VWBES.2020.257
Beistandschaft
13. Juli 2020Deutsch5 min
Gefahr sei gross, dass sie dies künftig wie Herr B.___ tun werde. Sollte Herr B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 9. April 2020
hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___ per
31. Mai 2020 aus dem Amt als Beistand entlassen und C.___ per 1. Juni
2020 als neue Beiständin von A.___ eingesetzt. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020
erhob A.___ «Einsprache» bei der KESB gegen den für Ende Mai vorgesehenen
Beistandswechsel.
3. Die KESB nahm die «Einsprache» als
Gesuch um Wiedererwägung entgegen und wies dieses nach einer persönlichen
Anhörung von A.___ mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab. Im Wesentlichen
wurde ausgeführt, der bisherige Beistand könne nicht zur Weiterführung des
Mandats gezwungen werden und der Mandatsträgerwechsel erfolge nicht zur Unzeit.
C.___ sei eine geeignete Beistandsperson und A.___ habe keine eigenen
Vorschläge für eine Vertrauensperson vorgebracht. Im gleichen Entscheid befand
sie auch über die gerügte unzulängliche Akteneinsicht in die Akten der KESB.
4. Mit zwei grossenteils identischen Schreiben
vom 3. Juli 2020 gelangte A.___ an die KESB mit «Einwendungen» betreffend
die eingesetzte Beiständin und äusserte ihren Unmut, dass ihr die neue
Beiständin nicht einmal vorgestellt worden sei und sich diese auch nicht bei
ihr gemeldet habe. Es stehe dem vorherigen Beistand nicht zu, zu bestimmen, wer
ihre neue Beiständin sei. Aus diesem Grund akzeptiere sie diese Frau nicht. Sie
habe in ihren Schreiben auch eine Änderung/Anpassung der Beistandschaft
erwähnt, worauf nicht eingegangen worden sei. Sie akzeptiere keine Beiständin,
die ihre Interessen nicht wahrnehme, ihr Unterlagen nicht aushändige etc. Die
Gefahr sei gross, dass sie dies künftig wie Herr B.___ tun werde. Sollte Herr B.___
seinen Verpflichtungen doch noch nachkommen, die getätigten Geschäfte
offenlegen und die offenen Baustellen bereinigen, könnte sie sich eventuell
vorstellen, sich auf ein Kennenlernen oder Besprechen der Vorstellung und
Bereitschaft von Frau C.___ einzulassen. Wenn ein Konsens gefunden wurde,
könnte man dies weiterverfolgen, ansonsten sie eine andere Beiständin
beanspruchen würde. Mit einem späteren Wechsel könnte die Situation etwas
entschärft und eine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden. Die aktuelle
Situation erfordere aber Zugeständnisse, Rücksichtnahme und Kooperation, nicht
nur Papierverfügungen.
Mit einem weiteren Schreiben an die KESB
vom 6. Juli 2020 brachte A.___ weiter vor, es seien Mietzinszahlungen und
Wochenauszahlungen im Mai durch Herrn B.___ verschleppt und verzögert worden.
Frau C.___ habe es aber nicht für nötig befunden, die Zahlungen im Juni
nachzuholen und sei damit ihren Pflichten nicht nachgekommen.
5. Die KESB hat die Schreiben von A.___
zur Prüfung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Erwägungen
II.
1.
Nach § 6 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) überweist eine Behörde, die
sich in einer Verwaltungssache nicht für zuständig erachtet, die Angelegenheit
der zuständigen Behörde. Über Zweifelsfälle zu entscheiden, insbesondere
darüber, ob es sich bei einem Schreiben an eine verfügende Behörde, das sich
auf einen von dieser ergangenen Verfügung bezieht oder beziehen könnte, um eine
Beschwerde handelt oder nicht, steht der Rechtsmittelbehörde zu.
Der Entscheid der KESB vom 24. Juni
2020.
enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht hinweist. A.___ hat mit einem separaten
Schreiben am 3. Juli 2020 gegen denselben Entscheid der KESB in Bezug auf
die Akteneinsicht eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingereicht – diese
wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2020. 250 behandelt – und damit gezeigt,
dass sie in der Lage ist, die beiden Instanzen voneinander zu unterscheiden.
Die Schreiben vom 3. und 6. Juli 2020
sind weder als «Beschwerde» bezeichnet, noch sind sie an das Verwaltungsgericht
gerichtet. Sie enthalten auch keinen expliziten Antrag, welcher im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt werden könnte. A.___ will
mit diesen an die KESB gerichteten Schreiben offenbar gegenüber der KESB ihrem
Unmut über den Beistandswechsel und das Vorgehen kundtun. Zur Beurteilung des
Vorgehens der Vorinstanz in Bezug auf den Beistandswechsel ist das
Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig, da das Verwaltungsgericht
gerichtliche Beschwerdeinstanz, nicht aber Aufsichtsbehörde ist. Die Schreiben
vom 3. und 6. Juli 2020 von A.___ sind nicht als Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zu betrachten, darauf ist deshalb nicht einzutreten. Die
Originalschreiben sind der KESB Olten-Gösgen zurückzusenden.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die «Beschwerde» (Schreiben vom 3.
und 6. Juli 2020) wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Die Schreiben werden der KESB
Olten-Gösgen zurückübermittelt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann