VWBES.2020.226
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
5. November 2020Deutsch19 min
Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), geboren am 26. März 1984 und Staatsangehöriger der
Demokratischen Republik Kongo, reiste am 14. April 1999 in die Schweiz ein
und ersuchte unter Angabe einer falschen Identität um Asyl. Das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mangels Flüchtlingseigenschaft mit Entscheid vom
13. September 1999 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der
Wegweisung damals als unzumutbar erachtet worden ist, wurde der
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. In der Folge wurde ihm
im Kanton St. Gallen ein F-Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer
ausgestellt.
2. Mit Verfügung vom 6. März 2006
wies die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen ein erstes Ersuchen des
Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Erfüllens
der zeitlichen Voraussetzungen ab.
3. Am 20. Februar 2006 kam in
Wetzikon (ZH) die Tochter des Beschwerdeführers, B.___, zur Welt. Sie verfügt –
wie die Kindsmutter C.___ (geb. am 2. Oktober 1984) – über die Schweizer
Staatsbürgerschaft.
4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010
wies die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen ein zweites Ersuchen des
Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge
Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und Schulden ab.
5. Mit Verfügung vom 28. Februar
2011 hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf und wies diesen an, die Schweiz bis am 26. April
2011 zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch
in der Schweiz, woraufhin die Schweizer Staatsangehörige D.___ am 27. Februar
2014 ein Aufenthaltsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers zwecks Vorbereitung
der Heirat einreichte. Am 4. August 2014 erfolgte in [...] die
Eheschliessung. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. August 2014 seinen
Zuzug in der Gemeinde [...] offiziell meldete, bewilligte die Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt Solothurn [MISA]) am
22. August 2014 den Familiennachzug. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer
am 26. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, deren
Gültigkeitsdauer letztmals am 5. August 2015 bis am 31. Juli 2016
verlängert worden ist.
7. Am 18. Oktober 2014 kam die
gemeinsame Tochter des Paars, E.___, zur Welt. Sie verfügt über die schweizerische
Staatsbürgerschaft.
8. Mit Schreiben des MISA vom
5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen
Verhaltens ermahnt. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass auch Schulden und
Sozialhilfebezug zum Widerruf der Bewilligung und einer Wegweisung aus der
Schweiz führen könne. Von ihm wurde erwartet, dass er sich künftig klaglos
verhalte.
9. Am 20. Juni 2016 meldete der
Beschwerdeführer seinen Zuzug in der Gemeinde [...]. Am 21. Juni 2016
ersuchte er sodann um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dabei gab er
insbesondere an, neu im Hotel [...] zu wohnen und auf Stellensuche zu sein. Mit
dem Verlängerungsgesuch reichte er die vor dem Richteramt Olten-Gösgen abgeschlossene
Trennungsvereinbarung vom 11. Mai 2016 ein. Hiernach würden er und D.___ seit
dem 11. März 2016 faktisch getrennt leben. Unter Beibehaltung der
gemeinsamen elterlichen Sorge sei E.___ unter die Obhut der Kindsmutter
gestellt und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt worden. Zudem
hielten die Ehegatten fest, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage
sei, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Des Weiteren reichte der
Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung auch die Meldung des Zivilstandsamtes
Bern vom 6. Oktober 2014 ein, wonach die Vaterschaft zum Sohn F.___ (geb.
3. März 2013), gerichtlich festgestellt worden sei. Bei der Kindsmutter
handelt es sich um die Schweizer Bürgerin G.___, geb. 20. Februar 1984.
10. Mit Schreiben vom 17. Februar
2017 stellte das MISA dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau diverse Fragen
zur Trennung. D.___ äusserte sich mit Eingabe vom 18. Februar 2017,
während sich der Beschwerdeführer am 22. März 2017 dazu vernehmen
liess.
11. Der Beschwerdeführer trat während
seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und
wurde wie folgt verurteilt:
- Einweisung in ein Erziehungsheim und Anordnung einer ambulanten
Massnahme wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung
(Urteil des Bezirksgerichtes See vom 30. Mai 2002);
- 3 Wochen Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren und CHF 400.00 Busse wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels sowie
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbescheid des
Untersuchungsrichteramtes Altstätten vom 24. Oktober 2006);
- CHF 160.00 Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das Transportgesetz (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Uznach vom
14. Februar 2008);
- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Transportgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St. Gallen vom
31. Dezember 2008);
- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Transportgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St. Gallen vom
28. August 2009);
- CHF 50.00 Busse wegen mehrfachen Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2010);
- CHF 100.00 Busse wegen mehrfachen Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Bussenverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010);
- 60 Tagessätze zu je CHF 30.00
Geldstrafe, davon 30
Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Sachbeschädigung
sowie Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 14. April 2010);
- CHF 200.00 Busse wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen vom 30. November 2010);
- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St.
Gallen vom 17. Dezember 2010);
- CHF 200.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Appenzell-Ausserrhoden vom 17. Januar 2011);
- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl des Bussenzentrums des Kantons St.
Gallen vom 18. Februar 2011);
- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
17. Februar 2014);
- 150 Tagessätze zu je CHF 40.00
Geldstrafe, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 1'240.00 Busse
wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
sowie Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl des Untersuchungsamtes
Uznach vom 26. März 2015);
- CHF 140.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom
2. August 2016);
- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
10. März 2017);
- 30 Tagessätze zu je CHF 30.00
Geldstrafe und CHF 400.00
Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Trunkenheit und
unanständigen Benehmens, Sachbeschädigung sowie Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. März
2017);
- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
4. Oktober 2017);
- CHF 40.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom
12. Februar 2018);
- CHF 100 Busse wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen
Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
24. Oktober 2018);
- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
vom 22. Mai 2019);
- CHF 100.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom
29. April 2019);
- CHF 300.00 Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
22. Oktober 2019);
- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
vom 28. November 2019);
- CHF 320.00 Busse wegen Nichtvorweisens des
Ausländerausweises sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Februar 2020);
- CHF 120.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
vom 30. März 2020)
Eine Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer betreffend sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung und
Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.___ wurde
nach deren Desinteresse-Erklärung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland
vom 14. April 2010 eingestellt. Zwei weitere ehemalige Freundinnen des
Beschwerdeführers hatten sich im Jahr 2009 bzw. 2010 an die Polizei gewendet und
den Vorwurf erhoben, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Zu einer
strafrechtlichen Verurteilung kam es gemäss aktenkundigen Strafregisterauszügen
in beiden Fällen nicht.
12. Die Sozialregion Unteres Niederamt
teilte am 27. Januar 2020 auf telefonische Anfrage mit, dass der
Beschwerdeführer von Januar 2015 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Sozialhilfe
im Umfang von CHF 80'093.90 unterstützt worden sei. Im Register des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdefüher per 27. Januar 2020
mit 4 Betreibungen in der Höhe von CHF 10'861.60 sowie 25 Verlustscheinen
im Umfang von CHF 105'263.30 verzeichnet.
13. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, am 3. Juni
2020 Folgendes:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird nicht verlängert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. August 2020 zu verlassen.
3. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der
Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels
beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
14. Dagegen liess der Beschwerdeführer, v.d.
Alfred Ngoyi Wa Mwanza, am 17. Juni 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.
2. Es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde hergestellt, der Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
3. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, meine Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern, bzw. die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5. Es sei subsidiär das Migrationsamt
anzuweisen, die vorläufige Aufgenommene zu meinen Gunsten beim SEM zu
beantragen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
15. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 17. Juni 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
16. Am 9. Juli 2020 (Eingang beim
Verwaltungsgericht) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung ein.
17. Das Migrationsamt schloss am
8. Juli 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
18. Der Beschwerdeführer replizierte am
31. Juli 2020 (Posteingang).
19. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Rahmen des
Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert.
Dispositiv
Auf das unter Ziffer 5 beantragte Eventualbegehren kann demnach nicht
eingetreten werden, da die geforderte Anweisung an das Migrationsamt einen
Antrag ausserhalb des Streitgegenstandes darstellt. Im Übrigen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesem zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG).
2.1 Für die Anrechnung der dreijährigen
Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1
S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die
retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel
die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine
(relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229
E. 2 S. 231). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht
(mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei
der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294
f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). Die Frist nach Art. 50 Abs.
1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage
schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018, E. 2.2.).
2.2 Der Beschwerdeführer verheiratete
sich am 4. August 2014 in Olten mit der Schweizer Bürgerin D.___. Gemäss
der vor dem Richteramt Olten-Gösgen abgeschlossenen und von beiden Parteien
unterzeichneten Trennungsvereinbarung vom 11. Mai 2016 leben er und seine
Ehefrau schon seit dem 11. März 2016 getrennt. Seither kam es zu keiner
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und ein ernsthafter Wille zur Führung
des Ehelebens wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Sodann
äusserten sich die Ehegatten bereits in ihren Stellungnahmen vom
18. Februar 2017 bzw. 22. März 2017, dass sie sich keine gemeinsame
Zukunft mehr vorstellen könnten. Die Dreijahresfrist hat entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers frühestens am 4. August 2014 (Zeitpunkt der
Eheschliessung) zu laufen begonnen. Das vor der Heirat bestehende Konkubinat
ist für die Berechnung der Frist unbeachtlich. Die gelebte Ehegemeinschaft in
der Schweiz dauerte jedenfalls weniger als drei Jahre, weshalb eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
zu Recht abgelehnt wurde. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, kann bei
diesem Ergebnis offen bleiben.
3. Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten fort, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Abs. 2 AIG).
3.1 Der Fortbestand der elterlichen
Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen
Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 13 Abs. 1
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 8
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101];
vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292; BGE 138 II 229 E. 3.1); dabei ist jeweils
die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs-
(Art. 13 Abs. 1 BV) bzw. konventionskonform anzuwenden (Urteil 2C_1125/2014 vom
9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG geht im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit
als jener aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK (vgl. BGE 143 I 21, E. 4.1
m.w.H.).
3.2 Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die
individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen,
wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E.
2.1; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; Urteil
2C_1142/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4). Erforderlich ist dabei (1) eine in
affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge
Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen
mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden
könnte; und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend
tadellos verhalten hat (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.2 m.w.H).
3.3 Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben,
nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen
Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]).
Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land
aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV
sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind
im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben
entsprechend anzupassen (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.3). Das Bundesgericht hat das
Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich
seine Praxis nicht relativiert (BGE 139 I 315, E. 2.5 S. 321).
3.4 Gemäss Trennungsvereinbarung vom
11. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer das Recht, seine Tochter E.___ –
nach vorgängiger Absprache mit der Kindsmutter – wie folgt zu sehen bzw.
nachdem er eine eigene Wohnung hat, zu sich zu Besuch zu nehmen: Am Dienstag
von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr, am Freitag von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr (sofern die
Ehefrau nicht arbeiten muss) und am Samstag oder Sonntag während eines halben
Tages. Dies entspricht nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht.
Ob dieses Besuchsrecht vom Beschwerdeführer sodann tatsächlich ausgeübt wird,
lässt sich den Ausführungen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers nicht
eindeutig entnehmen. Die Frage braucht allerdings nicht abschliessend geklärt
zu werden. Selbst wenn eine enge affektive Beziehung zu E.___ vorliegend trotz
des eingeschränkten Besuchsrechts zu bejahen wäre, so fehlt es an der engen
wirtschaftlichen Verbundenheit, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine
Alimente für E.___ bezahlt hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist zu
bezweifeln, dass der Beschwerdeführer zukünftig finanziell für sie aufkommen
wird. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht substantiiert geltend, dass
Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, ihm die
Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zweck zu erteilen, damit er sein Besuchsrecht
ausüben könnte. Weiter ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt
straffällig geworden und hat sich alles andere als tadellos verhalten. Jedenfalls
kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter E.___
keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.
4.1 Die aufenthaltsbeendende Massnahme
ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich auch nicht
unverhältnismässig: Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus
seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Zwar hat das Bundesgericht
in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden
könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann
es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen
(BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_449/2019
vom 12. September 2019, E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1999 im Alter
von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit 21
Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Angesichts der konkreten Umstände
drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer
nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Von
Oktober 2008 bis April 2011 sowie ab Januar 2015 bezog der Beschwerdeführer
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 128'021.60. Im Register des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 mit
25 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 105'263.30 und vier
Betreibungen im Umfang von CHF 10'861.60 verzeichnet. Die mit Replik
eingereichte Bestätigung vom 13. Juli 2020 für den Programmeinsatz in der
Bildungswerkstätte [...] ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer über
Jahre hinweg keine Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezeigt hat. Die
zahlreich begangenen Straftaten sprechen zudem gegen eine gute soziale
Integration. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein grosses Sozialnetz
aufgebaut haben soll, wird nicht belegt. Belegt ist nur, dass er mit
verschiedenen Frauen mehrere Kinder gezeugt hat.
4.2 Weiter erscheint eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar: Der Beschwerdeführer
verbrachte einen wesentlichen Teil seiner Kinder- und Jugendjahre in der
Demokratischen Republik Kongo. Folglich ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass ihm Kultur und örtliche Gepflogenheiten ebenso vertraut sind
wie die heimatlichen Sprachen. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen drei
Kindern kann ohne Weiteres auch durch Telefonate und andere
Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Schliesslich wurde der
Beschwerdeführer im Sinne der Verhältnismässigkeit bereits verwarnt. Für eine
weitere Verwarnung als mildere Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt
demnach kein Raum.
5. Damit erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die
inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft
dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu
ermöglichen.
6. Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Nach §
76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden.
Die Beschwerde erscheint aufgrund der fehlenden engen wirtschaftlichen
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen
Verhaltens offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der
unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1‘500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1032/2020 vom 26. November 2021
bestätigt.