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Entscheid

VWBES.2020.181

Baubewilligung / Umbau Mobilfunkantenne Centralstrasse (Nr. 2020/35) / Fristwiederherstellung

26. Juni 2020Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

und 45 Mitunterzeichnete

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-,

Planungs- u. Umweltkommission der Stadt Grenchen,

3. Swisscom

(Schweiz) AG,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Umbau Mobilfunkantenne Centralstrasse (Nr. 2020/35)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 26. März 2020

reichte A.___ für sich und 45 Mitunterzeichnende gegen den Entscheid der Bau-,

Planungs- und Umweltkommission Grenchen vom 2. März 2020 über das Baugesuch

der Swisscom (Schweiz) AG betreffend den Umbau der Mobilfunkantenne an der

Centralstrasse 3, GB Nr. 2412, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement ein.

2. Gemäss Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 1. April 2020 hätten die Beschwerdeführer bis zum

22. April 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 an die

Staatskasse des Kantons Solothurn bezahlen müssen, wobei ihnen das

Nichteintreten angedroht wurde, falls sie den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig

bezahlen sollten.

3. Die Beschwerdeführer bezahlten den

Kostenvorschuss erst am 23. April 2020 und damit verspätet, worauf das

Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wie angedroht

nicht auf die Beschwerde eintrat.

4. Am 12. Mai 2020 erhob A.___

gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte

gleichentags ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des

Kostenvorschusses beim Bau- und Justizdepartement.

5. Das Verwaltungsgericht sistierte sein

Verfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2020 bis zum Entscheid des BJD über

die Wiederherstellung der Frist.

6. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020

wies das BJD das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses ab.

7. Am 8. Juni 2020 erhob A.___ auch

gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die

Aufhebung des Entscheids, die Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs,

eventualiter die Aufhebung der Baubewilligung und die gemeinsame Behandlung der

Beschwerden.

8. Das Verwaltungsgericht holte die

Vorakten, aber keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen

II.

1.1

Mit dem Entscheid der Vorinstanz

über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist, ist die Sistierung des

vorliegenden Verfahrens (gegen den Nichteintretensentscheid) aufgehoben, und es

ist sinnvoll, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin beide Beschwerden

gemeinsam zu behandeln. Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben

worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheide der Vorinstanz und

das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ - und allenfalls die von

ihr vertretenen weiteren Einsprecher - sind durch die Entscheide, mit welchen

ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen und auf ihre Beschwerde

nicht eingetreten wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Darauf, dass die 45 Mitunterzeichner in den Beschwerdeverfahren nicht

namentlich genannt wurden, also nicht bekannt sind und (bisher) auch keine

Vollmachten von diesen eingereicht wurden, ist vorliegend nicht weiter

einzugehen, da dies für den Ausgang unerheblich ist. Auf die Beschwerden ist

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf den Antrag

um Aufhebung der Baubewilligung, da dies nicht Thema der angefochtenen

Verfügungen bildete. Wenn die Frist wiederherzustellen ist, ist der

Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen

Prüfung an die Vorinstanz zurückzugeben.

2.

Gemäss § 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann im Beschwerdeverfahren

die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte

Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet,

wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Vorliegend wurde der Kostenvorschuss

unbestritten einen Tag zu spät geleistet.

3.1

Eine nicht eingehaltene Frist kann

laut § 10bis Abs. 1 VRG auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,

wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,

innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2).

3.2

Wie die Vorinstanz richtig

ausgeführt hat, darf der Hinderungsgrund für die Verspätung nicht

selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive

Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit

vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,

Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften

genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für

eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht

zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung

an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts] 2C_847/2013 vom 18. September

2013.

E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Wiederherstellung einer Frist nur zulässig, wenn weder

der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden

kann. Bedient sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines

Erfüllungsgehilfen, so muss sie sich das Verhalten der Hilfsperson wie ein

eigenes anrechnen lassen (Art. 101 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).

Hilfsperson ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres

Vertreters untersteht, sondern jeder Erfüllungsgehilfe, auch wenn zu ihm kein

ständiges Rechtsverhältnis besteht (BGE 107 Ia 168, wo ebenfalls eine

Versicherung mit der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses beauftragt worden

war; sowie BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.; Urteil des Bundesgerichts

1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3).

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt

vorliegend im Wesentlichen vor, aufgrund der Corona-Pandemie sei die

Kommunikation mit den Miteinsprechern stark erschwert oder nicht möglich

gewesen. Es sei stark erschwert gewesen, innert wenigen Tagen einen gemeinsamen

Entschluss zu fassen, ob sie weiterziehen wollten, die finanziellen Mittel

zusammenzutragen sowie das Geld fristgerecht einzuzahlen. Ihre Vorerkrankungen

(u.a. Immuninsuffizienz) hätten sie dazu gezwungen, nur für die

allerwichtigsten Besorgungen das Haus zu verlassen und die Grippe, an welcher

sie am 16. April 2020 erkrankt sei, hätte fast alle Bemühungen

verunmöglicht. Als die von ihr beauftragte Hilfsperson den Kostenvorschuss am

22.

April 2020 bei der Post habe einzahlen wollen, sei der Postschalter

bereits aufgrund geänderter Öffnungszeiten während der Corona-Pandemie

geschlossen gewesen, was der Hilfsperson nicht bekannt gewesen sei. Die Zahlung

sei gleich am Folgetag nachgeholt worden und sie habe am 27. April 2020

ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Das Bundesamt für Justiz

habe ihr auf Anfrage hin mitgeteilt, dass aufgrund der aktuellen Lage eine

Wiederherstellung der Frist beantragt werden könne, dies unter Angabe der

Gründe.

3.4

Vorliegend wurde die versäumte

Handlung bereits am Folgetag nach Fristablauf, also am 23. April 2020,

nachgeholt, indem der Kostenvorschuss geleistet wurde. Am 27. April 2020

verlangte A.___ die Wiederherstellung der Frist für das Einreichen einer

Beschwerde bis zwei Wochen nach Aufhebung des Versammlungsverbots, mit der

Begründung, die Kontaktaufnahme mit den älteren Mitunterzeichnenden sei

aufgrund fehlender technischer Mittel erschwert und die Beschwerdeführer

benötigten deshalb mehr Zeit zum Studium der Baugesuchsunterlagen und zum

Verfassen einer Begründung. Den Kostenvorschuss habe sie aufgrund einer

Grippeerkrankung und die von ihr beauftragte Hilfsperson aufgrund der

verkürzten Öffnungszeiten der Post nicht rechtzeitig einbezahlen können. Der

Kostenvorschuss sei jedoch nach Ablauf der Frist geleistet worden. Das Gesuch

um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurde

erst am 12. Mai 2020 gestellt.

3.5

Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 12. Mai 2020 wurde nicht

rechtzeitig gestellt. Beim Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom

27.

April 2020 handelte es sich um ein solches um Fristwiederherstellung

zur Beschwerdebegründung. War es der Beschwerdeführerin nach ihrer Krankheit am

27.

April 2020 wieder möglich, ein solches Gesuch zu schreiben und bei der

Post aufzugeben, hätte sie auch um Fristwiederherstellung zur Bezahlung des

Kostenvorschusses ersuchen können. Jedenfalls hätte dies spätestens innerhalb

von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses erfolgen müssen. Bereits aus

diesem Grund war die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an das Bau- und

Justizdepartement nicht wiederherzustellen.

3.6

Selbst wenn man aber das Gesuch vom

27.

April 2020 ebenfalls als solches um Wiederherstellung der Frist zur

Bezahlung des Kostenvorschusses entgegennehmen würde, wäre dieses als

unbegründet abzuweisen.

Zum einen ist nicht davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 bei den

45.

Mitunterzeichnenden einzig in bar anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung

hätte einsammeln können, sodass das Versammlungsverbot auf die Bezahlung des

Kostenvorschusses wenig Einfluss hatte. Sie und auch die 45 Mitunterzeichnenden

hatten drei Wochen Zeit, um die Zahlung zu leisten. War die Poststelle wegen

geänderten Öffnungszeiten am letzten Tag der Frist abends bereits geschlossen,

so hätte höchstwahrscheinlich noch auf eine andere Poststelle oder auf eine

elektronische Überweisung ausgewichen werden können. Die Beschwerdeführerin hat

sich das Verhalten der Hilfsperson jedenfalls als ihr eigenes anrechnen zu

lassen.

Selbst wenn aber die geänderten

Öffnungszeiten der Post aufgrund der COVID-19-Pandemie einen

Entschuldigungsgrund darstellen würden, so hat die Beschwerdeführerin doch

keines ihrer Vorbringen durch Unterlagen irgendwie belegt oder Beweismittel

bezeichnet, wie das nach § 68 Abs. 1 VRG vorgeschrieben ist. So bleibt unklar,

wer die Hilfsperson war, die den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig einbezahlt

hat und es wurde auch nicht angegeben, um welche Poststelle es sich gehandelt

haben soll und wie deren Öffnungszeiten waren. Auch die Krankheit der

Beschwerdeführerin wurde nicht belegt. Den Beschwerden beigelegt wurden nur

Auszüge aus Unterlagen des BAG zur Coronakrise. Die Beschwerdeführerin

vermochte somit nicht darzutun, dass Gründe für eine Fristwiederherstellung zur

Bezahlung des Kostenvorschusses vorlagen, weshalb die Beschwerde gegen die

Verfügung vom 28. Mai 2020 betreffen Abweisung der Fristwiederherstellung

abzuweisen ist.

4.

Ist die Frist zu Recht nicht

wiederhergestellt worden, erweist sich der Nichteintretensentscheid zufolge

verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses als rechtmässig, gleiches gilt für

die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs. Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet, sie sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang hat A.___ (Vollmachten, dass sie auch im Namen von

anderen gehandelt hätte, liegen nicht vor) die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

insgesamt CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Kopien der Beschwerde vom 8. Juni

2020 gehen an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

2. Die Beschwerden vom 12. Mai 2020

und 8. Juni 2020 werden abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann