VWBES.2020.235
Beistandschaft
2. September 2020Deutsch15 min
Gebrechen ist er seit seiner Geburt vollständig auf die Hilfe von seiner Mutter,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 1967) ist seit Geburt
cerebral geschädigt und leidet aktuell an einer Krebserkrankung. Durch sein
Gebrechen ist er seit seiner Geburt vollständig auf die Hilfe von seiner Mutter,
A.___, beziehungsweise von Drittpersonen angewiesen.
2. Am 16. Januar 2020 teilte seine
Mutter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn telefonisch
mit, dass die […] Stiftung in […] von ihr eine Beistandsernennungsurkunde
verlangt habe, damit sie sich als Vertretung ihres Sohnes legitimiere. Über
eine solche Urkunde verfüge sie nicht. Seit der Geburt ihres Sohnes kümmere sie
sich um ihn und seit dem Tod ihres Ehemannes vor sieben Jahren erledige sie
seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten alleine. Solange sie
noch lebe, wolle sie diese Aufgabe weiterhin wahrnehmen. Nach ihrem Ableben
werde sich der ältere Bruder von B.___ um ihn kümmern.
3. Nach Durchführung eines
Abklärungsverfahrens ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 23.
April 2020 für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung per
1. Juni 2020 an und ernannte seine Mutter als Beiständin. Im
Ernennungsentscheid wurde, soweit vorliegend von Bedeutung, Folgendes
angeordnet:
[…]
3.4 In Anwendung von Art.
420 ZGB wird die Beistandsperson von der Pflicht zur Einreichung eines
Eingangsinventars sowie von der ordentlichen periodischen Berichts- und
Rechnungsablage entbunden.
3.5 Die Beistandsperson, A.___,
wird eingeladen,
3.5.1 nötigenfalls Antrag
auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;
3.5.2 bei den Sozialen
Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn im Sinne einer
vereinfachten Rechnungsablage nach Art. 420 ZGB jedes Jahr, nächstmals per 31.
Dezember 2020, sämtliche Auszüge der Konten lautend auf B.___ für die
Zeitspanne von 1. Januar bis 31. Dezember einzureichen.
3.6 A.___ wird gebeten, die
bezahlten Selbstbehalte der Krankheitskosten von B.___ der letzten fünfzehn Monate
bei der AHV-Zweigstelle Grenchen einzureichen und die entsprechenden
Verfügungen nach Erhalt der KESB Region Solothurn einzureichen.
[…]
4. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga, am 22. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
1. Die Ziffern 3.4, 3.5
und 3.6 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 34. April 2020
(recte: 23. April 2020) seien aufzuheben.
2. Es
sei die ernannte Beiständin von allen Pflichten im Sinne von Art. 420 ZGB vollumfänglich
zu entbinden.
3. Eventualiter sei Ziffer
3.7 des Entscheids aufzuheben.
4. Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin eine Mandatsträgerentschädigung nach Aufwand, mindestens von
jährlich CHF 600.00 im Sinne einer Pauschale zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
5. Die KESB Region Solothurn schloss mit
Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB Region Solothurn ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich eingereicht worden.
Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB), das Verwaltungsgericht
zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Soweit die
Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Pflichten im Rahmen der Beistandschaft
bemängelt, sind künftige Handlungen Gegenstand des Verfahrens. Die Beiständin
gilt damit als am Verfahren beteiligte Person und ist unter Vorbehalt der
Erfüllung sämtlicher Prozessvoraussetzungen zur Beschwerde legitimiert (Art.
450.
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28.
März 2014 E. 6). Auch in ihrer Funktion als Mutter und Hauptbezugsperson des
Verbeiständeten wäre sie im Übrigen zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
1.2
§ 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) bestimmt als weitere Prozess-
bzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer
durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.3
Die Beschwerdeführerin verlangt in
ihrem ersten Hauptbegehren unter anderem die Aufhebung von Ziffer 3.4 des
angefochtenen Entscheids. Zur Begründung bringt sie vor, da sie eine
vollständige Befreiung der Beistandspflichten anbegehre, sei auch Ziffer 3.4 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben (vgl. S. 3 der Beschwerde). In besagter
Ziffer entband die Erwachsenenschutzbehörde die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Mandatsträgerschaft von der Pflicht zur Einreichung eines
Eingangsinventars und von der ordentlichen periodischen Berichts- und
Rechnungsablage. Damit entspricht der von ihr geäusserte Wille in diesem
Bereich bereits der behördlichen Anordnung. Inwiefern die Beschwerdeführerin
ein aktuelles und tatsächliches Interesse an der Aufhebung dieser Ziffer hätte,
oder wie diese allenfalls abgeändert werden müsste, ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht
eingetreten werden.
1.4
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann
auf das erste Hauptbegehren ebenfalls nicht eingetreten werden, soweit die
Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 3.5 – umfassend die Ziffern 3.5.1 und
3.5.2
– verlangt wird: Gemäss § 68 Abs. 1 VRG muss eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schriftlich und begründet eingereicht werden. In Ziffer 3.5.1 wurde die
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eingeladen, nötigenfalls Antrag auf
Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. In
ihrer Beschwerdeschrift nimmt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinerlei
Bezug zur besagten Anordnung der KESB. Inwiefern diese abgeändert werden sollte,
ist damit nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung auch in
diesem Punkt nicht einzutreten.
Dispositiv
2. Zu prüfen bleibt demnach einzig die
Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung sämtlicher Kontoauszüge lautend
auf B.___ für die Zeitspanne von 1. Januar bis 31. Dezember bei den Sozialen
Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn sowie der bezahlten
Selbstbehalte der Krankheitskosten von B.___ der letzten 15 Monate bei der
AHV-Zweigstelle in Grenchen.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich
eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 ZGB). Sie
macht geltend, der angefochtene Entscheid verletzte den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und sei unangemessen, indem sie im Rahmen der
Mandatsführung der Einkommens- und Vermögensbeistandschaft ihres Sohnes zur
vereinfachten Rechnungsablage verpflichtet worden sei und damit jedes Jahr
sämtliche Kontoauszüge ihres Sohnes bei der KESB und die bezahlten
Krankheitskosten der letzten 15 Monate bei der AHV-Zweigniederlassung in
Grenchen einreichen müsse. Gemäss Einschätzung der […] Stiftung für […] habe
sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ihres Sohnes bis anhin
tadellos erledigt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung möge vielleicht
bestehen, die Rückerstattungsbeiträge seiner Krankheitskosten von jährlich bis
zu CHF 1'000.00 seien jedoch so marginal, dass eine Rückforderung nicht
erforderlich erscheine und es keinerlei Überprüfung der Beschwerdegegnerin
bedürfe. Durch die ihr auferlegte Informationspflicht erwachse sowohl bei ihr
selber als auch bei der Beschwerdegegnerin unnötiger Aufwand. Schliesslich sei
es gerade Sinn des Subsidiaritätsprinzips, Elternteile als Beistandsperson zu
ernennen. Vorliegend sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche
Vorkehrungen treffe, um die Interessen ihres Sohnes zu wahren. Auch ohne
Rückerstattung der Krankheitskosten verwalte sie die Finanzen des
Verbeiständeten bestens.
3.2 Den Vorakten ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 16. Januar 2020 telefonisch mitteilte,
sie kümmere sich um ihren cerebral geschädigten Sohn seit dessen Geburt. Seit
dem Tod ihres Ehemannes vor sieben Jahren erledige sie auch noch seine
finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Ihr Sohn sei ein bis zweimal
pro Woche im Rahmen einer geschützten Tätigkeit in der […] Stiftung für […] tätig.
Die Stiftung verlange nun eine Beistandsernennungsurkunde von ihr. Über eine
solche verfüge sie nicht. Gegenüber anderen Institution habe sie keinerlei Probleme,
ihren Sohn zu vertreten. Solange sie lebe, wolle sie diese Aufgabe weiterhin
übernehmen.
3.3 Mit Abklärungsbericht vom 2. April
2020 führte die Abklärungsperson der Sozialen Dienste Oberer Leberberg aus, der
seit Geburt cerebral geschädigte B.___ sei stets von seinen Eltern betreut und
vertreten worden. Er sei vollständig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen und
lebe bei der Mutter in Grenchen. Sein Vater sei im Jahr 2013 verstorben. B.___
leide zum aktuellen Zeitpunkt an Prostatakrebs. Im September 2019 sei er
deswegen operiert worden. Nach Angaben des Leiters der […] Stiftung sorge die
Mutter stets dafür, dass ihr Sohn die Arztkontrollen wahrnehme. Was die
finanzielle Situation von B.___ anbelange, beschränke sich sein Einkommen nach
Aussage der Mutter auf eine IV-Rente. Sein Vermögen belaufe sich – ebenfalls
basierend auf der Auskunft der Mutter – auf rund CHF 26'000.00. A.___ habe
bis anhin die administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihres Sohnes
tadellos erledigt. Unregelmässigkeiten hätten in diesen Bereichen nicht
festgestellt werden können. Abklärungen bei der AHV-Zweigstelle in Grenchen
hätten aber ergeben, dass B.___ Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistung
habe. Der zuständigen Sachbearbeiterin sei aufgefallen, dass Frau A.___ die
Leistungsabrechnungen der Krankheitskosten von B.___ nicht einreiche, weshalb
ihr diese Kosten nicht rückerstattet werden könnten. Es gehe dabei jährlich um
einen Betrag von bis zu CHF 1'000.00. Frau A.___ sei diesbezüglich von der
Ausgleichskasse bereits informiert worden, sie habe aber nichts davon wissen
wollen.
3.4 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen,
bei B.___ bestünde aufgrund eines Geburtsgebrechens unbestrittenermassen ein
Schwächezustand und ein Schutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung seiner
administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Durch die Einsetzung seiner
Mutter als Beistandsperson könnten sowohl der Schwächezustand als auch der
Schutzbedarf ausgeglichen werden. A.___ habe sich bereit erklärt, die
Beistandschaft für ihren Sohn zu führen. Sie sei über die Aufgabenbereiche und
Kompetenzen informiert worden und sei als Beistandsperson geeignet. Gemäss Art.
420 ZGB könne die Erwachsenenschutzbehörde die Beistandsperson von der
Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und
Rechnungsablage entbinden, wenn die Umstände dies rechtfertigen würden. Dennoch
sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Erleichterungen gerechtfertigt
seien. Reine Schonung oder Rücksichtnahme auf die eingesetzte Beistandsperson
würden nicht genügen, um die Mandatsperson vollständig von der Rechnungsablage
zu befreien. Die Erwachsenenschutzbehörde habe sich zu vergewissern, ob die
angehörige Person nicht nur grundsätzlich fachlich und persönlich geeignet sei,
sondern auch, ob sie ohne diese Pflichten Gewähr für eine im Interesse der
betreuten Person liegende Mandatsführung biete. Vorliegend gehe aus dem
Abklärungsbericht hervor, dass die aktuellen Leistungsabrechnungen der
Krankheitskosten von B.___ der Ausgleichskasse nicht eingereicht worden seien.
Aus diesem Grund erscheine eine vollständige Entbindung von der periodischen
Rechnungsablage nicht sinnvoll und im Interesse des Verbeiständeten liegend.
Eine vereinfachte Rechnungsablage in Form der jährlichen Abgabe von
Kontoauszügen sowie das Erbringen eines Nachweises über die Rückforderung der B.___
zustehenden Krankheitskosten sei zum aktuellen Zeitpunkt angezeigt.
4.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten betreffend
das Einkommen oder Vermögen nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden
muss. Zweck der Vermögenssorge ist die Erhaltung und die Sachgerechte
Verwendung des Vermögens (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde
umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen
der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Pflichten und Kompetenzen des
Mandatsträgers sind den konkreten Bedürfnissen anzupassen (Yvo Biderbost /
Helmut Henkel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, Basel 2018, Art. 391 N 7 ff.).
4.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der
Gesetzgeber sämtliche behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den
beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität
heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die
Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen
sichergestellt ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der
hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende
Personen (vgl. dazu Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder
private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von
vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das
heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
4.3 Auch Elternteile können als Beistand
oder Beiständin einer betroffenen Person eingesetzt werden. Diesfalls kann die
Erwachsenenschutzbehörde sie unter anderem von der Pflicht zur periodischen
Berichterstattung und Rechnungsablage ganz oder teilweise entbinden, wenn es
die Umstände rechtfertigen (Art. 420 ZGB). Dabei handelt es sich um einen
Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Diese ist
verpflichtet, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu befinden. Im
Vordergrund steht einzig die Wahrung der Interessen der betroffenen Person (vgl.
Art. 388 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018
E. 3.2). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben
ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen
(Art. 406 Abs. 1 ZGB). Es besteht weder Anspruch auf Entbindung der
Kontrollpflichten, noch ist der blosse Umstand als Entscheidkriterium
ausreichend, dass ein Angehöriger das Mandat nur übernimmt, wenn er von
Kontrollpflichten befreit wird (Daniel Rosch in: Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 420
N 5 ff.).
5.1.1 Dass der Verbeiständete
vollumfänglich auf die Hilfe seiner Mutter beziehungsweise von Drittpersonen
angewiesen ist, ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Notwendigkeit
der Errichtung einer Einkommens- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft für B.___
mit entsprechender Unterstützung in finanziellen und administrativen
Angelegenheiten. Im Streit liegen einzig noch die angeordneten Auskunfts- und
Informationspflichten finanzieller Natur gegenüber der Vorinstanz und
Drittinstitutionen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verfügt der Verbeiständete
über ein Vermögen von rund CHF 26'000.00 und deckt seinen Unterhalt durch
eine IV-Rente. Damit lebt er – von diesen Faktoren ausgehend – in eher
bescheidenen finanziellen Verhältnissen. In welchen finanziellen Verhältnissen
die Beschwerdeführerin selber lebt, ist nicht bekannt. Wäre der Betrag der
Rückerstattung der Krankheitskosten von aktuell jährlich bis zu CHF 1'000.00 in
Bezug zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich marginal, wie in der
Beschwerdeschrift geltend gemacht, hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nachweisen können, inwiefern B.___ allenfalls über
finanzielle Anwartschaften verfügt, die eine Rückerstattung der
Krankheitskosten als nicht notwendig erscheinen lassen würde. Entsprechende
Belege wurden indes nicht angeboten. Damit vermag die Beschwerdeführerin keine
stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb auf den Anspruch auf Ergänzungsleistung
verzichtet werden könnte. Der Umstand allein, dass ein Treuhänder die
Steuererklärung ausfüllt, reicht jedenfalls für einen entsprechenden Verzicht
nicht aus. Der Auffassung der Vorinstanz ist damit beizupflichten. Da sich die
Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis nicht zur Geltendmachung der entsprechenden
Selbstbehalte bei der Ausgleichskasse bewegen liess, erscheinen die angeordneten
Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber der Vorinstanz sowie der
Ausgleichskasse als zweckmässig und angemessen, um das Vermögen des
Verbeiständeten zu erhalten und sachgerecht zu verwalten. Der notwendige Erhalt
des Vermögens kann ohne behördliche Massnahme vorliegend nicht gewährleistet
werden. Auch der Grundsatz der Subsidiarität wurde damit eingehalten.
5.1.2 Vorliegend wurde die behördliche
Massnahme der Lebenssituation von B.___ angepasst. Obschon dieser vollumfänglich
auf Drittunterstützung angewiesen ist, ordnete die Vorinstanz einzig eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Mit den minimalen
Auskunftspflichten, die der Mutter im Rahmen der Beistandschaft auferlegt
wurden, wurde die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme verfügt, um den
Erhalt und die sachgerechte Verwendung des Vermögens, insbesondere im Hinblick
auf die andauernde Krebserkrankung, zu gewährleisten. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit wurde damit ebenfalls eingehalten.
6.1 In ihren Eventualbegehren verlangt die
Beschwerdeführerin sodann die Aufhebung von Ziffer 3.7 des angefochtenen
Entscheids und die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung nach Aufwand,
mindestens aber im Umfang von CHF 600.00 pro Jahr. Zur Begründung lässt
sie vortragen, sie habe vor der Vorinstanz keine Entschädigung für ihre
Aufwände geltend machen wollen. Infolgedessen habe die KESB in der
angefochtenen Ziffer den Verzicht auf eine Mandatsträgerentschädigung
festgestellt. Angesichts der ihr auferlegten Pflichten im Zusammenhang mit der
Beistandschaft erachte sie aber nun eine Entschädigung für ihre Aufwände als
angemessen.
6.2 § 68 Abs. 3 VRG bestimmt als
Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit
der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Das
Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die vorinstanzlich (noch)
nicht beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen
Verfahren anwaltlich vertreten und hätte als Verfahrensbeteiligte Gelegenheit
gehabt, eine Mandatsträgerentschädigung zu verlangen bzw. einen entsprechenden
Vorbehalt anzubringen, für den Fall, dass ihr im Rahmen der Beistandschaft
Pflichten auferlegt werden würden. Von dieser Möglichkeit hat sie indes keinen
Gebrauch gemacht und nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift auf eine
Entschädigung verzichtet. Die erstmals vor Verwaltungsgericht formulierten
Begehren weichen demnach vom ursprünglich Verlangten ab und erweisen sich deshalb
als unzulässig. Auf die Eventualbegehren kann nicht eingetreten werden.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde
somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann