VWBES.2020.252
Beistandschaft
17. Dezember 2020Deutsch20 min
Kindesschutzmassnahmen. Auf Empfehlung des mit der Abklärung betrauten Zweckverbands
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
sorgeberechtigten Eltern von D.___ (geb. 2013). Das Kind leidet seiner Geburt
an einem frühkindlichen Autismus (ICD: F84.0). Nachdem der Kinderarzt am 18.
Dezember 2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu /
Dorneck-Thierstein eine Kindswohlgefährdung zur Anzeige gebracht hatte,
eröffnete die Behörde am 7. Januar 2019 ein Verfahren zur Prüfung gesetzlicher
Kindesschutzmassnahmen. Auf Empfehlung des mit der Abklärung betrauten Zweckverbands
der Region Thal-Gäu errichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein am 1.
Juli 2019 eine Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für das Kind.
2. Am 25. März 2020 reichte auch die
Schulleitung der [...] der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung
betreffend D.___ ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, D.___ besuche den
Kindergarten der [...]. Das Kind leide an einem frühkindlichen Autismus und sei
auf eine enge und intensive Betreuung angewiesen. Die Situation in der Familie sei
schwierig. Es fehle dem Kind an Struktur, Unterstützung, Hygiene sowie spezifischer
Förderung. Zudem bestehe der Verdacht auf Substanzmissbrauch und übermässigen
Alkoholkonsum durch die Eltern. Vater und Mutter seien im Übrigen immer wieder
zerstritten und die Betreuung des Kindes sei zeitweise unklar geregelt. Der
Austausch mit den Kindseltern finde unregelmässig statt und die mitgeteilten
Informationen seien teilweise widersprüchlich. Seit Herbst 2019 erhalte das
Kind Unterstützung von einer Familienbegleiterin und die Eltern ein entsprechendes
Coaching. Beides könne aufgrund der Covid-19-Krise aktuell nicht stattfinden.
Derzeit seien auch die Schulen geschlossen und das Kind erhalte keine
Begleitung durch Fachpersonen. Die Lage habe sich deshalb zugespitzt und es sei
nicht absehbar, wie lange diese Situation noch andauern werde. Von Seiten der
Schule könne die Familie nicht länger unterstützt werden. Die Schulleitung
wünsche sich für das Kind eine dringende Platzierung in einem Internat, welches
auf seine spezifischen Bedürfnisse ausgelegt sei. Die Kindsmutter zeige
diesbezüglich wenig Kooperationsbereitschaft und drohe mit Flucht.
3. Nach entsprechenden Abklärungen und
der Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein
am 3. Juni 2020 per sofort eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB über D.___. Als Beistandsperson wurde E.___ vom Zweckverband der
Sozialregion Thal-Gäu ernannt. Ferner wurde das Begehren der Kindseltern,
wonach als Beistandsperson F.___, ProSoz Aarau, eingesetzt werden solle,
abgewiesen und es wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
4. Dagegen erhoben die Kindseltern
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2020 sinngemäss Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangten namentlich die ersatzlose Aufhebung der
Beistandschaft mit G.___ als Beistandsperson und eventualiter F.___, ProSoz,
Aarau, als Beistandsperson. Im Übrigen seien sämtliche Entscheidungen und
Aufgaben der Beistandsperson aufzuheben, da diese bereits durch andere Personen
wahrgenommen werden würden.
5. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020
verwies die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 nahm
der Beistand Stellung zur Beschwerde.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB)
eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB)
und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).
Die Beschwerdeführer sind als sorgeberechtigte Kindseltern und gesetzliche
Vertreter von D.___ am Verfahren beteiligte Personen, durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
2.1
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Wäre diese begründet, würde dies aufgrund des formellen
Charakters des Gehörsanspruchs zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen
(vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2)
2.2
Konkret machen die Kindseltern geltend,
die KESB habe bei der Einsetzung von G.___ als Beistandsperson einzig auf
dessen Bericht in seiner Funktion als Erziehungsaufsichtsperson abgestellt.
Dass seine Arbeit sowohl von der Familienbegleiterin und dem Volksschulamt als
unprofessionell bezeichnet worden sei, sei von der KESB nicht berücksichtigt
worden. Die Eltern seien vor der Einsetzung der Beistandsperson von der KESB
nicht angehört worden. Die Behörde habe damit ohne Stellungnahme der
Kindseltern über die Anträge von G.___ entschieden.
2.3
Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens
Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst namentlich das Recht,
von allen eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu
äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine
Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1;
137.
I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen).
2.4
Der fragliche Bericht und die darin
enthaltenen Anträge der damals mandatierten Erziehungsaufsichtsperson vom 20.
April 2020 wurde den Beschwerdeführern mit verfahrensleitender Verfügung vom
29.
April 2020 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme unterbreitet. Von diesem Recht machten sowohl der damals noch
anwaltlich vertretene Kindsvater als auch die Kindsmutter mit Eingaben vom 29.
Mai 2020 beziehungsweise vom 2. Juni 2020 Gebrauch. Der angefochtene Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde datiert vom 3. Juni 2020. Das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde damit gewahrt. Nun zu behaupten, sie
seien von der Beschwerdegegnerin nicht gehört worden, geht nicht an. Die
Beschwerdeführer hatten im Entscheidzeitpunkt von allen relevanten Dokumenten
Kenntnis und zuvor genügend Zeit und Möglichkeit, sich zu deren Inhalt zu
äussern, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist.
3.1
Sodann beharren die Beschwerdeführer
auf der ersatzlosen Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs.
1.
und 2 ZGB mit G.___ als Mandatsperson. Zusammenfassend führen sie aus, die
Beistandsperson sei überfordert mit den ihr übertragenen Aufgaben. Dies sei namentlich
an der Reklamation von Herrn H.___ vom Volksschulamt zu erkennen. Sämtliche
Aufgaben der Beistandsperson würden zudem bereits von der sozialpädagogischen
Familienbegleiterin wahrgenommen werden. Die Sozialregion sei ebenfalls
überfordert, sie habe dem Beistand keine Unterlagen über D.___ zukommen
lassen.
3.2
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Anordnung einer
Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die angeordnete
Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und
fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur
der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer Massnahme setzt
kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als
einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder
wiederherzustellen (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christina
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 307
N 4).
3.3
Sofern es die Verhältnisse
erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die
Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308
Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308
Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und
Begleitung, sondern auf ein aktives, autoritatives und kontinuierliches
Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Mit
der Erziehungsbeistandschaft i. S. v. Art. 308 sollen durch
ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abgebaut
werden. Instrumente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern
(und unter ihnen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld
bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insb. auch
Hausbesuche) beobachtet werden. Die sich auf Rat und Tat beschränkende
Erziehungsbeistandschaft unterscheidet sich damit kaum von einer
funktionierenden Erziehungsaufsicht, welche ebenfalls «Einmischung» in das
familiäre Geschehen voraussetzt. Welche dieser beiden funktional gleichartigen
Anordnungen getroffen wird, hängt von der Kooperationsbereitschaft der
Beteiligten ab. Wo indes nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge erfolgt,
führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben dem
Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 4
ff.).
3.4
Gemäss Dispositivziffer 3.1 des
angefochtenen Entscheids umfassen die Befugnisse der Erziehungsbeistandsperson folgende
Aufgaben:
-
Unterstützung der Eltern
mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,
-
die freiwillige
Unterbringung von D.___ in der [...], [...], zu begleiten und die Koordination
und Vernetzung der involvierten Stellen und Fachpersonen, namentlich des
Volksschulamtes, zu übernehmen und sicherzustellen sowie um die Finanzierung
besorgt zu sein,
-
die Kindseltern bei der
Ausgestaltung der persönlichen Kontakte im Zusammenhang mit der Institution zu
unterstützen,
-
eine sozialpädagogische
Familienbegleitung zur Unterstützung der Eltern (Elternarbeit) zu organisieren,
installieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein.
3.5
Zur Errichtung der genannten
Erziehungsbeistandschaft erwog die Vorinstanz, seit dem 1. Juli 2019 bestehe
für D.___ eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB mit den Aufgaben,
eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und bei Bedarf
weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu beantragen. Nach den Abklärungen
zu den Umständen der Kindswohlgefährdungsmeldung der Schulleitung seien sich
die involvierten Fachpersonen dahingehend einig, dass D.___ eine
sonderpädagogische Massnahme benötige. Die Kindseltern hätten gegenüber der
sozialpädagogischen Familienbegleiterin erklärt, sie seien mit einer
Platzierung des Kindes in der [...] in [...] ab dem kommenden Schuljahr einverstanden.
Es stelle sich nun die Frage, wie diese Absichtserklärung umzusetzen sei. Ohne
Beistandschaft hätten die Eltern den Unterbringungsvertrag zu unterzeichnen und
für die Unterbringungskosten aufzukommen. Ob ihre finanziellen Mittel dies
zulassen würden, sei indes fraglich, so dass die Unterbringung des Kindes
bereits an der Kostenfrage scheitern könne. Die von der kantonalen
Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle kläre nun den Anspruch des Kindes auf
eine Sonderbeschulung ab. Das Volksschulamt sei die kantonale Aufsichtsbehörde
für die gesamte Volksschule. Aufgrund dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung
sei zwingend die Bewilligung des Volksschulamtes einzuholen. Ob die Kindseltern
autonom in der Lage seien, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten,
sei ebenfalls fraglich. Einem Erziehungsbeistand könne ferner die Aufgabe
übertragen werden, Verträge ohne Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge
abzuschliessen. Aus diesen Gründe erachte die Behörde die Errichtung einer
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ als geeignet und
erforderlich. G.___ – als bisherige Erziehungsaufsichtsperson – sei sodann bereit
und fähig, diese Beistandschaft zu übernehmen. Der Kindsvater begehre indes, es
sei eine private Mandatsperson einzusetzen. Dem sei zu entgegnen, dass die
Sozialregionen die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegten
Massnahmen führten. Zuständig sei vorliegend der Zweckverband der Sozialregion
Thal-Gäu.
3.6
Der Stellungnahme der ehemaligen Erziehungsaufsichts-
und aktuellen Beistandsperson vom 20. April 2020 lässt sich Folgendes entnehmen:
Zum aktuellen Zeitpunkt läge eine Gefährdungsmeldung aufgrund der
Betreuungssituation des Kindes vor. Das Kind leide seit seiner Geburt an einem
frühkindlichen Autismus. Seine sprachliche Entwicklung habe früh stagniert. Die
Einschränkungen des Kindes würden beide Elternteile in der Erziehung und
Betreuung vor grosse Herausforderungen stellen. Diesen Herausforderungen seien
die Eltern nur bedingt gewachsen. Seit dem 31. Oktober 2019 bestehe ferner
eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Mit der Durchführung dieser
Begleitung sei I.___ beauftragt worden. Sie verfüge über die notwendigen Fachkenntnisse
im Umgang mit Autismus-Erkrankungen. Wie dem angefügten Bericht der Familienbegleiterin
zu entnehmen sei, zeigten sich sowohl in der persönlichen Entwicklung des
Kindes als auch im familiären Kontext erste Erfolge und Verbesserungen.
Beispielsweise setze sich das Kind mittlerweile ordentlich an den Esstisch um
zu essen und probiere die ihm angebotenen Speisen. Zudem behalte das Kind nun
seine Kleidung an, wasche seine Hände und erledige den Toilettengang
selbständig. Diese kleinen Erfolge seien im Kindergarten der [...] ebenfalls
bemerkt und bestätigt worden. Nach längerer schulischer Abwesenheit falle das
Kind aber oft wieder in seine alten Verhaltensmuster zurück und vergesse das
Erlernte. Die notwendige und angebotene Unterstützung der Kindseltern erbringe
zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht den gewünschten Erfolg und keine Entlastung.
Nach wie vor gebe es Hinweise auf alarmierende, häusliche Zustände, die sich
beim Kind in einer Verwahrlosungstendenz manifestieren würden. Anzeichen
hierfür seien seine schmutzigen Kleider und seine verfilzten Haare. Zudem sei
es im Rahmen der bestehenden Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB beiden Eltern
nicht gelungen, die bestehenden Elternstreitigkeiten zu vermindern und eine
gemeinsame, dem Kindeswohl förderliche Kommunikation aufzubauen. Zwischenzeitlich
sei mit den Kindseltern eine freiwillige Platzierung des Kindes in der [...] in
[...] thematisiert worden. Das Kind sei aufgrund seiner Einschränkungen auf
besondere Hilfe und Unterstützung in fast allen Dingen des täglichen Lebens
angewiesen und benötige hierfür dauerhaft eine spezielle Unterstützung und
Förderung. Diese Hilfe und Unterstützung könnten die Kindseltern aber aufgrund
ihrer derzeitigen eingeschränkten Erziehungsfähigkeit nicht erbringen. Dies
zeige sich exemplarisch an der Sprachentwicklung des Kindes. Obwohl bereits im
Autismus-Abklärungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Solothurn aus dem
Jahre 2017 eine Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert worden sei, sei die
notwendige Unterstützung des Kindes in diesem Bereich nicht weitergeführt und im
Jahr 2018 eingestellt worden. Aufgrund der aktuellen Situation sei das Kind in
seiner persönlichen und schulischen Entwicklung erheblich gefährdet.
3.7
In ihrem Zwischenbericht vom 25.
März 2020 führt die sozialpädagogische Familienbegleiterin aus, die Kindseltern
lebten getrennt voneinander und teilten sich die elterliche Sorge und die
Betreuung des Kindes. Das Kind lebe bei seiner Mutter in einer
3-Zimmer-Wohnung, es werde aber vom Vater regelmässig in seiner
1-Zimmer-Wohnung beherbergt und betreut. D.___ sei ein frühkindlicher Autist
und nonverbal. Seine Betreuung sei durchgehend sehr herausfordernd und brauche
Fachwissen. Die Kindseltern seien indes oft zerstritten und es bestünden keine
gültigen Betreuungspläne. Zudem seien die Finanzen nicht geregelt. Die Mutter
beziehe eine IV-Rente und erhalte für das Kind eine Hilflosenentschädigung mit
Intensivpflegezusatz. Der Kindsvater sei Sozialhilfeempfänger. Bei der
Übernahme des Mandates im Oktober 2019 seien beide Eltern in jeder Hinsicht
bezüglich D.___ und mit sich überfordert gewesen. So sei das Kind weder lenkbar
gewesen noch habe es sich an soziale Normen gehalten. Es habe keine Kleidung
getragen und habe sich – wann immer es konnte – selbständig an Esswaren bedient.
Hinzukommend habe es sich in der Küche in einem «Häfeli» erleichtert. Dies sei
dann im Schüttstein entleert worden. Die Betreuung der Familie sei deshalb in
mehrere Gebiete aufgeteilt worden. Ferner seien die Eltern regelmässig in der
Wohnung der Mutter besucht worden. Die Kindseltern hätten eine sehr ambivalente
Haltung zueinander. Einerseits werde beteuert, wie gut das gegenseitige
Einvernehmen und eine unkomplizierte Regelung der Betreuung gewährleistet seien,
andererseits seien von der Kindsmutter Vorwürfe gegenüber dem Vater gefallen in
Bezug auf ihre Finanzen und die Betreuung des Kindes. Zusammen mit der
Familienbegleiterin seien Betreuungspläne erstellt worden, die aber selten
eingehalten worden seien. Sodann habe die Mutter Hilfe im Haushalt erhalten und
es sei ihr gezeigt worden, wie der Haushalt sauber und in Ordnung gehalten
werden könne. Zum Kind habe Vertrauen aufgebaut werden und bewirkt werden
können, dass es sich an den Tisch setze und die ihm offerierten Speisen
probiere. Hinzukommend sei versucht worden, das Kind zu duschen. Dies
verweigere D.___ aber nach wie vor. Immerhin wasche sich das Kind mittlerweile
die Hände und erledige den Toilettengang selbständig. Eine Betreuung des Kindes
sei nur in einem 1:1 Setting möglich und sehr intensiv. Die Kindsmutter habe
einige Vorschläge umgesetzt und die Wohnung hinterlasse einen ordentlicheren
und saubereren Eindruck als zu Beginn der Mandatsübernahme. Der Besuch eines
Schulvertreters zu Hause habe indes wieder alarmierende Zustände aufgezeigt.
Angesichts der Schwierigkeiten auf allen Ebenen sei versucht worden, die
Kindseltern zu einem Schulwechsel des Kindes in die Einrichtung [...] in [...]
zu bewegen. In dieser Einrichtung könne das Kind besser betreut und nachhaltiger
gefördert werden. Diese Einrichtung verfüge zudem über viel Fachwissen im
Zusammenhang mit Autismus-Erkrankungen. Im Übrigen wäre die Betreuung des
Kindes durch die Kindseltern auf Wochenenden und Ferien beschränkt und damit
besser regelbar.
3.8
Nach dem Gesagten zeigt sich folgendes
Bild: Unbestrittenermassen ist das Kind aufgrund seiner Krankheit im Alltag
auf eine intensive Unterstützung und Betreuung angewiesen. Ebenfalls
unbestritten ist, dass dem Kind in der bis anhin besuchten Schule beziehungsweise
der [...] in [...] die erforderliche Unterstützung und Betreuung nicht mehr
gewährt werden konnte und eine entsprechende Beschulung sowie eine spezifische
Förderung in einer geeigneten Einrichtung – wie dem Internat der [...] in [...]
– erforderlich ist. Sodann ist aus den Vorakten ersichtlich, dass seit dem
Frühjahr 2020 wegen des Corona-Virus weder eine funktionierende
Erziehungsaufsicht noch eine Familienbegleitung möglich waren und in der
Wohnung der Kindsmutter alarmierende Zustände vorgefunden wurden. Vor diesem
Hintergrund können die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht beanstandet
werden. Obwohl innert kurzer Zeit bereits zwei Kindswohlgefährdungen bei der
KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein zur Anzeige gebracht und daraufhin entsprechende
Verfahren zur Abklärung einer möglichen Gefährdung eingeleitet und eine
Erziehungsaufsicht sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert
worden sind, gelang es den Kindseltern nicht, die drohende Kindswohlgefährdung bis
zum Entscheid der Vorinstanz abzuwenden. Den Akten lässt sich zudem entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Bezug auf die Betreuung
des Kindes oft nicht einig und damit offenbar nicht im Stande waren, auf
Mitteilungen und Hinweise der Fachpersonen zeitnah im Sinne des Kindeswohls zu reagieren.
Aus der ersten Gefährdungsmeldung des Kinderarztes vom 18. Dezember 2018 geht
ferner hervor, dass er bereits der 5. Kinderarzt gewesen sei, der das Kind behandelt
habe. Nachdem offenbar eine sofortige Anmeldung bei der Physiotherapie nicht
möglich gewesen sei, sei es zum Vertrauensbruch mit den Eltern gekommen und ein
neuer Kinderarzt mit der Behandlung D.___ beauftragt worden. Der oft beantragte
Wechsel von involvierten Fachpersonen durch die Kindseltern zeigt sich auch in
den hier massgebenden Aktenstücken und in der Beschwerdeschrift wieder.
Inwiefern die Kindseltern aktuell im Stande wären, ohne involvierte Fachpersonen
und insbesondere ohne Erziehungsbeistandschaft hinreichend um das Wohl von D.___
besorgt zu sein, vermögen sie indes nicht ansatzweise substantiiert aufzuzeigen.
Viel mehr begnügen sie sich damit, die Beistandsperson und den Zweckverband der
Sozialregion mit pauschalen Vorwürfen einzudecken. Es mag zwar zutreffen, dass
die Eltern mit Hilfe der sozialpädagogischen Familienbegleiterin in der
Erziehung des Kindes gewisse Fortschritte gemacht haben und sich das Kind nun offenbar
an gewisse Regeln hält. Indessen reichen die Bemühungen der Beschwerdeführer und
die Installierung einer Familienbegleitung offensichtlich nicht aus, um dem
Kind die erforderliche Unterstützung und Hilfe zu geben, die es zufolge der nachvollziehbaren
Einschätzung der involvierten Fachpersonen benötigt, um sein Wohl zu wahren. Wie
sich zudem weiter aus den Akten ergibt, hat die Beistandsperson
zwischenzeitlich einen (freiwilligen) Eintritt des Kindes in das Schulinternat [...]
per 9. August 2020 bewirkt und eine entsprechende Kostengutsprache erlangt
(vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2020). Die Errichtung der
Erziehungsbesitandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich
damit als geeignet und – nach dem Ausschöpfen milderer Massnahmen – auch als erforderlich
um das Kindeswohl zu wahren. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt
unbegründet.
4.1
Eventualiter verlangen die
Beschwerdeführer die Ernennung von F.___ der [...] anstelle von G.___ als
Beistandsperson von D.___.
4.2
Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art.
400.
Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche
Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich geeignet ist, die dafür
erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die
fachliche Eignung umfasst sodann das erforderliche Wissen über den
Erwachsenenschutz und für die konkrete Mandatsführung. (Botschaft zur Änderung
des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Schlägt die betroffene
Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, so entspricht die
Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die
Beistandschaft geeignet ist und zu deren Übernahme bereit ist (vgl. Art. 401
Abs. 1 ZGB). Die Behörde berücksichtigt sodann auch, soweit tunlich, die
Wünsche der Angehörigen oder nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB).
Diese Vorschläge haben indes gegenüber den Wünschen der betroffenen Person nur
subsidiäre Bedeutung. Die Behörde hat die Vorschläge der Angehörigen damit zwar
in ihre Erwägungen einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der
vorgeschlagenen Person in ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser
geeignete Person als Beistand zu ernennen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas
Geiser / Christina Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2018, Art. 401 N 19)
4.3
G.___ vom Zweckverband der Region
Thal-Gäu war bereits vor seiner Ernennung als Beistandsperson im Rahmen der
Erziehungsaufsicht mit den Umst.den des vorliegenden Falls betraut und
erstellte im Frühjahr 2020 einen Abklärungsbericht zur Gefährdungsmeldung der
Schulleitung der [...] in [...]. Aus der Stellungnahme des Beistandes vom 24.
Juli 2020 geht sodann hervor, dass er dannzumal im Einverständnis der
Kindseltern eine Erziehungsbeistandschaft beantragt hatte und sich die
Beschwerdeführer mit einer freiwilligen Platzierung des Kindes in der [...] in [...]
einverstanden erklärten (vgl. Erklärung der Beschwerdeführer vom 16. Mai 2020).
Aufgrund der ablehnenden Haltung des Volksschulamtes habe er eine subsidiäre
Kostengutsprache zur Übernahme der Internatskosten beim Sozialdienst Thal-Gäu
beantragt. Diese sei zwischenzeitlich erteilt worden, sodass das Kind am 9.
August 2020 ins Internat habe eintreten können. Die entsprechenden
Anmeldeunterlagen seien von den Kindseltern unterzeichnet worden, weshalb nur
noch die Klärung der Kostenfolge zwischen dem Volksschulamt und der
Sozialregion anstehe. Dies würde indes die Kindseltern nicht direkt betreffen.
4.4
Dass die Vorinstanz die bisherige
Mandatsperson zum Beistand ernannte und damit als geeigneter betrachtete als
eine in der Sache nicht befasste Drittperson, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet
werden. Der Umstand, dass die Mandatsperson unter dem Hinweis auf fehlende
Akteneinsicht weitere Abklärungen beantragt und ohne entsprechende Legitimation
beim Volksschulamt um Kostengutsprache ersuchte, vermag jedenfalls die
vorgetragenen Vorwürfe und damit insbesondere ein Mangel an fachlicher Eignung
nicht zu begründen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als
unbegründet.
5.
Sofern die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerdeschrift die Amtsführung des Zweckverbandes der Sozialregion Thal-Gäu
beanstanden, bleibt es ihnen im Übrigen unbenommen, eine entsprechende
Aufsichtsanzeige beim Kanton zu erstatten (vgl. § 215 i.V.m. § 206 Gemeindegesetz
[GG, BGS 131.1]). Die Beurteilung der Amtsführung des Zweckverbands der
Sozialregion ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb
auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
6.
Zusammenfassend erweist sich die die
Beschwerde somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese sind den Beschwerdeführern je hälftig
aufzuerlegen. B.___ stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.11) kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die unentgeltliche Prozessführung verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
für B.___, trägt der Staat dessen Prozesskosten im Umfang von CHF 500.00.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden im Umfang von je CHF 500.00 A.___
und B.___ auferlegt. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
für B.___ sind die ihm auferlegten Prozesskosten im Umfang von CHF 500.00 durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann