VWBES.2020.244
Parteientschädigung
7. Dezember 2020Deutsch9 min
befasste sich der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ mit der Aufsichtsbeschwerde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Departement des Innern,
2. Einwohnergemeinde
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 7. September 2018 erhob
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, beim Regierungsrat des
Kantons Solothurn Aufsichtsbeschwerde gegen den «Kindes- und Erwachsenenschutz
der Sozialen Dienste der Sozialregion C.___». Die Aufsichtsbeschwerde wurde
zuständigkeitshalber an die Einwohnergemeinde B.___ überwiesen.
2. An der Sitzung vom 21. Januar 2019
befasste sich der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ mit der Aufsichtsbeschwerde
und beschloss, ihr keine Folge zu geben. Dies wurde A.___ gleichentags
schriftlich mitgeteilt.
3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 erhob
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, beim Regierungsrat des
Kantons Solothurn Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat der
Einwohnergemeinde B.___.
4. Mit Regierungsratsbeschluss vom 9.
Juni 2020 leistete der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde teilweise Folge
und stellte fest, dass die Sozialregion C.___ datenschutzrechtliche
Bestimmungen verletzt und der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ seine
Aufsichtspflicht verletzt hatte. Der Gemeinderat wurde hierfür explizit gerügt.
Im Übrigen wurde der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet. Die
Verfahrenskosten wurden auf CHF 2'400.00 festgesetzt und zu 2/3, d.h. CHF
1'600.00, der Einwohnergemeinde B.___ und im Übrigen dem Staat Solothurn
auferlegt (Dispositiv-Ziff. 4.5). Eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen.
5. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2020
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Albrecht, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Ziffer 4.5 des Dispositivs
des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2020/829 vom 9. Juni 2020 insofern aufzuheben
resp. zu ergänzen, als der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF
9'214.60 zuzusprechen sei.
2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des
Beschwerdegegners.
6. Mit Stellungnahme vom 19. August 2020
schloss der Regierungsrat (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Mit Replik vom 27. August 2020 hielt
die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.1
Angefochten ist ein
Regierungsratsbeschluss, welcher die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde gegen
die Einwohnergemeinde B.___ zum Gegenstand hatte. Die Beschwerde der Anzeigerin
A.___ richtet sich gegen das implizite Nichteintreten bzw. die implizite
Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
1.2
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates über die
Aufsicht über Behörden (§ 50 Abs. 2 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Angefochten ist nicht der aufsichtsrechtliche Entscheid des
Regierungsrates an sich, sondern der Entscheid über die Kostenfolgen. Insofern gelangt
die Ausnahme von § 50 Abs. 2 lit. c GO nicht zur Anwendung. So ist
auch dann nicht von der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen
Regierungsratsbeschluss betreffend eine Aufsichtsbeschwerde auszugehen, wenn
dem Anzeiger Kosten auferlegt werden, obwohl die Kostenauflage regelmässig im
Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Entscheid steht (Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2017, VWBES.2016.343, E. 1). Die Beschwerde
ist folglich nach § 49 Abs. 1 GO zulässig.
1.3
Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Regierungsratsbeschluss beschwert und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,
BGS 124.11]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Vor einer allfälligen inhaltlichen
Prüfung des Anspruchs ist zu prüfen, ob der Regierungsrat im Verfahren der
Aufsichtsbeschwerde zur materiellen Behandlung des Begehrens um Zusprechung
einer Parteientschädigung verpflichtet gewesen wäre.
3.1
Beim Institut der
Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um ein förmliches Rechtsmittel,
sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der dazu dient, Aufsichtsbehörden über
Missstände in untergeordneten Verwaltungseinheiten ins Bild zu setzen (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 765). Die
Aufsichtsbeschwerde findet ihre dogmatische Grundlage im Petitionsrecht (Art.
26.
Kantonsverfassung [KV, BGS 111.1]). Sie kann einzig im öffentlichen
Interesse – zwecks Gewährleistung einer rechtmässigen und zweckmässigen
Verwaltung – erhoben werden. Sofern zur Verfolgung privater Interessen ein
Verwaltungsverfahren bzw. ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung steht, besteht zufolge
Subsidiarität kein Raum für eine Aufsichtsbeschwerde. Die Kognition der
Aufsichtsbehörden ist sodann auf wiederholte oder wiederholbare Verletzungen
klaren Rechts und die Missachtung wichtiger öffentlicher Interessen beschränkt
(BGE 136 II 457, E. 3.1). Es handelt sich bei der Aufsichtsbeschwerde um eine blosse
Anzeige, welche dazu dient, die von Amtes wegen vorzunehmende behördliche
Aufsicht quasi von aussen hin in Gang zu setzen. Zu Recht empfiehlt die Lehre
denn auch die Verwendung des Begriffs der «Aufsichtsanzeige» (Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Bern 2015,
Rz. 1861; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 765; David Chaksad, Die
verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf
2015, passim).
3.2
Der anzeigenden Person kommen im
Verfahren der Aufsichtsbeschwerde keinerlei Parteirechte zu (BGE 133 II 468,
E. 2; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 2048; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
Rz. 774). Ihre Rolle erschöpft sich in der Einreichung der Mitteilung über
fehlerhaftes Verhalten einer Verwaltungseinheit bei deren Aufsichtsbehörde. Was
im Anschluss an die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde geschieht, stellt ein rein
verwaltungsinternes Verfahren dar, welches ausserhalb des Einflussbereichs der
anzeigenden Person liegt. Zwar ist die Aufsichtsbehörde aufgrund des
Petitionsrechts nach Art. 26 KV verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch
vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben. Diese Bestimmung hat
aber nicht zur Folge, dass der Anzeigerschaft Parteirechte zu gewähren wären.
Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde die Anzeigerschaft nach Abschluss des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens über dessen Resultat zu informieren. Die
entsprechende Benachrichtigung soll kurz ausfallen und den Entscheid über das
Vorgehen nur in groben Zügen erläutern (vgl. statt vieler Pierre Moor/Etienne
Poltier, Droit administratif, Tome II: Les actes administratifs et leur
contrôle, Bern 2011, S. 618; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 71 VwVG N 38).
3.3
Der Beschwerdeführerin als
Anzeigerin kam weder im Aufsichtsverfahren vor dem Gemeinderat der
Einwohnergemeinde B.___ noch vor dem Regierungsrat Parteistellung zu. Daran
ändert nichts, dass der Regierungsrat die Beschwerdeführerin quasi wie eine
Partei behandelt und ihr namentlich sämtliche Eingaben der Einwohnergemeinde B.___
zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin wird nicht vom Dispositiv des
aufsichtsrechtlichen Entscheids des Regierungsrats, welcher einzig
Rechtswirkungen zwischen dem Kanton Solothurn (als Aufsichtsbehörde) und der
Einwohnergemeinde B.___ (als Beaufsichtigte) entfaltet, erfasst. Damit ist auch
gesagt, dass der Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde nicht vom
Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie (Art. 29a Bundesverfassung [BV, SR
101]) erfasst wird, da keine Rechtspositionen Privater tangiert werden (vgl. zu
diesem Kriterium BGE 143 I 336, E. 4). Dass die Beschwerdeführerin mit dem
aufsichtsrechtlichen Entscheid bedient wurde, ist lediglich Ausdruck des
Benachrichtigungsanspruchs nach Art. 26 KV, stellt aber keine rechtliche
Notwendigkeit dar. Der Regierungsrat ist nicht verpflichtet, der Anzeigerschaft
den aufsichtsrechtlichen Entscheid zu eröffnen. Immerhin hat er zumindest in
einem Schreiben an die Anzeigerschaft über die aufsichtsrechtliche Beurteilung
zu informieren. Diese Benachrichtigung weist indes nicht die Rechtsnatur einer
Verfügung oder eines anfechtbaren Entscheids auf. Es lässt sich damit zunächst festhalten,
dass die Zusprechung einer Parteientschädigung bereits aus dem Grund ausser
Betracht fällt, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei des aufsichtsrechtlichen
Verfahrens ist und der Entscheid hierüber ihre eigene Rechtsposition nicht
beeinflusst.
3.4
Mit Blick auf den vorliegenden Fall
gilt es zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Die Aufsichtsbeschwerde der
Beschwerdeführerin hatte die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
durch die Sozialregion C.___, welche unter der Aufsicht der Einwohnergemeinde B.___
steht, zum Gegenstand. Ausgangspunkt war ein Konflikt zwischen der
Beschwerdeführerin und dem biologischen Vater ihres Kindes. Der Kindsvater
gelangte an die Sozialregion C.___ mit der Bitte um Abklärung, ob Kontakt zum
Vater gewünscht werde. Eine Mitarbeiterin der Sozialregion ersuchte deshalb den
Klassenlehrer des Kindes, im Gespräch dessen Willen bezüglich des Kontakts mit
seinem Vater zu eruieren. Die Beschwerdeführerin als Kindsmutter war über diese
Vorgänge nicht vorgängig informiert worden. Die dagegen gerichtete
Aufsichtsbeschwerde der Kindsmutter war offensichtlich nicht im öffentlichen,
sondern im privaten Interesse erhoben worden. Für Begehren um Unterlassung oder
Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung sowie um Folgebeseitigung
steht grundsätzlich das Verwaltungsverfahren nach § 29 Informations- und
Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS 114.1) zur Verfügung. Die Aufsichtsbeschwerde
ist gegenüber derlei im privaten Interesse eingeleiteten Verfahren subsidiär.
Zudem kann vorliegend kaum von derart gravierenden Rechtsverstössen gesprochen
werden, dass sich eine aufsichtsrechtliche Prüfung über die Gemeindeaufsicht
des Regierungsrates, welche eine blosse Verbandsaufsicht darstellt, aufdrängte.
Die Aufsichtsbeschwerde hätte damit vom Regierungsrat gar nicht an die Hand
genommen werden dürfen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht
nicht.
4.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat ein ausdrückliches Begehren um
Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Ein Anspruch, dass über ein
solches Begehren materiell in Form einer anfechtbaren Verfügung entschieden
wird, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter folgenden
Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte
Verwaltungshandeln – hier: die Zusprechung einer Parteientschädigung – muss auf
den Erlass einer Verfügung gerichtet sein und Gegenstand einer Verfügung bilden
können, die betreffende Verwaltungsbehörde hat zuständig für ein entsprechendes
Handeln zu sein, und die gesuchstellende Person bedarf der Parteistellung (BGE 146 V 38, E. 4.2). Zwar stellt die Zusprechung einer Parteientschädigung einen
zulässigen Verfügungsgegenstand dar. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch
nicht über Parteistellung, um die Zusprechung einer solchen für ihre Aufwände
im aufsichtsrechtlichen Verfahren verlangen zu können. Ebenso ist der
Regierungsrat zur Zusprechung einer Parteientschädigung im aufsichtsrechtlichen
Verfahren mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht zuständig.
§ 39 VRG, welcher sich auf die Parteientschädigung im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren bezieht, ist vorliegend nicht anwendbar.
Entsprechend wäre auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht einzutreten gewesen. Zwar hätte der Regierungsrat
diesbezüglich förmlich entscheiden müssen, um ein Anfechtungsobjekt für die
Verwaltungsrechtspflege zu schaffen (vgl. BGE 130 II 521, E. 2.5; BGE 142 II 451, E. 3.4.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin durch diesen
untergeordneten Eröffnungsmangel kein Nachteil entstanden, weshalb auf eine
Rückweisung zum förmlichen Nichteintreten zu verzichten ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet; sie ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann