VWBES.2020.250
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht
8. Juli 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung
/ Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art.
398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Mit Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020
erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.___ auf C.___.
2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 und
nachfolgend mehreren weiteren Eingaben verlangte die Beschwerdeführerin bei der
KESB Akteneinsicht. Diese wurde ihr gemäss Erwägung 2.6 des Entscheids der KESB
vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt, indem ihr die Dossiers Band
1/act.1-218, Band 2/act. 1-207 und Band «Berichte und Rechnungen»/act. 1-174 in
Kopie ausgehändigt wurden. Im Dispositiv des genannten Entscheids wurde denn
auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in ihre
Akten bei der KESB erhalten habe.
3. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres
Verfahren, da die Beschwerdeführerin auch Einsicht in die Akten ihres Beistands
wünschte und sich beschwerte, diese nicht erhalten zu haben. Mit Entscheid vom
1. Juli 2020 hielt die KESB in Erwägung 1.3 fest, dass sich der
Fallführende bei B.___ erkundigt habe. Dieser habe bestätigt, der
Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner ausgehändigt
zu haben und habe dies mit einer entsprechenden Quittung, wonach die
Beschwerdeführerin die Akten empfangen habe, bezeugt. Die Beschwerdeführerin
habe auf der Quittung festgehalten, sie vermute, dass noch Unterlagen fehlen
würden. Das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand, B.___, wegen
Akteneinsicht wurde in der Folge abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 20. Juni und
1. Juli 2020, welche beide am 3. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht
eingingen, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde «betreffend
Rechtsverweigerung und -verzögerung der vollständigen Akteneinsicht». Sie
führte aus, die KESB habe ihr zweimal Akten in Kopie ausgehändigt, welche nicht
den angeforderten Akten entsprochen hätten. Sie erhebe deshalb Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung und -verzögerung gemäss Art. 449b [ZGB]. Die KESB solle
aufgefordert werden, ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss ihrem
Schreiben vom 20. Juni 2020 geht es der Beschwerdeführerin vor allem um
die einzelnen Buchungsbelege zur Rechnungsführung. In jenem Schreiben führte
sie aus, sie bitte um die Herausgabe der vollständigen Akten der KESB sowie des
Beistandes zur Akteneinsicht gemäss Art. 449 [ZGB].
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 450b Abs. 3 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann in
KESB-Verfahren jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beim
Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist damit frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben
die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht
überwiegende Interessen entgegenstehen. Es handelt sich bei diesem Recht um
einen Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Abschluss des
Verfahrens können die Verfahrensbeteiligen ihren Anspruch auf Akteneinsicht
nicht mehr gestützt auf Art. 449b ZGB geltend machen. Der Zweck des
Akteneinsichtsrechts nach Art. 449b ZGB hat sich als Mittel zur Wahrung ihrer
Verfahrensrechte und zur Teilnahme am Verfahren erfüllt. Das
Akteneinsichtsrecht entscheidet sich nunmehr nach der im jeweiligen Kanton
geltenden Datenschutz- und Informations- bzw. Öffentlichkeitsgesetzgebung (vgl.
Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 449b ZGB N 28).
Nach § 26 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) erhält
jede betroffene Person, die sich über ihre Identität ausweist, auf Verlangen
Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet
werden, und sie kann auch Einsicht in die Daten verlangen.
2.2
Die Beschwerdeführerin rügt, die
entsprechende Akteneinsicht sei ihr im Verfahren vor der KESB nicht bzw.
unvollständig gewährt worden.
2.3
Nachdem die KESB der
Beschwerdeführerin gemäss Entscheid vom 24. Juni 2020 vollständige
Einsicht in die ihr vorliegenden Verfahrensakten gewährt hat, liegt
offensichtlich keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor und die
Vorinstanz ist ihrer Pflicht auf Gewährung der Akteneinsicht vollumfänglich
nachgekommen. Die Beschwerde ist in dem Sinn als unbegründet abzuweisen und die
Vorinstanz braucht somit auch nicht angewiesen zu werden, der
Beschwerdeführerin die vorliegend beantragte Akteneinsicht erneut zu gewähren.
2.4
Soweit die Beschwerdeführerin rügt,
die Akten seien unvollständig, ist das Verwaltungsgericht nicht
Aufsichtsbehörde der KESB und deshalb nicht zuständig, über die angeblich
unvollständige Aktenführung der Vorinstanz zu urteilen.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, sie wolle auch in die Akten des Beistandes Einsicht nehmen, hat die KESB
mit Entscheid vom 1. Juli 2020 entsprechendes geprüft und festgestellt,
dass der Beistand der Beschwerdeführerin die Einsicht in jene Akten ebenfalls
gewährt hat. Sie hat in der Folge das Begehren um Einschreiten gegen den
Beistand nach Art. 419 ZGB abgewiesen. Auch in diesem Sinn ist die Vorinstanz
ihren Verpflichtungen nachgekommen; die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung ist auch diesbezüglich abzuweisen. Eine Beschwerde, die sich
gegen den Entscheid vom 1. Juli 2020 richtet, wäre – da der Beistand die
beantragte Akteneinsicht gewährt hat – demzufolge als unbegründet abzuweisen.
4.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2020 nicht
ein.