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Entscheid

VWBES.2020.248

Führerausweisentzug

23. Dezember 2022Deutsch12 min

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar André

Derendinger,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2020

wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01), begangen am 27.

März 2020, 18:50 Uhr, in Olten, zu einer Busse von CHF 400.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und den

Verfahrenskosten von total CHF 325.00 verurteilt. Es wurde ihm vorgehalten, als

Lenker seines Personenwagens durch Mangel an Aufmerksamkeit die Herrschaft über

sein Fahrzeug verloren, das Lenkrad nach links gerissen und frontal mit einer

Lichtsignalanlage kollidiert zu haben.

2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020

entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer

von einem Monat wegen Mangels an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des

Fahrzeugs, mit Unfallfolge, begangen am 27. März 2020 in Olten. Der

Beschwerdeführer sei mit seinem Personenwagen nach links gegen die

Fahrbahnmitte abgekommen und mit einer Lichtsignalanlage kollidiert. Dabei

handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

3. Am 25. Juni 2020 erhob der

Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache.

4. Am 26. Juni 2020 erhob er gegen den

Führerausweisentzug Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Das Administrativverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens zu sistieren und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

5. Mit Verfügung der Präsidentin des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung

erteilt. Am 8. September 2020 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens sistiert.

6. Am 29. September 2022 liess der

Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt André Derendinger mitteilen, mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2022 liege nun ein

rechtskräftiges Strafurteil vor. Am 28. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer

eine einlässliche Begründung der Beschwerde einreichen. Beantragt wurde nach

wie vor die Aufhebung der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2022.

7. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022

beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements

die Abweisung der Beschwerde.

8. Rechtsanwalt Derendinger verzichtete im

Namen seines Mandanten mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme

dazu und reichte seine Honorarnote ein.

9. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022

wurden beim Richteramt Olten-Gösgen die Strafakten beigezogen. Diese gingen am

20. Dezember 2022 ein.

10. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer lässt gegen die

angefochtene Verfügung im Wesentlichen vorbringen, mehr als zwei Jahre nach Erheben

der Einsprache habe am 9. August 2022 die Hauptverhandlung im Strafverfahren

beim Richteramt Olten-Gösgen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in

Abänderung des Strafbefehls nur noch wegen einer fahrlässigen Widerhandlung

gegen das SVG verurteilt worden. Von einer Busse oder Geldstrafe sei abgesehen

worden. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens im Zeitpunkt,

als die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, sei die MFK nicht vom

richtigen Sachverhalt ausgegangen. Sie habe sich dabei auf den angefochtenen Strafbefehl

vom 28. Mai 2020 gestützt, in dem von einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen

das SVG ausgegangen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer konstant ausgesagt

habe, dass in der Unfallsituation von rechts ein Velofahrer in die Strasse

gefahren sei und er deswegen ein Ausweichmanöver habe einleiten müssen, in

dessen Folge er mit der Lichtsignalanlage kollidiert sei, habe das Gericht

dieser Ausführung wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dies sei umso erstaunlicher,

weil der Beschwerdeführer täglich erstens eine Vielzahl von Kilometern mit dem

Auto fahre und zweitens der Unfall auf dem Weg von der Arbeit nach Hause

geschehen sei, folglich auf einer Strecke, welche er seit Jahren sehr gut

kenne. Schaue man in sein Leumundszeugnis falle zudem auf, dass er sich weder

auf der Strasse noch sonst wo jemals etwas zu Schulden habe kommen lassen.

Tatsache bleibe jedoch, dass er mit der

Lichtsignalanlage kollidiert sei. Die Gründe dafür hätten aber weder vom

Gericht noch von der Staatsanwaltschaft genannt werden können. Das Gericht habe

diese Tatsache nicht ignorieren können, habe jedoch auch die erwähnten Gründe

berücksichtigen müssen und sei so zu seinem Entscheid gekommen, wonach eine

fahrlässige Widerhandlung gegen das SVG vorliege. Damit habe sich die Basis für

die Verfügung der MFK geändert. Die Würdigung des Sachverhalts als

mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG sei von der MFK somit nicht korrekt

vorgenommen worden. Ob eine Person eine Widerhandlung fahrlässig oder

vorsätzlich begehe, sei ein massiver Unterschied hinsichtlich der Schwere des

Verschuldens. Mit dem Urteilsspruch habe das Gericht deutlich gemacht, dass das

Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht befunden werde. Das Absehen von

einer Strafe unterstreiche dies zusätzlich. Folglich könne vorliegend nur von

einem sehr geringen Verschulden ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei

zudem die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Er benötige seinen

Führerausweis für die Arbeit. Aufgrund der Gesamtumstände könne nur von einer

leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG ausgegangen werden.

3.

Die MFK führte dazu aus, die

strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesse die Annahme einer mittelschweren oder

schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen habe den Beschwerdeführer wegen Mangels

an Aufmerksamkeit verurteilt. Demgegenüber sei in der Verfügung vom 17. Juni

2020.

gestützt auf den Polizeirapport zusätzlich noch der Tatbestand des Nichtbeherrschens

des Fahrzeugs vorgeworfen worden. An der verursachten Verkehrsgefährdung ändere

dies jedoch nichts. Wer an einem Freitagabend im Feierabendverkehr wegen

mangelnder Aufmerksamkeit in die Fahrbahnmitte komme und mit einer

Lichtsignalanlage kollidiere, schaffe eine grosse Verkehrsgefährdung, welche

nicht mehr als leicht beurteilt werden könne. Auch das Verschulden könne nicht

mehr als leicht beurteilt werden. Wer derart unaufmerksam sei, dass er

teilweise über die Fahrbahnmitte fahre, lasse offensichtlich die notwendige

Sorgfalt im Strassenverkehr vermissen. Wenn daraus noch ein Unfall resultiere,

müsse die Unaufmerksamkeit besonders gross gewesen sein. Die Qualifikation der

Dispositiv

Widerhandlung als mittelschwer sei demnach immer noch angemessen.

4.1 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die

Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln

übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche

Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug

ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit

präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers

im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch

wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die

verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich

massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken. Gemäss

dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Betroffene angehalten, allfällige

Rügen und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorzubringen. Er darf nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten (Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4,

1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird

verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen

war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In

besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).

Die mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann

greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung

und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben

sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die

Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere

Widerhandlung vor (Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit

Hinweisen).

5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2022 wegen

fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen

am 27. März 2020, schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen (Art.

31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG).

5.2 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch

die fahrlässige Handlung strafbar, sofern es dieses Gesetz nicht ausdrücklich

anders bestimmt (Abs. 1). In besonders leichten Fällen wird von der Strafe

Umgang genommen (Abs. 2). Die Regelung nach Abs. 2 ist zwingender Natur. Sind

die Voraussetzungen eines besonders leichten Falls gegeben, so ist (im

gerichtlichen Verfahren) ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe zu fällen.

Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten

objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu

berücksichtigen sind. Die Praxis stellt an den besonders leichten Fall i.S.v.

Ziff. 1 Abs. 2 hohe Anforderungen. Für die Anwendung der Bestimmung ist

nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner

Weise angemessen, als geradezu stossend hart erschiene. Im Allgemeinen lassen

Verletzungen von Verkehrsregeln, die wesentlich für die Sicherheit des

Strassenverkehrs sind, grundsätzlich keinen Raum für die Annahme eines

besonders leichten Falls (Tornike Keshelava/Miro Dangubic in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,

Art. 100 N. 4 ff.).

5.3 Aus den Strafakten geht nicht

hervor, aus welchem Grund von einer Bestrafung abgesehen wurde (das Urteil

wurde nur mündlich eröffnet, worüber sich in den Akten keine Notizen befinden).

Nachdem es kaum wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gewesen sein

kann – ansonsten dies im Dispositiv erwähnt worden wäre – muss dies deswegen

erfolgt sein, weil der Gerichtspräsident auf die Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdeführers abstellte und davon ausging, dieser sei damals tatsächlich

wegen eines plötzlich von rechts auftauchenden Radfahrers ausgewichen und habe

– um mit diesem nicht zu kollidieren – schliesslich mit der Lichtsignalanlage kollidiert.

Der Gerichtspräsident hat das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der

gesamten objektiven und subjektiven Umstände als besonders leichten Fall

beurteilt, ansonsten er nicht von einer Strafe Umgang genommen hätte.

Angesichts dessen kann im

Administrativverfahren nicht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen

werden, sondern nur von einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit.

a SVG. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer, dem in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen und gegen ihn auch keine

andere Administrativmassnahme verfügt worden war, nur zu verwarnen ist (Art.

16a Abs. 3 SVG). Ein besonders leichter Fall, in dem auf jegliche Administrativmassnahme

verzichtet werden könnte (Art. 16a Abs. 4 SVG), liegt nicht vor.

6. Der Beschwerdeführer beantragt, es

sei gegen ihn keine Administrativmassnahme zu verhängen. Die Beschwerde erweist

sich somit als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen.

Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2020 sind aufzuheben. Der

Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu

verwarnen.

Da der Beschwerdeführer durch sein

unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst hat, hat er

die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.

7. Bei diesem Ergebnis kann offen

bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Beschwerde

Ziff. 8).

Nach gefestigter Rechtsprechung kann

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. zum

Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201

E. 2.2 S. 204 f.).

Das Verwaltungsgericht verfügt über

volle Kognition, weshalb von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen

wäre. Eine Gehörsverletzung könnte höchstens bei der Kostenverlegung

berücksichtigt werden. Beim vorliegenden Ergebnis hat der Beschwerdeführer aber

ohnehin nur geringe Kosten zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 8).

8. Angesichts des Ausgangs des

Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von

total CHF 800.00 zu einem Viertel aufzuerlegen, d.h. CHF 200.00. Drei

Viertel gehen zu Lasten des Staates.

Der Kanton Solothurn hat dementsprechend

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

auszurichten, welche auf drei Viertel der mit Honorarnote beantragten

Entschädigung von CHF 2'091.65 (7,5 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von

CHF 67.10, plus MwSt.) festzusetzen ist, d.h. CHF 1'568.75.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2020 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3

SVG verwarnt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 800.00 zu einem Viertel zu

bezahlen, d.h. CHF 200.00.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'568.75 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier