VWBES.2020.258
Baubewilligung / Änderungsverfügung
18. November 2020Deutsch15 min
der Farbwahl frei. Die Kommission habe am Anfang nicht gefordert, das Dach umzudecken.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Roman Zeller,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Änderungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ reichte im Sommer 2017 als
Bauherrschaft ein Gesuch für ein Mehrfamilienhaus auf Grundbuch B.___ Nr. 1719
am [...] ein. Das Grundstück liegt in der Kernerweiterungszone (KE) und in der
ES II. Im Querschnittplan A-A wurde unter dem Titel «Dachaufbau» ausgeführt:
«Flachschiebeziegel braun oder rot …». Der Berater, der offenbar für die
Gemeinde die Gesuche prüft, schrieb unter dem Titel «Bedachungsmaterial: Soll:
Tonziegel Vorgabe ist im Projekt eingehalten!». Die kommunale Baukommission
bewilligte das Gesuch am 9. April 2018.
2. Am 7. Januar 2020 erliess die
Baubehörde eine Änderungsverfügung. Das Dach sei grau/anthrazit eingedeckt
worden und nicht wie bewilligt rot oder rot/braun. Die Bauherrschaft habe sich
bewusst für eine abweichende Ausführung entschieden. Man habe mit der
kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz Abklärungen getroffen. Nach dem
Zonenreglement sei in der Kernzone die Dachgestaltung dem örtlichen und
ortsüblichen Charakter anzupassen. Graue Dachziegel seien vor diesem
Hintergrund nicht bewilligungsfähig. Die Ziegel auszutauschen, sei nicht
unverhältnismässig. Die Kommission beschloss: «Die grauen Dachziegel sind durch
solche in naturroter oder rot/brauner Farbe zu ersetzen …». Nach Angaben der
Kommission (Schreiben vom 3. Oktober 2019) handelt es sich um ein Grau ähnlich
RAL 7036, platingrau:
3. Die Bauherrschaft erhob
Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement wies die Beschwerde am
26. Juni 2020 kostenfällig ab. Die Gemeinden seien weitgehend frei, wie strenge
Anforderungen sie an die Eingliederung stellen wollen. Der kommunalen Behörde
sei ein Beurteilungsspielraum zu belassen. Sowohl in der Kernzone als auch in
der Kernerweiterungszone würden die rot/braunen Dachfarben dominieren. Die
graue Farbe falle vor allem durch Helligkeit auf und füge sich schlecht in die
Umgebung ein. Die Farbwahl hätte der Baukommission rechtzeitig unterbreitet
werden müssen. Die grauen Ziegel seien nicht bewilligungsfähig. Das Ortsbild
werde verändert. Die Abweichung vom Erlaubten sei bedeutend. Die Bauherrschaft
sei nicht gutgläubig.
4. Die Bauherrschaft liess
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die
Departementalverfügung sei aufzuheben. Bei den Projektanpassungen sei die
Dachfarbe kein Thema gewesen. Aus den kommunalen Reglementen gehe keine
Dachfarbe hervor. So sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, sie sei in
der Farbwahl frei. Die Kommission habe am Anfang nicht gefordert, das Dach umzudecken.
Die Regeln der Kernzone seien nur sinngemäss anwendbar. Es liege eine
architektonisch zeitgemässe Lösung vor. Die Gemeinde habe sich von einem
Bauerndorf zu einer Agglomerationsgemeinde entwickelt. § 7 des kommunalen Zonenreglements
schreibe bloss Tonziegel vor. Eine Farbvorgabe existiere nicht. Der
Betrachtungsperimeter werde zu eng gezogen. Der dörfliche Charakter schliesse
die Ziegelfarbe Grau nicht aus. Es wären sogar Glasziegel zugelassen. Es dürfe
keine bestimmte Bauweise unter Hinweis auf das Einordnungsgebot verhindert
werden. Eine Weiterentwicklung sei im Rahmen der Zonenvorschriften erwünscht.
Die Mehrheit der Bauten in der Kernerweiterungszone weise den Charakter einer
ganz normalen Bauzone auf. Die Bausubstanz sei heterogen. Rote Ziegel würden
mit einer grauen Fassade nicht harmonieren. Die Baubewilligung enthalte keine
Auflage zur Farbe der Dachziegel. Die Vorgabe «Tonziegel» sei eingehalten
worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, von einer
angeblich bewilligten Dachfarbe abzuweichen. Sie wäre das Risiko einer
Änderungsverfügung nicht eingegangen. Es liege kein böser Glaube vor. Die
Änderungsverfügung sei nicht erforderlich, denn die Baute werte das Ortsbild
auf jeden Fall auf. Für das Neudecken des Dachs würden Kosten von ca. CHF
60'000.00 anfallen. Dazu kämen Kosten für das Gerüst von ca. 20'000.00. Zudem
müssten Bewohner entschädigt werden. Zwei Bautiefen weiter würden Dächer mit
grauer Farbe existieren.
6. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist
zur Beurteilung zuständig (§§ 29 und 47 VRG; § 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Die Beschwerdeführerin ist als verantwortliche Bauherrin, welche die
Baubewilligung erwirkt und den Bau realisiert hat, durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Wer in seinem Gesuch
«Flachschiebeziegel braun oder rot» eingibt und das Gesuch so bewilligt erhält,
kann nicht erwarten, dass ihm die Behörde die (geplante, bewilligungsfähige)
Farbe noch eigens zur Auflage macht. Dass Änderungen eines bewilligten Projekts
einer neuen Bewilligung bedürfen, liegt auf der Hand.
3.1
Die kommunale Kernzone (K) bezweckt
die Erhaltung des Orts- und Strassenbildes sowie den Schutz der historisch und
architektonisch wertvollen Bauten mit ihrer Umgebung. Neu-, Um- und Anbauten,
Renovationen und Restaurierungen sowie die Umgebungsgestaltung haben
hinsichtlich Situation, kubischer Erscheinung, Dach- und Fassadengestaltung,
Material, Farbgebung und Bepflanzung den dörflichen und ortsüblichen Charakter
aufzuweisen. Architektonisch zeitgemässe Lösungen sind möglich. Bei Hauptbauten
sind symmetrische Sattel- und, wo ursprünglich vorhanden, Krüppelwalmdächer mit
beidseits gleicher Neigung zugelassen. Bei untergeordneten An- und Nebenbauten
sind zusätzlich auch Pult- und Flachdächer gestattet. Dachneigung: Zwischen 35o
und 50o Bedachungsmaterial: Tonziegel sowie in beschränktem Mass
Glasziegel. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Die Detailgestaltung,
insbesondere Materialisierung und Farbwahl, ist der Baukommission rechtzeitig
vorzulegen. Alle Baugesuche sind der Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für
Raumplanung zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 7 des kommunalen
Zonenreglements).
3.2
Die Kernerweiterungszone (KE) bezweckt
eine angemessene und subtile bauliche Weiterentwicklung des gewachsenen
Dorfkerns. Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie in der Kernzone
(§ 7 Abs. 2 ff.). Ausnahmen hiervon sind möglich, sofern ein architektonisch
ansprechendes Projekt vorliegt (§ 8 ZR).
4.1
Gemeinden haben das Landschafts-,
Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in
bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu
tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen
zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV;
SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992) positiv formulierte ästhetische
Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine
befriedigende Einordnung (Marcel Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994,
S. 117). Es ist auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters abzustellen.
4.2
Bauten und Anlagen verunstalten das
Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört. Sie
fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der
Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Aus ästhetischen Gründen soll
nur eingegriffen werden, wenn gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel
stehen; es gilt, dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
4.3
Aus ästhetischen Gründen können – im
Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen an ein
Bauvorhaben gestellt werden. Das zonenkonforme Bauen kann jedoch nicht generell
eingeschränkt werden. Die Ästhetikklausel darf nicht dazu verwendet werden, die
geltenden Bauvorschriften zu umgehen (ZBl 1998, S. 170 ff; Urteil des
Bundesgerichts 1C_117/2016, 1C_127/2016). Es können Anforderungen für die Dachgestaltung
gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es ist aber z.B. nicht zulässig, wegen
des Eingliederungsgebots generell Reduktionen der zulässigen Gebäudehöhen und
-längen sowie der geltenden Ausnützung zu verlangen (vgl. Peter Hänni:
Planungs- , Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 326 ff.).
Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können nicht als mit den
Einordnungsvorschiften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere
Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude
(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,
Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hängt auch von der Dichte der
übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung soll nicht aus den Angeln
gehoben, sondern verfeinert werden. Von der geltenden Zonenordnung kann nicht
generell, sondern nur im Einzelfall zur Verbesserung der Gestaltung abgewichen
werden (Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des
kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84).
4.4
Ästhetikvorschriften haben mithin eine
eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die
Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken
sich nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012, E. 3.3). Die
ästhetischen Generalklauseln können auch angerufen werden, wenn die übrigen
relevanten Bauvorschriften (wie z.B. Geschosszahl, Abstände) eingehalten worden
sind (SG-GVP 2005 Nr. 29). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen
bei positiv formulierten ästhetischen Generalklauseln strengere Massstäbe angelegt
werden, als bei Normen, die bloss eine Verunstaltung verbieten. Diese sind aber
sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives
architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun,
warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch
die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird
(Bundesgerichtsurteile 1C_148/2011, 1C_346/2007, 1P.280/2002, BGE 114 Ia 346).
Im Übrigen belassen die Rechtsmittelinstanzen den zuständigen Behörden einen
gewissen Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse. Ist der
Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er
mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben
die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der
kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht
publ. E. 5.3 von Urteil 1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4).
4.5
Es bleibt weitgehend dem Ermessen
der Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung
stellen will. Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem
Baureglement, bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch
über die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das
Verwaltungsgericht greift nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auf
Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein
Beurteilungsspielraum belassen. Das Verwaltungsgericht hat als zweite
Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten Rechts zu
prüfen, wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67bis
Abs. 1 lit. a VRG). Ob die (Farbe der) Überdachung den gesetzlichen
Anforderungen genüge oder insbesondere eine Ermessensüberschreitung vorliege,
ist im Folgenden zu prüfen.
4.6
Das in Erwägung 3 zitierte ausführliche
kommunale Reglement geht über die Grundanforderungen der Kantonalen Bauverordnung
hinaus, was die Gestaltungsvorschriften in der Kern- und der
Kernerhaltungszone betrifft. Die Kernzone bezweckt die Erhaltung des Orts- und
Strassenbildes sowie den Schutz der historisch und architektonisch wertvollen
Bauten mit ihrer Umgebung (§ 7/1 Zonenreglement). Neubauten haben insbesondere
auch hinsichtlich Dach- und Fassadengestaltung, Material und Farbgebung den
dörflichen und ortsüblichen Charakter aufzuweisen (§ 7/3 Zonenreglement). In §
7/5 des Reglements wird insbesondere die Dachgestaltung ausführlich geregelt.
Dachaufbauten sind nur begrenzt zulässig, Antennen in der Kernzone verboten,
Sonnenkollektoren nur auf Dachflächen von Nebenbauten erlaubt. Alle Bauvorhaben
sind rechtzeitig vor Planungsbeginn mit der Baubehörde vorabzuklären. Zu diesen
Vorabklärungen wird die Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung oder
eine andere externe Fachperson beigezogen. Die Detailgestaltung, insbesondere
Materialisierung und Farbwahl, ist der Baukommission rechtzeitig vorzulegen.
Alle Baugesuche sind der Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung zur
Stellungnahme zu unterbreiten (§ 7/10 Zonenreglement).
In der Kernerweiterungszone (KE) gelten
sinngemäss dieselben Vorschriften. Die Kernerhaltungszone bezweckt eine
angemessene und subtile bauliche Weiterentwicklung des gewachsenen Dorfkerns (§ 8 Zonenreglement).
4.7
Bereits aus dem Zonenreglement geht
das Bestreben der Gemeinde B, zum historischen Dorfkern Sorge zu tragen, klar
hervor. Die bauliche Entwicklung soll nicht verhindert, aber so reglementiert
werden, dass der gewachsene Dorfkern mit den geschützten oder schützenswerten
Bauten erhalten bleibt. Dieses Anliegen wird von der Baukommission ernst
genommen und umgesetzt, beispielsweise dadurch, dass nach ihrer langjährigen
Praxis als Teil der Gestaltungsvorschriften eben nur rote oder braune
Ziegeldächer bewilligt werden. Im konkreten Bauverfahren wurde dieses Anliegen
auch umgesetzt. Bereits vor der Baueingabe fanden Gespräche zwischen
Bauherrschaft, Gemeinde und dem Amt für Raumplanung statt, an welchen die Gestaltung
der Baute Thema war. Die ursprünglichen Vorstellungen der Bauherrschaft wurden
dann nach den Akten an die Ergebnisse dieser Besprechung angepasst,
insbesondere in Hinsicht auf die Gestaltung der Fassaden.
4.8
Das bei den Akten liegende Luftbild und
die von der Beschwerdeführerin eingereichte «Fotodokumentation Google» (Beilage
4.
zur Beschwerdebegründung) zeigen, dass tatsächlich alle Dächer in der
Kernzone, die sich im Dorfzentrum entlang der Y-, Bahnhof- und X-strasse sowie
der Strasse im Oberdorf erstreckt, rot oder braun eingedeckt sind. Dasselbe
gilt für die Kernerhaltungszone, die entlang der Bahnhof- und der X-strasse die
Kernzone in Richtung Norden erweitert. Das Grundstück, auf welchem sich die
Baute der Beschwerdeführerin befindet, liegt mitten in der Kernerhaltungszone
und grenzt südlich direkt an die Kernzone an. In seiner nahen Umgebung befinden
sich etliche unter Schutz stehende Gebäude (Pfarrkirche, Pfarrhaus,
Bauernhäuser X-strasse 6, 13 und 21, Bauernhaus Bahnhofstrasse 17/19, vgl. Datenbank
kantonale Denkmalpflege Solothurn, https://so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-ada/img/Denkmalpflege/Gemeindeliste_
Schutzobjekte /W/B.___.pdf, Stand am 31. August 2020). Das grosse graue Dach
der Baute der Beschwerdeführerin sticht als einziges solches Dach als Fremdkörper
aus den umliegenden Bauten heraus. Auch die direkt westlich angrenzenden drei
Neubauten sind mit roten Ziegeln eingedeckt. Zwar besteht keine
Einheitlichkeit, was Volumina, Firstrichtungen und Dachformen anbelangt. Das
Luftbild zeigt vielmehr eine gewachsene Struktur eines Dorfes, das sich entlang
der Strassen entwickelte. Die Dachgestaltung wirkt aber insofern einheitlich,
als es sich immer um Steildächer handelt, die mit roten oder braunen Tonziegeln
gedeckt sind, gerade auch bei den erkennbar neuen oder umgebauten Gebäuden.
Daraus zeigt sich, dass die Gemeinde ihr Reglement ernst nimmt und anwendet.
Im Reglement wird zwar weder die Farbe
Rot bzw. Braun explizit vorgeschrieben, noch eine graue Ausführung explizit verboten.
Im heutigen Erscheinungsbild dominieren aber klar rote und braune Farbtöne. Es
sind zwar Dächer vorhanden, die zum Teil lange der Witterung ausgesetzt waren,
deren Farbe nachgedunkelt ist. Graue oder anthrazitfarbene Dächer existieren
aber bloss in der in der östlich an die Kern- bzw. Kernerhaltungszone angrenzenden
Wohnzone. Ein helles Grau ist in historischen Kernzonen im Kanton Solothurn
bzw. im Jura weitherum unüblich. Die Farbe des neuen Daches verletzt deshalb das
Eingliederungsgebot in die historische Bausubstanz und die Baubehörde sowie die
Vorinstanz haben das zu Recht als Rechtsverletzung moniert. Es bleibt zu
prüfen, ob es verhältnismässig sei, das Dach umzudecken.
5.1
Eine so nicht bewilligte und auch
nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute muss grundsätzlich beseitigt
werden. Eine Beseitigung hat allerdings verhältnismässig zu sein. Ist die
Bauherrschaft bösgläubig, so spielen deren finanzielle Interessen nur eine
untergeordnete Rolle. Die mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile sind
nicht oder nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4).
Die Anordnung von Massnahmen zur
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands liegt im Ermessen der zuständigen
Behörde. Dieses Ermessen ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien
des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes auszuüben. Die Bauvorschriften dürfen durch
einen Verzicht nicht faktisch ausser Kraft gesetzt werden (Bernhard Waldmann
in: Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,
Expertenwissen für die Praxis, 2016, S. 590, mit Hinweisen).
5.2
Nach dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der Abbruch einer Baute oder eines
Gebäudeteils geeignet und erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen, und das öffentliche Interesse am Rückbau muss die
entgegenstehenden privaten Interessen des Bauherrn überwiegen
(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Der verfügte Rückbau des grauen Dachs ist
geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, da
der Verletzung des Eingliederungsgebots anders nicht begegnet werden kann.
5.3
Die Gewichtung des öffentlichen
Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der
Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der
Gesetzesverletzung ab. Ein Rückbau erweist sich als unverhältnismässig, wenn
die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen. Auf privater Seite sind in erster Linie wirtschaftliche
Interessen zu berücksichtigen, insbesondere die Investitionskosten sowie die
Rückbaukosten. War die Bauherrschaft nicht gutgläubig, muss sie, wie gesagt, in
Kauf nehmen, dass die Behörden schon aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich
zum Schutz von Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 594 f., mit Hinweisen).
5.4
Die Abweichung vom Erlaubten ist
nicht bloss geringfügig. Ein graues Dach ist ein Fremdkörper in einem
historischen Ortskern. Die Beschwerdeführerin muss als bösgläubig bezeichnet
werden. Sie hat sich ein rotes bzw. braunes Dach bewilligen lassen und die
Farbe ausgewechselt ohne Rücksprache zu nehmen, obwohl ihr bewusst war, dass
nach dem anwendbaren Reglement die Farbwahl speziell zu beachten, mit der
Baubehörde abzusprechen und sogar der kantonalen Behörde zu unterbreiten war.
Im Internet existiert die ursprüngliche Fotomontage mit rotbraunem Dach,
welches Grundlage für das Baugesuch war und so bewilligt wurde, noch heute (https://immooffice.ch/beitrag-2/,
besucht am 10. November 2020). Aus dem Vergleich mit dem Foto des ausgeführten
grauen Dachs wird die erhebliche Abweichung und die ungenügende Eingliederung
klar ersichtlich.
Mit rotem Dach
Mit grauem Dach
Unter diesen Umständen sind die der
Beschwerdeführerin erwachsenden finanziellen Nachteile von angeblich ca. CHF 80'000.00
inkl. Gerüstbau nicht als überwiegende private Interessen zu berücksichtigen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Angesichts der unterdessen abgelaufenen
Frist ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands anzusetzen. Eine Frist bis Ende Juni 2021 erscheint als
angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine
Nachfrist angesetzt bis 30. Juni 2021, um auf dem Dach des Gebäudes auf Grundbuch
B.___ Nr. 1719 die grauen Ziegel durch solche in naturroter oder rot/brauner
Farbe zu ersetzen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_718/2020 vom 21. Juni 2022 aufgehoben.