VWBES.2020.207
Sturmschaden
8. September 2020Deutsch8 min
an die [...]strasse, eine Kantonsstrasse. Am 10. Februar 2020 meldete S.___ (Architekturbüro)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sturmschaden
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ sind Miteigentümer
von Grundbuch Nr. [...]mit Wohnhaus und Schopf (…). Das Haus grenzt im Westen
an die [...]strasse, eine Kantonsstrasse. Am 10. Februar 2020 meldete S.___ (Architekturbüro)
der Solothurnischen Gebäudeversicherung einen Schaden. Die Bruchsteinmauer auf
der Westseite sei auf der Innenseite eingestürzt. Durch Sturmwind sei die
Bruchsteinmauer einsturzgefährdet. Die Mauer drohe auf die Strasse zu fallen.
Erwägungen
2.
Am 14. Februar 2020 liess die
Gebäudeversicherung wissen, sie habe den Fall geprüft und lehne eine Vergütung
des Schadens ab. Sie habe den Schaden besichtigt. Dieser sei über die Jahre
durch Nässe und diverse Witterungseinflüsse entstanden. Es handle sich nicht um
einen Elementarschaden im Sinne des Gesetzes.
3.
Die Grundeigentümer beriefen sich auf
den Sturm «Sabine» als Schadensursache und verlangten eine beschwerdefähige
Verfügung. Ihre im Haus wohnhafte Mutter sei morgens um drei Uhr durch den
Krach herabfallender Steine geweckt worden.
4.
Die Gebäudeversicherung hielt fest,
morgens um drei Uhr seien Böen von rund 80 km/h aufgezeichnet worden. Ein
relevanter Sturmwind blase mit Spitzen von mindestens 100 km/h. Rund ein
Kubikmeter Bruchsteinmauerwerk sei aus dem obersten Teil der westlichen Giebelfassade
auf den Zwischenboden bzw. die Erdgeschossdecke gefallen. Eine Besichtigung
durch einen unabhängigen Ingenieur habe nicht mehr erfolgen können, da die
Mauer bereits provisorisch wiederhergestellt worden sei (Besichtigung durch die
SGV: 12. [recte: 11.] Februar 2020). Der Schaden sei auf mangelhaften Unterhalt
zurückzuführen.
5.
Gegen diese Ablehnungsverfügung vom
25.
Mai 2020 liessen die Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
Sinngemäss wurde beantragt, den Schaden zu vergüten. Es seien Windspitzen von
93.
km/h gemessen worden. Durch die Böen sei die Wand überbeansprucht worden. Einige
Balken seien aus der gegenüberliegenden Fassade gezogen worden. Es sei möglich,
dass eine stärkere Böe als 100 km/h auf die Mauer gewirkt habe. Der Sturm habe
bei Nachbarliegenschaften Dachziegel abgedeckt. Die Mauer sei einsturzgefährdet
gewesen. Sie liege an der Kantonsstrasse. Die SGV habe den Rückbau nicht
gestoppt. Die Mauer habe seit fast 160 Jahren allen Witterungseinflüssen
getrotzt. Nie seien Verputz oder Bruchsteine hinuntergefallen. Der heftige
Sturmwind habe die Mauer zum Einsturz gebracht. Der belegbare ersatzpflichtige
Schaden belaufe sich bis anhin auf CHF 91'347.05. In diesem Betrag seien
einige Rechnungen noch nicht enthalten.
6.
Die Gebäudeversicherung beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen. Die Besichtigung des Schadens sei bereits am 11.
(und nicht, wie in der an gefochtenen Verfügung erwähnt, am 12. Februar)
erfolgt. Die Mauer sei nur inwendig beschädigt gewesen. Es habe keine Einsturzgefahr
bestanden. Nach dem Gesetz dürfe an beschädigten Objekten keine Veränderung
vorgenommen werden, die eine Feststellung der Schadensursache erschweren
könnte. Nur in die Sicherung sei eingewilligt worden. Das Sturmtief habe nicht
morgens um drei Uhr, sondern in den späteren Morgenstunden gewütet. Zum
Schadenszeitpunkt habe es im Raum Gösgen keine Windspitzen von über 100 km/h
gegeben. Es gehe um eine sehr alte, inwendig beschädigte Bruchsteinmauer. Der
Querschnitt der Mauer sei reduziert gewesen; der Schaden sei über längere Zeit
entstanden. Es sei erstaunlich, dass an der Liegenschaft keine Ziegel abgedeckt
worden seien, obschon dies jeweils einer der ersten Hinweise auf einen
Sturmschaden sei. Das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten werde
nicht anerkannt. Der Rückbau der Mauer sei unnötig gewesen. Ohne Kenntnis vom
Dispositiv
Rückbau zu haben, habe kein «Rückbaustopp» verfügt werden können. Das Mauerwerk
sei mangelhaft unterhalten gewesen. Der Kausalverlauf zwischen dem Sturm und
dem Schadenereignis sei unterbrochen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz,
GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 12 GVG leistet die
Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen
durch:
a)
Feuer, Rauch, Hitze;
ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten
Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind, sowie
Sengschäden;
b) Explosion mit oder ohne Brandfolge;
ausgeschlossen sind Schleuderbrüche und andere kräftemechanische
Betriebseinwirkungen;
c) Elektrizität;
d) Blitzschlag mit oder ohne Zündung und
atmosphärische Entladung;
e) Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd-
und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und
Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen
(Elementarschäden);
f) Löscharbeiten oder andere Massnahmen,
die von zuständigen Organen zur Verhinderung der Brandausdehnung oder zur
Schadenverhütung an Personen und Sachen angeordnet werden;
g) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper,
soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch
genommen werden kann.
§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz
(BGS 618.112) sagt: «Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis
von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden
gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie
beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost».
2.1 Als «Sturmwind» gilt eine
wetterbedingte Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit. Ab einer
Windgeschwindigkeit von 89 km/h (mittlere Windgeschwindigkeit in zehn Metern
Höhe) weht ein schwerer Sturm, der Bäume bricht und grössere Schäden an Häusern
verursacht (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Basel
2009, S. 85). Die in der näheren Umgebung gemeldeten Schäden beschränkten sich indessen
auf verschobene oder heruntergefallene Ziegel. Windgeschwindigkeiten und Böen
sind Ereignisse, die lokal sehr unterschiedlich ausfallen können. Bei der wohl
nächsten Messstation in Härkingen wurde ein Mittel von 56.2 km/h gemessen
(Spitze 93.2 km/h).
2.2 Dem Privatgutachten der
Bauherrschaft lässt sich entnehmen, dass im westlichen Giebelbereich ca. 1 m3
Steine aus der Bruchsteinmauer nach innen heruntergefallen sind. Die privaten Sachverständigen
schliessen, durch Böen des Sturmwinds sei die relativ alte Wand erheblich überbeansprucht
worden. Es habe eine «erhebliche Einsturzgefahr» bestanden. Eine Sicherung von
innen sei nicht möglich gewesen. Es hätten sich zu viele lose Steine im Giebelbereich
befunden.
3.1 Der Schaden wurde am 10. Februar
2020 gemeldet. Die Gebäudeversicherung war bereits am folgenden Tag vor Ort. Der
Schaden wurde mittlerweile repariert, so dass kein gerichtliches Gutachten mehr
in Auftrag gegeben werden kann. Die ganze Mauer wurde abgebaut. Dies erklärt die
hohen fünfstelligen Kosten. Dass sich die SGV mit dem Abbruch und Wiederaufbau
hätte einverstanden erklären müssen, ist eigentlich selbstverständlich. Nach
Lit. A Ziff. 3 des Formulars zur Schadenanzeige darf keine Veränderung
vorgenommen werden, die die Feststellung der Ursache des Schadens erschweren
könnte. Dies war den Beschwerdeführern bekannt. Da keine Steine auf die Strasse
gefallen sind, ist auch nicht erstellt, dass eine Instandsetzung mit
allerhöchster Dringlichkeit erfolgen musste. Der Ausbruch aus der
Buchsteinmauer war inwändig und relativ kleinflächig. Es bestand keine
Veranlassung, umgehend die ganze Westmauer einzureissen.
3.2 Nach der Fotodokumentation der
Gebäudeversicherung liegt die Annahme nahe, es seien Steine aus der Mauer
gefallen, als der Sturm «Sabine» am Haus rüttelte. Da keine Schäden an den
Ziegeln entstanden sind, ist weiter anzunehmen, die 160 Jahre alte Mauer sei
schlecht unterhalten worden.
4. Die Beschwerdeführer rufen
verschiedenste Zeugen an. Es besteht indessen kein Anlass, die privaten
Gutachter nun auch noch als Zeugen zu laden, werden sie doch von ihrer bereits schriftlich
geäusserten Auffassung kaum abweichen. Die weiteren Zeugen werden kaum in die
Lage sein, sich fundiert zu der Kernfrage zu äussern, ob die alte westliche
Giebelmauer vor dem Sturm ausreichend unterhalten war. Nachdem die
Instandstellung erfolgt ist, sind auch aus einem Augenschein keine Erkenntnisse
mehr zu erwarten.
5. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8
ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hätten die Beschwerdeführer einen durch Sturm
entstandenen Schaden beweisen müssen. Dies ist unterblieben. Es entstand zwar
ein Schaden an einem versicherten Gebäude. Dieser ist aber auf kein
Elementarereignis zurückzuführen. Man könnte anfügen, dass der Schaden hätte
vorausgesehen werden können. Durch rechtzeitige Massnahmen hätte der Schaden
verhindert werden können. Der Schaden ist folglich durch die Gebäudeversicherung
nicht zu vergüten.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bu
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad