VWBES.2020.241
Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme
18. August 2020Deutsch22 min
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des Unterzeichnenden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
18. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiberin
Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Aufhebung einer stationären
therapeutischen Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil
vom 24. November 1982 war A.___ (geb. 26. März 1962) vom Geschworenengericht
des Kantons Bern wegen vollendeten Mordes, versuchten Mordes, wiederholter
versuchter schwerer Körperverletzung, wiederholter versuchter Notzucht sowie
Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. 1983 war er
zweimal und 1986 einmal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
verurteilt worden. 1994 war eine Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs
dazu erfolgt.
2. Am
27. Juli 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.___
wegen Schändung und Hausfriedensbruch, begangen am 21. Mai 2002, zu einer
Gefängnisstrafe von 20 Monaten (abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). A.___
wurde in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Dauer der Massnahme aufgeschoben. Seit
23. Dezember 2004 befand er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
3. Das
Obergericht des Kantons Solothurn verlängerte am 28. Oktober 2010 die
angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre (bis am 22. Dezember 2014).
4. Eine
weitere Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre erfolgte mit
Urteil vom 19. Mai 2015 des Amtsgerichts Thal-Gäu.
5. Am
27. November 2019 erliess das Departement des Innern folgende Verfügung:
1.
Die mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit
Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird zufolge Aussichtslosigkeit
aufgehoben.
2.
Die Akten gehen zum Entscheid über
die Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.
3.
Im Namen der Vollzugsbehörde wird
dem Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.
4.
Eventualiter sei im Umkehrschluss
zu Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.
5.
Subeventualiter wird dem
Amtsgericht Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt, dies für den
Fall, dass Ziff. 1 dieser Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sollte.
6.
Im Namen der Vollzugsbehörde wird
dem Amtsgericht Thal-Gäu im Weiteren beantragt, es sei für den Zeitraum nach
rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der
Höchstdauer der laufenden stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft
zu ersuchen.
6. Gegen diese
Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt
Dr. iur. Jürg Krumm, mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin 2 vom 27. November 2019 sei aufzuheben.
2.
Die stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB sei fortzuführen.
3.
Alles unter ausgangsgemässer
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.
Weiter stellte
der Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge:
1.
Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des Unterzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
2.
Vorliegender Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Es sei eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. […]
seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.
4.
Es sei davon Vormerk zu nehmen,
dass ein Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 hängig ist, in
welchem es um die Gewährung von unbegleiteten therpaeutischen Ausgängen geht.
Die Beschwerdegegnerin 1 sei diesbezüglich anzuweisen, innert kurzer Frist eine
beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
7. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit
Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 schloss das Departement des Innern
(nachfolgend DdI) auf Abweisung der Beschwerde.
9. Der
Beschwerdeführer replizierte am 10. Februar 2020.
10. Mit
Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung
mit dem Verfahren VWBES.2020.47 betreffend therapeutische Ausgänge. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde entschieden, dass
die beiden Verfahren vorläufig nicht vereinigt werden.
11. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2020 gut,
soweit es darauf eintrat und hob Ziffer 1 der Verfügung des Departements des
Innern vom 27. November 2019 auf, auferlegte dem Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht und verpflichtete den Kanton
Solothurn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl.
Auslagen und MWST) an A.___.
12. Mit
Beschwerde in Strafsachen vom 11. Mai 2020 gelangte die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an das Bundesgericht und
beantragte in der Sache, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April
2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Das
Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 25. Juni
2020 (6B_534/2020) gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 7. April 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vor-instanz zurück. Der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen
von Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nicht und
die Vor-
instanz müsse ihren Entscheid näher begründen.
14. Mit
Eingabe vom 30. Juli 2020 teilte Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm mit, dass er A.___
im vorliegenden Verfahren vertrete.
15.
Schriftenwechsel erfolgte keiner.
Erwägungen
II.
1.
Mit Blick
auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 2020, mit welchem das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 vollumfänglich aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde,
ist erneut über die Beschwerde vom 9. Dezember 2019 zu entscheiden.
2.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Die bis zum 22. Dezember 2019
angeordnete stationäre Massnahme ist inzwischen abgelaufen. Die Frage, ob eine
stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos ist, keinen Erfolg mehr
verspricht und daher einzustellen ist, fällt mit dem Erreichen der fünfjährigen
Höchstfrist der Massnahme indes nicht als gegenstandslos dahin (vgl. BGE 141 IV 49, E. 3.2).
2.2
Ziffer 2
bis 6 des angefochtenen Entscheids haben nicht Verfügungscharakter, weil es
sich nicht um konkrete Anordnungen der Vorinstanz handelt (vgl. § 20
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Anfechtbar ist einzig Ziffer
1.
der Verfügung des Departementes. Entsprechend ist auf die Beschwerde
einzutreten, soweit der Aufhebungsentscheid der Massnahme angefochten ist.
2.3
Für die
vom Beschwerdeführer beantragte Fortführung der stationären Massnahme
(Beschwerdeanträge Ziffer 2) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Würde
im vorliegenden Verfahren darauf erkannt, dass die stationäre therapeutische
Behandlung (doch) nicht aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht
aufzuheben ist, kann einzig das zuständige Sachgericht die weitere Verlängerung
der Massnahme anordnen (Art. 59 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB,
Dispositiv
SR 311.0]). Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten.
3.1 Der
Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
eine Anhörung bzw. Befragung des Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr.
med. […].
3.2 Ob im
Rahmen der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung
durchzuführen ist, beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht
nach der StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E.
3.2). Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend wurde der
Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von
der Vollzugsbehörde persönlich angehört. Weshalb eine erneute mündliche
Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren erforderlich sein soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der
Behandlungsverlauf ist in acht Bundesordnern umfassend dokumentiert. Ein
Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht ebenfalls nicht, geht es doch weder um
eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Vorliegend
besteht weder die Notwendigkeit noch ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Auf die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und des
Gutachters ist ebenfalls zu verzichten.
4. Die
beantragte Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend
therapeutische Ausgänge (VWBES.2020.47) ist mit Blick auf den in dieser Sache mittlerweile
ergangenen Bundesgerichtsentscheid vom 7. Juli 2020 (6B_577/2020) gegenstandslos
geworden.
5.1 Massnahmen
gemäss Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut
limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der
Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also
von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des
Vollzugs regelmässig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art.
62d Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug
beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen
Voraussetzungen kann das zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern
eine bedingte Entlassung nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde
um jeweils maximal fünf Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; zitiert aus: BGE 141 IV 49, E. 2.1).
5.2 Sind die
Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie
aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62
und Art. 62b StGB zur bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei
Zwecklosigkeit. Die Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (BGE 141 IV 49, E. 2.2 m.H.).
5.3 Aufzuheben
ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn
ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a
StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon
ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg
mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H.). Das Scheitern einer Massnahme soll
nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Krise der betroffenen
Person allein genügt nicht. Unklar ist die Beantwortung der Frage, wann
Aussichtslosigkeit einer Massnahme anzunehmen ist. Klare Kriterien fehlen.
Weder die Rechtsprechung noch die Literatur haben solche formuliert (vgl.
Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 18 f.).
5.4 Den
Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art.
62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das
Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt.
Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme
ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb
eingestellt wird (BGE 141 IV 49 E. 2.4).
6. Das DdI
erwog im angefochtenen Entscheid, eine therapeutische Beeinflussbarkeit, welche
beim Beschwerdeführer zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte,
werde durch die involvierten Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Pöschwies zum heutigen Zeitpunkt verneint. Die konkordatliche Fachkommission
zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) empfehle
bereits zum zweiten Mal die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge
Aussichtslosigkeit. Weiter gelte es festzustellen, dass bereits frühere
Gutachten ergangen seien, die ein ähnliches Bild gezeichnet hätten. Das
Amtsgericht Thal-Gäu habe mit Urteil vom 19. Mai 2015 die stationäre
Massnahme im Sinne einer letzten Chance verlängert, obwohl die Erfolgschancen
gemäss dessen Ausführungen unter 50% gelegen seien, die Gefahr weiterer
Straftaten durch die Weiterführung der Therapie zu verringern. Die
Vollzugsbehörde habe einen letzten Versuch unternommen, mit dem
Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden stationären Massnahme auf eine
verlässliche Einbindung in ein schützendes und kontrollierendes Setting
hinzuarbeiten, doch dieser Versuch sei gescheitert. Die Vollzugsbehörde sehe
beim Beschwerdeführer zwar weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings bestehe aus Sicht der
Vollzugsbehörde zum heutigen Zeitpunkt keine Aussicht, dass sich beim
Beschwerdeführer durch therapeutische Intervention die Legalprognose bei
erneuter Verlängerung der stationären Massnahme auch nur ansatzweise und mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit würde verbessern lassen. Obwohl Fortschritte
in Bezug auf die Abstinenz und eine Abnahme der dissozialen
Persönlichkeitsmerkmale verzeichnet werden könnten, sei es trotz der
Platzierung in unterschiedlichen Behandlungssettings nicht gelungen, das in der
Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für die erneute Begehung
von Sexual- und sexuell motivierter Gewaltstraftaten zu senken. Zusammenfassend
seien langjährige therapeutische Bemühungen erfolgt, die keine nennenswerten
deliktpräventiven Wirkungen gezeigt hätten.
Unter Berücksichtigung
des bisherigen Behandlungsverlaufs, der Einschätzung der KoFako und den
aktuellen Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen sei beim Beschwerdeführer
von Untherapierbarkeit auszugehen. Eine Fortführung der stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB habe sich als aussichtslos erwiesen. Das Scheitern der
Massnahme werde keinesfalls leichtfertig angenommen, vielmehr sei die Massnahme
trotz schlechter Behandlungs- und Legalprognose im Jahr 2015 verlängert worden.
Kurz vor erneutem Erreichen der Höchstdauer der Massnahme müsse nun aber
festgestellt werden, dass die bisher durchgeführte therapeutische Behandlung
das Rückfallrisiko nicht substantiell zu verringern vermocht habe und auch
keine Aussicht bestehe, dass dies in Zukunft noch geschehen könnte. Zwar sei
der Eingriff in die Freiheitsrechte durch den mehrjährigen Freiheitsentzug
schwer. Hingegen habe das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs mit Blick
auf die zu erwartenden Delikte und den Grad der Gefährlichkeit eine beschränkte
Tragweite. Ein Abwägen der Gefährlichkeit und das Anliegen der Öffentlichkeit
am Schutz der bedrohten Rechtsgüter führe zum Schluss, dass die Verwahrung aus
Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei.
Beim
Beschwerdeführer müsse Rückfallprävention langfristig ausschliesslich von
aussen geleistet werden, dies bei Unterbringung in einem sehr eng gehaltenen
schützenden und kontrollierenden Setting. Sämtliche Versuche, auch in
unterschiedlichen Settings, deliktpräventiv auf den Beschwerdeführer
einzuwirken, hätten sich als erfolglos erwiesen. Auch im hochspezialisierten
Setting der forensisch-psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe
sich in den letzten fünf Jahren kein Behandlungserfolg eingestellt, welcher
hoffen lasse, dass eine Fortsetzung der Behandlung beim Beschwerdeführer noch
Aussicht auf Erfolg haben werde. Dies werde auch durch das aktuelle Gutachten
bestätigt, welches ausführe, dass ein Zeitraum von weiteren drei bis sechs
Jahren benötigt werde, um allenfalls kleine Fortschritte zu erzielen. Gestützt
auf diese gutachterliche Einschätzung könne demnach nicht davon ausgegangen
werden, dass innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären
Massnahme ein deliktpräventiver Behandlungserfolg bzw. eine realistische
Entlassungsperspektive erarbeitet werden könnte. Eine andere Einrichtung für
eine Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme stehe nicht mehr zur
Verfügung.
7. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege in casu keine Untherapierbarkeit
vor. Er sei therapiefähig, therapiewillig und therapiebedürftig. Das werde ihm
durch das Gutachten von PD Dr. med. […] vom 12. November 2018 unzweideutig
attestiert. Dieses aktuelle Gutachten postuliere die Fortführung der Massnahme.
Es erschliesse sich dem Beschwerdeführer deshalb nicht, weshalb die Massnahme
als aussichtslos eingestuft worden sei und aufgehoben werden solle. Dem
Gutachter hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, er habe eine umfassende
Exploration des Beschwerdeführers vorgenommen und ein höchst umfassendes
Gutachten von weit über 200 Seiten erstellt. Das Gutachten werde sowohl von der
Vollzugsbehörde, dem DdI und von der FPA der JVA Pöschwies relativiert. Der
Gutachter komme auch zum Schluss, dass konkret therapeutisch begleitete
Lockerungen vorzunehmen seien. Es würden Fakten produziert, welche die eigene
Position stärkten. Dafür werde die Objektivität geopfert und es werde gegen
Treu und Glauben sowie gegen weitere, fundamentale Grundsätze jeden staatlichen
Handelns gehandelt: So sei beispielsweise die Therapie teilweise abgebrochen
worden, obschon noch nicht einmal die Aufhebungsverfügung geschrieben worden
sei, geschweige denn, dass diese rechtskräftig geworden wäre. Eine stationäre
Massnahme habe stets freiheitsorientiert zu erfolgen. Noch im Februar 2019 sei
von Seiten der einweisenden Behörde die Weiterführung der stationären
therapeutischen Massnahme kommuniziert worden. Es sei dabei auf das Gutachten
abgestützt und die JVA Pöschwies als geeignete Einrichtung qualifiziert worden.
Selbst in der Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019 werde ausgeführt,
dass die im aktuellen Gutachten gemachten Ausführungen nachvollzogen werden
könnten. Es könne nicht sein, dass ohne weiteres von Untherapierbarkeit
ausgegangen werde und deshalb die Massnahme aufgehoben werde, obschon ein
fundiertes und höchst umfassendes Gutachten von einer ausgewiesenen und
spezialisierten Fachperson genau zum gegenteiligen Schluss, nämlich zur
Therapierbarkeit komme und die Gewährung von Lockerungsschritten empfehle. Es
könne nicht bloss gestützt auf die KoFako-Empfehlung und entgegen sämtlicher
direkt involvierten und mit dem Beschwerdeführer unmittelbar arbeitenden
Therapiepersonen sowie der Gutachtensperson die Aufhebung der Massnahme
legitimiert werden.
8. Mit
Gutachten vom 12. November 2018 diagnostizierte PD Dr. med. […] beim
Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen
und narzisstischen Zügen, eine Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden,
Alkohol und Sedativa/Hypnotika, jeweils gegenwärtig abstinent, aber in
beschützender Umgebung. Zu den kriminalprognostisch relevanten
Erfolgsaussichten wird im Gutachten ausgeführt, trotz des beschriebenen
schwierigen und langwierigen, von Fort- und Rückschritten geprägten Haft- und
Massnahmenverlaufs der letzten 14 Jahre liessen sich (wie oben erörtert) einige
Verbesserungen der kriminalprognostisch relevanten v.a. dissozialen
Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und emotionale
Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen (auch während
längerer Phasen von Abstinenz wie in den Anstalten Thorberg Ende 2009 – Ende
2014) nachweisen. Zudem hätten die wiederholten deliktorientierten Therapien
dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer wichtige Bedingungsfaktoren seiner
früheren Sexualdelikte wie auch des Anlassdelikts – und teilweise auch
Parallelen zwischen diesen – verstanden habe. Dies lasse sich u.a. daran
erkennen, dass der Beschwerdeführer fast alle seine Delikte detailliert
beschreiben könne, während bei früheren Begutachtungen noch grössere Lücken
aufgefallen seien. Daher erscheine es durchaus möglich, wenn auch nicht hoch
wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren
relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren
Entlassungsperspektive führen könnte. Die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers
sei zwar sicher eingeschränkt; darauf wiesen neben dem oben detailliert
erörterten klinischen Verlauf (nicht nur bzgl. früherer Suchtbehandlungen) auch
die testpsychologischen Befunde im Gutachten von Dr. [...] (2004) hin, die dem
Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der kognitiven
Flexibilität, ungenügende Berücksichtigung von Konsequenzen und Rückmeldungen
sowie einen völlig überzogenen Selbstanspruch mit dem Risiko daraus
resultierender tiefgreifender narzisstischer Kränkungen und Insuffizienzgefühle
attestierten. Ebenso wiesen testpsychologische Befunde von Dipl.-Psych. [...]
(2013), wonach der Beschwerdeführer im Multiphasic Sex Inventory (MSI) trotz
langjähriger, deliktspezifischer Therapie Ergebnisse wie die Vergleichsgruppe unbehandelter
Sexualstraftäter erzielt habe, auf die begrenzten Behandlungserfolge hin.
Insgesamt sei daher von einer im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern
deutlich geringeren Behandlungs- bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Allerdings sei es problematisch, quantitative Aussagen dazu zu
machen, beispielsweise die Angabe in früheren Gutachten (2009, 2014) die
Chancen für eine erfolgreiche Behandlung lägen sicher «unter 50%». Letztlich
sei eine evidenzbasierte Aussage am ehesten zum Rückfallrisiko möglich, wobei
hier die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sexual- und Gewaltdelikts aufgrund
der jetzt angewandten Instrumente als deutlich unter 50% binnen eines Zeitraums
von 5 Jahren zu quantifizieren sei. Es werde empfohlen, die zwar schwierige,
aber nicht erfolglose psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA
der JVA Pöschwies fortzusetzen, weiterhin in einer Kombination von Einzel- und
Gruppentherapie und soweit möglich mit personeller Kontinuität der Therapeuten.
Die Dauer der weiter notwendigen Behandlung könne derzeit nicht exakt bestimmt
werden. Aus klinischer forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer
Erfahrung würden aber sicher noch mehrere, mindestens drei bis sechs Jahre
notwendig sein, insbesondere für die lange und kleinschrittige Erprobung
etwaiger Fortschritte im Rahmen von milieutherapeutischen Ausgängen und
Lockerungen (Gutachten, S. 226 ff.). Im aktuellen Gutachten wird sodann
ausgeführt, es bestehe beim Beschwerdeführer weiter ein mittelgradiges bis
hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte, während
das Risiko für nicht sexuell motivierte Gewaltdelikte deutlich niedriger
einzuschätzen sei. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts sei generell
niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das Risiko für erneute
Betäubungsmitteldelikte sei – bes. bei einem nicht unwahrscheinlichen Rückfall
in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis hoch einzustufen (Gutachten S.
238). Eine weitere Behandlung erscheine insgesamt nicht aussichtslos. Die
Behandlung erscheine nicht aussichtslos, insbesondere nicht hinsichtlich einer
weiteren, relevanten Verbesserung der Kriminalprognose (S. 240 f.).
9.1 Die Frage
der Aktualität eines Gutachtens wird nicht rein formal an einem bestimmten
Alter gemessen. Vielmehr ist die materielle Frage relevant, ob Gewähr dafür
besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch
zutrifft. Ein früher zurückliegendes Gutachten muss also dann als unzureichend
bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.
Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter
Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Marianne
Heer, a.a.O., Art. 56 N 68).
9.2 Psychiatrische
und juristische Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht sauber
trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe
zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche
Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3.3, nicht publ. in
BGE 142 IV 1). Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts
darf von der gutachterlichen Beurteilung aber nur in besonderen Fällen
abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen
oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend
zu begründen (vgl. Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 74 mit Hinweisen).
9.3 Die
Vorinstanz weicht von den Schlussfolgerungen des Gutachtens von PD Dr. med.
[…] ab, führt aber nicht aus, weshalb die im aktuellen Gutachten enthaltenen
Erörterungen nicht überzeugend sind. Die Vorinstanz hätte nicht gestützt auf
die Empfehlungen der KoFako vom 8. April 2019 vom 244 Seiten umfassenden
Gutachten abweichen dürfen, ohne dies vernünftig zu begründen. Es leuchtet auch
nicht ein, weshalb die Vorinstanz teilweise auf das Gutachten aus dem Jahr 2014
abstellt, obschon der Beschwerdeführer inzwischen in eine andere Einrichtung
verlegt wurde und mit dem Gutachten vom 12. November 2018 demnach eine
aktuellere und umfangreiche Entscheidgrundlage vorhanden ist. Die Beurteilung
der KoFako vom 8. April 2019 äussert sich sodann hauptsächlich zu Fragen
der Ausgestaltung des Vollzugs, konkret zur Durchführung von therapeutischen Ausgängen.
Nur am Rande wird zur Frage der Erfolgsaussicht der therapeutischen Massnahme
Stellung genommen, und es wird nicht plausibel dargelegt, weshalb das Gutachten
mangelhaft sein soll. Jedenfalls vermag die gegenteilige Einschätzung der
KoFako das umfassende Gutachten von PD Dr. med. […] nicht per se zu
entkräften. Es wird von der Vorinstanz sodann nicht ausgeführt, dass die
jüngste gutachterliche Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht
mehr zutreffen sollte.
9.4 Gemäss der
Aktennotiz der Vollzugsbehörde über die Vollzugskoordinationssit-zung vom 26.
Juni 2019 sei die Situation bezüglich der Therapie unverändert, d.h. die
Einzeltherapie stagniere. Die im Rahmen der letzten Berichterstattung vom
4. Dezember 2018 gemachte Einschätzung sei unverändert. Bereits damals
führte der Psychiatrisch-Psychologische Dienst der FPA der JVA Pöschwies aus,
die Behandlung sei derzeit noch nicht als erfolgreich zu beurteilen. Es werde
ein klares Überwiegen der Behandlungshemmnisse über die Chancen gesehen. Dies jedoch
nicht so eindeutig, dass die Behandlung langfristig als gänzlich aussichtslos
zu beurteilen wäre. Die stationäre Massnahme sei weiterhin notwendig und – mit
Einschränkungen – zweckmässig. Die Einschränkungen bestünden darin, dass sie
die therapeutische Beeinflussbarkeit inzwischen als gering einschätzten und es
für unwahrscheinlich hielten, dass der Beschwerdeführer einmal vollständig aus
beaufsichtigenden und begleitenden Rahmenbedingungen entlassen werden könne.
Man halte beim Beschwerdeführer längerfristig eine Art von externer Sicherung
für notwendig. Diese «Sicherung» müsse aber aus heutiger Sicht nicht in Form
einer Verwahrung erfolgen. Die involvierten Fachpersonen der JVA Pöschwies
schätzen die Erfolgsaussichten zwar etwas skeptischer ein als der Gutachter und
begründen dies mit den nur sehr punktuellen persönlichen Kontakten in der
Gutachtersituation. Allerdings gelangen auch diese zum Schluss, dass die
stationäre therapeutische Massnahme noch nicht gänzlich aussichtslos sei. Schliesslich
wird im Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2018 die Weiterführung der
Massnahme empfohlen.
10. Unbestritten
ist nach wie vor, dass der Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung
aufweist und das von ihm begangene Anlassdelikt (Schändung) damit in Zusammenhang
stand. Die Massnahmenbedürftigkeit wird im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls von
keiner Seite angezweifelt. Strittig ist indes die Behandelbarkeit des
Beschwerdeführers und die zentrale Frage, ob sich die Wahrscheinlichkeit eines
Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringern lässt. Die Vorinstanz geht
davon aus, dass sich die Behandlung vorliegend als definitiv undurchführbar
erwiesen hat und attestiert dem Beschwerdeführer Untherapierbarkeit. Mit dieser
Auffassung setzt sich die Vorinstanz in Widerspruch zum psychiatrischen
Gutachten vom 12. November 2018 und der Empfehlung der Vollzugseinrichtung
vom 18. Dezember 2018, wonach die stationäre therapeutische Massnahme
weitergeführt werden soll. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung
nicht in genügender Weise dargelegt, weshalb sie von den anderslautenden
Einschätzungen des Sachverständigen und der Vollzugseinrichtung abweicht. Dies kann
nicht geschützt werden, umso mehr unter dem Aspekt, dass das 244 Seiten
umfassende Gutachten von PD Dr. med. […] vom 12. November 2018
ausdrücklich im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme in
Auftrag gegeben wurde (vgl. Auftrag zur Erstellung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2017).
11. Im
Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als
begründet, soweit darauf eingetreten wird: Die Verfügung des Departements des
Innern vom 27. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der
Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen sie von den Feststellungen des
Sachverständigen abgewichen ist und wie sie die verschiedenen
Entscheidgrundlagen gewichtet.
12. Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für die Vertretung des
Beschwerde-führers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwalt
Jürg Krumm macht mit Eingabe vom 27. Februar 2020 eine Entschädigung von
CHF 3'914.55 (15.90 h à CHF 180.00 + CHF 775.10 Auslagen + CHF 277.45
MWST) geltend. Vorliegend sind nur die Aufwendungen für die Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht zu entschädigen. Die Aufwandpositionen vom 13. Dezember
2019 betreffen das beim Amtsgericht Thal-Gäu hängige Verfahren und sind im
vorliegenden Verfahren nicht entschädigungspflichtig. Die in der
Honorarrechnung aufgeführten 1295 Fotokopien für die Beschwerdeschrift sind als
übermässig zu bezeichnen. Zwar sind die Vollzugsakten im vorliegenden Fall
äusserst umfangreich. Mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz war es
indes nicht notwendig, eine derart grosse Auswahl an Aktenmaterial, namentlich
das 244 Seiten lange Gutachten von PD Dr. med. […]D, vollständig und in
dreifacher Ausführung einzureichen. Entsprechend ist die Entschädigung dafür
ermessensweise auf die Hälfte, d.h. auf CHF 324.00 zu kürzen. Nicht zu
entschädigen sind sodann die mehrfach geltend gemachten und einzeln ausgewiesenen
Barauslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu und
dem Haftgericht. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Parteientschädigung von
total CHF 3’082.70 (13.7 h à CHF 180.00 + 396.30 Auslagen + 220.40
MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird: Die Verfügung
des Departements des Innern vom 27. November 2019 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurückgewiesen.
2.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen.
3.
Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman