VWBES.2020.211
Wiedererteilung des Führerausweises
25. Januar 2021Deutsch15 min
Fachperson für Alkoholprobleme sowie vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Lea Hungerbühler, Leximpact,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach einem Verkehrsunfall am
10. Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der
Führerausweis abgenommen und zuerst vorsorglich und mit Verfügung vom
11. Januar 2019 der Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) auf unbestimmte Zeit entzogen, dies nachdem die
Fahreignung mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 8. November 2018
verneint worden war. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Nachweis
einer mindestens 4-monatigen Alkohol- und Cannabisabstinenz, von der Abgabe von
monatlichen Urinproben auf Cannabis, von regelmässigen Besprechungen bei einer
Fachperson für Alkoholprobleme sowie vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht.
2. Am 26. Juni 2019 unterzog sich
der Beschwerdeführer einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung am
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Dabei wurde die
Fahreignung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom 28. August 2019 weiterhin
verneint und das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung der
Vorinstanz vom 18. Oktober 2019 abgewiesen.
3. Am 16. Januar 2020 ersuchte der
Beschwerdeführer wiederum um Wiedererteilung des Führerausweises und unterzog
sich am 18. Februar 2020 einer weiteren verkehrsmedizinischen
Untersuchung. Mit Gutachten vom 14. April 2020 wurde die Fahreignung des
Beschwerdeführers erneut negativ beurteilt. Die Fahreignung wurde laut
Gutachten von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig gemacht:
·
Einhaltung einer
mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz
·
Die
Cannabisabstinenz ist fortzuführen
·
Nachweis der
Cannabisabstinenz mittels monatlichen Urinproben beim Hausarzt
·
Fortführung der
regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle
für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe)
·
Verkehrsmedizinische
Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit einer
Mindestlänge von 5 cm) sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung
·
Zur
verkehrsmedizinischen Untersuchung ist ein Bericht der Begleitgespräche sowie
ein ärztlicher Verlaufsbericht mit den Urinprobenergebnissen mitzunehmen
Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies
die MFK namens des BJD das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab und
machte die Wiedererteilung von den obgenannten Voraussetzungen abhängig.
4. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, am 5. Juni
2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 2
(Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises) sei insofern
anzupassen, als von der Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung
als Bedingung für die Wiedererteilung des Führerausweises abzusehen sei.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni
2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer liess am
5. August 2020 eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz
verfügen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als
Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Ausweise und
Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
Satz 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis
einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher
zu führen (lit. a); wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst (lit. b); wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht
Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
2.2
Mit Verfügung vom 11. Januar
2019.
wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung
in verkehrsmedizinischer Hinsicht auf unbestimmte Zeit aberkannt und die
Wiedererteilung von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der
auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter
Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels
nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
3.2
Die Sperrfrist ist inzwischen
abgelaufen. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, dass er die verlangten
Auflagen bisher nicht erfüllt hat und anerkennt, dass ihm der Führerausweis
daher zu Recht noch nicht wiedererteilt wurde. Er ist hingegen nicht damit
einverstanden, dass nun zusätzlich auch noch ein verkehrspsychologisches
Gutachten verlangt wird. Entsprechendes ist zu prüfen.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, er habe bereits bewiesen, dass er seinen Alkoholkonsum problemlos
einschränken könne. Bereits bei der ersten Untersuchung sei festgestellt
worden, dass er diesen massiv verringert habe. Vor der zweiten Untersuchung
habe er weitestgehend auf Alkohol verzichtet und es sei bloss ein Wert von
8.
pg/mg (recte: 8,7 pg/mg) nachgewiesen worden, wobei bei einer
Konzentration von 0 bis 7 pg/mg nicht nachgewiesen sei, dass tatsächlich
Alkohol getrunken worden sei. Es habe somit offensichtlich keine Alkoholsucht
vorgelegen. Der nun festgestellte Wert von 23 pg/mg deute darauf hin, dass der
Beschwerdeführer höchstens gelegentlich Alkohol trinke. Auch durch die
Fachstelle für Alkohol- und Suchtprobleme werde ihm eine regelmässige Teilnahme
an Sitzungen, ein kritisches Hinterfragen seines Verhaltens und eine stabile
Abstinenz bescheinigt. Der Alkoholkonsum liege (maximal) in einem völlig moderaten,
gesellschaftlichen Rahmen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
weder Alkohol noch Cannabis missbrauche und gegenwärtig wie zukünftig kein
diesbezügliches Risiko geltend gemacht werden könne. Die Einschätzung einer
«charakterlichen Problematik» sei als offensichtlich unfundiert zu
qualifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe noch zu keinem
Zeitpunkt zu jegwelchen Beschwerden Anlass gegeben – vielmehr handle es sich
beim Beschwerdeführer um einen sich wohlverhaltenden, hart arbeitenden, jungen
Mann. Ein Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung, insbesondere nachdem
der Gutachter seine Schlussfolgerung, wonach ein verkehrspsychologisches
Gutachten einzuholen sei, nicht begründe. Es gebe keine substantiierten
Hinweise auf eine fehlende charakterliche Fahreignung.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie trotz Stellungnahme des Beschwerdeführers
nicht begründet habe, weshalb sie auf die nicht nachvollziehbaren Folgerungen
des Gutachtens abstelle.
4.2
Die Vorinstanz begründete die
angeordneten Massnahmen in ihrer Vernehmlassung hauptsächlich mit der
Verfahrensgeschichte.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich
der heute knapp 27-jährige Beschwerdeführer bereits diverse Male im
Strassenverkehr strafbar gemacht hat und wiederholt nicht gewillt oder in der
Lage gewesen ist, die geforderten Auflagen zur Wiedererlangung des
Führerausweises einzuhalten:
·
21.
November
2011: Warnungsentzug des Lernfahrausweises der Kategorie A1 für einen Monat
wegen Führens eines Motorrads ohne den erforderlichen Führerausweis;
·
17.
August
2012: Anordnung einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung wegen Verdachts
einer Betäubungsmittelproblematik (täglicher Konsum von Marihuana);
·
7.
Januar 2013:
Verordnung von medizinischen Auflagen: Einhalten und Nachweis einer
Drogenabstinenz während mindestens zwölf Monaten;
·
12.
August
2013: rechtliches Gehör wegen Nichteinreichens der Resultate der Urinprobenkontrollen;
·
10.
April 2014:
Sicherungsentzug sowie Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe
wegen Nichteinhaltens der mit Verfügung vom 7. Januar 2013 angeordneten
medizinischen Auflagen (Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln, THC minimal 7,7 µg/L). Voraussetzung für die Aufhebung und
Wiederzulassung sei ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten, Sperrfrist:
sechs Monate;
·
3.
September
2014: Wiederzulassung für die medizinische Gruppe 3 unter Auflage der
Einhaltung einer Cannabisabstinenz;
·
16.
März 2015:
rechtliches Gehör wegen Nichteinreichens der Resultate der
Urinprobenkontrollen;
·
9.
September
2015: Aufhebung der Auflagen und Wiederzulassung für die medizinische Gruppe 3
per sofort, ohne Auflagen;
·
13.
bzw.
20.
April 2018: vorsorglicher Entzug des Führerausweises wegen Führens
eines Elektroscooters in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration von minimal 1,91 g/kg mit Unfallfolge, wobei der
Beschwerdeführer und seine Mitfahrerin verletzt wurden;
·
11.
Januar
2019: Sicherungsentzug des Führerausweises und Anordnung einer Sperrfrist von
12.
Monaten. Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs sei eine mindestens
viermonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz (inklusive CBD-haltige Produkte),
die Abgabe von monatlichen Urinproben beim Hausarzt, welche auf Cannabis
getestet werden, die Durchführung einer Therapie bei einer Fachstelle für
Alkoholprobleme sowie das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung inklusive Haaranalyse. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ
vom 8. November 2018 war ausgeführt worden, der Ethylglucuronid-Wert in
der asservierten Haarprobe für den Zeitraum von Anfang Mai 2018 bis Anfang
August 2018 betrage > 100 pg/mg und für den Zeitraum von Anfang August 2018
bis Anfang Oktober 2018 50 pg/mg. Aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde
liege bei Herrn A.___ ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor. Die aus der
hohen Ereignis-Blutalkoholkonzentration von min. 1,91 bis max. 2,69 Gew.‰
ableitbare Giftfestigkeit lasse sich durch einen, wie haaranalytisch
dokumentiert, chronisch übermässigen Alkoholkonsum erklären. Ein solches
Konsumverhalten sei als normabweichend zu bewerten und habe mit dem Ereignis am
10.
Februar 2018 Verkehrsrelevanz erlangt. Die Angaben des
Beschwerdeführers zum bisherigen Alkoholkonsum seien bagatellisierend und
wiesen auf eine fehlende Offenheit hin. Herr A.___ habe im Rahmen der
aktuellen, bereits dritten Fahreignungsuntersuchung, die Ereignisse betreffend
Cannabiskonsum und Strassenverkehr verschwiegen. Trotz dieser
Suchtmittelvorgeschichte sei es aktuell zu einem erneuten Konsum von Cannabis
gekommen. Insgesamt könne nicht von einer stabilen Situation ausgegangen
werden. Herr A.___ müsse derzeit als überdurchschnittlich gefährdet angesehen
werden, erneut ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken.
·
18.
Oktober
2019: Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises aufgrund der
negativen Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom
28.
August 2019. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
Urinkontrollen auf Cannabis bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht
durchführen lassen. Die Cannabisabstinenz lasse sich zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Gutachtens lediglich seit Juni 2019 dokumentieren, wobei
anzumerken sei, dass sich eine Manipulation der Urinprobe vom 12. August
2019.
aufgrund des festgestellten Kreatininwertes nicht sicher ausschliessen
lasse. Der Beschwerdeführer habe auch keine Suchtfachtherapie besucht. Ein
erstes Gespräch sei nun vereinbart. Weiter spreche das Ergebnis der Haaranalyse
für einen im zeitlichen Durchschnitt moderaten Alkoholkonsum (8,7 pg/mg),
mindestens im Zeitraum von Mitte Januar 2019 bis Mitte Juni 2019. Um bei einem
verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch und einem – wie im Gutachten vom
8.
November 2018 ausgeführt – nachweislich deutlich übermässigen
Alkoholkonsum in der Vergangenheit von einer grundlegenden Verhaltensänderung
ausgehen zu können, müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht für eine positive
Beurteilung der Fahreignung der Nachweis einer Alkoholabstinenz von insgesamt
mindestens sechs Monaten vorliegen, was vorliegend nicht erfüllt sei.
·
26.
Mai 2020:
Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises aufgrund der
negativen Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom
14.
April 2020. Darin wird ausgeführt, die Konzentration von
Ethylglucuronid (EtG) habe 23 pg/mg betragen. Der Wert spreche für einen
moderaten Alkoholkonsum (social drinker). Bei Herrn A.___ bestehe ein
verkehrsrelevanter Alkohol- und früherer Cannabismissbrauch. Anhand
vorliegender Urinproben könne eine Cannabisabstinenz seit dem 16. Juli
2019.
dokumentiert werden. Allerdings könne keine Alkoholabstinenz dokumentiert
werden, womit eine wesentliche Wiederzulassungsvoraussetzung des vorherigen
verkehrsmedizinischen Gutachtens (wiederholt) nicht erfüllt sei. Trotz Kenntnis
der Alkoholabstinenzauflage konsumiere Herr A.___ in einem nicht unwesentlichen
Ausmass weiterhin Alkohol, was einen Kontrollverlust darstelle. Insbesondere
sei die aktuell ermittelte Konzentration EtG wesentlich höher im Vergleich zur
Voruntersuchung im Juli 2019. Der Explorand fühle sich durch die rechtlichen
Sanktionen unfair behandelt und sei der Meinung, kein Alkoholproblem zu haben,
was auf eine fehlende Problemeinsicht sowie Externalisierungs- und
Bagatellisierungstendenzen schliessen lasse. Vor einer erneuten
verkehrsmedizinischen Untersuchung müsse eine mindestens 6-monatige
Alkoholabstinenz nachgewiesen werden. Die suchtspezifischen Begleitgespräche
hätten bislang zu keiner ausreichenden Verhaltensänderung geführt. Zum
Ausschluss einer charakterlichen Problematik sei eine verkehrspsychologische
Abklärung der charakterlichen Fahreignung zwingend erforderlich.
4.3
In seiner abschliessenden
Stellungnahme lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Verweise der
Vorinstanz auf den Cannabiskonsum seien vorliegend unerheblich und stünden
mitnichten mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang. Der Beschwerdeführer
habe seine Cannabisabstinenz nachgewiesen und es könne nicht angehen, diese
Thematik mit der hier in Frage stehenden Problematik zu vermischen. Die
Vorgeschichte zeige einzig auf, dass der Beschwerdeführer einsichtig,
lernwillig und in der Lage sei, vollständig auf Suchtmittel zu verzichten.
Die Vorinstanz begründe zudem nicht,
weshalb dem Beschwerdeführer im August 2019 die Wiedererteilung des
Führerausweises verweigert worden sei, obwohl die Testergebnisse damals
äusserst knapp gewesen seien und keineswegs auf eine Suchtproblematik
hingedeutet hätten. Die Vorinstanz führe sodann weiter aus, dass sich bei
«einschlägiger Rückfälligkeit» ein verkehrspsychologisches Gutachten aufdränge.
Inwiefern eine «einschlägige Rückfälligkeit» vorliegen solle, ergebe sich aber
weder aus den Akten, noch aus den Ausführungen der Vorinstanz – faktisch gebe
es keine solche. Die Vorgeschichte sei allen bekannt gewesen und es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb nun plötzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten
nötig sein solle.
5.
Soweit der Beschwerdeführer eine
Gehörsverletzung rügt, indem die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie
ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet habe, wurde dieser Mangel spätestens
mit der dreiseitigen Vernehmlassung, welche insbesondere auf die
Verfahrensgeschichte verweist, geheilt.
6.1
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Art. 15d Abs. 1 SVG enthält Beispiele,
welche Zweifel an der Fahreignung auslösen. Diese Aufzählung ist jedoch gemäss
dem klaren Gesetzeswortlaut nicht abschliessend (vgl. BBl 2010 8500). Bezüglich
eines Beschwerdeführers, dem innerhalb von weniger als vier Jahren dreimal der
Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand
entzogen werden musste, führte das Bundesgericht aus, die Warnungsentzüge
schienen offenbar nicht den bezweckten Erfolg zu zeitigen. Der Beschwerdeführer
habe jedenfalls nichts an seinem Verhalten geändert, und es scheine ihm nicht
bewusst zu sein, welche Gefährdung er in angetrunkenem Zustand für die übrigen
Verkehrsteilnehmer darstelle. Sollte sich das verkehrsmedizinische Gutachten
positiv über seine Fahreignung äussern, sei darum mittels
verkehrspsychologischem oder psychiatrischem Gutachten abzuklären, ob dem
Betroffenen die Fahreignung allenfalls aus charakterlichen Gründen abzusprechen
sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E.
4.2). Auch in der Fachliteratur wird ausgeführt, wenn einer Person, die
mehrfach angetrunken gefahren sei oder mehrfach ihr Motorfahrzeug unter
Drogeneinfluss geführt habe, medizinisch keine Abhängigkeit oder kein
missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden könne, dränge sich die Frage
auf, ob diese Person zukünftig in der Lage sein werde, Trinken und Fahren
konsequent zu trennen bzw. auf den Konsum von illegalen Drogen zu verzichten.
Dies sei klar eine psychologische und keine medizinische Fragestellung
(Jacqueline Bächli-Biétry, Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus
verkehrspsychologischer Sicht in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 44). Verkehrspsychologische
Zusatzuntersuchungen von Trunkenheitstätern und FuD-Delinquenten seien dann als
unabdingbar zu bezeichnen, wenn sich bei einschlägiger Rückfälligkeit in der
verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Anzeichen für eine
Alkoholabhängigkeits- bzw. Missbrauchsproblematik ergäben. Dies sei
insbesondere auch bei wiederholten Trunkenheitsfahrten mit relativ geringen
Promillewerten häufig der Fall. In diesen Fällen bestünde die Gefahr einer
mangelnden Einsicht in das Fehlverhalten und einer mangelnden
Anpassungsbereitschaft sowie einer inadäquaten Gefahreneinschätzung. Bei
Trunkenheitstätern, die trotz Alkoholtotalabstinenzauflagen bzw. trotz
Fahrabstinenzauflage rückfällig würden, sei eine verkehrspsychologische
Untersuchung unabdingbar, da dann der Verdacht auf das Vorliegen einer
schwerwiegenden Einstellungsproblematik bestehe (Bächli-Biétry, a.a.O., S. 50
f.).
6.2
Es ist nicht nachvollziehbar, wie
der Beschwerdeführer ausführen kann, sein Verhalten habe nie zu jegwelchen
Beschwerden Anlass gegeben und seine Cannabis-Vorgeschichte stehe in keinem
Zusammenhang mit der vorliegenden Situation. Beim Beschwerdeführer besteht ganz
offensichtlich eine Suchtmittelproblematik, die auch schon zweimal
verkehrsrelevant geworden ist, indem er einmal bekifft Auto gefahren ist und einmal
in massiv betrunkenem Zustand einen Elektroscooter gelenkt und dabei einen
Unfall verursacht hat, bei welchem nicht nur er, sondern auch eine weitere
Person verletzt wurden. Das Vorbringen, wonach die Vorinstanz ihm den
Führerausweis bereits nach der letzten Fahreignungsuntersuchung wieder hätte
zurückgeben müssen, da er die Alkoholabstinenz doch eingehalten habe, zeigt
klar die vom Gutachter festgestellte Externalisierungs- und
Bagatellisierungstendenz auf. Der Beschwerdeführer hatte damals keine einzige
Auflage erfüllt. Er hat weder Therapiesitzungen besucht, noch eine 4-monatige
Alkohol- oder Cannabisabstinenz nachgewiesen. Der Kulanzbereich für den
Nachweis der Alkoholabstinenz liegt bei 0-7 pg/mg EtG. Der Wert von 8,7 pg/mg lag
darüber. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Alkohol- und Drogenkonsum reduziert
hat, gelingt es ihm trotz klaren Auflagen nicht, auf Alkohol zu verzichten. Der
Alkoholkonsum hat gemäss den durchgeführten Haaranalysen vielmehr wieder
zugenommen und mit 23 pg/mg EtG einen beträchtlichen Wert erreicht. Die
Nichteinhaltung der Auflagen ist umso weniger nachvollziehbar, wenn man
bedenkt, dass der Beschwerdeführer als Berufschauffeur angestellt ist und
angegeben hat, es werde ihm mit der Kündigung gedroht. Der Beschwerdeführer
bringt zwar vor, er sei einsichtig, lernwillig und in der Lage, auf Suchtmittel
zu verzichten. Nachdem er dies aber auch bei der dritten verkehrsmedizinischen
Untersuchung hintereinander nicht zu beweisen vermochte (er war auch schon in
früheren Jahren bezüglich Cannabiskonsum rückfällig geworden) und gegenüber dem
Gutachter angab, er fühle sich durch die rechtlichen Sanktionen unfair
behandelt und sei der Meinung, kein Alkoholproblem zu haben, mangelt es ihm
offensichtlich an der Einsicht in sein Fehlverhalten und an der
Anpassungsbereitschaft. Es besteht deshalb ein begründeter Verdacht einer schwerwiegenden
Einstellungsproblematik, die mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens
abgeklärt werden muss.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann