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Entscheid

VWBES.2020.25

Führerausweisentzug

14. August 2020Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Juni 2019, um 07:30 Uhr,

kollidierte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrem

Personenwagen in Wangen bei Olten mit einem von links kommenden

vortrittsberechtigten Personenwagen.

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 6. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01])

zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes

(BJD) der Beschwerdeführerin den Führerausweis infolge mittelschwerer

Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG) für die Dauer

von einem Monat.

4. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 erhob

die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der MFK vom 13. Januar 2020

sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer

leichten Widerhandlung gegen das SVG zu verwarnen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar

2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig ist vorliegend, ob das

Verhalten der Beschwerdeführerin als leichte oder als mittelschwere Verletzung

von Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist.

2.1

Die Vorinstanz erwog in der

angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um

Grundregeln des Verkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare

Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des

Vortrittsrechts habe die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision

geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe

Dispositiv

demnach eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der

unfallbeteiligten Lenkerin, geschaffen, die nicht mehr als gering bezeichnet

werden könne. Weder die geschaffene Verkehrsgefährdung noch das Verschulden

könnten als leicht gewertet werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Feststellung des Sachverhalts im Strafbefehl werde zwar anerkannt,

der Begriff der «Kollision» allerdings sei zu relativieren. Die Folgen der

besagten Kollision seien derart gering gewesen, dass eher von einer «Berührung»

der involvierten PWs anstatt einer eigentlichen Kollision auszugehen sei. Gemäss

polizeilicher Strafanzeige sei beim PW der Beschwerdeführerin die Stossstange

vorne zerkratzt gewesen und der Schaden mit CHF 500.00 geschätzt worden. Beim

zweiten PW sei ebenfalls die Stossstange vorne rechts zerkratzt und offenbar

der Sensor der Parkhilfe – ein besonders exponiertes und sensibles Teil –

beschädigt worden, weshalb der Schaden mit CHF 1'000.00 geschätzt worden sei.

Die Kratzspuren seien indessen auf der Fotodokumentation kaum ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin habe die Stossstange ihres PWs mit einem Tuch poliert und

die leichten Kratzer seien heute kaum noch auszumachen. Ausgehend vom

entstandenen Schaden handle es sich um einen Bagatellfall. Ein derart geringes

Schadensbild führe denn auch zu der Schlussfolgerung, dass die Geschwindigkeiten

beider PWs äusserst gering gewesen seien und diese vor der Kollision praktisch

zum Stillstand abgebremst hätten, da ansonsten auch bei sehr geringer

Kollisionsgeschwindigkeit grössere Schäden entstanden wären. Somit habe

klarerweise weder eine konkrete Gefährdung noch eine erhöhte abstrakte

Gefährdung der involvierten Personen bestanden. Unbestrittenermassen sei es

auch zu keinen Verletzungen gekommen. Die Gefahr für die Sicherheit anderer sei

folglich gering gewesen.

Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin

sei als leicht zu bewerten. Sie sei mit geringer Geschwindigkeit unterwegs

gewesen, ansonsten es zu einer heftigeren Kollision gekommen wäre. Die Aussage

der Kollisionsgegnerin vom 3. Juni 2019, die Beschwerdeführerin sei «sehr

schnell» gefahren, dürfte kaum den Tatsachen entsprechen und sei mit den

örtlichen Gegebenheiten – namentlich einem Linksabbiegen von der Neuhüslermatt

herkommend in die Gheidstrasse – gar nicht vereinbar. Gemäss polizeilicher

Strafanzeige sei das Verkehrsaufkommen schwach gewesen, die Strasse trocken,

die Witterung schön, taghell und die Unfallstelle übersichtlich. Durch das

sofortige Abbremsen sei es lediglich zu einer leichten Berührung der beiden

Fahrzeuge gekommen. Da das Verschulden wie auch die für andere hervorgerufene

Gefährdung als leicht einzustufen sei, sei die Beschwerdeführerin zu verwarnen.

2.3 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung

von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in

Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind (Urteil 1C_250/2017 des Bundesgerichts vom 7. September

2017 E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des

Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.4 Die MFK wertete das Verhalten der

Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die

Staatsanwaltschaft dagegen qualifizierte die Verfehlung als leichte

Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.4.1 Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des

Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4.2 In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1;

Urteil 1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1). Die

strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren

Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011 des

Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

2.5 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 6.

November 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch Mangel an Aufmerksamkeit

das Vortrittssignal „Kein Vortritt“ missachtete und in der Folge mit einem

vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte.

Unbestritten ist demnach, dass die

Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht (Signal «Kein Vortritt» [3.02])

missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, den Fahrzeugen auf der

Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2

Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Wer zur Gewährung des Vortritts

verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht

behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er

warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1

Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).

2.5.1 Das Verwaltungsgericht schloss in einem

Fall, indem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine

Hauptstrasse hinausgefahren war und einen vortrittsberechtigten Personenwagen

übersah, was zur anschliessenden Kollision mit Sachschaden führte, auf eine

erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis

als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (VWBES.2019.370). In einem

weiteren Urteil stufte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Autofahrers,

welcher als Lenker eines Lieferwagens beim Stoppsignal anhielt, in der Folge

seine Fahrt fortsetzte und mit einem sich von rechts nähernden und

vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, als nicht mehr leicht ein, was

ebenfalls zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG führte

(VWBES.2017.79).

2.5.2 Vorliegend fuhr die

Beschwerdeführerin gemäss den mit dem Strafbefehl überein­stimmenden und

zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von der Neuhüslermatt

auf die Gheidstrasse in Wangen bei Olten hinaus und übersah dabei eine von links

kommende Autofahrerin. Der fragliche Einfahrtsbereich der Neuhüslermatt in die Gheidstrasse

ist übersichtlich und die Gheidstrasse bei diesem Strassenabschnitt praktisch

gerade (vgl. Google maps). Das Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die

Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuf, ist nicht

unerheblich, musste an dieser Stelle doch damit gerechnet werden, dass es zu

einer Kollision mit einem bis zu 50 km/h schnellen Personenwagen oder Motorrad

sowie evtl. einem Fahrradfahrer und mithin erheblichen Personenschäden kommen

könnte. Dass es vorliegend konkret lediglich zu einer Kollision mit geringem Sachschaden

gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass die von links kommende

Motorfahrzeug­führerin eine Vollbremsung einleitete und links auf die

Gegenfahrbahn auswich, wo sich glücklicherweise kein anderes Fahrzeug befand. Die

Beschwerdeführerin hat durch ihr Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte

Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision die Fahrerin des vortrittsberechtigten

Fahrzeugs sowie ihre mitfahrende Tochter konkret gefährdet. Dass diese

letztlich dank glücklicher Umstände unverletzt blieben, ändert nichts daran.

Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als

gering eingestuft werden. Das Ausmass der Gefährdung muss deshalb folglich –

gerade auch unter Berücksichtigung der in Erwägung 2.5.1 zitierten Urteilen –

als erheblich bezeichnet werden. Damit erübrigt sich die Prüfung des

Verschuldens.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

kann sie aus den von ihr zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts

VWBES.2019.154 und VWBES.2019.155 vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Im erstgenannten Entscheid war eine andere Konstellation zu beurteilen. Dabei

ging es um eine in einer Kurve seitlich-frontale Kollision zwischen einem

talwärts fahrenden Lieferwagen und einem bergwärts fahrenden Personenwagen. Im

Entscheid VWBES.2019.155 ging es zwar auch um eine Kollision mit einem

vortrittberechtigen Motorfahrzeug, jedoch unterlag konkret der Beurteilung, ob

es sich bei der Kollision um eine leichte oder besonders leichte Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelte.

3. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist

der Führerausweis bei einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen

Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind

zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber

die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von einem Monat nicht

zu beanstanden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser