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Entscheid

VWBES.2020.229

Familiennachzug

22. Dezember 2020Deutsch13 min

vom 23. April 2020 nahm der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Dezember 2020

Es wirken mit:

Oberrichter

Müller, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. September 2019 liessen A.___

(geb. […] 1962, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B.___ (geb. […] 1995,

chinesischer Staatsangehöriger) ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt in Olten

eintragen. Am 14. November 2019 (Posteingang) ersuchte der Beschwerdeführer

um Familiennachzug seines Partners B.___. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer

eine polnische Aufenthaltsbewilligung von B.___ bei. Diese Bewilligung hat

Gültigkeit vom 6. September 2018 bis 5. März 2020. Gemäss Angaben der

Einwohnergemeinde C.___ im Gesuch werde der Beschwerdeführer seit dem

1. April 2015 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo

betrage CHF 128'904.45. Eine Ablösung sei nicht absehbar. Gleichzeitig mit

dem Gesuch reichte die Gemeinde eine Verfügung der Sozialregion Oberes

Niederamt vom 25. August 2016 ein. Dieser ist zu entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer die Auszahlung des Grundbedarfs aufgrund fehlender

Mitwirkungspflicht um 30% gekürzt wurde.

2. Das Amt für Gemeinden des Kantons

Solothurn stellte dem Migrationsamt am 25. November 2019 weitere

Unterlagen betreffend das Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft zu.

Insbesondere wurde eine Gesprächsnotiz des Zivilstandsamtes betreffend das

Vorbereitungsgespräch vom 7. Dezember 2018 und die beiden Protokolle der

Befragungen des Beschwerdeführers und B.___ vom 28. Mai 2019 durch die

Zivilstandsaufsicht zugestellt.

3. Am 7. Januar 2020 (Posteingang) beantwortete

der Beschwerdeführer die vom Migrationsamt gestellten Fragen und reichte unter

anderem einen Arbeitsvertrag von B.___ ein. Er könne nach Erhalt der

Bewilligung in einem chinesischen Restaurant arbeiten. Der Beschwerdeführer gab

an, er habe seinen Partner im Juni 2017 über einen Chat kennengelernt. Sie

hätten sich in Genf das erste Mal getroffen. Sein Partner spreche kein Deutsch,

sie würden sich in Englisch unterhalten. Zudem wurden weitere Unterlagen und

diverse Fotos eingereicht, auf welchen sie teilweise gemeinsam abgebildet sind.

4. Das Migrationsamt gewährte mit

Schreiben vom 9. März 2020 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör

betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuches betreffend B.___. Mit Eingabe

vom 23. April 2020 nahm der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt

Severin Bellwald, Stellung in der Sache.

5. In der Folge wies das Migrationsamt

namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 4. Juni 2020

das Familiennachzugsgesuch betreffend B.___ ab mit der Begründung, es lägen

gewichtige Indizien vor, die auf eine Scheinpartnerschaft schliessen lassen

würden. Die eingetragene Partnerschaft diene einzig dem Zweck, für B.___ eine

Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

6. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2020

wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Severin Bellwald, an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren in der Sache stellen:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 4. Juni 2020, sei

aufzuheben.

2. Das Familiennachzugsgesuch zugunsten von

B.___, geb. 12.10.1995, China, sei zu bewilligen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt

als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

5. U.K.u.E.f.

In formeller Hinsicht wurde eine

mündliche Verhandlung und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und B.___

beantragt.

7. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli

2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

8. Der Beschwerdeführer replizierte am

24. Juli 2020.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer Verhandlung mit Partei-

und Zeugenbefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht

an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche

Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen

Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Partei- und Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein

Anspruch aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen

Familiennachzug um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer

2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.1

Ausländische Ehegatten haben

Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten

oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

[AIG, SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - einen wichtigen

Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Vorbehalten

bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

wird, namentlich weil die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden

sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG). Gemäss Art. 52 AIG gelten die vorgängig erwähnten Bestimmungen über

ausländische Ehegatten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher

Paare sinngemäss.

3.2

Für die Annahme, es liege eine

Ausländerrechtsehe (auch «Umgehungsehe» oder «Scheinehe») vor bzw. der

Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es

konkreter Hinweise, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 135 II 1

E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 57, mit Hinweisen; Urteil 2C_117/2019

vom 7. Juni 2019 E. 4.1; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4.

Aufl. 2018 S. 216 ff.). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand,

keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft

nur über Indizien festzustellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a

S. 56 f.). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge betreffen. So oder anders handelt es sich um tatsächliche

Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind

(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; hiervor E. 2.2). Frei zu prüfen hat das

Bundesgericht dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen

(Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die

Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich

(Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, E. 4.2

m.w.H.).

3.3

Entsprechende Indizien lassen sich

unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung

droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine

Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das

Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens

und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen

eines grossen Altersunterschiedes oder wenn die Eheleute gar nie eine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe

zu betrachten sind geringe Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner, die

Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche

Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die

Heirat oder das Eheleben (Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2;

2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E.

4.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, E. 4.3).

3.4

Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht

bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, E.

4.4

m.H.).

3.5

Dass eine Umgehungsehe besteht, darf

nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von

Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen,

die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe

hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von

sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die Indizien für eine Scheinehe zu

entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019,

E. 4.5 m.H.).

3.6

Lässt die Indizienlage keinen klaren

und eindeutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt.

In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten praxisgemäss trotz allenfalls

bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin,

dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B.

fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits

bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und

die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse

widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, E. 4.6 m.H.).

3.7

Von der ausländerrechtlichen

Beurteilung zu unterscheiden ist die Aufgabe des Zivilstandsbeamten, Umgehungen

des Ausländerrechts entgegenzutreten und bei offensichtlichem Missbrauch die

Mitwirkung an der Eheschliessung zu verweigern. Der Zivilstandsbeamte nimmt die

Prüfung der Migrationsbehörden nicht vorweg; diese entscheiden frei über die

Erteilung oder Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an einen ausländischen

Ehegatten. Ausländerrechtliche Massnahmen sind damit unabhängig vom rechtlichen

Bestand der Ehe möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August

2013, E. 3.5 m.H.).

4.1

Die Vorinstanz kam zum Schluss, die

eingetragene Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer diene einzig dem Zweck, für

B.___ eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Wie im angefochtenen Entscheid einlässlich

dargelegt wird, hatte das Paar anlässlich der Befragung am 28. Mai 2019

nur rudimentäre Kenntnisse voneinander, so insbesondere in Bezug auf die Arbeit

und die Familie des Partners sowie die Hobbies. Auf die Frage, was der

Beschwerdeführer arbeite, sagte B.___ beispielsweise, dass dieser nach seinen

Kenntnissen arbeitslos sei, vorher habe dieser am Flughafen gearbeitet. Dass

dies nicht die letzte Arbeitsstelle des Beschwerdeführers war und dieser von

der Sozialhilfe unterstützt wird, blieb unerwähnt. Ausserdem stimmten die

Aussagen der Partner in mehreren Punkten nicht überein, beispielsweise was das

erste Treffen und der Entschluss zur Eintragung der Partnerschaft betrifft. Sodann

äusserten sich die beiden widersprüchlich zu gemeinsamen Ausflügen bzw. Hobbies.

Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid weiter fest, das Paar könne

sich nicht miteinander unterhalten. Der Beschwerdeführer spreche kein

Chinesisch, während B.___ kein Deutsch spreche. Obwohl der Beschwerdeführer gut

Englisch verstehe, spreche er es schlecht. Sein Partner dagegen verstehe auch

kaum Englisch. Zudem stelle der erhebliche Altersunterschied von 33 Jahren ein

Indiz für eine Scheinpartnerschaft dar. Zudem geht die Vorinstanz davon aus,

dass sich B.___ mehrheitlich in Genf und nicht in C.___ beim Beschwerdeführer

aufhalte. Am 7. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag

von B.___ eingereicht, wonach dieser in einem chinesischen Restaurant in Genf

arbeiten könne. Dieser werde sich während seinen Arbeitstagen in Genf aufhalten

und nur an den freien Tagen beim Beschwerdeführer in C.___ wohnen. Das Paar

werde somit mehrheitlich getrennt voneinander leben.

4.2

Was der Beschwerdeführer den

vorinstanzlichen Erwägungen entgegenhält, überzeugt nicht. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers beschränken sich weitgehend darauf, die von der Vorinstanz

aufgelisteten Indizien zu relativieren und zu behaupten, dass daraus nicht der

Schluss auf eine Scheinpartnerschaft gezogen werden könne. Angesichts der von der

Vorinstanz zahlreichen und gewichtigen Indizien für das Vorliegen einer

Scheinpartnerschaft ist es vorliegend Sache des Beschwerdeführers, Umstände

darzulegen, welche die begründete Vermutung einer Scheinpartnerschaft

entkräften oder zumindest ernsthaft in Frage stellen. Dem Beschwerdeführer

gelingt es auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht, die zahlreichen

widersprüchlichen Aussagen und nur sehr geringfügigen Kenntnisse über den

jeweils anderen plausibel zu erklären. Als abwegig erweist sich sodann das

Argument des Beschwerdeführers, der Altersunterschied von 33 Jahren erscheine

bei gleichgeschlechtlichen Paaren weniger aussergewöhnlich, da eine wesentlich

kleinere Auswahl an möglichen Partnern bestehe als bei heterosexuellen Paaren. Seine

Behauptung, dass die Übersetzung an der Befragung teilweise zu sprachlichen

Missverständnissen geführt habe, erscheint im Übrigen wenig glaubhaft. Das

Gesprächsprotokoll wurde B.___ vom Dolmetscher übersetzt und mit der

Unterschrift bestätigte er, dass es seinen Aussagen entspricht (pag. 51). Nicht

zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesslich,

dass das Migrationsamt auf eine persönliche Befragung der Beteiligten

verzichtet hat. Der Beschwerdeführer und sein Partner wurden zur Sache angehört

und hatten ausreichend Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern. Es ist nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan,

dass eine erneute Befragung des Paares etwas an der Einschätzung durch die

Vorinstanz geändert hätte.

4.3

Bei dieser Sachlage ist die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Partnerschaft zwischen dem

Beschwerdeführer und B.___ nur zum Schein eingegangen worden ist, nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF

1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Er hat ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung gestellt, dem aufgrund der

dargelegten finanziellen Situation zu entsprechen ist. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2

Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Severin Bellwald ist entsprechend der am 24. Juli 2020 eingereichten

Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf

total CHF 2'610.30 (12.8 h à CHF 180.00 nebst CHF 100.80 Auslagen und

CHF 186.60 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Severin Bellwald im Umfang von CHF 896.00

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h zuzügl. MWST), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung von A.___ wird gutgeheissen und Rechtsanwalt

Severin Bellwald zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 2'610.30 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Severin

Bellwald im Umfang von CHF 896.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman