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Entscheid

VWBES.2020.195

Führerausweisentzug

10. November 2020Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020

entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten

wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h sowie

Rechtsüberholens auf der Autobahn über den Pannenstreifen, begangen am

14. Juli 2019 auf einer Bundesautobahn in Deutschland.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, am

25. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Reduzierung der Entzugsdauer auf drei Monate sowie die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020

wurde die Beschwerde einlässlich begründet.

5. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli

2020 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und

Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 18. August 2020

hielt der Beschwerdeführer an der Begründung seiner Beschwerde fest und

verzichtete auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da sich die Beschwerde gegen eine

Verfügung einer Behörde, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt

hat, wendet, kann vorliegend auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1

Gemäss Art. 16cbis Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Lernfahr- oder der

Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein

Fahrverbot verfügt wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b

und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Bei der Festlegung

der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die

betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf

unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im

Informationssystem Verkehrszulassungen keine Daten zu Administrativmassnahmen

(Art. 89c lit. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer

des Fahrverbots nicht überschreiten (Abs. 2).

2.2

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts

Schwerfurt (D) wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis für das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von neun Monaten (23.01.2020 –

22.10.2020) entzogen.

2.3

Wäre die Tat in der Schweiz begangen

worden, hätte es sich um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG

gehandelt.

2.4

Somit ergibt sich, dass dem

Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu entziehen ist, was er

nicht bestreitet. Die Frage ist, für welche Dauer der Entzug zu gelten hat.

3.

Der Beschwerdeführer rügt den

angefochtenen Ausweisentzug von acht Monaten als unangemessen. Die Massnahme

dürfe nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen. Er sei Inhaber der [...]

Shisha-Bar in [...] (ZH) und sei für die Warenbesorgung und -organisation

täglich auf seinen Führerausweis angewiesen. Die Einkäufe habe er aus

Kostengründen bisher grösstenteils im Shisha-Shop [...] in [...] (D) getätigt,

weshalb ihn der Führerausweisentzug in Deutschland erheblich einschränke. Die

langen Öffnungszeiten seines Betriebs würden dazu führen, dass er für die

nächtliche Heimkehr zwingend auf sein Auto angewiesen sei. Er könne auch keine

Freunde und Verwandten für Fahrdienste einspannen. Zu berücksichtigen sei auch,

dass der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie

deutlich spüre, da er seinen Betrieb während längerer Zeit habe geschlossen

halten müssen. Umso mehr sei er auf den kostengünstigen Einkauf in Deutschland

angewiesen. Der angeordnete Ausweisentzug dürfe mit dem ausländischen

Fahrverbot zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen

worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre. Der

8-monatige Entzug in der Schweiz wirke gepaart mit dem 9-monatigen Entzug in

Deutschland erheblich strenger als ein Entzug von 12 Monaten bei einer Begehung

der Tat im Inland. Der Führerausweisentzug sei deshalb auf drei Monate zu

reduzieren. Durch den beabsichtigten inländischen Entzug von acht Monaten drohe

ihm in naher Zukunft bald die Insolvenz.

4.

Gemäss Art. 16cbis Abs. 2

SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen

Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die

Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Diese beiden Sätze bezwecken

die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007

zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis).

Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein

Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein

mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen

Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen (BGE

128.

II 133 E. 4a S. 136

mit Hinweisen). Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist

daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG

unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen

Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer

doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz

ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE

128.

II 133 E. 3b/bb S.

136.

mit Hinweis). Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG

bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen

Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem

Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische

Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So

gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das

dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die

praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort

auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit

die Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das

Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis

Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und

spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht

unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 S. 258 f.).

Gemäss der Botschaft ist darauf zu

achten, für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die

Massnahme im Ausland beim Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob

sich die beiden Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die

betroffene Person auf das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist

(vgl. BBl 2007 7622).

Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

5.1

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts

Schweinfurt vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 50.00 verurteilt und ihm wurde die

Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von neun Monaten

entzogen. Dabei wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe, um schneller

voranzukommen und um seinen Mitinsassen zu imponieren, auf der Autobahn über

den Seitenstreifen rechtsüberholt und dies mit deutlich überhöhter

Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 80 km/h. Durch die Tat habe er

sich charakterlich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen.

Sein Verschulden muss damit als sehr schwer gewertet werden und er hat die

Verkehrssicherheit stark gefährdet.

5.2

Das Fahrverbot in Deutschland galt

vom 23. Januar 2020 bis 22. Oktober 2020. Das Bau- und

Justizdepartement entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis in der Schweiz

mit Verfügung vom 13. Mai 2020 für die Dauer von acht Monaten. Beim

Verfügen der Massnahme hätten sich die Massnahmen im In- und Ausland somit für

gut fünf Monate überlappt. Dass sich die Massnahmen nun aufgrund der

beantragten und gewährten aufschiebenden Wirkung nicht überlappen, kann auf das

Ergebnis keinen Einfluss haben, da dies durch den Beschwerdeführer selbst

beantragt wurde und laut der Botschaft das Verfügungsdatum relevant ist.

5.3

Wäre die Tat in der Schweiz begangen

worden, wäre dem Beschwerdeführer der Führerausweis für mindestens 12 Monate zu

entziehen gewesen, da es sich um eine schwere Widerhandlung handelt und ihm der

Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren

Widerhandlung entzogen worden war (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Den Akten

ist zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Jahr

2012.

bereits einmal auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, da er bei einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mit 137 km/h gefahren

war und sich im Anschluss einer angeordneten verkehrspsychologischen

Untersuchung nicht unterzogen hatte. Sein fahrerischer Leumund muss damit als

stark getrübt bewertet werden.

5.4

Nach den Ausführungen des

Beschwerdeführers war er durch das Fahrverbot in Deutschland insbesondere deshalb

eingeschränkt, als dass es ihm nicht möglich war, Waren für seine Shisha-Bar in

Deutschland günstiger einzukaufen. Dies ist jedoch keine starke Einschränkung,

da der von ihm angegebene Shisha-Shop «[...]» in [...] auch einen Online-Shop

betreibt und es ihm damit ohne Weiteres möglich war, die Waren liefern zu

lassen oder allenfalls einen Transport zu organisieren.

5.5

Durch den vorliegend angefochtenen

Führerausweisentzug in der Schweiz ist der Beschwerdeführer hingegen stärker

betroffen, da er seinen Führerausweis benötigt, um von seinem Wohnort in [...]

zu seiner Shisha-Bar in [...] zu gelangen. Insbesondere aufgrund der

nächtlichen Arbeitszeiten und für Warentransporte ist er auf seinen

Führerausweis angewiesen. Dabei kann ihm jedoch ebenfalls ohne Weiteres zugemutet

werden, sich anders zu organisieren. Er übt keine Tätigkeit aus, die einen

Führerausweis zwingend erforderlich machen würde, wie dies beispielsweise bei

einem Berufschauffeur der Fall ist oder bei jemandem, der seine Arbeit an verschiedenen

Orten ausführen muss, wie ein Handwerker oder Mitarbeiter eines

Hauspflegedienstes. Der Beschwerdeführer ist damit nicht viel stärker als jeder

andere Berufstätige betroffen, der in der Nacht arbeiten muss. Aufgrund der Corona-bedingten

Sperrstunde per 23:00 Uhr ist es ihm momentan gar möglich, nach Schliessung der

Bar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nachhause zu gelangen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass

die Tat einen mindestens 12-monatigen Ausweisentzug zur Folge gehabt hätte,

wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre, und dass die Entzugsdauer von

neun Monaten auch hätte überschritten werden dürfen, da der Beschwerdeführer

bereits wegen einer Administrativmassnahme von 2018 im Informationssystem

vermerkt ist (vgl. Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG), sowie aufgrund

des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch den Ausweisentzug weder im

Ausland noch im Inland besonders stark betroffen ist, erscheint die verfügte

Entzugsdauer von acht Monaten nach der rücksichtslos begangenen Tat eher mild

und ist nicht zu unterschreiten.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann