Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.2

Ausschaffungshaft

20. Januar 2020Deutsch7 min

wurde ebenfalls noch am gleichen Tag das Dublinverfahren mit Italien eröffnet. Trotz

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

Solothurn,

2. Departement

des Innern, Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (geboren am 27. Mai 1986, aus

Nigeria) reiste am 17. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

ein Asylgesuch. Da A.___ über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt,

wurde ebenfalls noch am gleichen Tag das Dublinverfahren mit Italien eröffnet. Trotz

Zustimmung der italienischen Behörden wurde das Rückübernahmeverfahren nach

nicht erfolgter Überstellung am 20. Februar 2015 beendet. Das Staatssekretariat

für Migration (SEM) trat daraufhin am 4. März 2015 nicht auf das Asylgesuch ein.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

2. Im Strafregister ist A.___ mehrfach

wegen Vergehen und wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG) sowie zweimal wegen rechtswidriger Einreise (2014 und 2015)

verzeichnet. Das Amtsgericht Solothurn Lebern hat ihn zuletzt am 28. November

2019 wegen mehrfacher Hehlerei, Geldwäscherei, rechtswidriger Einreise,

rechtswidrigen Aufenthalts, Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, Übertretung des BetmG und Übertretung gegen das

Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einem

Landesverweis von acht Jahren verurteilt (act. 134).

3. Mit Verfügung des Departements des

Innern (DdI) wurde A.___ aus dem Strafvollzug per 17. Dezember 2019 bedingt

entlassen. Am 17. Dezember 2019 wurde ihm durch das Migrationsamt das

rechtliche Gehör zur Eröffnung der beabsichtigten Ausschaffungshaft und zum

Vollzug der Landesverweisung gewährt (act. 158/159). Dabei gab er an, er sei

bereit nach Italien zurückzukehren, könne aber nicht nach Nigeria. Er habe

keinen Grund, in die Schweiz zurückzukommen.

Das Migrationsamt ordnete tags darauf

namens des DdI die Ausschaffungshaft ab 18. Dezember 2019 bis 17. März

2020 an. Die Akten wurden dem Haftgericht zur Haftüberprüfung überwiesen.

4. Das Haftgericht führte fristgemäss am

20. Dezember 2019 eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte die

Ausschaffungshaft antragsgemäss gleichentags für eine Dauer von drei Monaten

bis 17. März 2020.

5. Mit am 3. Januar 2020 eingehendem

Schreiben «Application for an appeal» beschwerte sich A.___ gegen die

dreimonatige Ausschaffungshaft. Gründe für sein Begehren nannte er keine.

6. Dem Beschwerdeführer war zunächst

eine Frist zur Begründung seiner Eingabe gesetzt worden. Da keine Verbesserung

eingegangen ist, wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, um

weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Zwar ist die Beschwerde nicht begründet. Aber vor

allem bei ausländerrechtlicher Haft kann es geboten sein, die

Begründungsanforderungen bei Laienbeschwerden weniger streng zu handhaben,

stehen doch Massnahmen in Frage, die erheblich in die Grundrechte eingreifen

(vgl. Laurent Merz in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 42 N 55). Auf die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann, wenn ein

erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in

Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht

nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt,

oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt. Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung

umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat

zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 76 N 7, mit

Verweis auf BGE 140 II 1 E. 5.3 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung

des Vollzugs folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der

Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.

Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N

1).

2.2 Die Haftdauer darf zusammen mit

einer Vorbereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten

(Art. 79 Abs. 1 AIG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert

werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der

Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG).

3.1 Zunächst kann festgehalten werden,

dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. November 2019 u.a. für acht

Jahre des Landes verwiesen wurde. Damit liegt ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor.

3.2 Das Migrationsamt hat bereits vor

der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug mit den

italienischen Behörden Kontakt aufgenommen, um ihn nach Italien auszuschaffen

(act. 138 ff). Die Abklärungen dazu sind im Gange. Parallel dazu sind

Bemühungen um eine Ausschaffung in sein Heimatland Nigeria eingeleitet worden,

zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über einen Reisepass verfügt.

Eine Rückschaffung – entweder nach Italien oder nach Nigeria – ist

grundsätzlich möglich und zeitlich absehbar.

3.3 Damit sind die formellen

Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein

Haftgrund nach Art. 76 AIG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.

4.1 Der Beschwerdeführer ist während

seiner Zeit in der Schweiz v.a. durch deliktische Tätigkeiten aufgefallen: Am

22. März 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen

rechtswidriger Einreise und Vergehens gegen das BetmG mit einer Geldstrafe von

45 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei

Jahren, belegt. Am 24. Mai 2016 folgte eine Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von CHF 300.00 durch das

Instruktionsgericht der Bezirke Brig, Östlich Raron und Goms wegen Vergehen und

Übertretung gegen das BetmG sowie rechtswidriger Einreise. Am 28. November 2019

folgte dann die hier relevante Verurteilung durch das Amtsgericht

Solothurn-Lebern (vgl. I 2. hiervor, act. 134). Familiäre oder berufliche

Bindungen zur Schweiz hat der Beschwerdeführer nicht. Wie er selber anlässlich

der Haftanordnung angab, würde er sich im Falle seiner Freilassung nach Italien

begeben. Nach Nigeria könne er nicht. Einen Grund, in die Schweiz

zurückzukommen, habe er nicht (act. 158). Aufgrund seines bisherigen Verhal­tens

ist damit zu rechnen, dass er im Falle seiner Freilassung untertauchen und die

Schweiz allenfalls unkontrolliert verlassen würde.

4.2 Gründe, welche die Ausschaffungshaft

als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden

auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist

offensichtlich hafterstehungsfähig (vgl. Protokoll der Anhörung vom 17.

Dezember 2019 act. 159). Aufgrund der Ausführungen in E. 4.1 hiervor ist auch

deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs

gibt.

4.3 Auch die Haftdauer gibt keinen

Anlass zu Beanstandungen: Das DdI hat die Haft vorerst für drei Monate

angeordnet. Mit Blick auf die zulässige Dauer nach Art. 79 AIG (E. 2.2) drängen

sich keine weiteren Erwägungen hierzu auf.

5.1 Zusammenfassend erweist sich die

Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die

formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere

Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft

damit zu Recht genehmigt.

5.2 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad