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Entscheid

VWBES.2020.250

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht

8. Juli 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverzögerung

/ Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art.

398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Mit Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020

erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.___ auf C.___.

2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 und

nachfolgend mehreren weiteren Eingaben verlangte die Beschwerdeführerin bei der

KESB Akteneinsicht. Diese wurde ihr gemäss Erwägung 2.6 des Entscheids der KESB

vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt, indem ihr die Dossiers Band

1/act.1-218, Band 2/act. 1-207 und Band «Berichte und Rechnungen»/act. 1-174 in

Kopie ausgehändigt wurden. Im Dispositiv des genannten Entscheids wurde denn

auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in ihre

Akten bei der KESB erhalten habe.

3. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres

Verfahren, da die Beschwerdeführerin auch Einsicht in die Akten ihres Beistands

wünschte und sich beschwerte, diese nicht erhalten zu haben. Mit Entscheid vom

1. Juli 2020 hielt die KESB in Erwägung 1.3 fest, dass sich der

Fallführende bei B.___ erkundigt habe. Dieser habe bestätigt, der

Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner ausgehändigt

zu haben und habe dies mit einer entsprechenden Quittung, wonach die

Beschwerdeführerin die Akten empfangen habe, bezeugt. Die Beschwerdeführerin

habe auf der Quittung festgehalten, sie vermute, dass noch Unterlagen fehlen

würden. Das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand, B.___, wegen

Akteneinsicht wurde in der Folge abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 20. Juni und

1. Juli 2020, welche beide am 3. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht

eingingen, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde «betreffend

Rechtsverweigerung und -verzögerung der vollständigen Akteneinsicht». Sie

führte aus, die KESB habe ihr zweimal Akten in Kopie ausgehändigt, welche nicht

den angeforderten Akten entsprochen hätten. Sie erhebe deshalb Beschwerde wegen

Rechtsverweigerung und -verzögerung gemäss Art. 449b [ZGB]. Die KESB solle

aufgefordert werden, ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss ihrem

Schreiben vom 20. Juni 2020 geht es der Beschwerdeführerin vor allem um

die einzelnen Buchungsbelege zur Rechnungsführung. In jenem Schreiben führte

sie aus, sie bitte um die Herausgabe der vollständigen Akten der KESB sowie des

Beistandes zur Akteneinsicht gemäss Art. 449 [ZGB].

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 450b Abs. 3 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann in

KESB-Verfahren jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beim

Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist damit frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist

grundsätzlich einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben

die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht

überwiegende Interessen entgegenstehen. Es handelt sich bei diesem Recht um

einen Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Abschluss des

Verfahrens können die Verfahrensbeteiligen ihren Anspruch auf Akteneinsicht

nicht mehr gestützt auf Art. 449b ZGB geltend machen. Der Zweck des

Akteneinsichtsrechts nach Art. 449b ZGB hat sich als Mittel zur Wahrung ihrer

Verfahrensrechte und zur Teilnahme am Verfahren erfüllt. Das

Akteneinsichtsrecht entscheidet sich nunmehr nach der im jeweiligen Kanton

geltenden Datenschutz- und Informations- bzw. Öffentlichkeitsgesetzgebung (vgl.

Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 449b ZGB N 28).

Nach § 26 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) erhält

jede betroffene Person, die sich über ihre Identität ausweist, auf Verlangen

Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet

werden, und sie kann auch Einsicht in die Daten verlangen.

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt, die

entsprechende Akteneinsicht sei ihr im Verfahren vor der KESB nicht bzw.

unvollständig gewährt worden.

2.3

Nachdem die KESB der

Beschwerdeführerin gemäss Entscheid vom 24. Juni 2020 vollständige

Einsicht in die ihr vorliegenden Verfahrensakten gewährt hat, liegt

offensichtlich keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor und die

Vorinstanz ist ihrer Pflicht auf Gewährung der Akteneinsicht vollumfänglich

nachgekommen. Die Beschwerde ist in dem Sinn als unbegründet abzuweisen und die

Vorinstanz braucht somit auch nicht angewiesen zu werden, der

Beschwerdeführerin die vorliegend beantragte Akteneinsicht erneut zu gewähren.

2.4

Soweit die Beschwerdeführerin rügt,

die Akten seien unvollständig, ist das Verwaltungsgericht nicht

Aufsichtsbehörde der KESB und deshalb nicht zuständig, über die angeblich

unvollständige Aktenführung der Vorinstanz zu urteilen.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht, sie wolle auch in die Akten des Beistandes Einsicht nehmen, hat die KESB

mit Entscheid vom 1. Juli 2020 entsprechendes geprüft und festgestellt,

dass der Beistand der Beschwerdeführerin die Einsicht in jene Akten ebenfalls

gewährt hat. Sie hat in der Folge das Begehren um Einschreiten gegen den

Beistand nach Art. 419 ZGB abgewiesen. Auch in diesem Sinn ist die Vorinstanz

ihren Verpflichtungen nachgekommen; die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und

Rechtsverweigerung ist auch diesbezüglich abzuweisen. Eine Beschwerde, die sich

gegen den Entscheid vom 1. Juli 2020 richtet, wäre – da der Beistand die

beantragte Akteneinsicht gewährt hat – demzufolge als unbegründet abzuweisen.

4.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2020 nicht

ein.