VWBES.2020.181
Baubewilligung / Umbau Mobilfunkantenne Centralstrasse (Nr. 2020/35) / Fristwiederherstellung
26. Juni 2020Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
und 45 Mitunterzeichnete
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Planungs- u. Umweltkommission der Stadt Grenchen,
3. Swisscom
(Schweiz) AG,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Umbau Mobilfunkantenne Centralstrasse (Nr. 2020/35)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 26. März 2020
reichte A.___ für sich und 45 Mitunterzeichnende gegen den Entscheid der Bau-,
Planungs- und Umweltkommission Grenchen vom 2. März 2020 über das Baugesuch
der Swisscom (Schweiz) AG betreffend den Umbau der Mobilfunkantenne an der
Centralstrasse 3, GB Nr. 2412, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement ein.
2. Gemäss Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 1. April 2020 hätten die Beschwerdeführer bis zum
22. April 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 an die
Staatskasse des Kantons Solothurn bezahlen müssen, wobei ihnen das
Nichteintreten angedroht wurde, falls sie den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig
bezahlen sollten.
3. Die Beschwerdeführer bezahlten den
Kostenvorschuss erst am 23. April 2020 und damit verspätet, worauf das
Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wie angedroht
nicht auf die Beschwerde eintrat.
4. Am 12. Mai 2020 erhob A.___
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte
gleichentags ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des
Kostenvorschusses beim Bau- und Justizdepartement.
5. Das Verwaltungsgericht sistierte sein
Verfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2020 bis zum Entscheid des BJD über
die Wiederherstellung der Frist.
6. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020
wies das BJD das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses ab.
7. Am 8. Juni 2020 erhob A.___ auch
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die
Aufhebung des Entscheids, die Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs,
eventualiter die Aufhebung der Baubewilligung und die gemeinsame Behandlung der
Beschwerden.
8. Das Verwaltungsgericht holte die
Vorakten, aber keine Vernehmlassungen ein.
Erwägungen
II.
1.1
Mit dem Entscheid der Vorinstanz
über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist, ist die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens (gegen den Nichteintretensentscheid) aufgehoben, und es
ist sinnvoll, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin beide Beschwerden
gemeinsam zu behandeln. Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben
worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheide der Vorinstanz und
das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ - und allenfalls die von
ihr vertretenen weiteren Einsprecher - sind durch die Entscheide, mit welchen
ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen und auf ihre Beschwerde
nicht eingetreten wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Darauf, dass die 45 Mitunterzeichner in den Beschwerdeverfahren nicht
namentlich genannt wurden, also nicht bekannt sind und (bisher) auch keine
Vollmachten von diesen eingereicht wurden, ist vorliegend nicht weiter
einzugehen, da dies für den Ausgang unerheblich ist. Auf die Beschwerden ist
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf den Antrag
um Aufhebung der Baubewilligung, da dies nicht Thema der angefochtenen
Verfügungen bildete. Wenn die Frist wiederherzustellen ist, ist der
Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen
Prüfung an die Vorinstanz zurückzugeben.
2.
Gemäss § 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann im Beschwerdeverfahren
die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte
Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet,
wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Vorliegend wurde der Kostenvorschuss
unbestritten einen Tag zu spät geleistet.
3.1
Eine nicht eingehaltene Frist kann
laut § 10bis Abs. 1 VRG auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,
innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden (Abs. 2).
3.2
Wie die Vorinstanz richtig
ausgeführt hat, darf der Hinderungsgrund für die Verspätung nicht
selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,
Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften
genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für
eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht
zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung
an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts] 2C_847/2013 vom 18. September
2013.
E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Wiederherstellung einer Frist nur zulässig, wenn weder
der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden
kann. Bedient sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines
Erfüllungsgehilfen, so muss sie sich das Verhalten der Hilfsperson wie ein
eigenes anrechnen lassen (Art. 101 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).
Hilfsperson ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres
Vertreters untersteht, sondern jeder Erfüllungsgehilfe, auch wenn zu ihm kein
ständiges Rechtsverhältnis besteht (BGE 107 Ia 168, wo ebenfalls eine
Versicherung mit der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses beauftragt worden
war; sowie BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.; Urteil des Bundesgerichts
1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3).
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt
vorliegend im Wesentlichen vor, aufgrund der Corona-Pandemie sei die
Kommunikation mit den Miteinsprechern stark erschwert oder nicht möglich
gewesen. Es sei stark erschwert gewesen, innert wenigen Tagen einen gemeinsamen
Entschluss zu fassen, ob sie weiterziehen wollten, die finanziellen Mittel
zusammenzutragen sowie das Geld fristgerecht einzuzahlen. Ihre Vorerkrankungen
(u.a. Immuninsuffizienz) hätten sie dazu gezwungen, nur für die
allerwichtigsten Besorgungen das Haus zu verlassen und die Grippe, an welcher
sie am 16. April 2020 erkrankt sei, hätte fast alle Bemühungen
verunmöglicht. Als die von ihr beauftragte Hilfsperson den Kostenvorschuss am
22.
April 2020 bei der Post habe einzahlen wollen, sei der Postschalter
bereits aufgrund geänderter Öffnungszeiten während der Corona-Pandemie
geschlossen gewesen, was der Hilfsperson nicht bekannt gewesen sei. Die Zahlung
sei gleich am Folgetag nachgeholt worden und sie habe am 27. April 2020
ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Das Bundesamt für Justiz
habe ihr auf Anfrage hin mitgeteilt, dass aufgrund der aktuellen Lage eine
Wiederherstellung der Frist beantragt werden könne, dies unter Angabe der
Gründe.
3.4
Vorliegend wurde die versäumte
Handlung bereits am Folgetag nach Fristablauf, also am 23. April 2020,
nachgeholt, indem der Kostenvorschuss geleistet wurde. Am 27. April 2020
verlangte A.___ die Wiederherstellung der Frist für das Einreichen einer
Beschwerde bis zwei Wochen nach Aufhebung des Versammlungsverbots, mit der
Begründung, die Kontaktaufnahme mit den älteren Mitunterzeichnenden sei
aufgrund fehlender technischer Mittel erschwert und die Beschwerdeführer
benötigten deshalb mehr Zeit zum Studium der Baugesuchsunterlagen und zum
Verfassen einer Begründung. Den Kostenvorschuss habe sie aufgrund einer
Grippeerkrankung und die von ihr beauftragte Hilfsperson aufgrund der
verkürzten Öffnungszeiten der Post nicht rechtzeitig einbezahlen können. Der
Kostenvorschuss sei jedoch nach Ablauf der Frist geleistet worden. Das Gesuch
um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurde
erst am 12. Mai 2020 gestellt.
3.5
Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 12. Mai 2020 wurde nicht
rechtzeitig gestellt. Beim Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom
27.
April 2020 handelte es sich um ein solches um Fristwiederherstellung
zur Beschwerdebegründung. War es der Beschwerdeführerin nach ihrer Krankheit am
27.
April 2020 wieder möglich, ein solches Gesuch zu schreiben und bei der
Post aufzugeben, hätte sie auch um Fristwiederherstellung zur Bezahlung des
Kostenvorschusses ersuchen können. Jedenfalls hätte dies spätestens innerhalb
von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses erfolgen müssen. Bereits aus
diesem Grund war die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an das Bau- und
Justizdepartement nicht wiederherzustellen.
3.6
Selbst wenn man aber das Gesuch vom
27.
April 2020 ebenfalls als solches um Wiederherstellung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses entgegennehmen würde, wäre dieses als
unbegründet abzuweisen.
Zum einen ist nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 bei den
45.
Mitunterzeichnenden einzig in bar anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung
hätte einsammeln können, sodass das Versammlungsverbot auf die Bezahlung des
Kostenvorschusses wenig Einfluss hatte. Sie und auch die 45 Mitunterzeichnenden
hatten drei Wochen Zeit, um die Zahlung zu leisten. War die Poststelle wegen
geänderten Öffnungszeiten am letzten Tag der Frist abends bereits geschlossen,
so hätte höchstwahrscheinlich noch auf eine andere Poststelle oder auf eine
elektronische Überweisung ausgewichen werden können. Die Beschwerdeführerin hat
sich das Verhalten der Hilfsperson jedenfalls als ihr eigenes anrechnen zu
lassen.
Selbst wenn aber die geänderten
Öffnungszeiten der Post aufgrund der COVID-19-Pandemie einen
Entschuldigungsgrund darstellen würden, so hat die Beschwerdeführerin doch
keines ihrer Vorbringen durch Unterlagen irgendwie belegt oder Beweismittel
bezeichnet, wie das nach § 68 Abs. 1 VRG vorgeschrieben ist. So bleibt unklar,
wer die Hilfsperson war, die den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig einbezahlt
hat und es wurde auch nicht angegeben, um welche Poststelle es sich gehandelt
haben soll und wie deren Öffnungszeiten waren. Auch die Krankheit der
Beschwerdeführerin wurde nicht belegt. Den Beschwerden beigelegt wurden nur
Auszüge aus Unterlagen des BAG zur Coronakrise. Die Beschwerdeführerin
vermochte somit nicht darzutun, dass Gründe für eine Fristwiederherstellung zur
Bezahlung des Kostenvorschusses vorlagen, weshalb die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 28. Mai 2020 betreffen Abweisung der Fristwiederherstellung
abzuweisen ist.
4.
Ist die Frist zu Recht nicht
wiederhergestellt worden, erweist sich der Nichteintretensentscheid zufolge
verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses als rechtmässig, gleiches gilt für
die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs. Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet, sie sind abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang hat A.___ (Vollmachten, dass sie auch im Namen von
anderen gehandelt hätte, liegen nicht vor) die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
insgesamt CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Kopien der Beschwerde vom 8. Juni
2020 gehen an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
2. Die Beschwerden vom 12. Mai 2020
und 8. Juni 2020 werden abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann