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Entscheid

VWBES.2020.202

erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

7. Juli 2020Deutsch8 min

ein, wonach die Staatsanwaltschaft Baden derzeit eine Strafuntersuchung gegen A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend erwachsenenschutzrechtliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ besteht eine Beistandschaft

nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und 396 ZGB Der Beistand hat A.___ u.a. beim

Erledigen von administrativen Angelegenheiten zu vertreten, sein Einkommen und

Vermögen sorgfältig zu verwalten und alle finanziellen Angelegenheiten zu

erledigen. Zudem soll er A.___ im Bereich Wohnen unterstützen und bei allen in

diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend vertreten.

2. Am 2. April 2020 ging bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) eine Meldung

ein, wonach die Staatsanwaltschaft Baden derzeit eine Strafuntersuchung gegen A.___

führe und in diesem Zusammenhang ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in

Auftrag gegeben habe. In diesem Gutachten werde empfohlen, die erwähnte

Beistandschaft um den Bereich Gesundheit zu erweitern. A.___ leidet gemäss der

Gutachterin an einer paranoiden Schizophrenie mit chronifizierter Symptomatik.

3. Daraufhin stellte die KESB mit

Verfügung vom 23. April 2020 in Aussicht, den Beistand zusätzlich zu

beauftragen, für das gesundheitliche Wohl und eine hinreichende medizinische,

insbesondere psychiatrische Betreuung von A.___ zu sorgen und diesen bei allen

dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Zudem sei vorgesehen, A.___ für

zwei Jahre die Weisung zu erteilen, sich einer regelmässigen psychiatrischen

Behandlung inklusive aus ärztlicher Sicht indizierter und verordneter

Medikamenteneinnahme zu unterziehen.

A.___ wandte sich innert der ihm

gesetzten Frist mehrfach per E-Mail an die KESB, wie er dies bereits seit

geraumer Zeit getan hatte. Der Beistand seinerseits empfahl, von einer

Erweiterung der Massnahmen auf den Bereich Gesundheit abzusehen.

Mit Entscheid vom 19. Mai 2020 verfügte

die KESB die angekündigten Massnahmen. U.a. erweiterte sie das Mandat des

Beistands um den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Zudem erteilte sie A.___ die

Weisung, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung inklusive aus

ärztlicher Sicht indizierter und verordneter Medikamenteneinnahme zu

unterziehen. Diese Weisung wurde sofort in Kraft gesetzt und vorläufig auf zwei

Jahre, d.h. bis zum 18. Mai 2022, befristet.

4. Nachdem A.___ dies über die Fachstelle

Beratung und Information für Gehörlose und Hörbehinderte telefonisch beim

Verwaltungsgericht angekündigt hatte, reichte er am 28. Mai 2020 eine

Beschwerde gegen den erwähnten KESB-Entscheid ein. Sinngemäss macht er darin

geltend, er brauche keine weiteren Medikamente und wolle auch nicht zur

ambulanten Behandlung in die Klinik. Er sei einmal monatlich im (psychiatrischen

oder psychotherapeutischen) Austausch mit Herrn Dr. med. B.___. Er wolle nicht

zunehmen wegen der Medikamente. Zudem möchte er keine chemischen Medikamente,

sondern pflanzliche. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Einweisung in die

Klinik und wehrt sich dagegen. Aus dem Schreiben geht insgesamt hervor, dass

sich A.___ in erster Linie gegen die Weisung zur Medikamenteneinnahme wendet.

Er ist einzig zur Einnahme von pflanzlichen Heilmitteln bereit.

5. Am 8. Juni 2020 ging beim

Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein

(Postaufgabe 6. Juni 2020), in welchem er sinngemäss präzisierte, seine

Beschwerde richte sich gegen Dispositiv-Ziff. 3.2 und 3.3 des KESB-Entscheids.

Sinngemäss gab er an, eine ambulante Behandlung zu akzeptieren, aber nur auf

Basis natürlicher Medikamente. Erstmals machte er geltend, er sei mit einer

Befristung der Weisung auf zwei Jahre nicht einverstanden, sondern akzeptiere

lediglich eine Weisungsdauer von einem Jahr bis 6. Juni 2021.

6. Die KESB schloss am 10. Juni 2020 auf

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 des Einführungsgesetzes

zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB, BGS 211.1, i.V.m. Art. 450 des Zivilgesetzbuchs,

ZGB, SR 210).

1.2

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist laut § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als

schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von

der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen

kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die

Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder – anders

ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller,

materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene

Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).

1.3

Die Weisung der KESB in Ziff. 3.2

des angefochtenen Entscheids lautet wörtlich wie folgt:

A.___ wird gestützt auf Art. 437 ZGB und

§ 126 EG ZGB die Weisung erteilt, sich einer regelmässigen psychiatrischen

Behandlung inkl. aus ärztlicher Sicht indizierter und verordneter

Medikamenteneinnahme zu unterziehen».

Welche Medikamente das sein werden,

steht noch nicht fest. Es wird Sache des behandelnden Arztes sein, darüber zu

befinden. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Medikamenteneinnahme

an sich, sondern – aufgrund vergangener Erfahrungen – gegen Medikamente, die zu

einer Gewichtszunahme führen, wie dies bei Psychopharmaka häufiger der Fall

ist. Deswegen möchte er auf pflanzlicher Basis behandelt werden. Im Moment ist

er durch die Weisung aber (nicht) beschwert, da eben die genaue Medikation noch

gar nicht klar ist. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,

soweit sie sich gegen die Art der Medikation richtet.

1.4

Soweit sich der Beschwerdeführer in

seiner am 6. Juni 2020 aufgegebenen Eingabe gegen die Befristung der Weisung

auf zwei Jahren wendet, sind seine Vorbringen verspätet. Zwar wurde ihm eine

Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde gesetzt (vgl. § 146 lit. c EG ZGB).

Die eigentlichen Rechtsbegehren sind aber innert der 10-tägigen Beschwerdefrist

zu stellen (vgl. Art. 450 b Abs. 2 und 450 Abs. 3 ZGB sowie § 68 Abs. 1 VRG).

Innerhalb dieser zehn Tage hat der Beschwerdeführer einzig die Medikation im

Zusammenhang mit der angeordneten ärztlichen Behandlung angefochten, die Dauer

Dispositiv

der Weisung aber nicht. Auf diese Rüge ist demnach ebenfalls nicht einzutreten.

2.1 Der Vollständigkeit halber und in

Anbetracht der erschwerten Umstände für eine Beschwerdeführung – der

Beschwerdeführer ist gehörlos – sei festgehalten, dass die Beschwerde auch im

Eintretensfall abzuweisen wäre. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB regeln die Kantone

die Nachbetreuung bei einer psychischen Störung. Sie können ambulante

Massnahmen vorsehen (Abs. 2). Entsprechend ermächtigt § 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2

lit. a EG ZGB die KESB dazu, betreuungsbedürftigen Personen für ihr Verhalten

Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu erteilen, namentlich sich einer

ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen. Die

KESB gibt im angefochtenen Entscheid die Gründe für ihr Vorgehen

nachvollziehbar wieder. Einerseits stützt sie sich dabei auf das im

Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellte forensisch-psychiatrische

Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Andererseits ist die

Krankheit des Beschwerdeführers der KESB bereits bekannt, kam es doch in der

Vergangenheit auch schon zur fürsorgerischen Unterbringung (FU) in der Klinik

(vgl. etwa VWBES.2015.344). Zwar erging die hier umstrittene Weisung entgegen

dem Wortlaut von Art. 437 ZGB («Nachbetreuung») nicht in unmittelbarer

Nachfolge einer solchen FU. Neben und innerhalb der Regelung der Nachbetreuung

können die Kantone auch ambulante Massnahmen vorsehen. Dabei handelt es sich nicht

nur um Nachmassnahmen. Vielmehr können die Kantone solche unabhängig davon

vorsehen, ob die betreffende Person fürsorgerisch untergebracht war oder nicht

(Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Balser Kommentar

zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 437 N 7). Es entspricht dem Gebot der

Verhältnismässigkeit, wenn statt einer fürsorgerischen Unterbringung zunächst

versucht wird, dem Betroffenen mit ambulanten Massnahmen zu helfen. Dies ist

denn auch ganz im Sinn des Beschwerdeführers. Aus seinen Eingaben geht klar

hervor, dass er nicht mehr stationär in die Klinik möchte. Mit der umstrittenen

Weisung möchte die KESB einem solchen Aufenthalt zuvorkommen. Dies entspricht

den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn also auf die Beschwerde einzutreten

wäre, wäre sie abzuweisen.

2.2 Eine kürzere Dauer der angeordneten

Massnahme, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, wäre nicht zielführend. Soll

die Behandlung nachhaltig wirken, hat sie über einen längeren Zeitraum zu

erfolgen. Die Medikation muss richtig eingestellt, die Situation stabilisiert

werden. Das grosse Anliegen des Beschwerdeführers ist es, eine medikamentenbedingte

Gewichtszunahme zu vermeiden. Der behandelnde Arzt wird diesen Wunsch, soweit

dies möglich ist, berücksichtigen können. Die KESB aber durfte angesichts der

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit chronifizierter Symptomatik und der

damit zusammenhängenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht weiter

zuwarten; sie war in ihrer Pflicht zu Fürsorge gehalten, eine verhältnismässige

und dennoch wirkungsvolle Anordnung zu treffen, um dem Schutzbedürfnis des

Beschwerdeführers und Dritter Rechnung zu tragen.

3. Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann