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Entscheid

VWBES.2020.212

Baubewilligung / Zwischennutzung Kapuzinerkloster

15. Februar 2021Deutsch21 min

Bauherrschaft wird die Baubewilligung für das eingangs umschriebene Vorhaben nicht

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

alle vertreten

durch Rechtsanwalt Markus Reber,

Beschwerdeführer

gegen

1. Baukommission

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt

Solothurn,

2. Kanton

Solothurn, vertreten durch Hochbauamt,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Zwischennutzung Kapuzinerkloster

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 26. Juni 2007 reichte das

Hochbauamt des Kantons Solothurn (nachfolgend Hochbauamt genannt) ein Baugesuch

betreffend Zwischennutzung des Kapuzinerklosters auf GB Solothurn Nr. 187 ein.

Das damalige Konzept sah im Sinne einer Übergangslösung vor, das Refektorium,

die Kirche und Teile des Gartens der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem

diese für unterschiedliche Anlässe wie z.B. Konzerte, Hochzeitsapéros oder

Jubiläumsfeiern vermietet werden sollten.

Die Eigentümerin eines anstossenden

Grundstücks (GB Solothurn Nr.[...]) erhob Einsprache gegen das Vorhaben. Im

Verlaufe des Bewilligungsverfahrens kam es zu einer Einigung zwischen den

Parteien. Gestützt auf die Vereinbarung vom 7. September 2007 zwischen der

Einsprecherin und dem Baugesuchsteller bewilligte das Stadtbauamt das Baugesuch

mit Entscheid vom 14. September 2007 unter Auflagen und Bedingungen. Die

in der Vereinbarung getroffenen Nutzungsbeschränkungen bildeten dabei

integrierenden Bestandteil der Baubewilligung (Aktenverzeichnis der Stadt

Solothurn vom 26. August 2020, pag. 366 ff.).

2. Mit Baugesuch vom 26. September

2017 gelangte der Verein Kapuzinerkloster Solothurn an die Baukommission und

ersuchte um Bewilligung einer erweiterten Zwischennutzung des

Kapuzinerklosters, nämlich für nachhaltige Lebensmittelproduktion, Verkauf im

Klosterladen, Catering-Angebot für öffentliche Institutionen und Private,

Betrieb eines Klostercafés sowie die Durchführung von Anlässen, jeweils in

Kombination mit sozialem Engagement. Mehrere Einsprecher beantragten die

Nichterteilung der Baubewilligung wegen fehlender Zonenkonformität. Mit

Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde das Verfahren infolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem die Bauherrschaft den Verzicht auf

das Baugesuch erklärt hatte.

3. Am 21. Dezember 2017 reichte das

Hochbauamt für den Kanton Solothurn als Grundeigentümer ein neuerliches

Baugesuch für eine Nutzungserweiterung ein. Beantragt wurde – in Abweichung zur

rechtsgültigen Baubewilligung, welche einzig die private Nutzung zulässt – eine

Bewilligung für die gewerbsmässig gastronomische und kulturelle Nutzung. Sodann

wurde eine Erweiterung der Betriebszeiten beantragt. Vorgesehen war in Bezug

auf die Küche ein mobiler Betriebseinrichtungscontainer im rückwärtigen Teil

der Klosteranlage. Hingegen sollten die Örtlichkeiten, Nutzungseinschränkungen,

Erschliessungen, Zugänge, Parkierung, WC-Anlagen und Behindertenzugänglichkeit

im Sinne der bisherigen Baubewilligung bestehen bleiben. Während der

Publikationsfrist vom 25. Januar 2018 bis 8. Februar 2018 gingen vier

Einsprachen ein, darunter eine Sammeleinsprache von 14 Anwohnern. Mit Beschluss

vom 3. April 2018 wies die Baukommission das Baugesuch zur

Vervollständigung und Ergänzung bzw. Korrektur an den gesuchstellenden Kanton

zurück. Nachdem das Hochbauamt ein Betriebskonzept und einen Übersichtsplan

nachgereicht hatte, erfolgte vom 17. Mai 2018 bis am 4. Juni 2018 die

2. Baupublikation. Mit Eingaben vom 30. Mai 2018 bzw. 4. Juni

2018 hielten die Einsprecher an ihren Einsprachen fest und beantragten die

Abweisung des Baugesuchs. Bezüglich der Sammeleinsprache hielten 9 Anwohner an

der Einsprache fest und beantragten mit Schreiben vom 11. Juni 2018, das

Baugesuch sei abzuweisen und die Vorschriften bezüglich Baugespann seien

durchzusetzen. Sobald das Baugespann ordentlich errichtet sei, sei den

Einsprechern durch die Baubehörde eine zusätzliche Frist zur Ergänzung ihrer

Einsprache zu gewähren.

4. Nach einem doppelten Schriftenwechsel

fällte die Baukommission der Stadt Solothurn am 4. Dezember 2018 folgenden

Entscheid:

IV. Entscheid

1. Einsprachen

1.1 Die

Einsprachen werden im Punkt der fehlenden Zonenkonformität der beantragten

Nutzungserweiterung (Erweiterung der nutzbaren Aussen- und Innenflächen,

Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Führen eines gastronomischen

Betriebs) gutgeheissen.

1.2 Hinsichtlich

der vorgebrachten Unvollständigkeit des Betriebskonzepts, des Fehlens eines

Parkierungskonzepts oder mangelhafter sanitärer Anlagen sind die Einsprachen

abzuweisen.

1.3 Seitens

der Einsprechenden werden keine zivilrechtlichen Anliegen geltend gemacht.

Andernfalls werden sie an den Zivilrichter verwiesen.

2. Baubewilligung

2.1 Der

Bauherrschaft wird die Baubewilligung für das eingangs umschriebene Vorhaben nicht

erteilt. Der Bauentscheid umfasst:

2.2 Die

rechtskräftige Baubewilligung vom 14. September 2007 behält in

unveränderter Form weiterhin ihre Gültigkeit.

3. Kosten (gemäss Gebührentarif der Stadt

Solothurn)

Die Kosten dieses Bauentscheides werden

der Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt und wie folgt festgesetzt:

Bauentscheid Fr. 350.00

Procap Fr. 501.35

Total Fr. 851.35

9. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Kanton Solothurn, vertreten durch das Hochbauamt, mit Beschwerde vom

20. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte die

Rechtsbegehren, Ziff. IV.1.1 des Bauentscheids der Baukommission der Stadt

Solothurn vom 4.12.2018 sei aufzuheben und die beantragte Nutzungserweiterung

(Erweiterung der nutzbaren Aussen- und Innenfläche, Lebensmittelproduktion und

-verarbeitung, Führen eines gastronomischen Betriebs) sei zu bewilligen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung

vom 7. März 2019 nahm die Baukommission der Stadt Solothurn Stellung zur

Beschwerde und beantragte deren Abweisung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Einsprecher beantragten, die Beschwerde abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Baugesuch zur

Beurteilung an die Baukommission zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

10. Am 13. Dezember 2019 entschied das

Verwaltungsgericht (im Verfahren VWBES.2018.490) folgendes:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 4. Dezember 2018 der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn

(Baukommission) wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen zu neuem Entscheid

zurück an die Baukommission der Stadt Solothurn.

3. (Kosten).

4. (Parteientschädigung)

Das Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

11. Mit Bauentscheid vom 19. Mai 2020

wies die Baukommission der Stadt Solothurn die Einsprachen (wenn im Dispositiv

von «Einsprache» die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen

Schreibfehler) ab und erteilte die Baubewilligung für die beantragte

Erweiterung der Zwischennutzung unter Auflagen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die Baukommission erachte die Erwägungen im Rückweisungsentscheid

des Verwaltungsgerichts als verbindlich, soweit es um die Beurteilung der

Zonenkonformität sowie der Lärm- und Parkierungsproblematik gehe. Ob einzelne

der geplanten erweiterten Nutzungsmöglichkeiten an anderen baupolizeilichen

Voraussetzungen scheitern würden und ob allenfalls notwendige Auflagen zu

machen seien, sei nun Gegenstand des Entscheids. Es sei mit anderen Worten zu

prüfen, ob das Gesuch den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften

entspreche. Hingegen werde, wenn sich zivilrechtliche Vorfragen stellen bzw.

wenn vorgebracht werde, dass einer Baubewilligung privatrechtliche Hindernisse

entgegenstünden, im Rahmen der Baubewilligung über diese nicht entschieden.

Vielmehr seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Kloster werde

weiterhin einer Zwischennutzung dienen, wie sie in den letzten Jahren schon

vorgelegen habe. Die nunmehr vorgesehene gewinnorientierte Nutzung zur Entlastung

des staatlichen Haushaltsbudgets stehe der Zonenkonformität nicht entgegen.

Dies gelte selbst dann, wenn die geltende Baubewilligung eine solche (noch)

ausschliesse. Zwar sollen künftig jährlich 10 Anlässe mehr durchgeführt werden,

doch führe diese Erhöhung nicht zwangsläufig zu mehr Lärm oder einer Zunahme

des Publikumsverkehrs. Von letzterem dürfe angesichts der limitierten

Besucherzahl ausgegangen werden. Es werde vorab in der Verantwortung der

Betreiber liegen, die vorgegebenen Auflagen, insbesondere Betriebszeiten

strikte einzuhalten und nötigenfalls durchzusetzen. Dass der Einsatz eines

Hauswarts geplant sei, sei im ergänzten Konzept bereits festgehalten worden.

Angesichts der geplanten sozialen, gemeinnützigen und kulturellen Ausrichtung

sei eher davon auszugehen, dass sich (weiterhin) Besucher einfinden würden, die

sich sowohl der Örtlichkeit als auch der Bedeutung und Ausstrahlung des

Klosters bewusst seien. Zudem würden die meterhohen, massiven Steinmauern,

welche das gesamte Klosterareal umgäben, die Funktion einer Lärmschutzwand

übernehmen und die dahinterliegenden Wohngebäude zu einem beachtlichen Teil vor

Lärm abschirmen. Aufgrund der gastronomischen Nutzung dürfte es zu keiner

relevanten Lärmzunahme durch das Publikum kommen. Gleiches gelte für die

Verarbeitung von eigenen Produkten im Innern des Gebäudes und dem

beabsichtigten Verkaufsladen. Für die Beurteilung der Störwirkung dürfe

insbesondere auch auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Hierzu sei

festzuhalten, dass keiner der Einsprechenden geltend mache, die im Innern

durchgeführten Anlässe oder der damit einhergehende Publikumsverkehr hätten je

zu übermässigen Lärmimmissionen geführt. Gleiches gelte für allfällige in der

Vergangenheit stattgefundene Musikveranstaltungen, Konzerte oder dergleichen im

Aussenbereich der Klosteranlage. Der Betreiber werde dafür zu sorgen haben,

dass die durch die Gäste entstehenden Lärmimmissionen auf ein Minimum reduziert

würden, soweit diese Überbindung zumutbar und eine Durchsetzung möglich sei.

Als Massnahmen kämen eine entsprechende Sensibilisierung der Gäste,

Instruktionen des Personals und/oder der Einsatz eines privaten

Ordnungsdienstes infrage. Die Parkierungsproblematik stünde der

Bewilligungserteilung ebenfalls nicht entgegen. Einerseits stünden in der

näheren Umgebung 3 öffentlich zugängliche Parkhäuser zur Verfügung,

andererseits werde die bestehende Parkierungsproblematik durch eine gewerbliche

Nutzung nicht verschärft. Dies dürfe angenommen werden, weil nicht mit einer

erheblich grösseren Besucherzahl mit vermehrtem Suchverkehr zu rechnen sei. Es

bestehe kein Zusammenhang zwischen einer nicht-gewerblichen bzw. einer

gewerblichen Nutzung und dem motorisierten Kundenverkehr. Es bestehe deshalb

keine Veranlassung, ein weitergehendes Verkehrskonzept einzuholen. Den

Befürchtungen der Anwohner lasse sich entgegenwirken, indem den Betreibern die

Pflicht auferlegt werde, für eine geeignete Parkplatzbewirtschaftung zu sorgen

und – namentlich bei Anlässen mit grösserem Besucherandrang – das Publikum auf

die Parkierungsmöglichkeiten in den Parkhäusern aufmerksam zu machen,

allenfalls unter Beizug eines privaten Ordnungsdienstes.

Zusammengefasst sei festzustellen, dass

der Einwand fehlender Zonenkonformität unbegründet sei. Die Nutzungserweiterung

sei trotz gastronomischen Betrieb, Integration einer Lebensmittel-Verarbeitungs-und-Produktionsstätte

sowie Verkaufsladens als nichtstörende Gewerbe-und Dienstleistungsbetrieb zu

qualifizieren, der mit dem Wohnen verträglich sei. Ebenso unbegründet seien die

Vorbringen des Mehrverkehrs bzw. des vermehrten Suchverkehrs im Quartier sowie

die befürchteten übermässigen Lärmimmissionen. Die Zwischennutzung werde sich

unwesentlich von der bisherigen Nutzung unterscheiden. Es bestehe deshalb auch

keine Veranlassung, ein ausführliches Parkierungskonzept zu verlangen.

12. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___,

B.___, C.___, D.___ und E.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus

Reber mit Schreiben vom 8. Juni 2020 vorsorglich Beschwerde und stellten

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Bauentscheid vom 19. Mai 2020

aufzuheben.

2. Es sei die Angelegenheit zwecks weiterer

Abklärungen zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Eventualiter: das Baugesuch sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

4. (Aufschiebende Wirkung)

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.)

Mit Eingabe vom 17. August 2020 wurde

die Beschwerde nach gewährten Frister­streckungen fristgerecht begründet und

insbesondere ausgeführt, die Baukommission habe mit dem angefochtenen Entscheid

verschiedene gravierende Verfahrensmängel begangen, indem der Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Baukom­mission hätte die ganze

Angelegenheit nochmals bzw. erstmals umfassend prüfen müssen, insbesondere auch

in baupolizeilicher Hinsicht. Sie und damit die Parteien seien vom

Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 13. Dezember 2019 quasi zurück auf Feld 1

geschickt worden. Im Jahr 2018 seien verschiedene Verfahrens- und Beweis­anträge

gestellt worden. Diese hätten von der Baukommission behandelt werden müssen.

Aufgrund dieser gravierenden Verfahrensmängel sei der Entscheid bereits aus

formellen Gründen aufzuheben und zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.

Eine Heilung dieser Verfahrensmängel durch das Verwaltungsgericht sei nicht

möglich, da es sich vorliegend um einen sogenannten Sprungrekurs handle. Im

Übrigen sei das Bauge­such viel zu wenig substantiiert, da ein detailliertes

Konzept für die anbegehrte neue Nutzung gänzlich fehle. Es müsse klar sein,

welcher Art der Gastronomiebetrieb sei, damit die daraus folgenden Immissionen

abgeschätzt werden könnten. Desgleichen seien Angaben über die im Lokal zur

Verfügung stehenden Plätze nötig, nicht zuletzt, um auf die notwendige

Parkplatzanzahl schliessen zu können. Der Entscheid der Baukommission sei wegen

fehlender Sachverhaltsabklärung, Rechtsverweigerung (Ein­schränkung des

Streitgegenstandes), ungenügender Behandlung der zu erwartenden

Lärmimmissionen, unzulässigen Verzichts auf ein Parkierungskonzept und der

nicht gelösten Problematik der Behindertenzugänglichkeit aufzuheben.

13. Die Baukommission der Stadt

Solothurn beantragte mit Eingabe vom 26. August 2020 die Beschwerde abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baubehörde sei nicht verpflichtet,

eine Befragung oder einen Augenschein durchzuführen. Sie könne darauf

zurückgreifen, wenn zusätzlich Erklärungsbedarf bei der Feststellung des

Sachverhalts bestünde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer

hätten im vorgelagerten Verfahren vermehrt von ihrer Gelegenheit Gebrauch

gemacht, sich zu äussern und ihre Standpunkte einzubringen. Nachdem sie dies

auch ausführlich getan hätten, habe sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt

erwiesen. Seit dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts seien keine

Ereignisse rechtlicher oder tatsächlicher Natur eingetreten, die zwingend zu

einer erneuten und vollumfänglichen Sachverhaltsabklärung hätten führen müssen.

Die Baukommission habe ausdrücklich festgehalten, die Erwägungen des

Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung der Zonenkonformität inkl. der

zugehörigen Aspekte der zunehmenden Lärmimmissionen im Aussenbereich, der

Parkierungsproblematik, des Suchverkehrs und des Verkehrskonzepts seien

verbindlich. Auch habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, der geplante

Restaurationsbetrieb sprenge den Rahmen dessen, was in einer Wohnzone als

gewerbliche Nutzung üblich sei, nicht. Die Baukommission habe sich mit diesen

Punkten demzufolge nicht mehr vertieft auseinandersetzen müssen. Die

Baukommission habe sich bei der Anordnung von Auflagen und Bedingungen an das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Es stehe ihr indessen offen, im

konkreten Fall weitere Auflagen zu verfügen, sollten sich die verfügten Massnahmen

als nicht zweckmässig oder als untauglich herausstellen. Für den Fall, dass es

den Betreibern nicht gelingen sollte, allfälligen Suchverkehr zu verhindern

oder die Besucher durch Informationen, Schilderungen und Anweisungen vom

Parkieren im Quartier abzuhalten, obliege es in letzter Konsequenz den

zuständigen Polizeibehörden, allfällige Verbote durchzusetzen. Im Sinne der

Verhältnismässigkeit sei es aber durchaus angebracht, die Pflicht, für Ordnung

und Sicherheit zu sorgen, zunächst den Betreibern aufzuerlegen.

14. Das Hochbauamt (in der Folge HBA)

beantragte mit Stellungnahme vom 16. Septem­ber 2020 die Abweisung sämtlicher

Rechtsbegehren der Beschwerdeführer und die Bestätigung des Bauentscheids vom

19. Mai 2020, unter Kosten-und Entschädi­gungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführer. Entgegen den Ausführungen der Be­schwerdeführer liege nach

der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht keine neue Ausgangslage vor. Es

habe durch die Baukommission weder der Sachverhalt noch die sich

gegenüberstehenden Interessen neu festgestellt werden müssen. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Das rechtliche Gehör sei den

Einsprechern im vorausgegangenen Einspracheverfahren hinreichend gewährt und

von diesen auch wahrgenommen worden. Bei der Rückweisung der Sache zwecks

Neubeurteilung sei es nicht darum gegangen, ein Beweisverfahren durchzuführen

oder neue Beweisanträge zuzulassen, oder neue Verhandlungen zu führen. Es sei

um die erneute rechtliche Würdigung der im Einspracheverfahren geltend

gemachten Interessen, erhobenen Beweise und geführten Besprechungen gegangen.

Es sei nicht verständlich, was an den verfügten Auflagen «zu vage» bzw. «nicht

durchsetzbar» sein solle. Erst recht stellten sie keinen «Freipass für jedwede

gewerbliche Nutzung» dar. Die mit der Baubewilligung verbundenen Auflagen seien

konkret, überprüf- und durchsetzbar. Bezüglich Parkplatz­situation seien mit

der verfügten Ziff. 2.1.3 des Bauentscheids für alle Seiten zufrieden­stellende

Massnahmen getroffen worden. Wie schon in der Stellungnahme vom 23. August 2018

an das Stadtbauamt Solothurn erwähnt, werde es weder ein Mehrauf­kommen

bezüglich des Verkehrs geben, noch bedürfe es eines Parkierungskonzepts oder

der Schaffung von neuen Parkplätzen. Hiervon sei mit Verweis auf § 147 PBG und

dem Vorhandensein von überwiegenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes

und der Raumplanung gerade abzusehen. Überdies werde sich der Publikumsverkehr

vorwiegend auf den Fussgängerverkehr zwischen dem grossen Parkplatz beim «Lidl-Markt»

und den öffentlichen Parkhäusern (z.B. Baseltor und Bieltor, welche sich beide

in der Ensemble-Schutzzone ES befinden, mit wenigen Minuten fussgängig) be­schränken.

Der verbleibende minimale Fahrzeugverkehr sei umweltrechtlich unbedeu­tend,

bzw. vernachlässigbar. Die im Baugesuch bzw. in den Unterlagen genannten Informationsarten

potentieller Benutzer reiche vollständig aus. Ein darüberhinaus­gehendes

Parkierungskonzept sei nicht notwendig. Die Massnahmen, für ein möglichst

tiefes Aufkommen von motorisierten Verkehr zu sorgen, könnten vielseitig sein

und seien anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und zu planen. Ein

grösserer Detailli­erungsgrad in der Baubewilligung sei nicht zielführend.

Dasselbe gelte für die Auflagen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz.

15. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020

liessen sich die Beschwerdeführer noch einmal vernehmen.

16. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 2 Abs. 4 Kantonale Bauverordnung

[KBV, BGS 711.61]). A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ sind als Anwohner und Einsprecher

im Baugesuchsverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführer verlangen die

Durchführung eines Augenscheins mit einer Einspracheverhandlung. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem Augenschein mit einer

Anhörung der Parteien vor Ort (Einspracheverhandlung) gewonnen werden könnten.

Die örtliche Situation ist dem Gericht, das im Übrigen personell gleich

zusammengesetzt ist, wie beim Entscheid vom 13. Dezember 2019, hinlänglich

bekannt und geht aus den Akten mit genügender Klarheit hervor, zumal sich die

beabsichtigte Nutzungserweiterung nicht in Augenschein nehmen lässt. Zudem hatten

die Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich im bisherigen Verfahren zu

äussern. Der entsprechende Beweisantrag kann somit in antizipierter

Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl.

BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.3

Bezüglich des Vorwurfs der

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist zu

sagen, dass nach § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die

Verwaltungsbehörden berechtigt sind, zur Feststellung des Sachverhaltes

Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen,

Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen. Das

Gesetz spricht klar von einem Recht und nicht von einer Pflicht. Die

Beschwerdeführer können deshalb der Vorinstanz diesbezüglich auch keinen

Vorwurf machen. Sie hat im Baubewilligungsverfahren Nr. 178/2017 zwischen

Eingang des Baugesuchs am 21. Dezember 2017 und ihrem Bauentscheid vom 4.

Dezember 2018 die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer gewahrt und ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (dies wäre im Übrigen auch im

ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rügen gewesen). Es steht im

Ermessen der Baukommission allfällige Beweisvorkehren im Sinne von § 15 VRG

durchzuführen, sie ist dazu nicht verpflichtet. Und schon gar nicht hat sie

dazu einen formellen Entscheid zu treffen. Bei der örtlichen Baubehörde wird

das Durchführen von Beweisvorkehren i.S. von § 15 VRG in aller Regel ohnehin

die Ausnahme sein.

2.

Die Beschwerdeführer machen geltend,

die Vorinstanz habe nach der Rückweisung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

und verlangen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen

Gründen und Rückweisung zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277). Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst in den Verfahren vor Verwaltungs- und

Gerichtsbehörden auch das Recht, von den eingereichten Stellungnahmen Kenntnis

zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E.

2.1, BGE 138 I 154 E. 2.3.2).

2.2

Bezüglich der Bindungswirkung eines

Rückweisungsentscheids gilt es festzuhalten, dass im Bundesgerichtsgesetz eine

explizite Bestimmung dazu fehlt, da die Bindung der kantonalen Instanz an den

Rückweisungsentscheid als selbstverständlich angesehen wird (vgl. Botschaft vom

28.

Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4346 Ziff.

4.1.4.5

zu Art. 101 E-BGG am Ende). Gleiches gilt für das kantonale Recht (vgl.

§ 72 VRG). Die mit der erneuten Beurteilung befasste Instanz hat ihrem neuen

Entscheid diejenige rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die

Rückweisung begründet wurde. Ebenso hat sie von demjenigen Sachverhalt auszu­ge­hen,

der verbindlich von der übergeordneten Instanz festgestellt wurde, ausser die

Rechtsmittelinstanz hätte ausdrücklich eine falsche Sachverhaltsfeststellung

gerügt oder eine Ergänzung des Sachverhalts durch die Vorinstanz verlangt (BGE 135 III 334, E. 2 und 2.1). Beides ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2019 – entgegen

der Baukommission – die Zonenkonformität des Bauvorhabens festgestellt und ist

vom Sachverhalt ausgegangen, den die Baukommission der Stadt Solothurn mit

Entscheid vom 4. Dezember 2018 festgestellt hatte. An diesem etwas zu ändern

oder zu ergänzen bestand keine Veran­lassung, denn die Baukommission hatte nur

noch zu prüfen, ob einzelne der geplanten erweiterten Nutzungsmöglichkeiten an

anderen baupolizeilichen Voraussetzungen scheitern würden oder ob allenfalls

weitere Auflagen ihrerseits gemacht werden müssten (siehe Ziffer II 5.6 des

Dispositiv

Entscheids vom 13. Dezember 2019). Die Baukommission hat demnach im

angefochtenen Entscheid (Bst. D. 3., S. 3) zu Recht die Erwägungen im Rückweisungsentscheid

als verbindlich betrachtet, soweit es um die Beurteilung der Zonenkonformität

sowie der Lärm- und Parkierungsproblematik ging. Sie durfte auch ohne weiteres

von dem von ihr festgestellten Sachverhalt ausgehen. Die Beschwerde­führer

bringen im Übrigen nicht vor, dass sich die Entscheidgrundlagen nach dem

Rückweisungsentscheid geändert hätten. Für ergänzende Beweismassnahmen oder

neue Sachverhaltsabklärungen unter Einbezug der Beschwerdeführer bestand keine Veranlassung,

zumal sich auch an der Sachlage in der Zwischenzeit nichts geändert hatte. Die

Rückweisung erfolgte aber auch, weil es nicht Aufgabe des Verwaltungs­gerichts

ist, erstinstanzlich über baupolizeiliche Belange zu befinden, zumal es sich in

der vorliegenden Angelegenheit um einen sogenannten Sprungrekurs handelt. Die

formellen Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet; zu einer Rückweisung

zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise

besteht keine Veranlassung.

3. Die Baukommission der Stadt Solothurn

hat sich, wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, mit der Erweiterung

der bewilligten Zwischennutzung Kapuzinerkloster intensiv auseinandergesetzt (9

Seiten) und am 19. Mai 2020 die Baubewilligung mit Auflagen erteilt:

IV. Entscheid

1. Einsprache

1.1 Die Einsprache wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

1.2 Hinsichtlich allfälliger

zivilrechtlicher Anliegen wird auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.

2. Baubewilligung

1. Die Bewilligung für die beantragte

Erweiterung der Zwischennutzung (Führung eines gastronomischen Betriebs,

Durchführung kultureller Veranstaltungen, Produktion betriebseigener

Lebensmittel und Verkaufsladen) wird unter folgenden Auflagen erteilt:

1.1 Aussenbereich:

- Der Übersichtsplan zum

Betriebskonzept, auf welchem die für die Aussennutzung zur Verfügung stehenden

Aussenflächen in roter und grüner Farbe markiert sind, wird für verbindlich

erklärt.

- Pro Kalenderjahr dürfen maximal 35

Aussenanlässe durchgeführt werden. Darüber hinausgehende Anlässe unterliegen

der Bewilligungspflicht.

- Die täglichen Betriebszeiten sind von

9 Uhr bis 22 Uhr festgelegt.

- Ab 22 Uhr sind sämtliche Anlässe und

Aktivitäten zwingend ins Gebäudeinnere zu verlegen (Refektorium, Kirche).

- Bis 18 Uhr dürfen sich maximal 100,

zwischen 18 Uhr und 22 Uhr maximal 50 Personen gleichzeitig im Aussenbereich

aufhalten.

- Der Einsatz technischer Hilfsmittel

wie Musikanlagen, Musikverstärker etc. ist untersagt.

1.2 Innenbereich

- Im Innenbereich darf das Refektorium,

die Kirche, der Innenhof, die Küche und der Arkadengang im Sinne der

Bewilligung genutzt werden. Die täglichen Betriebszeiten werden von 9 Uhr bis

24 Uhr festgelegt.

- In der Kirche dürfen sich gleichzeitig

maximal 100 Personen, im Refektorium maximal 50 Personen aufhalten. Eine höhere

Besucherzahl ist bewilligungspflichtig.

1.3 Die Bewilligungsinhaber sorgen mit

geeigneten Massnahmen für ein möglichst tiefes Aufkommen von motorisiertem

Verkehr. Veranstalter, Mieter und Besucher sind darauf hinzuweisen, dass entlang

der Zufahrtsstrassen und im Klosterquartier keine Parkplätze zur Verfügung

stehen. Sie sind auf die Benützung der öffentlichen Parkhäuser und

Parkmöglichkeiten zu verweisen. Bei grösseren Anlässen sind entsprechende

Hinweistafeln anzubringen.

1.4 Überbindung von Pflichten auf Mieter

- Werden Räumlichkeiten und

Aussenbereiche vermietet, ist die Mieterschaft verpflichtet, für die Einhaltung

der Nutzungsbeschränkungen zu sorgen. Die Pflichten sind mittels Mietvertrag

auf die Mieter zu überbinden.

- Auf dem gesamten Klosterareal und den

Zugangsstrassen stehen keine Parkplätze zur Verfügung. Mieter und Besucher sind

darauf hinzuweisen, die öffentlichen Parkhäuser/Parkmöglichkeiten zu benützen.

- Die Einhaltung des Mietvertrags und

die bestimmungsgemässe Nutzung inklusive Auflagen ist zu beaufsichtigen.

Nötigenfalls sind sie mit geeigneten Mitteln durchzusetzen (Haus- und

Nutzungsordnung, Beizug privater Ordnungsdienste, Polizei etc).

1.5 Bei grösseren Anlässen wird

empfohlen, einen rollstuhlgängigen Besucherparkplatz einzurichten, den Zugang

für gehbehinderte Besucher zu beschildern und nötigenfalls mobile Rampen zu

positionieren.

1.6 Die Stellungnahmen des Amtes für

Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Januar 2018 und 16. Mai 2018 bilden

Bestandteil des Bauentscheides.

1.7 Der Fachbericht der Procap vom 9.

März 2018 bildet Bestandteil des Bauentscheides.

1.8 Die Brandschutzbewilligung der SGV

vom 3. April 2018 bildet Bestandteil des Bauentscheides.

Daraus erhellt, dass sich die Vorinstanz

basierend auf der bewilligten Zwischennutzung seit September 2007 und dem

Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. Dezember 2019 detailliert und umfassend

mit der beantragten Erweiterung der Zwischennutzung des Kapuzinerklosters

auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführer bringen nichts Substantiiertes

dagegen vor, sondern belassen es bei pauschalen Behauptungen wie ungenügender

Behandlung der zu erwartenden Lärmimmissionen, unzulässigem Verzicht auf ein

Parkierungskonzept, nicht gelöster Problematik der behinderten Zugänglichkeit.

Sie genügen damit ihrer Substantiierungspflicht nicht im Ansatz. Entgegen ihren

Behauptungen sind die Auflagen nicht vage formuliert, sondern im Gegenteil

zeitlich und örtlich sehr genau. Für eine genauere Definition der angestrebten

gewerbsmässigen gastronomischen Nutzung besteht angesichts der Handels- und

Gewerbefreiheit kein Raum. Die zeitlichen Einschränkungen und vor allem die

Auflagen bezüglich Anzahl der Besucher (Ziffern 2.1.1 und 2.1.2) sind

einschränkend genug und tragen den Bedenken der Beschwerdeführer betreffend

Lärm und Belästigung genügend Rechnung.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterlegene Partei in Anwendung

von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 1'500.00 festzu­setzen sind, zu je einem Fünftel zu bezahlen. Die

Anteile werden mit den bezahlten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage (Art. 106

i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___

haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu

je einem Fünftel, ausmachend CHF 300.00 zu bezahlen, unter solidarischer

Haftbarkeit für den ganzen Betrag.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman