VWBES.2020.2
Ausschaffungshaft
20. Januar 2020Deutsch7 min
wurde ebenfalls noch am gleichen Tag das Dublinverfahren mit Italien eröffnet. Trotz
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
Solothurn,
2. Departement
des Innern, Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (geboren am 27. Mai 1986, aus
Nigeria) reiste am 17. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Da A.___ über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt,
wurde ebenfalls noch am gleichen Tag das Dublinverfahren mit Italien eröffnet. Trotz
Zustimmung der italienischen Behörden wurde das Rückübernahmeverfahren nach
nicht erfolgter Überstellung am 20. Februar 2015 beendet. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) trat daraufhin am 4. März 2015 nicht auf das Asylgesuch ein.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
2. Im Strafregister ist A.___ mehrfach
wegen Vergehen und wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG) sowie zweimal wegen rechtswidriger Einreise (2014 und 2015)
verzeichnet. Das Amtsgericht Solothurn Lebern hat ihn zuletzt am 28. November
2019 wegen mehrfacher Hehlerei, Geldwäscherei, rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigen Aufenthalts, Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, Übertretung des BetmG und Übertretung gegen das
Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einem
Landesverweis von acht Jahren verurteilt (act. 134).
3. Mit Verfügung des Departements des
Innern (DdI) wurde A.___ aus dem Strafvollzug per 17. Dezember 2019 bedingt
entlassen. Am 17. Dezember 2019 wurde ihm durch das Migrationsamt das
rechtliche Gehör zur Eröffnung der beabsichtigten Ausschaffungshaft und zum
Vollzug der Landesverweisung gewährt (act. 158/159). Dabei gab er an, er sei
bereit nach Italien zurückzukehren, könne aber nicht nach Nigeria. Er habe
keinen Grund, in die Schweiz zurückzukommen.
Das Migrationsamt ordnete tags darauf
namens des DdI die Ausschaffungshaft ab 18. Dezember 2019 bis 17. März
2020 an. Die Akten wurden dem Haftgericht zur Haftüberprüfung überwiesen.
4. Das Haftgericht führte fristgemäss am
20. Dezember 2019 eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte die
Ausschaffungshaft antragsgemäss gleichentags für eine Dauer von drei Monaten
bis 17. März 2020.
5. Mit am 3. Januar 2020 eingehendem
Schreiben «Application for an appeal» beschwerte sich A.___ gegen die
dreimonatige Ausschaffungshaft. Gründe für sein Begehren nannte er keine.
6. Dem Beschwerdeführer war zunächst
eine Frist zur Begründung seiner Eingabe gesetzt worden. Da keine Verbesserung
eingegangen ist, wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, um
weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Zwar ist die Beschwerde nicht begründet. Aber vor
allem bei ausländerrechtlicher Haft kann es geboten sein, die
Begründungsanforderungen bei Laienbeschwerden weniger streng zu handhaben,
stehen doch Massnahmen in Frage, die erheblich in die Grundrechte eingreifen
(vgl. Laurent Merz in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 42 N 55). Auf die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann, wenn ein
erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht
nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt,
oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt. Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung
umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat
zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 76 N 7, mit
Verweis auf BGE 140 II 1 E. 5.3 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung
des Vollzugs folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der
Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.
Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N
1).
2.2 Die Haftdauer darf zusammen mit
einer Vorbereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten
(Art. 79 Abs. 1 AIG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der
Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG).
3.1 Zunächst kann festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. November 2019 u.a. für acht
Jahre des Landes verwiesen wurde. Damit liegt ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor.
3.2 Das Migrationsamt hat bereits vor
der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug mit den
italienischen Behörden Kontakt aufgenommen, um ihn nach Italien auszuschaffen
(act. 138 ff). Die Abklärungen dazu sind im Gange. Parallel dazu sind
Bemühungen um eine Ausschaffung in sein Heimatland Nigeria eingeleitet worden,
zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über einen Reisepass verfügt.
Eine Rückschaffung – entweder nach Italien oder nach Nigeria – ist
grundsätzlich möglich und zeitlich absehbar.
3.3 Damit sind die formellen
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein
Haftgrund nach Art. 76 AIG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.
4.1 Der Beschwerdeführer ist während
seiner Zeit in der Schweiz v.a. durch deliktische Tätigkeiten aufgefallen: Am
22. März 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen
rechtswidriger Einreise und Vergehens gegen das BetmG mit einer Geldstrafe von
45 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren, belegt. Am 24. Mai 2016 folgte eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von CHF 300.00 durch das
Instruktionsgericht der Bezirke Brig, Östlich Raron und Goms wegen Vergehen und
Übertretung gegen das BetmG sowie rechtswidriger Einreise. Am 28. November 2019
folgte dann die hier relevante Verurteilung durch das Amtsgericht
Solothurn-Lebern (vgl. I 2. hiervor, act. 134). Familiäre oder berufliche
Bindungen zur Schweiz hat der Beschwerdeführer nicht. Wie er selber anlässlich
der Haftanordnung angab, würde er sich im Falle seiner Freilassung nach Italien
begeben. Nach Nigeria könne er nicht. Einen Grund, in die Schweiz
zurückzukommen, habe er nicht (act. 158). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens
ist damit zu rechnen, dass er im Falle seiner Freilassung untertauchen und die
Schweiz allenfalls unkontrolliert verlassen würde.
4.2 Gründe, welche die Ausschaffungshaft
als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden
auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist
offensichtlich hafterstehungsfähig (vgl. Protokoll der Anhörung vom 17.
Dezember 2019 act. 159). Aufgrund der Ausführungen in E. 4.1 hiervor ist auch
deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
gibt.
4.3 Auch die Haftdauer gibt keinen
Anlass zu Beanstandungen: Das DdI hat die Haft vorerst für drei Monate
angeordnet. Mit Blick auf die zulässige Dauer nach Art. 79 AIG (E. 2.2) drängen
sich keine weiteren Erwägungen hierzu auf.
5.1 Zusammenfassend erweist sich die
Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die
formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere
Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft
damit zu Recht genehmigt.
5.2 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad