VWBES.2020.248
Führerausweisentzug
23. Dezember 2022Deutsch12 min
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar André
Derendinger,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2020
wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01), begangen am 27.
März 2020, 18:50 Uhr, in Olten, zu einer Busse von CHF 400.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und den
Verfahrenskosten von total CHF 325.00 verurteilt. Es wurde ihm vorgehalten, als
Lenker seines Personenwagens durch Mangel an Aufmerksamkeit die Herrschaft über
sein Fahrzeug verloren, das Lenkrad nach links gerissen und frontal mit einer
Lichtsignalanlage kollidiert zu haben.
2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020
entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer
von einem Monat wegen Mangels an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs, mit Unfallfolge, begangen am 27. März 2020 in Olten. Der
Beschwerdeführer sei mit seinem Personenwagen nach links gegen die
Fahrbahnmitte abgekommen und mit einer Lichtsignalanlage kollidiert. Dabei
handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.
3. Am 25. Juni 2020 erhob der
Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache.
4. Am 26. Juni 2020 erhob er gegen den
Führerausweisentzug Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Das Administrativverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens zu sistieren und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
5. Mit Verfügung der Präsidentin des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt. Am 8. September 2020 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
6. Am 29. September 2022 liess der
Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt André Derendinger mitteilen, mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2022 liege nun ein
rechtskräftiges Strafurteil vor. Am 28. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer
eine einlässliche Begründung der Beschwerde einreichen. Beantragt wurde nach
wie vor die Aufhebung der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2022.
7. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022
beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements
die Abweisung der Beschwerde.
8. Rechtsanwalt Derendinger verzichtete im
Namen seines Mandanten mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme
dazu und reichte seine Honorarnote ein.
9. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022
wurden beim Richteramt Olten-Gösgen die Strafakten beigezogen. Diese gingen am
20. Dezember 2022 ein.
10. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer lässt gegen die
angefochtene Verfügung im Wesentlichen vorbringen, mehr als zwei Jahre nach Erheben
der Einsprache habe am 9. August 2022 die Hauptverhandlung im Strafverfahren
beim Richteramt Olten-Gösgen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in
Abänderung des Strafbefehls nur noch wegen einer fahrlässigen Widerhandlung
gegen das SVG verurteilt worden. Von einer Busse oder Geldstrafe sei abgesehen
worden. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens im Zeitpunkt,
als die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, sei die MFK nicht vom
richtigen Sachverhalt ausgegangen. Sie habe sich dabei auf den angefochtenen Strafbefehl
vom 28. Mai 2020 gestützt, in dem von einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen
das SVG ausgegangen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer konstant ausgesagt
habe, dass in der Unfallsituation von rechts ein Velofahrer in die Strasse
gefahren sei und er deswegen ein Ausweichmanöver habe einleiten müssen, in
dessen Folge er mit der Lichtsignalanlage kollidiert sei, habe das Gericht
dieser Ausführung wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dies sei umso erstaunlicher,
weil der Beschwerdeführer täglich erstens eine Vielzahl von Kilometern mit dem
Auto fahre und zweitens der Unfall auf dem Weg von der Arbeit nach Hause
geschehen sei, folglich auf einer Strecke, welche er seit Jahren sehr gut
kenne. Schaue man in sein Leumundszeugnis falle zudem auf, dass er sich weder
auf der Strasse noch sonst wo jemals etwas zu Schulden habe kommen lassen.
Tatsache bleibe jedoch, dass er mit der
Lichtsignalanlage kollidiert sei. Die Gründe dafür hätten aber weder vom
Gericht noch von der Staatsanwaltschaft genannt werden können. Das Gericht habe
diese Tatsache nicht ignorieren können, habe jedoch auch die erwähnten Gründe
berücksichtigen müssen und sei so zu seinem Entscheid gekommen, wonach eine
fahrlässige Widerhandlung gegen das SVG vorliege. Damit habe sich die Basis für
die Verfügung der MFK geändert. Die Würdigung des Sachverhalts als
mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG sei von der MFK somit nicht korrekt
vorgenommen worden. Ob eine Person eine Widerhandlung fahrlässig oder
vorsätzlich begehe, sei ein massiver Unterschied hinsichtlich der Schwere des
Verschuldens. Mit dem Urteilsspruch habe das Gericht deutlich gemacht, dass das
Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht befunden werde. Das Absehen von
einer Strafe unterstreiche dies zusätzlich. Folglich könne vorliegend nur von
einem sehr geringen Verschulden ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei
zudem die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Er benötige seinen
Führerausweis für die Arbeit. Aufgrund der Gesamtumstände könne nur von einer
leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG ausgegangen werden.
3.
Die MFK führte dazu aus, die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesse die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen habe den Beschwerdeführer wegen Mangels
an Aufmerksamkeit verurteilt. Demgegenüber sei in der Verfügung vom 17. Juni
2020.
gestützt auf den Polizeirapport zusätzlich noch der Tatbestand des Nichtbeherrschens
des Fahrzeugs vorgeworfen worden. An der verursachten Verkehrsgefährdung ändere
dies jedoch nichts. Wer an einem Freitagabend im Feierabendverkehr wegen
mangelnder Aufmerksamkeit in die Fahrbahnmitte komme und mit einer
Lichtsignalanlage kollidiere, schaffe eine grosse Verkehrsgefährdung, welche
nicht mehr als leicht beurteilt werden könne. Auch das Verschulden könne nicht
mehr als leicht beurteilt werden. Wer derart unaufmerksam sei, dass er
teilweise über die Fahrbahnmitte fahre, lasse offensichtlich die notwendige
Sorgfalt im Strassenverkehr vermissen. Wenn daraus noch ein Unfall resultiere,
müsse die Unaufmerksamkeit besonders gross gewesen sein. Die Qualifikation der
Dispositiv
Widerhandlung als mittelschwer sei demnach immer noch angemessen.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die
Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln
übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche
Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug
ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit
präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers
im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch
wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die
verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich
massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken. Gemäss
dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Betroffene angehalten, allfällige
Rügen und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorzubringen. Er darf nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten (Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4,
1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird
verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen
war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In
besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).
Die mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann
greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung
und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben
sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor (Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit
Hinweisen).
5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2022 wegen
fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen
am 27. März 2020, schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen (Art.
31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG).
5.2 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch
die fahrlässige Handlung strafbar, sofern es dieses Gesetz nicht ausdrücklich
anders bestimmt (Abs. 1). In besonders leichten Fällen wird von der Strafe
Umgang genommen (Abs. 2). Die Regelung nach Abs. 2 ist zwingender Natur. Sind
die Voraussetzungen eines besonders leichten Falls gegeben, so ist (im
gerichtlichen Verfahren) ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe zu fällen.
Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten
objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu
berücksichtigen sind. Die Praxis stellt an den besonders leichten Fall i.S.v.
Ziff. 1 Abs. 2 hohe Anforderungen. Für die Anwendung der Bestimmung ist
nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner
Weise angemessen, als geradezu stossend hart erschiene. Im Allgemeinen lassen
Verletzungen von Verkehrsregeln, die wesentlich für die Sicherheit des
Strassenverkehrs sind, grundsätzlich keinen Raum für die Annahme eines
besonders leichten Falls (Tornike Keshelava/Miro Dangubic in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,
Art. 100 N. 4 ff.).
5.3 Aus den Strafakten geht nicht
hervor, aus welchem Grund von einer Bestrafung abgesehen wurde (das Urteil
wurde nur mündlich eröffnet, worüber sich in den Akten keine Notizen befinden).
Nachdem es kaum wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gewesen sein
kann – ansonsten dies im Dispositiv erwähnt worden wäre – muss dies deswegen
erfolgt sein, weil der Gerichtspräsident auf die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers abstellte und davon ausging, dieser sei damals tatsächlich
wegen eines plötzlich von rechts auftauchenden Radfahrers ausgewichen und habe
– um mit diesem nicht zu kollidieren – schliesslich mit der Lichtsignalanlage kollidiert.
Der Gerichtspräsident hat das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der
gesamten objektiven und subjektiven Umstände als besonders leichten Fall
beurteilt, ansonsten er nicht von einer Strafe Umgang genommen hätte.
Angesichts dessen kann im
Administrativverfahren nicht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen
werden, sondern nur von einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit.
a SVG. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer, dem in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen und gegen ihn auch keine
andere Administrativmassnahme verfügt worden war, nur zu verwarnen ist (Art.
16a Abs. 3 SVG). Ein besonders leichter Fall, in dem auf jegliche Administrativmassnahme
verzichtet werden könnte (Art. 16a Abs. 4 SVG), liegt nicht vor.
6. Der Beschwerdeführer beantragt, es
sei gegen ihn keine Administrativmassnahme zu verhängen. Die Beschwerde erweist
sich somit als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen.
Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2020 sind aufzuheben. Der
Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu
verwarnen.
Da der Beschwerdeführer durch sein
unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst hat, hat er
die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.
7. Bei diesem Ergebnis kann offen
bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Beschwerde
Ziff. 8).
Nach gefestigter Rechtsprechung kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. zum
Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f.).
Das Verwaltungsgericht verfügt über
volle Kognition, weshalb von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen
wäre. Eine Gehörsverletzung könnte höchstens bei der Kostenverlegung
berücksichtigt werden. Beim vorliegenden Ergebnis hat der Beschwerdeführer aber
ohnehin nur geringe Kosten zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 8).
8. Angesichts des Ausgangs des
Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von
total CHF 800.00 zu einem Viertel aufzuerlegen, d.h. CHF 200.00. Drei
Viertel gehen zu Lasten des Staates.
Der Kanton Solothurn hat dementsprechend
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
auszurichten, welche auf drei Viertel der mit Honorarnote beantragten
Entschädigung von CHF 2'091.65 (7,5 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von
CHF 67.10, plus MwSt.) festzusetzen ist, d.h. CHF 1'568.75.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2020 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3
SVG verwarnt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 800.00 zu einem Viertel zu
bezahlen, d.h. CHF 200.00.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'568.75 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier