VWBES.2020.24
Herausgabe von Akten
6. August 2020Deutsch10 min
des persönlichen Verkehrs ist seit Jahren und zum aktuellen Zeitpunkt erneut vor
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Herausgabe
von Akten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...] und [...] sind die Kinder der
getrennt lebenden Eltern [...] und A.___. Die Kindsmutter ist Inhaberin der
alleinigen elterlichen Sorge und Obhut. Das Verfahren betreffend die Regelung
des persönlichen Verkehrs ist seit Jahren und zum aktuellen Zeitpunkt erneut vor
Verwaltungsgericht hängig (vgl. VWBES.2020.187 und VWBES.2019.18).
2. B.___ amtete ab 1. Juni 2014 als
Beiständin von [...] und [...]. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) wurde sie
per 31. Dezember 2018 aus dem Amt entlassen (Dispositivziffer 3.10). Gleichzeitig
stellte die Behörde fest, dass die Entschädigung der Mandatsperson gemäss
Vertrag mit der zuständigen Sozialregion Dorneck zu entrichten sei
(Dispositivziffer 3.9). Die Kinder sind nach wie vor – durch eine neue
Beiständin – verbeiständet.
3. Am 28. Oktober 2019 ersuchte der
Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, bei der
ehemaligen Beiständin schriftlich um Einsicht in die vollständige Beistandsakte
betreffend [...] und [...], was B.___ mit Schreiben vom 2. November 2019
verweigerte.
4. Mit Eingabe vom 11. November 2019
verlangte A.___ bei der KESB, B.___ sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB
zu verpflichten, der ihn vertretenden Rechtsanwältin die vollständigen
Beistandsakten betreffend die Führung der Beistandschaft von [...] und [...]
vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2018 herauszugeben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.___ (AS 001828).
5. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019,
begründet eröffnet am 23. Dezember 2019, wies die KESB das Begehren ab und
auferlegte dem Kindsvater die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00.
6. Dagegen erhob der Kindsvater (im
Folgenden: der Beschwerdeführer) am 22. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie die Anweisung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die
Beistandsakten betreffend [...] und [...] von der Beiständin, B.___, zu
edieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Stellungnahme vom 14. Februar
2020 liess die Kindsmutter die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie
die Ausrichtung einer Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen
beantragen.
8. Am 18. Februar 2020 liess sich die
KESB vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
9. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erklärte
der Kindsvater, B.___ habe innert Frist auf eine Stellungnahme vor Verwaltungsgericht
verzichtet, und dies, obwohl sie Verfahrensbeteiligte sei. Da sie sich dem
Herausgabebegehren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr wiedersetzt
habe, habe sie sich der Beschwerde unterzogen, diese sei ohne weiteres
gutzuheissen.
10. Mit Stellungnahme vom 15. März 2020
liess sich B.___ vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB)
eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB),
das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der
Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde befugt
(Art. 450 Abs. 2 ZGB).
1.2
Nach Art. 450f ZGB sind – soweit das
ZGB im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht selber keine Verfahrensregeln enthält
– die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung sinngemäss
anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Solothurn
hat in § 145 EG ZGB bestimmt, dass nach den Bestimmungen des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ergänzend diejenigen
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen unter Berücksichtigung
der abweichenden Bestimmungen von § 146 EG ZGB anzuwenden sind. Erst wenn diese
keine Vorschrift enthalten, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung
sinngemäss anzuwenden.
1.3
§ 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) bestimmt als weitere Prozess-
bzw. Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden
dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die
vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden.
Vor der KESB als Vorinstanz hatte der
Beschwerdeführer die Verpflichtung der ehemaligen Beiständin zur Herausgabe der
Beistandsakte seiner Kinder an die ihn vertretende Rechtsanwältin unter
Strafandrohung im Unterlassungsfalle beantragt. Im Beschwerdeverfahren an das
Verwaltungsgericht formulierte er sein Begehren neu und verlangt in seinem
zweiten Hauptantrag bzw. neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nun
die Anweisung an die KESB, die Beistandsakte seiner Kinder von der ehemaligen
Beiständin kostenfällig zu edieren. Dieses neu formulierte Begehren weicht vom
ursprünglich Verlangten ab und erweist sich damit nach § 68 Abs. 3 VRG als unzulässig.
Eine Anweisung an die KESB, wie sie beantragt wird, entspricht zudem eher einer
aufsichtsrechtlichen Terminologie; das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht
Aufsichtsbehörde (§ 129 EG ZGB).
1.4
Die Anwendung des Rechts bzw. die
Rechtsfolge des Nichteintretens steht indes wie alle Regeln unter dem Vorbehalt
des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101];
BGE 137 III 617 E. 6.2 f). Daraus folgt, dass eine Partei auf der
unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres
Rechtsbegehrens ausnahmsweise nicht zu behaften ist, wenn sich dessen Sinn
unter Berücksichtigung der Begründung und der Umstände des zu beurteilenden
Falls ohne weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom
5.
Februar 2020 E. 2.4.3). Vor der Vorinstanz richtete der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer sein Hauptbegehren gegen die ehemalige Beiständin, vor
Verwaltungsgericht gegen die KESB. Sowohl aus der Beschwerdebegründung als auch
aus den Vorakten geht hervor, dass der Kindsvater Einsicht in die vollständige
Beistandsakte der ehemaligen Beiständin seiner Kinder verlangt. Zur Begründung machte
er vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geltend, die Aktenstücke der
ehemaligen Beiständin seien nicht vollständig bei den KESB-Akten vorhanden,
weshalb er ein rechtliches Interesse und damit Anspruch auf Herausgabe der
vollständigen Beistandsakte habe. Vor Verwaltungsgericht ist er nun im
Wesentlichen der Auffassung, die KESB habe die Beistandsakte zu edieren, weil sich
wesentliche Aktenstücke der ehemaligen Beiständin nicht in den KESB-Akten befänden.
Sein von einer Anwältin neu formuliertes Rechtsbegehren kann damit nicht als
unglücklich formuliert oder als Versehen betrachtet werden. Der
Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht eine andere Handlung von einer
anderen Behörde. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Änderung des
Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.1
Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits
vor der Vorinstanz die Edition der vollständigen Beistandsakte verlangt hätte,
wäre der im Streit liegende Anspruch mit der von ihm gewählten Vorgehensweise
nicht durchsetzbar: Das Akteneinsichtsrecht bildet einen Teilgehalt des in der
Verfassung verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bernhard Waldmann /
Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Freiburg und St. Gallen 2016 Art.
26.
N 2 mit Verweis auf BGE 53 I 107 E. 5 und auf Art. 29 Abs. 2 BV). In
Art. 449b ZGB erscheint es als selbständige Verfahrensgarantie in hängigen
kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Art. 449b ZGB findet auf die
Akten eines Beistandes indes keine Anwendung, es sei denn, diese Unterlagen
würden im Rahmen eines hängigen Verfahrens Bestandteil der KESB-Akten bilden
(Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art.
449b N 4). Da die Beiständin seit Ende Dezember 2018 nicht mehr im Amt ist,
sondern ihr Mandat beendet wurde, und kein älteres Verfahren, in welchem sie
beteiligt war, noch hängig ist, handelt es sich nicht um ein Begehren in einem
hängigen Verfahren, und es geht nicht um die Anwendung von Art. 419 ZGB,
da die Beiständin längst nicht mehr befugt oder verpflichtet ist, zu handeln.
2.2.1
Der Gesetzgeber regelt, welche
Aktenstücke die Beistandsperson an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu
übergeben hat und damit Bestandteil der KESB-Akte bilden (vgl. Art. 411 Abs. 1 ZGB
und § 116 EG ZGB). Darüber hinaus liegt es im Ermessen der Mandatsperson zu
entscheiden, welche «Aktenstücke» produziert und der Behörde übergeben werden. Vorliegend
besteht keine gesetzliche Grundlage für die Übergabe der vollständigen Beistandsakte
an die KESB, anders als etwa im Kanton Aargau, wo sämtliche Aktenstücke der
Beistandsperson nach Abschluss der Mandatsführung der KESB zu übergeben sind (vgl.
§ 15 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [V KESR AG,
SAR 210.125]; betreffend die bundesrechtliche Minimalregelung vgl. Maranta et
al. a.a.O., N 7 ff.). Auch wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die
vollständige Beistandsakte hätte edieren wollen, würde es an einer gesetzlichen
Grundlage mangeln und eine entsprechende Anweisung an die Vorinstanz gestützt
auf das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von vornherein ausser Betracht
fallen.
2.2.2
Dies gilt im Übrigen auch für die
Edition der Unterlagen betreffend die Entschädigung der Beistandsperson. Die
Festsetzung der Vergütung des Beistands fällt in die ausschliessliche sachliche
Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Urteil des
Bundesgerichts 5A_503/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Mit Entscheid vom 11.
Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Entschädigung von B.___ werde
gemäss Vertrag mit der zuständigen Sozialregion Dorneck entrichtet
(Dispositivziffer 3.9). Dies wurde von den Kindseltern nicht angefochten. Für
eine Edition der entsprechenden Aktenstücke besteht mangels gesetzlicher Grundlage
ausserhalb des Rechtmittelverfahrens gestützt auf das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
kein Raum. Auch in dieser Hinsicht wäre die vom Beschwerdeführer gewählte
Vorgehensweise somit nicht durchsetzbar.
2.3
Im Rahmen der Mandatsführung bzw.
bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist die Beistandsperson wohl als
selbständige Behörde zu betrachten und damit zur Aktenführung und -aufbewahrung
grundsätzlich verpflichtet (§ 3 Abs. 1 lit. c des Informations- und
Datenschutzgesetz [InfoDG, BGS 114.1]; § 3 Abs. 1 lit. c des
Archivgesetzes [BGS 122.51] i.V.m. § 2 und § 3 der Archivverordnung [BGS 122.511]).
Inwieweit diese Vorschriften für Beistandspersonen im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht jedoch gelten und welche «Aktenstücke» sie beträfen, ist
an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Offen bleiben muss auch, ob ein Gesuch um
Einsicht in die vollständige Beistandsakte gegenüber der Mandatsperson,
allenfalls auch gegenüber der Sozialregion, wenn es primär um die Finanzierung
geht, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses gestützt auf die Minimalregelung
in der Verfassung sowie nach der Datenschutz- und Informationsgesetzgebung zu
beurteilen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Maranta et al. a.a.O., N 31 ff.) und Erfolg
beschieden wäre, soweit überhaupt ein schützenswertes Interesse ausserhalb
eines Verantwortlichkeitsverfahrens bejaht werden könnte.
2.4
Wenn auf die Beschwerde einzutreten
Dispositiv
wäre, wäre diese demnach abzuweisen.
Damit erübrigt es sich, über den Antrag
des Beschwerdeführers zu entscheiden, wonach die Eingabe der früheren
Beiständin vom 15. März 2020 als verspätet aus den Akten zu weisen sei. Für die
sich hier stellenden Rechtsfragen waren die Ausführungen im besagten Schreiben
nicht entscheidrelevant.
3. Bei diesem Ausgang hat der
unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind. Die Kindsmutter liess die Ausrichtung einer Parteientschädigung nach
Ermessen beantragen. Gemäss § 77 Abs. 1 VRG werden die Prozesskosten in
sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) auferlegt. Die Kindsmutter hat im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung
inne und kann folglich keine Rechte daraus ableiten. Eine Parteientschädigung ist
folglich nicht geschuldet (vgl. Art. 105 ff. ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann