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Entscheid

VWBES.2020.257

Beistandschaft

13. Juli 2020Deutsch5 min

Gefahr sei gross, dass sie dies künftig wie Herr B.___ tun werde. Sollte Herr B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 9. April 2020

hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___ per

31. Mai 2020 aus dem Amt als Beistand entlassen und C.___ per 1. Juni

2020 als neue Beiständin von A.___ eingesetzt. Dieser Entscheid ist in

Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020

erhob A.___ «Einsprache» bei der KESB gegen den für Ende Mai vorgesehenen

Beistandswechsel.

3. Die KESB nahm die «Einsprache» als

Gesuch um Wiedererwägung entgegen und wies dieses nach einer persönlichen

Anhörung von A.___ mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab. Im Wesentlichen

wurde ausgeführt, der bisherige Beistand könne nicht zur Weiterführung des

Mandats gezwungen werden und der Mandatsträgerwechsel erfolge nicht zur Unzeit.

C.___ sei eine geeignete Beistandsperson und A.___ habe keine eigenen

Vorschläge für eine Vertrauensperson vorgebracht. Im gleichen Entscheid befand

sie auch über die gerügte unzulängliche Akteneinsicht in die Akten der KESB.

4. Mit zwei grossenteils identischen Schreiben

vom 3. Juli 2020 gelangte A.___ an die KESB mit «Einwendungen» betreffend

die eingesetzte Beiständin und äusserte ihren Unmut, dass ihr die neue

Beiständin nicht einmal vorgestellt worden sei und sich diese auch nicht bei

ihr gemeldet habe. Es stehe dem vorherigen Beistand nicht zu, zu bestimmen, wer

ihre neue Beiständin sei. Aus diesem Grund akzeptiere sie diese Frau nicht. Sie

habe in ihren Schreiben auch eine Änderung/Anpassung der Beistandschaft

erwähnt, worauf nicht eingegangen worden sei. Sie akzeptiere keine Beiständin,

die ihre Interessen nicht wahrnehme, ihr Unterlagen nicht aushändige etc. Die

Gefahr sei gross, dass sie dies künftig wie Herr B.___ tun werde. Sollte Herr B.___

seinen Verpflichtungen doch noch nachkommen, die getätigten Geschäfte

offenlegen und die offenen Baustellen bereinigen, könnte sie sich eventuell

vorstellen, sich auf ein Kennenlernen oder Besprechen der Vorstellung und

Bereitschaft von Frau C.___ einzulassen. Wenn ein Konsens gefunden wurde,

könnte man dies weiterverfolgen, ansonsten sie eine andere Beiständin

beanspruchen würde. Mit einem späteren Wechsel könnte die Situation etwas

entschärft und eine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden. Die aktuelle

Situation erfordere aber Zugeständnisse, Rücksichtnahme und Kooperation, nicht

nur Papierverfügungen.

Mit einem weiteren Schreiben an die KESB

vom 6. Juli 2020 brachte A.___ weiter vor, es seien Mietzinszahlungen und

Wochenauszahlungen im Mai durch Herrn B.___ verschleppt und verzögert worden.

Frau C.___ habe es aber nicht für nötig befunden, die Zahlungen im Juni

nachzuholen und sei damit ihren Pflichten nicht nachgekommen.

5. Die KESB hat die Schreiben von A.___

zur Prüfung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

Erwägungen

II.

1.

Nach § 6 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) überweist eine Behörde, die

sich in einer Verwaltungssache nicht für zuständig erachtet, die Angelegenheit

der zuständigen Behörde. Über Zweifelsfälle zu entscheiden, insbesondere

darüber, ob es sich bei einem Schreiben an eine verfügende Behörde, das sich

auf einen von dieser ergangenen Verfügung bezieht oder beziehen könnte, um eine

Beschwerde handelt oder nicht, steht der Rechtsmittelbehörde zu.

Der Entscheid der KESB vom 24. Juni

2020.

enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht hinweist. A.___ hat mit einem separaten

Schreiben am 3. Juli 2020 gegen denselben Entscheid der KESB in Bezug auf

die Akteneinsicht eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingereicht – diese

wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2020. 250 behandelt – und damit gezeigt,

dass sie in der Lage ist, die beiden Instanzen voneinander zu unterscheiden.

Die Schreiben vom 3. und 6. Juli 2020

sind weder als «Beschwerde» bezeichnet, noch sind sie an das Verwaltungsgericht

gerichtet. Sie enthalten auch keinen expliziten Antrag, welcher im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt werden könnte. A.___ will

mit diesen an die KESB gerichteten Schreiben offenbar gegenüber der KESB ihrem

Unmut über den Beistandswechsel und das Vorgehen kundtun. Zur Beurteilung des

Vorgehens der Vorinstanz in Bezug auf den Beistandswechsel ist das

Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig, da das Verwaltungsgericht

gerichtliche Beschwerdeinstanz, nicht aber Aufsichtsbehörde ist. Die Schreiben

vom 3. und 6. Juli 2020 von A.___ sind nicht als Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zu betrachten, darauf ist deshalb nicht einzutreten. Die

Originalschreiben sind der KESB Olten-Gösgen zurückzusenden.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die «Beschwerde» (Schreiben vom 3.

und 6. Juli 2020) wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Die Schreiben werden der KESB

Olten-Gösgen zurückübermittelt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann