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Entscheid

VWBES.2020.196

Annullierung des Führerausweises auf Probe

7. Juli 2020Deutsch17 min

beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Annullierung

des Führerausweises auf Probe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2020 wurde A.___ wegen

(i) Unterlassens der Richtungsanzeige, (ii) Fahrens ohne Licht tagsüber sowie

(iii) Vornahme einer Verrichtung (ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der

Spur, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) zu einer Busse von CHF 360.00

und Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Hinsichtlich des dritten

Vorhaltes, der Vornahme einer Verrichtung, wurde A.___ konkret vorgehalten, er

habe am 1. April 2020, um 11:37 Uhr, auf der [...]strasse in [...],

Fahrtrichtung [...], das Mobiltelefon während der Fahrt auf Höhe des Lenkrades

in seiner rechten Hand gehalten. Der Blick habe für drei Sekunden dem Display

und nicht dem Verkehrsgeschehen gegolten. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020

annullierte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartementes (BJD) den Führerausweis auf Probe von A.___.

3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der

MFK (nachfolgend: Vor­instanz) vom 15. Mai 2020 und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Es sei auf jegliche Massnahmen zu

verzichten.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020

schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Replik vom 23. Juni 2020 hielt

der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz annullierte den

Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 15a Abs. 4

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Nach dieser Bestimmung verfällt

der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des

Ausweises führt. Der Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 23. Dezember 2019

wegen einer leichten Widerhandlung verwarnt worden. Mit Verfügung vom 28.

Februar 2020 war ihm alsdann wegen einer mittelschweren Widerhandlung der

Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen und die Probezeit verlängert

worden. Die Vorinstanz stufte den Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 22. April

2020, am 1. April 2020 eine Verrichtung vorgenommen zu haben, welche die

Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Bedienung Mobiltelefon), als leichte

Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ein. Sie verwies darauf,

dass der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen

Monat entzogen werde, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen

war (Art. 16a Abs. 2 SVG).

3.1

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen

Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere

einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. April 2020 bzw. die

Dispositiv

Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon während der Fahrt auf

der Höhe des Lenkrades in seiner rechten Hand hielt. Sein Blick galt für drei

Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen.

3.3 Der Beschwerdeführer macht in

tatsächlicher Hinsicht ergänzend geltend, er habe in dem zu beurteilenden

Zeitraum von drei Sekunden nur die Musik auf dem Mobiltelefon gewechselt. Die

neuen Smartphones verfügten über einen Modus, der das Handy beim Anheben

automatisch aktiviere bzw. den Sperrbildschirm anzeige. Die Musik lasse sich

über den Sperrbildschirm – also ohne Entsperren des Geräts – wechseln. Dafür

würden genau drei Funktionen angezeigt, nämlich zwei zum Vor- und

Zurückschalten sowie eine zum Pausieren eines Songs. Der Beschwerdeführer

verfüge über ein iPhone 11 Pro Max, also das neuste iPhone auf dem Markt,

welches diese Funktion beinhalte.

3.4 Dem Beschwerdeführer ist

grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Art und Weise der auf dem Smartphone

vorgenommenen Verrichtung für die Beurteilung des Grads der Ablenkung relevant

und insofern rechtserheblich sein kann. Entsprechend besteht Raum für die

Ergänzung des durch die Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalts im

Rahmen des Administrativverfahrens, zumal die Staatsanwaltschaft den

Sachverhalt ausschliesslich gestützt auf die Akten, ohne Durchführung einer

Verhandlung, erhoben hat (vgl. BGE 136 II 447, E. 3.1). Zu würdigen sind dabei

der Polizeirapport (Strafanzeige) der Polizei Kanton Solothurn vom 3. April

2020 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung am

1. April 2020.

3.5 Aus dem Polizeirapport des Gefreiten

Andersen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dabei beobachtet wurde, dass er

ein Smartphone in der rechten Hand auf Höhe des Lenkrades hielt. Während ca.

drei Sekunden habe man sehen können, wie der Beschwerdeführer seinen Blick auf

das Smartphone gerichtet und mit dem Finger der rechten Hand auf das Smartphone

gedrückt habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich Folgendes:

Er habe auf dem Natel rasch ein Lied gewechselt. Das habe nur 1-2 Sekunden

gedauert. Danach habe er das Natel weggelegt. Als ihm das Lied langweilig geworden

sei, habe er wieder ein Lied weitergeschaltet. Aber er sei nicht die ganze Zeit

am Natel gewesen.

3.6 Die Behauptung des

Beschwerdeführers, es sei bei der ihm vorgeworfenen Verrichtung einzig um die

Bedienung des Smartphones zwecks Weiterschaltens der Musik gegangen, stimmt mit

seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung überein und steht nicht im

Widerspruch zu den Feststellungen der Polizeibeamten. Es besteht kein Grund, an

der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diesbezüglich

ist der Sachverhalt zu ergänzen. Entgegen der Aussage anlässlich der

Erstbefragung ist aber mit dem Strafbefehl von einer Dauer der Ablenkung von

drei Sekunden auszugehen. Es kann sich folglich entgegen der Aussage in BS 10

der Beschwerde wohl kaum mehr um ein «einmaliges Drücken einer automatisch

aufleuchtenden Funktion» gehandelt haben, da der Beschwerdeführer hierfür

lediglich Sekundenbruchteile, kaum aber drei volle Sekunden gebraucht hätte.

4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die

in Frage stehende Verrichtung des Beschwerdeführers – die Bedienung des

Mobiltelefons zwecks Weiterschaltung der Musik auf Höhe des Lenkrades während

dreier Sekunden – zu Recht als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

SVG qualifiziert hat.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das

Bedienen eines Mobiltelefons während dreier Sekunden stelle keine erschwerende

Verrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.11) und in der Folge keine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a

Abs. 1 SVG dar. Die Manipulation am Mobiltelefon habe keine kognitive

Anstrengung erfordert, sei nicht kompliziert gewesen und habe maximal drei

Sekunden gedauert. Es hätten keine komplexen Schriftzeichen oder Bilder

entziffert werden müssen. Vielmehr beinhalte das Menu zum Wechseln der Musik

auf dem Handy weit weniger Optionen und Zeichen, als ein modernes Fahrzeug

heute auf dem eingebauten Multimediadisplay mit GPS oder der elektronischen

Anzeige für Treibstoff, Geschwindigkeit und Kilometerzähler anzeige. Die Manipulation

am Handy könne mit einem Knopfdruck auf dem eingebauten Multimediadisplay im

Fahrzeug verglichen werden. Dazu müsse die Aufmerksamkeit ebenfalls kurz auf

das Display gerichtet werden, um die gesuchte Funktion zu aktivieren. Selbst

bei alten Fahrzeugen müsse z.B. zur Betätigung der Heizung ein Knopf in der

Mittelkonsole gesucht und aktiviert werden. Der Beschwerdeführer habe das

Mobiltelefon hingegen auf Lenkradhöhe gehalten, womit sein Sichtfeld während

der Manipulation erheblich weniger eingeschränkt gewesen sei, als wenn er

seinen Blick auf die unterhalb des Lenkrads befindliche Mittelkonsole gerichtet

hätte. Der Beschwerdeführer habe die Strasse immer im Blickfeld gehabt und sei

nicht abgelenkt gewesen. Die Rechtsprechung bejahe eine Verletzung der Pflicht

nach Art. 3 Abs. 1 VRV erst, wenn der Fahrer durch die Verrichtung mehrere

Sekunden und stark abgelenkt sei. Dies könne in casu nicht der Fall gewesen

sein. Die Strassenverhältnisse seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Es

habe kein dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Verrichtung sei derart kurz

und alltäglich gewesen, dass der Beschwerdeführer dafür keine besondere

Aufmerksamkeit benötigt habe.

4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer

Stellungnahme aus, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei

der von ihm begangenen Widerhandlung keineswegs um eine Bagatelle handle. Gemäss

der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) seien Tätigkeiten, bei denen

visuelle oder visuell-motorische Ressourcen gebunden würden, mit einem erhöhten

Unfallrisiko verbunden. Hierzu gehörten das Lesen oder Schreiben, das Ergreifen

bzw. Weglegen eines Objekts im Fahrzeug, das Anschauen von Objekten, Menschen

oder Werbung ausserhalb der Fahrbahn sowie manuelle Tätigkeiten auf dem

Mobiltelefon. Der Beschwerdeführer habe bewusst seine Aufmerksamkeit weg von

der Strasse auf sein Smartphone gerichtet und dies, wie der Strafbefehl

ausführe, während einer Dauer von drei Sekunden. Dabei habe seine

Geschwindigkeit, wie aus der Strafanzeige hervorgehe, ca. 50 km/h betragen.

Dies bedeute, dass er auf einer Strecke von rund 40 Metern ohne die

erforderliche Aufmerksamkeit, d.h. ohne Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens,

unterwegs gewesen sei. Die Widerhandlung sei vom Parkplatz des Coop in [...]

aus um 11:37 Uhr – also kurz vor der Mittagszeit, in der mit verschiedenen

Verkehrsteilnehmern (Radfahrer, Fussgänger, andere Motorfahrzeuglenker)

gerechnet werden müsse – festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit

seinem Verhalten offensichtlich eine Gefährdungslage geschaffen, die nicht mehr

Bagatellcharakter habe, sondern eine erhöhte abstrakte Gefährdung des Verkehrs

darstelle, die nicht mehr als besonders leicht bezeichnet werden könne.

4.4 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der

Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er darf beim Fahren keine

Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2).

Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten

Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der

Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290,

E. 3.6). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt,

zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das

Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last

gelegt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22.

September 2016, E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen

des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den

Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen

Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts

6P.68/2006 vom 6. September 2006, E. 3.3).

4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

geht das Führen eines Telefongesprächs über eine Freisprechanlage noch nicht

mit einer vorwerfbaren Verringerung der Aufmerksamkeit einher. Das

Bundesgericht erwog, ein solches Telefongespräch brauche die Konzentration

nicht stärker zu beanspruchen als ein Gespräch mit den Fahrzeuginsassen (BGE 120 IV 63, E. 2c). Hingegen prüfte es, ob das Halten eines Telefonhörers oder

-geräts mit der einen Hand während der Fahrt eine Verrichtung sei, welche die

Bedienung des Fahrzeugs erschwere und damit gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV

verboten sei. Das Bundesgericht erwog, da das Führen eines Telefongesprächs

stets länger als einen kurzen Augenblick dauere, erschwere ein solches – wenn

es das Halten des Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand erfordere – die

Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden

Umständen unerlässlichen Verrichtungen. Je nachdem mit welcher Hand das Gerät

gehalten werden müsse, könne dann beispielsweise beim Abbiegen der

Richtungsanzeiger nicht gestellt und insbesondere bei einem überraschend

notwendig werdenden Ausweichmanöver das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen

Weise betätigt werden oder am Strassenrand auftauchende Kinder nicht

rechtzeitig mit einem Hupsignal gewarnt werden. Es gelangte zum Schluss, dass

im konkreten Fall das Halten des Telefonhörers mit der einen Hand während der

Fahrt gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt

sei (BGE 120 IV 63, E. 2d). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine

unzulässige Erschwerung der Fahrzeugbedienung durch Kommunikationsgeräte auch

an, wenn beispielsweise durch das Einklemmen des Mobiltelefons zwischen

Schulter und Wange die freie Bewegung des Kopfs beeinträchtigt und das

Sichtfeld eingeschränkt wird, da dadurch insbesondere notwendige Seitenblicke

oder die Beobachtung des Rückspiegels in mit Art. 31 SVG nicht vereinbarer

Weise behindert oder verunmöglicht werden (BGE 120 IV 63, E. 2e). Gleiches gilt

für die Bedienung eines Funkgerätes (Urteil 6B_2/2010 vom 16. März 2010, E. 1.5).

Hingegen entschied das Bundesgericht, dass sich ein Fahrzeugführer, der in den

Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung las und diese in

den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen

Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt liess, unter den konkreten

Strassen- und Verkehrsverhältnissen nicht gegen Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m.

Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen habe. Es wies unter anderem darauf hin, dass nicht

bereits ein Verhalten tatbestandsmässig sei, das beim denkbaren Eintritt eines

bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könne; tatbestandsmässig

sei grundsätzlich erst die allfällige Fehlreaktion. Das Bundesgericht gab zu

bedenken, dass im gegenteiligen Fall das Rauchen einer Zigarette beim Fahren eo

ipso strafbar wäre, weil das Risiko einer Fehlreaktion beim – keineswegs

seltenen – Herunterfallen der Asche bestehe, die etwa die Kleider beschmutzen

oder gar beschädigen könnte (Urteil 6P.68/2006 vom 6. September 2006, E. 3.3).

Ebenso stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Halten eines

Mobiltelefons während einer Dauer von 15 Sekunden auf dem Normalstreifen der

Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h keine die Bedienung

des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung dar. Das Bundesgericht hielt fest, dass

der Fahrer seinen Blick stets auf die Strasse gerichtet hatte, weshalb er

jederzeit auf die Verkehrsgeschehnisse hätte reagieren können. Der Freispruch

der einfachen Verkehrsregelverletzung halte vor Bundesrecht stand. Anders aber

wäre der Fall allenfalls zu beurteilen gewesen, wenn der Fahrer mit dem

Mobiltelefon telefoniert oder andere Manipulationen vorgenommen hätte (Urteil

des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015, E. 1.6).

4.6 Mit Blick auf eine mögliche

Ablenkung durch die Bedienung von Mobilgeräten ist schliesslich auf folgende

Urteile hinzuweisen: Ein Fahrzeugführer hatte während rund drei Sekunden ein

Lasermessgerät in seiner rechten Hand gehalten, als er auf der Autobahn fuhr.

Er hatte das Gerät kurz aus der Halterung am Gürtel genommen, abgeschaltet und

wieder in die Halterung gesteckt. Das Bundesgericht erblickte in der

Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr gemäss Art. 31

Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV keine Verletzung von Bundesrecht (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018, E. 3). Sodann qualifizierte auch

die Strafkammer des Obergerichts das Verhalten eines Fahrzeugführers, der

innerorts sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten hatte, wobei er den

Blick während ca. zwei Sekunden auf das Handy-Display anstatt auf das

Strassengeschehen gerichtet hielt, als einfache Verkehrsregelverletzung im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urteil der Strafkammer STBER.2018.47 vom 18.

Februar 2019, E. IV.4). Das Verwaltungsgericht bestätigte vor kurzem die

Annahme eines schweren Falles (mit einem Ausweisentzug für 12 Monate) bei einem

Lenker, der während 3 Sekunden durch den Griff zu einer Getränkeflasche auf der

Mittelkonsole abgelenkt war, was zu einem Auffahrunfall führte (Urteil vom 9.

Juni 2020, VWBES.2020.1).

4.7 Vorliegend war der Beschwerdeführer

während ca. dreier Sekunden vom Strassenverkehr abgelenkt. Er hatte seinen

Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet, um die Musik zu wechseln. Es bestand

jedoch kein zwingender Grund, die Aufmerksamkeit für eine derart lange

Zeitdauer vom Verkehrsgeschehen abzuwenden. Das Vorschalten eines Lieds auf dem

Mobiltelefon, erst recht mittels der vom Beschwerdeführer geschilderten

Funktion im Sperrbildschirm, dürfte lediglich einen Sekundenbruchteil in

Anspruch genommen haben. Der Beschwerdeführer beschäftigte sich jedoch weit

länger als hierfür notwendig mit seinem Mobiltelefon. Der Fall wäre auch nicht

anders zu beurteilen, wenn sich der Beschwerdeführer während dreier Sekunden

dem direkt im Auto montierten Multimediasystem gewidmet hätte. Im fraglichen

Zeitraum von drei Sekunden legte der Beschwerdeführer bei den gefahrenen 50

km/h eine Strecke von rund 40 Metern zurück. Der Vorfall ereignete sich um

11:37 Uhr auf einer Innerortsstrecke bei schönem Wetter und normalem

Verkehrsaufkommen. Während sich der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon

beschäftigte, konnte er auf das Verkehrsgeschehen nicht angemessen reagieren. Die

Reaktionszeit war herabgesetzt. So bestand namentlich die Gefahr, Fussgänger

auf dem Fussgängerstreifen oder Bremsmanöver vorausfahrender Fahrzeuge zu übersehen

und in der Folge nicht mehr rechtzeitig bremsen zu können. Der zu beurteilende

Sachverhalt stimmt in den wesentlichen Punkten mit den unter E. 4.6 referierten

Urteilen überein, in denen auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art.

3 Abs. 1 VRV erkannt wurde. Im einen Fall war der Fahrzeugführer auf der

Autobahn ca. drei Sekunden durch das Blicken auf ein Lasermessgerät abgelenkt,

im anderen Fall ca. 2 Sekunden durch ein Mobiltelefon. Wie in diesen Fällen

liegt auch hier eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV

vor, hat doch der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit wesentlich länger als

für das Umschalten der Musik erforderlich vom Verkehr abgewendet. Darüber

hinaus können das Verschulden und die Gefährdung nicht als derart leicht

bezeichnet werden, dass in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG auf eine Massnahme

zu verzichten wäre. Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz den Vorfall als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG qualifiziert hat. In der Folge hat die Vorinstanz auch zu Recht in

Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG den Führerausweis auf Probe des

Beschwerdeführers annulliert.

5. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet; sie ist abzuweisen.

6. Die Prozesskosten werden in

sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) auferlegt. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich,

weshalb ihm die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

(inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

7. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 26. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis ist innert zehn Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat den

Führerausweis innert 10 Tagen nach Rechtsraft des vorliegenden Urteils der

Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 bestätigt.