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Entscheid

VWBES.2020.192

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

18. Januar 2021Deutsch31 min

nach Derendingen zu seiner damaligen in der Schweiz niedergelassenen VerlobtenC.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch B.___

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführer), geboren am […] 1980 in Prizren/Kosovo, reiste am 14.

September 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.

Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 14. Januar 2000

infolge unkontrollierter Ausreise nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg.

Am 14. Juni 2005 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges

erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Die

Ehe blieb kinderlos und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Prizren vom 16.

Mai 2008 geschieden. Per 1. Juni 2008 zog der Beschwerdeführer von Winterthur

nach Derendingen zu seiner damaligen in der Schweiz niedergelassenen VerlobtenC.___,

mit welcher er sich am 20. September 2008 in Solothurn verheiratete. Am 16.

Dezember 2009 bewilligte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt

Solothurn [MISA]) den Familiennachzug und erteilte dem Beschwerdeführer am 28.

Januar 2010 eine neue Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweils

verlängert wurde.

Der Ehe mit C.___ entstammen die am 11.

Oktober 2010 geborenen niederlassungsberechtigten Zwillinge D.___ und E.___.

Gemäss Eheschutzurteil trennten sich die Eheleute am 2. Mai 2013 und der

Beschwerdeführer meldete sich am 1. August 2013 in Biberist als Alleinstehender

neu an. Mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016

wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die

gemeinsamen Kinder wurde beiden Elternteilen belassen und die elterliche Obhut

der Mutter zugeteilt. Der Beschwerdeführer erhielt nach Absprache mit der

Kindsmutter jederzeit die Möglichkeit, seine Kinder zu besuchen oder auf Besuch

zu nehmen. Zudem wurde er verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder

monatliche Beiträge in der Höhe von je CHF 500.00 zu bezahlen.

Am 1. Dezember 2016 ersuchte der

Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnerge­meinde Gerlafingen zog der

Beschwerdeführer per 1. September 2019 in der Gemeinde zu. Per 15. Januar 2020

verlegte er seinen Aufenthaltsort nach Solothurn. Am 17. Februar 2020 gewährte

das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.

2. Auf Verlangen von Rechtsanwalt Peter Steiner

hatte das MISA am 29. Juli 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

verfügt, dem Beschwerdeführer aber vorerst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht

erteilt, sondern von ihm erwartet, dass er wieder eigenständig für seinen

Lebensunterhalt aufkomme, keine Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden

abbaue, nicht mehr straffällig werde und die Unterhaltsbeiträge für seine

Kinder regelmässig bezahle sowie das Besuchsrecht weiterhin wahrnehme. Gegen

diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter

Steiner, Beschwerde erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. März

2015 (VWBES.2014.329) abwies. Es erwog damals insbesondere, aus den Akten

ergäben sich keine Hinweise für eine mangelnde sprachliche Integration. Vielmehr

spreche die mehrfache Delinquenz gegen eine Respektierung der rechtsstaatlichen

Ordnung und mithin eine erfolgreiche Integration. Es handle sich zwar nicht um

eine schwere Kriminalität, aber in den Jahren 2006 bis 2012 sei der

Beschwerdeführer immer wieder im Bereich des Strassenverkehrsrechts straffällig

geworden. Im Jahr 2012 sei eine Verurteilung wegen häuslicher Gewalt erfolgt.

Wirtschaftlich und finanziell habe sich der Beschwerdeführer in den letzten

Jahren noch nicht integrieren können. Er habe Schulden und entsprechende

Betreibungen. Von Juni 2011 bis April 2012 und im Juli 2012 hätten er und seine

Familie Sozialhilfe bezogen, was allenfalls im Zusammenhang mit dem kleinen

Arbeitspensum in dieser Zeit in Zusammenhang stehen könnte. Seit September 2013

sei der Beschwerdeführer nunmehr arbeitslos. Bis August 2013 habe er auch die

Alimente bezahlt. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer es in Zukunft

schaffen werde, sich wirtschaftlich zu integrieren. Indem das MISA ihm die

Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert habe und für diese Frist im Sinne

einer Verwarnung klare Anforderungen insbesondere zur wirtschaftlichen

Integration gestellt habe, habe es ihm eine Chance eröffnet, statt die

Integration abschliessend zu verneinen. Die Migrationsbehörde sei dem

Beschwerdeführer in diesem Sinne entge­gengekommen. Ihm müsse bewusst sein,

dass ohne – mithin auch wirtschaftlich – erfolgreiche Integration eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht möglich sei. Abschliessend hielt

das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2012 bereits einmal

fremdenpolizeilich verwarnt worden. Unter den gegebenen Umständen recht­fertige

es sich, anstelle der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine erneute

Verwarnung auszusprechen. Die verfügten Anordnungen bezüglich künftigem

Verhalten erschienen angemessen. Diese seien vom Beschwerdeführer denn auch

nicht ange­fochten worden. Ebenso sei die gewährte Frist von einem Jahr für die

Erfüllung der Anforderungen angemessen. Sollte der Beschwerdeführer die ihm

eingeräumte Chance auf fortwährende Anwesenheit indessen nicht zu nutzen

wissen, sei eine spätere Nichtverlängerung im Rahmen einer neuen

Interessenabwägung nicht ausgeschlossen.

3. Im ersten Halbjahr 2015 wurde der

Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

- Busse

von CHF 40.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder

signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwalt­schaft

Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2015);

- Busse

von CHF 180.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

08. April 2015);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Mai 2015);

- Busse

von CHF 150.00 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und

Konkursverfahrens (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

05. Juni 2015).

Am 28. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer

um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zu diesem Zeitpunkt war er mit

13 Betreibungen in der Höhe von CHF 10’280.45 und mit 36 Verlustscheinen

im Umfang von CHF 49’831.15 im Register des Betreibungsamtes verzeichnet. Er

machte geltend, seit Juni 2015 wieder in einem unregelmässigen Arbeitspensum

bei einer Reinigungsfirma beschäftigt zu sein. Seine Kinder sehe er weiterhin

fast jeden Abend. Die Unterhaltsbeiträge habe er nicht bezahlt. Die vom

Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden vom Oberamt Solothurn

bevorschusst; der Ausstand betrug zum damaligen Zeitpunkt CHF 28’835.15. Obwohl

sich die Situation nicht wesentlich verändert hatte, wurde dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 die Aufenthaltsbewilligung unter denselben

Bedingungen wie im Jahr zuvor um ein weiteres Jahr verlängert.

4. Am 1. Dezember 2016 ersuchte der

Beschwerdeführer wiederum um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dabei

gab er an, als Gerüstbaumonteur bei der Firma [...] GmbH in Biberist zu

arbeiten und dabei einen Grundlohn von CHF 4'667.00 pro Monat zu erzielen.

Auf Aufforderung hin reichte er anfangs 2017 weitere Dokumente ein, woraus

hervorging, dass er am 13. Dezember 2016 alle 20 Stammanteile der [...] GmbH übernommen

hatte und diese Firma nun als Geschäftsleiter führte. Am 27. Februar 2017

erklärte er, es sehe für seine Zukunft nun viel besser aus. Er könne die

Kinderalimente nun bezahlen und auch all seine Schulden begleichen. Er sei sehr

zuversichtlich, dass er sobald wie möglich schuldenfrei sein werde und er werde

alles tun, um nie wieder Schulden zu haben.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer

vom MISA mehrere Bestätigungen ausgestellt, dass sich sein Ausländerausweis

zwecks Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim Amt befinde.

Zudem wurden ihm verschiedenste Rückreisevisa für die Wiedereinreise in die

Schweiz ausgestellt.

Am 13. Mai 2019 erkundigte sich der

Beschwerdeführer telefonisch nach dem Stand des Verfahrens und erwähnte dabei,

dass sein Unternehmen nicht gut laufe. Er sei vom Vorbesitzer betrogen worden

und werde für geleistete Arbeit nicht bezahlt. Er habe seit etwa zwei Jahren

kein Einkommen mehr erwirtschaftet. Zurzeit arbeite er gar nicht mehr, weshalb

er sich vermutlich wieder für den Bezug von Sozialhilfe anmelden müsse. Seine

Kinder sehe er noch immer jeden Tag.

5. Seit der letzten

Bewilligungsverlängerung im Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wiederum

mehrfach strafrechtlich belangt und wie folgt verurteilt:

- Busse

von CHF 120.00 wegen Parkierens auf einer Halteverbotslinie (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. März 2016);

- Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 07. November 2016);

- Busse

von CHF 250.00 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung sowie

Ungehorsams gegen die Polizei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 28. April 2017);

- Busse

von CHF 120.00 wegen Parkierens auf einer Zickzacklinie (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. September 2017);

- Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 4 Jahren und Busse von CHF 1’000.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 14. Mai 2018);

- Busse

von CHF 200.00 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des

freien Personenverkehrs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 12. Februar 2019);

- Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 05. Juni 2019;

Gesamtstrafe zu Urteil vom 14. Mai 2018);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. Juni 2019);

- Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00 und Busse von CHF 60.00 wegen Verletzung

der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 13. März 2020).

Seit 2016 ist bei der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn ein weiteres Strafverfahren hängig (STA. 2016.1452).

Dabei ging es ursprünglich um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

und gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Zusammenhang befand sich der

Beschwerdeführer vom 11. Oktober bis 2. November 2016 in Untersuchungshaft.

Nach Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes kamen weitere Anzeigen wegen

Widerhandlungen gegen das SVG und eine solche wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten dazu. Zudem seien zwei Firmen des Beschwerdeführers in

Konkurs gegangen und in diesem Zusammenhang gebe es Anzeigen wegen

Misswirtschaft, Unterlassens der Buchführung, Schwarzarbeit und

Konkursdelikten. Der Abschluss der Strafuntersuchung sei für dieses Jahr

geplant; das Verfahren werde an das Strafgericht überwiesen und könne nicht mit

Strafbefehl erledigt werden.

6. Der Beschwerdeführer hat zwischen dem

1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2019 insgesamt CHF 36’353.05 an Sozialhilfe

bezogen (CHF 62’993.35 Ausgaben und CHF 26’640.30 Einnahmen; Aktum [act.]

578), davon für die vier Monate Juni/Dezember 2016 und Juni/Dezember 2019 total

CHF 20’199.50. Für die Zeit ab Juni 2016 sind keine Einnahmen verzeichnet und

gemäss Bestätigung des Amtes für Soziale Sicherheit steht der Beschwerdeführer

seit dem 5. März 2020 wieder im aktiven Sozialhilfebezug (act. 581). Bis am 9.

April 2020 wurden ihm Sozialhilfeleistungen von CHF 4'944.75 ausbezahlt (act.

574).

7. Im Betreibungsregister des

Betreibungsamtes Region Solothurn ist der Beschwerdeführer mit 98 nicht getilgten

Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre mit einem Gesamtbetrag von

CHF 189’664.25 verzeichnet (act. 515).

8. Gemäss Scheidungsurteil des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 ist der Beschwerdeführer

verpflichtet, für seine beiden Kinder D.___ und E.___ einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.00 (zuzüglich Familien-,

Kinder-und Ausbildungszulagen) zu bezahlen (act. 418). Diese Unterhaltsbeiträge

wurden vom Beschwerdeführer nie bezahlt, sondern vom Staat seit Januar 2014

durchgehend bevorschusst. Der Ausstand belief sich per Februar 2020 auf CHF 85’482.65

(act. 528).

9. In seinen Stellungnahmen zuhanden des

MISA führt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner, zu

seiner aktuellen Situation aus, seit Sommer 2019 habe er Sozialhilfe beziehen

müssen. Er habe aktuell immer noch kein Einkommen und kein Vermögen, sondern

hohe Schulden. Seine wirtschaftliche Existenz habe er aufgrund der

ungerechtfertigten Untersuchungshaft verloren. Bis heute sei dieses Verfahren

einfach nicht mehr weitergeführt worden und er habe keine

Entschädigungsforderungen geltend machen können. Die ungerechtfertigte Haft sei

in erster Linie der Grund für die wirtschaftliche Situation und die Schulden.

Er bemühe sich sehr, wieder eine Arbeitsstelle zu erhalten und müsse dies schon

wegen des Sozialhilfebezugs ständig belegen. Weiter habe er aktuell die

Möglichkeit eine gut laufende Firma von einem Kollegen zu übernehmen. Bei

dieser Firma sei es sicher, dass sie zu einem guten Einkommen führen werde. Bei

den bisherigen Übernahmen von Firmen sei er leider von ihm nicht näher

bekannten Personen getäuscht und betrogen worden.

10. Mit Verfügung des Departements des

Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 8. Mai 2020 wurde die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und er wurde

weggewiesen. Zur Ausreise wurde ihm Frist gesetzt bis 31. Juli 2020. Das DdI

erwog, die Ehegemeinschaft habe länger als die gesetzlich geforderten 3 Jahre

gedauert und der Beschwerdeführer halte sich seit 15 Jahren ununterbrochen in

der Schweiz auf. Seine Integration entspreche jedoch nicht annähernd der langen

Aufenthaltsdauer. Zwar sei er der deutschen Sprache mächtig und sei während

seines Aufenthalts vorwiegend erwerbstätig gewesen, doch habe er immer wieder

ergänzend bzw. vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Trotz

bestehender Unterhaltsverpflichtung habe er seit September 2013 keine Beiträge

mehr an den Unterhalt seiner beiden Kinder geleistet. Das Integrationskriterium

der Teilnahme am Wirtschaftsleben sei damit offensichtlich nicht erfüllt.

Weiter sei er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten

und habe Schulden im Umfang von fast CHF 190’000.00. Das Kriterium der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei deshalb ebenfalls klar zu

verneinen. Auch wenn gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und

seiner geschiedenen Ehefrau davon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen Kindern eine enge affektive Beziehung vorliege,

bestehe in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich keine besonders enge

Beziehung. Das Besuchsrecht könne der Beschwerdeführer – unter entsprechender

Ausgestaltung der Modalitäten – auch von der Republik Kosovo aus wahrnehmen.

Der Beschwerdeführer habe weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a noch auf

lit. b AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die

Wegweisung sei verhältnismässig und halte auch vor Art. 8 EMRK stand.

11. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Beschwerde und stellte folgende

Anträge:

1. Die Verfügung vom 8. Mai 2020 sei mit

Ausnahme der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern

oder zumindest vorläufig zu verlängern.

3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen.

4. Dem Beschwerdeführer seien für das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bezeichnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Er kämpfe seit Jahren für eine

Verbesserung seiner finanziellen Situation und hätte ohne weiteres das Recht

gehabt, die Unterhaltsbeiträge reduzieren oder aufheben zu lassen. Das habe er

jedoch zugunsten seiner Kinder unterlassen, weshalb der Strafbefehl wegen

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten materiell zu Unrecht ergangen sei. Er

habe selbstverständlich nicht – wie das die Vorinstanz meine – die finanziellen

Mittel gehabt, um zwei Gesellschaften übernehmen zu können. Diese Übernahmen

seien unentgeltlich erfolgt. Wie sich herausgestellt habe, seien denn auch

beide Gesellschaften überschuldet gewesen und vor dem Konkurs gestanden. Seine

wirtschaftliche Existenz habe er wegen der ungerechtfertigten Untersuchungshaft

verloren. Aktuell habe er die Möglichkeit, eine gut laufende Firma von einem

Kollegen zu übernehmen. Es sei deshalb definitiv damit zu rechnen, dass er bald

wieder ein gutes Einkommen haben werde und Schulden abbauen könne. Er werde

sich nun nicht mehr strafbar machen. Einige Male sei er zu Unrecht bestraft

worden. Aus reiner Unbeholfenheit habe er sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt

und aus Kostengründen keine anwaltliche Hilfe angefordert. Zu seinen Kindern

habe er guten und regelmässigen Kontakt und versuche so gut wie möglich, sie in

allen Aspekten, möglichst auch finanziell, zu unterstützen. Die Voraussetzungen

zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien noch immer knapp erfüllt.

Eine Wegweisung wäre unverhältnismässig und würde Art. 8 EMRK verletzen. Er

pflege einen intensiven Kontakt zu seinen Kindern, zudem lebten in der Schweiz

verschiedene Familienangehörige wie zum Beispiel seine Schwester. Im Kosovo

habe der Beschwerdeführer kaum noch Kontakte zu Personen und es wäre ihm nicht

möglich, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

12. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020

liess sich namens des DdI das Migrationsamt vernehmen und beantragte die

kostenfällige und vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitere

Vernehmlassung wurde unter Verweis auf die Begründung des ablehnenden

Entscheides und die Akten verzichtet.

13. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020

beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens, da er am 20.

Juli 2020 heiraten und anschliessend ein Gesuch um Fami­liennachzug stellen

werde. Das MISA teilte am 29. Juli 2020 mit, der Beschwerdeführer habe sich

tatsächlich am 20. Juli 2020 mit der im Kanton Solothurn niedergelassenen

kosovarischen Staatsangehörigen [...], geboren am [...] 1988, verheiratet und

beantragte gleichzeitig, das Sistierungsbegehren abzuweisen.

14. Der Beschwerde wurde am 25. Mai 2020

die aufschiebende Wirkung erteilt und am 30. Juli 2020 wurde das

Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung, die erneute

Heirat betreffe ein neues Verfahren und habe auf vorliegendes keinen Einfluss,

abgewiesen. Am 7. Juli 2020 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine

Kostennote ein. Damit ist die Angelegenheit spruchreif. Auf die Ausführungen

der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen

könnte (lit. e). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht

laut Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a); oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde

bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die betroffene

Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet

(lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt (lit. b), ein Verbrechen gegen den öffentlichen

Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein

Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Nach Art. 77e

Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.1

Es ist unbestritten, dass sich der

Beschwerdeführer seit beinahe 16 Jahren in der Schweiz aufhält und die

Ehegemeinschaft mit C.___ vom 20. September 2008 (Heirat) bis zum 15. Februar

2013.

(gerichtliche Trennung) dauerte. Die erste Voraussetzung nach Art. 50 Abs.

1.

lit. a AIG (3-jährige Ehegemeinschaft) ist damit erfüllt.

3.2

Weiter ist festzuhalten, dass es das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. März 2015 (siehe oben I. Ziff. 2)

abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu

gewähren. Es verneinte eine erfolgreiche Integration und schützte die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr unter Auferlegung klarer

Anforderungen an das künftige Verhalten im Sinne einer (erneuten – eine erste

erfolgte im Jahr 2012) Verwarnung. Dabei erwog es, dem Beschwerdeführer müsse

bewusst sein, dass ohne – mithin auch wirtschaftlich – erfolgreiche Integration

eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

nicht möglich sei. Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit.

b AuG (wichtige persönliche Gründe) wurde nicht geltend gemacht.

4.

Somit gilt es in erster Linie die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, sowie Art. 77a und e VZAE seit 2015 zu

überprüfen.

4.1

Es ist offensichtlich, dass der

Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die Regeln des Zusammenlebens und der

öffentlichen Ordnung zu halten. Die Vorinstanz hat anhand der Akten ermittelt,

dass er in mindestens 18 Strafverfahren zu Geldstrafen von 510 Tagessätzen

zwischen CHF 30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen von total CHF 3’950.00

verurteilt wurde. Auch wenn es sich vielfach um Bussen für nicht allzu

gravierende SVG-Delikte handelt, fällt doch auf, dass, insbesondere in den

letzten Jahren, Geldstrafen für schwerwiegendere SVG-Delikte dazugekommen sind.

Am 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer beispielsweise wegen Verletzung der

Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des

Führerausweises zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00

verurteilt, was einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten entspricht. Daneben gab es

aber auch eine Verurteilung wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil des

Ehegatten (häusliche Gewalt; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 27. Februar 2012), eine solche wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten (Strafbefehl vom 7. November 2016) und wegen Widerhandlungen

gegen die Arbeitsvorschriften, respektive die Personenfreizügigkeit. Damit hat

der Beschwerdeführer über seine gesamte Aufenthaltsdauer gezeigt, dass er nicht

gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem ist seit 2016

ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer

Delikte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig. Der Beschwerdeführer

befand sich deswegen während rund drei Wochen in Untersuchungshaft. Der

Abschluss mittels Erlass eines Strafbefehls oder gar Einstellung des Verfahrens

kommt nach Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2020 nicht infrage,

sondern das Verfahren wird nach Abschluss an das Strafgericht zur Beurteilung

überwiesen werden. Es kann damit keine Rede davon sein, dass der

Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung während seines Aufenthalts

im erforderlichen Ausmass beachtet hätte.

4.2

Dem Beschwerdeführer ist zugute zu

halten, dass er über gute Sprachkompetenzen verfügt und auch schriftlich mit

den Behörden verkehren kann.

4.3

Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer

zugute zu halten, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz vorwiegend

erwerbstätig war und für seinen eigenen Lebensunterhalt mehr oder weniger

selbst aufkommen konnte. Er musste jedoch immer wieder ergänzend bzw.

vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt bezog er vom 1.

Juni 2011 bis 31. Dezember 2019 CHF 36'353.05 an Sozialhilfe (act. 578 f). Im

Mai 2020 betrug der Negativsaldo CHF 42'182.30. Was bezüglich wirtschaftlicher

Integration jedoch schwerer wiegt, ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

für seine beiden Kinder gar nie Alimente bezahlt hat und sich offenbar auch

nicht bemühte, dies – auch nur in einem reduzierten Umfang – zu tun. Die

Alimente für die beiden Kinder wurden vom Oberamt bevorschusst und der Ausstand

betrug für die Zeit von Januar 2014 bis Februar 2020 insgesamt CHF 85’482.65. Am

7.

November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Damit

wurde durch den Strafrichter rechtskräftig festgestellt, dass er über die

Mittel zur Leistung von Unterhalt verfügt hatte oder hätte verfügen können

(vgl. Art. 217 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er hätte in seiner Situation das Recht gehabt, die

Unterhaltsbeiträge zu reduzieren oder aufheben zu lassen und er habe dies

zugunsten seiner Kinder unterlassen und stattdessen weiterhin für eine

Verbesserung seiner finanziellen Situation gekämpft, sind blosse

Schutzbehauptungen. Sie zeigen im Gegenteil die Absicht des Beschwerdeführers:

hätte er sich für eine Reduktion der konventionaliter festgelegten und den wirklichen

finanziellen Möglichkeiten nicht entsprechenden Unterhaltsbeiträge eingesetzt,

wären auch die bevorschussten Unterhaltszahlungen reduziert worden. Von einem

materiell zu Unrecht ergangenen Strafbefehl wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

kann keine Rede sein. Und auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen des

Nichtbezahlens der Unterhaltsleistungen wurde der Beschwerdeführer schon mit

Schreiben des MISA vom 26. Februar 2014 (act. 191 ff.) und dann noch einmal mit

dem Verwaltungsgerichtsurteil vom März 2015 aufmerksam gemacht.

Nachdem der Beschwerdeführer seit 2009

bei einer Reinigungsfirma beschäftigt gewesen war, wurde er im September 2013

arbeitslos. Wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2015

hervorgeht, war er dies auch noch zum Urteilszeitpunkt. Vom 19. Juli 2015 bis

zum 6. September 2015 war der Beschwerdeführer bei der erwähnten

Reinigungsfirma wiederum als Unterhaltsreiniger im Nebenamt in einem

befristeten Arbeitsverhältnis angestellt (act. 340). Ob und allenfalls welches

Einkommen der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit erzielt

hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Dezember 2016 übernahm er die 20

Stammanteile der [...] und machte sich selbstständig. Die Festsetzung des

Kaufpreises und dessen Bezahlung wurden separat geregelt (act. 423). Dasselbe

geschah mit den Stammanteilen der [...]. Dem Migrationsamt teilte er im Februar

2017.

mit, endlich habe er wieder Arbeit und leite die erwähnte Firma [...]. Es

sehe für die Zukunft viel besser aus, nun könne er die Alimente bezahlen und

auch all seine Schulden begleichen (act. 432). Doch auch dieser Versuch der

wirtschaftlichen Integration muss als gescheitert betrachtet werden, waren die

beiden Gesellschaften (gemäss Beschwerde) doch überschuldet und sind gemäss

Handelsregisterauszügen nun in Konkurs. Aktuell habe der Beschwerdeführer

jedoch die Möglichkeit, eine gut laufende Firma von einem Kollegen zu

übernehmen. Mit dieser Firma sei es nun aber sicher, dass er zu einem guten

Einkommen gelangen werde. Bei den bisherigen Übernahmen sei er von ihm nicht

näher bekannten Personen (sic) getäuscht und betrogen worden. All dies zeigt,

dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren und insbesondere seit

dem Urteil des Verwaltungsgerichts von 2015 nicht gelungen ist, sich eine

genügende wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Statt sich um eine Anstellung

und ein regelmässiges Einkommen zu kümmern, versucht der Beschwerdeführer

offenbar erneut und wider besseres Wissen, mit der Übernahme einer Firma von

einem «Kollegen» zu Einkommen und einer Besserung seiner wirtschaftlichen

Situation zu kommen. Inwieweit er sich dabei unlauterer Methoden bedient (siehe

I. Ziff. 5 hiervor), bleibe angesichts der hängigen Strafuntersuchung

dahingestellt. Dass es ihm in der Schweiz nie gelungen ist, im Sinne des AIG am

Wirtschaftsleben teilzunehmen, ergibt sich auch aus dem

Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2020, sind doch insgesamt 98

Verlustscheine im Umfang von fast CHF 190’000.00 verzeichnet. Zur Art und zum

Zustandekommen dieser Schulden kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 10 oben) verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was begründet dagegenspricht.

4.4

Insgesamt ist festzuhalten, dass die

Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 i. V. mit Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG klarerweise nicht erfüllt sind und die Vorinstanz den Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung diesbezüglich zu Recht verneint hat.

5.1

Es ist zu prüfen, ob wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land

bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schwei­zerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 8 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 140 II 289 E.

3.4.1

S. 292; BGE 138 II 229 E. 3.1); dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu

würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 BV) bzw.

konventionskonform anzuwenden (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1

mit Hinweisen). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht im Rahmen

seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit als jener aus Art.

13.

Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK (vgl. BGE 143 I 21, E. 4.1 m.w.H.). Zu beachten

ist, dass der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte

ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel -

so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben kann, nämlich durch die

Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und

den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 1

ZGB). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land

aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel

des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8

EMRK) genügt - je nach den Umständen -, dass der Kontakt zum Kind über

Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen

Kommunikationsmittel vom Aus­land her grenzüberschreitend gelebt werden kann;

gegebenenfalls sind die zivil­rechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen

Vorgaben anzupassen (statt vieler BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 27 f.).

Ein weitergehender Anspruch kann nur

dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher

Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der

Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden

könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu

keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97;

Urteil 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies

ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche

sich auf Art. 8 EMRK beruft, ausländerrechtliche Entfernungs- und

Fernhaltegründe sprechen, insbesondere falls sie sich massgebliches straf- oder

ausländerrechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 mit Hinweisen).

5.2

Die beiden Kinder des

Beschwerdeführers verfügen über Niederlassungs­bewilligungen. Seit der Trennung

im Februar 2013 leben sie bei der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter. Im

Scheidungsurteil vom 5. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein jederzeitiges

Kontakt- und Besuchsrecht nach Absprache mit der Kindsmutter eingeräumt. Auf

die Regelung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts im Konfliktfall

wurde verzichtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine abgeschiedene Ehefrau

haben mehrfach bestätigt, dass zwischen dem Beschwer­deführer und seinen

Kindern regelmässige Kontakte und Besuche stattfinden. Auch wenn sich aus den

Akten keine weiteren, dies bestätigende Hinweise ergeben, kann zugunsten des

Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass eine enge affektive Beziehung

zu seinen beiden heute 10-jährigen Kinder besteht. Hingegen besteht

offensichtlich – wie oben gezeigt – in wirtschaftlicher Hinsicht keine

besonders enge Beziehung. Ob der Beschwerdeführer überhaupt je selber

Unterhaltsleistungen getätigt hat, kann angesichts der bestehenden Alimentenausstände

von nahezu CHF 90’000.00 offenbleiben. Ebenso ergeben sich keine Hinweise,

dass er seine Kinder in erhöhtem Masse betreut und dadurch Naturalleistungen

erbracht hätte. Ent­sprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Es ist zudem

offensichtlich, dass die vom 11. Oktober bis 2. November 2016 ausgestandene

Untersuchungshaft von 23 Tagen nicht die Ursache für die erhebliche

Verschuldung des Beschwerdeführers und damit seine Vernachlässigung der

Unterhaltspflicht darstellt. Die entsprechenden Ausfüh­rungen in der Beschwerde

sind blosse (ziemlich durchsichtige) Schutzbehauptungen. Das Besuchs- und

Kontaktrecht kann der Beschwerdeführer auch von der Republik Kosovo aus

Dispositiv

wahrnehmen. Es besteht demnach auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

i.V.m. Art. 13 BV resp. Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf Erteilung einer

Aufent­haltsbewilligung

6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme

muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des

Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen

Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).

Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach

ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

6.2 Der Beschwerdeführer wurde in der

Republik Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Im September 1998 reiste er

erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Wann er wieder aus der

Schweiz ausgereist ist, lässt sich nicht genau ermitteln. Auf das Asylgesuch

wurde im Januar 2000 nicht eingetreten. Im Juni 2005 reiste der

Beschwerdeführer dann im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein

und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Er hält sich demnach über 15 Jahre

ununterbrochen in der Schweiz auf. Er verfügt über die nötigen

Sprachkompetenzen, hat hier eine Familie gegründet und war vorwiegend

erwerbstätig. Hingegen gelang es ihm nie, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das

für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie über längere Zeit gereicht

hätte. Er musste immer wieder mit Sozialhilfe unterstützt werden und war nie in

der Lage oder gewillt für seine beiden Kinder Unterhalt zu bezahlen. Quasi

wider besseres Wissen hat er versucht, mit fragwürdigen «Gratis-Übernahmen» von

Gesellschaften zu einem Einkommen und damit einer wirtschaftlichen Grundlage zu

kommen, statt sich um eine geregelte Arbeit zu bemühen. Negativ ins Gewicht

fällt insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer trotz Ermahnung im Jahr 2012

und den vorläufigen Bewilligungsverlängerungen in den Jahren 2014/2015 unter

Auflagen wiederum und unbeirrt mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten

ist. Zudem ist im heutigen Zeitpunkt ein weiteres Strafverfahren hängig. Es

wurden ihm wegen seiner Versprechungen immer wieder neue Bewährungschancen

gewährt, ohne dass er diese wahrgenommen hätte. Insgesamt besteht also ein

grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung.

Auf der anderen Seite sind keine

unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr ins Heimatland ersichtlich. Der

Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens, insbesondere die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre, dort verbracht und eine Ausbildung als

Automechaniker absolviert. Aktenkundig ist, dass er sich immer wieder in seinem

Heimatland aufgehalten hat, und es ist davon auszugehen, dass nach wie vor

Familienangehörige dort wohnhaft sind. Etwas Anderes, bspw. dass ein Grossteil

seiner Ursprungsfamilie in der Schweiz lebe, wird vom Beschwerdeführer nicht

geltend gemacht. Die Rückkehr ins Heimatland wird den Beschwerdeführer nach der

langen Aufenthaltszeit hart treffen. Die Wegweisung eignet sich jedoch, weitere

Straftaten, eine höhere Verschuldung sowie die künftige Belastung der

öffentlichen Hand (Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung) zu verhindern und

ist erforderlich, da die bisherigen Massnahmen (Verwarnung und Verlängerung

unter Auflagen) keine Wirkung gezeigt haben. Dem Beschwerdeführer ist als

40-jähriger, gesunder Mann eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, zumal er dort

eine Ausbildung absolviert hat und aufgrund der gesamten Umstände ohne grössere

Probleme wieder an sein früheres Leben dürfte anknüpfen können. Die Trennung

von seinen Kindern hat er – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – mit seinem

unverbesserlichen und straffälligen Verhalten im Bewusstsein der

ausländerrechtlichen Konsequenzen leichtfertig in Kauf genommen und damit

selbst zu verantworten. Der künftige Kontakt kann und muss mittels Besuchen

oder elektronischer Medien erfolgen. Insgesamt erweist sich die Wegweisung des

Beschwerdeführers als verhältnismässig und hält auch vor der Bundesverfassung

und der EMRK stand.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist (31.

Juli 2020) ist neu auf den 31. März 2021 festzusetzen.

8. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___,

Rechtsanwalt Peter Steiner, macht mit Kostennote vom 7. Juli 2020 einen Aufwand

von 7.50 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 50.00 zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist angemessen, jedoch zum Ansatz

für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160

Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen,

ausmachend total CHF 1'507.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 565.45

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der

Verfügung des MISA vom 8. Mai 2020 wird neu auf den 31. März 2021 festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, wird auf CHF 1’507.80

(inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 565.45 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 250/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 aufgehoben.