VWBES.2020.230
Familiennachzug / Wegweisung
24. August 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. August 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstellung)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger, hat am 19. Juni 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wurde ihr
Frist gesetzt bis 13. Juli 2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
CHF 1'500.00, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Da
der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2020 auf die Beschwerde nicht
ein.
2. Der Kostenvorschuss wurde am
29. Juli 2020 bezahlt. Am 20. August 2020 reichte A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um
Fristwiederherstellung ein. Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter vor, er
habe die Kostenvorschussverfügung am 23. Juni 2020 per A-Post an seine
Klienten weitergeleitet mit den nötigen Instruktionen zur Bezahlung. Am
21. Juli 2020 sei der Brief durch die Post retourniert worden, da er
angeblich nicht zustellbar sei. Der Rechtsvertreter habe sich am 13. Juli
2020 bei seinem Mandanten (offenbar dem Ehemann der Beschwerdeführerin)
erkundigt gehabt, ob er den Kostenvorschuss bezahlt habe, was dieser bejaht
habe. Diese Bejahung habe sich aber auf die Honorarakontozahlung auf sein Konto
bezogen. Es liege eine Verkettung von unglücklichen Umständen vor, wobei der
Hauptschuldige die Post sei, welche einen korrekt adressierten angeblich
unzustellbaren Brief einen Monat lang habe herumliegen lassen. Das
Beschwerdeverfahren sei deshalb weiterzuführen und der Nichteintretensentscheid
aufzuheben.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 10bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt
werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten
worden ist, innert der Frist zu handeln. Nach Abs. 2 ist das Gesuch um
Wiederherstellung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des
Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt werden.
1.2
Gemäss
Angaben des Rechtsvertreters wurde der Brief am 21. Juli 2020 als nicht
zustellbar retourniert. An diesem Tag wurde ihm somit die verpasste Frist
bekannt. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der 10-tägigen Frist seit Wegfall
des Hindernisses geleistet. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde zwar
erst am 20. August 2020 eingereicht, doch galt aufgrund der Gerichtsferien
ein Fristenstillstand bis zum 15. August 2020, sodass auch dieses
fristgerecht erfolgt ist. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist
nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer
Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit
vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie
beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer
Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber
durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert
worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist
indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf
Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).
2.2
Den eingereichten Unterlagen ist zu
entnehmen, dass der nicht zustellbare Brief an A.___, [...]strasse [...], [...]
adressiert war, wobei nicht einmal die Postleitzahl notiert wurde. Die fehlende
Postleitzahl kann aber wohl der Zustellung nicht entgegengestanden haben. Aus
den weiteren Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass die Akontorechnung des
Rechtsvertreters an B.___, wohnhaft an jener Adresse, geschickt wurde, und dass
auf der Aktennotiz des Rechtsvertreters zur telefonischen Nachfrage betreffend
Bezahlung des Kostenvorschusses die Adresse A.___ c/o B.___ vermerkt war. Aus
diesen Belegen muss geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, A.___, welche
über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zwar an der angegebenen Adresse
wohnt, aber der Briefkasten nicht mit ihrem Namen angeschrieben ist, ansonsten
die Zustellung korrekt hätte erfolgen können. Das Nichtanschreiben des
Briefkastens durch die Beschwerdeführerin und das Nichtverwenden der dem
Rechtsvertreter bekannten c/o-Anschrift ist selbstverschuldet, weshalb kein
Grund für eine Fristwiederherstellung vorliegt.
Zudem ist es auch reichlich spät, wenn
der Rechtsvertreter erst am Tag des Fristablaufs bei seiner Klientschaft
nachfragt, ob der Kostenvorschuss geleistet worden sei, müsste doch das Geld an
jenem Tag bereits dem Konto belastet worden sein. Möglich wäre wohl nur noch
eine Bareinzahlung am Postschalter gewesen. Um sicher zu gehen, dass der
Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden ist, hätte der Rechtsvertreter beim
Gericht nachfragen oder ein Gesuch um Fristerstreckung einreichen können.
3.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren zum
Gesuch um Fristwiederherstellung werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung
wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann