VWBES.2020.215
Ausschaffungshaft
7. Juli 2020Deutsch15 min
Erwachsenen herangewachsen. Es sei angezeigt, bis zum Entschluss des Wiedererwägungsverfahrens
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1991, in der Folge
Beschwerdeführer) reiste am 2. Oktober 1999 im Alter von 8 Jahren zusammen mit
seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2001 wurde er vorläufig aufgenommen
und am 31. Juli 2004 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, welche
ihm letztmals bis am 31. Juli 2016 verlängert wurde. Am 16. November 2017
verfügte das Department des Innern (DdI) die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und
Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde,
welches diese mit Entscheid vom 16. März 2018 abwies und ihn aufforderte, die
Schweiz innert 60 Tagen zu verlassen (VWBES. 2017.466). Dieses Urteil erwuchs
in Rechtskraft. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nicht nachweislich und
fristgerecht verliess und unbekannten Aufenthaltes war, wurde er im nationalen
Fahndungssystem (RIPOL) zur Wegweisung ausgeschrieben.
2. Mit Urteil des Regionalgerichts
Berner Jura-Seeland wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2017 wegen
mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, sexueller
Nötigung, Nötigung und mehrfacher Beschimpfung – alles begangen zum Nachteil
seiner jeweiligen Partnerinnen – zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie
einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) verurteilt. Im November 2017, nach Aufhebung der ambulanten
Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, wurde bei diesem Gericht ein Verfahren zur
nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
eingeleitet. Am 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung
der Freiheitsstrafe aus dem Strafvollzug entlassen. Gestützt auf einen
Haftbefehl des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wegen Fortsetzungsgefahr
wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 18. September 2018 in Grenchen
verhaftet, gleichentags aber unter Auferlegung verschiedener Ersatzmassnahmen
(Einziehung des Reisepasses, Ausweis- und Schriftensperre, regelmässige
Meldepflicht bei der Polizei) wieder entlassen. Am 27. Januar 2020 wies das
Regionalgericht Berner Jura-Seeland schliesslich den Antrag des Amtes für
Justizvollzug des Kantons Bern vom 20. November 2017 um Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ab.
3. Am 23. Mai 2020 kontrollierte die
Polizei den Beschwerdeführer an der Langstrasse in Zürich, weil festgestellt
wurde, dass er Kontakt zu Betäubungsmittelkonsumenten aufnahm. Nach erfolgter
Personenkontrolle wurde festgestellt, dass er im RIPOL nach wie vor zur
Wegweisung ausgeschrieben ist, worauf er in den Kanton Solothurn überführt und
ihm vom Migrationsamt (MISA) am 27. Mai 2020 die Anordnung der
Ausschaffungshaft bis 24. August 2020 eröffnet wurde. Das Haftgericht des
Kantons Solothurn genehmigte mit Verfügung vom 29. Mai 2020 die angeordnete
Ausschaffungshaft.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt R.G. Rätz, mit Schreiben vom 9. Juni 2020 frist-
und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Haftgerichts Solothurn
vom 29. Mai 2020 (Anordnung Ausschaffungshaft) sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
2. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme
gemäss Art. 237 StPO anzuordnen.
3. Es sei von einem Vollzug des
Wegweisungsentscheides abzusehen bis im Wiedererwägungsverfahren vom 5. Juni
2020 ein Entscheid gefällt ist (Sistierung).
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nachdem
der Vollzug der Wegweisung während Jahren aus Gründen, welche dem
Beschwerdeführer nicht anzulasten seien, unmöglich gewesen sei, rechtfertige
sich die Neuprüfung der Sachlage, weshalb beim MISA ein Wiedererwägungsgesuch
eingeleitet worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer schlichtweg nicht erlaubt
gewesen, die Schweiz auf legale Art und Weise zu verlassen, habe er sich doch
im ganzen letzten Jahr wöchentlich auf dem Polizeiposten Grenchen melden
müssen. Er besitze bis heute keinen Pass aus Sri Lanka. Falls er ausgeschafft
werde, sei er in seinem Heimatland nicht nur in seiner Existenz bedroht,
sondern müsse auch um Leib und Leben fürchten. Die politische Situation habe
sich seit November 2017 erheblich verändert. Der Beschwerdeführer habe sich in
der Schweiz an diversen Kundgebungen und Demonstrationen als Sympathisant der
Tamil Tigers zu erkennen gegeben und müsste deshalb bei einer Rückkehr um sein
Leben fürchten. Zudem habe er sich bis Ende Januar 2020 beispielhaft an die
Auflage der Meldepflicht gehalten, sodass ohne weiteres eine Ersatzmassnahme
für die Ausschaffungshaft angeordnet werden könnte. Auch die Beziehung zu
seiner Freundin gebe dem Beschwerdeführer seit 2018 Stabilität, Halt und
Lebenssinn. Er sei in den letzten Jahren zu einem pflichtbewussten und reifen
Erwachsenen herangewachsen. Es sei angezeigt, bis zum Entschluss des Wiedererwägungsverfahrens
zuzuwarten und bis dahin den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Die
Verfügung vom 16. November 2017 stelle die Grundlage für die Ausschaffungshaft
dar; da diese nun in Wiedererwägung gezogen werde, könne höchstens eine
Ersatzmassnahme, wie die Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu
melden, angeordnet werden.
5. Das MISA nahm namens des DdI am 17.
Juni 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (infolge Aussichtslosigkeit) vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund
des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (unter anderem sein Untertauchen
um sich in die Niederlande abzusetzen / das Ausweisen in den Niederlanden mit
gefälschten Reisedokumenten / die strafrechtlichen Verurteilungen in der
Schweiz) seien keine milderen Massnahmen als die angeordnete Ausschaffungshaft
ersichtlich, um den Wegweisungsvollzug realisieren zu können. Dies untermaure
der Beschwerdeführer selbst, habe er doch anlässlich der Hafteröffnung vom 27.
Mai 2020 klar ausgesagt, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland
auszureisen. Indes sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht an
gerichtliche oder behördliche Anordnungen zu halten vermöge. Er sei
unkontrolliert innerhalb der Schweiz und Europa umhergereist und habe oftmals
nur durch zufällige Polizeikontrollen angetroffen werden können. Die familiären
Bande erschienen entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters nicht derart
eng zu sein, als dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten könnten, für
mehrere Monate illegal ins Ausland auszureisen. Er habe in der Vergangenheit
mehrfach konsequent dargelegt, dass er unter keinen Umständen nach Sri Lanka
ausreisen werde. Es müsse deshalb befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer,
sollte er aus der Haft entlassen werden, unverzüglich untertauchen und somit
den Vollzug der Wegweisung verhindern würde. Bezüglich der Vorbringen der sich
in Sri Lanka geänderten politischen Situation sei durch das Migrationsamt beim
Staatssekretariat für Migration am 16. Juni 2020 ein Amtsbericht eingefordert
worden. Nach Eingang dieses Berichts werde das Wiedererwägungsgesuch vom
Migrationsamt umgehend bearbeitet. Da es sich bei einem solchen Gesuch um ein
ausserordentliches Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung handle, werde der
Vollzug der Wegweisung weder vorerst sistiert, noch aufgeschoben. Der Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuches erscheine aber äusserst fraglich, hätte der
Beschwerdegegner doch seit Januar 2020 – nach Abschluss jeglicher
strafrechtlicher Verfahren in der Schweiz – jederzeit ein Wiedererwägungsgesuch
beim Migrationsamt einreichen können. Dies habe er jedoch erst nach
Inhaftierung getan, was darauf schliessen lasse, dass er den Vollzug der Wegweisung
bewusst hinauszuzögern, respektive weiter zu vereiteln versuche. Der Vollzug
der Wegweisung sei trotz Corona-Krise nach wie vor absehbar. Zusammengefasst
werde das Verfahren als aussichtslos erachtet und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sei entsprechend abzuweisen.
6. Das Haftgericht beantragte mit
Schreiben vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, verwies zur
Begründung auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine
weitergehende Stellungnahme.
7. Der Vertreter des Beschwerdeführers
replizierte mit Eingabe vom 25. Juni 2020 und reichte seine Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Zur Sicherung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in
der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine
solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer
Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts
2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
2.2
Zunächst ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz bis spätestens 18. Juni 2018 hätte verlassen
müssen, mithin ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 64
AIG vorliegt. Gestützt darauf hat das MISA namens des DdI am 27. Mai 2020 im
Sinne von Art. 76 AIG Ausschaffungshaft bis 24. August 2020 angeordnet. Diese
Verfügung wurde vom Haftgericht mit Entscheid vom 29. Mai 2020 bestätigt,
wogegen sich vorliegende Beschwerde richtet.
3.1
Das Verwaltungsgericht hat in seinem
Urteil vom 16. März 2018 (siehe oben, I. 2.) in Ziffer 5.4 zusammenfassend
festgehalten: «In Gesamtbetrachtung der andauernden, unbeirrten und teils
erheblichen Delinquenz sowie der mangelnden Integration des Beschwerdeführers
überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und
Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Gründe für einen Härtefall sind nicht ersichtlich. »
3.2
Am 12. Dezember 2017 wurde der
Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner Strafe aus dem Strafvollzug entlassen.
Zu diesem Zeitpunkt war beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Verfahren
betreffend Anordnung einer stationären Massnahme hängig. Wie sich aus dem
Entscheid des Gerichts vom 27. Januar 2020 (Akten MISA [act.] 776 – 762)
ergibt, zeigte sich, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später unbekannten
Aufenthalts war, weshalb am 12. März 2018 ein nationaler Haftbefehl erlassen
und eine Ausschreibung im RIPOL veranlasst wurde. Am 11. Juli 2018 wurde der
Beschwerdeführer in den Niederlanden verhaftet. Dabei wies er sich mit
gefälschten Dokumenten aus. Das Gericht erliess darauf einen internationalen
Haftbefehl und wollte die Auslieferung beantragen. Da eine Auslieferung
allerdings nur für eine sichernde, nicht aber für eine therapeutische Massnahme
möglich war, wurde der internationale Haftbefehl widerrufen und der
Beschwerdeführer freigelassen. Am 2. August 2018 wurde das Verfahren ein
zweites Mal sistiert, da der Beschwerdeführer immer noch unbekannten
Aufenthalts war. Am 17. September 2018 konnte der Beschwerdeführer dann in
Grenchen angehalten werden. Anlässlich der Hafteröffnung wurde auf die
Anordnung von Sicherheitshaft zugunsten von Ersatzmassnahmen verzichtet und der
Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte
am 24. September 2018 verschiedene Ersatzmassnahmen für die Dauer von 6
Monaten. Der srilankesische Pass des Beschwerdeführers wurde eingezogen, er
hatte sich wöchentlich auf dem Polizeiposten Grenchen zu melden und sich der
psychiatrischen Begutachtung durch den forensisch-psychiatrischen Dienst (FPD)
Bern zu unterziehen. Am 7. Februar 2019 teilte der Polizeiposten Grenchen dem
Gericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer zwar am 18. Januar 2019 zum
wöchentlichen Kontrolltermin erschienen sei, aber gleichzeitig mitgeteilt habe,
dass er nun nicht mehr kommen müsse. Mit E-Mail vom 07. März 2019 teilte der
Polizeiposten Grenchen dem Gericht ferner mit, dass sich der Verurteilte
zuletzt am 13. Februar 2019 gemeldet habe. Bereits vorher habe er sich
teilweise schon nicht gemeldet. Das Gericht prüfte daraufhin einen Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) und schrieb den Beschwerdeführer am 13. März 2019 national zur
Verhaftung aus. Am 14. März 2019 wurde er am Bahnhof Zürich verhaftet und dem
Gericht überstellt, welches beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf
Sicherheitshaft bis zum 31. März 2019 (Vorliegen des psychiatrischen
Gutachtens) stellte. Mit Entscheid vom 18. März 2019 wurde die Sicherheitshaft
bis Ende des Schlussgespräches mit dem psychiatrischen Gutachter angeordnet.
Hingegen wurden für die Dauer von 3 Monaten Ersatzmassnahmen angeordnet, welche
wöchentliche Meldung auf dem Polizeiposten Grenchen und Aushändigung des neuen
srilankesischen Passes an das Gericht umfassten. Diese Ersatzmassnahmen wurden
am 18. Juni 2019 um 3 Monate, d. h. bis am 14. September 2019 verlängert. Auf
eine weitere Verlängerung wurde schliesslich verzichtet und das Regionalgericht
Berner Seeland-Jura wies den Antrag auf Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme am 27. Januar 2020 schliesslich ab (act. 763). Aus
dieser Schilderung des Verfahrensablaufs ergibt sich mit aller Deutlichkeit,
dass die Gefahr des Untertauchens beim Beschwerdeführer hoch ist. Gegen ihn
wurde zweimal ein Haftbefehl erlassen, weil er sich nicht an die
Ersatzmassnahmen gehalten hat und untergetaucht, respektive abgetaucht ist. Es
ist bei weitem nicht so, dass er sich beispielhaft an die Meldetermine bei der
Polizei gehalten hätte. Dies war offenbar erst der Fall, als ihm bewusst wurde,
dass sonst erneut eine Inhaftierung und später allenfalls eine stationäre
therapeutische Massnahme drohen würden. Sein Verhalten nach der Haftentlassung
im Dezember 2017 lässt im Gegenteil vermuten, dass er sich bei einer Entlassung
aus der Haft mit grösster Wahrscheinlichkeit einer Ausschaffung entziehen und
untertauchen würde. Er hat anlässlich eines Gesprächs mit dem MISA selbst
erklärt, er sei nicht bereit auszureisen (act. 907). Des Weitern ist nicht
bekannt, was der Beschwerdeführer in der letzten Zeit genau gemacht und wo er
sich aufgehalten hat. In Grenchen ist er – entgegen seinen Aussagen – nicht mehr
gemeldet (act. 872). Dass er gereift sei und sich zu einem pflichtbewussten
Erwachsenen entwickelt habe, ist nicht mehr als eine Behauptung, für die es
keine Hinweise gibt. Dass er an der Langstrasse in Zürich bei der
Kontaktaufnahme zu Drogenkonsumenten angehalten wurde (act. 868), lässt eher
auf das Gegenteil schliessen. Zudem musste er in Grenchen offenbar vom
Sozialamt unterstützt werden (act. 908). Aufgrund seines Verhaltens ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin alles Mögliche unternehmen
wird, um den Vollzug der Wegweisung zu verzögern oder gar zu verhindern. Jedenfalls
hat die Vorinstanz den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht. Mildere Massnahmen, wie die beantragte
Meldepflicht bei der Polizei, wären nicht zielführend, wie in der Vergangenheit
zu sehen war.
4.1
Zu prüfen ist, ob auch die weiteren
Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art.
76.
Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung
notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der
Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft
berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der
inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die
Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die
ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und
darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).
4.2
Das MISA plant die kontrollierte
Rückführung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Sri Lanka. Entsprechende
Schritte zur Beschaffung eines Reisedokumentes – offenbar wurde der
srilankesische Pass nie beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland deponiert –
wurden bereits eingeleitet. Damit wurde dem Beschleunigungsgebot Rechnung
getragen. Familiäre Gründe, die gegen eine Ausschaffung sprechen würden, sind
keine bekannt und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung
ist weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen undurchführbar. Es kann
auf die zutreffenden Ausführungen des Haftgerichts in E. 3 des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden. Die Ausschaffungshaft ist vorerst bis 24. August
2020.
befristet. Insgesamt erweist sie sich als verhältnismässig.
4.3
Wie das MISA in seiner Stellungnahme
zu Recht ausführt, handelt es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um ein
ausserordentliches Rechtsmittel, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das MISA das Verfahren nicht sistiert,
respektive die Ausschaffung aufgeschoben hat; zumal das Gesuch bereits nach dem
Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Januar 2020 hätte gestellt werden
können. Das MISA hat beim Staatssekretariat für Migration umgehend einen
Amtsbericht zur politischen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und
dessen (allfällige) Gefährdung dort angefordert. Nach dessen Eingang wird das
Wiedererwägungsgesuch bearbeitet und entschieden, ob Vollzugshindernisse
vorliegen. Für das vorliegende Verfahren ist das Wiedererwägungsgesuch nicht
von Belang.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss
keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege ist damit gegenstandslos und das Gesuch um Einsetzung von
Rechtsanwalt R.G Rätz als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist bei dieser
erstmalig angeordneten Ausschaffungshaft zufolge Aussichtslosigkeit (siehe
obige Begründung) abzuweisen, zumal keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen (BGE 134 I 92 E. 3.2.2 f S.
100).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
3. Das Gesuch um Einsetzung von
Rechtsanwalt R.G. Rätz als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann