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Entscheid

VWBES.2020.18

Kleinwasserkraftwerk Dünnern

12. August 2020Deutsch18 min

vorstehend näher bezeichnete Kleinwasserkraftwerk der ADEV Wasserkraft AG an der Dünnern in Olten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

4600

Olten, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Weber

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. ADEV Wasserkraftwerk AG,

Kasernenstrasse 63,

4410

Liestal,

vertreten durch Advokat Jakob Martin

Beschwerdegegner

betreffend Kleinwasserkraftwerk

Dünnern

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die ADEV

Wasserkraftwerk AG reichte ein Baugesuch für die Sanierung der Zentrale des

Kraftwerks an der Dünnern ein. Das Amt für Raumplanung liess mit Schreiben vom

5. Juli 2019 wissen, beim Bauvorhaben handle es sich ausschliesslich um die

Nachbesserung eines Werkmangels. Dies sei nicht baubewilligungspflichtig.

Am 8. Januar

2020 verfügte das Bau- und Justizdepartement:

1. Es wird festgestellt, dass das

vorstehend näher bezeichnete Kleinwasserkraftwerk der ADEV Wasserkraft AG an der Dünnern in Olten

in der Nachbarschaft Erschütterungen bzw. Körperschallimmissionen von störendem

Ausmass verursacht und deshalb «saniert» werden muss.

2. Das Bau und Justizdepartement nimmt vom

Sanierungsprojekt (…) verbindlich Kenntnis. Die bauliche Sanierung ist gemäss

den Unterlagen vorzunehmen (…)

3. Die Sanierung muss bis spätestens Ende

April 2020 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen bei den umliegenden

Wohnliegenschaften (…) keine störenden Einwirkungen (Körperschallimmissionen)

mehr auftreten. Der massgebliche Beurteilungspegel (Vorsorgewert für eine

Neuanlage) beträgt 25 dB(A). Sollte dieser Wert bei der Turbinenreinigung (Spülvorgang)

überschritten werden, ist diese nur im Zeitraum von 07:00 bis 21:00 zulässig.

4. Das Amt für Umwelt begleitet (…) den

Sanierungsprozess. (…)

5. Nach der Wiederinbetriebnahme des

sanierten Kraftwerkes sind bei der Wohnbaute S.___weg (…) Abnahmemessungen

durchzuführen. (Forderung nach Akteneinsicht, insbesondere in eine Expertise,

Kosten…)

Grundlage seien der kantonale Teilzonen-,

Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Kleinwasserkraftwerk Dünnern» und die

Konzession aus dem Jahr 2011. Weiter habe das BJD 2014 geringfügige

Projektänderungen bewilligt. Das Werk sei im Dezember 2015 definitiv in Betrieb

gegangen. Ende März 2017 hätten die Bewohner der Liegenschaft S.___ unterirdisch geleiteten Körperschall

beklagt. Man habe eine Untersuchung durchgeführt. Die Betreiberin habe eine

Komplettsanierung geplant und eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Bisher

liege bloss ein Entwurf vor. Bei der Baubehörde sei ein Gesuch gestellt worden.

Das Departement habe die Auffassung vertreten, als reine Sanierung sei das

Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig. Für Körperschall und Erschütterungen

gebe es keine Grenzwerte. Die Beurteilung erfolge in der Praxis gestützt auf

SIA-Norm Nr. 181, Schallschutz im Hochbau, Kapitel 3.2.4, Abgestrahlter

Körperschall aus Industrie und Gewerbe. Bei einer mittleren Lärmempfindlichkeit

gelte ein Anforderungswert von 28 dB(A), bei erhöhten Anforderungen ein

solcher von 25 dB(A). Die Messungen hätten Werte zwischen 31.6 und 33.6 dB(A) ergeben;

dies sei als störend zu beurteilen. Die Anlage sei zu «sanieren». Die

Turbinenreinigung, der Spülvorgang, dauere jeweils nur wenige Minuten und falle

nicht häufig an. Es wäre unverhältnismässig, auch diesen Vorgang dem

Beurteilungspegel zu unterstellen. Die Reinigung dürfe aber ausschliesslich

tagsüber erfolgen. Das Gutachten stelle fest, dass Wasser in die

Körperschalldämmfuge eingetreten sei. Das Gutachten sei bloss insoweit

offenzulegen, als es von Planungs- und Baumängeln und ihrer Ursächlichkeit für

die Erschütterungen, den Körperschall handle. Im beschriebenen Umfang sei

Akteneinsicht gewährt worden. Das Sanierungsprojekt sehe Folgendes vor: Die

technischen Einrichtungen und der Innenausbau der Zentrale sollen komplett

ausgebaut und nach der Abdichtung der Aussenwanne und dem Anbringen einer neuen

Körperschalldämmung wieder eingebaut werden.

2. Dagegen liess T A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben:

1. Satz 3 und Satz 4 der

Dispositiv-Ziffer 3 der Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 seien

aufzuheben.

Satz 3 sei neu wie folgt

zu formulieren:

«Der massgebliche

Beurteilungspegel (Vorsorgewert für eine Neuanlage) beträgt 25 dB(A), der

ebenfalls für die Turbinenreinigung (Spülvorgang) gilt».

Satz 4 sei neu wie folgt

zu formulieren:

«Die Turbinenreinigung

(Spülvorgang) ist nur werktags im Zeitraum von 08:00 bis 20:00 zulässig; an

Wochenenden und Feiertagen gilt ein Zeitraum von 09:00 bis 18:00. Pro Tag sind

maximal drei Spülvorgänge zulässig».

2. Die Dispositiv-Ziffer 5

der Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 sei wie folgt zu ergänzen:

«Sollten nach der

Sanierung und bei der Einhaltung des Beurteilungspegels von 25 dB(A) durch

den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes Dünnern bei der Liegenschaft S.___weg in 4600 Olten immer noch störende Einwirkungen

(Körperschallimmissionen) auftreten, erlässt das Amt für Umwelt umgehend – auf

Kosten der ADEV Wasserkraftwerk AG – die

notwendigen Massnahmen zur Reduktion der störenden Einwirkungen, wie

insbesondere erneute Sanierungsmassnahmen, Leistungsreduktion oder

Betriebseinstellung ».

3. Der Beschwerdeführerin

sei Einsicht in (1) den Baubeschrieb der H.___

Engineering AG vom 18. Juni 2019 sowie (2) die aktuelle Version des

Gutachtens der B.___ & M.___ AG zu

geben, soweit die Körperschallimmissionen bei der Beschwerdeführerin und deren

Behebung bei der Beschwerdeführerin und deren Behebung Thema sind. Der

Beschwerdeführerin sei nach Gewährung von Akteneinsicht — unter Ansetzung einer

angemessenen Frist — Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. (…)

Die Sanierungsverfügung verletze den

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der zugestellte Entwurf habe

nicht zwischen Betrieb und Turbinenreinigung unterschieden. Die

Turbinenreinigung sei Hauptquelle der Immissionen und werde als störender

wahrgenommen als der Betrieb. Nun habe die Vorinstanz die Reinigung vom

Beurteilungspegel ausgenommen. Die Sanierungsverfügung verletze das

Vorsorgeprinzip, indem für die Turbinenreinigung kein Grenzwert festgelegt

werde. Die Turbinenreinigung störe mit ihrem Rumpeln. In der Vergangenheit sei

die Reinigung zwei bis dreimal täglich erfolgt. Man müsse für die

Turbinenreinigung einen Grenzwert festsetzen. Sie sei ebenfalls dem

Beurteilungspegel von 25 dB(A) zu unterstellen. Der Spülvorgang sei nur

werktags von 8 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 18 Uhr zu gestatten. Pro Tag

seien maximal drei Spülvorgänge zu gestatten. Das Kraftwerk sei längere Zeit so

betrieben worden. Ein unveränderlicher Wert von 25 dB(A) sei weder zumutbar

noch verhältnismässig. Es sei nicht klar, ob Körperschall durch unterirdische

Felsverbindungen geleitet werde.

3. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte am 28. Februar 2020, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Der Spülvorgang habe wegen der Zeitkorrektur

keine Auswirkung auf den Beurteilungspegel. Auch für den Spülvorgang gelte der

Wert von 25 dB(A). Dass der Vorgang nur tagsüber durchgeführt werden dürfe, sei

ein Entgegenkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Spülungen seien

wirtschaftlich uninteressant. Beurteilungspegel unter 25 dB(A) hätte die

Beschwerdeführerin halt zu erdulden. Das Sanierungsziel sei klar definiert. Es

brauche die Beschwerdeführerin nicht zu kümmern, weshalb die Anlage gegenwärtig

zu starke Immissionen verursache.

4. Die Betreiberin der Anlage liess

wissen, es gehe um die Behebung von Werkmängeln, welche eine ungenügende

Entkoppelung des Auslaufbauwerks zur Folge hätten. Mit einer Projektänderung

habe man bezweckt, eine noch bessere Körperschalldämmung zu erzielen, indem man

die elastische Lagerung auf das ganze Auslaufbauwerk erweitert habe. Die Schlussabnahme

sei im Oktober 2016 erfolgt. Ausser der Beschwerdeführerin hätten sich bis heute

keine Anwohner über Immissionen beklagt. Ein Gutachten habe aufgezeigt, dass

die durch das Kraftwerk hervorgerufenen Erschütterungen unter der

Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s lägen. Im Gebäude der Beschwerdeführerin

erreiche der Körperschall 30 dB(A). Körperschall von Wasserkraftanlagen werde

erst ab 30 dB(A) als störend beurteilt. Lediglich beim Spülvorgang sei es zu

Spitzenwerten von 33 dB(A) gekommen. Die Betreiberin führe die Spülungen nur

noch tagsüber durch.

Ein Gutachten sei zum Schluss gekommen,

dass die elastische Entkoppelung und die Körperschallisolation mehrere

gravierende Mängel aufwiesen. Es gehe um die Nachbesserung eines Werkmangels. Wegen

der Corona-Situation habe man um eine Verlängerung der Frist für die

Beseitigung des Mangels nachsuchen müssen. Es werde bestritten, dass die

Immissionen massiv störend seien. Die Frage der Turbinenreinigung sei von der

Beschwerdeführerin erst in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf

eingebracht worden. Die Spülung gehöre nicht zum normalen Betrieb und sei

jeweils nach 1 bis 2 Minuten abgeschlossen. Die Beschränkung auf die Tageszeit habe

eine Produktionseinbusse zur Folge. Man stimme einer Beschränkung auf die

Tageszeit zwischen 7 und 21 Uhr zu. Dies sei eine Verbesserung für die

Beschwerdeführerin. Der Spülvorgang sei im Vorentwurf der Verfügung nicht vom

Beurteilungspegel erfasst gewesen. Man habe einen Spitzenwert von 33 dB(A)

gemessen. Die Herausgabe des Gutachtens von B.___ und M.___ hätte die konstruktive

Zusammenarbeit gefährdet.

Es gebe keine Grenzwerte; auch nicht für

den Spülvorgang. Das mängelfreie Kraftwerk solle möglichst gar keine

Körperschallimmissionen verursachen. Es könne nicht angehen, den Betrieb so zu

beschränken, dass das Werk nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Das

sanierte Kraftwerk werde bald fertiggestellt sein. Erst dann würden sich die

allenfalls noch vorhandenen Auswirkungen auf die Umgebung zeigen. Die Beschwerdeführerin

vermöge nicht zu begründen, wofür sie die vollständige Einsicht in das

Gutachten der Firma B.___ und M.___ AG benötige. In die relevanten

Passagen habe sie Einsicht erhalten. Dem Akteneinsichtsbegehren sei das

Rechtsschutzinteresse abzusprechen.

5. Die Beschwerdeführerin ergänzte, die

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe mindestens dazu, dass die

Vorinstanz kosten- und entschädigungspflichtig werde. Die Vorinstanz habe die

Sanierungsverfügung mit der Betreiberin abgesprochen. Die Aussage, die

Betreiberin habe nicht Stellung genommen, sei falsch. Der Spülvorgang sei nicht

von untergeordneter Bedeutung, sondern die Hauptquelle des Körperschalls. Der

Beurteilungspegel habe ebenfalls für die Turbinenreinigung zu gelten. Der

Vorgang habe nachts zu unterbleiben. Die Reinigung würde die Beschwerdeführerin

sonst aus dem Schlaf reissen. Es könne nicht angehen, den Grenzwert für den

Spülvorgang zu erhöhen. Die Sanierung sei erst dann abgeschlossen, wenn keine

Körperschallimmissionen mehr aufträten. Gegebenenfalls seien verschiedene

Massnahmen kumulativ anzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile

Einsicht in das Gutachten der B.___ und M.___

AG erhalten. Dieser Punkt sei erledigt. Es sei denkbar, dass die

Verschiebung des Kraftwerks zu Problemen geführt habe. Körperschall über 30

dB(A) werde nach dem Gutachten der Z.___

Consultants AG klar als störend beurteilt. Die Sanierungsfrist sei

verbindlich, weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden

sei. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien darauf ausgerichtet, eine

Handhabe für den Fall zu haben, dass die Sanierung nicht erfolgreich sei, was

ohne weiteres denkbar sei. Die Anlage stehe im Grundwasser; die Wanne sei nicht

korrekt abgedichtet worden.

6. Das Departement ergänzte, man habe seinerzeit

am Verfügungsentwurf gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin

Anpassungen vorgenommen. Dies stelle ein Entgegenkommen dar. Es gehe um eine

Verschärfung der Immissionsbeschränkung, die nur noch der Betreiberin zugestellt

worden sei.

7. Die Beschwerdeführerin liess nun am

30. Juni 2020 beantragen, es sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen. Das

Kraftwerk sei am 8. Juni 2020 wieder in Betrieb genommen worden; offenbar

handle es sich um einen Testbetrieb. In den Räumen der Beschwerdeführerin sei

ein lautes Brummen zu vernehmen. Die Turbinenreinigung sei laut und störend

wahrnehmbar. Man habe 32 dB gemessen. Über die Körperschall-Immissionen in der

Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei eine Expertise einzuholen. Ausserdem

sei ein Augenschein zu nehmen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sich die

Sanierung nicht auf ihre Liegenschaft ausgewirkt habe.

8. Die Betreiberin liess entgegnen, es

gehe nicht um eine Sanierung, sondern um eine Behebung von Werkmängeln. Die

Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch, in den Mängelbehebungsprozess

einbezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin wolle halt einfach kein Kraftwerk

haben.

9. Für die übrigen Anbringen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den

nahstehenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Die Betreiberin des Kraftwerks hat keine

Beschwerde erhoben. Sie hat die hier angefochtene Verfügung akzeptiert. Sie

kann deshalb keine eigenen Anträge stellen. Sie hat nur die Befugnis, die

Beschwerde zu beantworten, mithin die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu

bestreiten und zu entkräften.

1.3

Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich

um die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020. Das Verwaltungsgericht ist

nicht zuständig, um eine bestimmte Massnahme zu vollstrecken oder eine

allenfalls nicht ganz geglückte Sanierung bzw. Mängelbehebung nachbessern zu

lassen. Das Gutachten B.___ und M.___ listet auf S. 9 f. sechs Mängel auf. Zu

deren Behebung kann das Gericht (vorläufig) nichts beitragen. Dies sei vorweg

gesagt.

1.4

Die Beschwerdeführerin ist, offenbar

während eines Testbetriebs, zur Auffassung gelangt, die «Sanierung» sei

missglückt. Sie möchte deshalb eine Expertise angeordnet haben. Das

Verwaltungsgericht ist funktionell nicht zuständig: Nach der Mängelbehebung

sind nach Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung Abnahmemessungen durchzuführen.

Das Departement wird sodann gegebenenfalls das Nötige gestützt auf die

Umweltschutzgesetzgebung (E.4.1 hiernach) anordnen.

2.

Die Beschwerdeführerin macht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der abgeänderte

Verfügungsentwurf nur der Kraftwerkbetreiberin zugestellt worden war. Die erste

Fassung hatte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme erhalten.

2.1

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV (SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der

Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das

Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört

zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S.

56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die

Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt.

2.2

In der Schweiz ist ein «Vorbescheid»

im Verfahren der Invalidenversicherung vorgesehen. In Deutschland heisst die

Antwort auf eine baurechtliche Voranfrage so. Es ist im Bau- und Umweltrecht unüblich,

den Entwurf einer Verfügung den Parteien vorab zur Stellungnahme, gewissermassen

zur Kritik, zuzuschicken. Unzulässig ist ein solches Vorgehen aber nicht; es

ist bei komplexen Sachverhalten vielleicht sogar tunlich. Es muss jedoch möglich

bleiben, den versandten Entwurf (ohne weiteren Schriftenwechsel) zumindest noch

marginal abzuändern. Im vorliegenden Fall erfolgte die Änderung offenbar, nach

summarischer Prüfung, zu Gunsten der Beschwerdeführerin, wurden die Auflagen

doch verschärft. Dies kann aber offenbleiben:

2.3

Selbst dann, wenn eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen wäre, könnte diese nicht

besonders schwerwiegende Verletzung hier als geheilt gelten, weil die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich vor dem Verwaltungsgericht

sehr einlässlich zu äussern. Das Gericht kann sowohl den Sachverhalt als auch

die Rechtslage frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 1 und 2 VRG).

3.

Da Fälle wie der vorliegende,

jedenfalls in der Rechtsprechung, selten sind, seien folgende Erläuterungen

vorangestellt: Verursacher von Erschütterungen sind in der Schweiz namentlich

der schienengebundene Verkehr, die Industrie und die Wasserkraftwerke. Sie

erzeugen tieffrequente Schwingungen. Die Vibrationen übertragen sich durch

Mauern auf Wohnräume und können dort gefühlt werden. Körperschall ist der Lärm,

der durch Wände und Böden abgestrahlt und (meist als dumpfes Grollen) hörbar

wahrgenommen wird. Es ist der Schall, der am Empfangsort wegen Schwingungen

eines dafür geeigneten Bauteils entsteht (Urteil 1C_315/2017 des Bundesgerichts

vom 4. September 2018 E.4.1).

Massnahmen, die gegen Erschütterungen

ergriffen werden können, sind namentlich:

-

Elastische Lagerung der

Quelle,

-

Einsatz von Dämpfern,

-

Behinderung der

Schwingungsausbreitung durch offene oder ausbetonierte Schlitze,

-

elastische Gebäudelagerung.

Beim Köperschall werden kleinste

Unterschiede im Schallpegel als grosse Unterschiede der Lautstärke

wahrgenommen. Zum Schutz vor abgestrahltem Körperschall kann das Niveau von den

Aussenlärmgrenzwerten abgeleitet werden. Dabei muss aber den empfindungsspezifischen

Unterschieden beim Erleben von tieffrequentem Innenlärm Rechnung getragen

werden. Der Entwurf einer Verordnung über den Schutz vor Erschütterungen (VSE)

ist seit 2006 in der Vernehmlassung. (Kantone Aargau und Graubünden: Merkblätter

Erschütterungen und Körperschall. Tommaso Meloni: Schutz des Menschen vor

Erschütterungen, Tagung der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 9.

November 2010).

4.1

Erschütterungen sind Einwirkungen

nach Art. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Anders als für Lärm

bestehen keine Immissionsgrenzwerte. Erschütterungen sind im Einzelfall zu

beurteilen. Erschütterungen gelten unter anderem dann als schädlich oder

lästig, wenn sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, wobei

von einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden muss.

Emissionsbegrenzungen sind mit unmittelbar auf das USG gestützten Verfügungen

zu treffen (Art. 12 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 11 Abs.2 USG). Es darf auf private

oder ausländische Richtlinien abgestellt werden (vgl. URP 1993, 204 f.; Urteil

des Bundesgerichts 1C_315/2017).

4.2

Wendet man die SIA-Norm 181 an, auf

die die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) in Art. 32 verweist, so ist die

Lärmempfindlichkeit nach Ziffer 2.3 als mittel einzustufen (Wohnen, Schlafen,

geistige Arbeiten). Eine höhere Einstufung erfolgt bloss für spezielle

Ruheräume in Spitälern und Sanatorien. Für abgestrahlten Körperschall aus

Industrie und Gewerbe sind die Anforderungen für Geräusche haustechnischer

Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude zu erfüllen (Ziffer 3.2.4.3). Nach

Ziffer 3.2.3.4 gelten beim Schutz vor solchen Geräuschen 25 dB(A) als

Kleinstwert. 28 dB(A) wären der Anforderungswert für Dauergeräusche; 33 dB(A)

gelten für einzelne Funktionsgeräusche (vgl. Tabelle 6). Die Vorinstanz hat somit

den niedrigst möglichen Beurteilungspegel gewählt. Der Beurteilungspegel entspräche

beim Luftschall etwa der Geräuschkulisse in einem ruhigen Schlafzimmer. (Die ZC

Z.___ Consultants AG hat vor der Instandstellung Maximalwerte von 33 dB(A)

gemessen, vgl. Gutachten S. 22)

Zum Vergleich: Bei Lärm am Arbeitsplatz

meint die suva zu Luftschall, erst ab einem achtstündigen Lärmexpositionspegel

ab 85 dB(A) seien Massnahmen angezeigt. In einem Kleinbüro, einem

Operationssaal oder einem Ruheraum wird von einem Lex von 40 dB(A)

ausgegangen. Bei einer Dienstwohnung wären es nachts 35 dB(A) (vgl. Merkblatt

Akustische Grenz- und Richtwerte vom August 2019).

4.3

Die Stadt Bern (Direktion für

Sicherheit, Umwelt und Energie: Beurteilung von Erschütterungen und

abgestrahltem Körperschall, Beurteilung von Erschütterungen und abgestrahltem

Körperschall vor dem Inkrafttreten der Verordnung [ohne hausinterne Quellen],

24.

Oktober 2018) verweist auf die Deutsche Industrie Norm DIN 4510-2, Tabelle

1.

(Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen

und vergleichbar genutzten Räumen), meint aber, bis die Verordnung zum Schutz

vor Erschütterungen in Kraft trete, sei kein Vollzug möglich. Die an sich

einschlägige Norm 4510-2 «Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2,

Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden» ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar,

denn die Betreiberin führt unwidersprochen aus, die Erschütterungen des

Kraftwerks lägen unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s (vgl. auch die

Schlussfolgerung des Gutachtens der ZC Z.___

Consultants AG vom 21. Februar 2018, S. 22). Es geht hier bloss um Körperschall.

4.4

Die Norm SN 640 312 «Erschütterungseinwirkungen

auf Bauwerke» wird in diesem Zusammenhang ebenfalls zitiert, enthält aber keine

hier verwertbaren Informationen. Es bleibt deshalb bei der Beurteilung nach SIA

181.

5.1

Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung

ist das Spülen der Turbinen vom festgelegten flüsterleisen Beurteilungswert von

25.

dB(A) mitumfasst. Das Spülen findet vielleicht dreimal am Tag zwei Minuten

lang statt. Da Beurteilungspegel, so es sie denn gäbe, in der Schweiz Mittelungspegel

sind, fiele dieses Geräusch ohnedies nicht in Betracht.

5.2

Um, für den (wahrscheinlichen) Fall,

dass die Spülung die 25 dB(A) nicht einhält, eine Ruhezeit festzulegen, fehlt (auch

noch) eine einschlägige anwendbare Norm.

Lärmimmissionen von Energieanlagen gelten nach Anhang

6.

der LSV als Gewerbelärm. Nach Anhang 6 Ziffer 31 der Lärmschutzverordnung gilt

die Zeit von 7 bis 19 Uhr als Tag. Für andere Lärmarten legt die

Lärmschutzverordnung die Tag- und Nachtgrenze anders fest. Für Eisenbahnen und

Flugzeuge gilt die Zeit z.B. die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr als Tag. Ein Blick in

die städtische Polizeiordnung zeigt, dass zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie zwischen

12.00

und 13.00 alle Lärm verursachenden Arbeiten zu unterlassen sind

(Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten vom 29.

September 2016, Art. 11 Ruhezeiten). Die Anlage nach Möglichkeit tagsüber zu

spülen, erscheint als sinnvoll (vgl. die Schlussfolgerung des Gutachtens der ZC Z.___ Consultants AG vom 21. Februar

2018, S. 22: Beim Spülen der Turbine wurde vor der Sanierung ein maximaler

Körperschall von 33 dB(A) gemessen). Zumindest ist die Spülung möglichst nicht

zu nachtschlafener Zeit vorzunehmen; dies liegt auf der Hand. Die von der

Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung (7 bis 21 Uhr) ist nicht zu beanstanden. Die

Betreiberin hat sich damit einverstanden erklärt.

Es ist kaum tunlich, sonntags andere Zeiten

vorzusehen. Denn dies würde eine komplexere Steuerung bedingen, die, schon

wegen der kommunalen und kantonalen Ruhetage, zumindest einmal jährlich neu zu

programmieren wäre. Die Beschränkung der Spülungen auf drei pro Tag könnte

namentlich im Herbst, wenn viel Laub anfällt, einer Betriebseinschränkung

gleichkommen. Der Nutzen für die Beschwerdeführerin wäre demgegenüber gering.

5.3

Die Beschwerdeführerin wohnt in einer normalen Wohnzone

W2. Die Parzelle ist lärmmässig der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Nach

der Lärmschutzverordnung würden somit beim Luftschall für eine Gewerbenutzung Planungswerte

von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts gelten. Gewisse Immissionen sind durch

die Beschwerdeführerin hinzunehmen. Es ist deshalb nicht angängig, bereits

heute Anordnungen für den Fall vorzusehen, dass sich das ehrgeizige

Sanierungsziel nicht (auf Anhieb) erreichen lässt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Die Beschwerdeführerin hat der ADEV Wasserkraftwerk AG eine

Parteientschädigung auszurichten. Die geforderten CHF 3'421.50 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat der ADEV Wasserkraftwerk AG eine

Parteientschädigung von CHF 3'421.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad