VWBES.2020.253
Sozialhilfe
26. Oktober 2020Deutsch6 min
Aufhebung des Entscheids des DdI und das Eintreten auf seine Beschwerde vom 4. Oktober
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird seit dem 1. Oktober 2009
mit Unterbrüchen durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Der ZSTH erliess am 25. September
2019 folgende Verfügung:
1. Die Bewilligung des Fahrzeugbesitzes von
A.___ wird aufgrund des ungenügenden Einkommens von den Sozialen Diensten
Thierstein nicht weiter verlängert.
2. A.___ hat bis am 20. Oktober 2019 die
Nummernschilder des Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt abzugeben.
3. Sollte A.___ dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, wird die Sozialhilfe ab 1. November 2019, gemäss den kantonalen
Richtlinien, eine Leistungskürzung in der Höhe von CHF 500.00 pro Monat
vornehmen.
4. A.___ hat monatlich 8 Arbeitsnachweise
immer per 20. des Monats vorzuweisen. Erstmals per 20. Oktober 2019. Die
Arbeitsnachweise müssen Folgendes beinhalten:
–
Bewerbungsbriefe oder
E-Mail-Bewerbungen
–
Stelleninserate aus der
Zeitung oder Internet
–
Blindbewerbungen werden
maximal 2 pro Monat akzeptiert
–
Die laufenden Absagen
müssen ebenfalls angegeben werden
5. Bei selbstverschuldetem Verstoss gegen
eine Auflage oder Weisung durch die unterstützte Person kann die
Sozialhilfebehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis zu 30% kürzen.
Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt
werden.
2. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2019 (Postaufgabe)
gelangte A.___ an das Departement des Innern (DdI) und verlangte sinngemäss
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nummernschilder seines
Fahrzeuges nicht abgeben zu müssen, da er hierauf angewiesen sei. Ferner
beantragte er die Reduktion der Anzahl zu erbringender Arbeitsbemühungen von 8
auf 4. Das DdI trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2020 mangels
eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.
3. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2020
wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Innert zweimal erstreckter Frist ging am 6. September 2020
die Beschwerdebegründung ein. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids des DdI und das Eintreten auf seine Beschwerde vom 4. Oktober
2019.
4. Mit Stellungnahme vom 18. September
2020 schloss der ZSTH auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,
BGS 831.1]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Beschwerdegegenstand und zu prüfen
ist, ob das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Beschwerde vom 4. Oktober
2019.
zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Nichteintretensentscheid damit, bei der angefochtenen Verfügung des ZSTH vom
25.
September 2019 handle es sich um eine Zwischenverfügung. Als solche könne
sie nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bei
sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneine das Bundesgericht in
aller Regel einen nicht wiedergutzumachen Nachteil, da mit einer späteren
Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus
der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle. Ein
unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Nichtbefolgung beider
Auflagen sei nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden könne.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit bzw. mehreren Operationen innert
kurzer Zeit sei er auf das Auto angewiesen. Aufgrund der besonderen Lage und
des Coronavirus könne ihm nicht zugemutet werden, mit dem ÖV zu fahren. Der
Endentscheid werde die Sanktion auferlegen, weswegen es keinen Sinn mache, auf
diesen zu warten, da das Ergebnis jetzt schon feststehe.
2.3
Die vorliegend zu beurteilenden
Anordnungen des ZSTH, die Verpflichtung zur Abgabe der Nummernschilder seines
Fahrzeugs und zur Ablieferung von monatlich 8 Arbeitsnachweisen, stellen
sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer Leistungskürzung
im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d,
§ 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei Auflagen als Zwischenentscheide,
da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen
Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind
einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Die diesbezügliche Formulierung stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93
BGG statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein
(vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei
sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in
aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren
Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus
der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (BGE 146 I 62,
E. 5.3). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Falle der
Aufrechterhaltung der Auflagen ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer denn
auch frei, die Auflagen zu befolgen. Die Auflagen greifen nicht direkt in seine
Rechtsstellung ein und sind mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist lediglich
die gestützt auf die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 zu
Recht nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen
Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann