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Entscheid

VWBES.2020.216

unentgeltliche Rechtspflege / Hauptverhandlung

16. Juni 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege / Hauptverhandlung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen

verurteilte A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer) am

24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse

von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme

nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.

2. Mit Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 2. März 2020 wurde der Beschwerdeführer in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im Sicherheitstrakt I «SITRAK I»

untergebracht, nachdem er in der JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen

Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hatte.

3. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am

12. März 2020 Beschwerde beim Departement des Innern erheben und die

Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen.

4. Am 13. Mai 2020 verfasste das

Amt für Justizvollzug eine Vernehmlassung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

26. Mai 2020 wies das Departement die Anträge um Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und

verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vernehmlassung des

Amts für Justizvollzug wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

6. Gegen diese verfahrensleitende

Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, am 8. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

Vorfragen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

Hauptbegehren:

2. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 26.05.2020 des Departements des Innern aufzuheben und wie folgt

neu zu fassen:

«1. Der Antrag

auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wird gutgeheissen und es

wird unverzüglich eine mündliche Verhandlung angesetzt (Dispositiv Ziffer 1).

2. Unverändert

(Dispositiv Ziffer 2)

3. Das Gesuch

um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Burkhalter

als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (Dispositiv Ziffer 3)

4. Unverändert

(Dispositiv Ziffer 4)».

Eventualbegehren:

3. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 26.05.2020 des Departements des Innern und an die Vorinstanz zur

neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen).

7. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Verfahrensakten befinden sich bereits beim

Bundesgericht.

Erwägungen

II.

1.1

Anfechtungsobjekt ist die

verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 26. Mai 2020, mit welcher die

Gesuche des Beschwerdeführers um Durchführung einer Hauptverhandlung und um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Auf die Einforderung

eines Kostenvorschusses wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich verzichtet.

1.2

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das Bundesgericht

hat mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem

das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits

geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2).

Vorliegend ist zwar das Verfahren vor

dem Departement noch nicht abgeschlossen, doch hat der Anwalt seine Arbeit

bereits geleistet. Er hat eine vollständig begründete Beschwerde für den

Beschwerdeführer bereits eingereicht. Der Beschwerdeführer läuft somit nicht

Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte

nicht geltend machen zu können, womit die angefochtene Zwischenverfügung für

ihn weder präjudizierlich noch von erheblichem Nachteil ist. Es geht einzig

noch darum, ob der Anwalt des Beschwerdeführers durch den Staat entschädigt

wird oder nicht. Diese Frage kann ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem

Entscheid in der Hauptsache geklärt werden (BGE

139.

V 600 E. 2.3; 133

V 645 E. 2.2), wie dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch schon im Verfahren VWBES.2018.171

mitgeteilt wurde.

1.3

Auch durch die Abweisung des Antrags

um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ergibt sich kein nicht wieder

gut zu machender Nachteil, und die Zwischenverfügung ist in dem Sinn auch nicht

präjudizierlich. Auch dies kann erst mit Beschwerde gegen den Hauptentscheid

angefochten werden. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass es sich vorliegend um

kein Strafverfahren handelt und das Departement des Innern auch keine

gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, womit wohl gar kein

entsprechender Anspruch besteht, was aber vorliegend nicht zu entscheiden ist.

Dispositiv

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Für das Verfahren vor

Veraltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Kopien der Beschwerde vom 8. Juni

2020 gehen zur Kenntnis an das Departement des Innern und an das Amt für

Justizvollzug.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann