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Entscheid

VWBES.2020.236

Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat

15. Februar 2021Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

hier vertreten durch C.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch

zwecks Vorbereitung der Heirat

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus China stammende A.___ mit

tibetischer Ethnie (geb. 1977, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am

19. September 2011 in die Schweiz ein. Am 3. Januar 2017 erhielt er

im Rahmen einer Härtefallregelung die Aufenthaltsbewilligung. Er wohnt in einer

Wohnung in [...] SO.

2. Die ebenfalls (angeblich) aus China

stammende A.___ mit tibetischer Ethnie (geb. 1980, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) reiste am 22. Mai 2012 in die Schweiz ein. Am

30. September 2016 wurde ihr Asylgesuch abgewiesen und sie wurde aus der

Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China

wurde aber ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung

oder Folter drohen würden. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 trat das

Bundesverwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin

wohnt in einer kantonalen Unterkunft für Ausreisepflichtige in [...] AG.

3. Mit Schreiben vom 29. November

2019 ersuchten die Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt um Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung

der Heirat.

4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020

wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Gesuch ab,

soweit darauf eingetreten wurde. Sinngemäss und im Wesentlichen wurde

ausgeführt, es werde nicht von einer Scheinehe ausgegangen. Da die tibetische

Beschwerdeführerin sich aber nicht über ihre Identität ausweisen könne und auch

nicht gewillt sei, mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM)

zusammenzuarbeiten, um einen Reisepass zu besorgen, könne das Gesuch nicht

bewilligt werden. Ohnehin wäre für die Eheschliessung vor dem Zivilstandsamt

ebenfalls ein Identitätsnachweis zu erbringen und auch wenn die Eheschliessung

erfolgen könnte, würde diese die Beschwerdeführerin mangels Identitätsnachweis

nicht zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz berechtigen. Die

Beschwerdeführerin habe mit dem SEM keinen Kontakt aufgenommen, beim Gericht

keinen Antrag um Feststellung der Identität gestellt und es fehle auch eine

Bestätigung des Zivilstandsamts, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet

sei und die Heirat innert nützlicher Frist erfolgen könnte.

5. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Beschwerdeführer, vertreten durch C.___, am 22. Juni 2020 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung, die Bewilligung ihres Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Eheschliessung und die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

6. Am 13. Juli 2020 beantragte das

Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine weitere

Vernehmlassung.

7. Die Beschwerdeführer nahmen am

16. Juli 2020 abschliessend Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird

für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

AIG, SR 142.20). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und

kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) könnte zur Vorbereitung der Heirat eine

Härtefallbewilligung erteilt werden. Ausländerinnen und Ausländer müssen bei

der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die

Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere (Art. 13 Abs. 1 AIG). Die

Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde

bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen

(Abs. 3). Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in

der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AIG anerkannten

Ausweispapiers sein (Art. 89 AIG).

3.

Die Vorinstanz führte aus, zur

Vorbereitung der Heirat mit einem Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung könnte

gestützt auf die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31

VZAE eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierzu müsse vor

der Einreise eine Bestätigung des Zivilstandsamtes vorliegen, aus welcher

hervorgehe, dass die Heirat eingeleitet sei und innert nützlicher Frist

erfolgen könne. Zudem müssten die übrigen Voraussetzungen für einen

Familiennachzug erfüllt sein.

Das Migrationsamt gehe nicht von einer geplanten

Scheinehe aus. Der Beschwerdeführerin mangle es jedoch an einem gültigen

Identitätsnachweis. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte das

Migrationsamt ausgeführt, gemäss Schreiben des Staatssekretariats für Migration

(SEM) vom 13. Januar 2020 würden abgewiesene asylsuchende Personen

tibetischer Ethnie seit November 2018 nicht mehr aufgefordert, auf der

chinesischen Vertretung ein Reisedokument zu beschaffen. Sie würden jedoch

angewiesen, ihre tatsächliche Identität offenzulegen, indem sie überprüfbare

Angaben zu ihrem Lebenslauf im Ausland machten (insbesondere die letzten

Wohnadressen im Ausland, den Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber, Schulbesuche

usw.), damit ihre Schriftenlosigkeit abgeklärt werden könne. Zudem hätten sie

die Möglichkeit, bei den Botschaften von Indien und Nepal um heimatliche

Dokumente nachzusuchen. Das SEM sei aktuell bereit, bei der Beschaffung von

Reisedokumenten bzw. Identitätsausweisen behilflich zu sein. Die Chancen auf

ein Ersatzreisepapier für Personen tibetischer Ethnie mit einem (ehemals) gültigen

Aufenthaltstitel in Indien stünden laut E-Mail des SEM vom 17. Dezember

2019.

gut. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei man anlässlich ihres Asylverfahrens

davon ausgegangen, dass sie nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer

exiltibetischen Community ausserhalb Chinas, etwa in Indien, Nepal oder Bhutan,

sozialisiert worden und aufgewachsen sei. Aufgrund ihrer mangelnden Kooperation

sei es dem SEM bislang nicht möglich gewesen, das Herkunftsland herauszufinden.

Die Beschwerdeführerin sei nicht

gewillt, mit der vom SEM angebotenen Hilfe einen Reisepass zu organisieren.

Auch auf den Vorschlag des Zivilstandsamtes, durch das Gericht die Identität

feststellen zu lassen, sei sie nicht eingegangen. Da kein Reisepass vorliege,

sei die Voraussetzung nach Art. 13 AIG zur Erteilung einer Bewilligung nicht erfüllt.

Ausserdem müsse die Identität auch für die zivilstandsamtliche Trauung

nachweislich belegt werden. Auch im Rahmen einer Härtefallbewilligung nach Art.

14.

Abs. 2 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VZAG müsse die Identität

nachgewiesen werden.

Es treffe nicht zu, dass eine befristete

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe erteilt werden müsse, wenn

keine Scheinehe vorliege. Es müssten auch die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt

sein, was ohne Identitätsnachweis nicht der Fall sei. Die Angaben im

Ausländerausweis N und im ZEMIS reichten nicht aus, um die Identität

nachzuweisen, da es sich lediglich um Angaben handle, welche die Beschwerdeführerin

im Asylverfahren gemacht habe. Sie seien aber nicht durch ein Identitätspapier

nachweislich belegt. Schriftenlosigkeit müsste durch das SEM festgestellt

werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Gegenteil sei die

Beschwerdeführerin nicht gewillt, ihre Identität offenzulegen. Sie komme ihrer

Mitwirkungspflicht nicht nach. Im Übrigen fehle der Beschwerdeführerin auch die

Bestätigung des Zivilstandsamtes, dass die Heirat eingeleitet sei und innert

nützlicher Frist erfolgen könne.

4.

Die Beschwerdeführer lassen dagegen

vorbringen, ihnen werde das Recht auf Eheschliessung verweigert. Auch werde

entgegen des Leiturteils des Bundesgerichts BGE 137 I 351 gehandelt, sowie

entgegen 2C_541/2017 E. 4.4.6, BGVE E-6706/2008 E. 6.5, E-2981/2012 E. 5.11

sowie C-4005/2013 E. 8 und 9.

Die Eheleute würden sich seit 2013

kennen und möchten seit langem heiraten. Sie würden bis auf die Präsenzzeiten

der Beschwerdeführerin in der Asylunterkunft, zusammen in der Wohnung des

Beschwerdeführers in [...] wohnen. Im November 2019 hätten sie beim

Zivilstandsamt in [...] ein Eheschliessungsbegehren gestellt und seien von dort

an das Migrationsamt verwiesen worden. Die Beschwerdeführer hätten sämtliche

erforderlichen Dokumente beigebracht, bis auf den chinesischen Reisepass. China

verweigere geflüchteten chinesischen Staatsbürgerinnen tibetischer Ethnie

Reisepapiere, da es sie (zu Recht) als Unterstützer des Dalai Lama und damit

als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachte. Die indischen und

nepalesischen Vertretungen stellten chinesischen Staatsangehörigen keine

Ausweise ihrer Staaten aus. Sie erhielten eine grosse Zahl von Zuschriften

tibetischer Flüchtlinge in der Schweiz, welche sie nicht beantworten würden.

Die Beschwerdeführerin habe sich nie in Indien aufgehalten.

Die Beschwerdeführerin könne ihre

Identität durch den ZEMIS-Eintrag und den kantonalen Ausweis für abgewiesene

Asylsuchende belegen.

Das Grundsatzurteil BGE 137 I 351 weise

die Migrationsämter an, abgewiesenen Asylsuchenden eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Eheschliessung auszustellen, wenn keine Scheinehe

vorliege. Viele abgewiesene Asylsuchende würden über keine Dokumente verfügen,

was auf eine Vereitelung des Rechts auf Ehe und Familie hinauslaufe.

Zu klären sei vorliegend, ob es der

Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Volksrepublik China möglich sei,

von den diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes ein Reisepapier oder

Ausweispapiere zu beschaffen oder ob es möglich wäre, solche Papiere in Indien

oder Nepal zu erhalten. Entsprechende Verfahren seien momentan auch beim

Bundesverwaltungsgericht hängig.

Die Kantone Aargau und Zürich sowie das

SEM würden Aufenthaltsbewilligungen an schriftenlose Gesuchsteller ohne

Flüchtlingsstatus auch für abgewiesene Asylsuchende ausstellen. Es sei

fraglich, weshalb der Kanton Solothurn dies verweigere. Eheleute ohne

Ausweisdokumente könnten im Kanton Aargau auch heiraten, während der Kanton

Solothurn dies nicht zulasse.

Bei einer auf Verlangen des SEM

erfolgten begleiteten Vorsprache von chinesischen Staatsbürgern tibetischer

Ethnie beim Chinesischen Generalkonsulat seien sowohl ein Reisepass wie auch

eine Bestätigung der Vorsprache verweigert worden. Mit Schreiben vom

13.

Januar 2018 habe der Staatssekretär des SEM bestätigt, dass

abgewiesene asylsuchende Personen tibetischer Ethnie nicht mehr aufgefordert

würden, auf einer chinesischen Vertretung Reisedokumente zu beschaffen. Im

Kanton Aargau müssten Asylsuchende tibetischer Ethnie keine heimatlichen

Reisedokumente einreichen. Auch der Kanton Zürich habe darauf verzichtet.

Die diplomatischen Vertretungen der

Volksrepublik China würden eng mit den chinesischen Sicherheitsdiensten

zusammenarbeiten. Es wäre davon auszugehen, dass die Angehörigen Repressionen

ausgesetzt wären, wenn um die Ausstellung von Reisedokumenten ersucht würde.

Das SEM sei der Meinung, die

Beschwerdeführerin sei möglicherweise in Indien oder Nepal sozialisiert worden.

Den negativen Nachweis zu erbringen, dass dem nicht so sei, sei schwierig. Die

Beschwerdeführerin habe sich nie in Indien aufgehalten. In Nepal sei sie nur

kurz auf der Durchreise gewesen. Auf telefonische Nachfrage beim indischen

Botschafter habe dieser angegeben, man trete grundsätzlich nicht auf Gesuche

von Angehörigen von Drittstaaten ein. Die gleiche Auskunft sei von der

nepalesischen Botschaft in Genf erteilt worden.

Der Unterzeichnete habe diverse andere

Tibeter vertreten, denen die Eheschliessung durch andere Kantone trotz

Schriftenlosigkeit gewährt worden sei. Werde vorliegend auf der Beschaffung von

Dokumenten beharrt, bedeute dies, dass die Beschwerdeführer nie heiraten

könnten, da es für die Beschwerdeführerin unzumutbar und unmöglich sei, die

entsprechenden Dokumente zu beschaffen. Das SEM und andere Kantone würden

Art. 8 Abs. 2 VZAE für Staatsbürger der VR China mit tibetischer Ethnie

anwenden. Der Kanton Solothurn dürfe diese bundesrechtlichen Bestimmungen nicht

willkürlich missachten.

5.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) in Konkretisierung des

Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe

zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person

rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen

usw.), und «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der

Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48; 138 I 41

E. 4 und 5 S. 46 ff.; 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.). Die

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit

gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit

Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig

zu sichern (Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 3; 2C_880/2017 vom 3. Mai

2018.

E. 4.3; 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.4). Diese Rechtsprechung

gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes, AsylG,

SR 142.31) und der Bindung an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) auch für

abgewiesene Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen

Bewilligungsanspruch erwerben (vgl. BGE 138 I 41 E. 3 S. 45 f.; 137 I 351 E.

3.5

S. 356 ff. und E. 3.7 S. 359 f.; Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E.

4.2; zum Ganzen: 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3).

6.

Die Beschwerdeführer sind der Meinung

BGE 137 I 351 gewähre einen bedingungslosen Anspruch auf Gewährung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn keine Scheinehe vorliege. Dem ist nicht so.

Der Entscheid hält fest, dass die Migrationsbehörde gehalten ist, einem

ausländischen Verlobten einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen,

wenn der Zivilstandsbeamte die Trauung mangels Nachweis des rechtmässigen

Aufenthalts in der Schweiz nicht vollziehen könnte (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Der Aufenthaltstitel

ist auszustellen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und

klar erscheint, dass der Betroffene – einmal verheiratet – aufgrund seiner

persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen

wird.

Vorliegend könnte jedoch der

Zivilstandsbeamte die Trauung auch deshalb nicht durchführen, weil die

Beschwerdeführerin ihre Identität nicht belegen kann (vgl. Art. 98 Abs. 3 und

99.

Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019). Und auch für die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Durchführung der

Trauung muss ein Identitätsnachweis vorliegen. Ein solcher fehlt der

Beschwerdeführerin offensichtlich.

7.1

Es ist deshalb zu prüfen, ob eine

Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 VZAE vorliegt. Bei der Anmeldung muss nämlich laut

Art. 8 Abs. 2 VZAE kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden,

wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist (lit. a); von

den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den

zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung

oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst c AIG)

(lit. b); die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten

Pass gemäss Art. 4 Abs. 1 oder 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von

Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) besitzt (lit. c); die

Ausländerin oder der Ausländer keine gültigen ausländischen Ausweispapiere

besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Art. 3 RDV

erhalten hat (lit. d).

Da die Beschwerdeführerin keine

Ausweispapiere gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c und d VZAE besitzt, können nur die

Ausnahmegründe von lit. a und b in Frage kommen. Dieselben Voraussetzungen

nennt auch Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von

Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zum Nachweis der

Schriftenlosigkeit.

7.2

Vom SEM wird seit November 2018

anerkannt, dass von abgewiesenen asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie

nicht verlangt werden kann, auf der chinesischen Vertretung ein Reisedokument

zu beschaffen.

Aufgrund der Feststellungen im

Asylverfahren ist jedoch bei der Beschwerdeführerin gar nicht klar, ob sie

überhaupt aus der Volksrepublik China stammt. Das SEM führte im rechtskräftigen

Asylentscheid vom 30. September 2016 aus, aufgrund der Angaben der

Beschwerdeführerin im Asylverfahren, insbesondere des mangelhaften

Alltagswissens zur angeblichen Herkunftsregion, bestünden erhebliche Zweifel an

der von ihr geltend gemachten Herkunft. Das SEM gehe davon aus, dass die

Beschwerdeführerin die Schweizer Behörden über ihre Herkunft aus der

Volksrepublik China täuschen wolle und in Wahrheit in einer exiltibetischen Gemeinschaft

ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei (act. 96). Nach der Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts könne für eine asylsuchende Person tibetischer

Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum

in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass

sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder

aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze (E-2981/2012 vom

20.

Mai 2014 E. 5.8).

7.3

Gemäss Art. 90 AIG sind die

Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach dem AIG beteiligte Dritte

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen machen (lit. a); die erforderlichen Beweismittel unverzüglich

einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu

beschaffen (lit. b); Ausweispapiere (Art. 89 AIG) beschaffen oder bei

deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (lit. c).

Damit überprüft werden kann, ob die

Beschwerdeführerin tatsächlich als schriftenlos gilt und es ihr nicht möglich

oder nicht zumutbar ist, Ausweispapiere zu beschaffen, hat sie der Behörde

überprüfbare Angaben über ihre Identität zu machen. Die Schriftenlosigkeit wird

gemäss Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung vom SEM festgestellt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 hat der Staatssekretär des SEM

mitgeteilt, dass abgewiesene asylsuchende Personen tibetischer Ethnie

angewiesen würden, ihre tatsächliche Identität offenzulegen, indem sie

überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf im Ausland machen würden (insbesondere

die letzten Wohnadressen im Ausland, den Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber,

Schulbesuche usw.), damit ihre Schriftenlosigkeit abgeklärt werden könne.

Es liegt somit an der Beschwerdeführerin

glaubhafte und überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Solange sie

dies verweigert, muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der

Schriftenlosigkeit nicht erfüllt sind. Das Recht auf Ehe und Familie wird der

Beschwerdeführerin damit nicht verweigert. Sie hat nach Art. 90 AIG eine

Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Identität. Solange sie dieser nur

ungenügend nachkommt, kann ihr Aufenthalt nicht legalisiert werden.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

je zur Hälfte zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem

Ausgang nicht geschuldet.

Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Sie ist als Bezügerin von Nothilfe

bedürftig und der Prozess erschien nicht aussichtslos oder mutwillig, weshalb

ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr Anteil von

CHF 750.00 durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

A.___ hat seine Bedürftigkeit hingegen

nicht nachgewiesen. In den Akten befindet sich vielmehr ein Kontoauszug, wonach

er über ein Vermögen von rund CHF 33'000.00 verfügt. Ihm ist zuzumuten,

seinen Anteil der Verfahrenskosten davon zu begleichen. Ihm kann deshalb die

unentgeltliche Rechtspflege, die auch nicht beantragt wurde, nicht bewilligt

werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn den Anteil von B.___; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 bestätigt.