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Entscheid

VWBES.2020.201

Rechtsverweigerung

22. Juni 2020Deutsch11 min

1. Mit Rechtsverweigerungs- evtl.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Reinhard Gertsch,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerung

zieht die Präsidentin in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Rechtsverweigerungs- evtl.

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Mai 2020 stellt A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Reinhard Gertsch folgendes Rechtsbegehren:

Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn sei anzuweisen, das Verfahren um

Prüfung der Notwendigkeit eines Mandatsträgerwechsels für Frau B.___, geb.

1959, vordringlich zu behandeln und innert kurzer, durch das Verwaltungsgericht

zu bestimmender Frist eine fachärztliche Beurteilung über die geeignete

Betreuungsform von Frau B.___ einzuholen oder durch die Beiständin einholen zu

lassen und alsdann das Verfahren mittels Entscheid abzuschliessen.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn, evtl. wem rechtens

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,

die Beschwerdeführerin sei die Schwester der verbeiständeten Person. Ihre

dritte Schwester sei zurzeit als Beiständin eingesetzt. Die Beschwerdeführerin

habe am 11. Juni 2019 ein Gesuch um Mandatsprüfung und am 20. Juni

2019 eine Gefährdungsmeldung für die verbeiständete Person eingereicht, worüber

noch immer nicht entschieden worden sei.

Erwägungen

2.

Mit Entscheid vom 15. Juni 2020

wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den

Antrag um Wechsel der Beistandsperson ab, ordnete keine weiteren

Erwachsenenschutzmassnahmen an und stimmte einem Heimvertrag zu, welchen die

Beiständin für B.___ mit dem Alterszentrum [...] abgeschlossen hatte.

3.

Das Verfahren ist mit Ergehen des

Entscheids durch die KESB gegenstandslos ge­worden und ist abzuschreiben, wie

auch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2020 bestätigt. Zur

Klärung der Kostenfrage sind die mutmasslichen Prozesschancen zu prüfen (vgl. §

77.

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.

Gemäss Art. 450a Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann wegen Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt

vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie

dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung

ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich bereit zeigt, die

in Frage stehende Verfügung zu erlassen, dies aber nicht innert gesetzlicher

oder – falls eine solche fehlt – nicht in angemessener Frist tut und für die

Verzögerung kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Angemessenheit

der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich

die Komplexität der Sache, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene

Partei, ihr Verhalten und dasjenige der beteiligten Behörde sowie

einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E.

4.4; 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).

Eine Rechtsverweigerung ist nur dann

möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 mit Hinweis auf Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-282/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1).

5.1

Aufgabe der KESB ist es, das Wohl

und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (vgl. Art. 388 Abs. 1

ZGB).

Für B.___ besteht eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als Beistandsperson für die

Vertretung in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen Wohnen,

Betreuung, Tagesstruktur, soziales Umfeld, Gesundheit und Medizinisches amtet

ihre Schwester C.___ als Beistandsperson; für die Vertretung in finanziellen

und administrativen Belangen ist D.___ eingesetzt.

5.2

Gegen Handlungen oder Unterlassungen

des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die

Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder

eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes

Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB).

Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt

den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr

besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die

Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person

beantragt werden (Art. 423 ZGB).

Als nahestehende Person hat die

Beschwerdeführerin ein Antragsrecht, womit sie auch einen Anspruch auf

Behandlung ihres Begehrens hatte.

6.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz ihren Pflichten rechtzeitig nachgekommen ist oder ob sie das

Verfahren ungebührlich verzögert hat. Dabei ist festzuhalten, dass es bei

Erkennung einer Gefährdung möglichst rasch zu handeln gilt. Ist hingegen keine

Gefahr im Verzug, kann sich die Behörde entsprechend mehr Zeit lassen.

6.1

Die Beschwerdeführerin reichte ihren

Antrag um Prüfung und allenfalls Anpassung der Situation mit Schreiben vom

11.

Juni 2019 an die KESB ein, gefolgt von einer Gefährdungsmeldung am

16.

Juni 2019, wonach sich die Verbeiständete zurzeit nach einem Sturz in

einem schlechten Gesundheitszustand noch bis zum 7. Juli 2019 in einer

Reha-Klinik aufhalte. Sinngemäss wurde vorgebracht, der schlechte Zustand sei

durch die ungenügende Betreuung durch die Beiständin verursacht, weshalb

diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen sei.

Da die betroffene Person zu diesem

Zeitpunkt in einer Reha-Klinik betreut wurde, bestand sicher keine akute Gefährdung

und damit auch keine besondere Eile.

6.2

Am 28. Juni 2019 ersuchte die

Behörde bei der zuständigen Fachperson der Fachstelle für private Mandatsträger

der Sozialen Dienste Oberer Leberberg um Auskunft. Diese teilte mit, dass ihr

die Situation von B.___ bestens bekannt sei und es ihrer Meinung nach nie

Hinweise auf eine Vernachlässigung oder Gefährdung gegeben habe. B.___ werde an

zwei Tagen in der Woche durch das Altersheim [...] und dreimal in der Woche

durch die Spitex betreut. Thema scheine viel eher ein Streit zwischen den

beiden Schwestern (Beiständin und Beschwerdeführerin) zu sein.

6.3

Am 10. Juli 2019 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut bei der KESB, diesmal vertreten durch einen

Rechtsanwalt und gab an, dass sie um das Wohl ihrer Schwester sehr besorgt sei.

Am 13. Juli 2019 werde B.___ von der Reha-Klinik in das Altersheim [...]

verlegt, dies bis zur Rückkehr der Beiständin aus dem Ausland. Es sei ein

rasches behördliches Handeln gefordert, um B.___ ein menschenwürdiges Dasein

durch eine geeignete Betreuungsform zu ermöglichen.

Die KESB teilte der Beschwerdeführerin

am 12. Juli 2019 mit, es sei ein Verfahren eröffnet worden. Da die

Beiständin sich zurzeit im Ausland aufhalte und diese zur Stellungnahme

aufgefordert werden müsse, verzögere sich dieses etwas. Es sei aber keine

besondere Eile geboten, da B.___ im Altersheim zurzeit gut aufgehoben sei.

Dieses Vorgehen ist nicht zu

beanstanden.

6.4

Die Beiständin wurde in der Folge

per E-Mail aufgefordert, sich zu melden, sobald sie wieder in der Schweiz weile

und wurde sodann mit Schreiben vom 24. September zur Stellungnahme und zur

Beantwortung von Fragen aufgefordert. Unter anderem schilderte die Beiständin

mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, dass während der Rehabilitation von B.___

das Medikament Risperdal abgesetzt worden sei und sie danach vermehrt Zeichen

von Aggressivität gezeigt habe. Sie habe gar in die psychiatrische Klinik

eingewiesen werden müssen. Nun nehme sie das Medikament wieder, sei seit

September 2019 wieder bei ihr zuhause und ihr Zustand habe sich gebessert. Es

sei aber immer noch sehr wichtig, sie nicht zu überfordern. Bei zu vielen

äusseren Reizen reagiere sie stark. Eine Anpassung der Beistandschaft sei nicht

nötig. Sie (die Beiständin) wolle keinen persönlichen Kontakt mehr mit ihrer

Schwester, der Beschwerdeführerin, wolle aber, dass der Kontakt zwischen dieser

und B.___ aufrecht erhalten bleibe. Besuche im Altersheim seien jederzeit

möglich.

6.5

Mit Schreiben vom 16. Oktober

2019.

ersuchte die KESB auch das Altersheim [...] um Beantwortung von Fragen.

Dieses gab mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 sinngemäss und im

Wesentlichen an, die Zusammenarbeit mit der Beiständin, C.___ werde als

konstruktiv und stets besorgt und interessiert, was die Pflege und Betreuung betreffe,

erlebt. Es gebe in keiner Hinsicht eine Beanstandung, dass die Pflege und

Begleitung zu Hause unzureichend wäre.

6.6

Die beiden Schreiben wurden der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2019 zur Stellungnahme

zugestellt. Diese äusserte am 3. Dezember 2019, vertreten durch ihren

Rechtsvertreter, ihren Unmut, dass die Beiständin den Kontakt zwischen ihr und B.___

nur noch am Dienstag und Donnerstag im Altersheim zulasse. Die Behörde müsse

sofort etwas unternehmen. Es könne nicht angehen, dass die erst 60-jährige B.___

ohne fachärztliche Beurteilung künftig dauerhaft in einem Altersheim

untergebracht werden solle. Ein behördliches Handeln sei dringend gefordert, um

B.___ ein menschenwürdiges Dasein durch eine geeignete Betreuungsform zu ermöglichen.

6.7

Am 24. Dezember 2019 gelangte

die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erneut an die KESB und

führte aus, man erwarte, dass die KESB das Alterszentrum anweise, dass B.___

gleichentags am Nachmittag für den Aufenthalt vom 24. bis zum 26. Dezember

2019.

von der Beschwerdeführerin abgeholt werden könne. Zudem werde erwartet,

dass die KESB eine Strafanzeige gegen die Leiterin Pflege und Betreuung des

Alterszentrums wegen Freiheitsberaubung einreiche.

Nachdem das Alterszentrum ausgeführt

hatte, eine externe Betreuung durch die Beschwerdeführerin könne aus

pflegerischer Sicht (Sturzgefahr, Unruhe, Transfer mit zwei Pflegepersonen)

nicht befürwortet werden, wies die KESB den Antrag mit Entscheid vom

24.

Dezember 2019 ab.

6.8

Am 27. Dezember 2019 sprach das

Alterszentrum ein Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin aus, welches diese am

6.

Januar 2020 der KESB zur Kenntnis brachte und angab, nun könne sie ihre

Schwester gar nicht mehr besuchen. Es müsse dringend ein Beistandswechsel

erfolgen.

6.9

Zur weiteren Abklärung stellte die

KESB mit Schreiben vom 3. Februar 2020 der Spitex diverse Fragen. Es

folgten weitere Schreiben der Beschwerdeführerin am 4. und 17. Februar

2020.

Dabei wurde auch ein Schreiben einer Cousine mitgeschickt, welche sich

besorgt äusserte, dass die Kontakte von B.___ derart eingeschränkt würden.

Am 28. Februar 2020 reichte die

andere Beiständin, welche für das Finanzielle und Administrative zuständig ist,

der KESB einen Pensions- und Pflegevertrag ein, wonach B.___ ab 1. März

2020.

definitiv in das Alterszentrum [...] eintreten werde.

Am 18. März 2020 erfolgte die

Rückmeldung der Spitex. B.___ habe zuhause jeweils einen sehr zufriedenen

Eindruck gemacht. Mit der Beiständin, C.___, werde ein offener und freundlicher

Umgang gepflegt. Den Umgang der beiden Schwestern untereinander habe die Spitex

immer als positiv erlebt. Es hätte nie Hinweise gegeben, dass B.___

unzureichend betreut gewesen wäre.

6.10

Mit Schreiben vom 22. April

2020.

ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB, sie über das Schreiben der

Spitex und über den weiteren Verfahrensverlauf zu informieren.

6.11

Am 29. Mai 2020 erhob die

Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.

6.12

Am 15. Juni 2020 erliess die

KESB ihren Entscheid.

7.

Aus diesem Verfahrensablauf zeigt

sich klar, dass die KESB das Verfahren sofort an die Hand genommen und

vorangetrieben hat, sodass keine Rechtsverweigerung vorliegt, und es nie ungebührend

lange ruhen liess. Aufgabe der Behörde war es, abzuklären, ob das Wohl von B.___

gefährdet sei und ob Massnahmen ergriffen werden müssten. Dabei zeigt sich,

dass keine der durch die Behörde vorgenommenen Abklärungen eine Gefährdung von B.___

zu Tage gefördert hat. Es wurde im Verlauf des Verfahrens vielmehr deutlich,

dass B.___ durch C.___, welche ihre Bedürfnisse am besten kennt, stets gut

betreut wurde und diese auch die notwendige professionelle Unterstützung

einforderte, welche die aufwändige Betreuung erforderte. Es war deshalb keine

Eile geboten, dass das Verfahren möglichst schnell hätte abgeschlossen werden

müssen. Zwar hätte das Verfahren wohl bereits nach der Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2019 zum Abschluss gebracht werden

können, was wohl auch so angedacht war. Es kann aber der Behörde nach den

Eskapaden über Weihnachten 2019, welche mit einem Hausverbot für die

Beschwerdeführerin endeten, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den

weiteren Verlauf abwartete und noch einen weiteren Abklärungsbericht bei der

Spitex einholte. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid erst drei Monate nach

Eingang dieses Berichts erliess, stellt zwar eine etwas lange Frist dar, ist

aber noch keine Rechtsverzögerung, zumal die Corona-Krise in dieser Zeit die

Organisation erschwerte und zu unvermeidbaren Verzögerungen führte. Die

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung evtl. Rechtsverweigerung hätte somit

abgewiesen werden müssen.

8.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 500.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Entschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Reinhard

Gertsch vom 17. Juni 2020 geht zur Kenntnis an die Parteien.

2. Die Beschwerde wird abgeschrieben.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

4. Es ist keine Parteientschädigung

geschuldet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann