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Entscheid

VWBES.2020.252

Beistandschaft

17. Dezember 2020Deutsch20 min

Kindesschutzmassnahmen. Auf Empfehlung des mit der Abklärung betrauten Zweckverbands

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

sorgeberechtigten Eltern von D.___ (geb. 2013). Das Kind leidet seiner Geburt

an einem frühkindlichen Autismus (ICD: F84.0). Nachdem der Kinderarzt am 18.

Dezember 2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu /

Dorneck-Thierstein eine Kindswohlgefährdung zur Anzeige gebracht hatte,

eröffnete die Behörde am 7. Januar 2019 ein Verfahren zur Prüfung gesetzlicher

Kindesschutzmassnahmen. Auf Empfehlung des mit der Abklärung betrauten Zweckverbands

der Region Thal-Gäu errichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein am 1.

Juli 2019 eine Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für das Kind.

2. Am 25. März 2020 reichte auch die

Schulleitung der [...] der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung

betreffend D.___ ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, D.___ besuche den

Kindergarten der [...]. Das Kind leide an einem frühkindlichen Autismus und sei

auf eine enge und intensive Betreuung angewiesen. Die Situation in der Familie sei

schwierig. Es fehle dem Kind an Struktur, Unterstützung, Hygiene sowie spezifischer

Förderung. Zudem bestehe der Verdacht auf Substanzmissbrauch und übermässigen

Alkoholkonsum durch die Eltern. Vater und Mutter seien im Übrigen immer wieder

zerstritten und die Betreuung des Kindes sei zeitweise unklar geregelt. Der

Austausch mit den Kindseltern finde unregelmässig statt und die mitgeteilten

Informationen seien teilweise widersprüchlich. Seit Herbst 2019 erhalte das

Kind Unterstützung von einer Familienbegleiterin und die Eltern ein entsprechendes

Coaching. Beides könne aufgrund der Covid-19-Krise aktuell nicht stattfinden.

Derzeit seien auch die Schulen geschlossen und das Kind erhalte keine

Begleitung durch Fachpersonen. Die Lage habe sich deshalb zugespitzt und es sei

nicht absehbar, wie lange diese Situation noch andauern werde. Von Seiten der

Schule könne die Familie nicht länger unterstützt werden. Die Schulleitung

wünsche sich für das Kind eine dringende Platzierung in einem Internat, welches

auf seine spezifischen Bedürfnisse ausgelegt sei. Die Kindsmutter zeige

diesbezüglich wenig Kooperationsbereitschaft und drohe mit Flucht.

3. Nach entsprechenden Abklärungen und

der Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein

am 3. Juni 2020 per sofort eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB über D.___. Als Beistandsperson wurde E.___ vom Zweckverband der

Sozialregion Thal-Gäu ernannt. Ferner wurde das Begehren der Kindseltern,

wonach als Beistandsperson F.___, ProSoz Aarau, eingesetzt werden solle,

abgewiesen und es wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

4. Dagegen erhoben die Kindseltern

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2020 sinngemäss Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangten namentlich die ersatzlose Aufhebung der

Beistandschaft mit G.___ als Beistandsperson und eventualiter F.___, ProSoz,

Aarau, als Beistandsperson. Im Übrigen seien sämtliche Entscheidungen und

Aufgaben der Beistandsperson aufzuheben, da diese bereits durch andere Personen

wahrgenommen werden würden.

5. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020

verwies die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 nahm

der Beistand Stellung zur Beschwerde.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB)

eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB)

und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).

Die Beschwerdeführer sind als sorgeberechtigte Kindseltern und gesetzliche

Vertreter von D.___ am Verfahren beteiligte Personen, durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

2.1

Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

[BV, SR 101]). Wäre diese begründet, würde dies aufgrund des formellen

Charakters des Gehörsanspruchs zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen

(vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2)

2.2

Konkret machen die Kindseltern geltend,

die KESB habe bei der Einsetzung von G.___ als Beistandsperson einzig auf

dessen Bericht in seiner Funktion als Erziehungsaufsichtsperson abgestellt.

Dass seine Arbeit sowohl von der Familienbegleiterin und dem Volksschulamt als

unprofessionell bezeichnet worden sei, sei von der KESB nicht berücksichtigt

worden. Die Eltern seien vor der Einsetzung der Beistandsperson von der KESB

nicht angehört worden. Die Behörde habe damit ohne Stellungnahme der

Kindseltern über die Anträge von G.___ entschieden.

2.3

Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens

Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst namentlich das Recht,

von allen eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu

äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche

Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine

Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1;

137.

I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen).

2.4

Der fragliche Bericht und die darin

enthaltenen Anträge der damals mandatierten Erziehungsaufsichtsperson vom 20.

April 2020 wurde den Beschwerdeführern mit verfahrensleitender Verfügung vom

29.

April 2020 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit zur

Stellungnahme unterbreitet. Von diesem Recht machten sowohl der damals noch

anwaltlich vertretene Kindsvater als auch die Kindsmutter mit Eingaben vom 29.

Mai 2020 beziehungsweise vom 2. Juni 2020 Gebrauch. Der angefochtene Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde datiert vom 3. Juni 2020. Das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde damit gewahrt. Nun zu behaupten, sie

seien von der Beschwerdegegnerin nicht gehört worden, geht nicht an. Die

Beschwerdeführer hatten im Entscheidzeitpunkt von allen relevanten Dokumenten

Kenntnis und zuvor genügend Zeit und Möglichkeit, sich zu deren Inhalt zu

äussern, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist.

3.1

Sodann beharren die Beschwerdeführer

auf der ersatzlosen Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs.

1.

und 2 ZGB mit G.___ als Mandatsperson. Zusammenfassend führen sie aus, die

Beistandsperson sei überfordert mit den ihr übertragenen Aufgaben. Dies sei namentlich

an der Reklamation von Herrn H.___ vom Volksschulamt zu erkennen. Sämtliche

Aufgaben der Beistandsperson würden zudem bereits von der sozialpädagogischen

Familienbegleiterin wahrgenommen werden. Die Sozialregion sei ebenfalls

überfordert, sie habe dem Beistand keine Unterlagen über D.___ zukommen

lassen.

3.2

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Anordnung einer

Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die angeordnete

Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und

fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur

der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer Massnahme setzt

kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als

einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder

wiederherzustellen (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christina

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 307

N 4).

3.3

Sofern es die Verhältnisse

erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die

Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308

Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308

Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und

Begleitung, sondern auf ein aktives, autoritatives und kontinuierliches

Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Mit

der Erziehungsbeistandschaft i. S. v. Art. 308 sollen durch

ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abgebaut

werden. Instrumente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern

(und unter ihnen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld

bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insb. auch

Hausbesuche) beobachtet werden. Die sich auf Rat und Tat beschränkende

Erziehungsbeistandschaft unterscheidet sich damit kaum von einer

funktionierenden Erziehungsaufsicht, welche ebenfalls «Einmischung» in das

familiäre Geschehen voraussetzt. Welche dieser beiden funktional gleichartigen

Anordnungen getroffen wird, hängt von der Kooperationsbereitschaft der

Beteiligten ab. Wo indes nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge erfolgt,

führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben dem

Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 4

ff.).

3.4

Gemäss Dispositivziffer 3.1 des

angefochtenen Entscheids umfassen die Befugnisse der Erziehungsbeistandsperson folgende

Aufgaben:

-

Unterstützung der Eltern

mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,

-

die freiwillige

Unterbringung von D.___ in der [...], [...], zu begleiten und die Koordination

und Vernetzung der involvierten Stellen und Fachpersonen, namentlich des

Volksschulamtes, zu übernehmen und sicherzustellen sowie um die Finanzierung

besorgt zu sein,

-

die Kindseltern bei der

Ausgestaltung der persönlichen Kontakte im Zusammenhang mit der Institution zu

unterstützen,

-

eine sozialpädagogische

Familienbegleitung zur Unterstützung der Eltern (Elternarbeit) zu organisieren,

installieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein.

3.5

Zur Errichtung der genannten

Erziehungsbeistandschaft erwog die Vorinstanz, seit dem 1. Juli 2019 bestehe

für D.___ eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB mit den Aufgaben,

eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und bei Bedarf

weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu beantragen. Nach den Abklärungen

zu den Umständen der Kindswohlgefährdungsmeldung der Schulleitung seien sich

die involvierten Fachpersonen dahingehend einig, dass D.___ eine

sonderpädagogische Massnahme benötige. Die Kindseltern hätten gegenüber der

sozialpädagogischen Familienbegleiterin erklärt, sie seien mit einer

Platzierung des Kindes in der [...] in [...] ab dem kommenden Schuljahr einverstanden.

Es stelle sich nun die Frage, wie diese Absichtserklärung umzusetzen sei. Ohne

Beistandschaft hätten die Eltern den Unterbringungsvertrag zu unterzeichnen und

für die Unterbringungskosten aufzukommen. Ob ihre finanziellen Mittel dies

zulassen würden, sei indes fraglich, so dass die Unterbringung des Kindes

bereits an der Kostenfrage scheitern könne. Die von der kantonalen

Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle kläre nun den Anspruch des Kindes auf

eine Sonderbeschulung ab. Das Volksschulamt sei die kantonale Aufsichtsbehörde

für die gesamte Volksschule. Aufgrund dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung

sei zwingend die Bewilligung des Volksschulamtes einzuholen. Ob die Kindseltern

autonom in der Lage seien, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten,

sei ebenfalls fraglich. Einem Erziehungsbeistand könne ferner die Aufgabe

übertragen werden, Verträge ohne Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge

abzuschliessen. Aus diesen Gründe erachte die Behörde die Errichtung einer

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ als geeignet und

erforderlich. G.___ – als bisherige Erziehungsaufsichtsperson – sei sodann bereit

und fähig, diese Beistandschaft zu übernehmen. Der Kindsvater begehre indes, es

sei eine private Mandatsperson einzusetzen. Dem sei zu entgegnen, dass die

Sozialregionen die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegten

Massnahmen führten. Zuständig sei vorliegend der Zweckverband der Sozialregion

Thal-Gäu.

3.6

Der Stellungnahme der ehemaligen Erziehungsaufsichts-

und aktuellen Beistandsperson vom 20. April 2020 lässt sich Folgendes entnehmen:

Zum aktuellen Zeitpunkt läge eine Gefährdungsmeldung aufgrund der

Betreuungssituation des Kindes vor. Das Kind leide seit seiner Geburt an einem

frühkindlichen Autismus. Seine sprachliche Entwicklung habe früh stagniert. Die

Einschränkungen des Kindes würden beide Elternteile in der Erziehung und

Betreuung vor grosse Herausforderungen stellen. Diesen Herausforderungen seien

die Eltern nur bedingt gewachsen. Seit dem 31. Oktober 2019 bestehe ferner

eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Mit der Durchführung dieser

Begleitung sei I.___ beauftragt worden. Sie verfüge über die notwendigen Fachkenntnisse

im Umgang mit Autismus-Erkrankungen. Wie dem angefügten Bericht der Familienbegleiterin

zu entnehmen sei, zeigten sich sowohl in der persönlichen Entwicklung des

Kindes als auch im familiären Kontext erste Erfolge und Verbesserungen.

Beispielsweise setze sich das Kind mittlerweile ordentlich an den Esstisch um

zu essen und probiere die ihm angebotenen Speisen. Zudem behalte das Kind nun

seine Kleidung an, wasche seine Hände und erledige den Toilettengang

selbständig. Diese kleinen Erfolge seien im Kindergarten der [...] ebenfalls

bemerkt und bestätigt worden. Nach längerer schulischer Abwesenheit falle das

Kind aber oft wieder in seine alten Verhaltensmuster zurück und vergesse das

Erlernte. Die notwendige und angebotene Unterstützung der Kindseltern erbringe

zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht den gewünschten Erfolg und keine Entlastung.

Nach wie vor gebe es Hinweise auf alarmierende, häusliche Zustände, die sich

beim Kind in einer Verwahrlosungstendenz manifestieren würden. Anzeichen

hierfür seien seine schmutzigen Kleider und seine verfilzten Haare. Zudem sei

es im Rahmen der bestehenden Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB beiden Eltern

nicht gelungen, die bestehenden Elternstreitigkeiten zu vermindern und eine

gemeinsame, dem Kindeswohl förderliche Kommunikation aufzubauen. Zwischenzeitlich

sei mit den Kindseltern eine freiwillige Platzierung des Kindes in der [...] in

[...] thematisiert worden. Das Kind sei aufgrund seiner Einschränkungen auf

besondere Hilfe und Unterstützung in fast allen Dingen des täglichen Lebens

angewiesen und benötige hierfür dauerhaft eine spezielle Unterstützung und

Förderung. Diese Hilfe und Unterstützung könnten die Kindseltern aber aufgrund

ihrer derzeitigen eingeschränkten Erziehungsfähigkeit nicht erbringen. Dies

zeige sich exemplarisch an der Sprachentwicklung des Kindes. Obwohl bereits im

Autismus-Abklärungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Solothurn aus dem

Jahre 2017 eine Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert worden sei, sei die

notwendige Unterstützung des Kindes in diesem Bereich nicht weitergeführt und im

Jahr 2018 eingestellt worden. Aufgrund der aktuellen Situation sei das Kind in

seiner persönlichen und schulischen Entwicklung erheblich gefährdet.

3.7

In ihrem Zwischenbericht vom 25.

März 2020 führt die sozialpädagogische Familienbegleiterin aus, die Kindseltern

lebten getrennt voneinander und teilten sich die elterliche Sorge und die

Betreuung des Kindes. Das Kind lebe bei seiner Mutter in einer

3-Zimmer-Wohnung, es werde aber vom Vater regelmässig in seiner

1-Zimmer-Wohnung beherbergt und betreut. D.___ sei ein frühkindlicher Autist

und nonverbal. Seine Betreuung sei durchgehend sehr herausfordernd und brauche

Fachwissen. Die Kindseltern seien indes oft zerstritten und es bestünden keine

gültigen Betreuungspläne. Zudem seien die Finanzen nicht geregelt. Die Mutter

beziehe eine IV-Rente und erhalte für das Kind eine Hilflosenentschädigung mit

Intensivpflegezusatz. Der Kindsvater sei Sozialhilfeempfänger. Bei der

Übernahme des Mandates im Oktober 2019 seien beide Eltern in jeder Hinsicht

bezüglich D.___ und mit sich überfordert gewesen. So sei das Kind weder lenkbar

gewesen noch habe es sich an soziale Normen gehalten. Es habe keine Kleidung

getragen und habe sich – wann immer es konnte – selbständig an Esswaren bedient.

Hinzukommend habe es sich in der Küche in einem «Häfeli» erleichtert. Dies sei

dann im Schüttstein entleert worden. Die Betreuung der Familie sei deshalb in

mehrere Gebiete aufgeteilt worden. Ferner seien die Eltern regelmässig in der

Wohnung der Mutter besucht worden. Die Kindseltern hätten eine sehr ambivalente

Haltung zueinander. Einerseits werde beteuert, wie gut das gegenseitige

Einvernehmen und eine unkomplizierte Regelung der Betreuung gewährleistet seien,

andererseits seien von der Kindsmutter Vorwürfe gegenüber dem Vater gefallen in

Bezug auf ihre Finanzen und die Betreuung des Kindes. Zusammen mit der

Familienbegleiterin seien Betreuungspläne erstellt worden, die aber selten

eingehalten worden seien. Sodann habe die Mutter Hilfe im Haushalt erhalten und

es sei ihr gezeigt worden, wie der Haushalt sauber und in Ordnung gehalten

werden könne. Zum Kind habe Vertrauen aufgebaut werden und bewirkt werden

können, dass es sich an den Tisch setze und die ihm offerierten Speisen

probiere. Hinzukommend sei versucht worden, das Kind zu duschen. Dies

verweigere D.___ aber nach wie vor. Immerhin wasche sich das Kind mittlerweile

die Hände und erledige den Toilettengang selbständig. Eine Betreuung des Kindes

sei nur in einem 1:1 Setting möglich und sehr intensiv. Die Kindsmutter habe

einige Vorschläge umgesetzt und die Wohnung hinterlasse einen ordentlicheren

und saubereren Eindruck als zu Beginn der Mandatsübernahme. Der Besuch eines

Schulvertreters zu Hause habe indes wieder alarmierende Zustände aufgezeigt.

Angesichts der Schwierigkeiten auf allen Ebenen sei versucht worden, die

Kindseltern zu einem Schulwechsel des Kindes in die Einrichtung [...] in [...]

zu bewegen. In dieser Einrichtung könne das Kind besser betreut und nachhaltiger

gefördert werden. Diese Einrichtung verfüge zudem über viel Fachwissen im

Zusammenhang mit Autismus-Erkrankungen. Im Übrigen wäre die Betreuung des

Kindes durch die Kindseltern auf Wochenenden und Ferien beschränkt und damit

besser regelbar.

3.8

Nach dem Gesagten zeigt sich folgendes

Bild: Unbestrittenermassen ist das Kind aufgrund seiner Krankheit im Alltag

auf eine intensive Unterstützung und Betreuung angewiesen. Ebenfalls

unbestritten ist, dass dem Kind in der bis anhin besuchten Schule beziehungsweise

der [...] in [...] die erforderliche Unterstützung und Betreuung nicht mehr

gewährt werden konnte und eine entsprechende Beschulung sowie eine spezifische

Förderung in einer geeigneten Einrichtung – wie dem Internat der [...] in [...]

– erforderlich ist. Sodann ist aus den Vorakten ersichtlich, dass seit dem

Frühjahr 2020 wegen des Corona-Virus weder eine funktionierende

Erziehungsaufsicht noch eine Familienbegleitung möglich waren und in der

Wohnung der Kindsmutter alarmierende Zustände vorgefunden wurden. Vor diesem

Hintergrund können die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht beanstandet

werden. Obwohl innert kurzer Zeit bereits zwei Kindswohlgefährdungen bei der

KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein zur Anzeige gebracht und daraufhin entsprechende

Verfahren zur Abklärung einer möglichen Gefährdung eingeleitet und eine

Erziehungsaufsicht sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert

worden sind, gelang es den Kindseltern nicht, die drohende Kindswohlgefährdung bis

zum Entscheid der Vorinstanz abzuwenden. Den Akten lässt sich zudem entnehmen,

dass sich die Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Bezug auf die Betreuung

des Kindes oft nicht einig und damit offenbar nicht im Stande waren, auf

Mitteilungen und Hinweise der Fachpersonen zeitnah im Sinne des Kindeswohls zu reagieren.

Aus der ersten Gefährdungsmeldung des Kinderarztes vom 18. Dezember 2018 geht

ferner hervor, dass er bereits der 5. Kinderarzt gewesen sei, der das Kind behandelt

habe. Nachdem offenbar eine sofortige Anmeldung bei der Physiotherapie nicht

möglich gewesen sei, sei es zum Vertrauensbruch mit den Eltern gekommen und ein

neuer Kinderarzt mit der Behandlung D.___ beauftragt worden. Der oft beantragte

Wechsel von involvierten Fachpersonen durch die Kindseltern zeigt sich auch in

den hier massgebenden Aktenstücken und in der Beschwerdeschrift wieder.

Inwiefern die Kindseltern aktuell im Stande wären, ohne involvierte Fachpersonen

und insbesondere ohne Erziehungsbeistandschaft hinreichend um das Wohl von D.___

besorgt zu sein, vermögen sie indes nicht ansatzweise substantiiert aufzuzeigen.

Viel mehr begnügen sie sich damit, die Beistandsperson und den Zweckverband der

Sozialregion mit pauschalen Vorwürfen einzudecken. Es mag zwar zutreffen, dass

die Eltern mit Hilfe der sozialpädagogischen Familienbegleiterin in der

Erziehung des Kindes gewisse Fortschritte gemacht haben und sich das Kind nun offenbar

an gewisse Regeln hält. Indessen reichen die Bemühungen der Beschwerdeführer und

die Installierung einer Familienbegleitung offensichtlich nicht aus, um dem

Kind die erforderliche Unterstützung und Hilfe zu geben, die es zufolge der nachvollziehbaren

Einschätzung der involvierten Fachpersonen benötigt, um sein Wohl zu wahren. Wie

sich zudem weiter aus den Akten ergibt, hat die Beistandsperson

zwischenzeitlich einen (freiwilligen) Eintritt des Kindes in das Schulinternat [...]

per 9. August 2020 bewirkt und eine entsprechende Kostengutsprache erlangt

(vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2020). Die Errichtung der

Erziehungsbesitandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich

damit als geeignet und – nach dem Ausschöpfen milderer Massnahmen – auch als erforderlich

um das Kindeswohl zu wahren. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt

unbegründet.

4.1

Eventualiter verlangen die

Beschwerdeführer die Ernennung von F.___ der [...] anstelle von G.___ als

Beistandsperson von D.___.

4.2

Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art.

400.

Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche

Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich geeignet ist, die dafür

erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die

fachliche Eignung umfasst sodann das erforderliche Wissen über den

Erwachsenenschutz und für die konkrete Mandatsführung. (Botschaft zur Änderung

des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Schlägt die betroffene

Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, so entspricht die

Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die

Beistandschaft geeignet ist und zu deren Übernahme bereit ist (vgl. Art. 401

Abs. 1 ZGB). Die Behörde berücksichtigt sodann auch, soweit tunlich, die

Wünsche der Angehörigen oder nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB).

Diese Vorschläge haben indes gegenüber den Wünschen der betroffenen Person nur

subsidiäre Bedeutung. Die Behörde hat die Vorschläge der Angehörigen damit zwar

in ihre Erwägungen einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der

vorgeschlagenen Person in ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser

geeignete Person als Beistand zu ernennen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas

Geiser / Christina Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel

2018, Art. 401 N 19)

4.3

G.___ vom Zweckverband der Region

Thal-Gäu war bereits vor seiner Ernennung als Beistandsperson im Rahmen der

Erziehungsaufsicht mit den Umst.den des vorliegenden Falls betraut und

erstellte im Frühjahr 2020 einen Abklärungsbericht zur Gefährdungsmeldung der

Schulleitung der [...] in [...]. Aus der Stellungnahme des Beistandes vom 24.

Juli 2020 geht sodann hervor, dass er dannzumal im Einverständnis der

Kindseltern eine Erziehungsbeistandschaft beantragt hatte und sich die

Beschwerdeführer mit einer freiwilligen Platzierung des Kindes in der [...] in [...]

einverstanden erklärten (vgl. Erklärung der Beschwerdeführer vom 16. Mai 2020).

Aufgrund der ablehnenden Haltung des Volksschulamtes habe er eine subsidiäre

Kostengutsprache zur Übernahme der Internatskosten beim Sozialdienst Thal-Gäu

beantragt. Diese sei zwischenzeitlich erteilt worden, sodass das Kind am 9.

August 2020 ins Internat habe eintreten können. Die entsprechenden

Anmeldeunterlagen seien von den Kindseltern unterzeichnet worden, weshalb nur

noch die Klärung der Kostenfolge zwischen dem Volksschulamt und der

Sozialregion anstehe. Dies würde indes die Kindseltern nicht direkt betreffen.

4.4

Dass die Vorinstanz die bisherige

Mandatsperson zum Beistand ernannte und damit als geeigneter betrachtete als

eine in der Sache nicht befasste Drittperson, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet

werden. Der Umstand, dass die Mandatsperson unter dem Hinweis auf fehlende

Akteneinsicht weitere Abklärungen beantragt und ohne entsprechende Legitimation

beim Volksschulamt um Kostengutsprache ersuchte, vermag jedenfalls die

vorgetragenen Vorwürfe und damit insbesondere ein Mangel an fachlicher Eignung

nicht zu begründen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als

unbegründet.

5.

Sofern die Beschwerdeführer in ihrer

Beschwerdeschrift die Amtsführung des Zweckverbandes der Sozialregion Thal-Gäu

beanstanden, bleibt es ihnen im Übrigen unbenommen, eine entsprechende

Aufsichtsanzeige beim Kanton zu erstatten (vgl. § 215 i.V.m. § 206 Gemeindegesetz

[GG, BGS 131.1]). Die Beurteilung der Amtsführung des Zweckverbands der

Sozialregion ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb

auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

6.

Zusammenfassend erweist sich die die

Beschwerde somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese sind den Beschwerdeführern je hälftig

aufzuerlegen. B.___ stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.11) kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die unentgeltliche Prozessführung verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen

sind vorliegend erfüllt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

für B.___, trägt der Staat dessen Prozesskosten im Umfang von CHF 500.00.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden im Umfang von je CHF 500.00 A.___

und B.___ auferlegt. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

für B.___ sind die ihm auferlegten Prozesskosten im Umfang von CHF 500.00 durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann