VWBES.2020.209
Wechsel der Mandatsperson
12. Januar 2021Deutsch17 min
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,
Beschwerdegegner
betreffend Wechsel
der Mandatsperson
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 29. April 2012) und D.___
(geb. 10. Dezember 2013) sind die gemeinsamen Kinder von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.___. Die Kindseltern waren nie
verheiratet und leben seit 2014 getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnt in der
Schweiz, der Kindsvater in Österreich. Der Beschwerdeführerin obliegt die
alleinige elterliche Sorge.
2. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
12. Oktober 2016 wurde für C.___ und D.___ eine Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
errichtet und E.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, als Beiständin
eingesetzt.
3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019
reichte die Beiständin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Verfügung vom
15. Oktober 2019 wurde der Zweckverband Sozialregion Thierstein beauftragt,
die Situation abzuklären und nötigenfalls Kindesschutzmassnahmen vorzuschlagen.
4. Der Abklärungsbericht der Beiständin
wurde am 17. Oktober 2019 erstellt. Daraufhin entzog die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter C.___ und D.___ mit
sofortiger Wirkung zunächst superprovisorisch und platzierte die Mädchen
vorsorglich beim Kindsvater.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 12. November 2019 folgenden
Entscheid:
3.1. Der Kindsmutter A.___ wird mit
sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
Töchter C.___, geb. 29.04.2012, und D.___, geb. 10.12.2013, gestützt auf Art.
310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB sowie § 140 Abs. 1 EG ZGB
entzogen.
3.2. C.___ und D.___ bleiben vorsorglich beim
Kindsvater, B.___, platziert.
3.3. Die Mandatsperson erhält zusätzlich die
Aufgaben,
·
die Platzierung zu
koordinieren,
·
den Eltern und den
örtlichen Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
·
die Finanzierung der
Platzierung zu organisieren und zu sichern,
·
die Besuche zwischen
C.___ und D.___ und ihrer Mutter zu organisieren.
3.4. Die Mandatsperson wird ersucht, der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis spätestens 15.12.2019
einen ersten Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen, sowie bei
veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf
Anpassung der Massnahme zu stellen.
3.5. Der Auftrag an die Mandatsperson, bis
15.12.2019 einen Verlaufsbericht zu erstellen, wird dahingehend präzisiert, als
dass auch betreffend die Notwendigkeit der weiterführenden Platzierung weitere
Abklärungen zu tätigen sind.
3.6. Die Bezirkshauptmannschaft [...] wird um
Erstellung eines Sozialberichts ersucht betreffend die Frage, ob der Kindsvater
die Kinder längerfristig bei sich aufnehmen kann.
3.7. Die Sozialregion Thierstein wird
ersucht, Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu
leisten und die Beteiligung der Kindsmutter an den Kosten abzuklären.
3.8. Das Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Peter
Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird gutgeheissen.
3.9. Rechtsanwalt Dr. Peter Studer wird
ersucht, die Kostennote nach Abschluss des Verfahrens einzureichen.
3.10 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung
entzogen.
3.11 Über
die Kosten dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.
6. Gegen diesen Entscheid wandte sich
die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, am 25. November 2019 erfolglos
an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom
24. Januar 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.
7. Am 14. November 2019 beantragte
die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, bei der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die Beiständin sei mit sofortiger Wirkung von
ihrem Mandat zu entbinden bzw. durch eine andere Mandatsperson zu ersetzen. Des
Weiteren wurde beantragt, es sei superprovisorisch zu verfügen, dass der
Kindsvater die beiden Kinder C.___ und D.___ unverzüglich in die Obhut der
Kindsmutter zurückzubringen habe und es sei unter Wahrung der Parteirechte der
Kindseltern eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in die Wege
zu leiten.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
15. November 2019 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Anträge,
den Wechsel der Mandatsperson sowie die Rückplatzierung der Kinder
superprovisorisch zu verfügen, ohne Begründung ab.
9. Mit Entscheid vom 4. Dezember
2019 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Anträge von Rechtsanwalt
Peter Studer vom 14. November 2019 auf Wechsel der Mandatsperson sowie
superprovisorische Rückplatzierung ab. Innert Frist verlangte Rechtsanwalt
Peter Studer die Begründung dieses Entscheids.
10. Der begründete Entscheid wurde der
Beschwerdeführerin am 8. Mai 2020 eröffnet.
11. Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Mai 2020 wurde ein interventions- und
entscheidungsorientiertes Gutachten in Auftrag gegeben zur Klärung der Frage,
ob eine Rückplatzierung der Kinder zur Beschwerdeführerin dem Kindswohl
entspricht oder ob die Obhut definitiv an den Kindsvater zu übertragen ist.
12. Gegen den begründeten Entscheid vom
8. Mai 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer,
mit Beschwerde vom 5. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, E.___ als Beiständin zu entlassen bzw. zu
ersetzen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
13. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020
nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde und führte darin namentlich aus,
ein Wechsel der Mandatsperson könne befürwortet werden.
14. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020
liess sich der Kindsvater, B.___, v.d. Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,
vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen bzw.
darauf nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführerin sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu versagen.
3. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Es sei dem Beschwerdegegner die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Er führte unter anderem aus, dass er
eine Abberufung der Beiständin nicht ablehne, wenngleich er keinen Grund dafür
sehe.
15. Am 29. Juni 2020 reichte die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ihre Verfügung vom 29. Juni 2020 zu den
Akten, wonach der Zweckverband Sozialregion Thierstein aufgefordert wird, bis
spätestens 24. Juli 2020 eine neue Mandatsperson vorzuschlagen.
Gleichzeitig ersuchte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zwecks Prüfung einer
Wiedererwägung um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme.
16. Nachdem keine neue Mandatsperson
vorgeschlagen wurde, schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit
Vernehmlassung vom 10. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
17. Am 17. August 2020 reichte die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein weitere Dokumente zu den Akten.
18. Die Beschwerdeführerin äusserte sich
am 21. August 2020 nochmals in der Sache, während der Kindsvater am
24. August 2020 weitere Bemerkungen einreichte.
19. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m.
§ 130 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob
Gründe vorliegen, die einen Wechsel der Beistandsperson notwendig machen. Die
Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind für das
Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 314 Abs.
1.
ZGB).
3.1
Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt
die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgabe
nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein wichtiger Grund für die Entlassung
vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr
nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB).
3.2
Die KESB verfügt bei der Beurteilung
der Entlassung über ein grosses Ermessen, wobei sie die Beurteilung der Gründe,
welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen
Interessen und Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten hat.
Unerheblich ist, ob durch die Amtsausführung bereits ein Schaden eingetreten
ist; eine Gefährdung der Interessen ist ausreichend (vgl. Urs Vogel in: Thomas
Geiser/Christiana Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.,
Basel 2018, Art. 421-424 N 22). Neben der mangelnden Eignung für die Amtsführung
können wichtige Gründe für eine Amtsenthebung unter anderem sein: eine grobe
Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis
zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder KESB beeinträchtigen,
wie beispielsweise unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen,
Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder fortgesetzte leichtere
Pflichtverletzungen in der Amtsführung (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424 N 24
ff.). Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der
verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte
Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung
und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424
N 26).
3.3
Die Beschwerdeführerin wirft der
gegenwärtigen Beiständin schlechte Amtsführung und mangelnde Unabhängigkeit
(Parteilichkeit) vor. Konkret habe die Beiständin auf die Bitten der
Beschwerdeführerin, mit den Kindern telefonieren zu können, während Wochen
nicht reagiert. Damit habe die Beiständin die Ängste und Sorgen der Mutter,
aber auch jene der Kinder, die nicht gewusst hätten, weshalb sie nicht nach [...]
hätten zurückkehren dürfen, nicht ernst genommen. Damit habe die Beiständin den
Auftrag verletzt, der darin bestanden habe, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge
um C.___ und D.___ zu unterstützen. Es habe die Eingabe vom 14. November
2019.
und die unverzügliche Reaktion der KESB, welche die Beiständin am
15.
November 2019 aufgefordert habe, zu erläutern, wie sich das Kontakt-
und Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und den Kindern aktuell gestalte, erfordert,
damit die Beiständin überhaupt aktiv geworden sei. Tatsache sei gewesen, dass
zu diesem Zeitpunkt wegen der Passivität der Beiständin Mutter und Kinder
nicht einmal miteinander hätten telefonieren können. Der erste Kontakt sei erst
am 7. Dezember 2019 zustandegekommen, mehr als zwei Monate nachdem die
Kinder vom Vater abgeholt worden seien. Der zweite Vorwurf bestehe darin, dass
die Beiständin sich in ihrem Bericht zu Handen der KESB auf Aussagen der
Lehrpersonen berufen habe, Aussagen, die so, wie sie kolportiert worden seien,
nie erfolgt seien. Die diesbezügliche Rechtfertigung der KESB bzw. der
Beiständin, die Lehrpersonen würden in ihrer von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Aktennotiz die Aussagen der Beiständin in «abgeschwächter» Form bestätigen, sei
schlicht nicht wahr. Die unterlassenen Bemühungen, den Kontakt zwischen Mutter
und Kindern herzustellen und die offenkundig falsche Berichterstattung seien
schwerwiegende Pflichtverletzungen der Beiständin. Die Entlassung der
Beiständin sei gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gerechtfertigt. Sodann
gehe die KESB auf die in Ziffer 6 der Beschwerde vom 25. November 2019
enthaltenen Vorwürfe mit keinem Wort ein, obwohl ihr die Vorwürfe im Zeitpunkt
des Entscheids bekannt gewesen seien. Die Beiständin habe weiter den
Kindsvater unterstützt, als dieser die gemeinsame elterliche Sorge beantragt
habe. Damit habe sie den ihr erteilten Auftrag vom 12. Oktober 2016
missachtet und ihre Funktion von der Beistandschaft nicht gedeckten Handlungen
ausgenutzt. Die Beschwerdeführerin wirft der Beiständin auch in anderem
Zusammenhang vor, Partei für den Kindsvater ergriffen zu haben. Im Vorfeld der
Gefährdungsmeldung durch die Beiständin im Oktober 2019 habe diese einseitig
den Kindsvater beraten und unterstützt, ohne die Kindsmutter einzubeziehen oder
auch nur zu informieren. Die Beschwerdeführerin habe mangels Unabhängigkeit der
Beiständin jegliches Vertrauen in diese verloren. Die KESB gehe zu Unrecht von
einer Allparteilichkeit der Beiständin aus. Diese habe sich entgegen ihrer
Pflicht nicht neutral verhalten. Die Entlassung habe auch gestützt auf Art. 422
Abs. 2 ZGB zu erfolgen. Der KESB sei im Zeitpunkt, als sie die Verfügung vom
4.
Dezember 2019 begründet habe, bekannt gewesen, dass die Beiständin
selbst den von der Beschwerdeführerin beantragten Wechsel der Beiständin
befürwortet habe. Ihrem Wunsch nach Entlassung sei folglich zu entsprechen.
3.4
Demgegenüber macht die Vorinstanz im
Wesentlichen geltend, die aktenkundige bisherige Tätigkeit der Beiständin
zeige, dass sie die Aufgaben als Beiständin angemessen und transparent ausübe.
Sie habe durch ihre Interventionen sichergestellt, dass der Kontakt zwischen
dem Kindsvater und C.___ und D.___ im vergangenen Jahr ausgebaut und die
Beziehung dadurch habe gefestigt werden können. Dass nicht immer alle
involvierten Personen mit der Einschätzung und den Tätigkeiten eines
Erziehungsbeistandes einverstanden seien, liege in der Natur der Sache. Die
Beiständin sei zudem den Bedürfnissen der Kinder verpflichtet, nicht denjenigen
der Eltern. Dies habe schlussendlich auch zu der dringenden Empfehlung der
Platzierung zum Kindsvater geführt. Die Kindsmutter mache der Beiständin nun
den Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens. Abklärungen der Sozialregion
Thierstein würden im Vieraugenprinzip getätigt und im Gesamtteam besprochen.
Auch der Hausbesuch bei der Familie [...] sei zu zweit erfolgt. Zudem verfüge
die gegenwärtige Beiständin als diplomierte Sozialarbeiterin mit Erfahrung im
Kindesschutz über die für das Mandat nötige Sozial-, Selbst-, Methoden- und
Fachkompetenz. Die Allparteilichkeit und die Glaubwürdigkeit der Beiständin
würden daher nicht angezweifelt. Der Vorwurf, dass sich die Beiständin nicht um
den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern bemühe, werde
von der Beiständin glaubhaft widerlegt. Es sei verständlich, dass seitens der
Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis zur Mandatsperson mit der
vollzogenen Platzierung erheblich gestört sei. Es bleibe aber klar zu erwähnen,
dass die KESB keine Strafverfolgungsbehörde sei, welche Fehlverhalten unter
Beweissicherung feststelle. Die Beurteilung des Kindswohls sei vielmehr
bedarfs- und zukunftsorientiert. Ein Wechsel der Mandatsperson sei zum jetzigen
Zeitpunkt nicht zielführend.
3.5
Die Beiständin befürwortet in ihrer
Stellungnahme vom 22. Juni 2020 einen Wechsel der Mandatsperson. Eine
minimale Kooperation seitens der Kindsmutter sei seit Beginn der Massnahme vom
12.
Oktober 2016 nicht vorhanden. Jegliche Anpassungen oder Erweiterungen
seien nur anhand der KESB-Entscheide möglich gewesen.
3.6
Die Probleme der Beschwerdeführerin
mit der Beiständin scheinen vor allem dadurch begründet zu sein, dass ihre
Kinder nach der Intervention der Beiständin und den daraufhin erfolgten
Abklärungen beim Kindsvater in Österreich platziert worden sind. Die
Beschwerdeführerin verweist in ihrem Gesuch um Beistandswechsel am 14. November
2019.
zur Begründung ihres Antrages denn auch primär darauf, dass die Kinder der
Kindsmutter ohne Not entzogen worden seien. Dass die Beschwerdeführerin das
Gefühl hat, die Beiständin stelle sich auf die Seite des Kindsvaters, ist aufgrund
der Akten nachvollziehbar. Glaubhaft ist daher auch, dass das Verhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin gestört ist und sich die
Zusammenarbeit dadurch schwierig gestaltet. Dies geht auch aus der
Stellungnahme der Beiständin vom 22. Juni 2020 hervor, in welcher von
einer mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin die
Rede ist. Aufgrund der Akten ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin in
der Lage ist, sich auf eine Zusammenarbeit mit einer Beistandsperson
einzulassen, welche entgegen ihren Anliegen und Wünschen handelt. Würde die
Beiständin durch eine andere Beistandsperson ausgetauscht, so wären innert
Kürze identische Konflikte zu erwarten. Zu bedenken ist, dass E.___ nicht
Beiständin der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr deren Kinder ist. Die
Dispositiv
Beiständin hat demnach den Fokus auf das Kindeswohl zu richten und im Interesse
der Kinder zu handeln. Den Interessen der Eltern ist die Beiständin nicht verpflichtet.
Eine definitive Regelung betreffend die Zuteilung der Obhut ist sodann noch
ausstehend. Obschon sowohl die aktuelle Beiständin als auch der Kindsvater
einen Wechsel der Beistandsperson im vorliegenden Verfahren grundsätzlich befürworten,
spricht somit auch das laufende Kindesschutzverfahren mit angeordneter
Begutachtung gegen einen Beistandswechsel im jetzigen Zeitpunkt. Die aktuelle
Beiständin ist bereits seit über vier Jahren im Amt und kennt die Familienverhältnisse
bestens. Mit Blick auf den noch ausstehenden Entscheid erweist sich ein
Beistandswechsel im Interesse der Kontinuität derzeit als nicht sinnvoll. An
diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die
zuständige Sozialregion am 14. Juli 2020 eine Erklärung unterzeichnet
haben, wonach die aktuelle Beiständin ihr Amt niederlegen werde und eine neue
Beistandsperson gewählt werden soll, nichts zu ändern. Abzuwarten bleibt
ohnehin, ob bei einer Obhutsumteilung an den in Österreich wohnhaften
Kindsvater ein Beistandswechsel erfolgen wird. Schliesslich erweisen sich auch
die einzelnen Vorwürfe an die Adresse der Beiständin als haltlos. Die
Beiständin hat sich stets darum bemüht, die Besuchskontakte der
Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ermöglichen und auszubauen. Im Übrigen
ist die Durchführung der begleiteten Besuche auch von anderen Faktoren abhängig,
auf welche die Beiständin keinen Einfluss nehmen kann. Auf den Vorwurf, die
Beiständin habe gewisse Aussagen von Drittpersonen falsch wiedergegeben, ist
nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Darstellung der
Sachlage auch schon der Vorinstanz aktenkundig mitgeteilt hat. Eine mangelhafte
Mandatsführung ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. Die persönliche und
fachliche Eignung von E.___ wird nicht bestritten. Zusammenfassend sind zur
Zeit keine Gründe für einen Beistandswechsel erkennbar. Die Vorinstanz hat den
Antrag auf Entlassung der Beiständin zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF
1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Sie hat ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, dem zu entsprechen ist. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.2 Rechtsanwalt Peter Studer macht mit
Eingabe vom 5. Juni 2020 eine Entschädigung von total CHF 3'679.50
(14 Stunden à CHF 240.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte
Stundenansatz von CHF 240.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF
180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren.
Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt
Peter Studer in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 2'764.65 (CHF 2’520.00
Honorar, CHF 47.00 Auslagen, CHF 197.65 MWST) und ist durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Peter Studer im Umfang
von CHF 840.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.),
zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.3 Die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im
Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung
einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118
Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich 2014, § 16 N 93). Die unterliegende Beschwerdeführerin ist daher zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für
deren Bemessung ist der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) heranzuziehen. Das vom
Beschwerdegegner gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich
bei diesem Ergebnis als gegenstandslos.
Rechtsanwalt Michael Lang macht mit Eingabe
vom 24. August 2020 eine Entschädigung von CHF 1'263.60 (Honorar:
CHF 1'215.00 sowie 4 % Barauslagen: CHF 48.60) geltend. Die
Positionen vom 11. Juni, 2. Juli und 28. Juli 2020 (je 5 Min.)
stellen Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Eine
Kleinspesenpauschale von 4 % ist nach dem Gebührentarif sodann nicht vorgesehen.
Die Auslagen sind daher nach Ermessen auf CHF 35.00 festzulegen. Nach dem
Gesagten ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'211.20 (Honorar:
CHF 1'176.20, Auslagen: CHF 35.00). Der Beschwerdegegner ist gemäss
Honorarvereinbarung vom 23. September 2019 nicht mehrwertsteuerpflichtig,
weshalb mangels entsprechendem Antrag kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer erfolgt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung von A.___ wird gutgeheissen und Rechtsanwalt
Peter Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Peter Studer, wird auf CHF 2'764.65 (CHF 2’520.00
Honorar, CHF 47.00 Auslagen, CHF 197.65 MWST) und ist durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Peter Studer im Umfang
von CHF 840.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich
MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit CHF 1'211.20 (inkl. Auslagen) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman