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Entscheid

VWBES.2020.226

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

5. November 2020Deutsch19 min

Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), geboren am 26. März 1984 und Staatsangehöriger der

Demokratischen Republik Kongo, reiste am 14. April 1999 in die Schweiz ein

und ersuchte unter Angabe einer falschen Identität um Asyl. Das Bundesamt für

Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch

des Beschwerdeführers mangels Flüchtlingseigenschaft mit Entscheid vom

13. September 1999 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der

Wegweisung damals als unzumutbar erachtet worden ist, wurde der

Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. In der Folge wurde ihm

im Kanton St. Gallen ein F-Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer

ausgestellt.

2. Mit Verfügung vom 6. März 2006

wies die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen ein erstes Ersuchen des

Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Erfüllens

der zeitlichen Voraussetzungen ab.

3. Am 20. Februar 2006 kam in

Wetzikon (ZH) die Tochter des Beschwerdeführers, B.___, zur Welt. Sie verfügt –

wie die Kindsmutter C.___ (geb. am 2. Oktober 1984) – über die Schweizer

Staatsbürgerschaft.

4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010

wies die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen ein zweites Ersuchen des

Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge

Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und Schulden ab.

5. Mit Verfügung vom 28. Februar

2011 hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die vorläufige Aufnahme

des Beschwerdeführers auf und wies diesen an, die Schweiz bis am 26. April

2011 zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch

in der Schweiz, woraufhin die Schweizer Staatsangehörige D.___ am 27. Februar

2014 ein Aufenthaltsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers zwecks Vorbereitung

der Heirat einreichte. Am 4. August 2014 erfolgte in [...] die

Eheschliessung. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. August 2014 seinen

Zuzug in der Gemeinde [...] offiziell meldete, bewilligte die Migrationsbehörde

des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt Solothurn [MISA]) am

22. August 2014 den Familiennachzug. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer

am 26. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, deren

Gültigkeitsdauer letztmals am 5. August 2015 bis am 31. Juli 2016

verlängert worden ist.

7. Am 18. Oktober 2014 kam die

gemeinsame Tochter des Paars, E.___, zur Welt. Sie verfügt über die schweizerische

Staatsbürgerschaft.

8. Mit Schreiben des MISA vom

5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen

Verhaltens ermahnt. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass auch Schulden und

Sozialhilfebezug zum Widerruf der Bewilligung und einer Wegweisung aus der

Schweiz führen könne. Von ihm wurde erwartet, dass er sich künftig klaglos

verhalte.

9. Am 20. Juni 2016 meldete der

Beschwerdeführer seinen Zuzug in der Gemeinde [...]. Am 21. Juni 2016

ersuchte er sodann um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dabei gab er

insbesondere an, neu im Hotel [...] zu wohnen und auf Stellensuche zu sein. Mit

dem Verlängerungsgesuch reichte er die vor dem Richteramt Olten-Gösgen abgeschlossene

Trennungsvereinbarung vom 11. Mai 2016 ein. Hiernach würden er und D.___ seit

dem 11. März 2016 faktisch getrennt leben. Unter Beibehaltung der

gemeinsamen elterlichen Sorge sei E.___ unter die Obhut der Kindsmutter

gestellt und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt worden. Zudem

hielten die Ehegatten fest, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage

sei, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Des Weiteren reichte der

Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung auch die Meldung des Zivilstandsamtes

Bern vom 6. Oktober 2014 ein, wonach die Vaterschaft zum Sohn F.___ (geb.

3. März 2013), gerichtlich festgestellt worden sei. Bei der Kindsmutter

handelt es sich um die Schweizer Bürgerin G.___, geb. 20. Februar 1984.

10. Mit Schreiben vom 17. Februar

2017 stellte das MISA dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau diverse Fragen

zur Trennung. D.___ äusserte sich mit Eingabe vom 18. Februar 2017,

während sich der Beschwerdeführer am 22. März 2017 dazu vernehmen

liess.

11. Der Beschwerdeführer trat während

seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und

wurde wie folgt verurteilt:

- Einweisung in ein Erziehungsheim und Anordnung einer ambulanten

Massnahme wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung

(Urteil des Bezirksgerichtes See vom 30. Mai 2002);

- 3 Wochen Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren und CHF 400.00 Busse wegen einfacher

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels sowie

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbescheid des

Untersuchungsrichteramtes Altstätten vom 24. Oktober 2006);

- CHF 160.00 Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen

das Transportgesetz (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Uznach vom

14. Februar 2008);

- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Transportgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St. Gallen vom

31. Dezember 2008);

- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Transportgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St. Gallen vom

28. August 2009);

- CHF 50.00 Busse wegen mehrfachen Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2010);

- CHF 100.00 Busse wegen mehrfachen Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Bussenverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010);

- 60 Tagessätze zu je CHF 30.00

Geldstrafe, davon 30

Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Sachbeschädigung

sowie Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 14. April 2010);

- CHF 200.00 Busse wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

St. Gallen vom 30. November 2010);

- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St.

Gallen vom 17. Dezember 2010);

- CHF 200.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Appenzell-Ausserrhoden vom 17. Januar 2011);

- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl des Bussenzentrums des Kantons St.

Gallen vom 18. Februar 2011);

- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

17. Februar 2014);

- 150 Tagessätze zu je CHF 40.00

Geldstrafe, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 1'240.00 Busse

wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch

sowie Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl des Untersuchungsamtes

Uznach vom 26. März 2015);

- CHF 140.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom

2. August 2016);

- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

10. März 2017);

- 30 Tagessätze zu je CHF 30.00

Geldstrafe und CHF 400.00

Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Trunkenheit und

unanständigen Benehmens, Sachbeschädigung sowie Fahrens ohne gültigen Fahrausweis

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. März

2017);

- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

4. Oktober 2017);

- CHF 40.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom

12. Februar 2018);

- CHF 100 Busse wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen

Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

24. Oktober 2018);

- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

vom 22. Mai 2019);

- CHF 100.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom

29. April 2019);

- CHF 300.00 Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

22. Oktober 2019);

- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

vom 28. November 2019);

- CHF 320.00 Busse wegen Nichtvorweisens des

Ausländerausweises sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Februar 2020);

- CHF 120.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

vom 30. März 2020)

Eine Strafuntersuchung gegen den

Beschwerdeführer betreffend sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung und

Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.___ wurde

nach deren Desinteresse-Erklärung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland

vom 14. April 2010 eingestellt. Zwei weitere ehemalige Freundinnen des

Beschwerdeführers hatten sich im Jahr 2009 bzw. 2010 an die Polizei gewendet und

den Vorwurf erhoben, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Zu einer

strafrechtlichen Verurteilung kam es gemäss aktenkundigen Strafregisterauszügen

in beiden Fällen nicht.

12. Die Sozialregion Unteres Niederamt

teilte am 27. Januar 2020 auf telefonische Anfrage mit, dass der

Beschwerdeführer von Januar 2015 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Sozialhilfe

im Umfang von CHF 80'093.90 unterstützt worden sei. Im Register des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdefüher per 27. Januar 2020

mit 4 Betreibungen in der Höhe von CHF 10'861.60 sowie 25 Verlustscheinen

im Umfang von CHF 105'263.30 verzeichnet.

13. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, am 3. Juni

2020 Folgendes:

1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___

wird nicht verlängert.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. August 2020 zu verlassen.

3. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der

Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels

beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

14. Dagegen liess der Beschwerdeführer, v.d.

Alfred Ngoyi Wa Mwanza, am 17. Juni 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde hergestellt, der Vollzug der Wegweisung auszusetzen.

3. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben, meine Aufenthaltsbewilligung sei zu

verlängern, bzw. die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an

den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5. Es sei subsidiär das Migrationsamt

anzuweisen, die vorläufige Aufgenommene zu meinen Gunsten beim SEM zu

beantragen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

15. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 17. Juni 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

16. Am 9. Juli 2020 (Eingang beim

Verwaltungsgericht) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung ein.

17. Das Migrationsamt schloss am

8. Juli 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

18. Der Beschwerdeführer replizierte am

31. Juli 2020 (Posteingang).

19. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Rahmen des

Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert.

Dispositiv

Auf das unter Ziffer 5 beantragte Eventualbegehren kann demnach nicht

eingetreten werden, da die geforderte Anweisung an das Migrationsamt einen

Antrag ausserhalb des Streitgegenstandes darstellt. Im Übrigen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesem zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft

besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG).

2.1 Für die Anrechnung der dreijährigen

Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1

S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die

retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel

die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine

(relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229

E. 2 S. 231). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht

(mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei

der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294

f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). Die Frist nach Art. 50 Abs.

1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage

schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (statt

vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018, E. 2.2.).

2.2 Der Beschwerdeführer verheiratete

sich am 4. August 2014 in Olten mit der Schweizer Bürgerin D.___. Gemäss

der vor dem Richteramt Olten-Gösgen abgeschlossenen und von beiden Parteien

unterzeichneten Trennungsvereinbarung vom 11. Mai 2016 leben er und seine

Ehefrau schon seit dem 11. März 2016 getrennt. Seither kam es zu keiner

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und ein ernsthafter Wille zur Führung

des Ehelebens wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Sodann

äusserten sich die Ehegatten bereits in ihren Stellungnahmen vom

18. Februar 2017 bzw. 22. März 2017, dass sie sich keine gemeinsame

Zukunft mehr vorstellen könnten. Die Dreijahresfrist hat entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers frühestens am 4. August 2014 (Zeitpunkt der

Eheschliessung) zu laufen begonnen. Das vor der Heirat bestehende Konkubinat

ist für die Berechnung der Frist unbeachtlich. Die gelebte Ehegemeinschaft in

der Schweiz dauerte jedenfalls weniger als drei Jahre, weshalb eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

zu Recht abgelehnt wurde. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, kann bei

diesem Ergebnis offen bleiben.

3. Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten fort, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b

i.V.m. Abs. 2 AIG).

3.1 Der Fortbestand der elterlichen

Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen

Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 13 Abs. 1

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 8

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101];

vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292; BGE 138 II 229 E. 3.1); dabei ist jeweils

die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs-

(Art. 13 Abs. 1 BV) bzw. konventionskonform anzuwenden (Urteil 2C_1125/2014 vom

9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG geht im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit

als jener aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK (vgl. BGE 143 I 21, E. 4.1

m.w.H.).

3.2 Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1

i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die

individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts

und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen,

wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E.

2.1; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; Urteil

2C_1142/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4). Erforderlich ist dabei (1) eine in

affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge

Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen

der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen

mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden

könnte; und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend

tadellos verhalten hat (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.2 m.w.H).

3.3 Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben,

nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen

Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]).

Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land

aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV

sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind

im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen

Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls

sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben

entsprechend anzupassen (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.3). Das Bundesgericht hat das

Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich

seine Praxis nicht relativiert (BGE 139 I 315, E. 2.5 S. 321).

3.4 Gemäss Trennungsvereinbarung vom

11. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer das Recht, seine Tochter E.___ –

nach vorgängiger Absprache mit der Kindsmutter – wie folgt zu sehen bzw.

nachdem er eine eigene Wohnung hat, zu sich zu Besuch zu nehmen: Am Dienstag

von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr, am Freitag von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr (sofern die

Ehefrau nicht arbeiten muss) und am Samstag oder Sonntag während eines halben

Tages. Dies entspricht nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht.

Ob dieses Besuchsrecht vom Beschwerdeführer sodann tatsächlich ausgeübt wird,

lässt sich den Ausführungen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers nicht

eindeutig entnehmen. Die Frage braucht allerdings nicht abschliessend geklärt

zu werden. Selbst wenn eine enge affektive Beziehung zu E.___ vorliegend trotz

des eingeschränkten Besuchsrechts zu bejahen wäre, so fehlt es an der engen

wirtschaftlichen Verbundenheit, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine

Alimente für E.___ bezahlt hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist zu

bezweifeln, dass der Beschwerdeführer zukünftig finanziell für sie aufkommen

wird. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht substantiiert geltend, dass

Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, ihm die

Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zweck zu erteilen, damit er sein Besuchsrecht

ausüben könnte. Weiter ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt

straffällig geworden und hat sich alles andere als tadellos verhalten. Jedenfalls

kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter E.___

keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4.1 Die aufenthaltsbeendende Massnahme

ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich auch nicht

unverhältnismässig: Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus

seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Zwar hat das Bundesgericht

in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden

könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass

es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann

es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen

(BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_449/2019

vom 12. September 2019, E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1999 im Alter

von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit 21

Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Angesichts der konkreten Umstände

drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer

nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Von

Oktober 2008 bis April 2011 sowie ab Januar 2015 bezog der Beschwerdeführer

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 128'021.60. Im Register des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 mit

25 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 105'263.30 und vier

Betreibungen im Umfang von CHF 10'861.60 verzeichnet. Die mit Replik

eingereichte Bestätigung vom 13. Juli 2020 für den Programmeinsatz in der

Bildungswerkstätte [...] ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer über

Jahre hinweg keine Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezeigt hat. Die

zahlreich begangenen Straftaten sprechen zudem gegen eine gute soziale

Integration. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein grosses Sozialnetz

aufgebaut haben soll, wird nicht belegt. Belegt ist nur, dass er mit

verschiedenen Frauen mehrere Kinder gezeugt hat.

4.2 Weiter erscheint eine Rückkehr des

Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar: Der Beschwerdeführer

verbrachte einen wesentlichen Teil seiner Kinder- und Jugendjahre in der

Demokratischen Republik Kongo. Folglich ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass ihm Kultur und örtliche Gepflogenheiten ebenso vertraut sind

wie die heimatlichen Sprachen. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen drei

Kindern kann ohne Weiteres auch durch Telefonate und andere

Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Schliesslich wurde der

Beschwerdeführer im Sinne der Verhältnismässigkeit bereits verwarnt. Für eine

weitere Verwarnung als mildere Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt

demnach kein Raum.

5. Damit erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die

inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft

dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu

ermöglichen.

6. Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Nach §

76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden.

Die Beschwerde erscheint aufgrund der fehlenden engen wirtschaftlichen

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen

Verhaltens offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der

unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1‘500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1032/2020 vom 26. November 2021

bestätigt.