VWBES.2020.212
Baubewilligung / Zwischennutzung Kapuzinerkloster
15. Februar 2021Deutsch21 min
Bauherrschaft wird die Baubewilligung für das eingangs umschriebene Vorhaben nicht
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
alle vertreten
durch Rechtsanwalt Markus Reber,
Beschwerdeführer
gegen
1. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt
Solothurn,
2. Kanton
Solothurn, vertreten durch Hochbauamt,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Zwischennutzung Kapuzinerkloster
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. Juni 2007 reichte das
Hochbauamt des Kantons Solothurn (nachfolgend Hochbauamt genannt) ein Baugesuch
betreffend Zwischennutzung des Kapuzinerklosters auf GB Solothurn Nr. 187 ein.
Das damalige Konzept sah im Sinne einer Übergangslösung vor, das Refektorium,
die Kirche und Teile des Gartens der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem
diese für unterschiedliche Anlässe wie z.B. Konzerte, Hochzeitsapéros oder
Jubiläumsfeiern vermietet werden sollten.
Die Eigentümerin eines anstossenden
Grundstücks (GB Solothurn Nr.[...]) erhob Einsprache gegen das Vorhaben. Im
Verlaufe des Bewilligungsverfahrens kam es zu einer Einigung zwischen den
Parteien. Gestützt auf die Vereinbarung vom 7. September 2007 zwischen der
Einsprecherin und dem Baugesuchsteller bewilligte das Stadtbauamt das Baugesuch
mit Entscheid vom 14. September 2007 unter Auflagen und Bedingungen. Die
in der Vereinbarung getroffenen Nutzungsbeschränkungen bildeten dabei
integrierenden Bestandteil der Baubewilligung (Aktenverzeichnis der Stadt
Solothurn vom 26. August 2020, pag. 366 ff.).
2. Mit Baugesuch vom 26. September
2017 gelangte der Verein Kapuzinerkloster Solothurn an die Baukommission und
ersuchte um Bewilligung einer erweiterten Zwischennutzung des
Kapuzinerklosters, nämlich für nachhaltige Lebensmittelproduktion, Verkauf im
Klosterladen, Catering-Angebot für öffentliche Institutionen und Private,
Betrieb eines Klostercafés sowie die Durchführung von Anlässen, jeweils in
Kombination mit sozialem Engagement. Mehrere Einsprecher beantragten die
Nichterteilung der Baubewilligung wegen fehlender Zonenkonformität. Mit
Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde das Verfahren infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem die Bauherrschaft den Verzicht auf
das Baugesuch erklärt hatte.
3. Am 21. Dezember 2017 reichte das
Hochbauamt für den Kanton Solothurn als Grundeigentümer ein neuerliches
Baugesuch für eine Nutzungserweiterung ein. Beantragt wurde – in Abweichung zur
rechtsgültigen Baubewilligung, welche einzig die private Nutzung zulässt – eine
Bewilligung für die gewerbsmässig gastronomische und kulturelle Nutzung. Sodann
wurde eine Erweiterung der Betriebszeiten beantragt. Vorgesehen war in Bezug
auf die Küche ein mobiler Betriebseinrichtungscontainer im rückwärtigen Teil
der Klosteranlage. Hingegen sollten die Örtlichkeiten, Nutzungseinschränkungen,
Erschliessungen, Zugänge, Parkierung, WC-Anlagen und Behindertenzugänglichkeit
im Sinne der bisherigen Baubewilligung bestehen bleiben. Während der
Publikationsfrist vom 25. Januar 2018 bis 8. Februar 2018 gingen vier
Einsprachen ein, darunter eine Sammeleinsprache von 14 Anwohnern. Mit Beschluss
vom 3. April 2018 wies die Baukommission das Baugesuch zur
Vervollständigung und Ergänzung bzw. Korrektur an den gesuchstellenden Kanton
zurück. Nachdem das Hochbauamt ein Betriebskonzept und einen Übersichtsplan
nachgereicht hatte, erfolgte vom 17. Mai 2018 bis am 4. Juni 2018 die
2. Baupublikation. Mit Eingaben vom 30. Mai 2018 bzw. 4. Juni
2018 hielten die Einsprecher an ihren Einsprachen fest und beantragten die
Abweisung des Baugesuchs. Bezüglich der Sammeleinsprache hielten 9 Anwohner an
der Einsprache fest und beantragten mit Schreiben vom 11. Juni 2018, das
Baugesuch sei abzuweisen und die Vorschriften bezüglich Baugespann seien
durchzusetzen. Sobald das Baugespann ordentlich errichtet sei, sei den
Einsprechern durch die Baubehörde eine zusätzliche Frist zur Ergänzung ihrer
Einsprache zu gewähren.
4. Nach einem doppelten Schriftenwechsel
fällte die Baukommission der Stadt Solothurn am 4. Dezember 2018 folgenden
Entscheid:
IV. Entscheid
1. Einsprachen
1.1 Die
Einsprachen werden im Punkt der fehlenden Zonenkonformität der beantragten
Nutzungserweiterung (Erweiterung der nutzbaren Aussen- und Innenflächen,
Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Führen eines gastronomischen
Betriebs) gutgeheissen.
1.2 Hinsichtlich
der vorgebrachten Unvollständigkeit des Betriebskonzepts, des Fehlens eines
Parkierungskonzepts oder mangelhafter sanitärer Anlagen sind die Einsprachen
abzuweisen.
1.3 Seitens
der Einsprechenden werden keine zivilrechtlichen Anliegen geltend gemacht.
Andernfalls werden sie an den Zivilrichter verwiesen.
2. Baubewilligung
2.1 Der
Bauherrschaft wird die Baubewilligung für das eingangs umschriebene Vorhaben nicht
erteilt. Der Bauentscheid umfasst:
2.2 Die
rechtskräftige Baubewilligung vom 14. September 2007 behält in
unveränderter Form weiterhin ihre Gültigkeit.
3. Kosten (gemäss Gebührentarif der Stadt
Solothurn)
Die Kosten dieses Bauentscheides werden
der Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt und wie folgt festgesetzt:
Bauentscheid Fr. 350.00
Procap Fr. 501.35
Total Fr. 851.35
9. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Kanton Solothurn, vertreten durch das Hochbauamt, mit Beschwerde vom
20. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte die
Rechtsbegehren, Ziff. IV.1.1 des Bauentscheids der Baukommission der Stadt
Solothurn vom 4.12.2018 sei aufzuheben und die beantragte Nutzungserweiterung
(Erweiterung der nutzbaren Aussen- und Innenfläche, Lebensmittelproduktion und
-verarbeitung, Führen eines gastronomischen Betriebs) sei zu bewilligen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung
vom 7. März 2019 nahm die Baukommission der Stadt Solothurn Stellung zur
Beschwerde und beantragte deren Abweisung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Einsprecher beantragten, die Beschwerde abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Baugesuch zur
Beurteilung an die Baukommission zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
10. Am 13. Dezember 2019 entschied das
Verwaltungsgericht (im Verfahren VWBES.2018.490) folgendes:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 4. Dezember 2018 der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn
(Baukommission) wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zu neuem Entscheid
zurück an die Baukommission der Stadt Solothurn.
3. (Kosten).
4. (Parteientschädigung)
Das Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
11. Mit Bauentscheid vom 19. Mai 2020
wies die Baukommission der Stadt Solothurn die Einsprachen (wenn im Dispositiv
von «Einsprache» die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen
Schreibfehler) ab und erteilte die Baubewilligung für die beantragte
Erweiterung der Zwischennutzung unter Auflagen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Baukommission erachte die Erwägungen im Rückweisungsentscheid
des Verwaltungsgerichts als verbindlich, soweit es um die Beurteilung der
Zonenkonformität sowie der Lärm- und Parkierungsproblematik gehe. Ob einzelne
der geplanten erweiterten Nutzungsmöglichkeiten an anderen baupolizeilichen
Voraussetzungen scheitern würden und ob allenfalls notwendige Auflagen zu
machen seien, sei nun Gegenstand des Entscheids. Es sei mit anderen Worten zu
prüfen, ob das Gesuch den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspreche. Hingegen werde, wenn sich zivilrechtliche Vorfragen stellen bzw.
wenn vorgebracht werde, dass einer Baubewilligung privatrechtliche Hindernisse
entgegenstünden, im Rahmen der Baubewilligung über diese nicht entschieden.
Vielmehr seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Kloster werde
weiterhin einer Zwischennutzung dienen, wie sie in den letzten Jahren schon
vorgelegen habe. Die nunmehr vorgesehene gewinnorientierte Nutzung zur Entlastung
des staatlichen Haushaltsbudgets stehe der Zonenkonformität nicht entgegen.
Dies gelte selbst dann, wenn die geltende Baubewilligung eine solche (noch)
ausschliesse. Zwar sollen künftig jährlich 10 Anlässe mehr durchgeführt werden,
doch führe diese Erhöhung nicht zwangsläufig zu mehr Lärm oder einer Zunahme
des Publikumsverkehrs. Von letzterem dürfe angesichts der limitierten
Besucherzahl ausgegangen werden. Es werde vorab in der Verantwortung der
Betreiber liegen, die vorgegebenen Auflagen, insbesondere Betriebszeiten
strikte einzuhalten und nötigenfalls durchzusetzen. Dass der Einsatz eines
Hauswarts geplant sei, sei im ergänzten Konzept bereits festgehalten worden.
Angesichts der geplanten sozialen, gemeinnützigen und kulturellen Ausrichtung
sei eher davon auszugehen, dass sich (weiterhin) Besucher einfinden würden, die
sich sowohl der Örtlichkeit als auch der Bedeutung und Ausstrahlung des
Klosters bewusst seien. Zudem würden die meterhohen, massiven Steinmauern,
welche das gesamte Klosterareal umgäben, die Funktion einer Lärmschutzwand
übernehmen und die dahinterliegenden Wohngebäude zu einem beachtlichen Teil vor
Lärm abschirmen. Aufgrund der gastronomischen Nutzung dürfte es zu keiner
relevanten Lärmzunahme durch das Publikum kommen. Gleiches gelte für die
Verarbeitung von eigenen Produkten im Innern des Gebäudes und dem
beabsichtigten Verkaufsladen. Für die Beurteilung der Störwirkung dürfe
insbesondere auch auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Hierzu sei
festzuhalten, dass keiner der Einsprechenden geltend mache, die im Innern
durchgeführten Anlässe oder der damit einhergehende Publikumsverkehr hätten je
zu übermässigen Lärmimmissionen geführt. Gleiches gelte für allfällige in der
Vergangenheit stattgefundene Musikveranstaltungen, Konzerte oder dergleichen im
Aussenbereich der Klosteranlage. Der Betreiber werde dafür zu sorgen haben,
dass die durch die Gäste entstehenden Lärmimmissionen auf ein Minimum reduziert
würden, soweit diese Überbindung zumutbar und eine Durchsetzung möglich sei.
Als Massnahmen kämen eine entsprechende Sensibilisierung der Gäste,
Instruktionen des Personals und/oder der Einsatz eines privaten
Ordnungsdienstes infrage. Die Parkierungsproblematik stünde der
Bewilligungserteilung ebenfalls nicht entgegen. Einerseits stünden in der
näheren Umgebung 3 öffentlich zugängliche Parkhäuser zur Verfügung,
andererseits werde die bestehende Parkierungsproblematik durch eine gewerbliche
Nutzung nicht verschärft. Dies dürfe angenommen werden, weil nicht mit einer
erheblich grösseren Besucherzahl mit vermehrtem Suchverkehr zu rechnen sei. Es
bestehe kein Zusammenhang zwischen einer nicht-gewerblichen bzw. einer
gewerblichen Nutzung und dem motorisierten Kundenverkehr. Es bestehe deshalb
keine Veranlassung, ein weitergehendes Verkehrskonzept einzuholen. Den
Befürchtungen der Anwohner lasse sich entgegenwirken, indem den Betreibern die
Pflicht auferlegt werde, für eine geeignete Parkplatzbewirtschaftung zu sorgen
und – namentlich bei Anlässen mit grösserem Besucherandrang – das Publikum auf
die Parkierungsmöglichkeiten in den Parkhäusern aufmerksam zu machen,
allenfalls unter Beizug eines privaten Ordnungsdienstes.
Zusammengefasst sei festzustellen, dass
der Einwand fehlender Zonenkonformität unbegründet sei. Die Nutzungserweiterung
sei trotz gastronomischen Betrieb, Integration einer Lebensmittel-Verarbeitungs-und-Produktionsstätte
sowie Verkaufsladens als nichtstörende Gewerbe-und Dienstleistungsbetrieb zu
qualifizieren, der mit dem Wohnen verträglich sei. Ebenso unbegründet seien die
Vorbringen des Mehrverkehrs bzw. des vermehrten Suchverkehrs im Quartier sowie
die befürchteten übermässigen Lärmimmissionen. Die Zwischennutzung werde sich
unwesentlich von der bisherigen Nutzung unterscheiden. Es bestehe deshalb auch
keine Veranlassung, ein ausführliches Parkierungskonzept zu verlangen.
12. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___,
B.___, C.___, D.___ und E.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus
Reber mit Schreiben vom 8. Juni 2020 vorsorglich Beschwerde und stellten
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Bauentscheid vom 19. Mai 2020
aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit zwecks weiterer
Abklärungen zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Eventualiter: das Baugesuch sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4. (Aufschiebende Wirkung)
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt.)
Mit Eingabe vom 17. August 2020 wurde
die Beschwerde nach gewährten Fristerstreckungen fristgerecht begründet und
insbesondere ausgeführt, die Baukommission habe mit dem angefochtenen Entscheid
verschiedene gravierende Verfahrensmängel begangen, indem der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Baukommission hätte die ganze
Angelegenheit nochmals bzw. erstmals umfassend prüfen müssen, insbesondere auch
in baupolizeilicher Hinsicht. Sie und damit die Parteien seien vom
Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 13. Dezember 2019 quasi zurück auf Feld 1
geschickt worden. Im Jahr 2018 seien verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge
gestellt worden. Diese hätten von der Baukommission behandelt werden müssen.
Aufgrund dieser gravierenden Verfahrensmängel sei der Entscheid bereits aus
formellen Gründen aufzuheben und zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.
Eine Heilung dieser Verfahrensmängel durch das Verwaltungsgericht sei nicht
möglich, da es sich vorliegend um einen sogenannten Sprungrekurs handle. Im
Übrigen sei das Baugesuch viel zu wenig substantiiert, da ein detailliertes
Konzept für die anbegehrte neue Nutzung gänzlich fehle. Es müsse klar sein,
welcher Art der Gastronomiebetrieb sei, damit die daraus folgenden Immissionen
abgeschätzt werden könnten. Desgleichen seien Angaben über die im Lokal zur
Verfügung stehenden Plätze nötig, nicht zuletzt, um auf die notwendige
Parkplatzanzahl schliessen zu können. Der Entscheid der Baukommission sei wegen
fehlender Sachverhaltsabklärung, Rechtsverweigerung (Einschränkung des
Streitgegenstandes), ungenügender Behandlung der zu erwartenden
Lärmimmissionen, unzulässigen Verzichts auf ein Parkierungskonzept und der
nicht gelösten Problematik der Behindertenzugänglichkeit aufzuheben.
13. Die Baukommission der Stadt
Solothurn beantragte mit Eingabe vom 26. August 2020 die Beschwerde abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baubehörde sei nicht verpflichtet,
eine Befragung oder einen Augenschein durchzuführen. Sie könne darauf
zurückgreifen, wenn zusätzlich Erklärungsbedarf bei der Feststellung des
Sachverhalts bestünde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer
hätten im vorgelagerten Verfahren vermehrt von ihrer Gelegenheit Gebrauch
gemacht, sich zu äussern und ihre Standpunkte einzubringen. Nachdem sie dies
auch ausführlich getan hätten, habe sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt
erwiesen. Seit dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts seien keine
Ereignisse rechtlicher oder tatsächlicher Natur eingetreten, die zwingend zu
einer erneuten und vollumfänglichen Sachverhaltsabklärung hätten führen müssen.
Die Baukommission habe ausdrücklich festgehalten, die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung der Zonenkonformität inkl. der
zugehörigen Aspekte der zunehmenden Lärmimmissionen im Aussenbereich, der
Parkierungsproblematik, des Suchverkehrs und des Verkehrskonzepts seien
verbindlich. Auch habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, der geplante
Restaurationsbetrieb sprenge den Rahmen dessen, was in einer Wohnzone als
gewerbliche Nutzung üblich sei, nicht. Die Baukommission habe sich mit diesen
Punkten demzufolge nicht mehr vertieft auseinandersetzen müssen. Die
Baukommission habe sich bei der Anordnung von Auflagen und Bedingungen an das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Es stehe ihr indessen offen, im
konkreten Fall weitere Auflagen zu verfügen, sollten sich die verfügten Massnahmen
als nicht zweckmässig oder als untauglich herausstellen. Für den Fall, dass es
den Betreibern nicht gelingen sollte, allfälligen Suchverkehr zu verhindern
oder die Besucher durch Informationen, Schilderungen und Anweisungen vom
Parkieren im Quartier abzuhalten, obliege es in letzter Konsequenz den
zuständigen Polizeibehörden, allfällige Verbote durchzusetzen. Im Sinne der
Verhältnismässigkeit sei es aber durchaus angebracht, die Pflicht, für Ordnung
und Sicherheit zu sorgen, zunächst den Betreibern aufzuerlegen.
14. Das Hochbauamt (in der Folge HBA)
beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2020 die Abweisung sämtlicher
Rechtsbegehren der Beschwerdeführer und die Bestätigung des Bauentscheids vom
19. Mai 2020, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführer. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer liege nach
der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht keine neue Ausgangslage vor. Es
habe durch die Baukommission weder der Sachverhalt noch die sich
gegenüberstehenden Interessen neu festgestellt werden müssen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Das rechtliche Gehör sei den
Einsprechern im vorausgegangenen Einspracheverfahren hinreichend gewährt und
von diesen auch wahrgenommen worden. Bei der Rückweisung der Sache zwecks
Neubeurteilung sei es nicht darum gegangen, ein Beweisverfahren durchzuführen
oder neue Beweisanträge zuzulassen, oder neue Verhandlungen zu führen. Es sei
um die erneute rechtliche Würdigung der im Einspracheverfahren geltend
gemachten Interessen, erhobenen Beweise und geführten Besprechungen gegangen.
Es sei nicht verständlich, was an den verfügten Auflagen «zu vage» bzw. «nicht
durchsetzbar» sein solle. Erst recht stellten sie keinen «Freipass für jedwede
gewerbliche Nutzung» dar. Die mit der Baubewilligung verbundenen Auflagen seien
konkret, überprüf- und durchsetzbar. Bezüglich Parkplatzsituation seien mit
der verfügten Ziff. 2.1.3 des Bauentscheids für alle Seiten zufriedenstellende
Massnahmen getroffen worden. Wie schon in der Stellungnahme vom 23. August 2018
an das Stadtbauamt Solothurn erwähnt, werde es weder ein Mehraufkommen
bezüglich des Verkehrs geben, noch bedürfe es eines Parkierungskonzepts oder
der Schaffung von neuen Parkplätzen. Hiervon sei mit Verweis auf § 147 PBG und
dem Vorhandensein von überwiegenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes
und der Raumplanung gerade abzusehen. Überdies werde sich der Publikumsverkehr
vorwiegend auf den Fussgängerverkehr zwischen dem grossen Parkplatz beim «Lidl-Markt»
und den öffentlichen Parkhäusern (z.B. Baseltor und Bieltor, welche sich beide
in der Ensemble-Schutzzone ES befinden, mit wenigen Minuten fussgängig) beschränken.
Der verbleibende minimale Fahrzeugverkehr sei umweltrechtlich unbedeutend,
bzw. vernachlässigbar. Die im Baugesuch bzw. in den Unterlagen genannten Informationsarten
potentieller Benutzer reiche vollständig aus. Ein darüberhinausgehendes
Parkierungskonzept sei nicht notwendig. Die Massnahmen, für ein möglichst
tiefes Aufkommen von motorisierten Verkehr zu sorgen, könnten vielseitig sein
und seien anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und zu planen. Ein
grösserer Detaillierungsgrad in der Baubewilligung sei nicht zielführend.
Dasselbe gelte für die Auflagen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz.
15. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020
liessen sich die Beschwerdeführer noch einmal vernehmen.
16. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 2 Abs. 4 Kantonale Bauverordnung
[KBV, BGS 711.61]). A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ sind als Anwohner und Einsprecher
im Baugesuchsverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer verlangen die
Durchführung eines Augenscheins mit einer Einspracheverhandlung. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem Augenschein mit einer
Anhörung der Parteien vor Ort (Einspracheverhandlung) gewonnen werden könnten.
Die örtliche Situation ist dem Gericht, das im Übrigen personell gleich
zusammengesetzt ist, wie beim Entscheid vom 13. Dezember 2019, hinlänglich
bekannt und geht aus den Akten mit genügender Klarheit hervor, zumal sich die
beabsichtigte Nutzungserweiterung nicht in Augenschein nehmen lässt. Zudem hatten
die Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich im bisherigen Verfahren zu
äussern. Der entsprechende Beweisantrag kann somit in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.3
Bezüglich des Vorwurfs der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist zu
sagen, dass nach § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die
Verwaltungsbehörden berechtigt sind, zur Feststellung des Sachverhaltes
Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen,
Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen. Das
Gesetz spricht klar von einem Recht und nicht von einer Pflicht. Die
Beschwerdeführer können deshalb der Vorinstanz diesbezüglich auch keinen
Vorwurf machen. Sie hat im Baubewilligungsverfahren Nr. 178/2017 zwischen
Eingang des Baugesuchs am 21. Dezember 2017 und ihrem Bauentscheid vom 4.
Dezember 2018 die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer gewahrt und ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (dies wäre im Übrigen auch im
ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rügen gewesen). Es steht im
Ermessen der Baukommission allfällige Beweisvorkehren im Sinne von § 15 VRG
durchzuführen, sie ist dazu nicht verpflichtet. Und schon gar nicht hat sie
dazu einen formellen Entscheid zu treffen. Bei der örtlichen Baubehörde wird
das Durchführen von Beweisvorkehren i.S. von § 15 VRG in aller Regel ohnehin
die Ausnahme sein.
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend,
die Vorinstanz habe nach der Rückweisung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
und verlangen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen
Gründen und Rückweisung zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277). Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst in den Verfahren vor Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden auch das Recht, von den eingereichten Stellungnahmen Kenntnis
zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E.
2.1, BGE 138 I 154 E. 2.3.2).
2.2
Bezüglich der Bindungswirkung eines
Rückweisungsentscheids gilt es festzuhalten, dass im Bundesgerichtsgesetz eine
explizite Bestimmung dazu fehlt, da die Bindung der kantonalen Instanz an den
Rückweisungsentscheid als selbstverständlich angesehen wird (vgl. Botschaft vom
28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4346 Ziff.
4.1.4.5
zu Art. 101 E-BGG am Ende). Gleiches gilt für das kantonale Recht (vgl.
§ 72 VRG). Die mit der erneuten Beurteilung befasste Instanz hat ihrem neuen
Entscheid diejenige rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die
Rückweisung begründet wurde. Ebenso hat sie von demjenigen Sachverhalt auszugehen,
der verbindlich von der übergeordneten Instanz festgestellt wurde, ausser die
Rechtsmittelinstanz hätte ausdrücklich eine falsche Sachverhaltsfeststellung
gerügt oder eine Ergänzung des Sachverhalts durch die Vorinstanz verlangt (BGE 135 III 334, E. 2 und 2.1). Beides ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2019 – entgegen
der Baukommission – die Zonenkonformität des Bauvorhabens festgestellt und ist
vom Sachverhalt ausgegangen, den die Baukommission der Stadt Solothurn mit
Entscheid vom 4. Dezember 2018 festgestellt hatte. An diesem etwas zu ändern
oder zu ergänzen bestand keine Veranlassung, denn die Baukommission hatte nur
noch zu prüfen, ob einzelne der geplanten erweiterten Nutzungsmöglichkeiten an
anderen baupolizeilichen Voraussetzungen scheitern würden oder ob allenfalls
weitere Auflagen ihrerseits gemacht werden müssten (siehe Ziffer II 5.6 des
Dispositiv
Entscheids vom 13. Dezember 2019). Die Baukommission hat demnach im
angefochtenen Entscheid (Bst. D. 3., S. 3) zu Recht die Erwägungen im Rückweisungsentscheid
als verbindlich betrachtet, soweit es um die Beurteilung der Zonenkonformität
sowie der Lärm- und Parkierungsproblematik ging. Sie durfte auch ohne weiteres
von dem von ihr festgestellten Sachverhalt ausgehen. Die Beschwerdeführer
bringen im Übrigen nicht vor, dass sich die Entscheidgrundlagen nach dem
Rückweisungsentscheid geändert hätten. Für ergänzende Beweismassnahmen oder
neue Sachverhaltsabklärungen unter Einbezug der Beschwerdeführer bestand keine Veranlassung,
zumal sich auch an der Sachlage in der Zwischenzeit nichts geändert hatte. Die
Rückweisung erfolgte aber auch, weil es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts
ist, erstinstanzlich über baupolizeiliche Belange zu befinden, zumal es sich in
der vorliegenden Angelegenheit um einen sogenannten Sprungrekurs handelt. Die
formellen Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet; zu einer Rückweisung
zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise
besteht keine Veranlassung.
3. Die Baukommission der Stadt Solothurn
hat sich, wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, mit der Erweiterung
der bewilligten Zwischennutzung Kapuzinerkloster intensiv auseinandergesetzt (9
Seiten) und am 19. Mai 2020 die Baubewilligung mit Auflagen erteilt:
IV. Entscheid
1. Einsprache
1.1 Die Einsprache wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
1.2 Hinsichtlich allfälliger
zivilrechtlicher Anliegen wird auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.
2. Baubewilligung
1. Die Bewilligung für die beantragte
Erweiterung der Zwischennutzung (Führung eines gastronomischen Betriebs,
Durchführung kultureller Veranstaltungen, Produktion betriebseigener
Lebensmittel und Verkaufsladen) wird unter folgenden Auflagen erteilt:
1.1 Aussenbereich:
- Der Übersichtsplan zum
Betriebskonzept, auf welchem die für die Aussennutzung zur Verfügung stehenden
Aussenflächen in roter und grüner Farbe markiert sind, wird für verbindlich
erklärt.
- Pro Kalenderjahr dürfen maximal 35
Aussenanlässe durchgeführt werden. Darüber hinausgehende Anlässe unterliegen
der Bewilligungspflicht.
- Die täglichen Betriebszeiten sind von
9 Uhr bis 22 Uhr festgelegt.
- Ab 22 Uhr sind sämtliche Anlässe und
Aktivitäten zwingend ins Gebäudeinnere zu verlegen (Refektorium, Kirche).
- Bis 18 Uhr dürfen sich maximal 100,
zwischen 18 Uhr und 22 Uhr maximal 50 Personen gleichzeitig im Aussenbereich
aufhalten.
- Der Einsatz technischer Hilfsmittel
wie Musikanlagen, Musikverstärker etc. ist untersagt.
1.2 Innenbereich
- Im Innenbereich darf das Refektorium,
die Kirche, der Innenhof, die Küche und der Arkadengang im Sinne der
Bewilligung genutzt werden. Die täglichen Betriebszeiten werden von 9 Uhr bis
24 Uhr festgelegt.
- In der Kirche dürfen sich gleichzeitig
maximal 100 Personen, im Refektorium maximal 50 Personen aufhalten. Eine höhere
Besucherzahl ist bewilligungspflichtig.
1.3 Die Bewilligungsinhaber sorgen mit
geeigneten Massnahmen für ein möglichst tiefes Aufkommen von motorisiertem
Verkehr. Veranstalter, Mieter und Besucher sind darauf hinzuweisen, dass entlang
der Zufahrtsstrassen und im Klosterquartier keine Parkplätze zur Verfügung
stehen. Sie sind auf die Benützung der öffentlichen Parkhäuser und
Parkmöglichkeiten zu verweisen. Bei grösseren Anlässen sind entsprechende
Hinweistafeln anzubringen.
1.4 Überbindung von Pflichten auf Mieter
- Werden Räumlichkeiten und
Aussenbereiche vermietet, ist die Mieterschaft verpflichtet, für die Einhaltung
der Nutzungsbeschränkungen zu sorgen. Die Pflichten sind mittels Mietvertrag
auf die Mieter zu überbinden.
- Auf dem gesamten Klosterareal und den
Zugangsstrassen stehen keine Parkplätze zur Verfügung. Mieter und Besucher sind
darauf hinzuweisen, die öffentlichen Parkhäuser/Parkmöglichkeiten zu benützen.
- Die Einhaltung des Mietvertrags und
die bestimmungsgemässe Nutzung inklusive Auflagen ist zu beaufsichtigen.
Nötigenfalls sind sie mit geeigneten Mitteln durchzusetzen (Haus- und
Nutzungsordnung, Beizug privater Ordnungsdienste, Polizei etc).
1.5 Bei grösseren Anlässen wird
empfohlen, einen rollstuhlgängigen Besucherparkplatz einzurichten, den Zugang
für gehbehinderte Besucher zu beschildern und nötigenfalls mobile Rampen zu
positionieren.
1.6 Die Stellungnahmen des Amtes für
Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Januar 2018 und 16. Mai 2018 bilden
Bestandteil des Bauentscheides.
1.7 Der Fachbericht der Procap vom 9.
März 2018 bildet Bestandteil des Bauentscheides.
1.8 Die Brandschutzbewilligung der SGV
vom 3. April 2018 bildet Bestandteil des Bauentscheides.
Daraus erhellt, dass sich die Vorinstanz
basierend auf der bewilligten Zwischennutzung seit September 2007 und dem
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. Dezember 2019 detailliert und umfassend
mit der beantragten Erweiterung der Zwischennutzung des Kapuzinerklosters
auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführer bringen nichts Substantiiertes
dagegen vor, sondern belassen es bei pauschalen Behauptungen wie ungenügender
Behandlung der zu erwartenden Lärmimmissionen, unzulässigem Verzicht auf ein
Parkierungskonzept, nicht gelöster Problematik der behinderten Zugänglichkeit.
Sie genügen damit ihrer Substantiierungspflicht nicht im Ansatz. Entgegen ihren
Behauptungen sind die Auflagen nicht vage formuliert, sondern im Gegenteil
zeitlich und örtlich sehr genau. Für eine genauere Definition der angestrebten
gewerbsmässigen gastronomischen Nutzung besteht angesichts der Handels- und
Gewerbefreiheit kein Raum. Die zeitlichen Einschränkungen und vor allem die
Auflagen bezüglich Anzahl der Besucher (Ziffern 2.1.1 und 2.1.2) sind
einschränkend genug und tragen den Bedenken der Beschwerdeführer betreffend
Lärm und Belästigung genügend Rechnung.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterlegene Partei in Anwendung
von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu je einem Fünftel zu bezahlen. Die
Anteile werden mit den bezahlten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage (Art. 106
i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___
haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu
je einem Fünftel, ausmachend CHF 300.00 zu bezahlen, unter solidarischer
Haftbarkeit für den ganzen Betrag.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman