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Entscheid

VWBES.2020.253

Sozialhilfe

26. Oktober 2020Deutsch6 min

Aufhebung des Entscheids des DdI und das Eintreten auf seine Beschwerde vom 4. Oktober

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit dem 1. Oktober 2009

mit Unterbrüchen durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Der ZSTH erliess am 25. September

2019 folgende Verfügung:

1. Die Bewilligung des Fahrzeugbesitzes von

A.___ wird aufgrund des ungenügenden Einkommens von den Sozialen Diensten

Thierstein nicht weiter verlängert.

2. A.___ hat bis am 20. Oktober 2019 die

Nummernschilder des Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt abzugeben.

3. Sollte A.___ dieser Verpflichtung nicht

nachkommen, wird die Sozialhilfe ab 1. November 2019, gemäss den kantonalen

Richtlinien, eine Leistungskürzung in der Höhe von CHF 500.00 pro Monat

vornehmen.

4. A.___ hat monatlich 8 Arbeitsnachweise

immer per 20. des Monats vorzuweisen. Erstmals per 20. Oktober 2019. Die

Arbeitsnachweise müssen Folgendes beinhalten:

Bewerbungsbriefe oder

E-Mail-Bewerbungen

Stelleninserate aus der

Zeitung oder Internet

Blindbewerbungen werden

maximal 2 pro Monat akzeptiert

Die laufenden Absagen

müssen ebenfalls angegeben werden

5. Bei selbstverschuldetem Verstoss gegen

eine Auflage oder Weisung durch die unterstützte Person kann die

Sozialhilfebehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis zu 30% kürzen.

Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt

werden.

2. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2019 (Postaufgabe)

gelangte A.___ an das Departement des Innern (DdI) und verlangte sinngemäss

unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nummernschilder seines

Fahrzeuges nicht abgeben zu müssen, da er hierauf angewiesen sei. Ferner

beantragte er die Reduktion der Anzahl zu erbringender Arbeitsbemühungen von 8

auf 4. Das DdI trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2020 mangels

eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.

3. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2020

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn. Innert zweimal erstreckter Frist ging am 6. September 2020

die Beschwerdebegründung ein. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die

Aufhebung des Entscheids des DdI und das Eintreten auf seine Beschwerde vom 4. Oktober

2019.

4. Mit Stellungnahme vom 18. September

2020 schloss der ZSTH auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,

BGS 831.1]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Beschwerdegegenstand und zu prüfen

ist, ob das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Beschwerde vom 4. Oktober

2019.

zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Nichteintretensentscheid damit, bei der angefochtenen Verfügung des ZSTH vom

25.

September 2019 handle es sich um eine Zwischenverfügung. Als solche könne

sie nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bei

sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneine das Bundesgericht in

aller Regel einen nicht wiedergutzumachen Nachteil, da mit einer späteren

Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus

der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle. Ein

unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Nichtbefolgung beider

Auflagen sei nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden könne.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit bzw. mehreren Operationen innert

kurzer Zeit sei er auf das Auto angewiesen. Aufgrund der besonderen Lage und

des Coronavirus könne ihm nicht zugemutet werden, mit dem ÖV zu fahren. Der

Endentscheid werde die Sanktion auferlegen, weswegen es keinen Sinn mache, auf

diesen zu warten, da das Ergebnis jetzt schon feststehe.

2.3

Die vorliegend zu beurteilenden

Anordnungen des ZSTH, die Verpflichtung zur Abgabe der Nummernschilder seines

Fahrzeugs und zur Ablieferung von monatlich 8 Arbeitsnachweisen, stellen

sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer Leistungskürzung

im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d,

§ 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei Auflagen als Zwischenentscheide,

da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen

Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind

einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Die diesbezügliche Formulierung stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93

BGG statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein

(vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei

sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in

aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren

Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus

der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (BGE 146 I 62,

E. 5.3). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Falle der

Aufrechterhaltung der Auflagen ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer denn

auch frei, die Auflagen zu befolgen. Die Auflagen greifen nicht direkt in seine

Rechtsstellung ein und sind mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist lediglich

die gestützt auf die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung.

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 zu

Recht nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen

Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann