VWBES.2020.255
vorsorglicher Führerausweisentzug
9. Juli 2020Deutsch3 min
die Motorfahrzeugkontrolle Solothurn, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 entzog
die Motorfahrzeugkontrolle Solothurn, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis vorsorglich und wies ihn
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
Nachdem der Beschwerdeführer die per
Einschreiben verschickte Verfügung bei der Post nicht abgeholt hatte, wurde ihm
diese am 25. Juni 2020 per A-Post zugestellt.
2. Gegen diese Verfügung erhebt der
Beschwerdeführer am 6. Juli 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die
angefochtene Verfügung sei ihm nach einem Wohnsitzwechsel am 25. Juni 2020
per A-Post zugegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung.
1.2
Die angefochtene Verfügung wurde am
9.
Juni 2020 per Einschreiben an die vom Beschwerdeführer auch im
vorliegenden Verfahren angegebene Adresse verschickt und ihm gemäss
Sendungsverfolgung der Post am 10. Juni 2020 zur Abholung gemeldet. Der
Beschwerdeführer hat die Sendung nicht abgeholt.
1.3
Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
138.
Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt
die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die
nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als
erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
1.4
Vorliegend war am 4. April 2020
ein anlässlich einer Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer durchgeführter
Drogentest positiv ausgefallen und ihm durch die Polizei bereits der
Dispositiv
Führerschein abgenommen worden. Er musste demnach mit einer entsprechenden
Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle rechnen.
Bereits auf dem als Beilage 3
eingereichten Protokoll der Blutentnahme war dieselbe Adresse angegeben worden,
an welche auch die angefochtene Verfügung verschickt wurde und welche der
Beschwerdeführer nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren angibt. Ein
Wohnsitzwechsel hat somit offensichtlich nicht dazu geführt, dass der
Beschwerdeführer die erste Sendung nicht hätte entgegennehmen können. Zudem
würde es ihm obliegen, die Post korrekt umzumelden.
1.5 Nachdem die Sendung dem
Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 zur Abholung gemeldet worden war, gilt
sie als am 17. Juni 2020 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing am
Folgetag an zu laufen und endete am 27. Juni 2020. Da es sich dabei um
einen Samstag gehandelt hat, verlängerte sich die Frist bis zum Montag,
29. Juni 2020. Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 ist damit verspätet,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann