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Entscheid

VWBES.2020.211

Wiedererteilung des Führerausweises

25. Januar 2021Deutsch15 min

Fachperson für Alkoholprobleme sowie vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizini­schen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Lea Hungerbühler, Leximpact,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Wiedererteilung

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach einem Verkehrsunfall am

10. Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der

Führerausweis abgenommen und zuerst vorsorglich und mit Verfügung vom

11. Januar 2019 der Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) auf unbestimmte Zeit entzogen, dies nachdem die

Fahreignung mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 8. November 2018

verneint worden war. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Nachweis

einer mindestens 4-monatigen Alkohol- und Cannabisabstinenz, von der Abgabe von

monatlichen Urinproben auf Cannabis, von regelmässigen Besprechungen bei einer

Fachperson für Alkoholprobleme sowie vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizini­schen

Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht.

2. Am 26. Juni 2019 unterzog sich

der Beschwerdeführer einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung am

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Dabei wurde die

Fahreignung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom 28. August 2019 weiterhin

verneint und das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung der

Vorinstanz vom 18. Oktober 2019 abgewiesen.

3. Am 16. Januar 2020 ersuchte der

Beschwerdeführer wiederum um Wiedererteilung des Führerausweises und unterzog

sich am 18. Februar 2020 einer weiteren verkehrsmedizinischen

Untersuchung. Mit Gutachten vom 14. April 2020 wurde die Fahreignung des

Beschwerdeführers erneut negativ beurteilt. Die Fahreignung wurde laut

Gutachten von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig gemacht:

·

Einhaltung einer

mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz

·

Die

Cannabisabstinenz ist fortzuführen

·

Nachweis der

Cannabisabstinenz mittels monatlichen Urinproben beim Hausarzt

·

Fortführung der

regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle

für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe)

·

Verkehrsmedizinische

Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit einer

Mindestlänge von 5 cm) sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung

·

Zur

verkehrsmedizinischen Untersuchung ist ein Bericht der Begleitgespräche sowie

ein ärztlicher Verlaufsbericht mit den Urinprobenergebnissen mitzunehmen

Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies

die MFK namens des BJD das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab und

machte die Wiedererteilung von den obgenannten Voraussetzungen abhängig.

4. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, am 5. Juni

2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 2

(Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises) sei insofern

anzupassen, als von der Absolvierung einer verkehrspsychologischen Unter­suchung

als Bedingung für die Wiedererteilung des Führerausweises abzusehen sei.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni

2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer liess am

5. August 2020 eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz

verfügen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als

Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Ausweise und

Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

Satz 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis

einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige

Leistungs­fähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher

zu führen (lit. a); wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst (lit. b); wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht

Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die

Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

2.2

Mit Verfügung vom 11. Januar

2019.

wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung

in verkehrsmedizinischer Hinsicht auf unbestimmte Zeit aberkannt und die

Wiedererteilung von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der

auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter

Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte

Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels

nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

3.2

Die Sperrfrist ist inzwischen

abgelaufen. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, dass er die verlangten

Auflagen bisher nicht erfüllt hat und anerkennt, dass ihm der Führerausweis

daher zu Recht noch nicht wiedererteilt wurde. Er ist hingegen nicht damit

einverstanden, dass nun zusätzlich auch noch ein verkehrspsychologisches

Gutachten verlangt wird. Entsprechendes ist zu prüfen.

4.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, er habe bereits bewiesen, dass er seinen Alkoholkonsum problemlos

einschränken könne. Bereits bei der ersten Untersuchung sei festgestellt

worden, dass er diesen massiv verringert habe. Vor der zweiten Unter­suchung

habe er weitestgehend auf Alkohol verzichtet und es sei bloss ein Wert von

8.

pg/mg (recte: 8,7 pg/mg) nachgewiesen worden, wobei bei einer

Konzentration von 0 bis 7 pg/mg nicht nachgewiesen sei, dass tatsächlich

Alkohol getrunken worden sei. Es habe somit offensichtlich keine Alkoholsucht

vorgelegen. Der nun festgestellte Wert von 23 pg/mg deute darauf hin, dass der

Beschwerdeführer höchstens gelegentlich Alkohol trinke. Auch durch die

Fachstelle für Alkohol- und Suchtprobleme werde ihm eine regelmässige Teilnahme

an Sitzungen, ein kritisches Hinterfragen seines Verhaltens und eine stabile

Abstinenz bescheinigt. Der Alkoholkonsum liege (maximal) in einem völlig moderaten,

gesellschaftlichen Rahmen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwer­deführer

weder Alkohol noch Cannabis missbrauche und gegenwärtig wie zukünftig kein

diesbezügliches Risiko geltend gemacht werden könne. Die Einschätzung einer

«cha­rakterlichen Problematik» sei als offensichtlich unfundiert zu

qualifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe noch zu keinem

Zeitpunkt zu jegwelchen Beschwerden Anlass gegeben – vielmehr handle es sich

beim Beschwerdeführer um einen sich wohlverhaltenden, hart arbeitenden, jungen

Mann. Ein Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung, insbesondere nachdem

der Gutachter seine Schlussfolgerung, wo­nach ein verkehrspsychologisches

Gutachten einzuholen sei, nicht begründe. Es gebe keine substantiierten

Hinweise auf eine fehlende charakterliche Fahreignung.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe den Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, indem sie trotz Stellungnahme des Beschwerdeführers

nicht begründet habe, weshalb sie auf die nicht nachvollziehbaren Folgerungen

des Gutachtens abstelle.

4.2

Die Vorinstanz begründete die

angeordneten Massnahmen in ihrer Vernehmlassung hauptsächlich mit der

Verfahrensgeschichte.

Den Akten ist zu entnehmen, dass sich

der heute knapp 27-jährige Beschwerdeführer bereits diverse Male im

Strassenverkehr strafbar gemacht hat und wiederholt nicht gewillt oder in der

Lage gewesen ist, die geforderten Auflagen zur Wiedererlangung des

Führerausweises einzuhalten:

·

21.

November

2011: Warnungsentzug des Lernfahrausweises der Kategorie A1 für einen Monat

wegen Führens eines Motorrads ohne den erforderlichen Führerausweis;

·

17.

August

2012: Anordnung einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung wegen Verdachts

einer Betäubungsmittelproblematik (täglicher Konsum von Marihuana);

·

7.

Januar 2013:

Verordnung von medizinischen Auflagen: Einhalten und Nachweis einer

Drogenabstinenz während mindestens zwölf Monaten;

·

12.

August

2013: rechtliches Gehör wegen Nichteinreichens der Resultate der Urinprobenkontrollen;

·

10.

April 2014:

Sicherungsentzug sowie Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe

wegen Nichteinhaltens der mit Verfügung vom 7. Januar 2013 angeordneten

medizinischen Auflagen (Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von

Betäubungsmitteln, THC minimal 7,7 µg/L). Voraussetzung für die Aufhebung und

Wiederzulassung sei ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten, Sperrfrist:

sechs Monate;

·

3.

September

2014: Wiederzulassung für die medizinische Gruppe 3 unter Auflage der

Einhaltung einer Cannabisabstinenz;

·

16.

März 2015:

rechtliches Gehör wegen Nichteinreichens der Resultate der

Urinprobenkontrollen;

·

9.

September

2015: Aufhebung der Auflagen und Wiederzulassung für die medizinische Gruppe 3

per sofort, ohne Auflagen;

·

13.

bzw.

20.

April 2018: vorsorglicher Entzug des Führerausweises wegen Führens

eines Elektroscooters in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten

Blutalkoholkonzentration von minimal 1,91 g/kg mit Unfallfolge, wobei der

Beschwerdeführer und seine Mitfahrerin verletzt wurden;

·

11.

Januar

2019: Sicherungsentzug des Führerausweises und Anordnung einer Sperrfrist von

12.

Monaten. Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs sei eine mindestens

viermonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz (inklusive CBD-haltige Produkte),

die Abgabe von monatlichen Urinproben beim Hausarzt, welche auf Cannabis

getestet werden, die Durchführung einer Therapie bei einer Fachstelle für

Alkoholprobleme sowie das positive Ergebnis einer verkehrsmedi­zinischen

Untersuchung inklusive Haaranalyse. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ

vom 8. November 2018 war ausgeführt worden, der Ethyl­glucuronid-Wert in

der asservierten Haarprobe für den Zeitraum von Anfang Mai 2018 bis Anfang

August 2018 betrage > 100 pg/mg und für den Zeitraum von Anfang August 2018

bis Anfang Oktober 2018 50 pg/mg. Aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde

liege bei Herrn A.___ ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor. Die aus der

hohen Ereignis-Blutalkoholkonzentration von min. 1,91 bis max. 2,69 Gew.‰

ableitbare Giftfestigkeit lasse sich durch einen, wie haaranalytisch

dokumentiert, chronisch übermässigen Alkoholkonsum er­klären. Ein solches

Konsumverhalten sei als normabweichend zu bewerten und habe mit dem Ereignis am

10.

Februar 2018 Verkehrsrelevanz erlangt. Die Anga­ben des

Beschwerdeführers zum bisherigen Alkoholkonsum seien bagatelli­sierend und

wiesen auf eine fehlende Offenheit hin. Herr A.___ habe im Rahmen der

aktuellen, bereits dritten Fahreignungsuntersuchung, die Ereignisse betref­fend

Cannabiskonsum und Strassenverkehr verschwiegen. Trotz dieser

Suchtmittelvorgeschichte sei es aktuell zu einem erneuten Konsum von Canna­bis

gekommen. Insgesamt könne nicht von einer stabilen Situation ausgegangen

werden. Herr A.___ müsse derzeit als überdurchschnittlich gefährdet angesehen

werden, erneut ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken.

·

18.

Oktober

2019: Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises aufgrund der

negativen Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom

28.

August 2019. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

Urinkontrollen auf Cannabis bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht

durchführen lassen. Die Cannabisabstinenz lasse sich zum Zeitpunkt des

Abschlusses des Gutachtens lediglich seit Juni 2019 dokumentieren, wobei

anzumerken sei, dass sich eine Manipulation der Urinprobe vom 12. August

2019.

aufgrund des festgestellten Kreatininwertes nicht sicher ausschliessen

lasse. Der Beschwerdeführer habe auch keine Suchtfachtherapie besucht. Ein

erstes Gespräch sei nun vereinbart. Weiter spreche das Ergebnis der Haaranalyse

für einen im zeitlichen Durchschnitt moderaten Alkoholkonsum (8,7 pg/mg),

mindestens im Zeitraum von Mitte Januar 2019 bis Mitte Juni 2019. Um bei einem

verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch und einem – wie im Gutachten vom

8.

November 2018 ausgeführt – nachweislich deutlich übermässigen

Alkoholkonsum in der Vergangenheit von einer grundlegenden Verhaltensänderung

ausgehen zu können, müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht für eine positive

Beurteilung der Fahreignung der Nachweis einer Alkoholabstinenz von insgesamt

mindestens sechs Monaten vorliegen, was vorliegend nicht erfüllt sei.

·

26.

Mai 2020:

Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises aufgrund der

negativen Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom

14.

April 2020. Darin wird ausgeführt, die Konzentration von

Ethylglucuronid (EtG) habe 23 pg/mg betragen. Der Wert spreche für einen

moderaten Alkoholkonsum (social drinker). Bei Herrn A.___ bestehe ein

verkehrsrelevanter Alkohol- und früherer Cannabismissbrauch. Anhand

vorliegender Urinproben könne eine Cannabisabstinenz seit dem 16. Juli

2019.

dokumentiert werden. Allerdings könne keine Alkoholabstinenz dokumentiert

werden, womit eine wesentliche Wiederzulassungsvoraussetzung des vorherigen

verkehrsmedizinischen Gutachtens (wiederholt) nicht erfüllt sei. Trotz Kenntnis

der Alkoholabstinenzauflage konsumiere Herr A.___ in einem nicht unwesentlichen

Ausmass weiterhin Alkohol, was einen Kontrollverlust darstelle. Insbesondere

sei die aktuell ermittelte Konzentration EtG wesentlich höher im Vergleich zur

Voruntersuchung im Juli 2019. Der Explorand fühle sich durch die rechtlichen

Sanktionen unfair behandelt und sei der Meinung, kein Alkoholproblem zu haben,

was auf eine fehlende Problemeinsicht sowie Externalisierungs- und

Bagatellisierungstendenzen schliessen lasse. Vor einer erneuten

verkehrsmedizinischen Untersuchung müsse eine mindestens 6-monatige

Alkoholabstinenz nachgewiesen werden. Die suchtspezifischen Begleitgespräche

hätten bislang zu keiner ausreichenden Verhaltensänderung geführt. Zum

Ausschluss einer charakterlichen Problematik sei eine verkehrspsychologische

Abklärung der charakterlichen Fahreignung zwingend erforderlich.

4.3

In seiner abschliessenden

Stellungnahme lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Verweise der

Vorinstanz auf den Cannabiskonsum seien vorliegend unerheblich und stünden

mitnichten mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang. Der Beschwerdeführer

habe seine Cannabisabstinenz nachgewiesen und es könne nicht angehen, diese

Thematik mit der hier in Frage stehenden Problematik zu vermischen. Die

Vorgeschichte zeige einzig auf, dass der Beschwerdeführer einsichtig,

lernwillig und in der Lage sei, vollständig auf Suchtmittel zu verzichten.

Die Vorinstanz begründe zudem nicht,

weshalb dem Beschwerdeführer im August 2019 die Wiedererteilung des

Führerausweises verweigert worden sei, obwohl die Testergebnisse damals

äusserst knapp gewesen seien und keineswegs auf eine Suchtproblematik

hingedeutet hätten. Die Vorinstanz führe sodann weiter aus, dass sich bei

«einschlägiger Rückfälligkeit» ein verkehrspsychologisches Gutachten aufdränge.

Inwiefern eine «einschlägige Rückfälligkeit» vorliegen solle, ergebe sich aber

weder aus den Akten, noch aus den Ausführungen der Vorinstanz – faktisch gebe

es keine solche. Die Vorgeschichte sei allen bekannt gewesen und es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb nun plötzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten

nötig sein solle.

5.

Soweit der Beschwerdeführer eine

Gehörsverletzung rügt, indem die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie

ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet habe, wurde dieser Mangel spätestens

mit der dreiseitigen Vernehmlassung, welche insbesondere auf die

Verfahrensgeschichte verweist, geheilt.

6.1

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Art. 15d Abs. 1 SVG enthält Beispiele,

welche Zweifel an der Fahreignung auslösen. Diese Aufzählung ist jedoch gemäss

dem klaren Gesetzeswortlaut nicht abschliessend (vgl. BBl 2010 8500). Bezüglich

eines Beschwerdeführers, dem innerhalb von weniger als vier Jahren dreimal der

Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand

entzogen werden musste, führte das Bundesgericht aus, die Warnungsentzüge

schienen offenbar nicht den bezweckten Erfolg zu zeitigen. Der Beschwerdeführer

habe jedenfalls nichts an seinem Verhalten geändert, und es scheine ihm nicht

bewusst zu sein, welche Gefährdung er in angetrunkenem Zustand für die übrigen

Verkehrsteilnehmer darstelle. Sollte sich das verkehrsmedizinische Gutachten

positiv über seine Fahreignung äussern, sei darum mittels

verkehrspsychologischem oder psychiatrischem Gutachten abzuklären, ob dem

Betroffenen die Fahreignung allenfalls aus charakterlichen Gründen abzusprechen

sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E.

4.2). Auch in der Fachliteratur wird ausgeführt, wenn einer Person, die

mehrfach angetrunken gefahren sei oder mehrfach ihr Motorfahrzeug unter

Drogeneinfluss geführt habe, medizinisch keine Abhängigkeit oder kein

missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden könne, dränge sich die Frage

auf, ob diese Person zukünftig in der Lage sein werde, Trinken und Fahren

konsequent zu trennen bzw. auf den Konsum von illegalen Drogen zu verzichten.

Dies sei klar eine psychologische und keine medizinische Fragestellung

(Jacqueline Bächli-Biétry, Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus

verkehrspsychologischer Sicht in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 44). Verkehrspsychologische

Zusatzuntersuchungen von Trunkenheitstätern und FuD-Delinquenten seien dann als

unabdingbar zu bezeichnen, wenn sich bei einschlägiger Rückfälligkeit in der

verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Anzeichen für eine

Alkoholabhängigkeits- bzw. Missbrauchsproblematik ergäben. Dies sei

insbesondere auch bei wiederholten Trunkenheitsfahrten mit relativ geringen

Promillewerten häufig der Fall. In diesen Fällen bestünde die Gefahr einer

mangelnden Einsicht in das Fehlverhalten und einer mangelnden

Anpassungsbereitschaft sowie einer inadäquaten Gefahreneinschätzung. Bei

Trunkenheitstätern, die trotz Alkoholtotalabstinenzauflagen bzw. trotz

Fahrabstinenzauflage rückfällig würden, sei eine verkehrspsychologische

Untersuchung unabdingbar, da dann der Verdacht auf das Vorliegen einer

schwerwiegenden Einstellungsproblematik bestehe (Bächli-Biétry, a.a.O., S. 50

f.).

6.2

Es ist nicht nachvollziehbar, wie

der Beschwerdeführer ausführen kann, sein Verhalten habe nie zu jegwelchen

Beschwerden Anlass gegeben und seine Cannabis-Vorgeschichte stehe in keinem

Zusammenhang mit der vorliegenden Situation. Beim Beschwerdeführer besteht ganz

offensichtlich eine Suchtmittelproblematik, die auch schon zweimal

verkehrsrelevant geworden ist, indem er einmal bekifft Auto gefahren ist und einmal

in massiv betrunkenem Zustand einen Elektroscooter gelenkt und dabei einen

Unfall verursacht hat, bei welchem nicht nur er, sondern auch eine weitere

Person verletzt wurden. Das Vorbringen, wonach die Vorinstanz ihm den

Führerausweis bereits nach der letzten Fahreignungsuntersuchung wieder hätte

zurückgeben müssen, da er die Alkoholabstinenz doch eingehalten habe, zeigt

klar die vom Gutachter festgestellte Externalisierungs- und

Bagatellisierungstendenz auf. Der Beschwerdeführer hatte damals keine einzige

Auflage erfüllt. Er hat weder Therapiesitzungen besucht, noch eine 4-monatige

Alkohol- oder Cannabisabstinenz nachgewiesen. Der Kulanzbereich für den

Nachweis der Alkoholabstinenz liegt bei 0-7 pg/mg EtG. Der Wert von 8,7 pg/mg lag

darüber. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Alkohol- und Drogenkonsum reduziert

hat, gelingt es ihm trotz klaren Auflagen nicht, auf Alkohol zu verzichten. Der

Alkoholkonsum hat gemäss den durchgeführten Haaranalysen vielmehr wieder

zugenommen und mit 23 pg/mg EtG einen beträchtlichen Wert erreicht. Die

Nichteinhaltung der Auflagen ist umso weniger nachvollziehbar, wenn man

bedenkt, dass der Beschwerdeführer als Berufschauffeur angestellt ist und

angegeben hat, es werde ihm mit der Kündigung gedroht. Der Beschwerdeführer

bringt zwar vor, er sei einsichtig, lernwillig und in der Lage, auf Suchtmittel

zu verzichten. Nachdem er dies aber auch bei der dritten verkehrsmedizinischen

Untersuchung hintereinander nicht zu beweisen vermochte (er war auch schon in

früheren Jahren bezüglich Cannabiskonsum rückfällig geworden) und gegenüber dem

Gutachter angab, er fühle sich durch die rechtlichen Sanktionen unfair

behandelt und sei der Meinung, kein Alkoholproblem zu haben, mangelt es ihm

offensichtlich an der Einsicht in sein Fehlverhalten und an der

Anpassungsbereitschaft. Es besteht deshalb ein begründeter Verdacht einer schwerwiegenden

Einstellungsproblematik, die mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens

abgeklärt werden muss.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann