VWBES.2020.18
Kleinwasserkraftwerk Dünnern
12. August 2020Deutsch18 min
vorstehend näher bezeichnete Kleinwasserkraftwerk der ADEV Wasserkraft AG an der Dünnern in Olten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
4600
Olten, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Weber
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. ADEV Wasserkraftwerk AG,
Kasernenstrasse 63,
4410
Liestal,
vertreten durch Advokat Jakob Martin
Beschwerdegegner
betreffend Kleinwasserkraftwerk
Dünnern
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die ADEV
Wasserkraftwerk AG reichte ein Baugesuch für die Sanierung der Zentrale des
Kraftwerks an der Dünnern ein. Das Amt für Raumplanung liess mit Schreiben vom
5. Juli 2019 wissen, beim Bauvorhaben handle es sich ausschliesslich um die
Nachbesserung eines Werkmangels. Dies sei nicht baubewilligungspflichtig.
Am 8. Januar
2020 verfügte das Bau- und Justizdepartement:
1. Es wird festgestellt, dass das
vorstehend näher bezeichnete Kleinwasserkraftwerk der ADEV Wasserkraft AG an der Dünnern in Olten
in der Nachbarschaft Erschütterungen bzw. Körperschallimmissionen von störendem
Ausmass verursacht und deshalb «saniert» werden muss.
2. Das Bau und Justizdepartement nimmt vom
Sanierungsprojekt (…) verbindlich Kenntnis. Die bauliche Sanierung ist gemäss
den Unterlagen vorzunehmen (…)
3. Die Sanierung muss bis spätestens Ende
April 2020 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen bei den umliegenden
Wohnliegenschaften (…) keine störenden Einwirkungen (Körperschallimmissionen)
mehr auftreten. Der massgebliche Beurteilungspegel (Vorsorgewert für eine
Neuanlage) beträgt 25 dB(A). Sollte dieser Wert bei der Turbinenreinigung (Spülvorgang)
überschritten werden, ist diese nur im Zeitraum von 07:00 bis 21:00 zulässig.
4. Das Amt für Umwelt begleitet (…) den
Sanierungsprozess. (…)
5. Nach der Wiederinbetriebnahme des
sanierten Kraftwerkes sind bei der Wohnbaute S.___weg (…) Abnahmemessungen
durchzuführen. (Forderung nach Akteneinsicht, insbesondere in eine Expertise,
Kosten…)
Grundlage seien der kantonale Teilzonen-,
Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Kleinwasserkraftwerk Dünnern» und die
Konzession aus dem Jahr 2011. Weiter habe das BJD 2014 geringfügige
Projektänderungen bewilligt. Das Werk sei im Dezember 2015 definitiv in Betrieb
gegangen. Ende März 2017 hätten die Bewohner der Liegenschaft S.___ unterirdisch geleiteten Körperschall
beklagt. Man habe eine Untersuchung durchgeführt. Die Betreiberin habe eine
Komplettsanierung geplant und eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Bisher
liege bloss ein Entwurf vor. Bei der Baubehörde sei ein Gesuch gestellt worden.
Das Departement habe die Auffassung vertreten, als reine Sanierung sei das
Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig. Für Körperschall und Erschütterungen
gebe es keine Grenzwerte. Die Beurteilung erfolge in der Praxis gestützt auf
SIA-Norm Nr. 181, Schallschutz im Hochbau, Kapitel 3.2.4, Abgestrahlter
Körperschall aus Industrie und Gewerbe. Bei einer mittleren Lärmempfindlichkeit
gelte ein Anforderungswert von 28 dB(A), bei erhöhten Anforderungen ein
solcher von 25 dB(A). Die Messungen hätten Werte zwischen 31.6 und 33.6 dB(A) ergeben;
dies sei als störend zu beurteilen. Die Anlage sei zu «sanieren». Die
Turbinenreinigung, der Spülvorgang, dauere jeweils nur wenige Minuten und falle
nicht häufig an. Es wäre unverhältnismässig, auch diesen Vorgang dem
Beurteilungspegel zu unterstellen. Die Reinigung dürfe aber ausschliesslich
tagsüber erfolgen. Das Gutachten stelle fest, dass Wasser in die
Körperschalldämmfuge eingetreten sei. Das Gutachten sei bloss insoweit
offenzulegen, als es von Planungs- und Baumängeln und ihrer Ursächlichkeit für
die Erschütterungen, den Körperschall handle. Im beschriebenen Umfang sei
Akteneinsicht gewährt worden. Das Sanierungsprojekt sehe Folgendes vor: Die
technischen Einrichtungen und der Innenausbau der Zentrale sollen komplett
ausgebaut und nach der Abdichtung der Aussenwanne und dem Anbringen einer neuen
Körperschalldämmung wieder eingebaut werden.
2. Dagegen liess T A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben:
1. Satz 3 und Satz 4 der
Dispositiv-Ziffer 3 der Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 seien
aufzuheben.
Satz 3 sei neu wie folgt
zu formulieren:
«Der massgebliche
Beurteilungspegel (Vorsorgewert für eine Neuanlage) beträgt 25 dB(A), der
ebenfalls für die Turbinenreinigung (Spülvorgang) gilt».
Satz 4 sei neu wie folgt
zu formulieren:
«Die Turbinenreinigung
(Spülvorgang) ist nur werktags im Zeitraum von 08:00 bis 20:00 zulässig; an
Wochenenden und Feiertagen gilt ein Zeitraum von 09:00 bis 18:00. Pro Tag sind
maximal drei Spülvorgänge zulässig».
2. Die Dispositiv-Ziffer 5
der Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 sei wie folgt zu ergänzen:
«Sollten nach der
Sanierung und bei der Einhaltung des Beurteilungspegels von 25 dB(A) durch
den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes Dünnern bei der Liegenschaft S.___weg in 4600 Olten immer noch störende Einwirkungen
(Körperschallimmissionen) auftreten, erlässt das Amt für Umwelt umgehend – auf
Kosten der ADEV Wasserkraftwerk AG – die
notwendigen Massnahmen zur Reduktion der störenden Einwirkungen, wie
insbesondere erneute Sanierungsmassnahmen, Leistungsreduktion oder
Betriebseinstellung ».
3. Der Beschwerdeführerin
sei Einsicht in (1) den Baubeschrieb der H.___
Engineering AG vom 18. Juni 2019 sowie (2) die aktuelle Version des
Gutachtens der B.___ & M.___ AG zu
geben, soweit die Körperschallimmissionen bei der Beschwerdeführerin und deren
Behebung bei der Beschwerdeführerin und deren Behebung Thema sind. Der
Beschwerdeführerin sei nach Gewährung von Akteneinsicht — unter Ansetzung einer
angemessenen Frist — Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. (…)
Die Sanierungsverfügung verletze den
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der zugestellte Entwurf habe
nicht zwischen Betrieb und Turbinenreinigung unterschieden. Die
Turbinenreinigung sei Hauptquelle der Immissionen und werde als störender
wahrgenommen als der Betrieb. Nun habe die Vorinstanz die Reinigung vom
Beurteilungspegel ausgenommen. Die Sanierungsverfügung verletze das
Vorsorgeprinzip, indem für die Turbinenreinigung kein Grenzwert festgelegt
werde. Die Turbinenreinigung störe mit ihrem Rumpeln. In der Vergangenheit sei
die Reinigung zwei bis dreimal täglich erfolgt. Man müsse für die
Turbinenreinigung einen Grenzwert festsetzen. Sie sei ebenfalls dem
Beurteilungspegel von 25 dB(A) zu unterstellen. Der Spülvorgang sei nur
werktags von 8 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 18 Uhr zu gestatten. Pro Tag
seien maximal drei Spülvorgänge zu gestatten. Das Kraftwerk sei längere Zeit so
betrieben worden. Ein unveränderlicher Wert von 25 dB(A) sei weder zumutbar
noch verhältnismässig. Es sei nicht klar, ob Körperschall durch unterirdische
Felsverbindungen geleitet werde.
3. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte am 28. Februar 2020, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Der Spülvorgang habe wegen der Zeitkorrektur
keine Auswirkung auf den Beurteilungspegel. Auch für den Spülvorgang gelte der
Wert von 25 dB(A). Dass der Vorgang nur tagsüber durchgeführt werden dürfe, sei
ein Entgegenkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Spülungen seien
wirtschaftlich uninteressant. Beurteilungspegel unter 25 dB(A) hätte die
Beschwerdeführerin halt zu erdulden. Das Sanierungsziel sei klar definiert. Es
brauche die Beschwerdeführerin nicht zu kümmern, weshalb die Anlage gegenwärtig
zu starke Immissionen verursache.
4. Die Betreiberin der Anlage liess
wissen, es gehe um die Behebung von Werkmängeln, welche eine ungenügende
Entkoppelung des Auslaufbauwerks zur Folge hätten. Mit einer Projektänderung
habe man bezweckt, eine noch bessere Körperschalldämmung zu erzielen, indem man
die elastische Lagerung auf das ganze Auslaufbauwerk erweitert habe. Die Schlussabnahme
sei im Oktober 2016 erfolgt. Ausser der Beschwerdeführerin hätten sich bis heute
keine Anwohner über Immissionen beklagt. Ein Gutachten habe aufgezeigt, dass
die durch das Kraftwerk hervorgerufenen Erschütterungen unter der
Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s lägen. Im Gebäude der Beschwerdeführerin
erreiche der Körperschall 30 dB(A). Körperschall von Wasserkraftanlagen werde
erst ab 30 dB(A) als störend beurteilt. Lediglich beim Spülvorgang sei es zu
Spitzenwerten von 33 dB(A) gekommen. Die Betreiberin führe die Spülungen nur
noch tagsüber durch.
Ein Gutachten sei zum Schluss gekommen,
dass die elastische Entkoppelung und die Körperschallisolation mehrere
gravierende Mängel aufwiesen. Es gehe um die Nachbesserung eines Werkmangels. Wegen
der Corona-Situation habe man um eine Verlängerung der Frist für die
Beseitigung des Mangels nachsuchen müssen. Es werde bestritten, dass die
Immissionen massiv störend seien. Die Frage der Turbinenreinigung sei von der
Beschwerdeführerin erst in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf
eingebracht worden. Die Spülung gehöre nicht zum normalen Betrieb und sei
jeweils nach 1 bis 2 Minuten abgeschlossen. Die Beschränkung auf die Tageszeit habe
eine Produktionseinbusse zur Folge. Man stimme einer Beschränkung auf die
Tageszeit zwischen 7 und 21 Uhr zu. Dies sei eine Verbesserung für die
Beschwerdeführerin. Der Spülvorgang sei im Vorentwurf der Verfügung nicht vom
Beurteilungspegel erfasst gewesen. Man habe einen Spitzenwert von 33 dB(A)
gemessen. Die Herausgabe des Gutachtens von B.___ und M.___ hätte die konstruktive
Zusammenarbeit gefährdet.
Es gebe keine Grenzwerte; auch nicht für
den Spülvorgang. Das mängelfreie Kraftwerk solle möglichst gar keine
Körperschallimmissionen verursachen. Es könne nicht angehen, den Betrieb so zu
beschränken, dass das Werk nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Das
sanierte Kraftwerk werde bald fertiggestellt sein. Erst dann würden sich die
allenfalls noch vorhandenen Auswirkungen auf die Umgebung zeigen. Die Beschwerdeführerin
vermöge nicht zu begründen, wofür sie die vollständige Einsicht in das
Gutachten der Firma B.___ und M.___ AG benötige. In die relevanten
Passagen habe sie Einsicht erhalten. Dem Akteneinsichtsbegehren sei das
Rechtsschutzinteresse abzusprechen.
5. Die Beschwerdeführerin ergänzte, die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe mindestens dazu, dass die
Vorinstanz kosten- und entschädigungspflichtig werde. Die Vorinstanz habe die
Sanierungsverfügung mit der Betreiberin abgesprochen. Die Aussage, die
Betreiberin habe nicht Stellung genommen, sei falsch. Der Spülvorgang sei nicht
von untergeordneter Bedeutung, sondern die Hauptquelle des Körperschalls. Der
Beurteilungspegel habe ebenfalls für die Turbinenreinigung zu gelten. Der
Vorgang habe nachts zu unterbleiben. Die Reinigung würde die Beschwerdeführerin
sonst aus dem Schlaf reissen. Es könne nicht angehen, den Grenzwert für den
Spülvorgang zu erhöhen. Die Sanierung sei erst dann abgeschlossen, wenn keine
Körperschallimmissionen mehr aufträten. Gegebenenfalls seien verschiedene
Massnahmen kumulativ anzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile
Einsicht in das Gutachten der B.___ und M.___
AG erhalten. Dieser Punkt sei erledigt. Es sei denkbar, dass die
Verschiebung des Kraftwerks zu Problemen geführt habe. Körperschall über 30
dB(A) werde nach dem Gutachten der Z.___
Consultants AG klar als störend beurteilt. Die Sanierungsfrist sei
verbindlich, weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden
sei. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien darauf ausgerichtet, eine
Handhabe für den Fall zu haben, dass die Sanierung nicht erfolgreich sei, was
ohne weiteres denkbar sei. Die Anlage stehe im Grundwasser; die Wanne sei nicht
korrekt abgedichtet worden.
6. Das Departement ergänzte, man habe seinerzeit
am Verfügungsentwurf gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin
Anpassungen vorgenommen. Dies stelle ein Entgegenkommen dar. Es gehe um eine
Verschärfung der Immissionsbeschränkung, die nur noch der Betreiberin zugestellt
worden sei.
7. Die Beschwerdeführerin liess nun am
30. Juni 2020 beantragen, es sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen. Das
Kraftwerk sei am 8. Juni 2020 wieder in Betrieb genommen worden; offenbar
handle es sich um einen Testbetrieb. In den Räumen der Beschwerdeführerin sei
ein lautes Brummen zu vernehmen. Die Turbinenreinigung sei laut und störend
wahrnehmbar. Man habe 32 dB gemessen. Über die Körperschall-Immissionen in der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei eine Expertise einzuholen. Ausserdem
sei ein Augenschein zu nehmen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sich die
Sanierung nicht auf ihre Liegenschaft ausgewirkt habe.
8. Die Betreiberin liess entgegnen, es
gehe nicht um eine Sanierung, sondern um eine Behebung von Werkmängeln. Die
Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch, in den Mängelbehebungsprozess
einbezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin wolle halt einfach kein Kraftwerk
haben.
9. Für die übrigen Anbringen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den
nahstehenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Die Betreiberin des Kraftwerks hat keine
Beschwerde erhoben. Sie hat die hier angefochtene Verfügung akzeptiert. Sie
kann deshalb keine eigenen Anträge stellen. Sie hat nur die Befugnis, die
Beschwerde zu beantworten, mithin die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
bestreiten und zu entkräften.
1.3
Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich
um die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020. Das Verwaltungsgericht ist
nicht zuständig, um eine bestimmte Massnahme zu vollstrecken oder eine
allenfalls nicht ganz geglückte Sanierung bzw. Mängelbehebung nachbessern zu
lassen. Das Gutachten B.___ und M.___ listet auf S. 9 f. sechs Mängel auf. Zu
deren Behebung kann das Gericht (vorläufig) nichts beitragen. Dies sei vorweg
gesagt.
1.4
Die Beschwerdeführerin ist, offenbar
während eines Testbetriebs, zur Auffassung gelangt, die «Sanierung» sei
missglückt. Sie möchte deshalb eine Expertise angeordnet haben. Das
Verwaltungsgericht ist funktionell nicht zuständig: Nach der Mängelbehebung
sind nach Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung Abnahmemessungen durchzuführen.
Das Departement wird sodann gegebenenfalls das Nötige gestützt auf die
Umweltschutzgesetzgebung (E.4.1 hiernach) anordnen.
2.
Die Beschwerdeführerin macht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der abgeänderte
Verfügungsentwurf nur der Kraftwerkbetreiberin zugestellt worden war. Die erste
Fassung hatte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme erhalten.
2.1
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV (SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der
Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S.
56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die
Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt.
2.2
In der Schweiz ist ein «Vorbescheid»
im Verfahren der Invalidenversicherung vorgesehen. In Deutschland heisst die
Antwort auf eine baurechtliche Voranfrage so. Es ist im Bau- und Umweltrecht unüblich,
den Entwurf einer Verfügung den Parteien vorab zur Stellungnahme, gewissermassen
zur Kritik, zuzuschicken. Unzulässig ist ein solches Vorgehen aber nicht; es
ist bei komplexen Sachverhalten vielleicht sogar tunlich. Es muss jedoch möglich
bleiben, den versandten Entwurf (ohne weiteren Schriftenwechsel) zumindest noch
marginal abzuändern. Im vorliegenden Fall erfolgte die Änderung offenbar, nach
summarischer Prüfung, zu Gunsten der Beschwerdeführerin, wurden die Auflagen
doch verschärft. Dies kann aber offenbleiben:
2.3
Selbst dann, wenn eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen wäre, könnte diese nicht
besonders schwerwiegende Verletzung hier als geheilt gelten, weil die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich vor dem Verwaltungsgericht
sehr einlässlich zu äussern. Das Gericht kann sowohl den Sachverhalt als auch
die Rechtslage frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 1 und 2 VRG).
3.
Da Fälle wie der vorliegende,
jedenfalls in der Rechtsprechung, selten sind, seien folgende Erläuterungen
vorangestellt: Verursacher von Erschütterungen sind in der Schweiz namentlich
der schienengebundene Verkehr, die Industrie und die Wasserkraftwerke. Sie
erzeugen tieffrequente Schwingungen. Die Vibrationen übertragen sich durch
Mauern auf Wohnräume und können dort gefühlt werden. Körperschall ist der Lärm,
der durch Wände und Böden abgestrahlt und (meist als dumpfes Grollen) hörbar
wahrgenommen wird. Es ist der Schall, der am Empfangsort wegen Schwingungen
eines dafür geeigneten Bauteils entsteht (Urteil 1C_315/2017 des Bundesgerichts
vom 4. September 2018 E.4.1).
Massnahmen, die gegen Erschütterungen
ergriffen werden können, sind namentlich:
-
Elastische Lagerung der
Quelle,
-
Einsatz von Dämpfern,
-
Behinderung der
Schwingungsausbreitung durch offene oder ausbetonierte Schlitze,
-
elastische Gebäudelagerung.
Beim Köperschall werden kleinste
Unterschiede im Schallpegel als grosse Unterschiede der Lautstärke
wahrgenommen. Zum Schutz vor abgestrahltem Körperschall kann das Niveau von den
Aussenlärmgrenzwerten abgeleitet werden. Dabei muss aber den empfindungsspezifischen
Unterschieden beim Erleben von tieffrequentem Innenlärm Rechnung getragen
werden. Der Entwurf einer Verordnung über den Schutz vor Erschütterungen (VSE)
ist seit 2006 in der Vernehmlassung. (Kantone Aargau und Graubünden: Merkblätter
Erschütterungen und Körperschall. Tommaso Meloni: Schutz des Menschen vor
Erschütterungen, Tagung der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 9.
November 2010).
4.1
Erschütterungen sind Einwirkungen
nach Art. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Anders als für Lärm
bestehen keine Immissionsgrenzwerte. Erschütterungen sind im Einzelfall zu
beurteilen. Erschütterungen gelten unter anderem dann als schädlich oder
lästig, wenn sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, wobei
von einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden muss.
Emissionsbegrenzungen sind mit unmittelbar auf das USG gestützten Verfügungen
zu treffen (Art. 12 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 11 Abs.2 USG). Es darf auf private
oder ausländische Richtlinien abgestellt werden (vgl. URP 1993, 204 f.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_315/2017).
4.2
Wendet man die SIA-Norm 181 an, auf
die die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) in Art. 32 verweist, so ist die
Lärmempfindlichkeit nach Ziffer 2.3 als mittel einzustufen (Wohnen, Schlafen,
geistige Arbeiten). Eine höhere Einstufung erfolgt bloss für spezielle
Ruheräume in Spitälern und Sanatorien. Für abgestrahlten Körperschall aus
Industrie und Gewerbe sind die Anforderungen für Geräusche haustechnischer
Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude zu erfüllen (Ziffer 3.2.4.3). Nach
Ziffer 3.2.3.4 gelten beim Schutz vor solchen Geräuschen 25 dB(A) als
Kleinstwert. 28 dB(A) wären der Anforderungswert für Dauergeräusche; 33 dB(A)
gelten für einzelne Funktionsgeräusche (vgl. Tabelle 6). Die Vorinstanz hat somit
den niedrigst möglichen Beurteilungspegel gewählt. Der Beurteilungspegel entspräche
beim Luftschall etwa der Geräuschkulisse in einem ruhigen Schlafzimmer. (Die ZC
Z.___ Consultants AG hat vor der Instandstellung Maximalwerte von 33 dB(A)
gemessen, vgl. Gutachten S. 22)
Zum Vergleich: Bei Lärm am Arbeitsplatz
meint die suva zu Luftschall, erst ab einem achtstündigen Lärmexpositionspegel
ab 85 dB(A) seien Massnahmen angezeigt. In einem Kleinbüro, einem
Operationssaal oder einem Ruheraum wird von einem Lex von 40 dB(A)
ausgegangen. Bei einer Dienstwohnung wären es nachts 35 dB(A) (vgl. Merkblatt
Akustische Grenz- und Richtwerte vom August 2019).
4.3
Die Stadt Bern (Direktion für
Sicherheit, Umwelt und Energie: Beurteilung von Erschütterungen und
abgestrahltem Körperschall, Beurteilung von Erschütterungen und abgestrahltem
Körperschall vor dem Inkrafttreten der Verordnung [ohne hausinterne Quellen],
24.
Oktober 2018) verweist auf die Deutsche Industrie Norm DIN 4510-2, Tabelle
1.
(Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen
und vergleichbar genutzten Räumen), meint aber, bis die Verordnung zum Schutz
vor Erschütterungen in Kraft trete, sei kein Vollzug möglich. Die an sich
einschlägige Norm 4510-2 «Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2,
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden» ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar,
denn die Betreiberin führt unwidersprochen aus, die Erschütterungen des
Kraftwerks lägen unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s (vgl. auch die
Schlussfolgerung des Gutachtens der ZC Z.___
Consultants AG vom 21. Februar 2018, S. 22). Es geht hier bloss um Körperschall.
4.4
Die Norm SN 640 312 «Erschütterungseinwirkungen
auf Bauwerke» wird in diesem Zusammenhang ebenfalls zitiert, enthält aber keine
hier verwertbaren Informationen. Es bleibt deshalb bei der Beurteilung nach SIA
181.
5.1
Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung
ist das Spülen der Turbinen vom festgelegten flüsterleisen Beurteilungswert von
25.
dB(A) mitumfasst. Das Spülen findet vielleicht dreimal am Tag zwei Minuten
lang statt. Da Beurteilungspegel, so es sie denn gäbe, in der Schweiz Mittelungspegel
sind, fiele dieses Geräusch ohnedies nicht in Betracht.
5.2
Um, für den (wahrscheinlichen) Fall,
dass die Spülung die 25 dB(A) nicht einhält, eine Ruhezeit festzulegen, fehlt (auch
noch) eine einschlägige anwendbare Norm.
Lärmimmissionen von Energieanlagen gelten nach Anhang
6.
der LSV als Gewerbelärm. Nach Anhang 6 Ziffer 31 der Lärmschutzverordnung gilt
die Zeit von 7 bis 19 Uhr als Tag. Für andere Lärmarten legt die
Lärmschutzverordnung die Tag- und Nachtgrenze anders fest. Für Eisenbahnen und
Flugzeuge gilt die Zeit z.B. die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr als Tag. Ein Blick in
die städtische Polizeiordnung zeigt, dass zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie zwischen
12.00
und 13.00 alle Lärm verursachenden Arbeiten zu unterlassen sind
(Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten vom 29.
September 2016, Art. 11 Ruhezeiten). Die Anlage nach Möglichkeit tagsüber zu
spülen, erscheint als sinnvoll (vgl. die Schlussfolgerung des Gutachtens der ZC Z.___ Consultants AG vom 21. Februar
2018, S. 22: Beim Spülen der Turbine wurde vor der Sanierung ein maximaler
Körperschall von 33 dB(A) gemessen). Zumindest ist die Spülung möglichst nicht
zu nachtschlafener Zeit vorzunehmen; dies liegt auf der Hand. Die von der
Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung (7 bis 21 Uhr) ist nicht zu beanstanden. Die
Betreiberin hat sich damit einverstanden erklärt.
Es ist kaum tunlich, sonntags andere Zeiten
vorzusehen. Denn dies würde eine komplexere Steuerung bedingen, die, schon
wegen der kommunalen und kantonalen Ruhetage, zumindest einmal jährlich neu zu
programmieren wäre. Die Beschränkung der Spülungen auf drei pro Tag könnte
namentlich im Herbst, wenn viel Laub anfällt, einer Betriebseinschränkung
gleichkommen. Der Nutzen für die Beschwerdeführerin wäre demgegenüber gering.
5.3
Die Beschwerdeführerin wohnt in einer normalen Wohnzone
W2. Die Parzelle ist lärmmässig der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Nach
der Lärmschutzverordnung würden somit beim Luftschall für eine Gewerbenutzung Planungswerte
von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts gelten. Gewisse Immissionen sind durch
die Beschwerdeführerin hinzunehmen. Es ist deshalb nicht angängig, bereits
heute Anordnungen für den Fall vorzusehen, dass sich das ehrgeizige
Sanierungsziel nicht (auf Anhieb) erreichen lässt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Die Beschwerdeführerin hat der ADEV Wasserkraftwerk AG eine
Parteientschädigung auszurichten. Die geforderten CHF 3'421.50 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der ADEV Wasserkraftwerk AG eine
Parteientschädigung von CHF 3'421.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad