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Entscheid

VWBES.2020.235

Beistandschaft

2. September 2020Deutsch15 min

Gebrechen ist er seit seiner Geburt vollständig auf die Hilfe von seiner Mutter,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 1967) ist seit Geburt

cerebral geschädigt und leidet aktuell an einer Krebserkrankung. Durch sein

Gebrechen ist er seit seiner Geburt vollständig auf die Hilfe von seiner Mutter,

A.___, beziehungsweise von Drittpersonen angewiesen.

2. Am 16. Januar 2020 teilte seine

Mutter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn telefonisch

mit, dass die […] Stiftung in […] von ihr eine Beistandsernennungsurkunde

verlangt habe, damit sie sich als Vertretung ihres Sohnes legitimiere. Über

eine solche Urkunde verfüge sie nicht. Seit der Geburt ihres Sohnes kümmere sie

sich um ihn und seit dem Tod ihres Ehemannes vor sieben Jahren erledige sie

seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten alleine. Solange sie

noch lebe, wolle sie diese Aufgabe weiterhin wahrnehmen. Nach ihrem Ableben

werde sich der ältere Bruder von B.___ um ihn kümmern.

3. Nach Durchführung eines

Abklärungsverfahrens ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 23.

April 2020 für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung per

1. Juni 2020 an und ernannte seine Mutter als Beiständin. Im

Ernennungsentscheid wurde, soweit vorliegend von Bedeutung, Folgendes

angeordnet:

[…]

3.4 In Anwendung von Art.

420 ZGB wird die Beistandsperson von der Pflicht zur Einreichung eines

Eingangsinventars sowie von der ordentlichen periodischen Berichts- und

Rechnungsablage entbunden.

3.5 Die Beistandsperson, A.___,

wird eingeladen,

3.5.1 nötigenfalls Antrag

auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.5.2 bei den Sozialen

Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn im Sinne einer

vereinfachten Rechnungsablage nach Art. 420 ZGB jedes Jahr, nächstmals per 31.

Dezember 2020, sämtliche Auszüge der Konten lautend auf B.___ für die

Zeitspanne von 1. Januar bis 31. Dezember einzureichen.

3.6 A.___ wird gebeten, die

bezahlten Selbstbehalte der Krankheitskosten von B.___ der letzten fünfzehn Monate

bei der AHV-Zweigstelle Grenchen einzureichen und die entsprechenden

Verfügungen nach Erhalt der KESB Region Solothurn einzureichen.

[…]

4. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Boris

Banga, am 22. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

1. Die Ziffern 3.4, 3.5

und 3.6 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 34. April 2020

(recte: 23. April 2020) seien aufzuheben.

2. Es

sei die ernannte Beiständin von allen Pflichten im Sinne von Art. 420 ZGB vollumfänglich

zu entbinden.

3. Eventualiter sei Ziffer

3.7 des Entscheids aufzuheben.

4. Eventualiter sei der

Beschwerdeführerin eine Mandatsträgerentschädigung nach Aufwand, mindestens von

jährlich CHF 600.00 im Sinne einer Pauschale zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

5. Die KESB Region Solothurn schloss mit

Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB Region Solothurn ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich eingereicht worden.

Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB), das Verwaltungsgericht

zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Soweit die

Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Pflichten im Rahmen der Beistandschaft

bemängelt, sind künftige Handlungen Gegenstand des Verfahrens. Die Beiständin

gilt damit als am Verfahren beteiligte Person und ist unter Vorbehalt der

Erfüllung sämtlicher Prozessvoraussetzungen zur Beschwerde legitimiert (Art.

450.

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28.

März 2014 E. 6). Auch in ihrer Funktion als Mutter und Hauptbezugsperson des

Verbeiständeten wäre sie im Übrigen zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

1.2

§ 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) bestimmt als weitere Prozess-

bzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer

durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.3

Die Beschwerdeführerin verlangt in

ihrem ersten Hauptbegehren unter anderem die Aufhebung von Ziffer 3.4 des

angefochtenen Entscheids. Zur Begründung bringt sie vor, da sie eine

vollständige Befreiung der Beistandspflichten anbegehre, sei auch Ziffer 3.4 des

angefochtenen Entscheids aufzuheben (vgl. S. 3 der Beschwerde). In besagter

Ziffer entband die Erwachsenenschutzbehörde die Beschwerdeführerin im Rahmen

ihrer Mandatsträgerschaft von der Pflicht zur Einreichung eines

Eingangsinventars und von der ordentlichen periodischen Berichts- und

Rechnungsablage. Damit entspricht der von ihr geäusserte Wille in diesem

Bereich bereits der behördlichen Anordnung. Inwiefern die Beschwerdeführerin

ein aktuelles und tatsächliches Interesse an der Aufhebung dieser Ziffer hätte,

oder wie diese allenfalls abgeändert werden müsste, ist nicht ersichtlich und

wird auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht

eingetreten werden.

1.4

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann

auf das erste Hauptbegehren ebenfalls nicht eingetreten werden, soweit die

Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 3.5 – umfassend die Ziffern 3.5.1 und

3.5.2

– verlangt wird: Gemäss § 68 Abs. 1 VRG muss eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schriftlich und begründet eingereicht werden. In Ziffer 3.5.1 wurde die

Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eingeladen, nötigenfalls Antrag auf

Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. In

ihrer Beschwerdeschrift nimmt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinerlei

Bezug zur besagten Anordnung der KESB. Inwiefern diese abgeändert werden sollte,

ist damit nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung auch in

diesem Punkt nicht einzutreten.

Dispositiv

2. Zu prüfen bleibt demnach einzig die

Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung sämtlicher Kontoauszüge lautend

auf B.___ für die Zeitspanne von 1. Januar bis 31. Dezember bei den Sozialen

Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn sowie der bezahlten

Selbstbehalte der Krankheitskosten von B.___ der letzten 15 Monate bei der

AHV-Zweigstelle in Grenchen.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich

eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 ZGB). Sie

macht geltend, der angefochtene Entscheid verletzte den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit und sei unangemessen, indem sie im Rahmen der

Mandatsführung der Einkommens- und Vermögensbeistandschaft ihres Sohnes zur

vereinfachten Rechnungsablage verpflichtet worden sei und damit jedes Jahr

sämtliche Kontoauszüge ihres Sohnes bei der KESB und die bezahlten

Krankheitskosten der letzten 15 Monate bei der AHV-Zweigniederlassung in

Grenchen einreichen müsse. Gemäss Einschätzung der […] Stiftung für […] habe

sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ihres Sohnes bis anhin

tadellos erledigt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung möge vielleicht

bestehen, die Rückerstattungsbeiträge seiner Krankheitskosten von jährlich bis

zu CHF 1'000.00 seien jedoch so marginal, dass eine Rückforderung nicht

erforderlich erscheine und es keinerlei Überprüfung der Beschwerdegegnerin

bedürfe. Durch die ihr auferlegte Informationspflicht erwachse sowohl bei ihr

selber als auch bei der Beschwerdegegnerin unnötiger Aufwand. Schliesslich sei

es gerade Sinn des Subsidiaritätsprinzips, Elternteile als Beistandsperson zu

ernennen. Vorliegend sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche

Vorkehrungen treffe, um die Interessen ihres Sohnes zu wahren. Auch ohne

Rückerstattung der Krankheitskosten verwalte sie die Finanzen des

Verbeiständeten bestens.

3.2 Den Vorakten ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 16. Januar 2020 telefonisch mitteilte,

sie kümmere sich um ihren cerebral geschädigten Sohn seit dessen Geburt. Seit

dem Tod ihres Ehemannes vor sieben Jahren erledige sie auch noch seine

finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Ihr Sohn sei ein bis zweimal

pro Woche im Rahmen einer geschützten Tätigkeit in der […] Stiftung für […] tätig.

Die Stiftung verlange nun eine Beistandsernennungsurkunde von ihr. Über eine

solche verfüge sie nicht. Gegenüber anderen Institution habe sie keinerlei Probleme,

ihren Sohn zu vertreten. Solange sie lebe, wolle sie diese Aufgabe weiterhin

übernehmen.

3.3 Mit Abklärungsbericht vom 2. April

2020 führte die Abklärungsperson der Sozialen Dienste Oberer Leberberg aus, der

seit Geburt cerebral geschädigte B.___ sei stets von seinen Eltern betreut und

vertreten worden. Er sei vollständig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen und

lebe bei der Mutter in Grenchen. Sein Vater sei im Jahr 2013 verstorben. B.___

leide zum aktuellen Zeitpunkt an Prostatakrebs. Im September 2019 sei er

deswegen operiert worden. Nach Angaben des Leiters der […] Stiftung sorge die

Mutter stets dafür, dass ihr Sohn die Arztkontrollen wahrnehme. Was die

finanzielle Situation von B.___ anbelange, beschränke sich sein Einkommen nach

Aussage der Mutter auf eine IV-Rente. Sein Vermögen belaufe sich – ebenfalls

basierend auf der Auskunft der Mutter – auf rund CHF 26'000.00. A.___ habe

bis anhin die administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihres Sohnes

tadellos erledigt. Unregelmässigkeiten hätten in diesen Bereichen nicht

festgestellt werden können. Abklärungen bei der AHV-Zweigstelle in Grenchen

hätten aber ergeben, dass B.___ Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistung

habe. Der zuständigen Sachbearbeiterin sei aufgefallen, dass Frau A.___ die

Leistungsabrechnungen der Krankheitskosten von B.___ nicht einreiche, weshalb

ihr diese Kosten nicht rückerstattet werden könnten. Es gehe dabei jährlich um

einen Betrag von bis zu CHF 1'000.00. Frau A.___ sei diesbezüglich von der

Ausgleichskasse bereits informiert worden, sie habe aber nichts davon wissen

wollen.

3.4 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen,

bei B.___ bestünde aufgrund eines Geburtsgebrechens unbestrittenermassen ein

Schwächezustand und ein Schutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung seiner

administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Durch die Einsetzung seiner

Mutter als Beistandsperson könnten sowohl der Schwächezustand als auch der

Schutzbedarf ausgeglichen werden. A.___ habe sich bereit erklärt, die

Beistandschaft für ihren Sohn zu führen. Sie sei über die Aufgabenbereiche und

Kompetenzen informiert worden und sei als Beistandsperson geeignet. Gemäss Art.

420 ZGB könne die Erwachsenenschutzbehörde die Beistandsperson von der

Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und

Rechnungsablage entbinden, wenn die Umstände dies rechtfertigen würden. Dennoch

sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Erleichterungen gerechtfertigt

seien. Reine Schonung oder Rücksichtnahme auf die eingesetzte Beistandsperson

würden nicht genügen, um die Mandatsperson vollständig von der Rechnungsablage

zu befreien. Die Erwachsenenschutzbehörde habe sich zu vergewissern, ob die

angehörige Person nicht nur grundsätzlich fachlich und persönlich geeignet sei,

sondern auch, ob sie ohne diese Pflichten Gewähr für eine im Interesse der

betreuten Person liegende Mandatsführung biete. Vorliegend gehe aus dem

Abklärungsbericht hervor, dass die aktuellen Leistungsabrechnungen der

Krankheitskosten von B.___ der Ausgleichskasse nicht eingereicht worden seien.

Aus diesem Grund erscheine eine vollständige Entbindung von der periodischen

Rechnungsablage nicht sinnvoll und im Interesse des Verbeiständeten liegend.

Eine vereinfachte Rechnungsablage in Form der jährlichen Abgabe von

Kontoauszügen sowie das Erbringen eines Nachweises über die Rückforderung der B.___

zustehenden Krankheitskosten sei zum aktuellen Zeitpunkt angezeigt.

4.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten betreffend

das Einkommen oder Vermögen nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden

muss. Zweck der Vermögenssorge ist die Erhaltung und die Sachgerechte

Verwendung des Vermögens (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde

umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen

der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Pflichten und Kompetenzen des

Mandatsträgers sind den konkreten Bedürfnissen anzupassen (Yvo Biderbost /

Helmut Henkel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar ZGB I, Basel 2018, Art. 391 N 7 ff.).

4.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der

Gesetzgeber sämtliche behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den

beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität

heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die

Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen

sichergestellt ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der

hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende

Personen (vgl. dazu Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder

private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die

Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von

vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das

heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

4.3 Auch Elternteile können als Beistand

oder Beiständin einer betroffenen Person eingesetzt werden. Diesfalls kann die

Erwachsenenschutzbehörde sie unter anderem von der Pflicht zur periodischen

Berichterstattung und Rechnungsablage ganz oder teilweise entbinden, wenn es

die Umstände rechtfertigen (Art. 420 ZGB). Dabei handelt es sich um einen

Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Diese ist

verpflichtet, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu befinden. Im

Vordergrund steht einzig die Wahrung der Interessen der betroffenen Person (vgl.

Art. 388 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018

E. 3.2). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben

ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen

(Art. 406 Abs. 1 ZGB). Es besteht weder Anspruch auf Entbindung der

Kontrollpflichten, noch ist der blosse Umstand als Entscheidkriterium

ausreichend, dass ein Angehöriger das Mandat nur übernimmt, wenn er von

Kontrollpflichten befreit wird (Daniel Rosch in: Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 420

N 5 ff.).

5.1.1 Dass der Verbeiständete

vollumfänglich auf die Hilfe seiner Mutter beziehungsweise von Drittpersonen

angewiesen ist, ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Notwendigkeit

der Errichtung einer Einkommens- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft für B.___

mit entsprechender Unterstützung in finanziellen und administrativen

Angelegenheiten. Im Streit liegen einzig noch die angeordneten Auskunfts- und

Informationspflichten finanzieller Natur gegenüber der Vorinstanz und

Drittinstitutionen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verfügt der Verbeiständete

über ein Vermögen von rund CHF 26'000.00 und deckt seinen Unterhalt durch

eine IV-Rente. Damit lebt er – von diesen Faktoren ausgehend – in eher

bescheidenen finanziellen Verhältnissen. In welchen finanziellen Verhältnissen

die Beschwerdeführerin selber lebt, ist nicht bekannt. Wäre der Betrag der

Rückerstattung der Krankheitskosten von aktuell jährlich bis zu CHF 1'000.00 in

Bezug zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich marginal, wie in der

Beschwerdeschrift geltend gemacht, hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht nachweisen können, inwiefern B.___ allenfalls über

finanzielle Anwartschaften verfügt, die eine Rückerstattung der

Krankheitskosten als nicht notwendig erscheinen lassen würde. Entsprechende

Belege wurden indes nicht angeboten. Damit vermag die Beschwerdeführerin keine

stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb auf den Anspruch auf Ergänzungsleistung

verzichtet werden könnte. Der Umstand allein, dass ein Treuhänder die

Steuererklärung ausfüllt, reicht jedenfalls für einen entsprechenden Verzicht

nicht aus. Der Auffassung der Vorinstanz ist damit beizupflichten. Da sich die

Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis nicht zur Geltendmachung der entsprechenden

Selbstbehalte bei der Ausgleichskasse bewegen liess, erscheinen die angeordneten

Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber der Vorinstanz sowie der

Ausgleichskasse als zweckmässig und angemessen, um das Vermögen des

Verbeiständeten zu erhalten und sachgerecht zu verwalten. Der notwendige Erhalt

des Vermögens kann ohne behördliche Massnahme vorliegend nicht gewährleistet

werden. Auch der Grundsatz der Subsidiarität wurde damit eingehalten.

5.1.2 Vorliegend wurde die behördliche

Massnahme der Lebenssituation von B.___ angepasst. Obschon dieser vollumfänglich

auf Drittunterstützung angewiesen ist, ordnete die Vorinstanz einzig eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Mit den minimalen

Auskunftspflichten, die der Mutter im Rahmen der Beistandschaft auferlegt

wurden, wurde die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme verfügt, um den

Erhalt und die sachgerechte Verwendung des Vermögens, insbesondere im Hinblick

auf die andauernde Krebserkrankung, zu gewährleisten. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit wurde damit ebenfalls eingehalten.

6.1 In ihren Eventualbegehren verlangt die

Beschwerdeführerin sodann die Aufhebung von Ziffer 3.7 des angefochtenen

Entscheids und die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung nach Aufwand,

mindestens aber im Umfang von CHF 600.00 pro Jahr. Zur Begründung lässt

sie vortragen, sie habe vor der Vorinstanz keine Entschädigung für ihre

Aufwände geltend machen wollen. Infolgedessen habe die KESB in der

angefochtenen Ziffer den Verzicht auf eine Mandatsträgerentschädigung

festgestellt. Angesichts der ihr auferlegten Pflichten im Zusammenhang mit der

Beistandschaft erachte sie aber nun eine Entschädigung für ihre Aufwände als

angemessen.

6.2 § 68 Abs. 3 VRG bestimmt als

Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit

der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Das

Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die vorinstanzlich (noch)

nicht beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen

Verfahren anwaltlich vertreten und hätte als Verfahrensbeteiligte Gelegenheit

gehabt, eine Mandatsträgerentschädigung zu verlangen bzw. einen entsprechenden

Vorbehalt anzubringen, für den Fall, dass ihr im Rahmen der Beistandschaft

Pflichten auferlegt werden würden. Von dieser Möglichkeit hat sie indes keinen

Gebrauch gemacht und nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift auf eine

Entschädigung verzichtet. Die erstmals vor Verwaltungsgericht formulierten

Begehren weichen demnach vom ursprünglich Verlangten ab und erweisen sich deshalb

als unzulässig. Auf die Eventualbegehren kann nicht eingetreten werden.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde

somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann