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Entscheid

VWBES.2020.239

Sozialhilfe / Mietzins

3. Juli 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Denise Lüthi,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg, vertreten durch Soziale

Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Mietzins

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. September 2019 verfügten

die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) unter Ziffer 3.2

Punkt 3 Folgendes:

Es wird festgestellt, dass

die Kosten für die monatliche Wohnungsmiete mit CHF 1'100.00 die internen

Richtlinien übersteigen. Frau A.___ wird angewiesen, die Wohnung sofort (bis

30. September 2019) zu künden und dies den Sozialen Diensten muL

entsprechend zu belegen. Erfolgt diese Kündigung nicht, wird nach Ablauf der

Kündigungsfrist (31. Januar 2020) nur noch der richtlinienkonforme

Mietzins von CHF 850.00 in der Budgetberechnung aufgenommen.

2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) hiess das Departement des Innern (DdI)

am 12. Juni 2020 teilweise gut und entschied Folgendes:

In der Verfügung vom

16. September 2019 ist im Dispositiv Ziffer 3.2 der zweite und dritte Satz

unter Punkt drei zu streichen. Der Verfügungstext lautet neu:

«Frau A.___ wird

aufgefordert, ab 1. November 2020 in eine neue Wohnung zum maximalen

richtlinienkonformen Mietzins von netto CHF 850.00 umzuziehen. Im

Unterlassungsfall droht eine Budgetkürzung des aktuellen Mietzinses von

CHF 1'100.00 auf CHF 850.00 mittels separater Verfügung.»

3. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Lüthi, am

24. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter

ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis mindestens Ende September 2020,

da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Mietzinsreduktion beim

Vermieter geltend machen wolle. Danach sei ihr eine Frist zur einlässlichen

Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020

wurden die Vorinstanzen aufgefordert, die Akten einzureichen und sich zum

Sistierungsbegehren zu äussern.

5. Die SDMUL reichten am 29. Juni

2020 die Akten ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 teilten sie zudem mit,

dass die Mietkosten der Beschwerdeführerin gemäss Vertrag bis vorerst

30. Juni 2021 übernommen würden, da keine Wohnung innerhalb der

Sozialregion frei sei, die den Mietzinsrichtlinien von CHF 850.00 entsprechen

würde. Die Weisung werde in dem Sinn zurückgenommen, was der Anwältin der

Beschwerdeführerin bereits per E-Mail und auch mündlich mitgeteilt worden sei.

6. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung

vom 30. Juni 2020 die Abweisung des Sistierungsbegehrens.

Erwägungen

II.

1.1

Zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist laut § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt

jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung

betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das

schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die

Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder – anders

ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller,

materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene

Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist durch die Aufforderung, sich eine günstigere Wohnung zu

suchen, nicht beschwert und erleidet dadurch keinen Nachteil. Erst wenn durch

eine weitere Verfügung die angedrohte Budgetkürzung vorgenommen würde, wäre sie

beschwert. Gegen jene Verfügung könnte sie dann ein Rechtsmittel ergreifen. Gemäss

Schreiben der SDMUL vom 2. Juli 2020 wird dies frühestens in einem Jahr

der Fall sein. Gegen den vorliegenden Entscheid des DdI ist die Beschwerdeführerin

nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.

In diesem Sinn

ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss eine Mietzinsreduktion auf das

vorliegende Verfahren haben könnte.

2.

Auf die

Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Da für Verfahren betreffend

Sozialhilfe praxisgemäss keine Kosten erhoben werden, ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt gegenstandslos. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen

(vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Kopien der Vernehmlassungen des DdI vom

30. Juni 2020 und der SDMUL vom 2. Juli 2020 gehen zur Kenntnis an

die Parteien.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann