am 30.
Juli 2020 die noch fehlende persönliche IV-Anmeldung nach. Seit dem 3. August
2020 ist nun bei der IV-Stelle Solothurn ein Verfahren hängig (vgl. Aktennotiz
des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2020), was auch bereits mit der
Aktennotiz des MISA vom 21. August 2020 bestätigt wurde. Folgerichtig hat die
Vorinstanz demnach die Verfügung der IV-Stelle Solothurn über eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers abzuwarten, bevor über dessen
allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
entschieden werden kann, wiederum unter Berücksichtigung von Urteil 2C_180/2020
des Bundesgerichts vom 10. Juli 2020 (zur Publikation bestimmt).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des DdI vom 6. Mai 2020 ist
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Departement des Innern
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gutheissung
der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
obsolet geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Departements des Innern vom 6. Mai 2020 wird aufgehoben und die
Sache zu neuem Entscheid an das Departement des Innern zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser