VWBES.2020.234
Besuchs- und Ferienregelung 2020
22. September 2020Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___ vertreten durch Advokatin Helena Hess,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchs-
und Ferienregelung 2020
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Gesuch vom 9. März 2020 gelangte A.___
an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben
werden, dass sie über Auffahrt ihre gewünschte Städtereise nach Wien machen
können, dafür bleiben die Kinder über Pfingsten bei der Kindsmutter (Abtausch
von Auffahrts- und Pfingstfeiertagen).
2. Bei eventuellem Fall, dass die KESB dem
Punkt 1 «Abtausch von Auffahrts» nicht zustimmt, sollen zum Ferienplan […] 2020
noch zusätzlich von den Kindern gewünschte Ferientage über Auffahrt
(Städtereise nach Wien) vom Mittwochabend, 20. Mai, bis Sonntagabend, 24. Mai
(22:30 Uhr in Basel) gewährt werden.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
KESB.
2. Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies
die KESB das Gesuch von A.___ um Änderung der Besuchsregelung für das Jahr 2020
ab (Ziff. 3.1). A.___ wurden ferner die Verfahrenskosten von CHF 750.00
auferlegt (Ziff. 3.3).
3. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2020
wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben
bzw. abzuändern und dem Beschwerdeführer seien keine Kosten im vorinstanzlichen
Verfahren aufzubürden.
2. Unter o/e-Kostenfolge u/o
Parteientschädigung (für juristische Beratung).
4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde
dem Beschwerdeführer eine unerstreckbare Frist von zehn Tagen gesetzt zur
Verbesserung der Beschwerde, indem konkrete Anträge zu stellen seien, wie der
Entscheid der KESB abgeändert werden solle.
5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte
der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde ein mit dem folgenden
Rechtsbegehren:
1. Beim Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. April 2020 (unter 3.1) ist grundsätzlich
auf den Antrag von A.___ einzugehen und die Abweisung aufzuheben, zugleich
sollen dem Beschwerdeführer keine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren
auferlegt werden.
[Begründung]
2. Falls 1. zurückgewiesen wird, so soll
der Entscheid (unter 3.3) über die Verfahrenskosten von CHF 750.00 auf CHF 0.00
bis max. 500.00 gesetzt werden, da es sich um ein vereinfachtes und nicht um
ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat. Die KESB macht Verfahrenskosten von
einem abgeschlossenen Verfahren geltend, was nicht rechtens ist.
3. Unter o/e-Kostenfolge u/o
Parteientschädigung.
6. Mit Stellungnahme vom 21. August 2020
schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Stellungnahme vom 9. September
2020 schloss die Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helena
Hess, auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
könne.
8. Mit Replik vom 16. September 2020
hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdeführer verlangt
mittels der vorliegenden Beschwerde im Ergebnis die Gutheissung seiner vor der
KESB mit Gesuch vom 9. März 2020 gestellten Anträge. Diese drehten sich darum,
dass die Kinder entgegen der rechtskräftigen Besuchs- und Ferienregelung für
das Jahr 2020 mit dem Beschwerdeführer über das Auffahrtswochenende (20. Mai
2020.
bis und mit 24. Mai 2020) eine Städtereise nach Wien hätten unternehmen
dürfen bzw. sollen.
1.2
Nach § 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) – welches hier ergänzend zum
ZGB zur Anwendung gelangt (§ 145 EG ZGB [BGS 211.1]) – ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand,
einen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid ansonsten mit sich
bringen würde (statt vieler: BGE 145 II 259, E. 2.3). Das Interesse an der
Beurteilung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein, was bedeutet, dass
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegt. In
Ausnahmefällen kann auf dieses Erfordernis verzichtet werden, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder
stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (statt vieler: BGE 142 I 135, E. 1.3.1).
1.3
Mit der Gutheissung der Beschwerde
könnte der Nachteil für den Beschwerdeführer, der darin besteht, dass die
Städtereise mit den Kindern über das Auffahrtswochenende untersagt bzw. die
entsprechende Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung verweigert wurde,
nicht behoben werden. Das Auffahrtswochenende ist vorüber, eine Gutheissung der
Beschwerde hätte lediglich noch symbolischen Charakter. Es mangelt damit an
einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
der nachträglichen Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung. Ein Ausnahmefall
im Sinne der Rechtsprechung, in dem trotz mangelndem aktuellem und praktischem
Interesse auf die Beschwerde einzutreten wäre, wird nicht geltend gemacht und
ist auch nicht ersichtlich.
1.4
Auf die Beschwerde ist hinsichtlich
der Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung nicht einzutreten.
2.
Durch die Verpflichtung zur Bezahlung
von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.00 durch die KESB ist der
Beschwerdeführer beschwert und er hat ein schutzwürdiges Interesse an der
diesbezüglichen Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids, weshalb
in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die KESB setzte die
Verfahrenskosten auf CHF 750.00 fest und begründete dies damit, dass vorliegend
zum Grundansatz von CHF 500.00 noch ein Zuschlag von CHF 250.00 aufgrund des
aufwendigeren Verfahrens mit Schriftenwechsel angemessen erscheine. Der
Beschwerdeführer hält dagegen nur Kosten in Höhe von maximal CHF 500.00 für
gerechtfertigt, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren gehandelt habe. Dem
Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das Verfahren vor der KESB ist zwar
grundsätzlich kostenfrei, für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen – wozu
die vorliegende Angelegenheit gehört – werden jedoch Gebühren erhoben (§ 149 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Der Gebührenrahmen für Entscheide der KESB bei Verfahren
zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs liegt nach
§ 87 Abs. 1 lit. g Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zwischen CHF 200.00 und
CHF 5'000.00. Wohl handelte es sich nicht um eine überaus komplexe, jedoch auch
nicht um eine vollkommen simple Angelegenheit, musste doch ein Schriftenwechsel
durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Kosten bei
CHF 750.00 – und mithin immer noch am unteren Rand des Gebührenrahmens – nicht
zu beanstanden.
3.1
Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des
Verfahrens von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (§ 77 VRG i.V.m.
Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2
Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Die Kindsmutter B.___ hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Rechtsanwältin Dr. Helena Hess macht in ihrer Kostennote vom 18. September 2020
eine Entschädigung von CHF 1'077.00 (Honorar 4h à CHF 230.00 = CHF 920.00,
Auslagen CHF 80.00, zzgl. MWST) geltend. Dies wird als angemessen beurteilt. Die
Parteientschädigung wird auf CHF 1'077.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF
1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'077.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann