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Entscheid

VWBES.2020.24

Herausgabe von Akten

6. August 2020Deutsch10 min

des persönlichen Verkehrs ist seit Jahren und zum aktuellen Zeitpunkt erneut vor

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Herausgabe

von Akten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...] und [...] sind die Kinder der

getrennt lebenden Eltern [...] und A.___. Die Kindsmutter ist Inhaberin der

alleinigen elterlichen Sorge und Obhut. Das Verfahren betreffend die Regelung

des persönlichen Verkehrs ist seit Jahren und zum aktuellen Zeitpunkt erneut vor

Verwaltungsgericht hängig (vgl. VWBES.2020.187 und VWBES.2019.18).

2. B.___ amtete ab 1. Juni 2014 als

Beiständin von [...] und [...]. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) wurde sie

per 31. Dezember 2018 aus dem Amt entlassen (Dispositivziffer 3.10). Gleichzeitig

stellte die Behörde fest, dass die Entschädigung der Mandatsperson gemäss

Vertrag mit der zuständigen Sozialregion Dorneck zu entrichten sei

(Dispositivziffer 3.9). Die Kinder sind nach wie vor – durch eine neue

Beiständin – verbeiständet.

3. Am 28. Oktober 2019 ersuchte der

Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, bei der

ehemaligen Beiständin schriftlich um Einsicht in die vollständige Beistandsakte

betreffend [...] und [...], was B.___ mit Schreiben vom 2. November 2019

verweigerte.

4. Mit Eingabe vom 11. November 2019

verlangte A.___ bei der KESB, B.___ sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB

zu verpflichten, der ihn vertretenden Rechtsanwältin die vollständigen

Beistandsakten betreffend die Führung der Beistandschaft von [...] und [...]

vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2018 herauszugeben; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.___ (AS 001828).

5. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019,

begründet eröffnet am 23. Dezember 2019, wies die KESB das Begehren ab und

auferlegte dem Kindsvater die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00.

6. Dagegen erhob der Kindsvater (im

Folgenden: der Beschwerdeführer) am 22. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids sowie die Anweisung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die

Beistandsakten betreffend [...] und [...] von der Beiständin, B.___, zu

edieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Stellungnahme vom 14. Februar

2020 liess die Kindsmutter die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen

beantragen.

8. Am 18. Februar 2020 liess sich die

KESB vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

9. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erklärte

der Kindsvater, B.___ habe innert Frist auf eine Stellungnahme vor Verwaltungsgericht

verzichtet, und dies, obwohl sie Verfahrensbeteiligte sei. Da sie sich dem

Herausgabebegehren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr wiedersetzt

habe, habe sie sich der Beschwerde unterzogen, diese sei ohne weiteres

gutzuheissen.

10. Mit Stellungnahme vom 15. März 2020

liess sich B.___ vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB)

eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB),

das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der

Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde befugt

(Art. 450 Abs. 2 ZGB).

1.2

Nach Art. 450f ZGB sind – soweit das

ZGB im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht selber keine Verfahrensregeln enthält

– die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivil­prozessordnung sinngemäss

anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Solothurn

hat in § 145 EG ZGB bestimmt, dass nach den Bestimmungen des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenen­schutzrecht ergänzend diejenigen

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs­sachen unter Berücksichtigung

der abweichenden Bestimmungen von § 146 EG ZGB anzuwenden sind. Erst wenn diese

keine Vorschrift enthalten, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung

sinngemäss anzuwenden.

1.3

§ 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) bestimmt als weitere Prozess-

bzw. Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden

dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die

vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden.

Vor der KESB als Vorinstanz hatte der

Beschwerdeführer die Verpflichtung der ehemaligen Beiständin zur Herausgabe der

Beistandsakte seiner Kinder an die ihn vertretende Rechtsanwältin unter

Strafandrohung im Unterlassungsfalle beantragt. Im Beschwerdeverfahren an das

Verwaltungsgericht formulierte er sein Begehren neu und verlangt in seinem

zweiten Hauptantrag bzw. neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nun

die Anweisung an die KESB, die Beistandsakte seiner Kinder von der ehemaligen

Beiständin kostenfällig zu edieren. Dieses neu formulierte Begehren weicht vom

ursprünglich Verlangten ab und erweist sich damit nach § 68 Abs. 3 VRG als unzulässig.

Eine Anweisung an die KESB, wie sie beantragt wird, entspricht zudem eher einer

aufsichtsrechtlichen Terminologie; das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht

Aufsichtsbehörde (§ 129 EG ZGB).

1.4

Die Anwendung des Rechts bzw. die

Rechtsfolge des Nichteintretens steht indes wie alle Regeln unter dem Vorbehalt

des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101];

BGE 137 III 617 E. 6.2 f). Daraus folgt, dass eine Partei auf der

unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres

Rechtsbegehrens ausnahmsweise nicht zu behaften ist, wenn sich dessen Sinn

unter Berücksichtigung der Begründung und der Umstände des zu beurteilenden

Falls ohne weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom

5.

Februar 2020 E. 2.4.3). Vor der Vorinstanz richtete der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer sein Hauptbegehren gegen die ehemalige Beiständin, vor

Verwaltungsgericht gegen die KESB. Sowohl aus der Beschwerdebegründung als auch

aus den Vorakten geht hervor, dass der Kindsvater Einsicht in die vollständige

Beistandsakte der ehemaligen Beiständin seiner Kinder verlangt. Zur Begründung machte

er vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geltend, die Aktenstücke der

ehemaligen Beiständin seien nicht vollständig bei den KESB-Akten vorhanden,

weshalb er ein rechtliches Interesse und damit Anspruch auf Herausgabe der

vollständigen Beistandsakte habe. Vor Verwaltungsgericht ist er nun im

Wesentlichen der Auffassung, die KESB habe die Beistandsakte zu edieren, weil sich

wesentliche Aktenstücke der ehemaligen Beiständin nicht in den KESB-Akten befänden.

Sein von einer Anwältin neu formuliertes Rechtsbegehren kann damit nicht als

unglücklich formuliert oder als Versehen betrachtet werden. Der

Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht eine andere Handlung von einer

anderen Behörde. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Änderung des

Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.1

Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits

vor der Vorinstanz die Edition der vollständigen Beistandsakte verlangt hätte,

wäre der im Streit liegende Anspruch mit der von ihm gewählten Vorgehensweise

nicht durchsetzbar: Das Akteneinsichtsrecht bildet einen Teilgehalt des in der

Verfassung verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bernhard Waldmann /

Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Freiburg und St. Gallen 2016 Art.

26.

N 2 mit Verweis auf BGE 53 I 107 E. 5 und auf Art. 29 Abs. 2 BV). In

Art. 449b ZGB erscheint es als selbständige Verfahrensgarantie in hängigen

kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Art. 449b ZGB findet auf die

Akten eines Beistandes indes keine Anwendung, es sei denn, diese Unterlagen

würden im Rahmen eines hängigen Verfahrens Bestandteil der KESB-Akten bilden

(Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art.

449b N 4). Da die Beiständin seit Ende Dezember 2018 nicht mehr im Amt ist,

sondern ihr Mandat beendet wurde, und kein älteres Verfahren, in welchem sie

beteiligt war, noch hängig ist, handelt es sich nicht um ein Begehren in einem

hängigen Verfahren, und es geht nicht um die Anwendung von Art. 419 ZGB,

da die Beiständin längst nicht mehr befugt oder verpflichtet ist, zu handeln.

2.2.1

Der Gesetzgeber regelt, welche

Aktenstücke die Beistandsperson an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu

übergeben hat und damit Bestandteil der KESB-Akte bilden (vgl. Art. 411 Abs. 1 ZGB

und § 116 EG ZGB). Darüber hinaus liegt es im Ermessen der Mandatsperson zu

entscheiden, welche «Aktenstücke» produziert und der Behörde übergeben werden. Vorliegend

besteht keine gesetzliche Grundlage für die Übergabe der vollständigen Beistandsakte

an die KESB, anders als etwa im Kanton Aargau, wo sämtliche Aktenstücke der

Beistandsperson nach Abschluss der Mandats­führung der KESB zu übergeben sind (vgl.

§ 15 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [V KESR AG,

SAR 210.125]; betreffend die bundesrechtliche Minimalregelung vgl. Maranta et

al. a.a.O., N 7 ff.). Auch wenn die Kindes- und Erwach­senenschutzbehörde die

vollständige Beistandsakte hätte edieren wollen, würde es an einer gesetzlichen

Grundlage mangeln und eine entsprechende Anweisung an die Vorinstanz gestützt

auf das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von vornherein ausser Betracht

fallen.

2.2.2

Dies gilt im Übrigen auch für die

Edition der Unterlagen betreffend die Ent­schädigung der Beistandsperson. Die

Festsetzung der Vergütung des Beistands fällt in die ausschliessliche sachliche

Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenen­schutzbehörde (Urteil des

Bundesgerichts 5A_503/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Mit Entscheid vom 11.

Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Ent­schädigung von B.___ werde

gemäss Vertrag mit der zuständigen Sozialregion Dorneck entrichtet

(Dispositivziffer 3.9). Dies wurde von den Kindseltern nicht angefochten. Für

eine Edition der entsprechenden Aktenstücke besteht mangels gesetzlicher Grundlage

ausserhalb des Rechtmittelverfahrens gestützt auf das Kindes- und Erwachsenen­schutzrecht

kein Raum. Auch in dieser Hinsicht wäre die vom Beschwerdeführer ge­wählte

Vorgehensweise somit nicht durchsetzbar.

2.3

Im Rahmen der Mandatsführung bzw.

bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist die Beistandsperson wohl als

selbständige Behörde zu betrachten und damit zur Aktenführung und -aufbewahrung

grundsätzlich verpflichtet (§ 3 Abs. 1 lit. c des Informations- und

Datenschutzgesetz [InfoDG, BGS 114.1]; § 3 Abs. 1 lit. c des

Archivgesetzes [BGS 122.51] i.V.m. § 2 und § 3 der Archivverordnung [BGS 122.511]).

Inwieweit diese Vorschriften für Beistandspersonen im Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht jedoch gelten und welche «Aktenstücke» sie beträfen, ist

an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Offen bleiben muss auch, ob ein Gesuch um

Einsicht in die vollständige Beistandsakte gegenüber der Mandatsperson,

allenfalls auch gegenüber der Sozialregion, wenn es primär um die Finanzierung

geht, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses gestützt auf die Minimalregelung

in der Verfassung sowie nach der Datenschutz- und Informationsgesetzgebung zu

beurteilen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Maranta et al. a.a.O., N 31 ff.) und Erfolg

beschieden wäre, soweit überhaupt ein schützenswertes Interesse ausserhalb

eines Verantwortlichkeitsverfahrens bejaht werden könnte.

2.4

Wenn auf die Beschwerde einzutreten

Dispositiv

wäre, wäre diese demnach abzuweisen.

Damit erübrigt es sich, über den Antrag

des Beschwerdeführers zu entscheiden, wonach die Eingabe der früheren

Beiständin vom 15. März 2020 als verspätet aus den Akten zu weisen sei. Für die

sich hier stellenden Rechtsfragen waren die Ausführungen im besagten Schreiben

nicht entscheidrelevant.

3. Bei diesem Ausgang hat der

unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind. Die Kindsmutter liess die Ausrichtung einer Parteientschädigung nach

Ermessen beantragen. Gemäss § 77 Abs. 1 VRG werden die Prozesskosten in

sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) auferlegt. Die Kindsmutter hat im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung

inne und kann folglich keine Rechte daraus ableiten. Eine Parteientschädigung ist

folglich nicht geschuldet (vgl. Art. 105 ff. ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann