VWBES.2020.25
Führerausweisentzug
14. August 2020Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Juni 2019, um 07:30 Uhr,
kollidierte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrem
Personenwagen in Wangen bei Olten mit einem von links kommenden
vortrittsberechtigten Personenwagen.
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01])
zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes
(BJD) der Beschwerdeführerin den Führerausweis infolge mittelschwerer
Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG) für die Dauer
von einem Monat.
4. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 erhob
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der MFK vom 13. Januar 2020
sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer
leichten Widerhandlung gegen das SVG zu verwarnen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar
2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig ist vorliegend, ob das
Verhalten der Beschwerdeführerin als leichte oder als mittelschwere Verletzung
von Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist.
2.1
Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um
Grundregeln des Verkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare
Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des
Vortrittsrechts habe die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision
geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe
Dispositiv
demnach eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der
unfallbeteiligten Lenkerin, geschaffen, die nicht mehr als gering bezeichnet
werden könne. Weder die geschaffene Verkehrsgefährdung noch das Verschulden
könnten als leicht gewertet werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Feststellung des Sachverhalts im Strafbefehl werde zwar anerkannt,
der Begriff der «Kollision» allerdings sei zu relativieren. Die Folgen der
besagten Kollision seien derart gering gewesen, dass eher von einer «Berührung»
der involvierten PWs anstatt einer eigentlichen Kollision auszugehen sei. Gemäss
polizeilicher Strafanzeige sei beim PW der Beschwerdeführerin die Stossstange
vorne zerkratzt gewesen und der Schaden mit CHF 500.00 geschätzt worden. Beim
zweiten PW sei ebenfalls die Stossstange vorne rechts zerkratzt und offenbar
der Sensor der Parkhilfe – ein besonders exponiertes und sensibles Teil –
beschädigt worden, weshalb der Schaden mit CHF 1'000.00 geschätzt worden sei.
Die Kratzspuren seien indessen auf der Fotodokumentation kaum ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin habe die Stossstange ihres PWs mit einem Tuch poliert und
die leichten Kratzer seien heute kaum noch auszumachen. Ausgehend vom
entstandenen Schaden handle es sich um einen Bagatellfall. Ein derart geringes
Schadensbild führe denn auch zu der Schlussfolgerung, dass die Geschwindigkeiten
beider PWs äusserst gering gewesen seien und diese vor der Kollision praktisch
zum Stillstand abgebremst hätten, da ansonsten auch bei sehr geringer
Kollisionsgeschwindigkeit grössere Schäden entstanden wären. Somit habe
klarerweise weder eine konkrete Gefährdung noch eine erhöhte abstrakte
Gefährdung der involvierten Personen bestanden. Unbestrittenermassen sei es
auch zu keinen Verletzungen gekommen. Die Gefahr für die Sicherheit anderer sei
folglich gering gewesen.
Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin
sei als leicht zu bewerten. Sie sei mit geringer Geschwindigkeit unterwegs
gewesen, ansonsten es zu einer heftigeren Kollision gekommen wäre. Die Aussage
der Kollisionsgegnerin vom 3. Juni 2019, die Beschwerdeführerin sei «sehr
schnell» gefahren, dürfte kaum den Tatsachen entsprechen und sei mit den
örtlichen Gegebenheiten – namentlich einem Linksabbiegen von der Neuhüslermatt
herkommend in die Gheidstrasse – gar nicht vereinbar. Gemäss polizeilicher
Strafanzeige sei das Verkehrsaufkommen schwach gewesen, die Strasse trocken,
die Witterung schön, taghell und die Unfallstelle übersichtlich. Durch das
sofortige Abbremsen sei es lediglich zu einer leichten Berührung der beiden
Fahrzeuge gekommen. Da das Verschulden wie auch die für andere hervorgerufene
Gefährdung als leicht einzustufen sei, sei die Beschwerdeführerin zu verwarnen.
2.3 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in
Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (Urteil 1C_250/2017 des Bundesgerichts vom 7. September
2017 E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).
2.4 Die MFK wertete das Verhalten der
Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die
Staatsanwaltschaft dagegen qualifizierte die Verfehlung als leichte
Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2.4.1 Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des
Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
2.4.2 In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1;
Urteil 1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1). Die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren
Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011 des
Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 6.
November 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch Mangel an Aufmerksamkeit
das Vortrittssignal „Kein Vortritt“ missachtete und in der Folge mit einem
vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte.
Unbestritten ist demnach, dass die
Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht (Signal «Kein Vortritt» [3.02])
missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, den Fahrzeugen auf der
Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2
Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Wer zur Gewährung des Vortritts
verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht
behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er
warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).
2.5.1 Das Verwaltungsgericht schloss in einem
Fall, indem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine
Hauptstrasse hinausgefahren war und einen vortrittsberechtigten Personenwagen
übersah, was zur anschliessenden Kollision mit Sachschaden führte, auf eine
erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis
als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (VWBES.2019.370). In einem
weiteren Urteil stufte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Autofahrers,
welcher als Lenker eines Lieferwagens beim Stoppsignal anhielt, in der Folge
seine Fahrt fortsetzte und mit einem sich von rechts nähernden und
vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, als nicht mehr leicht ein, was
ebenfalls zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG führte
(VWBES.2017.79).
2.5.2 Vorliegend fuhr die
Beschwerdeführerin gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und
zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von der Neuhüslermatt
auf die Gheidstrasse in Wangen bei Olten hinaus und übersah dabei eine von links
kommende Autofahrerin. Der fragliche Einfahrtsbereich der Neuhüslermatt in die Gheidstrasse
ist übersichtlich und die Gheidstrasse bei diesem Strassenabschnitt praktisch
gerade (vgl. Google maps). Das Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die
Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuf, ist nicht
unerheblich, musste an dieser Stelle doch damit gerechnet werden, dass es zu
einer Kollision mit einem bis zu 50 km/h schnellen Personenwagen oder Motorrad
sowie evtl. einem Fahrradfahrer und mithin erheblichen Personenschäden kommen
könnte. Dass es vorliegend konkret lediglich zu einer Kollision mit geringem Sachschaden
gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass die von links kommende
Motorfahrzeugführerin eine Vollbremsung einleitete und links auf die
Gegenfahrbahn auswich, wo sich glücklicherweise kein anderes Fahrzeug befand. Die
Beschwerdeführerin hat durch ihr Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte
Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision die Fahrerin des vortrittsberechtigten
Fahrzeugs sowie ihre mitfahrende Tochter konkret gefährdet. Dass diese
letztlich dank glücklicher Umstände unverletzt blieben, ändert nichts daran.
Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als
gering eingestuft werden. Das Ausmass der Gefährdung muss deshalb folglich –
gerade auch unter Berücksichtigung der in Erwägung 2.5.1 zitierten Urteilen –
als erheblich bezeichnet werden. Damit erübrigt sich die Prüfung des
Verschuldens.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kann sie aus den von ihr zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts
VWBES.2019.154 und VWBES.2019.155 vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Im erstgenannten Entscheid war eine andere Konstellation zu beurteilen. Dabei
ging es um eine in einer Kurve seitlich-frontale Kollision zwischen einem
talwärts fahrenden Lieferwagen und einem bergwärts fahrenden Personenwagen. Im
Entscheid VWBES.2019.155 ging es zwar auch um eine Kollision mit einem
vortrittberechtigen Motorfahrzeug, jedoch unterlag konkret der Beurteilung, ob
es sich bei der Kollision um eine leichte oder besonders leichte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelte.
3. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist
der Führerausweis bei einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen
Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind
zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber
die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von einem Monat nicht
zu beanstanden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser