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Entscheid

VWBES.2020.241

Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme

18. August 2020Deutsch22 min

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des Unterzeichnenden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

18. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter

Stöckli

Gerichtsschreiberin

Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Aufhebung einer stationären

therapeutischen Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil

vom 24. November 1982 war A.___ (geb. 26. März 1962) vom Geschworenengericht

des Kantons Bern wegen vollendeten Mordes, versuchten Mordes, wiederholter

versuchter schwerer Körperverletzung, wiederholter versuchter Notzucht sowie

Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. 1983 war er

zweimal und 1986 einmal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

verurteilt worden. 1994 war eine Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs

dazu erfolgt.

2. Am

27. Juli 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.___

wegen Schändung und Hausfriedensbruch, begangen am 21. Mai 2002, zu einer

Gefängnisstrafe von 20 Monaten (abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). A.___

wurde in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der

Freiheitsstrafe für die Dauer der Massnahme aufgeschoben. Seit

23. Dezember 2004 befand er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

3. Das

Obergericht des Kantons Solothurn verlängerte am 28. Oktober 2010 die

angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre (bis am 22. Dezember 2014).

4. Eine

weitere Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre erfolgte mit

Urteil vom 19. Mai 2015 des Amtsgerichts Thal-Gäu.

5. Am

27. November 2019 erliess das Departement des Innern folgende Verfügung:

1.

Die mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit

Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird zufolge Aussichtslosigkeit

aufgehoben.

2.

Die Akten gehen zum Entscheid über

die Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.

3.

Im Namen der Vollzugsbehörde wird

dem Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.

4.

Eventualiter sei im Umkehrschluss

zu Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.

5.

Subeventualiter wird dem

Amtsgericht Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt, dies für den

Fall, dass Ziff. 1 dieser Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sollte.

6.

Im Namen der Vollzugsbehörde wird

dem Amtsgericht Thal-Gäu im Weiteren beantragt, es sei für den Zeitraum nach

rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der

Höchstdauer der laufenden stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft

zu ersuchen.

6. Gegen diese

Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt

Dr. iur. Jürg Krumm, mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin 2 vom 27. November 2019 sei aufzuheben.

2.

Die stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 StGB sei fortzuführen.

3.

Alles unter ausgangsgemässer

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

Weiter stellte

der Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge:

1.

Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des Unterzeichnenden

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

2.

Vorliegender Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Es sei eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. […]

seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.

4.

Es sei davon Vormerk zu nehmen,

dass ein Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 hängig ist, in

welchem es um die Gewährung von unbegleiteten therpaeutischen Ausgängen geht.

Die Beschwerdegegnerin 1 sei diesbezüglich anzuweisen, innert kurzer Frist eine

beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

7. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand bewilligt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit

Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 schloss das Departement des Innern

(nachfolgend DdI) auf Abweisung der Beschwerde.

9. Der

Beschwerdeführer replizierte am 10. Februar 2020.

10. Mit

Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung

mit dem Verfahren VWBES.2020.47 betreffend therapeutische Ausgänge. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde entschieden, dass

die beiden Verfahren vorläufig nicht vereinigt werden.

11. Das

Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2020 gut,

soweit es darauf eintrat und hob Ziffer 1 der Verfügung des Departements des

Innern vom 27. November 2019 auf, auferlegte dem Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht und verpflichtete den Kanton

Solothurn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl.

Auslagen und MWST) an A.___.

12. Mit

Beschwerde in Strafsachen vom 11. Mai 2020 gelangte die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an das Bundesgericht und

beantragte in der Sache, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April

2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Das

Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 25. Juni

2020 (6B_534/2020) gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 7. April 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung

an die Vor-instanz zurück. Der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen

von Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nicht und

die Vor-

instanz müsse ihren Entscheid näher begründen.

14. Mit

Eingabe vom 30. Juli 2020 teilte Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm mit, dass er A.___

im vorliegenden Verfahren vertrete.

15.

Schriftenwechsel erfolgte keiner.

Erwägungen

II.

1.

Mit Blick

auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 2020, mit welchem das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 vollumfänglich aufgehoben

und die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde,

ist erneut über die Beschwerde vom 9. Dezember 2019 zu entscheiden.

2.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Die bis zum 22. Dezember 2019

angeordnete stationäre Massnahme ist inzwischen abgelaufen. Die Frage, ob eine

stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos ist, keinen Erfolg mehr

verspricht und daher einzustellen ist, fällt mit dem Erreichen der fünfjährigen

Höchstfrist der Massnahme indes nicht als gegenstandslos dahin (vgl. BGE 141 IV 49, E. 3.2).

2.2

Ziffer 2

bis 6 des angefochtenen Entscheids haben nicht Verfügungscharakter, weil es

sich nicht um konkrete Anordnungen der Vorinstanz handelt (vgl. § 20

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Anfechtbar ist einzig Ziffer

1.

der Verfügung des Departementes. Entsprechend ist auf die Beschwerde

einzutreten, soweit der Aufhebungsentscheid der Massnahme angefochten ist.

2.3

Für die

vom Beschwerdeführer beantragte Fortführung der stationären Massnahme

(Beschwerdeanträge Ziffer 2) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Würde

im vorliegenden Verfahren darauf erkannt, dass die stationäre therapeutische

Behandlung (doch) nicht aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht

aufzuheben ist, kann einzig das zuständige Sachgericht die weitere Verlängerung

der Massnahme anordnen (Art. 59 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB,

Dispositiv

SR 311.0]). Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten.

3.1 Der

Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

eine Anhörung bzw. Befragung des Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr.

med. […].

3.2 Ob im

Rahmen der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung

durchzuführen ist, beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht

nach der StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E.

3.2). Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend wurde der

Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von

der Vollzugsbehörde persönlich angehört. Weshalb eine erneute mündliche

Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren erforderlich sein soll, legt der

Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der

Behandlungsverlauf ist in acht Bundesordnern umfassend dokumentiert. Ein

Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht ebenfalls nicht, geht es doch weder um

eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Vorliegend

besteht weder die Notwendigkeit noch ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung. Auf die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und des

Gutachters ist ebenfalls zu verzichten.

4. Die

beantragte Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend

therapeutische Ausgänge (VWBES.2020.47) ist mit Blick auf den in dieser Sache mittlerweile

ergangenen Bundesgerichtsentscheid vom 7. Juli 2020 (6B_577/2020) gegenstandslos

geworden.

5.1 Massnahmen

gemäss Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut

limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der

Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also

von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des

Vollzugs regelmässig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art.

62d Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug

beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen

Voraussetzungen kann das zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern

eine bedingte Entlassung nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde

um jeweils maximal fünf Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; zitiert aus: BGE 141 IV 49, E. 2.1).

5.2 Sind die

Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie

aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62

und Art. 62b StGB zur bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei

Zwecklosigkeit. Die Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (BGE 141 IV 49, E. 2.2 m.H.).

5.3 Aufzuheben

ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn

ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a

StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon

ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg

mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H.). Das Scheitern einer Massnahme soll

nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Krise der betroffenen

Person allein genügt nicht. Unklar ist die Beantwortung der Frage, wann

Aussichtslosigkeit einer Massnahme anzunehmen ist. Klare Kriterien fehlen.

Weder die Rechtsprechung noch die Literatur haben solche formuliert (vgl.

Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 18 f.).

5.4 Den

Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art.

62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das

Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt.

Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme

ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb

eingestellt wird (BGE 141 IV 49 E. 2.4).

6. Das DdI

erwog im angefochtenen Entscheid, eine therapeutische Beeinflussbarkeit, welche

beim Beschwerdeführer zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte,

werde durch die involvierten Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Pöschwies zum heutigen Zeitpunkt verneint. Die konkordatliche Fachkommission

zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) empfehle

bereits zum zweiten Mal die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge

Aussichtslosigkeit. Weiter gelte es festzustellen, dass bereits frühere

Gutachten ergangen seien, die ein ähnliches Bild gezeichnet hätten. Das

Amtsgericht Thal-Gäu habe mit Urteil vom 19. Mai 2015 die stationäre

Massnahme im Sinne einer letzten Chance verlängert, obwohl die Erfolgschancen

gemäss dessen Ausführungen unter 50% gelegen seien, die Gefahr weiterer

Straftaten durch die Weiterführung der Therapie zu verringern. Die

Vollzugsbehörde habe einen letzten Versuch unternommen, mit dem

Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden stationären Massnahme auf eine

verlässliche Einbindung in ein schützendes und kontrollierendes Setting

hinzuarbeiten, doch dieser Versuch sei gescheitert. Die Vollzugsbehörde sehe

beim Beschwerdeführer zwar weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings bestehe aus Sicht der

Vollzugsbehörde zum heutigen Zeitpunkt keine Aussicht, dass sich beim

Beschwerdeführer durch therapeutische Intervention die Legalprognose bei

erneuter Verlängerung der stationären Massnahme auch nur ansatzweise und mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit würde verbessern lassen. Obwohl Fortschritte

in Bezug auf die Abstinenz und eine Abnahme der dissozialen

Persönlichkeitsmerkmale verzeichnet werden könnten, sei es trotz der

Platzierung in unterschiedlichen Behandlungssettings nicht gelungen, das in der

Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für die erneute Begehung

von Sexual- und sexuell motivierter Gewaltstraftaten zu senken. Zusammenfassend

seien langjährige therapeutische Bemühungen erfolgt, die keine nennenswerten

deliktpräventiven Wirkungen gezeigt hätten.

Unter Berücksichtigung

des bisherigen Behandlungsverlaufs, der Einschätzung der KoFako und den

aktuellen Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen sei beim Beschwerdeführer

von Untherapierbarkeit auszugehen. Eine Fortführung der stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB habe sich als aussichtslos erwiesen. Das Scheitern der

Massnahme werde keinesfalls leichtfertig angenommen, vielmehr sei die Massnahme

trotz schlechter Behandlungs- und Legalprognose im Jahr 2015 verlängert worden.

Kurz vor erneutem Erreichen der Höchstdauer der Massnahme müsse nun aber

festgestellt werden, dass die bisher durchgeführte therapeutische Behandlung

das Rückfallrisiko nicht substantiell zu verringern vermocht habe und auch

keine Aussicht bestehe, dass dies in Zukunft noch geschehen könnte. Zwar sei

der Eingriff in die Freiheitsrechte durch den mehrjährigen Freiheitsentzug

schwer. Hingegen habe das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs mit Blick

auf die zu erwartenden Delikte und den Grad der Gefährlichkeit eine beschränkte

Tragweite. Ein Abwägen der Gefährlichkeit und das Anliegen der Öffentlichkeit

am Schutz der bedrohten Rechtsgüter führe zum Schluss, dass die Verwahrung aus

Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei.

Beim

Beschwerdeführer müsse Rückfallprävention langfristig ausschliesslich von

aussen geleistet werden, dies bei Unterbringung in einem sehr eng gehaltenen

schützenden und kontrollierenden Setting. Sämtliche Versuche, auch in

unterschiedlichen Settings, deliktpräventiv auf den Beschwerdeführer

einzuwirken, hätten sich als erfolglos erwiesen. Auch im hochspezialisierten

Setting der forensisch-psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe

sich in den letzten fünf Jahren kein Behandlungserfolg eingestellt, welcher

hoffen lasse, dass eine Fortsetzung der Behandlung beim Beschwerdeführer noch

Aussicht auf Erfolg haben werde. Dies werde auch durch das aktuelle Gutachten

bestätigt, welches ausführe, dass ein Zeitraum von weiteren drei bis sechs

Jahren benötigt werde, um allenfalls kleine Fortschritte zu erzielen. Gestützt

auf diese gutachterliche Einschätzung könne demnach nicht davon ausgegangen

werden, dass innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären

Massnahme ein deliktpräventiver Behandlungserfolg bzw. eine realistische

Entlassungsperspektive erarbeitet werden könnte. Eine andere Einrichtung für

eine Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme stehe nicht mehr zur

Verfügung.

7. Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege in casu keine Untherapierbarkeit

vor. Er sei therapiefähig, therapiewillig und therapiebedürftig. Das werde ihm

durch das Gutachten von PD Dr. med. […] vom 12. November 2018 unzweideutig

attestiert. Dieses aktuelle Gutachten postuliere die Fortführung der Massnahme.

Es erschliesse sich dem Beschwerdeführer deshalb nicht, weshalb die Massnahme

als aussichtslos eingestuft worden sei und aufgehoben werden solle. Dem

Gutachter hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, er habe eine umfassende

Exploration des Beschwerdeführers vorgenommen und ein höchst umfassendes

Gutachten von weit über 200 Seiten erstellt. Das Gutachten werde sowohl von der

Vollzugsbehörde, dem DdI und von der FPA der JVA Pöschwies relativiert. Der

Gutachter komme auch zum Schluss, dass konkret therapeutisch begleitete

Lockerungen vorzunehmen seien. Es würden Fakten produziert, welche die eigene

Position stärkten. Dafür werde die Objektivität geopfert und es werde gegen

Treu und Glauben sowie gegen weitere, fundamentale Grundsätze jeden staatlichen

Handelns gehandelt: So sei beispielsweise die Therapie teilweise abgebrochen

worden, obschon noch nicht einmal die Aufhebungsverfügung geschrieben worden

sei, geschweige denn, dass diese rechtskräftig geworden wäre. Eine stationäre

Massnahme habe stets freiheitsorientiert zu erfolgen. Noch im Februar 2019 sei

von Seiten der einweisenden Behörde die Weiterführung der stationären

therapeutischen Massnahme kommuniziert worden. Es sei dabei auf das Gutachten

abgestützt und die JVA Pöschwies als geeignete Einrichtung qualifiziert worden.

Selbst in der Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019 werde ausgeführt,

dass die im aktuellen Gutachten gemachten Ausführungen nachvollzogen werden

könnten. Es könne nicht sein, dass ohne weiteres von Untherapierbarkeit

ausgegangen werde und deshalb die Massnahme aufgehoben werde, obschon ein

fundiertes und höchst umfassendes Gutachten von einer ausgewiesenen und

spezialisierten Fachperson genau zum gegenteiligen Schluss, nämlich zur

Therapierbarkeit komme und die Gewährung von Lockerungsschritten empfehle. Es

könne nicht bloss gestützt auf die KoFako-Empfehlung und entgegen sämtlicher

direkt involvierten und mit dem Beschwerdeführer unmittelbar arbeitenden

Therapiepersonen sowie der Gutachtensperson die Aufhebung der Massnahme

legitimiert werden.

8. Mit

Gutachten vom 12. November 2018 diagnostizierte PD Dr. med. […] beim

Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen

und narzisstischen Zügen, eine Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden,

Alkohol und Sedativa/Hypnotika, jeweils gegenwärtig abstinent, aber in

beschützender Umgebung. Zu den kriminalprognostisch relevanten

Erfolgsaussichten wird im Gutachten ausgeführt, trotz des beschriebenen

schwierigen und langwierigen, von Fort- und Rückschritten geprägten Haft- und

Massnahmenverlaufs der letzten 14 Jahre liessen sich (wie oben erörtert) einige

Verbesserungen der kriminalprognostisch relevanten v.a. dissozialen

Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und emotionale

Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen (auch während

längerer Phasen von Abstinenz wie in den Anstalten Thorberg Ende 2009 – Ende

2014) nachweisen. Zudem hätten die wiederholten deliktorientierten Therapien

dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer wichtige Bedingungsfaktoren seiner

früheren Sexualdelikte wie auch des Anlassdelikts – und teilweise auch

Parallelen zwischen diesen – verstanden habe. Dies lasse sich u.a. daran

erkennen, dass der Beschwerdeführer fast alle seine Delikte detailliert

beschreiben könne, während bei früheren Begutachtungen noch grössere Lücken

aufgefallen seien. Daher erscheine es durchaus möglich, wenn auch nicht hoch

wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren

relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren

Entlassungsperspektive führen könnte. Die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers

sei zwar sicher eingeschränkt; darauf wiesen neben dem oben detailliert

erörterten klinischen Verlauf (nicht nur bzgl. früherer Suchtbehandlungen) auch

die testpsychologischen Befunde im Gutachten von Dr. [...] (2004) hin, die dem

Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der kognitiven

Flexibilität, ungenügende Berücksichtigung von Konsequenzen und Rückmeldungen

sowie einen völlig überzogenen Selbstanspruch mit dem Risiko daraus

resultierender tiefgreifender narzisstischer Kränkungen und Insuffizienzgefühle

attestierten. Ebenso wiesen testpsychologische Befunde von Dipl.-Psych. [...]

(2013), wonach der Beschwerdeführer im Multiphasic Sex Inventory (MSI) trotz

langjähriger, deliktspezifischer Therapie Ergebnisse wie die Vergleichsgruppe unbehandelter

Sexualstraftäter erzielt habe, auf die begrenzten Behandlungserfolge hin.

Insgesamt sei daher von einer im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern

deutlich geringeren Behandlungs- bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Allerdings sei es problematisch, quantitative Aussagen dazu zu

machen, beispielsweise die Angabe in früheren Gutachten (2009, 2014) die

Chancen für eine erfolgreiche Behandlung lägen sicher «unter 50%». Letztlich

sei eine evidenzbasierte Aussage am ehesten zum Rückfallrisiko möglich, wobei

hier die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sexual- und Gewaltdelikts aufgrund

der jetzt angewandten Instrumente als deutlich unter 50% binnen eines Zeitraums

von 5 Jahren zu quantifizieren sei. Es werde empfohlen, die zwar schwierige,

aber nicht erfolglose psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA

der JVA Pöschwies fortzusetzen, weiterhin in einer Kombination von Einzel- und

Gruppentherapie und soweit möglich mit personeller Kontinuität der Therapeuten.

Die Dauer der weiter notwendigen Behandlung könne derzeit nicht exakt bestimmt

werden. Aus klinischer forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer

Erfahrung würden aber sicher noch mehrere, mindestens drei bis sechs Jahre

notwendig sein, insbesondere für die lange und kleinschrittige Erprobung

etwaiger Fortschritte im Rahmen von milieutherapeutischen Ausgängen und

Lockerungen (Gutachten, S. 226 ff.). Im aktuellen Gutachten wird sodann

ausgeführt, es bestehe beim Beschwerdeführer weiter ein mittelgradiges bis

hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte, während

das Risiko für nicht sexuell motivierte Gewaltdelikte deutlich niedriger

einzuschätzen sei. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts sei generell

niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das Risiko für erneute

Betäubungsmitteldelikte sei – bes. bei einem nicht unwahrscheinlichen Rückfall

in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis hoch einzustufen (Gutachten S.

238). Eine weitere Behandlung erscheine insgesamt nicht aussichtslos. Die

Behandlung erscheine nicht aussichtslos, insbesondere nicht hinsichtlich einer

weiteren, relevanten Verbesserung der Kriminalprognose (S. 240 f.).

9.1 Die Frage

der Aktualität eines Gutachtens wird nicht rein formal an einem bestimmten

Alter gemessen. Vielmehr ist die materielle Frage relevant, ob Gewähr dafür

besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch

zutrifft. Ein früher zurückliegendes Gutachten muss also dann als unzureichend

bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.

Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter

Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Marianne

Heer, a.a.O., Art. 56 N 68).

9.2 Psychiatrische

und juristische Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht sauber

trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe

zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche

Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3.3, nicht publ. in

BGE 142 IV 1). Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts

darf von der gutachterlichen Beurteilung aber nur in besonderen Fällen

abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen

oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend

zu begründen (vgl. Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 74 mit Hinweisen).

9.3 Die

Vorinstanz weicht von den Schlussfolgerungen des Gutachtens von PD Dr. med.

[…] ab, führt aber nicht aus, weshalb die im aktuellen Gutachten enthaltenen

Erörterungen nicht überzeugend sind. Die Vorinstanz hätte nicht gestützt auf

die Empfehlungen der KoFako vom 8. April 2019 vom 244 Seiten umfassenden

Gutachten abweichen dürfen, ohne dies vernünftig zu begründen. Es leuchtet auch

nicht ein, weshalb die Vorinstanz teilweise auf das Gutachten aus dem Jahr 2014

abstellt, obschon der Beschwerdeführer inzwischen in eine andere Einrichtung

verlegt wurde und mit dem Gutachten vom 12. November 2018 demnach eine

aktuellere und umfangreiche Entscheidgrundlage vorhanden ist. Die Beurteilung

der KoFako vom 8. April 2019 äussert sich sodann hauptsächlich zu Fragen

der Ausgestaltung des Vollzugs, konkret zur Durchführung von therapeutischen Ausgängen.

Nur am Rande wird zur Frage der Erfolgsaussicht der therapeutischen Massnahme

Stellung genommen, und es wird nicht plausibel dargelegt, weshalb das Gutachten

mangelhaft sein soll. Jedenfalls vermag die gegenteilige Einschätzung der

KoFako das umfassende Gutachten von PD Dr. med. […] nicht per se zu

entkräften. Es wird von der Vorinstanz sodann nicht ausgeführt, dass die

jüngste gutachterliche Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht

mehr zutreffen sollte.

9.4 Gemäss der

Aktennotiz der Vollzugsbehörde über die Vollzugskoordinationssit-zung vom 26.

Juni 2019 sei die Situation bezüglich der Therapie unverändert, d.h. die

Einzeltherapie stagniere. Die im Rahmen der letzten Berichterstattung vom

4. Dezember 2018 gemachte Einschätzung sei unverändert. Bereits damals

führte der Psychiatrisch-Psychologische Dienst der FPA der JVA Pöschwies aus,

die Behandlung sei derzeit noch nicht als erfolgreich zu beurteilen. Es werde

ein klares Überwiegen der Behandlungshemmnisse über die Chancen gesehen. Dies jedoch

nicht so eindeutig, dass die Behandlung langfristig als gänzlich aussichtslos

zu beurteilen wäre. Die stationäre Massnahme sei weiterhin notwendig und – mit

Einschränkungen – zweckmässig. Die Einschränkungen bestünden darin, dass sie

die therapeutische Beeinflussbarkeit inzwischen als gering einschätzten und es

für unwahrscheinlich hielten, dass der Beschwerdeführer einmal vollständig aus

beaufsichtigenden und begleitenden Rahmenbedingungen entlassen werden könne.

Man halte beim Beschwerdeführer längerfristig eine Art von externer Sicherung

für notwendig. Diese «Sicherung» müsse aber aus heutiger Sicht nicht in Form

einer Verwahrung erfolgen. Die involvierten Fachpersonen der JVA Pöschwies

schätzen die Erfolgsaussichten zwar etwas skeptischer ein als der Gutachter und

begründen dies mit den nur sehr punktuellen persönlichen Kontakten in der

Gutachtersituation. Allerdings gelangen auch diese zum Schluss, dass die

stationäre therapeutische Massnahme noch nicht gänzlich aussichtslos sei. Schliesslich

wird im Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2018 die Weiterführung der

Massnahme empfohlen.

10. Unbestritten

ist nach wie vor, dass der Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung

aufweist und das von ihm begangene Anlassdelikt (Schändung) damit in Zusammenhang

stand. Die Massnahmenbedürftigkeit wird im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls von

keiner Seite angezweifelt. Strittig ist indes die Behandelbarkeit des

Beschwerdeführers und die zentrale Frage, ob sich die Wahrscheinlichkeit eines

Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringern lässt. Die Vorinstanz geht

davon aus, dass sich die Behandlung vorliegend als definitiv undurchführbar

erwiesen hat und attestiert dem Beschwerdeführer Untherapierbarkeit. Mit dieser

Auffassung setzt sich die Vorinstanz in Widerspruch zum psychiatrischen

Gutachten vom 12. November 2018 und der Empfehlung der Vollzugseinrichtung

vom 18. Dezember 2018, wonach die stationäre therapeutische Massnahme

weitergeführt werden soll. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung

nicht in genügender Weise dargelegt, weshalb sie von den anderslautenden

Einschätzungen des Sachverständigen und der Vollzugseinrichtung abweicht. Dies kann

nicht geschützt werden, umso mehr unter dem Aspekt, dass das 244 Seiten

umfassende Gutachten von PD Dr. med. […] vom 12. November 2018

ausdrücklich im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme in

Auftrag gegeben wurde (vgl. Auftrag zur Erstellung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2017).

11. Im

Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als

begründet, soweit darauf eingetreten wird: Die Verfügung des Departements des

Innern vom 27. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der

Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen sie von den Feststellungen des

Sachverständigen abgewichen ist und wie sie die verschiedenen

Entscheidgrundlagen gewichtet.

12. Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für die Vertretung des

Beschwerde-führers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwalt

Jürg Krumm macht mit Eingabe vom 27. Februar 2020 eine Entschädigung von

CHF 3'914.55 (15.90 h à CHF 180.00 + CHF 775.10 Auslagen + CHF 277.45

MWST) geltend. Vorliegend sind nur die Aufwendungen für die Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht zu entschädigen. Die Aufwandpositionen vom 13. Dezember

2019 betreffen das beim Amtsgericht Thal-Gäu hängige Verfahren und sind im

vorliegenden Verfahren nicht entschädigungspflichtig. Die in der

Honorarrechnung aufgeführten 1295 Fotokopien für die Beschwerdeschrift sind als

übermässig zu bezeichnen. Zwar sind die Vollzugsakten im vorliegenden Fall

äusserst umfangreich. Mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz war es

indes nicht notwendig, eine derart grosse Auswahl an Aktenmaterial, namentlich

das 244 Seiten lange Gutachten von PD Dr. med. […]D, vollständig und in

dreifacher Ausführung einzureichen. Entsprechend ist die Entschädigung dafür

ermessensweise auf die Hälfte, d.h. auf CHF 324.00 zu kürzen. Nicht zu

entschädigen sind sodann die mehrfach geltend gemachten und einzeln ausgewiesenen

Barauslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu und

dem Haftgericht. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Parteientschädigung von

total CHF 3’082.70 (13.7 h à CHF 180.00 + 396.30 Auslagen + 220.40

MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird: Die Verfügung

des Departements des Innern vom 27. November 2019 wird aufgehoben und die

Sache zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurückgewiesen.

2.

Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen.

3.

Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl.

Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman