VWBES.2020.195
Führerausweisentzug
10. November 2020Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020
entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten
wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h sowie
Rechtsüberholens auf der Autobahn über den Pannenstreifen, begangen am
14. Juli 2019 auf einer Bundesautobahn in Deutschland.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, am
25. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Reduzierung der Entzugsdauer auf drei Monate sowie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020
wurde die Beschwerde einlässlich begründet.
5. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli
2020 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und
Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 18. August 2020
hielt der Beschwerdeführer an der Begründung seiner Beschwerde fest und
verzichtete auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da sich die Beschwerde gegen eine
Verfügung einer Behörde, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt
hat, wendet, kann vorliegend auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.1
Gemäss Art. 16cbis Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Lernfahr- oder der
Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein
Fahrverbot verfügt wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b
und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Bei der Festlegung
der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die
betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf
unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im
Informationssystem Verkehrszulassungen keine Daten zu Administrativmassnahmen
(Art. 89c lit. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer
des Fahrverbots nicht überschreiten (Abs. 2).
2.2
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts
Schwerfurt (D) wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von neun Monaten (23.01.2020 –
22.10.2020) entzogen.
2.3
Wäre die Tat in der Schweiz begangen
worden, hätte es sich um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG
gehandelt.
2.4
Somit ergibt sich, dass dem
Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu entziehen ist, was er
nicht bestreitet. Die Frage ist, für welche Dauer der Entzug zu gelten hat.
3.
Der Beschwerdeführer rügt den
angefochtenen Ausweisentzug von acht Monaten als unangemessen. Die Massnahme
dürfe nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen. Er sei Inhaber der [...]
Shisha-Bar in [...] (ZH) und sei für die Warenbesorgung und -organisation
täglich auf seinen Führerausweis angewiesen. Die Einkäufe habe er aus
Kostengründen bisher grösstenteils im Shisha-Shop [...] in [...] (D) getätigt,
weshalb ihn der Führerausweisentzug in Deutschland erheblich einschränke. Die
langen Öffnungszeiten seines Betriebs würden dazu führen, dass er für die
nächtliche Heimkehr zwingend auf sein Auto angewiesen sei. Er könne auch keine
Freunde und Verwandten für Fahrdienste einspannen. Zu berücksichtigen sei auch,
dass der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie
deutlich spüre, da er seinen Betrieb während längerer Zeit habe geschlossen
halten müssen. Umso mehr sei er auf den kostengünstigen Einkauf in Deutschland
angewiesen. Der angeordnete Ausweisentzug dürfe mit dem ausländischen
Fahrverbot zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen
worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre. Der
8-monatige Entzug in der Schweiz wirke gepaart mit dem 9-monatigen Entzug in
Deutschland erheblich strenger als ein Entzug von 12 Monaten bei einer Begehung
der Tat im Inland. Der Führerausweisentzug sei deshalb auf drei Monate zu
reduzieren. Durch den beabsichtigten inländischen Entzug von acht Monaten drohe
ihm in naher Zukunft bald die Insolvenz.
4.
Gemäss Art. 16cbis Abs. 2
SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die
Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Diese beiden Sätze bezwecken
die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007
zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis).
Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein
Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein
mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen
Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen (BGE
128.
II 133 E. 4a S. 136
mit Hinweisen). Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist
daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG
unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen
Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer
doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz
ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE
128.
II 133 E. 3b/bb S.
136.
mit Hinweis). Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG
bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem
Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische
Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So
gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das
dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die
praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort
auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit
die Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das
Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis
Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und
spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 S. 258 f.).
Gemäss der Botschaft ist darauf zu
achten, für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die
Massnahme im Ausland beim Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob
sich die beiden Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die
betroffene Person auf das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist
(vgl. BBl 2007 7622).
Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
5.1
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts
Schweinfurt vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 50.00 verurteilt und ihm wurde die
Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von neun Monaten
entzogen. Dabei wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe, um schneller
voranzukommen und um seinen Mitinsassen zu imponieren, auf der Autobahn über
den Seitenstreifen rechtsüberholt und dies mit deutlich überhöhter
Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 80 km/h. Durch die Tat habe er
sich charakterlich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen.
Sein Verschulden muss damit als sehr schwer gewertet werden und er hat die
Verkehrssicherheit stark gefährdet.
5.2
Das Fahrverbot in Deutschland galt
vom 23. Januar 2020 bis 22. Oktober 2020. Das Bau- und
Justizdepartement entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis in der Schweiz
mit Verfügung vom 13. Mai 2020 für die Dauer von acht Monaten. Beim
Verfügen der Massnahme hätten sich die Massnahmen im In- und Ausland somit für
gut fünf Monate überlappt. Dass sich die Massnahmen nun aufgrund der
beantragten und gewährten aufschiebenden Wirkung nicht überlappen, kann auf das
Ergebnis keinen Einfluss haben, da dies durch den Beschwerdeführer selbst
beantragt wurde und laut der Botschaft das Verfügungsdatum relevant ist.
5.3
Wäre die Tat in der Schweiz begangen
worden, wäre dem Beschwerdeführer der Führerausweis für mindestens 12 Monate zu
entziehen gewesen, da es sich um eine schwere Widerhandlung handelt und ihm der
Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren
Widerhandlung entzogen worden war (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Den Akten
ist zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Jahr
2012.
bereits einmal auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, da er bei einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mit 137 km/h gefahren
war und sich im Anschluss einer angeordneten verkehrspsychologischen
Untersuchung nicht unterzogen hatte. Sein fahrerischer Leumund muss damit als
stark getrübt bewertet werden.
5.4
Nach den Ausführungen des
Beschwerdeführers war er durch das Fahrverbot in Deutschland insbesondere deshalb
eingeschränkt, als dass es ihm nicht möglich war, Waren für seine Shisha-Bar in
Deutschland günstiger einzukaufen. Dies ist jedoch keine starke Einschränkung,
da der von ihm angegebene Shisha-Shop «[...]» in [...] auch einen Online-Shop
betreibt und es ihm damit ohne Weiteres möglich war, die Waren liefern zu
lassen oder allenfalls einen Transport zu organisieren.
5.5
Durch den vorliegend angefochtenen
Führerausweisentzug in der Schweiz ist der Beschwerdeführer hingegen stärker
betroffen, da er seinen Führerausweis benötigt, um von seinem Wohnort in [...]
zu seiner Shisha-Bar in [...] zu gelangen. Insbesondere aufgrund der
nächtlichen Arbeitszeiten und für Warentransporte ist er auf seinen
Führerausweis angewiesen. Dabei kann ihm jedoch ebenfalls ohne Weiteres zugemutet
werden, sich anders zu organisieren. Er übt keine Tätigkeit aus, die einen
Führerausweis zwingend erforderlich machen würde, wie dies beispielsweise bei
einem Berufschauffeur der Fall ist oder bei jemandem, der seine Arbeit an verschiedenen
Orten ausführen muss, wie ein Handwerker oder Mitarbeiter eines
Hauspflegedienstes. Der Beschwerdeführer ist damit nicht viel stärker als jeder
andere Berufstätige betroffen, der in der Nacht arbeiten muss. Aufgrund der Corona-bedingten
Sperrstunde per 23:00 Uhr ist es ihm momentan gar möglich, nach Schliessung der
Bar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nachhause zu gelangen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass
die Tat einen mindestens 12-monatigen Ausweisentzug zur Folge gehabt hätte,
wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre, und dass die Entzugsdauer von
neun Monaten auch hätte überschritten werden dürfen, da der Beschwerdeführer
bereits wegen einer Administrativmassnahme von 2018 im Informationssystem
vermerkt ist (vgl. Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG), sowie aufgrund
des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch den Ausweisentzug weder im
Ausland noch im Inland besonders stark betroffen ist, erscheint die verfügte
Entzugsdauer von acht Monaten nach der rücksichtslos begangenen Tat eher mild
und ist nicht zu unterschreiten.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann