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Entscheid

VWBES.2020.207

Sturmschaden

8. September 2020Deutsch8 min

an die [...]strasse, eine Kantonsstrasse. Am 10. Februar 2020 meldete S.___ (Architekturbüro)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten durch C.___

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Sturmschaden

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind Miteigentümer

von Grundbuch Nr. [...]mit Wohnhaus und Schopf (…). Das Haus grenzt im Westen

an die [...]strasse, eine Kantonsstrasse. Am 10. Februar 2020 meldete S.___ (Architekturbüro)

der Solothurnischen Gebäudeversicherung einen Schaden. Die Bruchsteinmauer auf

der Westseite sei auf der Innenseite eingestürzt. Durch Sturmwind sei die

Bruchsteinmauer einsturzgefährdet. Die Mauer drohe auf die Strasse zu fallen.

Erwägungen

2.

Am 14. Februar 2020 liess die

Gebäudeversicherung wissen, sie habe den Fall geprüft und lehne eine Vergütung

des Schadens ab. Sie habe den Schaden besichtigt. Dieser sei über die Jahre

durch Nässe und diverse Witterungseinflüsse entstanden. Es handle sich nicht um

einen Elementarschaden im Sinne des Gesetzes.

3.

Die Grundeigentümer beriefen sich auf

den Sturm «Sabine» als Schadensursache und verlangten eine beschwerdefähige

Verfügung. Ihre im Haus wohnhafte Mutter sei morgens um drei Uhr durch den

Krach herabfallender Steine geweckt worden.

4.

Die Gebäudeversicherung hielt fest,

morgens um drei Uhr seien Böen von rund 80 km/h aufgezeichnet worden. Ein

relevanter Sturmwind blase mit Spitzen von mindestens 100 km/h. Rund ein

Kubikmeter Bruchsteinmauerwerk sei aus dem obersten Teil der westlichen Giebelfassade

auf den Zwischenboden bzw. die Erdgeschossdecke gefallen. Eine Besichtigung

durch einen unabhängigen Ingenieur habe nicht mehr erfolgen können, da die

Mauer bereits provisorisch wiederhergestellt worden sei (Besichtigung durch die

SGV: 12. [recte: 11.] Februar 2020). Der Schaden sei auf mangelhaften Unterhalt

zurückzuführen.

5.

Gegen diese Ablehnungsverfügung vom

25.

Mai 2020 liessen die Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.

Sinngemäss wurde beantragt, den Schaden zu vergüten. Es seien Windspitzen von

93.

km/h gemessen worden. Durch die Böen sei die Wand überbeansprucht worden. Einige

Balken seien aus der gegenüberliegenden Fassade gezogen worden. Es sei möglich,

dass eine stärkere Böe als 100 km/h auf die Mauer gewirkt habe. Der Sturm habe

bei Nachbarliegenschaften Dachziegel abgedeckt. Die Mauer sei einsturzgefährdet

gewesen. Sie liege an der Kantonsstrasse. Die SGV habe den Rückbau nicht

gestoppt. Die Mauer habe seit fast 160 Jahren allen Witterungs­einflüssen

getrotzt. Nie seien Verputz oder Bruchsteine hinuntergefallen. Der heftige

Sturmwind habe die Mauer zum Einsturz gebracht. Der belegbare ersatzpflichtige

Schaden belaufe sich bis anhin auf CHF 91'347.05. In diesem Betrag seien

einige Rechnungen noch nicht enthalten.

6.

Die Gebäudeversicherung beantragte,

die Beschwerde sei abzuweisen. Die Besichtigung des Schadens sei bereits am 11.

(und nicht, wie in der an gefochtenen Verfügung erwähnt, am 12. Februar)

erfolgt. Die Mauer sei nur inwendig beschädigt gewesen. Es habe keine Einsturzgefahr

bestanden. Nach dem Gesetz dürfe an beschädigten Objekten keine Veränderung

vorgenommen werden, die eine Feststellung der Schadensursache erschweren

könnte. Nur in die Sicherung sei eingewilligt worden. Das Sturmtief habe nicht

morgens um drei Uhr, sondern in den späteren Morgenstunden gewütet. Zum

Schadenszeitpunkt habe es im Raum Gösgen keine Windspitzen von über 100 km/h

gegeben. Es gehe um eine sehr alte, inwendig beschädigte Bruchsteinmauer. Der

Querschnitt der Mauer sei reduziert gewesen; der Schaden sei über längere Zeit

entstanden. Es sei erstaunlich, dass an der Liegenschaft keine Ziegel abgedeckt

worden seien, obschon dies jeweils einer der ersten Hinweise auf einen

Sturmschaden sei. Das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten werde

nicht anerkannt. Der Rückbau der Mauer sei unnötig gewesen. Ohne Kenntnis vom

Dispositiv

Rückbau zu haben, habe kein «Rückbaustopp» verfügt werden können. Das Mauerwerk

sei mangelhaft unterhalten gewesen. Der Kausalverlauf zwischen dem Sturm und

dem Schadenereignis sei unterbrochen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz,

GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 12 GVG leistet die

Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an ver­sicherten Gebäuden entstehen

durch:

a)

Feuer, Rauch, Hitze;

ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten

Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Ab­nützung entstanden sind, sowie

Sengschäden;

b) Explosion mit oder ohne Brandfolge;

ausgeschlossen sind Schleuderbrüche und andere kräftemechanische

Betriebseinwirkungen;

c) Elektrizität;

d) Blitzschlag mit oder ohne Zündung und

atmosphärische Entladung;

e) Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd-

und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und

Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen

(Elementarschäden);

f) Löscharbeiten oder andere Massnahmen,

die von zuständigen Organen zur Verhinderung der Brandausdehnung oder zur

Schadenverhütung an Personen und Sachen angeordnet werden;

g) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper,

soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch

genommen werden kann.

§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz

(BGS 618.112) sagt: «Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis

von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden

gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie

beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost».

2.1 Als «Sturmwind» gilt eine

wetterbedingte Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit. Ab einer

Windgeschwindigkeit von 89 km/h (mittlere Windgeschwindigkeit in zehn Metern

Höhe) weht ein schwerer Sturm, der Bäume bricht und grössere Schäden an Häusern

verursacht (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Basel

2009, S. 85). Die in der näheren Umgebung gemeldeten Schäden beschränkten sich indessen

auf verschobene oder heruntergefallene Ziegel. Windgeschwindigkeiten und Böen

sind Ereignisse, die lokal sehr unterschiedlich ausfallen können. Bei der wohl

nächsten Messstation in Härkingen wurde ein Mittel von 56.2 km/h gemessen

(Spitze 93.2 km/h).

2.2 Dem Privatgutachten der

Bauherrschaft lässt sich entnehmen, dass im westlichen Giebelbereich ca. 1 m3

Steine aus der Bruchsteinmauer nach innen heruntergefallen sind. Die privaten Sachverständigen

schliessen, durch Böen des Sturmwinds sei die relativ alte Wand erheblich überbeansprucht

worden. Es habe eine «erhebliche Einsturzgefahr» bestanden. Eine Sicherung von

innen sei nicht möglich gewesen. Es hätten sich zu viele lose Steine im Giebelbereich

befunden.

3.1 Der Schaden wurde am 10. Februar

2020 gemeldet. Die Gebäudeversicherung war bereits am folgenden Tag vor Ort. Der

Schaden wurde mittlerweile repariert, so dass kein gerichtliches Gutachten mehr

in Auftrag gegeben werden kann. Die ganze Mauer wurde abgebaut. Dies erklärt die

hohen fünfstelligen Kosten. Dass sich die SGV mit dem Abbruch und Wiederaufbau

hätte einverstanden erklären müssen, ist eigentlich selbstverständlich. Nach

Lit. A Ziff. 3 des Formulars zur Schadenanzeige darf keine Veränderung

vorgenommen werden, die die Feststellung der Ursache des Schadens erschweren

könnte. Dies war den Beschwerdeführern bekannt. Da keine Steine auf die Strasse

gefallen sind, ist auch nicht erstellt, dass eine Instandsetzung mit

allerhöchster Dringlichkeit erfolgen musste. Der Ausbruch aus der

Buchsteinmauer war inwändig und relativ kleinflächig. Es bestand keine

Veranlassung, umgehend die ganze Westmauer einzureissen.

3.2 Nach der Fotodokumentation der

Gebäudeversicherung liegt die Annahme nahe, es seien Steine aus der Mauer

gefallen, als der Sturm «Sabine» am Haus rüttelte. Da keine Schäden an den

Ziegeln entstanden sind, ist weiter anzunehmen, die 160 Jahre alte Mauer sei

schlecht unterhalten worden.

4. Die Beschwerdeführer rufen

verschiedenste Zeugen an. Es besteht indessen kein Anlass, die privaten

Gutachter nun auch noch als Zeugen zu laden, werden sie doch von ihrer bereits schriftlich

geäusserten Auffassung kaum abweichen. Die weiteren Zeugen werden kaum in die

Lage sein, sich fundiert zu der Kernfrage zu äussern, ob die alte westliche

Giebelmauer vor dem Sturm ausreichend unterhalten war. Nachdem die

Instandstellung erfolgt ist, sind auch aus einem Augenschein keine Erkenntnisse

mehr zu erwarten.

5. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8

ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hätten die Beschwerdeführer einen durch Sturm

entstandenen Schaden beweisen müssen. Dies ist unterblieben. Es entstand zwar

ein Schaden an einem versicherten Gebäude. Dieser ist aber auf kein

Elementarereignis zurückzuführen. Man könnte anfügen, dass der Schaden hätte

vorausgesehen werden können. Durch rechtzeitige Massnahmen hätte der Schaden

verhindert werden können. Der Schaden ist folglich durch die Gebäudeversicherung

nicht zu vergüten.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bu

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad