VWBES.2020.201
Rechtsverweigerung
22. Juni 2020Deutsch11 min
1. Mit Rechtsverweigerungs- evtl.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Reinhard Gertsch,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht die Präsidentin in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Rechtsverweigerungs- evtl.
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Mai 2020 stellt A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Reinhard Gertsch folgendes Rechtsbegehren:
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn sei anzuweisen, das Verfahren um
Prüfung der Notwendigkeit eines Mandatsträgerwechsels für Frau B.___, geb.
1959, vordringlich zu behandeln und innert kurzer, durch das Verwaltungsgericht
zu bestimmender Frist eine fachärztliche Beurteilung über die geeignete
Betreuungsform von Frau B.___ einzuholen oder durch die Beiständin einholen zu
lassen und alsdann das Verfahren mittels Entscheid abzuschliessen.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn, evtl. wem rechtens
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,
die Beschwerdeführerin sei die Schwester der verbeiständeten Person. Ihre
dritte Schwester sei zurzeit als Beiständin eingesetzt. Die Beschwerdeführerin
habe am 11. Juni 2019 ein Gesuch um Mandatsprüfung und am 20. Juni
2019 eine Gefährdungsmeldung für die verbeiständete Person eingereicht, worüber
noch immer nicht entschieden worden sei.
Erwägungen
2.
Mit Entscheid vom 15. Juni 2020
wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den
Antrag um Wechsel der Beistandsperson ab, ordnete keine weiteren
Erwachsenenschutzmassnahmen an und stimmte einem Heimvertrag zu, welchen die
Beiständin für B.___ mit dem Alterszentrum [...] abgeschlossen hatte.
3.
Das Verfahren ist mit Ergehen des
Entscheids durch die KESB gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben, wie
auch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2020 bestätigt. Zur
Klärung der Kostenfrage sind die mutmasslichen Prozesschancen zu prüfen (vgl. §
77.
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.
Gemäss Art. 450a Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann wegen Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie
dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung
ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich bereit zeigt, die
in Frage stehende Verfügung zu erlassen, dies aber nicht innert gesetzlicher
oder – falls eine solche fehlt – nicht in angemessener Frist tut und für die
Verzögerung kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Angemessenheit
der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene
Partei, ihr Verhalten und dasjenige der beteiligten Behörde sowie
einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E.
4.4; 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).
Eine Rechtsverweigerung ist nur dann
möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-282/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1).
5.1
Aufgabe der KESB ist es, das Wohl
und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (vgl. Art. 388 Abs. 1
ZGB).
Für B.___ besteht eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als Beistandsperson für die
Vertretung in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen Wohnen,
Betreuung, Tagesstruktur, soziales Umfeld, Gesundheit und Medizinisches amtet
ihre Schwester C.___ als Beistandsperson; für die Vertretung in finanziellen
und administrativen Belangen ist D.___ eingesetzt.
5.2
Gegen Handlungen oder Unterlassungen
des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die
Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder
eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes
Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt
den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr
besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die
Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person
beantragt werden (Art. 423 ZGB).
Als nahestehende Person hat die
Beschwerdeführerin ein Antragsrecht, womit sie auch einen Anspruch auf
Behandlung ihres Begehrens hatte.
6.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihren Pflichten rechtzeitig nachgekommen ist oder ob sie das
Verfahren ungebührlich verzögert hat. Dabei ist festzuhalten, dass es bei
Erkennung einer Gefährdung möglichst rasch zu handeln gilt. Ist hingegen keine
Gefahr im Verzug, kann sich die Behörde entsprechend mehr Zeit lassen.
6.1
Die Beschwerdeführerin reichte ihren
Antrag um Prüfung und allenfalls Anpassung der Situation mit Schreiben vom
11.
Juni 2019 an die KESB ein, gefolgt von einer Gefährdungsmeldung am
16.
Juni 2019, wonach sich die Verbeiständete zurzeit nach einem Sturz in
einem schlechten Gesundheitszustand noch bis zum 7. Juli 2019 in einer
Reha-Klinik aufhalte. Sinngemäss wurde vorgebracht, der schlechte Zustand sei
durch die ungenügende Betreuung durch die Beiständin verursacht, weshalb
diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen sei.
Da die betroffene Person zu diesem
Zeitpunkt in einer Reha-Klinik betreut wurde, bestand sicher keine akute Gefährdung
und damit auch keine besondere Eile.
6.2
Am 28. Juni 2019 ersuchte die
Behörde bei der zuständigen Fachperson der Fachstelle für private Mandatsträger
der Sozialen Dienste Oberer Leberberg um Auskunft. Diese teilte mit, dass ihr
die Situation von B.___ bestens bekannt sei und es ihrer Meinung nach nie
Hinweise auf eine Vernachlässigung oder Gefährdung gegeben habe. B.___ werde an
zwei Tagen in der Woche durch das Altersheim [...] und dreimal in der Woche
durch die Spitex betreut. Thema scheine viel eher ein Streit zwischen den
beiden Schwestern (Beiständin und Beschwerdeführerin) zu sein.
6.3
Am 10. Juli 2019 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der KESB, diesmal vertreten durch einen
Rechtsanwalt und gab an, dass sie um das Wohl ihrer Schwester sehr besorgt sei.
Am 13. Juli 2019 werde B.___ von der Reha-Klinik in das Altersheim [...]
verlegt, dies bis zur Rückkehr der Beiständin aus dem Ausland. Es sei ein
rasches behördliches Handeln gefordert, um B.___ ein menschenwürdiges Dasein
durch eine geeignete Betreuungsform zu ermöglichen.
Die KESB teilte der Beschwerdeführerin
am 12. Juli 2019 mit, es sei ein Verfahren eröffnet worden. Da die
Beiständin sich zurzeit im Ausland aufhalte und diese zur Stellungnahme
aufgefordert werden müsse, verzögere sich dieses etwas. Es sei aber keine
besondere Eile geboten, da B.___ im Altersheim zurzeit gut aufgehoben sei.
Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden.
6.4
Die Beiständin wurde in der Folge
per E-Mail aufgefordert, sich zu melden, sobald sie wieder in der Schweiz weile
und wurde sodann mit Schreiben vom 24. September zur Stellungnahme und zur
Beantwortung von Fragen aufgefordert. Unter anderem schilderte die Beiständin
mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, dass während der Rehabilitation von B.___
das Medikament Risperdal abgesetzt worden sei und sie danach vermehrt Zeichen
von Aggressivität gezeigt habe. Sie habe gar in die psychiatrische Klinik
eingewiesen werden müssen. Nun nehme sie das Medikament wieder, sei seit
September 2019 wieder bei ihr zuhause und ihr Zustand habe sich gebessert. Es
sei aber immer noch sehr wichtig, sie nicht zu überfordern. Bei zu vielen
äusseren Reizen reagiere sie stark. Eine Anpassung der Beistandschaft sei nicht
nötig. Sie (die Beiständin) wolle keinen persönlichen Kontakt mehr mit ihrer
Schwester, der Beschwerdeführerin, wolle aber, dass der Kontakt zwischen dieser
und B.___ aufrecht erhalten bleibe. Besuche im Altersheim seien jederzeit
möglich.
6.5
Mit Schreiben vom 16. Oktober
2019.
ersuchte die KESB auch das Altersheim [...] um Beantwortung von Fragen.
Dieses gab mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 sinngemäss und im
Wesentlichen an, die Zusammenarbeit mit der Beiständin, C.___ werde als
konstruktiv und stets besorgt und interessiert, was die Pflege und Betreuung betreffe,
erlebt. Es gebe in keiner Hinsicht eine Beanstandung, dass die Pflege und
Begleitung zu Hause unzureichend wäre.
6.6
Die beiden Schreiben wurden der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2019 zur Stellungnahme
zugestellt. Diese äusserte am 3. Dezember 2019, vertreten durch ihren
Rechtsvertreter, ihren Unmut, dass die Beiständin den Kontakt zwischen ihr und B.___
nur noch am Dienstag und Donnerstag im Altersheim zulasse. Die Behörde müsse
sofort etwas unternehmen. Es könne nicht angehen, dass die erst 60-jährige B.___
ohne fachärztliche Beurteilung künftig dauerhaft in einem Altersheim
untergebracht werden solle. Ein behördliches Handeln sei dringend gefordert, um
B.___ ein menschenwürdiges Dasein durch eine geeignete Betreuungsform zu ermöglichen.
6.7
Am 24. Dezember 2019 gelangte
die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erneut an die KESB und
führte aus, man erwarte, dass die KESB das Alterszentrum anweise, dass B.___
gleichentags am Nachmittag für den Aufenthalt vom 24. bis zum 26. Dezember
2019.
von der Beschwerdeführerin abgeholt werden könne. Zudem werde erwartet,
dass die KESB eine Strafanzeige gegen die Leiterin Pflege und Betreuung des
Alterszentrums wegen Freiheitsberaubung einreiche.
Nachdem das Alterszentrum ausgeführt
hatte, eine externe Betreuung durch die Beschwerdeführerin könne aus
pflegerischer Sicht (Sturzgefahr, Unruhe, Transfer mit zwei Pflegepersonen)
nicht befürwortet werden, wies die KESB den Antrag mit Entscheid vom
24.
Dezember 2019 ab.
6.8
Am 27. Dezember 2019 sprach das
Alterszentrum ein Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin aus, welches diese am
6.
Januar 2020 der KESB zur Kenntnis brachte und angab, nun könne sie ihre
Schwester gar nicht mehr besuchen. Es müsse dringend ein Beistandswechsel
erfolgen.
6.9
Zur weiteren Abklärung stellte die
KESB mit Schreiben vom 3. Februar 2020 der Spitex diverse Fragen. Es
folgten weitere Schreiben der Beschwerdeführerin am 4. und 17. Februar
2020.
Dabei wurde auch ein Schreiben einer Cousine mitgeschickt, welche sich
besorgt äusserte, dass die Kontakte von B.___ derart eingeschränkt würden.
Am 28. Februar 2020 reichte die
andere Beiständin, welche für das Finanzielle und Administrative zuständig ist,
der KESB einen Pensions- und Pflegevertrag ein, wonach B.___ ab 1. März
2020.
definitiv in das Alterszentrum [...] eintreten werde.
Am 18. März 2020 erfolgte die
Rückmeldung der Spitex. B.___ habe zuhause jeweils einen sehr zufriedenen
Eindruck gemacht. Mit der Beiständin, C.___, werde ein offener und freundlicher
Umgang gepflegt. Den Umgang der beiden Schwestern untereinander habe die Spitex
immer als positiv erlebt. Es hätte nie Hinweise gegeben, dass B.___
unzureichend betreut gewesen wäre.
6.10
Mit Schreiben vom 22. April
2020.
ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB, sie über das Schreiben der
Spitex und über den weiteren Verfahrensverlauf zu informieren.
6.11
Am 29. Mai 2020 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.
6.12
Am 15. Juni 2020 erliess die
KESB ihren Entscheid.
7.
Aus diesem Verfahrensablauf zeigt
sich klar, dass die KESB das Verfahren sofort an die Hand genommen und
vorangetrieben hat, sodass keine Rechtsverweigerung vorliegt, und es nie ungebührend
lange ruhen liess. Aufgabe der Behörde war es, abzuklären, ob das Wohl von B.___
gefährdet sei und ob Massnahmen ergriffen werden müssten. Dabei zeigt sich,
dass keine der durch die Behörde vorgenommenen Abklärungen eine Gefährdung von B.___
zu Tage gefördert hat. Es wurde im Verlauf des Verfahrens vielmehr deutlich,
dass B.___ durch C.___, welche ihre Bedürfnisse am besten kennt, stets gut
betreut wurde und diese auch die notwendige professionelle Unterstützung
einforderte, welche die aufwändige Betreuung erforderte. Es war deshalb keine
Eile geboten, dass das Verfahren möglichst schnell hätte abgeschlossen werden
müssen. Zwar hätte das Verfahren wohl bereits nach der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2019 zum Abschluss gebracht werden
können, was wohl auch so angedacht war. Es kann aber der Behörde nach den
Eskapaden über Weihnachten 2019, welche mit einem Hausverbot für die
Beschwerdeführerin endeten, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den
weiteren Verlauf abwartete und noch einen weiteren Abklärungsbericht bei der
Spitex einholte. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid erst drei Monate nach
Eingang dieses Berichts erliess, stellt zwar eine etwas lange Frist dar, ist
aber noch keine Rechtsverzögerung, zumal die Corona-Krise in dieser Zeit die
Organisation erschwerte und zu unvermeidbaren Verzögerungen führte. Die
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung evtl. Rechtsverweigerung hätte somit
abgewiesen werden müssen.
8.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 500.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Entschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Reinhard
Gertsch vom 17. Juni 2020 geht zur Kenntnis an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgeschrieben.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann