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Entscheid

VWBES.2020.230

Familiennachzug / Wegweisung

24. August 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

/ Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstellung)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Bernhard Zollinger, hat am 19. Juni 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wurde ihr

Frist gesetzt bis 13. Juli 2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von

CHF 1'500.00, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Da

der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2020 auf die Beschwerde nicht

ein.

2. Der Kostenvorschuss wurde am

29. Juli 2020 bezahlt. Am 20. August 2020 reichte A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um

Fristwiederherstellung ein. Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter vor, er

habe die Kostenvorschussverfügung am 23. Juni 2020 per A-Post an seine

Klienten weitergeleitet mit den nötigen Instruktionen zur Bezahlung. Am

21. Juli 2020 sei der Brief durch die Post retourniert worden, da er

angeblich nicht zustellbar sei. Der Rechtsvertreter habe sich am 13. Juli

2020 bei seinem Mandanten (offenbar dem Ehemann der Beschwerdeführerin)

erkundigt gehabt, ob er den Kostenvorschuss bezahlt habe, was dieser bejaht

habe. Diese Bejahung habe sich aber auf die Honorarakontozahlung auf sein Konto

bezogen. Es liege eine Verkettung von unglücklichen Umständen vor, wobei der

Hauptschuldige die Post sei, welche einen korrekt adressierten angeblich

unzustellbaren Brief einen Monat lang habe herumliegen lassen. Das

Beschwerdeverfahren sei deshalb weiterzuführen und der Nichteintretensentscheid

aufzuheben.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 10bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt

werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten

worden ist, innert der Frist zu handeln. Nach Abs. 2 ist das Gesuch um

Wiederherstellung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des

Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte

Rechtshandlung nachgeholt werden.

1.2

Gemäss

Angaben des Rechtsvertreters wurde der Brief am 21. Juli 2020 als nicht

zustellbar retourniert. An diesem Tag wurde ihm somit die verpasste Frist

bekannt. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der 10-tägigen Frist seit Wegfall

des Hindernisses geleistet. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde zwar

erst am 20. August 2020 eingereicht, doch galt aufgrund der Gerichtsferien

ein Fristenstillstand bis zum 15. August 2020, sodass auch dieses

fristgerecht erfolgt ist. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist

nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer

Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit

vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie

beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender

Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer

Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber

durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert

worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist

indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf

Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).

2.2

Den eingereichten Unterlagen ist zu

entnehmen, dass der nicht zustellbare Brief an A.___, [...]strasse [...], [...]

adressiert war, wobei nicht einmal die Postleitzahl notiert wurde. Die fehlende

Postleitzahl kann aber wohl der Zustellung nicht entgegengestanden haben. Aus

den weiteren Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass die Akontorechnung des

Rechtsvertreters an B.___, wohnhaft an jener Adresse, geschickt wurde, und dass

auf der Aktennotiz des Rechtsvertreters zur telefonischen Nachfrage betreffend

Bezahlung des Kostenvorschusses die Adresse A.___ c/o B.___ vermerkt war. Aus

diesen Belegen muss geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, A.___, welche

über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zwar an der angegebenen Adresse

wohnt, aber der Briefkasten nicht mit ihrem Namen angeschrieben ist, ansonsten

die Zustellung korrekt hätte erfolgen können. Das Nichtanschreiben des

Briefkastens durch die Beschwerdeführerin und das Nichtverwenden der dem

Rechtsvertreter bekannten c/o-Anschrift ist selbstverschuldet, weshalb kein

Grund für eine Fristwiederherstellung vorliegt.

Zudem ist es auch reichlich spät, wenn

der Rechtsvertreter erst am Tag des Fristablaufs bei seiner Klientschaft

nachfragt, ob der Kostenvorschuss geleistet worden sei, müsste doch das Geld an

jenem Tag bereits dem Konto belastet worden sein. Möglich wäre wohl nur noch

eine Bareinzahlung am Postschalter gewesen. Um sicher zu gehen, dass der

Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden ist, hätte der Rechtsvertreter beim

Gericht nachfragen oder ein Gesuch um Fristerstreckung einreichen können.

3.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung

erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren zum

Gesuch um Fristwiederherstellung werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung

wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann