VWBES.2020.202
erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
7. Juli 2020Deutsch8 min
ein, wonach die Staatsanwaltschaft Baden derzeit eine Strafuntersuchung gegen A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ besteht eine Beistandschaft
nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und 396 ZGB Der Beistand hat A.___ u.a. beim
Erledigen von administrativen Angelegenheiten zu vertreten, sein Einkommen und
Vermögen sorgfältig zu verwalten und alle finanziellen Angelegenheiten zu
erledigen. Zudem soll er A.___ im Bereich Wohnen unterstützen und bei allen in
diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend vertreten.
2. Am 2. April 2020 ging bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) eine Meldung
ein, wonach die Staatsanwaltschaft Baden derzeit eine Strafuntersuchung gegen A.___
führe und in diesem Zusammenhang ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in
Auftrag gegeben habe. In diesem Gutachten werde empfohlen, die erwähnte
Beistandschaft um den Bereich Gesundheit zu erweitern. A.___ leidet gemäss der
Gutachterin an einer paranoiden Schizophrenie mit chronifizierter Symptomatik.
3. Daraufhin stellte die KESB mit
Verfügung vom 23. April 2020 in Aussicht, den Beistand zusätzlich zu
beauftragen, für das gesundheitliche Wohl und eine hinreichende medizinische,
insbesondere psychiatrische Betreuung von A.___ zu sorgen und diesen bei allen
dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Zudem sei vorgesehen, A.___ für
zwei Jahre die Weisung zu erteilen, sich einer regelmässigen psychiatrischen
Behandlung inklusive aus ärztlicher Sicht indizierter und verordneter
Medikamenteneinnahme zu unterziehen.
A.___ wandte sich innert der ihm
gesetzten Frist mehrfach per E-Mail an die KESB, wie er dies bereits seit
geraumer Zeit getan hatte. Der Beistand seinerseits empfahl, von einer
Erweiterung der Massnahmen auf den Bereich Gesundheit abzusehen.
Mit Entscheid vom 19. Mai 2020 verfügte
die KESB die angekündigten Massnahmen. U.a. erweiterte sie das Mandat des
Beistands um den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Zudem erteilte sie A.___ die
Weisung, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung inklusive aus
ärztlicher Sicht indizierter und verordneter Medikamenteneinnahme zu
unterziehen. Diese Weisung wurde sofort in Kraft gesetzt und vorläufig auf zwei
Jahre, d.h. bis zum 18. Mai 2022, befristet.
4. Nachdem A.___ dies über die Fachstelle
Beratung und Information für Gehörlose und Hörbehinderte telefonisch beim
Verwaltungsgericht angekündigt hatte, reichte er am 28. Mai 2020 eine
Beschwerde gegen den erwähnten KESB-Entscheid ein. Sinngemäss macht er darin
geltend, er brauche keine weiteren Medikamente und wolle auch nicht zur
ambulanten Behandlung in die Klinik. Er sei einmal monatlich im (psychiatrischen
oder psychotherapeutischen) Austausch mit Herrn Dr. med. B.___. Er wolle nicht
zunehmen wegen der Medikamente. Zudem möchte er keine chemischen Medikamente,
sondern pflanzliche. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Einweisung in die
Klinik und wehrt sich dagegen. Aus dem Schreiben geht insgesamt hervor, dass
sich A.___ in erster Linie gegen die Weisung zur Medikamenteneinnahme wendet.
Er ist einzig zur Einnahme von pflanzlichen Heilmitteln bereit.
5. Am 8. Juni 2020 ging beim
Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein
(Postaufgabe 6. Juni 2020), in welchem er sinngemäss präzisierte, seine
Beschwerde richte sich gegen Dispositiv-Ziff. 3.2 und 3.3 des KESB-Entscheids.
Sinngemäss gab er an, eine ambulante Behandlung zu akzeptieren, aber nur auf
Basis natürlicher Medikamente. Erstmals machte er geltend, er sei mit einer
Befristung der Weisung auf zwei Jahre nicht einverstanden, sondern akzeptiere
lediglich eine Weisungsdauer von einem Jahr bis 6. Juni 2021.
6. Die KESB schloss am 10. Juni 2020 auf
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 des Einführungsgesetzes
zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB, BGS 211.1, i.V.m. Art. 450 des Zivilgesetzbuchs,
ZGB, SR 210).
1.2
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist laut § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von
der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die
Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder – anders
ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller,
materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene
Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).
1.3
Die Weisung der KESB in Ziff. 3.2
des angefochtenen Entscheids lautet wörtlich wie folgt:
A.___ wird gestützt auf Art. 437 ZGB und
§ 126 EG ZGB die Weisung erteilt, sich einer regelmässigen psychiatrischen
Behandlung inkl. aus ärztlicher Sicht indizierter und verordneter
Medikamenteneinnahme zu unterziehen».
Welche Medikamente das sein werden,
steht noch nicht fest. Es wird Sache des behandelnden Arztes sein, darüber zu
befinden. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Medikamenteneinnahme
an sich, sondern – aufgrund vergangener Erfahrungen – gegen Medikamente, die zu
einer Gewichtszunahme führen, wie dies bei Psychopharmaka häufiger der Fall
ist. Deswegen möchte er auf pflanzlicher Basis behandelt werden. Im Moment ist
er durch die Weisung aber (nicht) beschwert, da eben die genaue Medikation noch
gar nicht klar ist. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
soweit sie sich gegen die Art der Medikation richtet.
1.4
Soweit sich der Beschwerdeführer in
seiner am 6. Juni 2020 aufgegebenen Eingabe gegen die Befristung der Weisung
auf zwei Jahren wendet, sind seine Vorbringen verspätet. Zwar wurde ihm eine
Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde gesetzt (vgl. § 146 lit. c EG ZGB).
Die eigentlichen Rechtsbegehren sind aber innert der 10-tägigen Beschwerdefrist
zu stellen (vgl. Art. 450 b Abs. 2 und 450 Abs. 3 ZGB sowie § 68 Abs. 1 VRG).
Innerhalb dieser zehn Tage hat der Beschwerdeführer einzig die Medikation im
Zusammenhang mit der angeordneten ärztlichen Behandlung angefochten, die Dauer
Dispositiv
der Weisung aber nicht. Auf diese Rüge ist demnach ebenfalls nicht einzutreten.
2.1 Der Vollständigkeit halber und in
Anbetracht der erschwerten Umstände für eine Beschwerdeführung – der
Beschwerdeführer ist gehörlos – sei festgehalten, dass die Beschwerde auch im
Eintretensfall abzuweisen wäre. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB regeln die Kantone
die Nachbetreuung bei einer psychischen Störung. Sie können ambulante
Massnahmen vorsehen (Abs. 2). Entsprechend ermächtigt § 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
lit. a EG ZGB die KESB dazu, betreuungsbedürftigen Personen für ihr Verhalten
Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu erteilen, namentlich sich einer
ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen. Die
KESB gibt im angefochtenen Entscheid die Gründe für ihr Vorgehen
nachvollziehbar wieder. Einerseits stützt sie sich dabei auf das im
Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellte forensisch-psychiatrische
Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Andererseits ist die
Krankheit des Beschwerdeführers der KESB bereits bekannt, kam es doch in der
Vergangenheit auch schon zur fürsorgerischen Unterbringung (FU) in der Klinik
(vgl. etwa VWBES.2015.344). Zwar erging die hier umstrittene Weisung entgegen
dem Wortlaut von Art. 437 ZGB («Nachbetreuung») nicht in unmittelbarer
Nachfolge einer solchen FU. Neben und innerhalb der Regelung der Nachbetreuung
können die Kantone auch ambulante Massnahmen vorsehen. Dabei handelt es sich nicht
nur um Nachmassnahmen. Vielmehr können die Kantone solche unabhängig davon
vorsehen, ob die betreffende Person fürsorgerisch untergebracht war oder nicht
(Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Balser Kommentar
zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 437 N 7). Es entspricht dem Gebot der
Verhältnismässigkeit, wenn statt einer fürsorgerischen Unterbringung zunächst
versucht wird, dem Betroffenen mit ambulanten Massnahmen zu helfen. Dies ist
denn auch ganz im Sinn des Beschwerdeführers. Aus seinen Eingaben geht klar
hervor, dass er nicht mehr stationär in die Klinik möchte. Mit der umstrittenen
Weisung möchte die KESB einem solchen Aufenthalt zuvorkommen. Dies entspricht
den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn also auf die Beschwerde einzutreten
wäre, wäre sie abzuweisen.
2.2 Eine kürzere Dauer der angeordneten
Massnahme, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, wäre nicht zielführend. Soll
die Behandlung nachhaltig wirken, hat sie über einen längeren Zeitraum zu
erfolgen. Die Medikation muss richtig eingestellt, die Situation stabilisiert
werden. Das grosse Anliegen des Beschwerdeführers ist es, eine medikamentenbedingte
Gewichtszunahme zu vermeiden. Der behandelnde Arzt wird diesen Wunsch, soweit
dies möglich ist, berücksichtigen können. Die KESB aber durfte angesichts der
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit chronifizierter Symptomatik und der
damit zusammenhängenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht weiter
zuwarten; sie war in ihrer Pflicht zu Fürsorge gehalten, eine verhältnismässige
und dennoch wirkungsvolle Anordnung zu treffen, um dem Schutzbedürfnis des
Beschwerdeführers und Dritter Rechnung zu tragen.
3. Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann