VWBES.2020.239
Sozialhilfe / Mietzins
3. Juli 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Denise Lüthi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg, vertreten durch Soziale
Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Mietzins
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. September 2019 verfügten
die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) unter Ziffer 3.2
Punkt 3 Folgendes:
Es wird festgestellt, dass
die Kosten für die monatliche Wohnungsmiete mit CHF 1'100.00 die internen
Richtlinien übersteigen. Frau A.___ wird angewiesen, die Wohnung sofort (bis
30. September 2019) zu künden und dies den Sozialen Diensten muL
entsprechend zu belegen. Erfolgt diese Kündigung nicht, wird nach Ablauf der
Kündigungsfrist (31. Januar 2020) nur noch der richtlinienkonforme
Mietzins von CHF 850.00 in der Budgetberechnung aufgenommen.
2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) hiess das Departement des Innern (DdI)
am 12. Juni 2020 teilweise gut und entschied Folgendes:
In der Verfügung vom
16. September 2019 ist im Dispositiv Ziffer 3.2 der zweite und dritte Satz
unter Punkt drei zu streichen. Der Verfügungstext lautet neu:
«Frau A.___ wird
aufgefordert, ab 1. November 2020 in eine neue Wohnung zum maximalen
richtlinienkonformen Mietzins von netto CHF 850.00 umzuziehen. Im
Unterlassungsfall droht eine Budgetkürzung des aktuellen Mietzinses von
CHF 1'100.00 auf CHF 850.00 mittels separater Verfügung.»
3. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Lüthi, am
24. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter
ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis mindestens Ende September 2020,
da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Mietzinsreduktion beim
Vermieter geltend machen wolle. Danach sei ihr eine Frist zur einlässlichen
Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020
wurden die Vorinstanzen aufgefordert, die Akten einzureichen und sich zum
Sistierungsbegehren zu äussern.
5. Die SDMUL reichten am 29. Juni
2020 die Akten ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 teilten sie zudem mit,
dass die Mietkosten der Beschwerdeführerin gemäss Vertrag bis vorerst
30. Juni 2021 übernommen würden, da keine Wohnung innerhalb der
Sozialregion frei sei, die den Mietzinsrichtlinien von CHF 850.00 entsprechen
würde. Die Weisung werde in dem Sinn zurückgenommen, was der Anwältin der
Beschwerdeführerin bereits per E-Mail und auch mündlich mitgeteilt worden sei.
6. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung
vom 30. Juni 2020 die Abweisung des Sistierungsbegehrens.
Erwägungen
II.
1.1
Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist laut § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt
jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung
betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das
schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die
Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder – anders
ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller,
materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene
Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist durch die Aufforderung, sich eine günstigere Wohnung zu
suchen, nicht beschwert und erleidet dadurch keinen Nachteil. Erst wenn durch
eine weitere Verfügung die angedrohte Budgetkürzung vorgenommen würde, wäre sie
beschwert. Gegen jene Verfügung könnte sie dann ein Rechtsmittel ergreifen. Gemäss
Schreiben der SDMUL vom 2. Juli 2020 wird dies frühestens in einem Jahr
der Fall sein. Gegen den vorliegenden Entscheid des DdI ist die Beschwerdeführerin
nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.
In diesem Sinn
ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss eine Mietzinsreduktion auf das
vorliegende Verfahren haben könnte.
2.
Auf die
Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Da für Verfahren betreffend
Sozialhilfe praxisgemäss keine Kosten erhoben werden, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt gegenstandslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen
(vgl. § 76 Abs. 1 VRG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Kopien der Vernehmlassungen des DdI vom
30. Juni 2020 und der SDMUL vom 2. Juli 2020 gehen zur Kenntnis an
die Parteien.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann