Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.251

Führerausweisentzug

15. Oktober 2020Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ fuhr am 6. März 2020, 17:16

Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf dem

Gemeindegebiet Wiedlisbach auf dem Überholstreifen. Nach dem Rastplatz

Oberbipp wechselte er nach rechts auf die Normalspur und passierte das auf der

Überholspur fahrende Patrouillenfahrzeug der Polizei sowie den vor dem

Polizeifahrzeug vorausfahrende Personenwagen. Danach wechselte A.___ wieder auf

den Überholstreifen.

2. Wegen des Vorfalls vom 6. März 2020

wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Mai 2020 der einfachen Verletzung von

Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00

verurteilt.

3. Am 25. Juni 2020 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD), gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für drei

Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 6. März 2020 als schwere

Verletzung der Verkehrsregeln ein.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn und beantragte, es sei von einem Führerausweisentzug

abzusehen, da keine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften vorliegen würde.

5. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli

2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Die MFK schloss namens des DdI am 21.

Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Replik vom 14. August 2020 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine

mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch

grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind

(Urteile des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2;

6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft

vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999

4487).

2.2

Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Emmental-Oberaargau, qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers

als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil

des Bundesgerichts 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die

strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder

schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des

Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom

26.

Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2;

VWBES.2020.1 E. 2.3).

3.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den

Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen hat.

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen einer schweren Verkehrsregelverletzung. Die MFK weiche unzulässiger Weise

von der Beurteilung im Strafverfahren ab. Die Argumentation der MFK laufe

darauf hinaus, dass jedes Rechtsüberholen eine schwere Widerhandlung darstelle.

Wäre dem so, hätte dies im Gesetz auch festgehalten werden müssen, wie dies

z.B. bei der Vereitelung der Blutprobe der Fall sei. Dies sei jedoch nicht

erfolgt. Indem die MFK jede Widerhandlung nach Art. 8 Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) als schwere Widerhandlung werte, habe sie ihr Ermessen

unterschritten (recte: überschritten). Aus dem Polizeirapport ergebe sich zudem

deutlich, dass ein Grenzfall von unzulässigem Rechtsüberholen zu erlaubtem

«rechts Vorbeifahren» vorliege. Es sei ja nicht so, dass nach einem zulässigen rechts

Vorbeifahren nie mehr auf die Überholspur gewechselt werden dürfe. Es sei niemand

durch das Manöver gefährdet oder gestört worden, wie der Polizeirapport

ausdrücklich festgehalten habe. Der betroffene Lenker habe nicht einmal

bemerkt, dass der Beschwerdeführer rechts an ihm vorbeigefahren sei. Aus diesem

Grunde sei im Strafverfahren von einem leichten Verschulden ausgegangen worden.

Auch sei im Rahmen der Überarbeitung der VRV eine Aufhebung bzw. Lockerung der

Vorschrift über das Rechtsüberholen vorgesehen. Auch in anderen Ländern sei das

Rechtsüberholen auf Autobahnen erlaubt, was bedeute, dass sich objektiv keine

grosse Gefahr aus dem Rechtsüberholen ergebe.

3.3

Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das

Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die

Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine

erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr

nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt,

muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird,

auch wenn dies langsam geschieht. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe

Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar

(BGE 142 IV 93 E. 3.2).

Überholen liegt vor, wenn ein

schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes

einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das

Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des

Überholens bilden (BGE 142 IV 93 E. 3.2).

Eine Ausnahme vom Verbot des

Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV

allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in

parallelen Kolonnen» vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter

Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne

Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch

Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV

ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf

deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt

werden. Namentlich ist es verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den

parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl.

BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden

Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in

gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3).

3.4

Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13.

Mai 2020 steht fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwagens

auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 mit einem genügenden Abstand hinter

einem Patrouillenfahrzeug der Polizei herfuhr. Vor dem Polizeifahrzeug fuhr ein

weiterer Personenwagen. Nach dem Rastplatz Oberbipp verlangsamte sich, aufgrund

des dichten Verkehrsaufkommens, die Fahrzeugkolonne auf dem Überholstreifen auf

ca. 70 km/h. Der Beschwerdeführer wechselte auf den Normalstreifen und fuhr im

Anschluss mit ca. 110-120 km/h rechts neben dem Polizeifahrzeug sowie dem

vorausfahrenden Personenwagen vorbei. Als er sich rund 30-40 Meter vor dem

Personenwagen befand, betätigte der Beschuldigte den linken Richtungsblinker

und wechselte vor dem Personenwagen wieder auf den Überholstreifen. Das ganze

Manöver dauerte ca. sechs Sekunden und der Personenwagenlenker wurde durch das

Überholmanöver nicht behindert oder gefährdet.

3.5

Beim vorliegend zu beurteilenden

Fahrmanöver handelte es sich um verbotenes Rechtsüberholen, da der

Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur ausschwenkt und nach dem Überholen

zweier Fahrzeuge unmittelbar wieder auf die Überholspur eingebogen ist. War der

Beschwerdeführer der Meinung, dass sein Manöver ein «rechts Vorbeifahren»

darstellte, hätte er seine Vorbringen diesbezüglich nach Treu und Glauben im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

müssen, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. Der

Beschwerdeführer wurde auf dieses Vorgehen im Übrigen von der MFK mit Schreiben

vom 20. April 2020 betreffend Sistierung des Administrativverfahrens bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde aufmerksam gemacht.

4.1

Bezüglich der Verkehrsgefährdung

genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit.

a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob

eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen

wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation

ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die

Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die

Dispositiv

allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann,

wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder

gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2011 vom 21. August 2012

E. 3.3 mit Hinweis).

4.2 Das Bundesgericht hat in seinem

jüngsten oben zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine Rechtsprechung bestätigt,

wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine erhöhte abstrakte Gefährdung

darstellt. Relativiert hat es einzig seine Definition von Kolonnenverkehr. Es

hat ausgeführt, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei

mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und

nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz

zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende

Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern

bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat das

Bundesgericht zudem in einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne

auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h)

angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert aus: Urteil

des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5.). In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

mit seinem Fahrmanöver — insbesondere mit dem unmittelbaren Wechsel von der

Normalspur vor den Personenwagen vor der Polizeipatrouille auf die Überholspur mit

einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h — die anderen Verkehrsteilnehmer

erheblich gefährdete. Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass

die überholten Fahrzeuglenker auf die rechte Spur wechseln könnten (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Gerade

auch mit Blick auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf

Autobahnen üblichen Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein

Rechtsüberholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor.

Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde unter diesen Umständen von der

Vorinstanz zu Recht nicht mehr als leicht oder mittelschwer eingestuft. Nach

dem Gesagten ist somit gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis von einer schweren

Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Dabei sind die

Ausführungen des Beschwerdeführers zu künftigen Rechtsänderungen unbehelflich.

Massgebend ist das geltende Recht und dieses hat die Vorinstanz richtig

angewendet.

5. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist

der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung mindestens für drei Monate

zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar

die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich

ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von drei Monaten nicht zu

beanstanden.

6.1 Begeht der Inhaber des Führerausweises

auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien

und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird

ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein

Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a

Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR

741.51]).

6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem

19. Februar 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt

drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu

Recht um ein Jahr verlängert.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

7.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 6. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für das Einreichen des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis auf Probe ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis auf Probe innert

14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

4. Der Führerausweis auf Probe wird gemäss

Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung um ein Jahr verlängert.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser