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Entscheid

VWBES.2020.224

Baubewilligung / Pergola und Whirlpool

2. November 2020Deutsch15 min

Grundeigentümerin gestaltete ihren Garten neu und stellte im Juli 2019 schliesslich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Roman

Zeller

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___

vertreten durch Rechtsanwalt und

Notar

Harald

Rüfenacht

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Pergola und Whirlpool

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1. A.___ ist Eigentümerin von

Grundbuch B.___ Nr. 39000 mit Wohnhaus Nr. 12 an der […]strasse. Die Parzelle

hält 6 a 5 m2 und liegt in der Wohnzone 2. Die

Grundeigentümerin gestaltete ihren Garten neu und stellte im Juli 2019 schliesslich

ein Baugesuch: «Neugestaltung Gartenlandschaft, Erneuerung der Pergola,

Vergrösserung und Begradigung der Terrasse am Haus, Ersatz Kanalisation, Zaun

entfernen, Whirlpool.» Das Gesuch wurde erst eingereicht, nachdem die

Baukommission am 11. Juli 2019 schriftlich dazu aufgefordert hatte.

1.2 Im nachträglichen kommunalen

Bauentscheid vom 10. September 2019 wurden die Erneuerung der Pergola und das

Stellen des Whirlpools nicht bewilligt. Die Pergola sei ohne Bewilligung

abgebrochen worden. Damit sei die Bestandsgarantie entfallen. Die neue Pergola halte

den Grenzabstand nicht ein. Es bestehe kein Näherbaurecht. Auch der

Gebäudeabstand sei nicht eingehalten. Der Whirlpool halte den Immissionsabstand

von 2 m nach § 253 EG ZGB nicht ein. Der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen:

Whirlpool und Pergola seien zu entfernen. Dafür werde eine Frist bis am 8.

November 2019 gewährt.

2. Die Grundeigentümerin erhob

Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement erwog namentlich

Folgendes: Eine Pergola sei baubewilligungspflichtig. Als seinerzeit allenfalls

illegal erstellte Anlage sei die Pergola wohl nicht in ihrem Bestand geschützt

(gewesen). Ein Wiederaufbau sei in jedem Fall ausgeschlossen. Selbst wenn ein

Näherbaurecht bestünde, scheitere die Pergola am Gebäudeabstand.

Ein Whirlpool sei grundsätzlich

bewilligungsfähig. Indessen sei der Grenzabstand nicht eingehalten. Es sei

sachgerecht, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Zustimmung aller

Grundeigentümer nachzureichen.

Das Departement hiess die Beschwerde im

Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Was den Whirlpool

anbelangt, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Zustimmung

beizubringen, dass der Immissionsabstand unterschritten werden darf. Der

verfügte Rückbau der Pergola wurde bestätigt. Dafür wurde eine neue Frist bis

am 31. Juli 2020 angesetzt.

3.1 Die Grundeigentümerin erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, die Verfügung des

Departements sei aufzuheben, was die Pergola anbelange. Das Baugesuch der

Beschwerdeführerin sei vollumfänglich zu bewilligen. Eventuell sei die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3.2 Die Beschwerde wurde namentlich wie

folgt begründet: Seit 1953 habe eine überdachte, zweiseitig geschlossene

Pergola mit Brüstung zum Garten hin und einem massiven Cheminée aus Beton bestanden.

Die Pergola sei auf einem leicht erhöhten Fundament aus Beton gestanden. Zwei

grosse Fichten hätten als Witterungsschutz gedient. Im Jahr 2015 sei auf der benachbarten

Parzelle Nr. 1550 ein Einfamilienhaus errichtet worden. Die Wurzeln der Fichten

seien beschädigt worden. Man habe sie gefällt. Das Fundament habe begonnen,

abzurutschen. Die Beschwerdeführerin habe beschlossen, die gesamte Gartenanlage

zu erneuern und einen einfachen Whirlpool aufzustellen. Die Beschwerdeführerin

sei davon ausgegangen, die erneuerte Pergola benötige keine Baubewilligung. Die

Baukommission habe sich vor Ort informiert und deren Präsidentin habe

mitgeteilt, für die Pergola müsse kein Baugesuch eingereicht werden, es genüge,

wenn ein kleines Baugesuch zusammen mit dem späteren Projekt der Balkonerneuerung

eingereicht werde. Man habe nie gesagt, sie müsse sofort ein Gesuch einreichen.

Es sei auch kein Baustopp verfügt worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt

unrichtig festgestellt.

Eine Pergola sei nicht

baubewilligungspflichtig. Auch die neue Pergola sei auf drei Seiten mit

«Holzverbau» versehen. Das Dach bestehe allerdings nicht mehr aus Wellplatten.

Keiner der Nachbarn störe sich an der Pergola. Für die Errichtung der Pergola

seien erhebliche Kosten entstanden; auch der Rückbau würde Kosten verursachen.

Sämtliche Nachbarn hätten dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Das öffentliche

Interesse am Rückbau sei minim. Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt seien die

gleichen wie bei der alten Pergola. Die neue Pergola stehe an gleicher Stelle.

Der Rückbau sei unverhältnismässig.

4. Das Department liess beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter

Kostenfolge. Wie man die Baute nenne (Pergola oder Gartenhaus), sei nicht von

Belang.

5. Die kommunale Baukommission liess

durch ihren Anwalt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt

darauf einzutreten sei. Für den Rückbau der Pergola sei eine neue, angemessene

Frist nach richterlichem Ermessen anzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin die

Bewilligung bereits bewilligter Bauteile verlange, sei die Beschwerde unnötig.

Es sei nicht darauf einzutreten. Auch auf den Antrag, der Whirlpool sei zu

bewilligen, sei nicht einzutreten, denn die Vorinstanz habe dies an die

Baukommission zurückgewiesen. Auf den Antrag, die Pergola sei zu bewilligen,

sei jedenfalls nicht einzutreten, denn dies werde nicht begründet. Es werde

lediglich noch die Bewilligungspflicht bestritten. Es liege auch für den Altbau

der Pergola keine Bewilligung vor. Das Fällen der Fichten tue nichts zur Sache.

Die Bauarbeiten seien derart umfassend gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht

habe davon ausgehen können, es sei kein Baugesuch erforderlich. Dass die

Nachbarn teilweise zugestimmt hätten, indem sie das nachträgliche Gesuch

unterzeichnet hätten, treffe zu. Man habe die Baupräsidentin illegal auf Video

aufgenommen. Es sei unzutreffend, dass die Baupräsidentin gesagt habe, es sei

kein Gesuch erforderlich. Sie habe auch nicht gesagt, man könne das Gesuch

später einreichen. Die Sachbearbeiterin der Bauverwaltung habe am 27. Juni 2019

telefonisch dazu aufgefordert, die Arbeiten zu stoppen. Der Beschwerdeführerin

sei bewusst gewesen, dass sie auf eigenes Risiko baue. Es handle sich

eigentlich nicht um eine Pergola, sondern um ein Gartenhaus. Es liege nicht die

Zustimmung aller Grundeigentümer vor, es fehle die Zustimmung eines

Gesamteigentümers. Die Pergola sei formell und materiell rechtswidrig. Sie

unterschreite den Gebäudeabstand. Die Abweichung von den Vorschriften sei nicht

bloss marginal. Die Beschwerdeführerin sei nicht gutgläubig gewesen.

6. Die Beschwerdeführerin liess wissen,

die Zustimmung des zweiten Gesamteigentümers von Grundbuch Nummer 47000 für die

Pergola liege nun vor, sodass der Bewilligung nichts mehr entgegenstehe. Es werde

bestritten, dass die Pergola seinerzeit nicht bewilligt worden sei. Sie habe

kaum seit 1953 unbemerkt bestehen können. Wegen der fehlenden Fichten hätten

bauliche Massnahmen ergriffen werden müssen. Es sei nie ein schriftlicher Baustopp

erfolgt. Die Sitzungskadenz der Kommission tue nichts zur Sache. Die

Präsidentin hätte den Baustopp auch selbst verfügen können. Die Baukommission

sei aufzufordern, ihre Fotos einzureichen. Die Vorinstanz sei von falschen

Daten und von falschen Gesprächsinhalten mit der Baukommission ausgegangen. Das

Departement könne sich nicht einmal auf Protokolle stützen. Die Pergola sei

weder formell noch materiell rechtswidrig; ein Rückbau sei unverhältnismässig.

7. Die kommunale Baubehörde liess

namentlich noch wissen, man könne im Grenzbereich nicht beliebig Bauten

aufstellen, wenn nur die Zustimmung der Nachbarschaft vorliege; damit würden

sämtliche Bauvorschriften zur Makulatur.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Wenn die Beschwerdeführerin beantragt,

die Neugestaltung des Gartens sei vollumfänglich zu bewilligen, fehlt die

funktionelle Zuständigkeit des Gerichts. Das Verwaltungsgericht ist nicht

Baubewilligungsbehörde. Soweit bereits eine kommunale Bewilligung vorliegt, wie

zum Beispiel für die Entfernung des Zauns, fehlt ein aktuelles praktisches

Interesse. Indessen scheint der Ersatz der Kanalisation zwar unbestritten, aber

formell noch nicht behandelt zu sein. Die Baukommission wird dies nötigenfalls

nachzuholen haben. Dies führt nicht zur Gutheissung der Beschwerde.

1.2

Nachdem die Beschwerdeführerin und

die kommunale Baubehörde eine hinreichende Anzahl Fotos eingereicht haben,

erübrigt es sich, den angeblich bestehenden zusätzlichen Fotos der Baubehörde

nachzuforschen, die sich noch nicht in den Akten befinden sollen.

1.3

Baubehörde ist die Baukommission (§

2.

der kantonalen Bauverordnung, BGS 711.61). Ein Entscheid steht in jedem Fall

der Kommission oder allenfalls einem hauptamtlichen Bauverwalter zu. Was die

Präsidentin der Baukommission gesagt oder unterlassen haben soll, ist nicht

weiter von Belang. Sie hat nach § 2 des kommunalen Baureglements keine selbständige

Entscheidkompetenz. Insofern kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den

Vertrauensschutz berufen.

2.

Bei der alten, abgebrochenen Pergola

handelte es sich um ein bewachsenes grosses Holzgestell, das mit einem

gewellten grünen Pultdach aus Kunststoff überdeckt war. Beim Neubau handelt es

sich um ein zwar nicht allseits geschlossenes, aber dennoch stattliches

hölzernes Gartenhaus auf einem massiven Betonsockel. Die beiden Bauten bzw. Anlagen

sind nicht wesensgleich. Es geht fehl, sich auf eine Bestandesgarantie berufen

zu wollen.

3.

Zu prüfen ist, ob die «Pergola» bzw.

das Gartenhaus und der Whirlpool nach Art. 22 RPG baubewilligungspflichtig

sind. Baubewilligungspflichtig sind Bauten und Anlagen. Der Begriff «Bauten und

Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls

jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in

bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu

beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu

gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest

verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den baulichen

Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die

Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind

(BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an.

Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das

Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine

Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu

unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen

verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an

Dispositiv

einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht

beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die Erstellung einer

Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die zonenwidrige

Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen Zwecken wie

etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als Motocrosstrainingsgelände

bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (vgl. BGE 112 Ib 277

ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch

Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige,

Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen Berggipfel

beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die einen

Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, und längere Zeit

aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:

Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay /

Didisheim / Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010,

Ziff. 1 b zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG

unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen

auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die

Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und

von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer

ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung

von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).

Nach § 3 der kantonalen Bauverordnung

(KBV, BGS 711.61) sind alle Bauten und Anlagen baubewilligungspflichtig. Dass

sowohl das neue Gartenhaus, von der Beschwerdeführerin Pergola genannt, als

auch der Whirlpool bewilligungspflichtig sind, liegt auf der Hand. Das eine ist

eine Baute, das andere eine Anlage. Beides dient dem Verweilen im Freien und

verursacht möglicherweise Freizeitlärm.

4. Der Whirlpool muss als Anlage nach

ständiger Praxis einen Grenzabstand von 2 m einhalten; dies nach § 253 EG

ZGB (BGS 211.1). Dieser Abstand ist hier nicht gewahrt. Indessen kann nach § 26 KBV der Grenzabstand ungleich verteilt werden. Dies bedarf einer

Dienstbarkeit, eines Näherbaurechts. Die Dienstbarkeit ist angeblich in

Vorbereitung; offenbar fehlte noch eine Unterschrift. Der Whirlpool ist hier nicht

mehr Streitgegenstand, da die Sache an die kommunale Baubehörde zurückgewiesen und

die Rückweisung nicht angefochten wurde.

5. Auch das Gartenhaus muss einen

Grenzabstand einhalten. Nach Anhang II zur KVB (BGS 711.611.2) beträgt der

Grenzabstand 2 m. Das Nachbargebäude auf GB Nr. 1550 ist zweigeschossig und (an

der Ostfassade) ca. 7.5 m lang. Es benötigt einen Grenzabstand von 3 m. Nach § 28 KBV ist der erforderliche Gebäudeabstand gleich der Summe der Grenzabstände.

Der Gebäudeabstand ist also nicht eingehalten. Die Gebäudeabstandsvorschriften

können durch ein Näherbaurecht schon aus feuerpolizeilichen Gründen nicht

wegbedungen werden. Es besteht kein Anlass, eine Ausnahmebewilligung zu

erteilen, denn es ist kein Härtefall ersichtlich. Durch eine Verschiebung oder

Verkleinerung des Gartenhauses liessen sich alle Vorschriften einhalten.

6. Die Erteilung der Baubewilligung erfolgt

in einem schriftlichen Verfahren. Für Besichtigungen und Verhandlungen besteht

im Regelfall kaum Raum. Dies jedenfalls dann, wenn es, wie im vorliegenden

Fall, um ein relativ geringfügiges Projekt geht. Unklarheiten können mit einer

schriftlichen Voranfrage beseitigt werden. Bevor eine rechtskräftige

Baubewilligung vorliegt, darf mit einem Bau nicht begonnen werden. Dies liegt

auf der Hand. Jedenfalls kann die Baubehörde nicht verpflichtet sein, das

Gemeindegebiet dauernd zu überwachen, um sofort einen Baustopp beschliessen zu

können, wenn jemand, wie die Beschwerdeführerin, ohne Bewilligung baut.

7.1 Eine unbewilligte und auch

nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute muss grundsätzlich beseitigt

werden. Eine solche Beseitigung hat allerdings verhältnismässig zu sein. Ist

die Bauherrschaft bösgläubig, so spielen deren finanzielle Interessen nur eine

untergeordnete Rolle. Die mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile sind nicht

oder nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016

vom 1. September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4).

7.2 Die Anordnung restitutorischer

Massnahmen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist unter

Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und

Verwaltungsrechtes auszuüben. So können der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und

das Rechtsgleichheitsgebot den Verzicht auf restitutorische Massnahmen

rechtfertigen oder gar gebieten. Andererseits dürfen die Bauvorschriften durch

einen solchen Verzicht nicht faktisch ausser Kraft gesetzt werden (Bernhard

Waldmann in: Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht

Expertenwissen für die Praxis, 2016, S. 590, mit Hinweisen).

7.3 Nach dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der Abbruch einer Baute geeignet und

erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und das

öffentliche Interesse am Rückbau muss die entgegenstehenden privaten Interessen

des Bauherrn überwiegen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Der verfügte Rückbau des

Gartenhauses bzw. der Pergola ist geeignet und erforderlich, um den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

7.3 Die Gewichtung des öffentlichen

Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der

Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der Gesetzesverletzung

ab. Ein Rückbau erweist sich als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom

Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem

Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen. Auf privater Seite sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen zu

berücksichtigen, insbesondere die Investitionskosten sowie die Rückbaukosten.

War der Bauherr nicht gutgläubig, muss er, wie gesagt, in Kauf nehmen, dass die

Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz von

Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und

die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 594 f., mit Hinweisen).

Die Abweichung vom Erlaubten ist nicht

bloss geringfügig. Grenz- und Gebäudeabstand sind deutlich unterschritten (vgl.

Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.

358 betr. einen Anbau, der den Grenzabstand um einen Meter unterschreitet). Abstandsvorschriften

verhindern den Entzug von Licht und Sonne, sind mithin wohnhygienisch

bedeutsam. Der Gebäudeabstand ist zudem feuerpolizeilich von Belang. Die im

Garten vorgenommenen Veränderungen sind insgesamt massiv. Es ist schwer

nachvollziehbar, dass ein Grundeigentümer diese Arbeiten ausführen lässt, ohne

sich vorgängig bei der Bauverwaltung zu erkundigen. Die Beschwerdeführerin muss

als bösgläubig bezeichnet werden, und ihr Vorgehen ist stossend. Unter diesen

Umständen sind die der Beschwerdeführerin erwachsenden finanziellen Nachteile

nicht zu berücksichtigen. Es werden auch keine allzu hohen Kosten anfallen. Ein

hölzernes Gartenhaus lässt sich verschieben oder mit mässigem Aufwand

verkleinern. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands anzusetzen.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das

hölzerne Gartenhaus (Pergola) nicht bewilligungsfähig ist und entfernt werden

muss. Dafür ist eine Nachfrist anzusetzen; eine Frist bis Ende April 2021

erscheint als angemessen. Für einen allfälligen Ersatzstandort oder eine

Verkleinerung wäre ein neues Baugesuch einzureichen. Der Whirlpool kann durch

die kommunale Baukommission allenfalls noch bewilligt werden, sobald die nötige

Dienstbarkeit (Näherbaurecht) im Grundbuch eingetragen ist.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Der kommunalen Baubehörde, die für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht einen Anwalt beigezogen hat, ist ausnahmsweise eine

Entschädigung zuzusprechen (SOG 2010 Nr. 20 Erw. 13 g). Die geltend gemachten

CHF 2'439.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat der

Einwohnergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'439.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_670/2020 vom 11. November 2021 bestätigt.