VWBES.2020.251
Führerausweisentzug
15. Oktober 2020Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ fuhr am 6. März 2020, 17:16
Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf dem
Gemeindegebiet Wiedlisbach auf dem Überholstreifen. Nach dem Rastplatz
Oberbipp wechselte er nach rechts auf die Normalspur und passierte das auf der
Überholspur fahrende Patrouillenfahrzeug der Polizei sowie den vor dem
Polizeifahrzeug vorausfahrende Personenwagen. Danach wechselte A.___ wieder auf
den Überholstreifen.
2. Wegen des Vorfalls vom 6. März 2020
wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Mai 2020 der einfachen Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00
verurteilt.
3. Am 25. Juni 2020 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD), gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für drei
Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 6. März 2020 als schwere
Verletzung der Verkehrsregeln ein.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn und beantragte, es sei von einem Führerausweisentzug
abzusehen, da keine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften vorliegen würde.
5. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli
2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Die MFK schloss namens des DdI am 21.
Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Replik vom 14. August 2020 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine
mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind
(Urteile des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2;
6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft
vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999
4487).
2.2
Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Emmental-Oberaargau, qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers
als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
2.4
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des
Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom
26.
Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2;
VWBES.2020.1 E. 2.3).
3.1
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den
Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen hat.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen einer schweren Verkehrsregelverletzung. Die MFK weiche unzulässiger Weise
von der Beurteilung im Strafverfahren ab. Die Argumentation der MFK laufe
darauf hinaus, dass jedes Rechtsüberholen eine schwere Widerhandlung darstelle.
Wäre dem so, hätte dies im Gesetz auch festgehalten werden müssen, wie dies
z.B. bei der Vereitelung der Blutprobe der Fall sei. Dies sei jedoch nicht
erfolgt. Indem die MFK jede Widerhandlung nach Art. 8 Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) als schwere Widerhandlung werte, habe sie ihr Ermessen
unterschritten (recte: überschritten). Aus dem Polizeirapport ergebe sich zudem
deutlich, dass ein Grenzfall von unzulässigem Rechtsüberholen zu erlaubtem
«rechts Vorbeifahren» vorliege. Es sei ja nicht so, dass nach einem zulässigen rechts
Vorbeifahren nie mehr auf die Überholspur gewechselt werden dürfe. Es sei niemand
durch das Manöver gefährdet oder gestört worden, wie der Polizeirapport
ausdrücklich festgehalten habe. Der betroffene Lenker habe nicht einmal
bemerkt, dass der Beschwerdeführer rechts an ihm vorbeigefahren sei. Aus diesem
Grunde sei im Strafverfahren von einem leichten Verschulden ausgegangen worden.
Auch sei im Rahmen der Überarbeitung der VRV eine Aufhebung bzw. Lockerung der
Vorschrift über das Rechtsüberholen vorgesehen. Auch in anderen Ländern sei das
Rechtsüberholen auf Autobahnen erlaubt, was bedeute, dass sich objektiv keine
grosse Gefahr aus dem Rechtsüberholen ergebe.
3.3
Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das
Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die
Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine
erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr
nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt,
muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird,
auch wenn dies langsam geschieht. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe
Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar
(BGE 142 IV 93 E. 3.2).
Überholen liegt vor, wenn ein
schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes
einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das
Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des
Überholens bilden (BGE 142 IV 93 E. 3.2).
Eine Ausnahme vom Verbot des
Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV
allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in
parallelen Kolonnen» vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter
Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne
Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch
Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV
ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf
deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt
werden. Namentlich ist es verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den
parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl.
BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden
Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in
gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3).
3.4
Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13.
Mai 2020 steht fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwagens
auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 mit einem genügenden Abstand hinter
einem Patrouillenfahrzeug der Polizei herfuhr. Vor dem Polizeifahrzeug fuhr ein
weiterer Personenwagen. Nach dem Rastplatz Oberbipp verlangsamte sich, aufgrund
des dichten Verkehrsaufkommens, die Fahrzeugkolonne auf dem Überholstreifen auf
ca. 70 km/h. Der Beschwerdeführer wechselte auf den Normalstreifen und fuhr im
Anschluss mit ca. 110-120 km/h rechts neben dem Polizeifahrzeug sowie dem
vorausfahrenden Personenwagen vorbei. Als er sich rund 30-40 Meter vor dem
Personenwagen befand, betätigte der Beschuldigte den linken Richtungsblinker
und wechselte vor dem Personenwagen wieder auf den Überholstreifen. Das ganze
Manöver dauerte ca. sechs Sekunden und der Personenwagenlenker wurde durch das
Überholmanöver nicht behindert oder gefährdet.
3.5
Beim vorliegend zu beurteilenden
Fahrmanöver handelte es sich um verbotenes Rechtsüberholen, da der
Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur ausschwenkt und nach dem Überholen
zweier Fahrzeuge unmittelbar wieder auf die Überholspur eingebogen ist. War der
Beschwerdeführer der Meinung, dass sein Manöver ein «rechts Vorbeifahren»
darstellte, hätte er seine Vorbringen diesbezüglich nach Treu und Glauben im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
müssen, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. Der
Beschwerdeführer wurde auf dieses Vorgehen im Übrigen von der MFK mit Schreiben
vom 20. April 2020 betreffend Sistierung des Administrativverfahrens bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde aufmerksam gemacht.
4.1
Bezüglich der Verkehrsgefährdung
genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit.
a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob
eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen
wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation
ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die
Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die
Dispositiv
allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann,
wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder
gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2011 vom 21. August 2012
E. 3.3 mit Hinweis).
4.2 Das Bundesgericht hat in seinem
jüngsten oben zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine Rechtsprechung bestätigt,
wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine erhöhte abstrakte Gefährdung
darstellt. Relativiert hat es einzig seine Definition von Kolonnenverkehr. Es
hat ausgeführt, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei
mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und
nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz
zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende
Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern
bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat das
Bundesgericht zudem in einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne
auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h)
angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert aus: Urteil
des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5.). In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
mit seinem Fahrmanöver — insbesondere mit dem unmittelbaren Wechsel von der
Normalspur vor den Personenwagen vor der Polizeipatrouille auf die Überholspur mit
einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h — die anderen Verkehrsteilnehmer
erheblich gefährdete. Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass
die überholten Fahrzeuglenker auf die rechte Spur wechseln könnten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Gerade
auch mit Blick auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf
Autobahnen üblichen Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein
Rechtsüberholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor.
Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde unter diesen Umständen von der
Vorinstanz zu Recht nicht mehr als leicht oder mittelschwer eingestuft. Nach
dem Gesagten ist somit gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis von einer schweren
Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Dabei sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu künftigen Rechtsänderungen unbehelflich.
Massgebend ist das geltende Recht und dieses hat die Vorinstanz richtig
angewendet.
5. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist
der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung mindestens für drei Monate
zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich
ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von drei Monaten nicht zu
beanstanden.
6.1 Begeht der Inhaber des Führerausweises
auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien
und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird
ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein
Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a
Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR
741.51]).
6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem
19. Februar 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt
drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu
Recht um ein Jahr verlängert.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
7.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 6. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für das Einreichen des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis auf Probe ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis auf Probe innert
14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
4. Der Führerausweis auf Probe wird gemäss
Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung um ein Jahr verlängert.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser