VWBES.2020.224
Baubewilligung / Pergola und Whirlpool
2. November 2020Deutsch15 min
Grundeigentümerin gestaltete ihren Garten neu und stellte im Juli 2019 schliesslich
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Roman
Zeller
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___
vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar
Harald
Rüfenacht
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Pergola und Whirlpool
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1. A.___ ist Eigentümerin von
Grundbuch B.___ Nr. 39000 mit Wohnhaus Nr. 12 an der […]strasse. Die Parzelle
hält 6 a 5 m2 und liegt in der Wohnzone 2. Die
Grundeigentümerin gestaltete ihren Garten neu und stellte im Juli 2019 schliesslich
ein Baugesuch: «Neugestaltung Gartenlandschaft, Erneuerung der Pergola,
Vergrösserung und Begradigung der Terrasse am Haus, Ersatz Kanalisation, Zaun
entfernen, Whirlpool.» Das Gesuch wurde erst eingereicht, nachdem die
Baukommission am 11. Juli 2019 schriftlich dazu aufgefordert hatte.
1.2 Im nachträglichen kommunalen
Bauentscheid vom 10. September 2019 wurden die Erneuerung der Pergola und das
Stellen des Whirlpools nicht bewilligt. Die Pergola sei ohne Bewilligung
abgebrochen worden. Damit sei die Bestandsgarantie entfallen. Die neue Pergola halte
den Grenzabstand nicht ein. Es bestehe kein Näherbaurecht. Auch der
Gebäudeabstand sei nicht eingehalten. Der Whirlpool halte den Immissionsabstand
von 2 m nach § 253 EG ZGB nicht ein. Der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen:
Whirlpool und Pergola seien zu entfernen. Dafür werde eine Frist bis am 8.
November 2019 gewährt.
2. Die Grundeigentümerin erhob
Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement erwog namentlich
Folgendes: Eine Pergola sei baubewilligungspflichtig. Als seinerzeit allenfalls
illegal erstellte Anlage sei die Pergola wohl nicht in ihrem Bestand geschützt
(gewesen). Ein Wiederaufbau sei in jedem Fall ausgeschlossen. Selbst wenn ein
Näherbaurecht bestünde, scheitere die Pergola am Gebäudeabstand.
Ein Whirlpool sei grundsätzlich
bewilligungsfähig. Indessen sei der Grenzabstand nicht eingehalten. Es sei
sachgerecht, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Zustimmung aller
Grundeigentümer nachzureichen.
Das Departement hiess die Beschwerde im
Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Was den Whirlpool
anbelangt, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Zustimmung
beizubringen, dass der Immissionsabstand unterschritten werden darf. Der
verfügte Rückbau der Pergola wurde bestätigt. Dafür wurde eine neue Frist bis
am 31. Juli 2020 angesetzt.
3.1 Die Grundeigentümerin erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, die Verfügung des
Departements sei aufzuheben, was die Pergola anbelange. Das Baugesuch der
Beschwerdeführerin sei vollumfänglich zu bewilligen. Eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3.2 Die Beschwerde wurde namentlich wie
folgt begründet: Seit 1953 habe eine überdachte, zweiseitig geschlossene
Pergola mit Brüstung zum Garten hin und einem massiven Cheminée aus Beton bestanden.
Die Pergola sei auf einem leicht erhöhten Fundament aus Beton gestanden. Zwei
grosse Fichten hätten als Witterungsschutz gedient. Im Jahr 2015 sei auf der benachbarten
Parzelle Nr. 1550 ein Einfamilienhaus errichtet worden. Die Wurzeln der Fichten
seien beschädigt worden. Man habe sie gefällt. Das Fundament habe begonnen,
abzurutschen. Die Beschwerdeführerin habe beschlossen, die gesamte Gartenanlage
zu erneuern und einen einfachen Whirlpool aufzustellen. Die Beschwerdeführerin
sei davon ausgegangen, die erneuerte Pergola benötige keine Baubewilligung. Die
Baukommission habe sich vor Ort informiert und deren Präsidentin habe
mitgeteilt, für die Pergola müsse kein Baugesuch eingereicht werden, es genüge,
wenn ein kleines Baugesuch zusammen mit dem späteren Projekt der Balkonerneuerung
eingereicht werde. Man habe nie gesagt, sie müsse sofort ein Gesuch einreichen.
Es sei auch kein Baustopp verfügt worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt.
Eine Pergola sei nicht
baubewilligungspflichtig. Auch die neue Pergola sei auf drei Seiten mit
«Holzverbau» versehen. Das Dach bestehe allerdings nicht mehr aus Wellplatten.
Keiner der Nachbarn störe sich an der Pergola. Für die Errichtung der Pergola
seien erhebliche Kosten entstanden; auch der Rückbau würde Kosten verursachen.
Sämtliche Nachbarn hätten dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Das öffentliche
Interesse am Rückbau sei minim. Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt seien die
gleichen wie bei der alten Pergola. Die neue Pergola stehe an gleicher Stelle.
Der Rückbau sei unverhältnismässig.
4. Das Department liess beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter
Kostenfolge. Wie man die Baute nenne (Pergola oder Gartenhaus), sei nicht von
Belang.
5. Die kommunale Baukommission liess
durch ihren Anwalt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten sei. Für den Rückbau der Pergola sei eine neue, angemessene
Frist nach richterlichem Ermessen anzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin die
Bewilligung bereits bewilligter Bauteile verlange, sei die Beschwerde unnötig.
Es sei nicht darauf einzutreten. Auch auf den Antrag, der Whirlpool sei zu
bewilligen, sei nicht einzutreten, denn die Vorinstanz habe dies an die
Baukommission zurückgewiesen. Auf den Antrag, die Pergola sei zu bewilligen,
sei jedenfalls nicht einzutreten, denn dies werde nicht begründet. Es werde
lediglich noch die Bewilligungspflicht bestritten. Es liege auch für den Altbau
der Pergola keine Bewilligung vor. Das Fällen der Fichten tue nichts zur Sache.
Die Bauarbeiten seien derart umfassend gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht
habe davon ausgehen können, es sei kein Baugesuch erforderlich. Dass die
Nachbarn teilweise zugestimmt hätten, indem sie das nachträgliche Gesuch
unterzeichnet hätten, treffe zu. Man habe die Baupräsidentin illegal auf Video
aufgenommen. Es sei unzutreffend, dass die Baupräsidentin gesagt habe, es sei
kein Gesuch erforderlich. Sie habe auch nicht gesagt, man könne das Gesuch
später einreichen. Die Sachbearbeiterin der Bauverwaltung habe am 27. Juni 2019
telefonisch dazu aufgefordert, die Arbeiten zu stoppen. Der Beschwerdeführerin
sei bewusst gewesen, dass sie auf eigenes Risiko baue. Es handle sich
eigentlich nicht um eine Pergola, sondern um ein Gartenhaus. Es liege nicht die
Zustimmung aller Grundeigentümer vor, es fehle die Zustimmung eines
Gesamteigentümers. Die Pergola sei formell und materiell rechtswidrig. Sie
unterschreite den Gebäudeabstand. Die Abweichung von den Vorschriften sei nicht
bloss marginal. Die Beschwerdeführerin sei nicht gutgläubig gewesen.
6. Die Beschwerdeführerin liess wissen,
die Zustimmung des zweiten Gesamteigentümers von Grundbuch Nummer 47000 für die
Pergola liege nun vor, sodass der Bewilligung nichts mehr entgegenstehe. Es werde
bestritten, dass die Pergola seinerzeit nicht bewilligt worden sei. Sie habe
kaum seit 1953 unbemerkt bestehen können. Wegen der fehlenden Fichten hätten
bauliche Massnahmen ergriffen werden müssen. Es sei nie ein schriftlicher Baustopp
erfolgt. Die Sitzungskadenz der Kommission tue nichts zur Sache. Die
Präsidentin hätte den Baustopp auch selbst verfügen können. Die Baukommission
sei aufzufordern, ihre Fotos einzureichen. Die Vorinstanz sei von falschen
Daten und von falschen Gesprächsinhalten mit der Baukommission ausgegangen. Das
Departement könne sich nicht einmal auf Protokolle stützen. Die Pergola sei
weder formell noch materiell rechtswidrig; ein Rückbau sei unverhältnismässig.
7. Die kommunale Baubehörde liess
namentlich noch wissen, man könne im Grenzbereich nicht beliebig Bauten
aufstellen, wenn nur die Zustimmung der Nachbarschaft vorliege; damit würden
sämtliche Bauvorschriften zur Makulatur.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Wenn die Beschwerdeführerin beantragt,
die Neugestaltung des Gartens sei vollumfänglich zu bewilligen, fehlt die
funktionelle Zuständigkeit des Gerichts. Das Verwaltungsgericht ist nicht
Baubewilligungsbehörde. Soweit bereits eine kommunale Bewilligung vorliegt, wie
zum Beispiel für die Entfernung des Zauns, fehlt ein aktuelles praktisches
Interesse. Indessen scheint der Ersatz der Kanalisation zwar unbestritten, aber
formell noch nicht behandelt zu sein. Die Baukommission wird dies nötigenfalls
nachzuholen haben. Dies führt nicht zur Gutheissung der Beschwerde.
1.2
Nachdem die Beschwerdeführerin und
die kommunale Baubehörde eine hinreichende Anzahl Fotos eingereicht haben,
erübrigt es sich, den angeblich bestehenden zusätzlichen Fotos der Baubehörde
nachzuforschen, die sich noch nicht in den Akten befinden sollen.
1.3
Baubehörde ist die Baukommission (§
2.
der kantonalen Bauverordnung, BGS 711.61). Ein Entscheid steht in jedem Fall
der Kommission oder allenfalls einem hauptamtlichen Bauverwalter zu. Was die
Präsidentin der Baukommission gesagt oder unterlassen haben soll, ist nicht
weiter von Belang. Sie hat nach § 2 des kommunalen Baureglements keine selbständige
Entscheidkompetenz. Insofern kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den
Vertrauensschutz berufen.
2.
Bei der alten, abgebrochenen Pergola
handelte es sich um ein bewachsenes grosses Holzgestell, das mit einem
gewellten grünen Pultdach aus Kunststoff überdeckt war. Beim Neubau handelt es
sich um ein zwar nicht allseits geschlossenes, aber dennoch stattliches
hölzernes Gartenhaus auf einem massiven Betonsockel. Die beiden Bauten bzw. Anlagen
sind nicht wesensgleich. Es geht fehl, sich auf eine Bestandesgarantie berufen
zu wollen.
3.
Zu prüfen ist, ob die «Pergola» bzw.
das Gartenhaus und der Whirlpool nach Art. 22 RPG baubewilligungspflichtig
sind. Baubewilligungspflichtig sind Bauten und Anlagen. Der Begriff «Bauten und
Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu
beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu
gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest
verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den baulichen
Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die
Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind
(BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an.
Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das
Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine
Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen
verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an
Dispositiv
einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die Erstellung einer
Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die zonenwidrige
Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen Zwecken wie
etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als Motocrosstrainingsgelände
bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (vgl. BGE 112 Ib 277
ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch
Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige,
Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen Berggipfel
beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die einen
Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, und längere Zeit
aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:
Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay /
Didisheim / Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010,
Ziff. 1 b zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG
unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen
auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die
Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und
von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer
ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung
von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).
Nach § 3 der kantonalen Bauverordnung
(KBV, BGS 711.61) sind alle Bauten und Anlagen baubewilligungspflichtig. Dass
sowohl das neue Gartenhaus, von der Beschwerdeführerin Pergola genannt, als
auch der Whirlpool bewilligungspflichtig sind, liegt auf der Hand. Das eine ist
eine Baute, das andere eine Anlage. Beides dient dem Verweilen im Freien und
verursacht möglicherweise Freizeitlärm.
4. Der Whirlpool muss als Anlage nach
ständiger Praxis einen Grenzabstand von 2 m einhalten; dies nach § 253 EG
ZGB (BGS 211.1). Dieser Abstand ist hier nicht gewahrt. Indessen kann nach § 26 KBV der Grenzabstand ungleich verteilt werden. Dies bedarf einer
Dienstbarkeit, eines Näherbaurechts. Die Dienstbarkeit ist angeblich in
Vorbereitung; offenbar fehlte noch eine Unterschrift. Der Whirlpool ist hier nicht
mehr Streitgegenstand, da die Sache an die kommunale Baubehörde zurückgewiesen und
die Rückweisung nicht angefochten wurde.
5. Auch das Gartenhaus muss einen
Grenzabstand einhalten. Nach Anhang II zur KVB (BGS 711.611.2) beträgt der
Grenzabstand 2 m. Das Nachbargebäude auf GB Nr. 1550 ist zweigeschossig und (an
der Ostfassade) ca. 7.5 m lang. Es benötigt einen Grenzabstand von 3 m. Nach § 28 KBV ist der erforderliche Gebäudeabstand gleich der Summe der Grenzabstände.
Der Gebäudeabstand ist also nicht eingehalten. Die Gebäudeabstandsvorschriften
können durch ein Näherbaurecht schon aus feuerpolizeilichen Gründen nicht
wegbedungen werden. Es besteht kein Anlass, eine Ausnahmebewilligung zu
erteilen, denn es ist kein Härtefall ersichtlich. Durch eine Verschiebung oder
Verkleinerung des Gartenhauses liessen sich alle Vorschriften einhalten.
6. Die Erteilung der Baubewilligung erfolgt
in einem schriftlichen Verfahren. Für Besichtigungen und Verhandlungen besteht
im Regelfall kaum Raum. Dies jedenfalls dann, wenn es, wie im vorliegenden
Fall, um ein relativ geringfügiges Projekt geht. Unklarheiten können mit einer
schriftlichen Voranfrage beseitigt werden. Bevor eine rechtskräftige
Baubewilligung vorliegt, darf mit einem Bau nicht begonnen werden. Dies liegt
auf der Hand. Jedenfalls kann die Baubehörde nicht verpflichtet sein, das
Gemeindegebiet dauernd zu überwachen, um sofort einen Baustopp beschliessen zu
können, wenn jemand, wie die Beschwerdeführerin, ohne Bewilligung baut.
7.1 Eine unbewilligte und auch
nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute muss grundsätzlich beseitigt
werden. Eine solche Beseitigung hat allerdings verhältnismässig zu sein. Ist
die Bauherrschaft bösgläubig, so spielen deren finanzielle Interessen nur eine
untergeordnete Rolle. Die mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile sind nicht
oder nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016
vom 1. September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4).
7.2 Die Anordnung restitutorischer
Massnahmen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist unter
Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtes auszuüben. So können der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und
das Rechtsgleichheitsgebot den Verzicht auf restitutorische Massnahmen
rechtfertigen oder gar gebieten. Andererseits dürfen die Bauvorschriften durch
einen solchen Verzicht nicht faktisch ausser Kraft gesetzt werden (Bernhard
Waldmann in: Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht
Expertenwissen für die Praxis, 2016, S. 590, mit Hinweisen).
7.3 Nach dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der Abbruch einer Baute geeignet und
erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und das
öffentliche Interesse am Rückbau muss die entgegenstehenden privaten Interessen
des Bauherrn überwiegen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Der verfügte Rückbau des
Gartenhauses bzw. der Pergola ist geeignet und erforderlich, um den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
7.3 Die Gewichtung des öffentlichen
Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der
Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der Gesetzesverletzung
ab. Ein Rückbau erweist sich als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom
Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem
Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen. Auf privater Seite sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen zu
berücksichtigen, insbesondere die Investitionskosten sowie die Rückbaukosten.
War der Bauherr nicht gutgläubig, muss er, wie gesagt, in Kauf nehmen, dass die
Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz von
Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 594 f., mit Hinweisen).
Die Abweichung vom Erlaubten ist nicht
bloss geringfügig. Grenz- und Gebäudeabstand sind deutlich unterschritten (vgl.
Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.
358 betr. einen Anbau, der den Grenzabstand um einen Meter unterschreitet). Abstandsvorschriften
verhindern den Entzug von Licht und Sonne, sind mithin wohnhygienisch
bedeutsam. Der Gebäudeabstand ist zudem feuerpolizeilich von Belang. Die im
Garten vorgenommenen Veränderungen sind insgesamt massiv. Es ist schwer
nachvollziehbar, dass ein Grundeigentümer diese Arbeiten ausführen lässt, ohne
sich vorgängig bei der Bauverwaltung zu erkundigen. Die Beschwerdeführerin muss
als bösgläubig bezeichnet werden, und ihr Vorgehen ist stossend. Unter diesen
Umständen sind die der Beschwerdeführerin erwachsenden finanziellen Nachteile
nicht zu berücksichtigen. Es werden auch keine allzu hohen Kosten anfallen. Ein
hölzernes Gartenhaus lässt sich verschieben oder mit mässigem Aufwand
verkleinern. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands anzusetzen.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das
hölzerne Gartenhaus (Pergola) nicht bewilligungsfähig ist und entfernt werden
muss. Dafür ist eine Nachfrist anzusetzen; eine Frist bis Ende April 2021
erscheint als angemessen. Für einen allfälligen Ersatzstandort oder eine
Verkleinerung wäre ein neues Baugesuch einzureichen. Der Whirlpool kann durch
die kommunale Baukommission allenfalls noch bewilligt werden, sobald die nötige
Dienstbarkeit (Näherbaurecht) im Grundbuch eingetragen ist.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Der kommunalen Baubehörde, die für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht einen Anwalt beigezogen hat, ist ausnahmsweise eine
Entschädigung zuzusprechen (SOG 2010 Nr. 20 Erw. 13 g). Die geltend gemachten
CHF 2'439.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat der
Einwohnergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'439.90 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_670/2020 vom 11. November 2021 bestätigt.