VWBES.2020.196
Annullierung des Führerausweises auf Probe
7. Juli 2020Deutsch17 min
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2020 wurde A.___ wegen
(i) Unterlassens der Richtungsanzeige, (ii) Fahrens ohne Licht tagsüber sowie
(iii) Vornahme einer Verrichtung (ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der
Spur, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) zu einer Busse von CHF 360.00
und Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Hinsichtlich des dritten
Vorhaltes, der Vornahme einer Verrichtung, wurde A.___ konkret vorgehalten, er
habe am 1. April 2020, um 11:37 Uhr, auf der [...]strasse in [...],
Fahrtrichtung [...], das Mobiltelefon während der Fahrt auf Höhe des Lenkrades
in seiner rechten Hand gehalten. Der Blick habe für drei Sekunden dem Display
und nicht dem Verkehrsgeschehen gegolten. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020
annullierte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartementes (BJD) den Führerausweis auf Probe von A.___.
3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der
MFK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Mai 2020 und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Es sei auf jegliche Massnahmen zu
verzichten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020
schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Replik vom 23. Juni 2020 hielt
der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz annullierte den
Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 15a Abs. 4
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Nach dieser Bestimmung verfällt
der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des
Ausweises führt. Der Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 23. Dezember 2019
wegen einer leichten Widerhandlung verwarnt worden. Mit Verfügung vom 28.
Februar 2020 war ihm alsdann wegen einer mittelschweren Widerhandlung der
Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen und die Probezeit verlängert
worden. Die Vorinstanz stufte den Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 22. April
2020, am 1. April 2020 eine Verrichtung vorgenommen zu haben, welche die
Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Bedienung Mobiltelefon), als leichte
Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ein. Sie verwies darauf,
dass der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen
Monat entzogen werde, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen
war (Art. 16a Abs. 2 SVG).
3.1
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen
Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere
einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. April 2020 bzw. die
Dispositiv
Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon während der Fahrt auf
der Höhe des Lenkrades in seiner rechten Hand hielt. Sein Blick galt für drei
Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht in
tatsächlicher Hinsicht ergänzend geltend, er habe in dem zu beurteilenden
Zeitraum von drei Sekunden nur die Musik auf dem Mobiltelefon gewechselt. Die
neuen Smartphones verfügten über einen Modus, der das Handy beim Anheben
automatisch aktiviere bzw. den Sperrbildschirm anzeige. Die Musik lasse sich
über den Sperrbildschirm – also ohne Entsperren des Geräts – wechseln. Dafür
würden genau drei Funktionen angezeigt, nämlich zwei zum Vor- und
Zurückschalten sowie eine zum Pausieren eines Songs. Der Beschwerdeführer
verfüge über ein iPhone 11 Pro Max, also das neuste iPhone auf dem Markt,
welches diese Funktion beinhalte.
3.4 Dem Beschwerdeführer ist
grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Art und Weise der auf dem Smartphone
vorgenommenen Verrichtung für die Beurteilung des Grads der Ablenkung relevant
und insofern rechtserheblich sein kann. Entsprechend besteht Raum für die
Ergänzung des durch die Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalts im
Rahmen des Administrativverfahrens, zumal die Staatsanwaltschaft den
Sachverhalt ausschliesslich gestützt auf die Akten, ohne Durchführung einer
Verhandlung, erhoben hat (vgl. BGE 136 II 447, E. 3.1). Zu würdigen sind dabei
der Polizeirapport (Strafanzeige) der Polizei Kanton Solothurn vom 3. April
2020 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung am
1. April 2020.
3.5 Aus dem Polizeirapport des Gefreiten
Andersen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dabei beobachtet wurde, dass er
ein Smartphone in der rechten Hand auf Höhe des Lenkrades hielt. Während ca.
drei Sekunden habe man sehen können, wie der Beschwerdeführer seinen Blick auf
das Smartphone gerichtet und mit dem Finger der rechten Hand auf das Smartphone
gedrückt habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich Folgendes:
Er habe auf dem Natel rasch ein Lied gewechselt. Das habe nur 1-2 Sekunden
gedauert. Danach habe er das Natel weggelegt. Als ihm das Lied langweilig geworden
sei, habe er wieder ein Lied weitergeschaltet. Aber er sei nicht die ganze Zeit
am Natel gewesen.
3.6 Die Behauptung des
Beschwerdeführers, es sei bei der ihm vorgeworfenen Verrichtung einzig um die
Bedienung des Smartphones zwecks Weiterschaltens der Musik gegangen, stimmt mit
seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung überein und steht nicht im
Widerspruch zu den Feststellungen der Polizeibeamten. Es besteht kein Grund, an
der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diesbezüglich
ist der Sachverhalt zu ergänzen. Entgegen der Aussage anlässlich der
Erstbefragung ist aber mit dem Strafbefehl von einer Dauer der Ablenkung von
drei Sekunden auszugehen. Es kann sich folglich entgegen der Aussage in BS 10
der Beschwerde wohl kaum mehr um ein «einmaliges Drücken einer automatisch
aufleuchtenden Funktion» gehandelt haben, da der Beschwerdeführer hierfür
lediglich Sekundenbruchteile, kaum aber drei volle Sekunden gebraucht hätte.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die
in Frage stehende Verrichtung des Beschwerdeführers – die Bedienung des
Mobiltelefons zwecks Weiterschaltung der Musik auf Höhe des Lenkrades während
dreier Sekunden – zu Recht als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
SVG qualifiziert hat.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das
Bedienen eines Mobiltelefons während dreier Sekunden stelle keine erschwerende
Verrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11) und in der Folge keine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a
Abs. 1 SVG dar. Die Manipulation am Mobiltelefon habe keine kognitive
Anstrengung erfordert, sei nicht kompliziert gewesen und habe maximal drei
Sekunden gedauert. Es hätten keine komplexen Schriftzeichen oder Bilder
entziffert werden müssen. Vielmehr beinhalte das Menu zum Wechseln der Musik
auf dem Handy weit weniger Optionen und Zeichen, als ein modernes Fahrzeug
heute auf dem eingebauten Multimediadisplay mit GPS oder der elektronischen
Anzeige für Treibstoff, Geschwindigkeit und Kilometerzähler anzeige. Die Manipulation
am Handy könne mit einem Knopfdruck auf dem eingebauten Multimediadisplay im
Fahrzeug verglichen werden. Dazu müsse die Aufmerksamkeit ebenfalls kurz auf
das Display gerichtet werden, um die gesuchte Funktion zu aktivieren. Selbst
bei alten Fahrzeugen müsse z.B. zur Betätigung der Heizung ein Knopf in der
Mittelkonsole gesucht und aktiviert werden. Der Beschwerdeführer habe das
Mobiltelefon hingegen auf Lenkradhöhe gehalten, womit sein Sichtfeld während
der Manipulation erheblich weniger eingeschränkt gewesen sei, als wenn er
seinen Blick auf die unterhalb des Lenkrads befindliche Mittelkonsole gerichtet
hätte. Der Beschwerdeführer habe die Strasse immer im Blickfeld gehabt und sei
nicht abgelenkt gewesen. Die Rechtsprechung bejahe eine Verletzung der Pflicht
nach Art. 3 Abs. 1 VRV erst, wenn der Fahrer durch die Verrichtung mehrere
Sekunden und stark abgelenkt sei. Dies könne in casu nicht der Fall gewesen
sein. Die Strassenverhältnisse seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Es
habe kein dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Verrichtung sei derart kurz
und alltäglich gewesen, dass der Beschwerdeführer dafür keine besondere
Aufmerksamkeit benötigt habe.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer
Stellungnahme aus, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei
der von ihm begangenen Widerhandlung keineswegs um eine Bagatelle handle. Gemäss
der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) seien Tätigkeiten, bei denen
visuelle oder visuell-motorische Ressourcen gebunden würden, mit einem erhöhten
Unfallrisiko verbunden. Hierzu gehörten das Lesen oder Schreiben, das Ergreifen
bzw. Weglegen eines Objekts im Fahrzeug, das Anschauen von Objekten, Menschen
oder Werbung ausserhalb der Fahrbahn sowie manuelle Tätigkeiten auf dem
Mobiltelefon. Der Beschwerdeführer habe bewusst seine Aufmerksamkeit weg von
der Strasse auf sein Smartphone gerichtet und dies, wie der Strafbefehl
ausführe, während einer Dauer von drei Sekunden. Dabei habe seine
Geschwindigkeit, wie aus der Strafanzeige hervorgehe, ca. 50 km/h betragen.
Dies bedeute, dass er auf einer Strecke von rund 40 Metern ohne die
erforderliche Aufmerksamkeit, d.h. ohne Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens,
unterwegs gewesen sei. Die Widerhandlung sei vom Parkplatz des Coop in [...]
aus um 11:37 Uhr – also kurz vor der Mittagszeit, in der mit verschiedenen
Verkehrsteilnehmern (Radfahrer, Fussgänger, andere Motorfahrzeuglenker)
gerechnet werden müsse – festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit
seinem Verhalten offensichtlich eine Gefährdungslage geschaffen, die nicht mehr
Bagatellcharakter habe, sondern eine erhöhte abstrakte Gefährdung des Verkehrs
darstelle, die nicht mehr als besonders leicht bezeichnet werden könne.
4.4 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der
Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er darf beim Fahren keine
Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2).
Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten
Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der
Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290,
E. 3.6). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt,
zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das
Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last
gelegt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22.
September 2016, E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen
des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den
Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen
Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts
6P.68/2006 vom 6. September 2006, E. 3.3).
4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
geht das Führen eines Telefongesprächs über eine Freisprechanlage noch nicht
mit einer vorwerfbaren Verringerung der Aufmerksamkeit einher. Das
Bundesgericht erwog, ein solches Telefongespräch brauche die Konzentration
nicht stärker zu beanspruchen als ein Gespräch mit den Fahrzeuginsassen (BGE 120 IV 63, E. 2c). Hingegen prüfte es, ob das Halten eines Telefonhörers oder
-geräts mit der einen Hand während der Fahrt eine Verrichtung sei, welche die
Bedienung des Fahrzeugs erschwere und damit gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV
verboten sei. Das Bundesgericht erwog, da das Führen eines Telefongesprächs
stets länger als einen kurzen Augenblick dauere, erschwere ein solches – wenn
es das Halten des Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand erfordere – die
Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden
Umständen unerlässlichen Verrichtungen. Je nachdem mit welcher Hand das Gerät
gehalten werden müsse, könne dann beispielsweise beim Abbiegen der
Richtungsanzeiger nicht gestellt und insbesondere bei einem überraschend
notwendig werdenden Ausweichmanöver das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen
Weise betätigt werden oder am Strassenrand auftauchende Kinder nicht
rechtzeitig mit einem Hupsignal gewarnt werden. Es gelangte zum Schluss, dass
im konkreten Fall das Halten des Telefonhörers mit der einen Hand während der
Fahrt gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt
sei (BGE 120 IV 63, E. 2d). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine
unzulässige Erschwerung der Fahrzeugbedienung durch Kommunikationsgeräte auch
an, wenn beispielsweise durch das Einklemmen des Mobiltelefons zwischen
Schulter und Wange die freie Bewegung des Kopfs beeinträchtigt und das
Sichtfeld eingeschränkt wird, da dadurch insbesondere notwendige Seitenblicke
oder die Beobachtung des Rückspiegels in mit Art. 31 SVG nicht vereinbarer
Weise behindert oder verunmöglicht werden (BGE 120 IV 63, E. 2e). Gleiches gilt
für die Bedienung eines Funkgerätes (Urteil 6B_2/2010 vom 16. März 2010, E. 1.5).
Hingegen entschied das Bundesgericht, dass sich ein Fahrzeugführer, der in den
Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung las und diese in
den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen
Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt liess, unter den konkreten
Strassen- und Verkehrsverhältnissen nicht gegen Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen habe. Es wies unter anderem darauf hin, dass nicht
bereits ein Verhalten tatbestandsmässig sei, das beim denkbaren Eintritt eines
bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könne; tatbestandsmässig
sei grundsätzlich erst die allfällige Fehlreaktion. Das Bundesgericht gab zu
bedenken, dass im gegenteiligen Fall das Rauchen einer Zigarette beim Fahren eo
ipso strafbar wäre, weil das Risiko einer Fehlreaktion beim – keineswegs
seltenen – Herunterfallen der Asche bestehe, die etwa die Kleider beschmutzen
oder gar beschädigen könnte (Urteil 6P.68/2006 vom 6. September 2006, E. 3.3).
Ebenso stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Halten eines
Mobiltelefons während einer Dauer von 15 Sekunden auf dem Normalstreifen der
Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h keine die Bedienung
des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung dar. Das Bundesgericht hielt fest, dass
der Fahrer seinen Blick stets auf die Strasse gerichtet hatte, weshalb er
jederzeit auf die Verkehrsgeschehnisse hätte reagieren können. Der Freispruch
der einfachen Verkehrsregelverletzung halte vor Bundesrecht stand. Anders aber
wäre der Fall allenfalls zu beurteilen gewesen, wenn der Fahrer mit dem
Mobiltelefon telefoniert oder andere Manipulationen vorgenommen hätte (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015, E. 1.6).
4.6 Mit Blick auf eine mögliche
Ablenkung durch die Bedienung von Mobilgeräten ist schliesslich auf folgende
Urteile hinzuweisen: Ein Fahrzeugführer hatte während rund drei Sekunden ein
Lasermessgerät in seiner rechten Hand gehalten, als er auf der Autobahn fuhr.
Er hatte das Gerät kurz aus der Halterung am Gürtel genommen, abgeschaltet und
wieder in die Halterung gesteckt. Das Bundesgericht erblickte in der
Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr gemäss Art. 31
Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV keine Verletzung von Bundesrecht (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018, E. 3). Sodann qualifizierte auch
die Strafkammer des Obergerichts das Verhalten eines Fahrzeugführers, der
innerorts sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten hatte, wobei er den
Blick während ca. zwei Sekunden auf das Handy-Display anstatt auf das
Strassengeschehen gerichtet hielt, als einfache Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urteil der Strafkammer STBER.2018.47 vom 18.
Februar 2019, E. IV.4). Das Verwaltungsgericht bestätigte vor kurzem die
Annahme eines schweren Falles (mit einem Ausweisentzug für 12 Monate) bei einem
Lenker, der während 3 Sekunden durch den Griff zu einer Getränkeflasche auf der
Mittelkonsole abgelenkt war, was zu einem Auffahrunfall führte (Urteil vom 9.
Juni 2020, VWBES.2020.1).
4.7 Vorliegend war der Beschwerdeführer
während ca. dreier Sekunden vom Strassenverkehr abgelenkt. Er hatte seinen
Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet, um die Musik zu wechseln. Es bestand
jedoch kein zwingender Grund, die Aufmerksamkeit für eine derart lange
Zeitdauer vom Verkehrsgeschehen abzuwenden. Das Vorschalten eines Lieds auf dem
Mobiltelefon, erst recht mittels der vom Beschwerdeführer geschilderten
Funktion im Sperrbildschirm, dürfte lediglich einen Sekundenbruchteil in
Anspruch genommen haben. Der Beschwerdeführer beschäftigte sich jedoch weit
länger als hierfür notwendig mit seinem Mobiltelefon. Der Fall wäre auch nicht
anders zu beurteilen, wenn sich der Beschwerdeführer während dreier Sekunden
dem direkt im Auto montierten Multimediasystem gewidmet hätte. Im fraglichen
Zeitraum von drei Sekunden legte der Beschwerdeführer bei den gefahrenen 50
km/h eine Strecke von rund 40 Metern zurück. Der Vorfall ereignete sich um
11:37 Uhr auf einer Innerortsstrecke bei schönem Wetter und normalem
Verkehrsaufkommen. Während sich der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon
beschäftigte, konnte er auf das Verkehrsgeschehen nicht angemessen reagieren. Die
Reaktionszeit war herabgesetzt. So bestand namentlich die Gefahr, Fussgänger
auf dem Fussgängerstreifen oder Bremsmanöver vorausfahrender Fahrzeuge zu übersehen
und in der Folge nicht mehr rechtzeitig bremsen zu können. Der zu beurteilende
Sachverhalt stimmt in den wesentlichen Punkten mit den unter E. 4.6 referierten
Urteilen überein, in denen auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art.
3 Abs. 1 VRV erkannt wurde. Im einen Fall war der Fahrzeugführer auf der
Autobahn ca. drei Sekunden durch das Blicken auf ein Lasermessgerät abgelenkt,
im anderen Fall ca. 2 Sekunden durch ein Mobiltelefon. Wie in diesen Fällen
liegt auch hier eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV
vor, hat doch der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit wesentlich länger als
für das Umschalten der Musik erforderlich vom Verkehr abgewendet. Darüber
hinaus können das Verschulden und die Gefährdung nicht als derart leicht
bezeichnet werden, dass in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG auf eine Massnahme
zu verzichten wäre. Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz den Vorfall als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG qualifiziert hat. In der Folge hat die Vorinstanz auch zu Recht in
Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG den Führerausweis auf Probe des
Beschwerdeführers annulliert.
5. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet; sie ist abzuweisen.
6. Die Prozesskosten werden in
sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) auferlegt. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich,
weshalb ihm die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
(inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
7. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 26. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis ist innert zehn Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat den
Führerausweis innert 10 Tagen nach Rechtsraft des vorliegenden Urteils der
Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 bestätigt.