VWBES.2020.216
unentgeltliche Rechtspflege / Hauptverhandlung
16. Juni 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege / Hauptverhandlung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen
verurteilte A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer) am
24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse
von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme
nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.
2. Mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 2. März 2020 wurde der Beschwerdeführer in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im Sicherheitstrakt I «SITRAK I»
untergebracht, nachdem er in der JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen
Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hatte.
3. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am
12. März 2020 Beschwerde beim Departement des Innern erheben und die
Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen.
4. Am 13. Mai 2020 verfasste das
Amt für Justizvollzug eine Vernehmlassung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
26. Mai 2020 wies das Departement die Anträge um Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vernehmlassung des
Amts für Justizvollzug wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.
6. Gegen diese verfahrensleitende
Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, am 8. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
Vorfragen:
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
Hauptbegehren:
2. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 26.05.2020 des Departements des Innern aufzuheben und wie folgt
neu zu fassen:
«1. Der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wird gutgeheissen und es
wird unverzüglich eine mündliche Verhandlung angesetzt (Dispositiv Ziffer 1).
2. Unverändert
(Dispositiv Ziffer 2)
3. Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Burkhalter
als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (Dispositiv Ziffer 3)
4. Unverändert
(Dispositiv Ziffer 4)».
Eventualbegehren:
3. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 26.05.2020 des Departements des Innern und an die Vorinstanz zur
neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen).
7. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Verfahrensakten befinden sich bereits beim
Bundesgericht.
Erwägungen
II.
1.1
Anfechtungsobjekt ist die
verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 26. Mai 2020, mit welcher die
Gesuche des Beschwerdeführers um Durchführung einer Hauptverhandlung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Auf die Einforderung
eines Kostenvorschusses wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich verzichtet.
1.2
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das Bundesgericht
hat mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem
das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits
geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2).
Vorliegend ist zwar das Verfahren vor
dem Departement noch nicht abgeschlossen, doch hat der Anwalt seine Arbeit
bereits geleistet. Er hat eine vollständig begründete Beschwerde für den
Beschwerdeführer bereits eingereicht. Der Beschwerdeführer läuft somit nicht
Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte
nicht geltend machen zu können, womit die angefochtene Zwischenverfügung für
ihn weder präjudizierlich noch von erheblichem Nachteil ist. Es geht einzig
noch darum, ob der Anwalt des Beschwerdeführers durch den Staat entschädigt
wird oder nicht. Diese Frage kann ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem
Entscheid in der Hauptsache geklärt werden (BGE
139.
V 600 E. 2.3; 133
V 645 E. 2.2), wie dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch schon im Verfahren VWBES.2018.171
mitgeteilt wurde.
1.3
Auch durch die Abweisung des Antrags
um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ergibt sich kein nicht wieder
gut zu machender Nachteil, und die Zwischenverfügung ist in dem Sinn auch nicht
präjudizierlich. Auch dies kann erst mit Beschwerde gegen den Hauptentscheid
angefochten werden. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass es sich vorliegend um
kein Strafverfahren handelt und das Departement des Innern auch keine
gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, womit wohl gar kein
entsprechender Anspruch besteht, was aber vorliegend nicht zu entscheiden ist.
Dispositiv
2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Für das Verfahren vor
Veraltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Kopien der Beschwerde vom 8. Juni
2020 gehen zur Kenntnis an das Departement des Innern und an das Amt für
Justizvollzug.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann