VWBES.2020.256
Fernhaltung
23. Oktober 2020Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Polizei
Kanton Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Fernhaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 7. April 2020 untersagte
die Polizei des Kantons Solothurn A.___ (geb. 1987, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d Gesetz über die
Kantonspolizei (KapoG, BGS 511.11) für die Zeit vom 7. April 2020, 14:10
Uhr bis zum 6. Mai 2020, 14:10 Uhr, den Aufenthalt in der Stadt Olten. Der
Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen diese
Anordnung eine Verzeigung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss
Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zur Folge hat.
2. Dagegen gelangte der
Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Burkhalter, mit Beschwerde vom
15. April 2020 an das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2020. Das DdI wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2020 ab, erhob keine
Verfahrenskosten und wies das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung
ab.
3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer,
v.d. Rechtsanwalt Patrick Burkhalter am 7. Juli 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Beschwerdeentscheid des DdI vom
26. Juni 2020 sowie die Verfügung der Kantonspolizei Solothurn vom 7.
April 2020 aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
das DdI zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli
2020 bzw. 29. Juli 2020 äusserten sich das DdI und die Kantonspolizei
Solothurn in separaten Eingaben zur Beschwerde und schlossen auf Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
5. Der Beschwerdeführer replizierte am
10. September 2020.
6. Der weitere Inhalt der
Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der
rechtlichen Würdigung abgehandelt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zwar war die Fernhalteverfügung bis
zum 6. Mai 2020, 14:10 Uhr, befristet, womit an sich das aktuelle
Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Sache bereits im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids dahingefallen ist, doch ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung von diesem Erfordernis abzusehen, wenn sich
– wie hier – die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen
jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre
Dispositiv
(vgl. BGE 138 II 42 E. 1.3). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die
Beschwerde eingetreten.
3. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. d KapoG kann
die Kantonspolizei eine Person von einem Ort unter anderem dann vorübergehend
wegweisen oder fernhalten, wenn diese Dritte (z.B. Passanten, Anwohner oder
Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsmässigen
Nutzung des öffentlichen Raumes hindert. In diesen Fällen kann die Polizei die
Fernhaltung bis längstens einen Monat schriftlich verfügen (§ 32 Abs. 2 KapoG).
3.1 Mit der Bestimmung von § 37 Abs. 1 lit. d KapoG gilt es gemäss Botschaft des Regierungsrats zur Änderung des KapoG
vom 16. Januar 2007 (RRB Nr. 2007/44, nachfolgend Botschaft zum KapoG genannt)
zu verhindern, dass Plätze, Strassen oder bestimmte Örtlichkeiten von einer
Gruppe mit Beschlag belegt und andere Nutzer vertrieben werden. Ziel ist es,
den öffentlichen Raum allen Personen offen zugänglich zu lassen und Störungen
der Nutzung zu beseitigen (Botschaft zum KapoG, S. 18). Bevor dieser
zusätzliche Wegweisungsgrund geschaffen wurde, konnten Gruppierungen, welche
keine Straftat begingen, sondern beispielsweise legale Drogen wie Alkohol
konsumierten, nicht weggewiesen werden, selbst wenn deren übermässige
Beanspruchung öffentlicher Plätze dazu führte, dass sich Passanten, Anwohner
und Geschäftsinhaber teilweise stark gestört und verunsichert fühlten
(Botschaft zum KapoG, S. 17). Die Polizei wird eine Ansammlung dann auflösen
und die Betroffenen wegweisen können, wenn diese öffentliche Plätze oder für
die Allgemeinheit bestimmte Räume (beispielsweise Warteräume öffentlicher
Verkehrsmittel) derart mit Beschlag belegen, dass die breite Öffentlichkeit an
der ordentlicher Nutzung behindert wird, weil sich die Beteiligten der
Ansammlung entweder durch störendes oder belästigendes Verhalten auszeichnen
oder weil die Gruppierung als solche auf die Öffentlichkeit einschüchternd
wirkt (Botschaft zum KapoG, S. 18 f.).
3.2 Die Kantonspolizei Solothurn hielt
in der Fernhalteverfügung vom 7. April 2020 fest, aufgrund polizeilicher
Feststellungen bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 7.
April 2020, 14:10 Uhr auf der Schützenmatte in Olten zwei Personen
Betäubungsmittel übergeben bzw. verschafft habe. Der Beschwerdeführer sei in
der Vergangenheit mehrfach in Bezug auf Betäubungsmittel angehalten und angezeigt
worden.
3.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem DdI
führte die Kantonspolizei Solothurn in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2020
ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2016 im polizeilichen
Informationssystem mehrfach wegen Betäubungsmittelhandel verzeichnet. Am
7. April 2020 habe eine Patrouille der Kantonspolizei Solothurn beobachten
können, dass der Beschwerdeführer vor dem CBD Coffee-Shop in Olten innert
kurzer Zeit zu zwei den Polizisten bekannten Betäubungsmittelkonsumenten
Kontakt gehabt habe. In der Folge seien diese angehalten und einer Kontrolle
unterzogen worden. Bei beiden Personen hätten Betäubungsmittel fest- bzw.
sichergestellt werden können (0.3 Gramm Kokain und 3.3. Gramm Marihuana ). Im
Anschluss sei der Beschwerdeführer einer Kontrolle unterzogen worden. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe schliesslich die Abnahme eines
Kostendepots in der Höhe von CHF 240.00 verfügt. Der Beschwerdeführer
werde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt. Der Beschwerdeführer
habe sich sowohl in der Vergangenheit als auch mutmasslich am 7. April
2020 zwecks Betäubungsmittelhandel auf der Schützenmatte in Olten aufgehalten.
Dieses Rayon sei als Treffpunkt in der Drogenszene bestens bekannt. Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sei durch das Verhalten der Konsumenten und
Verkäufer, respektive der dortigen Betäubungsmittelkriminalität, nicht
gewährleistet.
3.4 Der Beschwerdeführer wurde auf der
Schützenmatte in Olten angehalten, wo er mit zwei mutmasslichen Betäubungsmittelkonsumenten
in Kontakt kam. Die Örtlichkeit ist allgemein als Drogenumschlagplatz bekannt. Anlässlich
der Polizeikontrolle wurden beim Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den beiden
Betäubungsmittelkonsumenten – keine Betäubungsmittel gefunden. Der von der
Polizei dargelegte Sachverhalt dürfte wohl trotzdem ausreichen, um den
Tatbestand von § 37 Abs. 1 lit. d KapoG zu erfüllen. Die umstrittene
Fernhaltung weist keinen strafrechtlichen Charakter auf. Sie ist polizeilicher
Natur und dient präventiv der Gefahrenabwehr. Die Anordnung einer Fernhaltung
enthält für sich gesehen keinen strafrechtlichen Vorwurf. Es wird nicht zum
Ausdruck gebracht, dass die betroffene Person sich einer strafbaren Handlung
schuldig gemacht hätte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass von der
Massnahme indirekt ein strafrechtlicher Vorwurf ausgehen würde (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2). Passanten fühlen sich durch die Beanspruchung öffentlicher Plätze
durch Drogenszenen sodann regelmässig irritiert und in ihrer Bewegungsfreiheit
eingeschränkt und meiden diese Orte in der Folge (vgl. dazu Botschaft zum
KapoG, S. 17). Nach dem Gesagten liegt jedenfalls ein begründeter Verdacht
vor, dass der Beschwerdeführer gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und
damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat.
4. Zu prüfen bleibt, ob sich die
Fernhalteverfügung als verhältnismässig erweist. Das Gebot der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das
Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles
geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der
Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist.
Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig,
wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden
kann (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.5.1 S. 69; BGE 129 I 12 E. 9.1 S. 24; BGE 128 II 259 E. 3.6 S. 275). Die auf Art. 37 Abs. 1 KapoG abgestützten Wegweisungs- und
Fernhalteverfügungen bezwecken die Vermeidung von Gefährdungen und Störungen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sie sind durch ein allgemeines
öffentliches Interesse gerechtfertigt (vgl. BGE 132 I 49, E. 7.2).
4.1 Vorliegend erstreckte sich die
Fernhalteverfügung in räumlicher Hinsicht auf die ganze Stadt Olten. Die
Kantonspolizei führte in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2020 an das DdI aus, der
Beschwerdeführer arbeite nachweislich in Aarau und gebe an, mit dem Zug seinen
Arbeitsort zu erreichen. Diesbezüglich erscheine die Anordnung der Fernhaltung
begrenzt auf die Örtlichkeit der Schützenmatte sowie auf allfällig weitere
bekannte Drogenumschlagplätze in Olten sinnvoller und angemessen. Auf diesen
Umstand würden die Korpsangehörigen entsprechend hingewiesen.
4.2 Die verfügte Fernhaltung ist
geeignet, um den Beschwerdeführer von der Drogenszene in der Stadt Olten
fernzuhalten. Die Kantonspolizei legt dar, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung
getreten ist. Da die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den
dringenden Verdacht des Verkaufs illegaler Substanzen durch den
Beschwerdeführer zurückzuführen war, rechtfertigte sich die Fernhaltung vom
gesamten Stadtgebiet, nicht zuletzt auch, weil vom Beschwerdeführer weitere
Störungen der öffentlichen Ordnung zu befürchten sind. Es besteht ein grosses
öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, um ihn von der
Beteiligung am Drogenhandel abzuhalten. Demgegenüber müssen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten. Nicht ersichtlich ist im
Übrigen, dass der in [...] wohnhafte Beschwerdeführer auf dem Arbeitsweg nach
Aarau mit den öffentlichen Verkehrsmitteln das von der Fernhaltung betroffene
Stadtgebiet passieren müsste. Ebenso hat mit Blick auf den Wohn- und Arbeitsort
des Beschwerdeführers die Fernhaltung vom gesamten Stadtgebiet keine schwere
Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit zur Folge. Zwar anerkennen die
Vorinstanzen den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Fernhaltung vom
Gebiet der Schützenmatte ausreichend gewesen wäre. Dem Verwaltungsgericht als
zweite Rechtsmittelinstanz ist es indes versagt, die Angemessenheit der
Fernhaltung zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
4.3 Die von der Kantonspolizei verfügte
Massnahme ist örtlich begrenzt und greift nicht übermässig in die
Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers ein; sie ist demnach verhältnismässig.
Die Beschwerde erweist sich im Sinne der Erwägungen als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.1 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Patrick Burkhalter
macht mit Eingabe vom 10. September 2020 für beide Verfahren eine
Entschädigung von total CHF 4'527.70 (15.95 Stunden à CHF 250.00 inkl.
Auslagen und MWST) geltend. Es kann bloss der Aufwand entschädigt werden,
welcher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nötig war, mithin also ab dem
29. Juni 2020. Entsprechend ist ein Arbeitsaufwand von 8.85 Stunden zu
entschädigen. Der geforderte Stundenansatz von CHF 250.00 ist auf den
gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Hinzu kommen Auslagen, welche in
der Kostennote nicht einzeln ausgeschieden sind. Es ist deshalb nicht klar,
welche davon im vorinstanzlichen Verfahren und welche im Verfahren vor
Verwaltungsgericht entstanden sind. Die Anrechnung von CHF 110.00 erscheint
mit Blick auf den Zeitaufwand gerechtfertigt. Nach dem Gesagten beläuft sich
die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrick Burkhalter in Anwendung
des amtlichen Tarifs auf CHF 1’834.10 (CHF 8.85 Stunden à CHF 180.00
Honorar, CHF 110.00 Auslagen, CHF 131.10 MWST) und ist durch den
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Patrick Burkhalter im Umfang von CHF 619.50 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Burkhalter, wird auf CHF 1'834.10 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Patrick Burkhalter im Umfang von CHF 619.50 (Differenz zu vollem Honorar
von CHF 250.00/Std zuzüglich MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil1C_653/2020 vom 4. August 2021
teilweise (Ziffer 1 Abänderung, Ziffern 2 und 3 Aufhebung) aufgehoben.