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Entscheid

VWBES.2020.209

Wechsel der Mandatsperson

12. Januar 2021Deutsch17 min

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,

Beschwerdegegner

betreffend Wechsel

der Mandatsperson

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 29. April 2012) und D.___

(geb. 10. Dezember 2013) sind die gemeinsamen Kinder von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.___. Die Kindseltern waren nie

verheiratet und leben seit 2014 getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnt in der

Schweiz, der Kindsvater in Österreich. Der Beschwerdeführerin obliegt die

alleinige elterliche Sorge.

2. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

12. Oktober 2016 wurde für C.___ und D.___ eine Erziehungsbeistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

errichtet und E.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, als Beiständin

eingesetzt.

3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019

reichte die Beiständin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Verfügung vom

15. Oktober 2019 wurde der Zweckverband Sozialregion Thierstein beauftragt,

die Situation abzuklären und nötigenfalls Kindesschutzmassnahmen vorzuschlagen.

4. Der Abklärungsbericht der Beiständin

wurde am 17. Oktober 2019 erstellt. Daraufhin entzog die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter C.___ und D.___ mit

sofortiger Wirkung zunächst superprovisorisch und platzierte die Mädchen

vorsorglich beim Kindsvater.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 12. November 2019 folgenden

Entscheid:

3.1. Der Kindsmutter A.___ wird mit

sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre

Töchter C.___, geb. 29.04.2012, und D.___, geb. 10.12.2013, gestützt auf Art.

310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB sowie § 140 Abs. 1 EG ZGB

entzogen.

3.2. C.___ und D.___ bleiben vorsorglich beim

Kindsvater, B.___, platziert.

3.3. Die Mandatsperson erhält zusätzlich die

Aufgaben,

·

die Platzierung zu

koordinieren,

·

den Eltern und den

örtlichen Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,

·

die Finanzierung der

Platzierung zu organisieren und zu sichern,

·

die Besuche zwischen

C.___ und D.___ und ihrer Mutter zu organisieren.

3.4. Die Mandatsperson wird ersucht, der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis spätestens 15.12.2019

einen ersten Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen, sowie bei

veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf

Anpassung der Massnahme zu stellen.

3.5. Der Auftrag an die Mandatsperson, bis

15.12.2019 einen Verlaufsbericht zu erstellen, wird dahingehend präzisiert, als

dass auch betreffend die Notwendigkeit der weiterführenden Platzierung weitere

Abklärungen zu tätigen sind.

3.6. Die Bezirkshauptmannschaft [...] wird um

Erstellung eines Sozialberichts ersucht betreffend die Frage, ob der Kindsvater

die Kinder längerfristig bei sich aufnehmen kann.

3.7. Die Sozialregion Thierstein wird

ersucht, Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu

leisten und die Beteiligung der Kindsmutter an den Kosten abzuklären.

3.8. Das Gesuch um Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Peter

Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird gutgeheissen.

3.9. Rechtsanwalt Dr. Peter Studer wird

ersucht, die Kostennote nach Abschluss des Verfahrens einzureichen.

3.10 Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung

entzogen.

3.11 Über

die Kosten dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.

6. Gegen diesen Entscheid wandte sich

die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, am 25. November 2019 erfolglos

an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom

24. Januar 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.

7. Am 14. November 2019 beantragte

die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, bei der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die Beiständin sei mit sofortiger Wirkung von

ihrem Mandat zu entbinden bzw. durch eine andere Mandatsperson zu ersetzen. Des

Weiteren wurde beantragt, es sei superprovisorisch zu verfügen, dass der

Kindsvater die beiden Kinder C.___ und D.___ unverzüglich in die Obhut der

Kindsmutter zurückzubringen habe und es sei unter Wahrung der Parteirechte der

Kindseltern eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in die Wege

zu leiten.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

15. November 2019 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Anträge,

den Wechsel der Mandatsperson sowie die Rückplatzierung der Kinder

superprovisorisch zu verfügen, ohne Begründung ab.

9. Mit Entscheid vom 4. Dezember

2019 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Anträge von Rechtsanwalt

Peter Studer vom 14. November 2019 auf Wechsel der Mandatsperson sowie

superprovisorische Rückplatzierung ab. Innert Frist verlangte Rechtsanwalt

Peter Studer die Begründung dieses Entscheids.

10. Der begründete Entscheid wurde der

Beschwerdeführerin am 8. Mai 2020 eröffnet.

11. Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Mai 2020 wurde ein interventions- und

entscheidungsorientiertes Gutachten in Auftrag gegeben zur Klärung der Frage,

ob eine Rückplatzierung der Kinder zur Beschwerdeführerin dem Kindswohl

entspricht oder ob die Obhut definitiv an den Kindsvater zu übertragen ist.

12. Gegen den begründeten Entscheid vom

8. Mai 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer,

mit Beschwerde vom 5. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, E.___ als Beiständin zu entlassen bzw. zu

ersetzen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

13. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020

nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde und führte darin namentlich aus,

ein Wechsel der Mandatsperson könne befürwortet werden.

14. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020

liess sich der Kindsvater, B.___, v.d. Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,

vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen bzw.

darauf nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführerin sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu versagen.

3. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Es sei dem Beschwerdegegner die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Er führte unter anderem aus, dass er

eine Abberufung der Beiständin nicht ablehne, wenngleich er keinen Grund dafür

sehe.

15. Am 29. Juni 2020 reichte die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ihre Verfügung vom 29. Juni 2020 zu den

Akten, wonach der Zweckverband Sozialregion Thierstein aufgefordert wird, bis

spätestens 24. Juli 2020 eine neue Mandatsperson vorzuschlagen.

Gleichzeitig ersuchte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zwecks Prüfung einer

Wiedererwägung um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme.

16. Nachdem keine neue Mandatsperson

vorgeschlagen wurde, schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit

Vernehmlassung vom 10. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

17. Am 17. August 2020 reichte die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein weitere Dokumente zu den Akten.

18. Die Beschwerdeführerin äusserte sich

am 21. August 2020 nochmals in der Sache, während der Kindsvater am

24. August 2020 weitere Bemerkungen einreichte.

19. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m.

§ 130 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob

Gründe vorliegen, die einen Wechsel der Beistandsperson notwendig machen. Die

Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind für das

Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 314 Abs.

1.

ZGB).

3.1

Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt

die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgabe

nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein wichtiger Grund für die Entlassung

vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr

nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB).

3.2

Die KESB verfügt bei der Beurteilung

der Entlassung über ein grosses Ermessen, wobei sie die Beurteilung der Gründe,

welche zu einer Amtsentlassung führen, aus­schliesslich an den wohlverstandenen

Interessen und Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten hat.

Unerheblich ist, ob durch die Amtsausführung bereits ein Schaden eingetreten

ist; eine Gefährdung der Interessen ist ausreichend (vgl. Urs Vogel in: Thomas

Geiser/Christiana Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.,

Basel 2018, Art. 421-424 N 22). Neben der mangelnden Eignung für die Amts­führung

können wichtige Gründe für eine Amtsenthebung unter anderem sein: eine grobe

Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, Sachverhalte, die das Vertrauens­verhältnis

zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder KESB beein­trächtigen,

wie beispielsweise unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen,

Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder fortgesetzte leichtere

Pflichtverletzungen in der Amtsführung (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424 N 24

ff.). Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der

verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte

Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung

und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424

N 26).

3.3

Die Beschwerdeführerin wirft der

gegenwärtigen Beiständin schlechte Amtsführung und mangelnde Unabhängigkeit

(Parteilichkeit) vor. Konkret habe die Beiständin auf die Bitten der

Beschwerdeführerin, mit den Kindern telefonieren zu können, während Wochen

nicht reagiert. Damit habe die Beiständin die Ängste und Sorgen der Mutter,

aber auch jene der Kinder, die nicht gewusst hätten, weshalb sie nicht nach [...]

hätten zurückkehren dürfen, nicht ernst genommen. Damit habe die Beiständin den

Auftrag verletzt, der darin bestanden habe, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge

um C.___ und D.___ zu unterstützen. Es habe die Eingabe vom 14. November

2019.

und die unverzügliche Reaktion der KESB, welche die Beiständin am

15.

November 2019 aufgefordert habe, zu erläutern, wie sich das Kontakt-

und Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und den Kindern aktuell gestalte, erfordert,

damit die Beiständin überhaupt aktiv geworden sei. Tatsache sei gewesen, dass

zu diesem Zeitpunkt wegen der Passi­vität der Beiständin Mutter und Kinder

nicht einmal miteinander hätten telefonieren können. Der erste Kontakt sei erst

am 7. Dezember 2019 zustandegekommen, mehr als zwei Monate nachdem die

Kinder vom Vater abgeholt worden seien. Der zweite Vorwurf bestehe darin, dass

die Beiständin sich in ihrem Bericht zu Handen der KESB auf Aussagen der

Lehrpersonen berufen habe, Aussagen, die so, wie sie kolportiert worden seien,

nie erfolgt seien. Die diesbezügliche Rechtfertigung der KESB bzw. der

Beiständin, die Lehrpersonen würden in ihrer von der Beschwerdeführerin vorgelegten

Aktennotiz die Aussagen der Beiständin in «abgeschwächter» Form bestätigen, sei

schlicht nicht wahr. Die unterlassenen Bemühungen, den Kontakt zwischen Mutter

und Kindern herzustellen und die offenkundig falsche Berichterstattung seien

schwerwie­gende Pflichtverletzungen der Beiständin. Die Entlassung der

Beiständin sei gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gerechtfertigt. Sodann

gehe die KESB auf die in Ziffer 6 der Beschwerde vom 25. November 2019

enthaltenen Vorwürfe mit keinem Wort ein, obwohl ihr die Vorwürfe im Zeitpunkt

des Entscheids bekannt gewesen seien. Die Bei­ständin habe weiter den

Kindsvater unterstützt, als dieser die gemeinsame elterliche Sorge beantragt

habe. Damit habe sie den ihr erteilten Auftrag vom 12. Oktober 2016

missachtet und ihre Funktion von der Beistandschaft nicht gedeckten Handlungen

aus­genutzt. Die Beschwerdeführerin wirft der Beiständin auch in anderem

Zusammenhang vor, Partei für den Kindsvater ergriffen zu haben. Im Vorfeld der

Gefährdungsmeldung durch die Beiständin im Oktober 2019 habe diese einseitig

den Kindsvater beraten und unterstützt, ohne die Kindsmutter einzubeziehen oder

auch nur zu informieren. Die Beschwerdeführerin habe mangels Unabhängigkeit der

Beiständin jegliches Vertrauen in diese verloren. Die KESB gehe zu Unrecht von

einer Allparteilichkeit der Beiständin aus. Diese habe sich entgegen ihrer

Pflicht nicht neutral verhalten. Die Entlassung habe auch gestützt auf Art. 422

Abs. 2 ZGB zu erfolgen. Der KESB sei im Zeitpunkt, als sie die Verfügung vom

4.

Dezember 2019 begründet habe, bekannt gewe­sen, dass die Beiständin

selbst den von der Beschwerdeführerin beantragten Wechsel der Beiständin

befürwortet habe. Ihrem Wunsch nach Entlassung sei folglich zu entsprechen.

3.4

Demgegenüber macht die Vorinstanz im

Wesentlichen geltend, die aktenkundige bisherige Tätigkeit der Beiständin

zeige, dass sie die Aufgaben als Beiständin angemessen und transparent ausübe.

Sie habe durch ihre Interventionen sichergestellt, dass der Kontakt zwischen

dem Kindsvater und C.___ und D.___ im vergangenen Jahr ausgebaut und die

Beziehung dadurch habe gefestigt werden können. Dass nicht immer alle

involvierten Personen mit der Einschätzung und den Tätigkeiten eines

Erziehungsbeistandes einverstanden seien, liege in der Natur der Sache. Die

Beiständin sei zudem den Bedürfnissen der Kinder verpflichtet, nicht denjenigen

der Eltern. Dies habe schlussendlich auch zu der dringenden Empfehlung der

Platzierung zum Kindsvater geführt. Die Kindsmutter mache der Beiständin nun

den Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens. Abklärungen der Sozialregion

Thierstein würden im Vieraugenprinzip getätigt und im Gesamtteam besprochen.

Auch der Hausbesuch bei der Familie [...] sei zu zweit erfolgt. Zudem verfüge

die gegenwärtige Beiständin als diplomierte Sozialarbeiterin mit Erfahrung im

Kindesschutz über die für das Mandat nötige Sozial-, Selbst-, Methoden- und

Fachkompetenz. Die Allparteilichkeit und die Glaubwürdigkeit der Beiständin

würden daher nicht angezweifelt. Der Vorwurf, dass sich die Beiständin nicht um

den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern bemühe, werde

von der Beiständin glaubhaft widerlegt. Es sei verständlich, dass seitens der

Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis zur Mandatsperson mit der

vollzogenen Platzierung erheblich gestört sei. Es bleibe aber klar zu erwähnen,

dass die KESB keine Strafverfolgungsbehörde sei, welche Fehlverhalten unter

Beweissicherung feststelle. Die Beurteilung des Kindswohls sei vielmehr

bedarfs- und zukunftsorientiert. Ein Wechsel der Mandatsperson sei zum jetzigen

Zeitpunkt nicht zielführend.

3.5

Die Beiständin befürwortet in ihrer

Stellungnahme vom 22. Juni 2020 einen Wechsel der Mandatsperson. Eine

minimale Kooperation seitens der Kindsmutter sei seit Beginn der Massnahme vom

12.

Oktober 2016 nicht vorhanden. Jegliche Anpassungen oder Erweiterungen

seien nur anhand der KESB-Entscheide möglich gewesen.

3.6

Die Probleme der Beschwerdeführerin

mit der Beiständin scheinen vor allem dadurch begründet zu sein, dass ihre

Kinder nach der Intervention der Beiständin und den daraufhin erfolgten

Abklärungen beim Kindsvater in Österreich platziert worden sind. Die

Beschwerdeführerin verweist in ihrem Gesuch um Beistandswechsel am 14. November

2019.

zur Begründung ihres Antrages denn auch primär darauf, dass die Kinder der

Kindsmutter ohne Not entzogen worden seien. Dass die Beschwerdeführerin das

Gefühl hat, die Beiständin stelle sich auf die Seite des Kindsvaters, ist aufgrund

der Akten nachvollziehbar. Glaubhaft ist daher auch, dass das Verhältnis

zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin gestört ist und sich die

Zusammenarbeit dadurch schwierig gestaltet. Dies geht auch aus der

Stellungnahme der Beiständin vom 22. Juni 2020 hervor, in welcher von

einer mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin die

Rede ist. Aufgrund der Akten ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin in

der Lage ist, sich auf eine Zusammenarbeit mit einer Beistandsperson

einzulassen, welche entgegen ihren Anliegen und Wünschen handelt. Würde die

Beiständin durch eine andere Beistandsperson ausgetauscht, so wären innert

Kürze identische Konflikte zu erwarten. Zu bedenken ist, dass E.___ nicht

Beiständin der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr deren Kinder ist. Die

Dispositiv

Beiständin hat demnach den Fokus auf das Kindeswohl zu richten und im Interesse

der Kinder zu handeln. Den Interessen der Eltern ist die Beiständin nicht verpflichtet.

Eine definitive Regelung betreffend die Zuteilung der Obhut ist sodann noch

ausstehend. Obschon sowohl die aktuelle Beiständin als auch der Kindsvater

einen Wechsel der Beistandsperson im vorliegenden Verfahren grundsätzlich befürworten,

spricht somit auch das laufende Kindesschutzverfahren mit angeordneter

Begutachtung gegen einen Beistandswechsel im jetzigen Zeitpunkt. Die aktuelle

Beiständin ist bereits seit über vier Jahren im Amt und kennt die Familienverhältnisse

bestens. Mit Blick auf den noch ausstehenden Entscheid erweist sich ein

Beistandswechsel im Interesse der Kontinuität derzeit als nicht sinnvoll. An

diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die

zuständige Sozialregion am 14. Juli 2020 eine Erklärung unterzeichnet

haben, wonach die aktuelle Beiständin ihr Amt niederlegen werde und eine neue

Beistandsperson gewählt werden soll, nichts zu ändern. Abzuwarten bleibt

ohnehin, ob bei einer Obhutsumteilung an den in Österreich wohnhaften

Kindsvater ein Beistandswechsel erfolgen wird. Schliesslich erweisen sich auch

die einzelnen Vorwürfe an die Adresse der Beiständin als haltlos. Die

Beiständin hat sich stets darum bemüht, die Besuchskontakte der

Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ermöglichen und auszubauen. Im Übrigen

ist die Durchführung der begleiteten Besuche auch von anderen Faktoren abhängig,

auf welche die Beiständin keinen Einfluss nehmen kann. Auf den Vorwurf, die

Beiständin habe gewisse Aussagen von Drittpersonen falsch wiedergegeben, ist

nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Darstellung der

Sachlage auch schon der Vorinstanz aktenkundig mitgeteilt hat. Eine mangelhafte

Mandatsführung ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. Die persönliche und

fachliche Eignung von E.___ wird nicht bestritten. Zusammenfassend sind zur

Zeit keine Gründe für einen Beistandswechsel erkennbar. Die Vorinstanz hat den

Antrag auf Entlassung der Beiständin zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF

1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Sie hat ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, dem zu entsprechen ist. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.2 Rechtsanwalt Peter Studer macht mit

Eingabe vom 5. Juni 2020 eine Entschädigung von total CHF 3'679.50

(14 Stunden à CHF 240.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte

Stundenansatz von CHF 240.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF

180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren.

Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt

Peter Studer in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 2'764.65 (CHF 2’520.00

Honorar, CHF 47.00 Auslagen, CHF 197.65 MWST) und ist durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Peter Studer im Umfang

von CHF 840.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.),

zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.3 Die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im

Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung

einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118

Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich 2014, § 16 N 93). Die unterliegende Beschwerdeführerin ist daher zu

verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für

deren Bemessung ist der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) heranzuziehen. Das vom

Beschwerdegegner gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich

bei diesem Ergebnis als gegenstandslos.

Rechtsanwalt Michael Lang macht mit Eingabe

vom 24. August 2020 eine Ent­schädigung von CHF 1'263.60 (Honorar:

CHF 1'215.00 sowie 4 % Barauslagen: CHF 48.60) geltend. Die

Positionen vom 11. Juni, 2. Juli und 28. Juli 2020 (je 5 Min.)

stellen Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Eine

Klein­spesenpauschale von 4 % ist nach dem Gebührentarif sodann nicht vorgesehen.

Die Auslagen sind daher nach Ermessen auf CHF 35.00 festzulegen. Nach dem

Gesagten ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'211.20 (Honorar:

CHF 1'176.20, Auslagen: CHF 35.00). Der Beschwerdegegner ist gemäss

Honorarvereinbarung vom 23. September 2019 nicht mehrwertsteuerpflichtig,

weshalb mangels entsprechendem Antrag kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer erfolgt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung von A.___ wird gutgeheissen und Rechtsanwalt

Peter Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Peter Studer, wird auf CHF 2'764.65 (CHF 2’520.00

Honorar, CHF 47.00 Auslagen, CHF 197.65 MWST) und ist durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Peter Studer im Umfang

von CHF 840.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich

MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit CHF 1'211.20 (inkl. Auslagen) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman