VWBES.2020.192
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
18. Januar 2021Deutsch31 min
nach Derendingen zu seiner damaligen in der Schweiz niedergelassenen VerlobtenC.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch B.___
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführer), geboren am […] 1980 in Prizren/Kosovo, reiste am 14.
September 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 14. Januar 2000
infolge unkontrollierter Ausreise nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg.
Am 14. Juni 2005 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges
erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Die
Ehe blieb kinderlos und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Prizren vom 16.
Mai 2008 geschieden. Per 1. Juni 2008 zog der Beschwerdeführer von Winterthur
nach Derendingen zu seiner damaligen in der Schweiz niedergelassenen VerlobtenC.___,
mit welcher er sich am 20. September 2008 in Solothurn verheiratete. Am 16.
Dezember 2009 bewilligte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt
Solothurn [MISA]) den Familiennachzug und erteilte dem Beschwerdeführer am 28.
Januar 2010 eine neue Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweils
verlängert wurde.
Der Ehe mit C.___ entstammen die am 11.
Oktober 2010 geborenen niederlassungsberechtigten Zwillinge D.___ und E.___.
Gemäss Eheschutzurteil trennten sich die Eheleute am 2. Mai 2013 und der
Beschwerdeführer meldete sich am 1. August 2013 in Biberist als Alleinstehender
neu an. Mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016
wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die
gemeinsamen Kinder wurde beiden Elternteilen belassen und die elterliche Obhut
der Mutter zugeteilt. Der Beschwerdeführer erhielt nach Absprache mit der
Kindsmutter jederzeit die Möglichkeit, seine Kinder zu besuchen oder auf Besuch
zu nehmen. Zudem wurde er verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder
monatliche Beiträge in der Höhe von je CHF 500.00 zu bezahlen.
Am 1. Dezember 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde Gerlafingen zog der
Beschwerdeführer per 1. September 2019 in der Gemeinde zu. Per 15. Januar 2020
verlegte er seinen Aufenthaltsort nach Solothurn. Am 17. Februar 2020 gewährte
das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.
2. Auf Verlangen von Rechtsanwalt Peter Steiner
hatte das MISA am 29. Juli 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verfügt, dem Beschwerdeführer aber vorerst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht
erteilt, sondern von ihm erwartet, dass er wieder eigenständig für seinen
Lebensunterhalt aufkomme, keine Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden
abbaue, nicht mehr straffällig werde und die Unterhaltsbeiträge für seine
Kinder regelmässig bezahle sowie das Besuchsrecht weiterhin wahrnehme. Gegen
diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Steiner, Beschwerde erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. März
2015 (VWBES.2014.329) abwies. Es erwog damals insbesondere, aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise für eine mangelnde sprachliche Integration. Vielmehr
spreche die mehrfache Delinquenz gegen eine Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und mithin eine erfolgreiche Integration. Es handle sich zwar nicht um
eine schwere Kriminalität, aber in den Jahren 2006 bis 2012 sei der
Beschwerdeführer immer wieder im Bereich des Strassenverkehrsrechts straffällig
geworden. Im Jahr 2012 sei eine Verurteilung wegen häuslicher Gewalt erfolgt.
Wirtschaftlich und finanziell habe sich der Beschwerdeführer in den letzten
Jahren noch nicht integrieren können. Er habe Schulden und entsprechende
Betreibungen. Von Juni 2011 bis April 2012 und im Juli 2012 hätten er und seine
Familie Sozialhilfe bezogen, was allenfalls im Zusammenhang mit dem kleinen
Arbeitspensum in dieser Zeit in Zusammenhang stehen könnte. Seit September 2013
sei der Beschwerdeführer nunmehr arbeitslos. Bis August 2013 habe er auch die
Alimente bezahlt. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer es in Zukunft
schaffen werde, sich wirtschaftlich zu integrieren. Indem das MISA ihm die
Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert habe und für diese Frist im Sinne
einer Verwarnung klare Anforderungen insbesondere zur wirtschaftlichen
Integration gestellt habe, habe es ihm eine Chance eröffnet, statt die
Integration abschliessend zu verneinen. Die Migrationsbehörde sei dem
Beschwerdeführer in diesem Sinne entgegengekommen. Ihm müsse bewusst sein,
dass ohne – mithin auch wirtschaftlich – erfolgreiche Integration eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht möglich sei. Abschliessend hielt
das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2012 bereits einmal
fremdenpolizeilich verwarnt worden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertige
es sich, anstelle der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine erneute
Verwarnung auszusprechen. Die verfügten Anordnungen bezüglich künftigem
Verhalten erschienen angemessen. Diese seien vom Beschwerdeführer denn auch
nicht angefochten worden. Ebenso sei die gewährte Frist von einem Jahr für die
Erfüllung der Anforderungen angemessen. Sollte der Beschwerdeführer die ihm
eingeräumte Chance auf fortwährende Anwesenheit indessen nicht zu nutzen
wissen, sei eine spätere Nichtverlängerung im Rahmen einer neuen
Interessenabwägung nicht ausgeschlossen.
3. Im ersten Halbjahr 2015 wurde der
Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:
- Busse
von CHF 40.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder
signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2015);
- Busse
von CHF 180.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
08. April 2015);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Mai 2015);
- Busse
von CHF 150.00 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahrens (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
05. Juni 2015).
Am 28. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zu diesem Zeitpunkt war er mit
13 Betreibungen in der Höhe von CHF 10’280.45 und mit 36 Verlustscheinen
im Umfang von CHF 49’831.15 im Register des Betreibungsamtes verzeichnet. Er
machte geltend, seit Juni 2015 wieder in einem unregelmässigen Arbeitspensum
bei einer Reinigungsfirma beschäftigt zu sein. Seine Kinder sehe er weiterhin
fast jeden Abend. Die Unterhaltsbeiträge habe er nicht bezahlt. Die vom
Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden vom Oberamt Solothurn
bevorschusst; der Ausstand betrug zum damaligen Zeitpunkt CHF 28’835.15. Obwohl
sich die Situation nicht wesentlich verändert hatte, wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 die Aufenthaltsbewilligung unter denselben
Bedingungen wie im Jahr zuvor um ein weiteres Jahr verlängert.
4. Am 1. Dezember 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer wiederum um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dabei
gab er an, als Gerüstbaumonteur bei der Firma [...] GmbH in Biberist zu
arbeiten und dabei einen Grundlohn von CHF 4'667.00 pro Monat zu erzielen.
Auf Aufforderung hin reichte er anfangs 2017 weitere Dokumente ein, woraus
hervorging, dass er am 13. Dezember 2016 alle 20 Stammanteile der [...] GmbH übernommen
hatte und diese Firma nun als Geschäftsleiter führte. Am 27. Februar 2017
erklärte er, es sehe für seine Zukunft nun viel besser aus. Er könne die
Kinderalimente nun bezahlen und auch all seine Schulden begleichen. Er sei sehr
zuversichtlich, dass er sobald wie möglich schuldenfrei sein werde und er werde
alles tun, um nie wieder Schulden zu haben.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer
vom MISA mehrere Bestätigungen ausgestellt, dass sich sein Ausländerausweis
zwecks Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim Amt befinde.
Zudem wurden ihm verschiedenste Rückreisevisa für die Wiedereinreise in die
Schweiz ausgestellt.
Am 13. Mai 2019 erkundigte sich der
Beschwerdeführer telefonisch nach dem Stand des Verfahrens und erwähnte dabei,
dass sein Unternehmen nicht gut laufe. Er sei vom Vorbesitzer betrogen worden
und werde für geleistete Arbeit nicht bezahlt. Er habe seit etwa zwei Jahren
kein Einkommen mehr erwirtschaftet. Zurzeit arbeite er gar nicht mehr, weshalb
er sich vermutlich wieder für den Bezug von Sozialhilfe anmelden müsse. Seine
Kinder sehe er noch immer jeden Tag.
5. Seit der letzten
Bewilligungsverlängerung im Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wiederum
mehrfach strafrechtlich belangt und wie folgt verurteilt:
- Busse
von CHF 120.00 wegen Parkierens auf einer Halteverbotslinie (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. März 2016);
- Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 07. November 2016);
- Busse
von CHF 250.00 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung sowie
Ungehorsams gegen die Polizei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 28. April 2017);
- Busse
von CHF 120.00 wegen Parkierens auf einer Zickzacklinie (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. September 2017);
- Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 4 Jahren und Busse von CHF 1’000.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 14. Mai 2018);
- Busse
von CHF 200.00 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des
freien Personenverkehrs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 12. Februar 2019);
- Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 05. Juni 2019;
Gesamtstrafe zu Urteil vom 14. Mai 2018);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. Juni 2019);
- Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00 und Busse von CHF 60.00 wegen Verletzung
der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 13. März 2020).
Seit 2016 ist bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn ein weiteres Strafverfahren hängig (STA. 2016.1452).
Dabei ging es ursprünglich um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Zusammenhang befand sich der
Beschwerdeführer vom 11. Oktober bis 2. November 2016 in Untersuchungshaft.
Nach Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes kamen weitere Anzeigen wegen
Widerhandlungen gegen das SVG und eine solche wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten dazu. Zudem seien zwei Firmen des Beschwerdeführers in
Konkurs gegangen und in diesem Zusammenhang gebe es Anzeigen wegen
Misswirtschaft, Unterlassens der Buchführung, Schwarzarbeit und
Konkursdelikten. Der Abschluss der Strafuntersuchung sei für dieses Jahr
geplant; das Verfahren werde an das Strafgericht überwiesen und könne nicht mit
Strafbefehl erledigt werden.
6. Der Beschwerdeführer hat zwischen dem
1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2019 insgesamt CHF 36’353.05 an Sozialhilfe
bezogen (CHF 62’993.35 Ausgaben und CHF 26’640.30 Einnahmen; Aktum [act.]
578), davon für die vier Monate Juni/Dezember 2016 und Juni/Dezember 2019 total
CHF 20’199.50. Für die Zeit ab Juni 2016 sind keine Einnahmen verzeichnet und
gemäss Bestätigung des Amtes für Soziale Sicherheit steht der Beschwerdeführer
seit dem 5. März 2020 wieder im aktiven Sozialhilfebezug (act. 581). Bis am 9.
April 2020 wurden ihm Sozialhilfeleistungen von CHF 4'944.75 ausbezahlt (act.
574).
7. Im Betreibungsregister des
Betreibungsamtes Region Solothurn ist der Beschwerdeführer mit 98 nicht getilgten
Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre mit einem Gesamtbetrag von
CHF 189’664.25 verzeichnet (act. 515).
8. Gemäss Scheidungsurteil des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 ist der Beschwerdeführer
verpflichtet, für seine beiden Kinder D.___ und E.___ einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.00 (zuzüglich Familien-,
Kinder-und Ausbildungszulagen) zu bezahlen (act. 418). Diese Unterhaltsbeiträge
wurden vom Beschwerdeführer nie bezahlt, sondern vom Staat seit Januar 2014
durchgehend bevorschusst. Der Ausstand belief sich per Februar 2020 auf CHF 85’482.65
(act. 528).
9. In seinen Stellungnahmen zuhanden des
MISA führt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner, zu
seiner aktuellen Situation aus, seit Sommer 2019 habe er Sozialhilfe beziehen
müssen. Er habe aktuell immer noch kein Einkommen und kein Vermögen, sondern
hohe Schulden. Seine wirtschaftliche Existenz habe er aufgrund der
ungerechtfertigten Untersuchungshaft verloren. Bis heute sei dieses Verfahren
einfach nicht mehr weitergeführt worden und er habe keine
Entschädigungsforderungen geltend machen können. Die ungerechtfertigte Haft sei
in erster Linie der Grund für die wirtschaftliche Situation und die Schulden.
Er bemühe sich sehr, wieder eine Arbeitsstelle zu erhalten und müsse dies schon
wegen des Sozialhilfebezugs ständig belegen. Weiter habe er aktuell die
Möglichkeit eine gut laufende Firma von einem Kollegen zu übernehmen. Bei
dieser Firma sei es sicher, dass sie zu einem guten Einkommen führen werde. Bei
den bisherigen Übernahmen von Firmen sei er leider von ihm nicht näher
bekannten Personen getäuscht und betrogen worden.
10. Mit Verfügung des Departements des
Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 8. Mai 2020 wurde die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und er wurde
weggewiesen. Zur Ausreise wurde ihm Frist gesetzt bis 31. Juli 2020. Das DdI
erwog, die Ehegemeinschaft habe länger als die gesetzlich geforderten 3 Jahre
gedauert und der Beschwerdeführer halte sich seit 15 Jahren ununterbrochen in
der Schweiz auf. Seine Integration entspreche jedoch nicht annähernd der langen
Aufenthaltsdauer. Zwar sei er der deutschen Sprache mächtig und sei während
seines Aufenthalts vorwiegend erwerbstätig gewesen, doch habe er immer wieder
ergänzend bzw. vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Trotz
bestehender Unterhaltsverpflichtung habe er seit September 2013 keine Beiträge
mehr an den Unterhalt seiner beiden Kinder geleistet. Das Integrationskriterium
der Teilnahme am Wirtschaftsleben sei damit offensichtlich nicht erfüllt.
Weiter sei er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten
und habe Schulden im Umfang von fast CHF 190’000.00. Das Kriterium der
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei deshalb ebenfalls klar zu
verneinen. Auch wenn gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und
seiner geschiedenen Ehefrau davon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern eine enge affektive Beziehung vorliege,
bestehe in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich keine besonders enge
Beziehung. Das Besuchsrecht könne der Beschwerdeführer – unter entsprechender
Ausgestaltung der Modalitäten – auch von der Republik Kosovo aus wahrnehmen.
Der Beschwerdeführer habe weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a noch auf
lit. b AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die
Wegweisung sei verhältnismässig und halte auch vor Art. 8 EMRK stand.
11. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Beschwerde und stellte folgende
Anträge:
1. Die Verfügung vom 8. Mai 2020 sei mit
Ausnahme der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern
oder zumindest vorläufig zu verlängern.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
4. Dem Beschwerdeführer seien für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bezeichnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Er kämpfe seit Jahren für eine
Verbesserung seiner finanziellen Situation und hätte ohne weiteres das Recht
gehabt, die Unterhaltsbeiträge reduzieren oder aufheben zu lassen. Das habe er
jedoch zugunsten seiner Kinder unterlassen, weshalb der Strafbefehl wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten materiell zu Unrecht ergangen sei. Er
habe selbstverständlich nicht – wie das die Vorinstanz meine – die finanziellen
Mittel gehabt, um zwei Gesellschaften übernehmen zu können. Diese Übernahmen
seien unentgeltlich erfolgt. Wie sich herausgestellt habe, seien denn auch
beide Gesellschaften überschuldet gewesen und vor dem Konkurs gestanden. Seine
wirtschaftliche Existenz habe er wegen der ungerechtfertigten Untersuchungshaft
verloren. Aktuell habe er die Möglichkeit, eine gut laufende Firma von einem
Kollegen zu übernehmen. Es sei deshalb definitiv damit zu rechnen, dass er bald
wieder ein gutes Einkommen haben werde und Schulden abbauen könne. Er werde
sich nun nicht mehr strafbar machen. Einige Male sei er zu Unrecht bestraft
worden. Aus reiner Unbeholfenheit habe er sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt
und aus Kostengründen keine anwaltliche Hilfe angefordert. Zu seinen Kindern
habe er guten und regelmässigen Kontakt und versuche so gut wie möglich, sie in
allen Aspekten, möglichst auch finanziell, zu unterstützen. Die Voraussetzungen
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien noch immer knapp erfüllt.
Eine Wegweisung wäre unverhältnismässig und würde Art. 8 EMRK verletzen. Er
pflege einen intensiven Kontakt zu seinen Kindern, zudem lebten in der Schweiz
verschiedene Familienangehörige wie zum Beispiel seine Schwester. Im Kosovo
habe der Beschwerdeführer kaum noch Kontakte zu Personen und es wäre ihm nicht
möglich, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
12. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020
liess sich namens des DdI das Migrationsamt vernehmen und beantragte die
kostenfällige und vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitere
Vernehmlassung wurde unter Verweis auf die Begründung des ablehnenden
Entscheides und die Akten verzichtet.
13. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020
beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens, da er am 20.
Juli 2020 heiraten und anschliessend ein Gesuch um Familiennachzug stellen
werde. Das MISA teilte am 29. Juli 2020 mit, der Beschwerdeführer habe sich
tatsächlich am 20. Juli 2020 mit der im Kanton Solothurn niedergelassenen
kosovarischen Staatsangehörigen [...], geboren am [...] 1988, verheiratet und
beantragte gleichzeitig, das Sistierungsbegehren abzuweisen.
14. Der Beschwerde wurde am 25. Mai 2020
die aufschiebende Wirkung erteilt und am 30. Juli 2020 wurde das
Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung, die erneute
Heirat betreffe ein neues Verfahren und habe auf vorliegendes keinen Einfluss,
abgewiesen. Am 7. Juli 2020 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote ein. Damit ist die Angelegenheit spruchreif. Auf die Ausführungen
der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
2006.
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen
könnte (lit. e). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht
laut Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a); oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde
bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die betroffene
Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet
(lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt (lit. b), ein Verbrechen gegen den öffentlichen
Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein
Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Nach Art. 77e
Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.1
Es ist unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer seit beinahe 16 Jahren in der Schweiz aufhält und die
Ehegemeinschaft mit C.___ vom 20. September 2008 (Heirat) bis zum 15. Februar
2013.
(gerichtliche Trennung) dauerte. Die erste Voraussetzung nach Art. 50 Abs.
1.
lit. a AIG (3-jährige Ehegemeinschaft) ist damit erfüllt.
3.2
Weiter ist festzuhalten, dass es das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. März 2015 (siehe oben I. Ziff. 2)
abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu
gewähren. Es verneinte eine erfolgreiche Integration und schützte die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr unter Auferlegung klarer
Anforderungen an das künftige Verhalten im Sinne einer (erneuten – eine erste
erfolgte im Jahr 2012) Verwarnung. Dabei erwog es, dem Beschwerdeführer müsse
bewusst sein, dass ohne – mithin auch wirtschaftlich – erfolgreiche Integration
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
nicht möglich sei. Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit.
b AuG (wichtige persönliche Gründe) wurde nicht geltend gemacht.
4.
Somit gilt es in erster Linie die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, sowie Art. 77a und e VZAE seit 2015 zu
überprüfen.
4.1
Es ist offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die Regeln des Zusammenlebens und der
öffentlichen Ordnung zu halten. Die Vorinstanz hat anhand der Akten ermittelt,
dass er in mindestens 18 Strafverfahren zu Geldstrafen von 510 Tagessätzen
zwischen CHF 30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen von total CHF 3’950.00
verurteilt wurde. Auch wenn es sich vielfach um Bussen für nicht allzu
gravierende SVG-Delikte handelt, fällt doch auf, dass, insbesondere in den
letzten Jahren, Geldstrafen für schwerwiegendere SVG-Delikte dazugekommen sind.
Am 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer beispielsweise wegen Verletzung der
Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des
Führerausweises zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00
verurteilt, was einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten entspricht. Daneben gab es
aber auch eine Verurteilung wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil des
Ehegatten (häusliche Gewalt; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 27. Februar 2012), eine solche wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten (Strafbefehl vom 7. November 2016) und wegen Widerhandlungen
gegen die Arbeitsvorschriften, respektive die Personenfreizügigkeit. Damit hat
der Beschwerdeführer über seine gesamte Aufenthaltsdauer gezeigt, dass er nicht
gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem ist seit 2016
ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer
Delikte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig. Der Beschwerdeführer
befand sich deswegen während rund drei Wochen in Untersuchungshaft. Der
Abschluss mittels Erlass eines Strafbefehls oder gar Einstellung des Verfahrens
kommt nach Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2020 nicht infrage,
sondern das Verfahren wird nach Abschluss an das Strafgericht zur Beurteilung
überwiesen werden. Es kann damit keine Rede davon sein, dass der
Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung während seines Aufenthalts
im erforderlichen Ausmass beachtet hätte.
4.2
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu
halten, dass er über gute Sprachkompetenzen verfügt und auch schriftlich mit
den Behörden verkehren kann.
4.3
Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer
zugute zu halten, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz vorwiegend
erwerbstätig war und für seinen eigenen Lebensunterhalt mehr oder weniger
selbst aufkommen konnte. Er musste jedoch immer wieder ergänzend bzw.
vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt bezog er vom 1.
Juni 2011 bis 31. Dezember 2019 CHF 36'353.05 an Sozialhilfe (act. 578 f). Im
Mai 2020 betrug der Negativsaldo CHF 42'182.30. Was bezüglich wirtschaftlicher
Integration jedoch schwerer wiegt, ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
für seine beiden Kinder gar nie Alimente bezahlt hat und sich offenbar auch
nicht bemühte, dies – auch nur in einem reduzierten Umfang – zu tun. Die
Alimente für die beiden Kinder wurden vom Oberamt bevorschusst und der Ausstand
betrug für die Zeit von Januar 2014 bis Februar 2020 insgesamt CHF 85’482.65. Am
7.
November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Damit
wurde durch den Strafrichter rechtskräftig festgestellt, dass er über die
Mittel zur Leistung von Unterhalt verfügt hatte oder hätte verfügen können
(vgl. Art. 217 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er hätte in seiner Situation das Recht gehabt, die
Unterhaltsbeiträge zu reduzieren oder aufheben zu lassen und er habe dies
zugunsten seiner Kinder unterlassen und stattdessen weiterhin für eine
Verbesserung seiner finanziellen Situation gekämpft, sind blosse
Schutzbehauptungen. Sie zeigen im Gegenteil die Absicht des Beschwerdeführers:
hätte er sich für eine Reduktion der konventionaliter festgelegten und den wirklichen
finanziellen Möglichkeiten nicht entsprechenden Unterhaltsbeiträge eingesetzt,
wären auch die bevorschussten Unterhaltszahlungen reduziert worden. Von einem
materiell zu Unrecht ergangenen Strafbefehl wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
kann keine Rede sein. Und auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen des
Nichtbezahlens der Unterhaltsleistungen wurde der Beschwerdeführer schon mit
Schreiben des MISA vom 26. Februar 2014 (act. 191 ff.) und dann noch einmal mit
dem Verwaltungsgerichtsurteil vom März 2015 aufmerksam gemacht.
Nachdem der Beschwerdeführer seit 2009
bei einer Reinigungsfirma beschäftigt gewesen war, wurde er im September 2013
arbeitslos. Wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2015
hervorgeht, war er dies auch noch zum Urteilszeitpunkt. Vom 19. Juli 2015 bis
zum 6. September 2015 war der Beschwerdeführer bei der erwähnten
Reinigungsfirma wiederum als Unterhaltsreiniger im Nebenamt in einem
befristeten Arbeitsverhältnis angestellt (act. 340). Ob und allenfalls welches
Einkommen der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit erzielt
hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Dezember 2016 übernahm er die 20
Stammanteile der [...] und machte sich selbstständig. Die Festsetzung des
Kaufpreises und dessen Bezahlung wurden separat geregelt (act. 423). Dasselbe
geschah mit den Stammanteilen der [...]. Dem Migrationsamt teilte er im Februar
2017.
mit, endlich habe er wieder Arbeit und leite die erwähnte Firma [...]. Es
sehe für die Zukunft viel besser aus, nun könne er die Alimente bezahlen und
auch all seine Schulden begleichen (act. 432). Doch auch dieser Versuch der
wirtschaftlichen Integration muss als gescheitert betrachtet werden, waren die
beiden Gesellschaften (gemäss Beschwerde) doch überschuldet und sind gemäss
Handelsregisterauszügen nun in Konkurs. Aktuell habe der Beschwerdeführer
jedoch die Möglichkeit, eine gut laufende Firma von einem Kollegen zu
übernehmen. Mit dieser Firma sei es nun aber sicher, dass er zu einem guten
Einkommen gelangen werde. Bei den bisherigen Übernahmen sei er von ihm nicht
näher bekannten Personen (sic) getäuscht und betrogen worden. All dies zeigt,
dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren und insbesondere seit
dem Urteil des Verwaltungsgerichts von 2015 nicht gelungen ist, sich eine
genügende wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Statt sich um eine Anstellung
und ein regelmässiges Einkommen zu kümmern, versucht der Beschwerdeführer
offenbar erneut und wider besseres Wissen, mit der Übernahme einer Firma von
einem «Kollegen» zu Einkommen und einer Besserung seiner wirtschaftlichen
Situation zu kommen. Inwieweit er sich dabei unlauterer Methoden bedient (siehe
I. Ziff. 5 hiervor), bleibe angesichts der hängigen Strafuntersuchung
dahingestellt. Dass es ihm in der Schweiz nie gelungen ist, im Sinne des AIG am
Wirtschaftsleben teilzunehmen, ergibt sich auch aus dem
Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2020, sind doch insgesamt 98
Verlustscheine im Umfang von fast CHF 190’000.00 verzeichnet. Zur Art und zum
Zustandekommen dieser Schulden kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 10 oben) verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was begründet dagegenspricht.
4.4
Insgesamt ist festzuhalten, dass die
Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 i. V. mit Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG klarerweise nicht erfüllt sind und die Vorinstanz den Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung diesbezüglich zu Recht verneint hat.
5.1
Es ist zu prüfen, ob wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land
bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 8 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 140 II 289 E.
3.4.1
S. 292; BGE 138 II 229 E. 3.1); dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu
würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 BV) bzw.
konventionskonform anzuwenden (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1
mit Hinweisen). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht im Rahmen
seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit als jener aus Art.
13.
Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK (vgl. BGE 143 I 21, E. 4.1 m.w.H.). Zu beachten
ist, dass der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte
ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel -
so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben kann, nämlich durch die
Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und
den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 1
ZGB). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land
aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel
des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8
EMRK) genügt - je nach den Umständen -, dass der Kontakt zum Kind über
Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend gelebt werden kann;
gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen
Vorgaben anzupassen (statt vieler BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 27 f.).
Ein weitergehender Anspruch kann nur
dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher
Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der
Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden
könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu
keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97;
Urteil 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies
ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche
sich auf Art. 8 EMRK beruft, ausländerrechtliche Entfernungs- und
Fernhaltegründe sprechen, insbesondere falls sie sich massgebliches straf- oder
ausländerrechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 mit Hinweisen).
5.2
Die beiden Kinder des
Beschwerdeführers verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Seit der Trennung
im Februar 2013 leben sie bei der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter. Im
Scheidungsurteil vom 5. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein jederzeitiges
Kontakt- und Besuchsrecht nach Absprache mit der Kindsmutter eingeräumt. Auf
die Regelung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts im Konfliktfall
wurde verzichtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine abgeschiedene Ehefrau
haben mehrfach bestätigt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Kindern regelmässige Kontakte und Besuche stattfinden. Auch wenn sich aus den
Akten keine weiteren, dies bestätigende Hinweise ergeben, kann zugunsten des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass eine enge affektive Beziehung
zu seinen beiden heute 10-jährigen Kinder besteht. Hingegen besteht
offensichtlich – wie oben gezeigt – in wirtschaftlicher Hinsicht keine
besonders enge Beziehung. Ob der Beschwerdeführer überhaupt je selber
Unterhaltsleistungen getätigt hat, kann angesichts der bestehenden Alimentenausstände
von nahezu CHF 90’000.00 offenbleiben. Ebenso ergeben sich keine Hinweise,
dass er seine Kinder in erhöhtem Masse betreut und dadurch Naturalleistungen
erbracht hätte. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Es ist zudem
offensichtlich, dass die vom 11. Oktober bis 2. November 2016 ausgestandene
Untersuchungshaft von 23 Tagen nicht die Ursache für die erhebliche
Verschuldung des Beschwerdeführers und damit seine Vernachlässigung der
Unterhaltspflicht darstellt. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde
sind blosse (ziemlich durchsichtige) Schutzbehauptungen. Das Besuchs- und
Kontaktrecht kann der Beschwerdeführer auch von der Republik Kosovo aus
Dispositiv
wahrnehmen. Es besteht demnach auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
i.V.m. Art. 13 BV resp. Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung
6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme
muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen
Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).
Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach
ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
6.2 Der Beschwerdeführer wurde in der
Republik Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Im September 1998 reiste er
erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Wann er wieder aus der
Schweiz ausgereist ist, lässt sich nicht genau ermitteln. Auf das Asylgesuch
wurde im Januar 2000 nicht eingetreten. Im Juni 2005 reiste der
Beschwerdeführer dann im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein
und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Er hält sich demnach über 15 Jahre
ununterbrochen in der Schweiz auf. Er verfügt über die nötigen
Sprachkompetenzen, hat hier eine Familie gegründet und war vorwiegend
erwerbstätig. Hingegen gelang es ihm nie, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das
für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie über längere Zeit gereicht
hätte. Er musste immer wieder mit Sozialhilfe unterstützt werden und war nie in
der Lage oder gewillt für seine beiden Kinder Unterhalt zu bezahlen. Quasi
wider besseres Wissen hat er versucht, mit fragwürdigen «Gratis-Übernahmen» von
Gesellschaften zu einem Einkommen und damit einer wirtschaftlichen Grundlage zu
kommen, statt sich um eine geregelte Arbeit zu bemühen. Negativ ins Gewicht
fällt insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer trotz Ermahnung im Jahr 2012
und den vorläufigen Bewilligungsverlängerungen in den Jahren 2014/2015 unter
Auflagen wiederum und unbeirrt mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten
ist. Zudem ist im heutigen Zeitpunkt ein weiteres Strafverfahren hängig. Es
wurden ihm wegen seiner Versprechungen immer wieder neue Bewährungschancen
gewährt, ohne dass er diese wahrgenommen hätte. Insgesamt besteht also ein
grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
Auf der anderen Seite sind keine
unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr ins Heimatland ersichtlich. Der
Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens, insbesondere die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre, dort verbracht und eine Ausbildung als
Automechaniker absolviert. Aktenkundig ist, dass er sich immer wieder in seinem
Heimatland aufgehalten hat, und es ist davon auszugehen, dass nach wie vor
Familienangehörige dort wohnhaft sind. Etwas Anderes, bspw. dass ein Grossteil
seiner Ursprungsfamilie in der Schweiz lebe, wird vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Die Rückkehr ins Heimatland wird den Beschwerdeführer nach der
langen Aufenthaltszeit hart treffen. Die Wegweisung eignet sich jedoch, weitere
Straftaten, eine höhere Verschuldung sowie die künftige Belastung der
öffentlichen Hand (Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung) zu verhindern und
ist erforderlich, da die bisherigen Massnahmen (Verwarnung und Verlängerung
unter Auflagen) keine Wirkung gezeigt haben. Dem Beschwerdeführer ist als
40-jähriger, gesunder Mann eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, zumal er dort
eine Ausbildung absolviert hat und aufgrund der gesamten Umstände ohne grössere
Probleme wieder an sein früheres Leben dürfte anknüpfen können. Die Trennung
von seinen Kindern hat er – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – mit seinem
unverbesserlichen und straffälligen Verhalten im Bewusstsein der
ausländerrechtlichen Konsequenzen leichtfertig in Kauf genommen und damit
selbst zu verantworten. Der künftige Kontakt kann und muss mittels Besuchen
oder elektronischer Medien erfolgen. Insgesamt erweist sich die Wegweisung des
Beschwerdeführers als verhältnismässig und hält auch vor der Bundesverfassung
und der EMRK stand.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist (31.
Juli 2020) ist neu auf den 31. März 2021 festzusetzen.
8. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___,
Rechtsanwalt Peter Steiner, macht mit Kostennote vom 7. Juli 2020 einen Aufwand
von 7.50 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 50.00 zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist angemessen, jedoch zum Ansatz
für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160
Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen,
ausmachend total CHF 1'507.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 565.45
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der
Verfügung des MISA vom 8. Mai 2020 wird neu auf den 31. März 2021 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, wird auf CHF 1’507.80
(inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 565.45 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 250/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 aufgehoben.