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Entscheid

VWBES.2020.255

vorsorglicher Führerausweisentzug

9. Juli 2020Deutsch3 min

die Motorfahrzeugkontrolle Solothurn, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 entzog

die Motorfahrzeugkontrolle Solothurn, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis vorsorglich und wies ihn

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

Nachdem der Beschwerdeführer die per

Einschreiben verschickte Verfügung bei der Post nicht abgeholt hatte, wurde ihm

diese am 25. Juni 2020 per A-Post zugestellt.

2. Gegen diese Verfügung erhebt der

Beschwerdeführer am 6. Juli 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad

Jeker, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die

angefochtene Verfügung sei ihm nach einem Wohnsitzwechsel am 25. Juni 2020

per A-Post zugegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung.

1.2

Die angefochtene Verfügung wurde am

9.

Juni 2020 per Einschreiben an die vom Beschwerdeführer auch im

vorliegenden Verfahren angegebene Adresse verschickt und ihm gemäss

Sendungsverfolgung der Post am 10. Juni 2020 zur Abholung gemeldet. Der

Beschwerdeführer hat die Sendung nicht abgeholt.

1.3

Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

138.

Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt

die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die

nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als

erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

1.4

Vorliegend war am 4. April 2020

ein anlässlich einer Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer durchgeführter

Drogentest positiv ausgefallen und ihm durch die Polizei bereits der

Dispositiv

Führerschein abgenommen worden. Er musste demnach mit einer entsprechenden

Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle rechnen.

Bereits auf dem als Beilage 3

eingereichten Protokoll der Blutentnahme war dieselbe Adresse angegeben worden,

an welche auch die angefochtene Verfügung verschickt wurde und welche der

Beschwerdeführer nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren angibt. Ein

Wohnsitzwechsel hat somit offensichtlich nicht dazu geführt, dass der

Beschwerdeführer die erste Sendung nicht hätte entgegennehmen können. Zudem

würde es ihm obliegen, die Post korrekt umzumelden.

1.5 Nachdem die Sendung dem

Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 zur Abholung gemeldet worden war, gilt

sie als am 17. Juni 2020 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing am

Folgetag an zu laufen und endete am 27. Juni 2020. Da es sich dabei um

einen Samstag gehandelt hat, verlängerte sich die Frist bis zum Montag,

29. Juni 2020. Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 ist damit verspätet,

weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann