VWBES.2020.189
Elterliche Sorge
27. Juli 2020Deutsch7 min
der elterlichen Sorge habe auf die behördlichen Bitten um Einwilligung betreffend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Elterliche
Sorge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die geschiedenen
Eltern von C.___ (geb. 19. Juli 2004) und D.___ (geb. 14. Februar
2006). Die beiden Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
2. Mit Eingabe vom 22. April 2020 wandte
sich A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer, an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Gesuchstellerin das Recht
einzuräumen, in der Frage der Einbürgerung der beiden Kinder C.___ und D.___
allein zu handeln.
2. Eventualiter habe die KESB dem Amt für
Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Kapuzinerstr. 9, Postfach 157, 4502
Solothurn mitzuteilen, die Kinder DRITT 1 und DRITT 2 seien in das
Einbürgerungsgesuch der Mutter einzubeziehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Gesuchsgegners.
Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, die
Kinder C.___ und D.___ seien zu einer Anhörung vor der KESB vorzuladen.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder seien
südafrikanische Staatsangehörige und hätten im Herbst 2019 ein gemeinsames
Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz gestellt. Der Kindsvater und Mitinhaber
der elterlichen Sorge habe auf die behördlichen Bitten um Einwilligung betreffend
die Einbürgerung der beiden Kinder nicht reagiert. Ohne Einwilligung des
Kindsvaters sei eine weitere Behandlung des Gesuchs der Kinder nicht möglich
und diese könnten nach Erreichen der Volljährigkeit ein eigenes Gesuch stellen.
Es sei der ausdrückliche Wunsch der beiden Kinder, so schnell wie möglich die
schweizerische Staatsbürgerschaft zu erlangen, um ihre weitere persönliche und
schulische/berufliche Zukunft in der Schweiz verlässlich planen zu können. Die
Verweigerungshaltung des Kindsvaters beeinträchtige das im Zentrum stehende
Kindeswohl, wogegen entsprechende Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien.
3. Mit Präsidialentscheid vom
6. Mai 2020 trat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf die Anträge von A.___
vom 22. April 2020 nicht ein und auferlegte ihr die auf CHF 200.00
festgesetzten Verfahrenskosten.
4. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2020
wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), v.d. Rechtsanwalt Peter
Studer, an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Präsidialentscheid der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 6. Mai 2020 sei aufzuheben und die
Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
beantragte am 5. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründet ihren
Nichteintretensentscheid folgendermassen: Die KESB könne angerufen werden, wenn
das Wohl eines Kindes gefährdet erscheine. Eine konkrete Gefährdung des
Kindswohls sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Beim Antrag der
Beschwerdeführerin auf Einschränkung der elterlichen Sorge des Kindsvaters in
Bezug auf die Einbürgerung der Kinder sei zudem zu beachten, dass die Eltern
von D.___ und C.___ geschieden seien. Die Zuständigkeit für Sorgerechtsbelange
Dispositiv
richte sich demnach nach Art. 134 Abs. 4 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung sei die
Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und
die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig, sofern sich die Eltern
einig seien. In den übrigen Fällen – und ein solcher liege hier vor –
entscheide das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. Da
die elterliche Sorge (bzw. ein Teil davon) unter den Kindseltern strittig sei, sei
das Gericht für die Klärung dieser Frage zuständig. Dies ergebe sich aus Art.
134 Abs. 4 ZGB. Somit sei auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht
einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, die Vorinstanz verkenne Folgendes: Seien sich die sorgeberechtigten Eltern
in einer von ihnen gemeinsam zu entscheidenden Frage nicht einig, habe kein
Teil den Stichentscheid. Es bedürfe vielmehr der Intervention bzw. der Hilfe
durch eine Behörde, könne und dürfe es doch nicht sein, dass die Pattsituation zu
einer Nichtbeantwortung der Sachfrage führe. Zuständig für eine behördliche
Intervention, wie beispielsweise den Erlass einer Kindesschutzmassnahme nach
Art. 307 ff. ZGB sei entweder die KESB oder das Gericht. Letzteres gemäss Art. 315a
f. ZGB jedoch nur dann, wenn es in einem eherechtlichen Verfahren zuständig
sei. Die Beschwerdeführerin hege keine Absicht, dem Kindsvater das Sorgerecht
gerichtlich absprechen zu lassen und beabsichtige auch nicht die Abänderung des
Scheidungsurteils. Es sei ihr deshalb verwehrt, dem Gericht die der KESB
unterbreiteten Anträge vorzulegen und den Erlass einer Kindesschutzmassnahme zu
beantragen.
4.1 Gemäss rechtskräftigem
Scheidungsurteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 10. Oktober 2017 stehen
beide Kinder weiterhin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und
Vater. Die beiden Kinder wurden unter die geteilte Obhut von Mutter und Vater
gestellt, wobei sie Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.
4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz
(BüG, SR 141.0) können minderjährige Kinder das Gesuch um Einbürgerung nur
durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.
4.3 Die elterliche Sorge umfasst die
Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das
Kind, d.h. unter anderem auch die gesetzliche Vertretung des Kindes (vgl.
Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 296
N 2).
4.4 Bei Meinungsverschiedenheiten müssen
die Eltern zunächst versuchen, sich zu einigen. Scheitert die Einigung, so
steht keinem Elternteil ein «Stichentscheid» zu. Wird durch die Uneinigkeit der
Eltern das Kindeswohl gefährdet, kommen Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307
ff. ZGB in Betracht (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., Art. 296
N 8d).
5. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
ausführt, ist eine Einbürgerung ihrer minderjährigen Söhne C.___ und D.___ ohne
Zustimmung des ebenfalls in der Schweiz lebenden Kindsvaters nicht möglich. Es
ist indes weder ersichtlich noch plausibel dargetan, dass durch die verweigerte
Einwilligung des Kindsvaters in die Einbürgerung das Wohl der beiden Kinder
gefährdet wird. C.___ und D.___ verfügen aktenkundig über eine
Niederlassungsbewilligung, weshalb der weitere Verbleib in der Schweiz ohne
Weiteres gewährleistet ist. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihre Kinder in
die Einbürgerung miteinzubeziehen, ist nachvollziehbar. Ein Eingreifen der
Vorinstanz ist mangels Gefährdung des Kindeswohls jedoch nicht gerechtfertigt.
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist zu Recht auf die Anträge der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6. Weshalb indes das für die Abänderung
des Scheidungsurteils zuständige Gericht in dieser Sache zuständig sein soll,
so die Vorinstanz, leuchtet prima vista nicht ein, zumal die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Alleinsorge geltend macht. Ob überhaupt eine Möglichkeit
besteht, von der Einwilligung des Kindsvaters abzusehen, erscheint zweifelhaft,
braucht im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter geprüft zu werden.
7. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman