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Entscheid

VWBES.2020.234

Besuchs- und Ferienregelung 2020

22. September 2020Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2.

B.___ vertreten durch Advokatin Helena Hess,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Besuchs-

und Ferienregelung 2020

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Gesuch vom 9. März 2020 gelangte A.___

an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben

werden, dass sie über Auffahrt ihre gewünschte Städtereise nach Wien machen

können, dafür bleiben die Kinder über Pfingsten bei der Kindsmutter (Abtausch

von Auffahrts- und Pfingstfeiertagen).

2. Bei eventuellem Fall, dass die KESB dem

Punkt 1 «Abtausch von Auffahrts» nicht zustimmt, sollen zum Ferienplan […] 2020

noch zusätzlich von den Kindern gewünschte Ferientage über Auffahrt

(Städtereise nach Wien) vom Mittwochabend, 20. Mai, bis Sonntagabend, 24. Mai

(22:30 Uhr in Basel) gewährt werden.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

KESB.

2. Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies

die KESB das Gesuch von A.___ um Änderung der Besuchsregelung für das Jahr 2020

ab (Ziff. 3.1). A.___ wurden ferner die Verfahrenskosten von CHF 750.00

auferlegt (Ziff. 3.3).

3. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2020

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben

bzw. abzuändern und dem Beschwerdeführer seien keine Kosten im vorinstanzlichen

Verfahren aufzubürden.

2. Unter o/e-Kostenfolge u/o

Parteientschädigung (für juristische Beratung).

4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde

dem Beschwerdeführer eine unerstreckbare Frist von zehn Tagen gesetzt zur

Verbesserung der Beschwerde, indem konkrete Anträge zu stellen seien, wie der

Entscheid der KESB abgeändert werden solle.

5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte

der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde ein mit dem folgenden

Rechtsbegehren:

1. Beim Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. April 2020 (unter 3.1) ist grundsätzlich

auf den Antrag von A.___ einzugehen und die Abweisung aufzuheben, zugleich

sollen dem Beschwerdeführer keine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren

auferlegt werden.

[Begründung]

2. Falls 1. zurückgewiesen wird, so soll

der Entscheid (unter 3.3) über die Verfahrenskosten von CHF 750.00 auf CHF 0.00

bis max. 500.00 gesetzt werden, da es sich um ein vereinfachtes und nicht um

ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat. Die KESB macht Verfahrenskosten von

einem abgeschlossenen Verfahren geltend, was nicht rechtens ist.

3. Unter o/e-Kostenfolge u/o

Parteientschädigung.

6. Mit Stellungnahme vom 21. August 2020

schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Stellungnahme vom 9. September

2020 schloss die Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helena

Hess, auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

könne.

8. Mit Replik vom 16. September 2020

hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdeführer verlangt

mittels der vorliegenden Beschwerde im Ergebnis die Gutheissung seiner vor der

KESB mit Gesuch vom 9. März 2020 gestellten Anträge. Diese drehten sich darum,

dass die Kinder entgegen der rechtskräftigen Besuchs- und Ferienregelung für

das Jahr 2020 mit dem Beschwerdeführer über das Auffahrtswochenende (20. Mai

2020.

bis und mit 24. Mai 2020) eine Städtereise nach Wien hätten unternehmen

dürfen bzw. sollen.

1.2

Nach § 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) – welches hier ergänzend zum

ZGB zur Anwendung gelangt (§ 145 EG ZGB [BGS 211.1]) – ist zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand,

einen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid ansonsten mit sich

bringen würde (statt vieler: BGE 145 II 259, E. 2.3). Das Interesse an der

Beurteilung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein, was bedeutet, dass

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegt. In

Ausnahmefällen kann auf dieses Erfordernis verzichtet werden, wenn sich die

aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder

stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich

wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen

Interesse liegt (statt vieler: BGE 142 I 135, E. 1.3.1).

1.3

Mit der Gutheissung der Beschwerde

könnte der Nachteil für den Beschwerdeführer, der darin besteht, dass die

Städtereise mit den Kindern über das Auffahrtswochenende untersagt bzw. die

entsprechende Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung verweigert wurde,

nicht behoben werden. Das Auffahrtswochenende ist vorüber, eine Gutheissung der

Beschwerde hätte lediglich noch symbolischen Charakter. Es mangelt damit an

einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an

der nachträglichen Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung. Ein Ausnahmefall

im Sinne der Rechtsprechung, in dem trotz mangelndem aktuellem und praktischem

Interesse auf die Beschwerde einzutreten wäre, wird nicht geltend gemacht und

ist auch nicht ersichtlich.

1.4

Auf die Beschwerde ist hinsichtlich

der Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung nicht einzutreten.

2.

Durch die Verpflichtung zur Bezahlung

von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.00 durch die KESB ist der

Beschwerdeführer beschwert und er hat ein schutzwürdiges Interesse an der

diesbezüglichen Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids, weshalb

in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die KESB setzte die

Verfahrenskosten auf CHF 750.00 fest und begründete dies damit, dass vorliegend

zum Grundansatz von CHF 500.00 noch ein Zuschlag von CHF 250.00 aufgrund des

aufwendigeren Verfahrens mit Schriftenwechsel angemessen erscheine. Der

Beschwerdeführer hält dagegen nur Kosten in Höhe von maximal CHF 500.00 für

gerechtfertigt, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren gehandelt habe. Dem

Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das Verfahren vor der KESB ist zwar

grundsätzlich kostenfrei, für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen – wozu

die vorliegende Angelegenheit gehört – werden jedoch Gebühren erhoben (§ 149 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Der Gebührenrahmen für Entscheide der KESB bei Verfahren

zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs liegt nach

§ 87 Abs. 1 lit. g Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zwischen CHF 200.00 und

CHF 5'000.00. Wohl handelte es sich nicht um eine überaus komplexe, jedoch auch

nicht um eine vollkommen simple Angelegenheit, musste doch ein Schriftenwechsel

durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Kosten bei

CHF 750.00 – und mithin immer noch am unteren Rand des Gebührenrahmens – nicht

zu beanstanden.

3.1

Die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des

Verfahrens von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (§ 77 VRG i.V.m.

Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Die Kindsmutter B.___ hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Rechtsanwältin Dr. Helena Hess macht in ihrer Kostennote vom 18. September 2020

eine Entschädigung von CHF 1'077.00 (Honorar 4h à CHF 230.00 = CHF 920.00,

Auslagen CHF 80.00, zzgl. MWST) geltend. Dies wird als angemessen beurteilt. Die

Parteientschädigung wird auf CHF 1'077.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF

1'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'077.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann