VWBES.2020.229
Familiennachzug
22. Dezember 2020Deutsch13 min
vom 23. April 2020 nahm der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Dezember 2020
Es wirken mit:
Oberrichter
Müller, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. September 2019 liessen A.___
(geb. […] 1962, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B.___ (geb. […] 1995,
chinesischer Staatsangehöriger) ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt in Olten
eintragen. Am 14. November 2019 (Posteingang) ersuchte der Beschwerdeführer
um Familiennachzug seines Partners B.___. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer
eine polnische Aufenthaltsbewilligung von B.___ bei. Diese Bewilligung hat
Gültigkeit vom 6. September 2018 bis 5. März 2020. Gemäss Angaben der
Einwohnergemeinde C.___ im Gesuch werde der Beschwerdeführer seit dem
1. April 2015 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo
betrage CHF 128'904.45. Eine Ablösung sei nicht absehbar. Gleichzeitig mit
dem Gesuch reichte die Gemeinde eine Verfügung der Sozialregion Oberes
Niederamt vom 25. August 2016 ein. Dieser ist zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer die Auszahlung des Grundbedarfs aufgrund fehlender
Mitwirkungspflicht um 30% gekürzt wurde.
2. Das Amt für Gemeinden des Kantons
Solothurn stellte dem Migrationsamt am 25. November 2019 weitere
Unterlagen betreffend das Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft zu.
Insbesondere wurde eine Gesprächsnotiz des Zivilstandsamtes betreffend das
Vorbereitungsgespräch vom 7. Dezember 2018 und die beiden Protokolle der
Befragungen des Beschwerdeführers und B.___ vom 28. Mai 2019 durch die
Zivilstandsaufsicht zugestellt.
3. Am 7. Januar 2020 (Posteingang) beantwortete
der Beschwerdeführer die vom Migrationsamt gestellten Fragen und reichte unter
anderem einen Arbeitsvertrag von B.___ ein. Er könne nach Erhalt der
Bewilligung in einem chinesischen Restaurant arbeiten. Der Beschwerdeführer gab
an, er habe seinen Partner im Juni 2017 über einen Chat kennengelernt. Sie
hätten sich in Genf das erste Mal getroffen. Sein Partner spreche kein Deutsch,
sie würden sich in Englisch unterhalten. Zudem wurden weitere Unterlagen und
diverse Fotos eingereicht, auf welchen sie teilweise gemeinsam abgebildet sind.
4. Das Migrationsamt gewährte mit
Schreiben vom 9. März 2020 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuches betreffend B.___. Mit Eingabe
vom 23. April 2020 nahm der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Severin Bellwald, Stellung in der Sache.
5. In der Folge wies das Migrationsamt
namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 4. Juni 2020
das Familiennachzugsgesuch betreffend B.___ ab mit der Begründung, es lägen
gewichtige Indizien vor, die auf eine Scheinpartnerschaft schliessen lassen
würden. Die eingetragene Partnerschaft diene einzig dem Zweck, für B.___ eine
Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.
6. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2020
wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Severin Bellwald, an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren in der Sache stellen:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 4. Juni 2020, sei
aufzuheben.
2. Das Familiennachzugsgesuch zugunsten von
B.___, geb. 12.10.1995, China, sei zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt
als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
5. U.K.u.E.f.
In formeller Hinsicht wurde eine
mündliche Verhandlung und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und B.___
beantragt.
7. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli
2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
8. Der Beschwerdeführer replizierte am
24. Juli 2020.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer Verhandlung mit Partei-
und Zeugenbefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht
an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche
Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen
Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Partei- und Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein
Anspruch aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen
Familiennachzug um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer
2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.1
Ausländische Ehegatten haben
Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten
oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[AIG, SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - einen wichtigen
Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Vorbehalten
bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
wird, namentlich weil die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden
sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG). Gemäss Art. 52 AIG gelten die vorgängig erwähnten Bestimmungen über
ausländische Ehegatten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher
Paare sinngemäss.
3.2
Für die Annahme, es liege eine
Ausländerrechtsehe (auch «Umgehungsehe» oder «Scheinehe») vor bzw. der
Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es
konkreter Hinweise, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 135 II 1
E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 57, mit Hinweisen; Urteil 2C_117/2019
vom 7. Juni 2019 E. 4.1; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2018 S. 216 ff.). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand,
keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft
nur über Indizien festzustellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a
S. 56 f.). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge betreffen. So oder anders handelt es sich um tatsächliche
Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind
(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; hiervor E. 2.2). Frei zu prüfen hat das
Bundesgericht dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen
(Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die
Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich
(Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, E. 4.2
m.w.H.).
3.3
Entsprechende Indizien lassen sich
unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung
droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine
Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das
Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens
und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen
eines grossen Altersunterschiedes oder wenn die Eheleute gar nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe
zu betrachten sind geringe Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner, die
Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche
Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die
Heirat oder das Eheleben (Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2;
2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E.
4.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, E. 4.3).
3.4
Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht
bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, E.
4.4
m.H.).
3.5
Dass eine Umgehungsehe besteht, darf
nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von
Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe
hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von
sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die Indizien für eine Scheinehe zu
entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019,
E. 4.5 m.H.).
3.6
Lässt die Indizienlage keinen klaren
und eindeutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt.
In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten praxisgemäss trotz allenfalls
bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin,
dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B.
fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits
bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und
die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse
widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, E. 4.6 m.H.).
3.7
Von der ausländerrechtlichen
Beurteilung zu unterscheiden ist die Aufgabe des Zivilstandsbeamten, Umgehungen
des Ausländerrechts entgegenzutreten und bei offensichtlichem Missbrauch die
Mitwirkung an der Eheschliessung zu verweigern. Der Zivilstandsbeamte nimmt die
Prüfung der Migrationsbehörden nicht vorweg; diese entscheiden frei über die
Erteilung oder Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an einen ausländischen
Ehegatten. Ausländerrechtliche Massnahmen sind damit unabhängig vom rechtlichen
Bestand der Ehe möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August
2013, E. 3.5 m.H.).
4.1
Die Vorinstanz kam zum Schluss, die
eingetragene Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer diene einzig dem Zweck, für
B.___ eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Wie im angefochtenen Entscheid einlässlich
dargelegt wird, hatte das Paar anlässlich der Befragung am 28. Mai 2019
nur rudimentäre Kenntnisse voneinander, so insbesondere in Bezug auf die Arbeit
und die Familie des Partners sowie die Hobbies. Auf die Frage, was der
Beschwerdeführer arbeite, sagte B.___ beispielsweise, dass dieser nach seinen
Kenntnissen arbeitslos sei, vorher habe dieser am Flughafen gearbeitet. Dass
dies nicht die letzte Arbeitsstelle des Beschwerdeführers war und dieser von
der Sozialhilfe unterstützt wird, blieb unerwähnt. Ausserdem stimmten die
Aussagen der Partner in mehreren Punkten nicht überein, beispielsweise was das
erste Treffen und der Entschluss zur Eintragung der Partnerschaft betrifft. Sodann
äusserten sich die beiden widersprüchlich zu gemeinsamen Ausflügen bzw. Hobbies.
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid weiter fest, das Paar könne
sich nicht miteinander unterhalten. Der Beschwerdeführer spreche kein
Chinesisch, während B.___ kein Deutsch spreche. Obwohl der Beschwerdeführer gut
Englisch verstehe, spreche er es schlecht. Sein Partner dagegen verstehe auch
kaum Englisch. Zudem stelle der erhebliche Altersunterschied von 33 Jahren ein
Indiz für eine Scheinpartnerschaft dar. Zudem geht die Vorinstanz davon aus,
dass sich B.___ mehrheitlich in Genf und nicht in C.___ beim Beschwerdeführer
aufhalte. Am 7. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag
von B.___ eingereicht, wonach dieser in einem chinesischen Restaurant in Genf
arbeiten könne. Dieser werde sich während seinen Arbeitstagen in Genf aufhalten
und nur an den freien Tagen beim Beschwerdeführer in C.___ wohnen. Das Paar
werde somit mehrheitlich getrennt voneinander leben.
4.2
Was der Beschwerdeführer den
vorinstanzlichen Erwägungen entgegenhält, überzeugt nicht. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers beschränken sich weitgehend darauf, die von der Vorinstanz
aufgelisteten Indizien zu relativieren und zu behaupten, dass daraus nicht der
Schluss auf eine Scheinpartnerschaft gezogen werden könne. Angesichts der von der
Vorinstanz zahlreichen und gewichtigen Indizien für das Vorliegen einer
Scheinpartnerschaft ist es vorliegend Sache des Beschwerdeführers, Umstände
darzulegen, welche die begründete Vermutung einer Scheinpartnerschaft
entkräften oder zumindest ernsthaft in Frage stellen. Dem Beschwerdeführer
gelingt es auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht, die zahlreichen
widersprüchlichen Aussagen und nur sehr geringfügigen Kenntnisse über den
jeweils anderen plausibel zu erklären. Als abwegig erweist sich sodann das
Argument des Beschwerdeführers, der Altersunterschied von 33 Jahren erscheine
bei gleichgeschlechtlichen Paaren weniger aussergewöhnlich, da eine wesentlich
kleinere Auswahl an möglichen Partnern bestehe als bei heterosexuellen Paaren. Seine
Behauptung, dass die Übersetzung an der Befragung teilweise zu sprachlichen
Missverständnissen geführt habe, erscheint im Übrigen wenig glaubhaft. Das
Gesprächsprotokoll wurde B.___ vom Dolmetscher übersetzt und mit der
Unterschrift bestätigte er, dass es seinen Aussagen entspricht (pag. 51). Nicht
zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesslich,
dass das Migrationsamt auf eine persönliche Befragung der Beteiligten
verzichtet hat. Der Beschwerdeführer und sein Partner wurden zur Sache angehört
und hatten ausreichend Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern. Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan,
dass eine erneute Befragung des Paares etwas an der Einschätzung durch die
Vorinstanz geändert hätte.
4.3
Bei dieser Sachlage ist die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Partnerschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und B.___ nur zum Schein eingegangen worden ist, nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF
1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Er hat ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung gestellt, dem aufgrund der
dargelegten finanziellen Situation zu entsprechen ist. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2
Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Severin Bellwald ist entsprechend der am 24. Juli 2020 eingereichten
Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf
total CHF 2'610.30 (12.8 h à CHF 180.00 nebst CHF 100.80 Auslagen und
CHF 186.60 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Severin Bellwald im Umfang von CHF 896.00
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h zuzügl. MWST), sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung von A.___ wird gutgeheissen und Rechtsanwalt
Severin Bellwald zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 2'610.30 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Severin
Bellwald im Umfang von CHF 896.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman