VWBES.2020.236
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat
15. Februar 2021Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
hier vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus China stammende A.___ mit
tibetischer Ethnie (geb. 1977, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am
19. September 2011 in die Schweiz ein. Am 3. Januar 2017 erhielt er
im Rahmen einer Härtefallregelung die Aufenthaltsbewilligung. Er wohnt in einer
Wohnung in [...] SO.
2. Die ebenfalls (angeblich) aus China
stammende A.___ mit tibetischer Ethnie (geb. 1980, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) reiste am 22. Mai 2012 in die Schweiz ein. Am
30. September 2016 wurde ihr Asylgesuch abgewiesen und sie wurde aus der
Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
wurde aber ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung
oder Folter drohen würden. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin
wohnt in einer kantonalen Unterkunft für Ausreisepflichtige in [...] AG.
3. Mit Schreiben vom 29. November
2019 ersuchten die Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung
der Heirat.
4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020
wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Gesuch ab,
soweit darauf eingetreten wurde. Sinngemäss und im Wesentlichen wurde
ausgeführt, es werde nicht von einer Scheinehe ausgegangen. Da die tibetische
Beschwerdeführerin sich aber nicht über ihre Identität ausweisen könne und auch
nicht gewillt sei, mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
zusammenzuarbeiten, um einen Reisepass zu besorgen, könne das Gesuch nicht
bewilligt werden. Ohnehin wäre für die Eheschliessung vor dem Zivilstandsamt
ebenfalls ein Identitätsnachweis zu erbringen und auch wenn die Eheschliessung
erfolgen könnte, würde diese die Beschwerdeführerin mangels Identitätsnachweis
nicht zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz berechtigen. Die
Beschwerdeführerin habe mit dem SEM keinen Kontakt aufgenommen, beim Gericht
keinen Antrag um Feststellung der Identität gestellt und es fehle auch eine
Bestätigung des Zivilstandsamts, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
sei und die Heirat innert nützlicher Frist erfolgen könnte.
5. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Beschwerdeführer, vertreten durch C.___, am 22. Juni 2020 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Bewilligung ihres Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Eheschliessung und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
6. Am 13. Juli 2020 beantragte das
Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine weitere
Vernehmlassung.
7. Die Beschwerdeführer nahmen am
16. Juli 2020 abschliessend Stellung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird
für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,
AIG, SR 142.20). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und
kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) könnte zur Vorbereitung der Heirat eine
Härtefallbewilligung erteilt werden. Ausländerinnen und Ausländer müssen bei
der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die
Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere (Art. 13 Abs. 1 AIG). Die
Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde
bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen
(Abs. 3). Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in
der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AIG anerkannten
Ausweispapiers sein (Art. 89 AIG).
3.
Die Vorinstanz führte aus, zur
Vorbereitung der Heirat mit einem Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung könnte
gestützt auf die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31
VZAE eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierzu müsse vor
der Einreise eine Bestätigung des Zivilstandsamtes vorliegen, aus welcher
hervorgehe, dass die Heirat eingeleitet sei und innert nützlicher Frist
erfolgen könne. Zudem müssten die übrigen Voraussetzungen für einen
Familiennachzug erfüllt sein.
Das Migrationsamt gehe nicht von einer geplanten
Scheinehe aus. Der Beschwerdeführerin mangle es jedoch an einem gültigen
Identitätsnachweis. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte das
Migrationsamt ausgeführt, gemäss Schreiben des Staatssekretariats für Migration
(SEM) vom 13. Januar 2020 würden abgewiesene asylsuchende Personen
tibetischer Ethnie seit November 2018 nicht mehr aufgefordert, auf der
chinesischen Vertretung ein Reisedokument zu beschaffen. Sie würden jedoch
angewiesen, ihre tatsächliche Identität offenzulegen, indem sie überprüfbare
Angaben zu ihrem Lebenslauf im Ausland machten (insbesondere die letzten
Wohnadressen im Ausland, den Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber, Schulbesuche
usw.), damit ihre Schriftenlosigkeit abgeklärt werden könne. Zudem hätten sie
die Möglichkeit, bei den Botschaften von Indien und Nepal um heimatliche
Dokumente nachzusuchen. Das SEM sei aktuell bereit, bei der Beschaffung von
Reisedokumenten bzw. Identitätsausweisen behilflich zu sein. Die Chancen auf
ein Ersatzreisepapier für Personen tibetischer Ethnie mit einem (ehemals) gültigen
Aufenthaltstitel in Indien stünden laut E-Mail des SEM vom 17. Dezember
2019.
gut. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei man anlässlich ihres Asylverfahrens
davon ausgegangen, dass sie nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer
exiltibetischen Community ausserhalb Chinas, etwa in Indien, Nepal oder Bhutan,
sozialisiert worden und aufgewachsen sei. Aufgrund ihrer mangelnden Kooperation
sei es dem SEM bislang nicht möglich gewesen, das Herkunftsland herauszufinden.
Die Beschwerdeführerin sei nicht
gewillt, mit der vom SEM angebotenen Hilfe einen Reisepass zu organisieren.
Auch auf den Vorschlag des Zivilstandsamtes, durch das Gericht die Identität
feststellen zu lassen, sei sie nicht eingegangen. Da kein Reisepass vorliege,
sei die Voraussetzung nach Art. 13 AIG zur Erteilung einer Bewilligung nicht erfüllt.
Ausserdem müsse die Identität auch für die zivilstandsamtliche Trauung
nachweislich belegt werden. Auch im Rahmen einer Härtefallbewilligung nach Art.
14.
Abs. 2 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VZAG müsse die Identität
nachgewiesen werden.
Es treffe nicht zu, dass eine befristete
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe erteilt werden müsse, wenn
keine Scheinehe vorliege. Es müssten auch die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt
sein, was ohne Identitätsnachweis nicht der Fall sei. Die Angaben im
Ausländerausweis N und im ZEMIS reichten nicht aus, um die Identität
nachzuweisen, da es sich lediglich um Angaben handle, welche die Beschwerdeführerin
im Asylverfahren gemacht habe. Sie seien aber nicht durch ein Identitätspapier
nachweislich belegt. Schriftenlosigkeit müsste durch das SEM festgestellt
werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Gegenteil sei die
Beschwerdeführerin nicht gewillt, ihre Identität offenzulegen. Sie komme ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nach. Im Übrigen fehle der Beschwerdeführerin auch die
Bestätigung des Zivilstandsamtes, dass die Heirat eingeleitet sei und innert
nützlicher Frist erfolgen könne.
4.
Die Beschwerdeführer lassen dagegen
vorbringen, ihnen werde das Recht auf Eheschliessung verweigert. Auch werde
entgegen des Leiturteils des Bundesgerichts BGE 137 I 351 gehandelt, sowie
entgegen 2C_541/2017 E. 4.4.6, BGVE E-6706/2008 E. 6.5, E-2981/2012 E. 5.11
sowie C-4005/2013 E. 8 und 9.
Die Eheleute würden sich seit 2013
kennen und möchten seit langem heiraten. Sie würden bis auf die Präsenzzeiten
der Beschwerdeführerin in der Asylunterkunft, zusammen in der Wohnung des
Beschwerdeführers in [...] wohnen. Im November 2019 hätten sie beim
Zivilstandsamt in [...] ein Eheschliessungsbegehren gestellt und seien von dort
an das Migrationsamt verwiesen worden. Die Beschwerdeführer hätten sämtliche
erforderlichen Dokumente beigebracht, bis auf den chinesischen Reisepass. China
verweigere geflüchteten chinesischen Staatsbürgerinnen tibetischer Ethnie
Reisepapiere, da es sie (zu Recht) als Unterstützer des Dalai Lama und damit
als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachte. Die indischen und
nepalesischen Vertretungen stellten chinesischen Staatsangehörigen keine
Ausweise ihrer Staaten aus. Sie erhielten eine grosse Zahl von Zuschriften
tibetischer Flüchtlinge in der Schweiz, welche sie nicht beantworten würden.
Die Beschwerdeführerin habe sich nie in Indien aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin könne ihre
Identität durch den ZEMIS-Eintrag und den kantonalen Ausweis für abgewiesene
Asylsuchende belegen.
Das Grundsatzurteil BGE 137 I 351 weise
die Migrationsämter an, abgewiesenen Asylsuchenden eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Eheschliessung auszustellen, wenn keine Scheinehe
vorliege. Viele abgewiesene Asylsuchende würden über keine Dokumente verfügen,
was auf eine Vereitelung des Rechts auf Ehe und Familie hinauslaufe.
Zu klären sei vorliegend, ob es der
Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Volksrepublik China möglich sei,
von den diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes ein Reisepapier oder
Ausweispapiere zu beschaffen oder ob es möglich wäre, solche Papiere in Indien
oder Nepal zu erhalten. Entsprechende Verfahren seien momentan auch beim
Bundesverwaltungsgericht hängig.
Die Kantone Aargau und Zürich sowie das
SEM würden Aufenthaltsbewilligungen an schriftenlose Gesuchsteller ohne
Flüchtlingsstatus auch für abgewiesene Asylsuchende ausstellen. Es sei
fraglich, weshalb der Kanton Solothurn dies verweigere. Eheleute ohne
Ausweisdokumente könnten im Kanton Aargau auch heiraten, während der Kanton
Solothurn dies nicht zulasse.
Bei einer auf Verlangen des SEM
erfolgten begleiteten Vorsprache von chinesischen Staatsbürgern tibetischer
Ethnie beim Chinesischen Generalkonsulat seien sowohl ein Reisepass wie auch
eine Bestätigung der Vorsprache verweigert worden. Mit Schreiben vom
13.
Januar 2018 habe der Staatssekretär des SEM bestätigt, dass
abgewiesene asylsuchende Personen tibetischer Ethnie nicht mehr aufgefordert
würden, auf einer chinesischen Vertretung Reisedokumente zu beschaffen. Im
Kanton Aargau müssten Asylsuchende tibetischer Ethnie keine heimatlichen
Reisedokumente einreichen. Auch der Kanton Zürich habe darauf verzichtet.
Die diplomatischen Vertretungen der
Volksrepublik China würden eng mit den chinesischen Sicherheitsdiensten
zusammenarbeiten. Es wäre davon auszugehen, dass die Angehörigen Repressionen
ausgesetzt wären, wenn um die Ausstellung von Reisedokumenten ersucht würde.
Das SEM sei der Meinung, die
Beschwerdeführerin sei möglicherweise in Indien oder Nepal sozialisiert worden.
Den negativen Nachweis zu erbringen, dass dem nicht so sei, sei schwierig. Die
Beschwerdeführerin habe sich nie in Indien aufgehalten. In Nepal sei sie nur
kurz auf der Durchreise gewesen. Auf telefonische Nachfrage beim indischen
Botschafter habe dieser angegeben, man trete grundsätzlich nicht auf Gesuche
von Angehörigen von Drittstaaten ein. Die gleiche Auskunft sei von der
nepalesischen Botschaft in Genf erteilt worden.
Der Unterzeichnete habe diverse andere
Tibeter vertreten, denen die Eheschliessung durch andere Kantone trotz
Schriftenlosigkeit gewährt worden sei. Werde vorliegend auf der Beschaffung von
Dokumenten beharrt, bedeute dies, dass die Beschwerdeführer nie heiraten
könnten, da es für die Beschwerdeführerin unzumutbar und unmöglich sei, die
entsprechenden Dokumente zu beschaffen. Das SEM und andere Kantone würden
Art. 8 Abs. 2 VZAE für Staatsbürger der VR China mit tibetischer Ethnie
anwenden. Der Kanton Solothurn dürfe diese bundesrechtlichen Bestimmungen nicht
willkürlich missachten.
5.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) in Konkretisierung des
Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe
zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen
usw.), und «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der
Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48; 138 I 41
E. 4 und 5 S. 46 ff.; 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.). Die
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit
gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit
Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig
zu sichern (Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 3; 2C_880/2017 vom 3. Mai
2018.
E. 4.3; 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.4). Diese Rechtsprechung
gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes, AsylG,
SR 142.31) und der Bindung an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) auch für
abgewiesene Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen
Bewilligungsanspruch erwerben (vgl. BGE 138 I 41 E. 3 S. 45 f.; 137 I 351 E.
3.5
S. 356 ff. und E. 3.7 S. 359 f.; Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E.
4.2; zum Ganzen: 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3).
6.
Die Beschwerdeführer sind der Meinung
BGE 137 I 351 gewähre einen bedingungslosen Anspruch auf Gewährung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn keine Scheinehe vorliege. Dem ist nicht so.
Der Entscheid hält fest, dass die Migrationsbehörde gehalten ist, einem
ausländischen Verlobten einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen,
wenn der Zivilstandsbeamte die Trauung mangels Nachweis des rechtmässigen
Aufenthalts in der Schweiz nicht vollziehen könnte (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Der Aufenthaltstitel
ist auszustellen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und
klar erscheint, dass der Betroffene – einmal verheiratet – aufgrund seiner
persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen
wird.
Vorliegend könnte jedoch der
Zivilstandsbeamte die Trauung auch deshalb nicht durchführen, weil die
Beschwerdeführerin ihre Identität nicht belegen kann (vgl. Art. 98 Abs. 3 und
99.
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019). Und auch für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Durchführung der
Trauung muss ein Identitätsnachweis vorliegen. Ein solcher fehlt der
Beschwerdeführerin offensichtlich.
7.1
Es ist deshalb zu prüfen, ob eine
Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 VZAE vorliegt. Bei der Anmeldung muss nämlich laut
Art. 8 Abs. 2 VZAE kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden,
wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist (lit. a); von
den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung
oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst c AIG)
(lit. b); die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten
Pass gemäss Art. 4 Abs. 1 oder 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) besitzt (lit. c); die
Ausländerin oder der Ausländer keine gültigen ausländischen Ausweispapiere
besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Art. 3 RDV
erhalten hat (lit. d).
Da die Beschwerdeführerin keine
Ausweispapiere gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c und d VZAE besitzt, können nur die
Ausnahmegründe von lit. a und b in Frage kommen. Dieselben Voraussetzungen
nennt auch Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zum Nachweis der
Schriftenlosigkeit.
7.2
Vom SEM wird seit November 2018
anerkannt, dass von abgewiesenen asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie
nicht verlangt werden kann, auf der chinesischen Vertretung ein Reisedokument
zu beschaffen.
Aufgrund der Feststellungen im
Asylverfahren ist jedoch bei der Beschwerdeführerin gar nicht klar, ob sie
überhaupt aus der Volksrepublik China stammt. Das SEM führte im rechtskräftigen
Asylentscheid vom 30. September 2016 aus, aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin im Asylverfahren, insbesondere des mangelhaften
Alltagswissens zur angeblichen Herkunftsregion, bestünden erhebliche Zweifel an
der von ihr geltend gemachten Herkunft. Das SEM gehe davon aus, dass die
Beschwerdeführerin die Schweizer Behörden über ihre Herkunft aus der
Volksrepublik China täuschen wolle und in Wahrheit in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei (act. 96). Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts könne für eine asylsuchende Person tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum
in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder
aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze (E-2981/2012 vom
20.
Mai 2014 E. 5.8).
7.3
Gemäss Art. 90 AIG sind die
Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach dem AIG beteiligte Dritte
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen (lit. a); die erforderlichen Beweismittel unverzüglich
einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu
beschaffen (lit. b); Ausweispapiere (Art. 89 AIG) beschaffen oder bei
deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (lit. c).
Damit überprüft werden kann, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich als schriftenlos gilt und es ihr nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, Ausweispapiere zu beschaffen, hat sie der Behörde
überprüfbare Angaben über ihre Identität zu machen. Die Schriftenlosigkeit wird
gemäss Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung vom SEM festgestellt.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 hat der Staatssekretär des SEM
mitgeteilt, dass abgewiesene asylsuchende Personen tibetischer Ethnie
angewiesen würden, ihre tatsächliche Identität offenzulegen, indem sie
überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf im Ausland machen würden (insbesondere
die letzten Wohnadressen im Ausland, den Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber,
Schulbesuche usw.), damit ihre Schriftenlosigkeit abgeklärt werden könne.
Es liegt somit an der Beschwerdeführerin
glaubhafte und überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Solange sie
dies verweigert, muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der
Schriftenlosigkeit nicht erfüllt sind. Das Recht auf Ehe und Familie wird der
Beschwerdeführerin damit nicht verweigert. Sie hat nach Art. 90 AIG eine
Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Identität. Solange sie dieser nur
ungenügend nachkommt, kann ihr Aufenthalt nicht legalisiert werden.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
je zur Hälfte zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem
Ausgang nicht geschuldet.
Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Sie ist als Bezügerin von Nothilfe
bedürftig und der Prozess erschien nicht aussichtslos oder mutwillig, weshalb
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr Anteil von
CHF 750.00 durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
A.___ hat seine Bedürftigkeit hingegen
nicht nachgewiesen. In den Akten befindet sich vielmehr ein Kontoauszug, wonach
er über ein Vermögen von rund CHF 33'000.00 verfügt. Ihm ist zuzumuten,
seinen Anteil der Verfahrenskosten davon zu begleichen. Ihm kann deshalb die
unentgeltliche Rechtspflege, die auch nicht beantragt wurde, nicht bewilligt
werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn den Anteil von B.___; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 bestätigt.