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Entscheid

VWBES.2020.258

Baubewilligung / Änderungsverfügung

18. November 2020Deutsch15 min

der Farbwahl frei. Die Kommission habe am Anfang nicht gefordert, das Dach umzudecken.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Roman Zeller,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Änderungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ reichte im Sommer 2017 als

Bauherrschaft ein Gesuch für ein Mehrfamilien­haus auf Grundbuch B.___ Nr. 1719

am [...] ein. Das Grundstück liegt in der Kernerweiterungszone (KE) und in der

ES II. Im Querschnittplan A-A wurde unter dem Titel «Dachaufbau» ausgeführt:

«Flachschiebeziegel braun oder rot …». Der Berater, der offenbar für die

Gemeinde die Gesuche prüft, schrieb unter dem Titel «Be­dachungsmaterial: Soll:

Tonziegel Vorgabe ist im Projekt eingehalten!». Die kommunale Baukommission

bewilligte das Gesuch am 9. April 2018.

2. Am 7. Januar 2020 erliess die

Baubehörde eine Änderungsverfügung. Das Dach sei grau/anthrazit eingedeckt

worden und nicht wie bewilligt rot oder rot/braun. Die Bauherrschaft habe sich

bewusst für eine abweichende Ausführung entschieden. Man habe mit der

kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz Abklärungen getroffen. Nach dem

Zonenreglement sei in der Kernzone die Dachgestaltung dem örtlichen und

ortsüblichen Charakter anzupassen. Graue Dachziegel seien vor diesem

Hintergrund nicht bewilligungsfähig. Die Ziegel auszutauschen, sei nicht

unverhältnismässig. Die Kommission beschloss: «Die grauen Dachziegel sind durch

solche in naturroter oder rot/brauner Farbe zu ersetzen …». Nach Angaben der

Kommission (Schreiben vom 3. Oktober 2019) handelt es sich um ein Grau ähnlich

RAL 7036, platingrau:

3. Die Bauherrschaft erhob

Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement wies die Beschwerde am

26. Juni 2020 kostenfällig ab. Die Gemeinden seien weitgehend frei, wie strenge

Anforderungen sie an die Eingliederung stellen wollen. Der kommunalen Behörde

sei ein Beurteilungsspielraum zu belassen. Sowohl in der Kernzone als auch in

der Kernerweiterungszone würden die rot/braunen Dachfarben dominieren. Die

graue Farbe falle vor allem durch Helligkeit auf und füge sich schlecht in die

Umgebung ein. Die Farbwahl hätte der Baukommission rechtzeitig unterbreitet

werden müssen. Die grauen Ziegel seien nicht bewilligungsfähig. Das Ortsbild

werde verändert. Die Abweichung vom Erlaubten sei bedeutend. Die Bauherrschaft

sei nicht gutgläubig.

4. Die Bauherrschaft liess

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die

Departementalverfügung sei aufzuheben. Bei den Projektanpassungen sei die

Dachfarbe kein Thema gewesen. Aus den kommunalen Reglementen gehe keine

Dachfarbe hervor. So sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, sie sei in

der Farbwahl frei. Die Kommission habe am Anfang nicht gefordert, das Dach umzudecken.

Die Regeln der Kernzone seien nur sinngemäss anwendbar. Es liege eine

architektonisch zeitgemässe Lösung vor. Die Gemeinde habe sich von einem

Bauerndorf zu einer Agglomerationsgemeinde entwickelt. § 7 des kommunalen Zonenreglements

schreibe bloss Tonziegel vor. Eine Farbvorgabe existiere nicht. Der

Betrachtungsperimeter werde zu eng gezogen. Der dörfliche Charakter schliesse

die Ziegelfarbe Grau nicht aus. Es wären sogar Glasziegel zugelassen. Es dürfe

keine bestimmte Bauweise unter Hinweis auf das Einordnungsgebot verhindert

werden. Eine Weiterentwicklung sei im Rahmen der Zonenvorschriften erwünscht.

Die Mehrheit der Bauten in der Kernerweiterungszone weise den Charakter einer

ganz normalen Bauzone auf. Die Bausubstanz sei heterogen. Rote Ziegel würden

mit einer grauen Fassade nicht harmonieren. Die Baubewilligung enthalte keine

Auflage zur Farbe der Dachziegel. Die Vorgabe «Tonziegel» sei eingehalten

worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, von einer

angeblich bewilligten Dachfarbe abzuweichen. Sie wäre das Risiko einer

Änderungsverfügung nicht eingegangen. Es liege kein böser Glaube vor. Die

Änderungsverfügung sei nicht erforderlich, denn die Baute werte das Ortsbild

auf jeden Fall auf. Für das Neudecken des Dachs würden Kosten von ca. CHF

60'000.00 anfallen. Dazu kämen Kosten für das Gerüst von ca. 20'000.00. Zudem

müssten Bewohner entschädigt werden. Zwei Bautiefen weiter würden Dächer mit

grauer Farbe existieren.

6. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist

zur Beurteilung zuständig (§§ 29 und 47 VRG; § 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Die Beschwerdeführerin ist als verantwortliche Bauherrin, welche die

Baubewilligung erwirkt und den Bau realisiert hat, durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Wer in seinem Gesuch

«Flachschiebeziegel braun oder rot» eingibt und das Gesuch so bewilligt erhält,

kann nicht erwarten, dass ihm die Behörde die (geplante, bewilligungsfähige)

Farbe noch eigens zur Auflage macht. Dass Änderungen eines bewilligten Projekts

einer neuen Bewilligung bedürfen, liegt auf der Hand.

3.1

Die kommunale Kernzone (K) bezweckt

die Erhaltung des Orts- und Strassenbildes sowie den Schutz der historisch und

architektonisch wertvollen Bauten mit ihrer Umgebung. Neu-, Um- und Anbauten,

Renovationen und Restaurierungen sowie die Umgebungsgestaltung haben

hinsichtlich Situation, kubischer Erscheinung, Dach- und Fassadengestaltung,

Material, Farbgebung und Bepflanzung den dörflichen und ortsüblichen Charakter

aufzuweisen. Architektonisch zeitgemässe Lösungen sind möglich. Bei Hauptbauten

sind symmetrische Sattel- und, wo ursprünglich vorhanden, Krüppelwalmdächer mit

beidseits gleicher Neigung zugelassen. Bei untergeordneten An- und Nebenbauten

sind zusätzlich auch Pult- und Flachdächer gestattet. Dachneigung: Zwischen 35o

und 50o Bedachungsmaterial: Tonziegel sowie in beschränktem Mass

Glasziegel. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Die Detailgestaltung,

insbesondere Materialisierung und Farbwahl, ist der Baukommission rechtzeitig

vorzulegen. Alle Baugesuche sind der Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für

Raumplanung zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 7 des kommunalen

Zonenreglements).

3.2

Die Kernerweiterungszone (KE) bezweckt

eine angemessene und subtile bauliche Weiterentwicklung des gewachsenen

Dorfkerns. Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie in der Kernzone

(§ 7 Abs. 2 ff.). Ausnahmen hiervon sind möglich, sofern ein architektonisch

ansprechendes Projekt vorliegt (§ 8 ZR).

4.1

Gemeinden haben das Landschafts-,

Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in

bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu

tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen

zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV;

SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992) positiv formulierte ästhetische

Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine

befriedigende Einordnung (Marcel Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994,

S. 117). Es ist auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters abzustellen.

4.2

Bauten und Anlagen verunstalten das

Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört. Sie

fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der

Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Aus ästhetischen Gründen soll

nur eingegriffen werden, wenn gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel

stehen; es gilt, dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.

4.3

Aus ästhetischen Gründen können – im

Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen an ein

Bauvorhaben gestellt werden. Das zonenkonforme Bauen kann jedoch nicht generell

eingeschränkt werden. Die Ästhetikklausel darf nicht dazu verwendet werden, die

geltenden Bauvorschriften zu umgehen (ZBl 1998, S. 170 ff; Urteil des

Bundesgerichts 1C_117/2016, 1C_127/2016). Es können Anforderungen für die Dachgestaltung

gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es ist aber z.B. nicht zulässig, wegen

des Eingliederungsgebots generell Reduktionen der zulässigen Gebäudehöhen und

-längen sowie der geltenden Ausnützung zu verlangen (vgl. Peter Hänni:

Planungs- , Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 326 ff.).

Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können nicht als mit den

Einordnungsvorschiften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere

Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude

(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,

Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hängt auch von der Dichte der

übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung soll nicht aus den Angeln

gehoben, sondern verfeinert werden. Von der geltenden Zonenordnung kann nicht

generell, sondern nur im Einzelfall zur Verbesserung der Gestaltung abgewichen

werden (Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des

kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84).

4.4

Ästhetikvorschriften haben mithin eine

eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die

Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken

sich nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012, E. 3.3). Die

ästhetischen Generalklauseln können auch angerufen werden, wenn die übrigen

relevanten Bauvorschriften (wie z.B. Geschosszahl, Abstände) eingehalten worden

sind (SG-GVP 2005 Nr. 29). Nach der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung dürfen

bei positiv formulierten ästhetischen General­klauseln strengere Massstäbe angelegt

werden, als bei Normen, die bloss eine Verunstaltung verbieten. Diese sind aber

sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives

architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun,

warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch

die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird

(Bundesgerichtsurteile 1C_148/2011, 1C_346/2007, 1P.280/2002, BGE 114 Ia 346).

Im Übrigen belassen die Rechtsmittelinstanzen den zuständigen Behörden einen

gewissen Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse. Ist der

Einordnungs­entscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er

mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben

die Rechtsmittel­instanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der

kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht

publ. E. 5.3 von Urteil 1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4).

4.5

Es bleibt weitgehend dem Ermessen

der Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung

stellen will. Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem

Baureglement, bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch

über die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das

Verwaltungsgericht greift nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auf

Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein

Beurteilungsspielraum belassen. Das Verwaltungsgericht hat als zweite

Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten Rechts zu

prüfen, wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67bis

Abs. 1 lit. a VRG). Ob die (Farbe der) Überdachung den gesetzlichen

Anforderungen genüge oder insbesondere eine Ermessensüberschreitung vorliege,

ist im Folgenden zu prüfen.

4.6

Das in Erwägung 3 zitierte ausführliche

kommunale Reglement geht über die Grundanforderungen der Kantonalen Bauverordnung

hinaus, was die Gestaltungsvor­schriften in der Kern- und der

Kernerhaltungszone betrifft. Die Kernzone bezweckt die Erhaltung des Orts- und

Strassenbildes sowie den Schutz der historisch und architek­tonisch wertvollen

Bauten mit ihrer Umgebung (§ 7/1 Zonenreglement). Neubauten haben insbesondere

auch hinsichtlich Dach- und Fassadengestaltung, Material und Farbgebung den

dörflichen und ortsüblichen Charakter aufzuweisen (§ 7/3 Zonenregle­ment). In §

7/5 des Reglements wird insbesondere die Dachgestaltung ausführlich geregelt.

Dachaufbauten sind nur begrenzt zulässig, Antennen in der Kernzone verbo­ten,

Sonnenkollektoren nur auf Dachflächen von Nebenbauten erlaubt. Alle Bauvorha­ben

sind rechtzeitig vor Planungsbeginn mit der Baubehörde vorabzuklären. Zu diesen

Vorabklärungen wird die Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung oder

eine andere externe Fachperson beigezogen. Die Detailgestaltung, insbesondere

Materiali­sierung und Farbwahl, ist der Baukommission rechtzeitig vorzulegen.

Alle Baugesuche sind der Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung zur

Stellungnahme zu unterbreiten (§ 7/10 Zonenreglement).

In der Kernerweiterungszone (KE) gelten

sinngemäss dieselben Vorschriften. Die Kernerhaltungszone bezweckt eine

angemessene und subtile bauliche Weiterentwicklung des gewachsenen Dorfkerns (§ 8 Zonenreglement).

4.7

Bereits aus dem Zonenreglement geht

das Bestreben der Gemeinde B, zum historischen Dorfkern Sorge zu tragen, klar

hervor. Die bauliche Entwicklung soll nicht verhindert, aber so reglementiert

werden, dass der gewachsene Dorfkern mit den geschützten oder schützenswerten

Bauten erhalten bleibt. Dieses Anliegen wird von der Baukommission ernst

genommen und umgesetzt, beispielsweise dadurch, dass nach ihrer langjährigen

Praxis als Teil der Gestaltungsvorschriften eben nur rote oder braune

Ziegeldächer bewilligt werden. Im konkreten Bauverfahren wurde dieses Anliegen

auch umgesetzt. Bereits vor der Baueingabe fanden Gespräche zwischen

Bauherrschaft, Gemeinde und dem Amt für Raumplanung statt, an welchen die Gestaltung

der Baute Thema war. Die ursprünglichen Vorstellungen der Bauherrschaft wurden

dann nach den Akten an die Ergebnisse dieser Besprechung angepasst,

insbesondere in Hinsicht auf die Gestaltung der Fassaden.

4.8

Das bei den Akten liegende Luftbild und

die von der Beschwerdeführerin eingereichte «Fotodokumentation Google» (Beilage

4.

zur Beschwerdebegründung) zeigen, dass tatsächlich alle Dächer in der

Kernzone, die sich im Dorfzentrum entlang der Y-, Bahnhof- und X-strasse sowie

der Strasse im Oberdorf erstreckt, rot oder braun eingedeckt sind. Dasselbe

gilt für die Kernerhaltungszone, die entlang der Bahnhof- und der X-strasse die

Kernzone in Richtung Norden erweitert. Das Grundstück, auf welchem sich die

Baute der Beschwerdeführerin befindet, liegt mitten in der Kernerhaltungszone

und grenzt südlich direkt an die Kernzone an. In seiner nahen Umgebung befinden

sich etliche unter Schutz stehende Gebäude (Pfarrkirche, Pfarrhaus,

Bauernhäuser X-strasse 6, 13 und 21, Bauernhaus Bahnhofstrasse 17/19, vgl. Datenbank

kantonale Denkmalpflege Solothurn, https://so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-ada/img/Denkmalpflege/Gemeindeliste_

Schutzobjekte /W/B.___.pdf, Stand am 31. August 2020). Das grosse graue Dach

der Baute der Beschwerdeführerin sticht als einziges solches Dach als Fremdkörper

aus den umliegenden Bauten heraus. Auch die direkt westlich angrenzenden drei

Neubauten sind mit roten Ziegeln eingedeckt. Zwar besteht keine

Einheitlichkeit, was Volumina, Firstrichtungen und Dachformen anbelangt. Das

Luftbild zeigt vielmehr eine gewachsene Struktur eines Dorfes, das sich entlang

der Strassen entwickelte. Die Dachgestaltung wirkt aber insofern einheitlich,

als es sich immer um Steildächer handelt, die mit roten oder braunen Tonziegeln

gedeckt sind, gerade auch bei den erkennbar neuen oder umgebauten Gebäuden.

Daraus zeigt sich, dass die Gemeinde ihr Reglement ernst nimmt und anwendet.

Im Reglement wird zwar weder die Farbe

Rot bzw. Braun explizit vorgeschrieben, noch eine graue Ausführung explizit verboten.

Im heutigen Erscheinungsbild dominieren aber klar rote und braune Farbtöne. Es

sind zwar Dächer vorhanden, die zum Teil lange der Witterung ausgesetzt waren,

deren Farbe nachgedunkelt ist. Graue oder anthrazitfarbene Dächer existieren

aber bloss in der in der östlich an die Kern- bzw. Kernerhaltungszone angrenzenden

Wohnzone. Ein helles Grau ist in historischen Kernzonen im Kanton Solothurn

bzw. im Jura weitherum unüblich. Die Farbe des neuen Daches verletzt deshalb das

Eingliederungsgebot in die historische Bausubstanz und die Baubehörde sowie die

Vorinstanz haben das zu Recht als Rechtsverletzung moniert. Es bleibt zu

prüfen, ob es verhältnismässig sei, das Dach umzudecken.

5.1

Eine so nicht bewilligte und auch

nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute muss grundsätzlich beseitigt

werden. Eine Beseitigung hat allerdings verhältnismässig zu sein. Ist die

Bauherrschaft bösgläubig, so spielen deren finanzielle Interessen nur eine

untergeordnete Rolle. Die mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile sind

nicht oder nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4).

Die Anordnung von Massnahmen zur

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands liegt im Ermessen der zuständigen

Behörde. Dieses Ermessen ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien

des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes auszuüben. Die Bauvorschriften dürfen durch

einen Verzicht nicht faktisch ausser Kraft gesetzt werden (Bernhard Waldmann

in: Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,

Expertenwissen für die Praxis, 2016, S. 590, mit Hinweisen).

5.2

Nach dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der Abbruch einer Baute oder eines

Gebäudeteils geeignet und erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand

wiederherzustellen, und das öffentliche Interesse am Rückbau muss die

entgegenstehenden privaten Interessen des Bauherrn überwiegen

(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Der verfügte Rückbau des grauen Dachs ist

geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, da

der Verletzung des Eingliederungsgebots anders nicht begegnet werden kann.

5.3

Die Gewichtung des öffentlichen

Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der

Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der

Gesetzesverletzung ab. Ein Rückbau erweist sich als unverhältnismässig, wenn

die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen

den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu

rechtfertigen vermögen. Auf privater Seite sind in erster Linie wirtschaftliche

Interessen zu berücksichtigen, insbesondere die Investitionskosten sowie die

Rückbaukosten. War die Bauherrschaft nicht gutgläubig, muss sie, wie gesagt, in

Kauf nehmen, dass die Behörden schon aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich

zum Schutz von Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und

die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 594 f., mit Hinweisen).

5.4

Die Abweichung vom Erlaubten ist

nicht bloss geringfügig. Ein graues Dach ist ein Fremdkörper in einem

historischen Ortskern. Die Beschwerdeführerin muss als bösgläubig bezeichnet

werden. Sie hat sich ein rotes bzw. braunes Dach bewilligen lassen und die

Farbe ausgewechselt ohne Rücksprache zu nehmen, obwohl ihr bewusst war, dass

nach dem anwendbaren Reglement die Farbwahl speziell zu beachten, mit der

Baubehörde abzusprechen und sogar der kantonalen Behörde zu unterbreiten war.

Im Internet existiert die ursprüngliche Fotomontage mit rotbraunem Dach,

welches Grundlage für das Baugesuch war und so bewilligt wurde, noch heute (https://immooffice.ch/beitrag-2/,

besucht am 10. November 2020). Aus dem Vergleich mit dem Foto des ausgeführten

grauen Dachs wird die erhebliche Abweichung und die ungenügende Eingliederung

klar ersichtlich.

Mit rotem Dach

Mit grauem Dach

Unter diesen Umständen sind die der

Beschwerdeführerin erwachsenden finanziellen Nachteile von angeblich ca. CHF 80'000.00

inkl. Gerüstbau nicht als überwiegende private Interessen zu berücksichtigen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Angesichts der unterdessen abgelaufenen

Frist ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands anzusetzen. Eine Frist bis Ende Juni 2021 erscheint als

angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine

Nachfrist angesetzt bis 30. Juni 2021, um auf dem Dach des Gebäudes auf Grundbuch

B.___ Nr. 1719 die grauen Ziegel durch solche in naturroter oder rot/brauner

Farbe zu ersetzen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_718/2020 vom 21. Juni 2022 aufgehoben.