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Entscheid

VWBES.2020.215

Ausschaffungshaft

7. Juli 2020Deutsch15 min

Erwachsenen herangewachsen. Es sei angezeigt, bis zum Entschluss des Wiedererwägungsverfahrens

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1991, in der Folge

Beschwerdeführer) reiste am 2. Oktober 1999 im Alter von 8 Jahren zusammen mit

seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2001 wurde er vorläufig aufgenommen

und am 31. Juli 2004 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, welche

ihm letztmals bis am 31. Juli 2016 verlängert wurde. Am 16. November 2017

verfügte das Department des Innern (DdI) die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und

Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde,

welches diese mit Entscheid vom 16. März 2018 abwies und ihn aufforderte, die

Schweiz innert 60 Tagen zu verlassen (VWBES. 2017.466). Dieses Urteil erwuchs

in Rechtskraft. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nicht nachweislich und

fristgerecht verliess und unbekannten Aufenthaltes war, wurde er im nationalen

Fahndungssystem (RIPOL) zur Wegweisung ausgeschrieben.

2. Mit Urteil des Regionalgerichts

Berner Jura-Seeland wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2017 wegen

mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, sexueller

Nötigung, Nötigung und mehrfacher Beschimpfung – alles begangen zum Nachteil

seiner jeweiligen Partnerinnen – zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie

einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) verurteilt. Im November 2017, nach Aufhebung der ambulanten

Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, wurde bei diesem Gericht ein Verfahren zur

nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

eingeleitet. Am 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung

der Freiheitsstrafe aus dem Strafvollzug entlassen. Gestützt auf einen

Haftbefehl des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wegen Fortsetzungsgefahr

wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 18. September 2018 in Grenchen

verhaftet, gleichentags aber unter Auferlegung verschiedener Ersatzmassnahmen

(Einziehung des Reisepasses, Ausweis- und Schriftensperre, regelmässige

Meldepflicht bei der Polizei) wieder entlassen. Am 27. Januar 2020 wies das

Regionalgericht Berner Jura-Seeland schliesslich den Antrag des Amtes für

Justizvollzug des Kantons Bern vom 20. November 2017 um Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ab.

3. Am 23. Mai 2020 kontrollierte die

Polizei den Beschwerdeführer an der Langstrasse in Zürich, weil festgestellt

wurde, dass er Kontakt zu Betäubungsmittelkonsumenten aufnahm. Nach erfolgter

Personenkontrolle wurde festgestellt, dass er im RIPOL nach wie vor zur

Wegweisung ausgeschrieben ist, worauf er in den Kanton Solothurn überführt und

ihm vom Migrationsamt (MISA) am 27. Mai 2020 die Anordnung der

Ausschaffungshaft bis 24. August 2020 eröffnet wurde. Das Haftgericht des

Kantons Solothurn genehmigte mit Verfügung vom 29. Mai 2020 die angeordnete

Ausschaffungshaft.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt R.G. Rätz, mit Schreiben vom 9. Juni 2020 frist-

und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Haftgerichts Solothurn

vom 29. Mai 2020 (Anordnung Ausschaffungshaft) sei aufzuheben und der

Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme

gemäss Art. 237 StPO anzuordnen.

3. Es sei von einem Vollzug des

Wegweisungsentscheides abzusehen bis im Wiedererwägungsverfahren vom 5. Juni

2020 ein Entscheid gefällt ist (Sistierung).

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nachdem

der Vollzug der Wegweisung während Jahren aus Gründen, welche dem

Beschwerdeführer nicht anzulasten seien, unmöglich gewesen sei, rechtfertige

sich die Neuprüfung der Sachlage, weshalb beim MISA ein Wiedererwägungsgesuch

eingeleitet worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer schlichtweg nicht erlaubt

gewesen, die Schweiz auf legale Art und Weise zu verlassen, habe er sich doch

im ganzen letzten Jahr wöchentlich auf dem Polizeiposten Grenchen melden

müssen. Er besitze bis heute keinen Pass aus Sri Lanka. Falls er ausgeschafft

werde, sei er in seinem Heimatland nicht nur in seiner Existenz bedroht,

sondern müsse auch um Leib und Leben fürchten. Die politische Situation habe

sich seit November 2017 erheblich verändert. Der Beschwerdeführer habe sich in

der Schweiz an diversen Kundgebungen und Demonstrationen als Sympathisant der

Tamil Tigers zu erkennen gegeben und müsste deshalb bei einer Rückkehr um sein

Leben fürchten. Zudem habe er sich bis Ende Januar 2020 beispielhaft an die

Auflage der Meldepflicht gehalten, sodass ohne weiteres eine Ersatzmassnahme

für die Ausschaffungshaft angeordnet werden könnte. Auch die Beziehung zu

seiner Freundin gebe dem Beschwerdeführer seit 2018 Stabilität, Halt und

Lebenssinn. Er sei in den letzten Jahren zu einem pflichtbewussten und reifen

Erwachsenen herangewachsen. Es sei angezeigt, bis zum Entschluss des Wiedererwägungsverfahrens

zuzuwarten und bis dahin den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Die

Verfügung vom 16. November 2017 stelle die Grundlage für die Ausschaffungshaft

dar; da diese nun in Wiedererwägung gezogen werde, könne höchstens eine

Ersatzmassnahme, wie die Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu

melden, angeordnet werden.

5. Das MISA nahm namens des DdI am 17.

Juni 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (infolge Aussichtslosigkeit) vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund

des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (unter anderem sein Untertauchen

um sich in die Niederlande abzusetzen / das Ausweisen in den Niederlanden mit

gefälschten Reisedokumenten / die strafrechtlichen Verurteilungen in der

Schweiz) seien keine milderen Massnahmen als die angeordnete Ausschaffungshaft

ersichtlich, um den Wegweisungsvollzug realisieren zu können. Dies untermaure

der Beschwerdeführer selbst, habe er doch anlässlich der Hafteröffnung vom 27.

Mai 2020 klar ausgesagt, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland

auszureisen. Indes sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht an

gerichtliche oder behördliche Anordnungen zu halten vermöge. Er sei

unkontrolliert innerhalb der Schweiz und Europa umhergereist und habe oftmals

nur durch zufällige Polizeikontrollen angetroffen werden können. Die familiären

Bande erschienen entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters nicht derart

eng zu sein, als dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten könnten, für

mehrere Monate illegal ins Ausland auszureisen. Er habe in der Vergangenheit

mehrfach konsequent dargelegt, dass er unter keinen Umständen nach Sri Lanka

ausreisen werde. Es müsse deshalb befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer,

sollte er aus der Haft entlassen werden, unverzüglich untertauchen und somit

den Vollzug der Wegweisung verhindern würde. Bezüglich der Vorbringen der sich

in Sri Lanka geänderten politischen Situation sei durch das Migrationsamt beim

Staatssekretariat für Migration am 16. Juni 2020 ein Amtsbericht eingefordert

worden. Nach Eingang dieses Berichts werde das Wiedererwägungsgesuch vom

Migrationsamt umgehend bearbeitet. Da es sich bei einem solchen Gesuch um ein

ausserordentliches Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung handle, werde der

Vollzug der Wegweisung weder vorerst sistiert, noch aufgeschoben. Der Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuches erscheine aber äusserst fraglich, hätte der

Beschwerdegegner doch seit Januar 2020 – nach Abschluss jeglicher

strafrechtlicher Verfahren in der Schweiz – jederzeit ein Wiedererwägungsgesuch

beim Migrationsamt einreichen können. Dies habe er jedoch erst nach

Inhaftierung getan, was darauf schliessen lasse, dass er den Vollzug der Wegweisung

bewusst hinauszuzögern, respektive weiter zu vereiteln versuche. Der Vollzug

der Wegweisung sei trotz Corona-Krise nach wie vor absehbar. Zusammengefasst

werde das Verfahren als aussichtslos erachtet und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sei entsprechend abzuweisen.

6. Das Haftgericht beantragte mit

Schreiben vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, verwies zur

Begründung auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine

weitergehende Stellungnahme.

7. Der Vertreter des Beschwerdeführers

replizierte mit Eingabe vom 25. Juni 2020 und reichte seine Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Zur Sicherung des Vollzugs eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in

der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine

solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer

Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts

2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).

2.2

Zunächst ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz bis spätestens 18. Juni 2018 hätte verlassen

müssen, mithin ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 64

AIG vorliegt. Gestützt darauf hat das MISA namens des DdI am 27. Mai 2020 im

Sinne von Art. 76 AIG Ausschaffungshaft bis 24. August 2020 angeordnet. Diese

Verfügung wurde vom Haftgericht mit Entscheid vom 29. Mai 2020 bestätigt,

wogegen sich vorliegende Beschwerde richtet.

3.1

Das Verwaltungsgericht hat in seinem

Urteil vom 16. März 2018 (siehe oben, I. 2.) in Ziffer 5.4 zusammenfassend

festgehalten: «In Gesamtbetrachtung der andauernden, unbeirrten und teils

erheblichen Delinquenz sowie der mangelnden Integration des Beschwerdeführers

überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und

Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz. Gründe für einen Härtefall sind nicht ersichtlich. »

3.2

Am 12. Dezember 2017 wurde der

Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner Strafe aus dem Strafvollzug entlassen.

Zu diesem Zeitpunkt war beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Verfahren

betreffend Anordnung einer stationären Massnahme hängig. Wie sich aus dem

Entscheid des Gerichts vom 27. Januar 2020 (Akten MISA [act.] 776 – 762)

ergibt, zeigte sich, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später unbekannten

Aufenthalts war, weshalb am 12. März 2018 ein nationaler Haftbefehl erlassen

und eine Ausschreibung im RIPOL veranlasst wurde. Am 11. Juli 2018 wurde der

Beschwerdeführer in den Niederlanden verhaftet. Dabei wies er sich mit

gefälschten Dokumenten aus. Das Gericht erliess darauf einen internationalen

Haftbefehl und wollte die Auslieferung beantragen. Da eine Auslieferung

allerdings nur für eine sichernde, nicht aber für eine therapeutische Massnahme

möglich war, wurde der internationale Haftbefehl widerrufen und der

Beschwerdeführer freigelassen. Am 2. August 2018 wurde das Verfahren ein

zweites Mal sistiert, da der Beschwerdeführer immer noch unbekannten

Aufenthalts war. Am 17. September 2018 konnte der Beschwerdeführer dann in

Grenchen angehalten werden. Anlässlich der Hafteröffnung wurde auf die

Anordnung von Sicherheitshaft zugunsten von Ersatzmassnahmen verzichtet und der

Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte

am 24. September 2018 verschiedene Ersatzmassnahmen für die Dauer von 6

Monaten. Der srilankesische Pass des Beschwerdeführers wurde eingezogen, er

hatte sich wöchentlich auf dem Polizeiposten Grenchen zu melden und sich der

psychiatrischen Begutachtung durch den forensisch-psychiatrischen Dienst (FPD)

Bern zu unterziehen. Am 7. Februar 2019 teilte der Polizeiposten Grenchen dem

Gericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer zwar am 18. Januar 2019 zum

wöchentlichen Kontrolltermin erschienen sei, aber gleichzeitig mitgeteilt habe,

dass er nun nicht mehr kommen müsse. Mit E-Mail vom 07. März 2019 teilte der

Polizeiposten Grenchen dem Gericht ferner mit, dass sich der Verurteilte

zuletzt am 13. Februar 2019 gemeldet habe. Bereits vorher habe er sich

teilweise schon nicht gemeldet. Das Gericht prüfte daraufhin einen Antrag auf

Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) und schrieb den Beschwerdeführer am 13. März 2019 national zur

Verhaftung aus. Am 14. März 2019 wurde er am Bahnhof Zürich verhaftet und dem

Gericht überstellt, welches beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf

Sicherheitshaft bis zum 31. März 2019 (Vorliegen des psychiatrischen

Gutachtens) stellte. Mit Entscheid vom 18. März 2019 wurde die Sicherheitshaft

bis Ende des Schlussgespräches mit dem psychiatrischen Gutachter angeordnet.

Hingegen wurden für die Dauer von 3 Monaten Ersatzmassnahmen angeordnet, welche

wöchentliche Meldung auf dem Polizeiposten Grenchen und Aushändigung des neuen

srilankesischen Passes an das Gericht umfassten. Diese Ersatzmassnahmen wurden

am 18. Juni 2019 um 3 Monate, d. h. bis am 14. September 2019 verlängert. Auf

eine weitere Verlängerung wurde schliesslich verzichtet und das Regionalgericht

Berner Seeland-Jura wies den Antrag auf Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme am 27. Januar 2020 schliesslich ab (act. 763). Aus

dieser Schilderung des Verfahrensablaufs ergibt sich mit aller Deutlichkeit,

dass die Gefahr des Untertauchens beim Beschwerdeführer hoch ist. Gegen ihn

wurde zweimal ein Haftbefehl erlassen, weil er sich nicht an die

Ersatzmassnahmen gehalten hat und untergetaucht, respektive abgetaucht ist. Es

ist bei weitem nicht so, dass er sich beispielhaft an die Meldetermine bei der

Polizei gehalten hätte. Dies war offenbar erst der Fall, als ihm bewusst wurde,

dass sonst erneut eine Inhaftierung und später allenfalls eine stationäre

therapeutische Massnahme drohen würden. Sein Verhalten nach der Haftentlassung

im Dezember 2017 lässt im Gegenteil vermuten, dass er sich bei einer Entlassung

aus der Haft mit grösster Wahrscheinlichkeit einer Ausschaffung entziehen und

untertauchen würde. Er hat anlässlich eines Gesprächs mit dem MISA selbst

erklärt, er sei nicht bereit auszureisen (act. 907). Des Weitern ist nicht

bekannt, was der Beschwerdeführer in der letzten Zeit genau gemacht und wo er

sich aufgehalten hat. In Grenchen ist er – entgegen seinen Aussagen – nicht mehr

gemeldet (act. 872). Dass er gereift sei und sich zu einem pflichtbewussten

Erwachsenen entwickelt habe, ist nicht mehr als eine Behauptung, für die es

keine Hinweise gibt. Dass er an der Langstrasse in Zürich bei der

Kontaktaufnahme zu Drogenkonsumenten angehalten wurde (act. 868), lässt eher

auf das Gegenteil schliessen. Zudem musste er in Grenchen offenbar vom

Sozialamt unterstützt werden (act. 908). Aufgrund seines Verhaltens ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin alles Mögliche unternehmen

wird, um den Vollzug der Wegweisung zu verzögern oder gar zu verhindern. Jedenfalls

hat die Vorinstanz den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht. Mildere Massnahmen, wie die beantragte

Meldepflicht bei der Polizei, wären nicht zielführend, wie in der Vergangenheit

zu sehen war.

4.1

Zu prüfen ist, ob auch die weiteren

Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art.

76.

Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung

notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der

Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft

berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der

inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die

Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist,

dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die

ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und

darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).

4.2

Das MISA plant die kontrollierte

Rückführung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Sri Lanka. Entsprechende

Schritte zur Beschaffung eines Reisedokumentes – offenbar wurde der

srilankesische Pass nie beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland deponiert –

wurden bereits eingeleitet. Damit wurde dem Beschleunigungsgebot Rechnung

getragen. Familiäre Gründe, die gegen eine Ausschaffung sprechen würden, sind

keine bekannt und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung

ist weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen undurchführbar. Es kann

auf die zutreffenden Ausführungen des Haftgerichts in E. 3 des angefochtenen

Entscheids verwiesen werden. Die Ausschaffungshaft ist vorerst bis 24. August

2020.

befristet. Insgesamt erweist sie sich als verhältnismässig.

4.3

Wie das MISA in seiner Stellungnahme

zu Recht ausführt, handelt es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um ein

ausserordentliches Rechtsmittel, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es

ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das MISA das Verfahren nicht sistiert,

respektive die Ausschaffung aufgeschoben hat; zumal das Gesuch bereits nach dem

Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Januar 2020 hätte gestellt werden

können. Das MISA hat beim Staatssekretariat für Migration umgehend einen

Amtsbericht zur politischen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und

dessen (allfällige) Gefährdung dort angefordert. Nach dessen Eingang wird das

Wiedererwägungsgesuch bearbeitet und entschieden, ob Vollzugshindernisse

vorliegen. Für das vorliegende Verfahren ist das Wiedererwägungsgesuch nicht

von Belang.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss

keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege ist damit gegenstandslos und das Gesuch um Einsetzung von

Rechtsanwalt R.G Rätz als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist bei dieser

erstmalig angeordneten Ausschaffungshaft zufolge Aussichtslosigkeit (siehe

obige Begründung) abzuweisen, zumal keine besonderen Schwierigkeiten

tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen (BGE 134 I 92 E. 3.2.2 f S.

100).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

3. Das Gesuch um Einsetzung von

Rechtsanwalt R.G. Rätz als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann