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Entscheid

VWBES.2020.263

Beistandschaft

20. Juli 2020Deutsch6 min

2019 beantragte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juli 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch MLaw Georg Ranert, Advokat,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ besteht seit 10. April

2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Beistand ist B.___

vom Zweckverband Sozialregion Thierstein.

2. Mit Schreiben vom 26. November

2019 beantragte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019

konkretisierte A.___ seinen Antrag und ersuchte um eine persönliche Anhörung.

3. Nach Einholung einer Stellungnahme

des Beistands hörte die KESB A.___, dessen Lebenspartnerin sowie die Beistände

beider Personen am 27. Februar 2020 persönlich an. Auch an diesem Gespräch

blieb A.___ bei seinem Antrag um Aufhebung der Beistandschaft. Anlässlich des

Gesprächs erwähnte A.___ einmal, dass ein Herr [...] die Beistandschaft

übernehmen könnte, blieb dann aber dabei, dass er die Beistandschaft aufheben

wolle.

4. Mit Verfügung vom 2. März 2020

gewährte die KESB A.___ und seiner Lebenspartnerin bis zum 23. März 2020

die Möglichkeit, eine neue Beistandsperson vorzuschlagen.

5. Nachdem die Frist ungenutzt

abgelaufen war, wies die KESB mit Entscheid vom 15. April 2020 die Anträge

von A.___ und seiner Lebenspartnerin auf Aufhebung der Beistandschaft bzw.

Wechsel der Mandatsperson ab.

6. Die schriftliche Begründung des

Entscheids wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 4. Juni

2020 zugestellt, worauf er am 6. Juli 2020, vertreten durch Advokat Georg

Renart, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen liess:

Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid vom 15. April 2020

sei hinsichtlich des Beschwerdeführers aufzuheben und damit sei die

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung betreffend den

Beschwerdeführer aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Entscheid insoweit

aufzuheben, als der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Wechsel der

Beistandsperson im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

gutgeheissen werden soll.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter o/e Kostenfolge.

Verfahrensanträge:

1. Es seien die Verfahrensakten der

Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen.

2. Es sei der Zweckverband Sozialregion

Thierstein zu verpflichten, das vollständige Aktendossier betreffend den

Beschwerdeführer unter dem Beistand B.___ in das Verfahren einzubringen und

danach sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, um die

vorliegende Beschwerde ergänzend zu begründen.

5. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020

wurden die Akten bei der KESB eingeholt.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die

Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450

Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des

Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.2

Der Beschwerdeführer stellt in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Hauptantrag auf Aufhebung der Beistandschaft,

begründet dies jedoch mit keinem Wort. Da es sich bei der 30-tägigen Frist,

innerhalb welcher die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet

einzureichen ist, um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt

werden. Auf den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft kann deshalb mangels

Begründung nicht eingetreten werden.

1.3

Der Beschwerdeführer führt in seiner

Beschwerde einzig aus, weshalb der jetzige Beistand nicht mehr geeignet sein

könnte, will dies aber durch eine Einsicht in die Akten des Zweckverbands

Sozialregion Thierstein zuerst noch weiter abklären.

Dazu ist festzuhalten, dass laut § 68

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) vor

Verwaltungsgericht keine neuen Begehren gestellt werden dürfen. Der

Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz nie den Antrag um Wechsel der

Mandatsperson gestellt und ist dann auf die durch die Vorinstanz erteilte

Möglichkeit zur Nennung einer anderen Mandatsperson auch nicht eingegangen.

Somit kann auch auf den Eventualantrag um Beistandswechsel nicht eingetreten

werden.

1.4

Soweit man sich auf den Standpunkt

stellen will, dass die Vorinstanz das Verfahren selbst auf die Frage eines

Beistandswechsels erweitert hat, weshalb auch dieses Thema vor

Verwaltungsgericht zu behandeln wäre, ist jedoch die Beschwerde ebenfalls nicht

genügend begründet. Der Beschwerdeführer lässt einzig vorbringen, dass der Beistand

allenfalls unberechtigt Informationen an seinen Arbeitgeber könnte

weitergegeben haben, was dann allenfalls eine Zerrüttung des

Vertrauensverhältnisses und damit einen Beistandswechsel begründen könnte.

Während der 30-tägigen Beschwerdefrist hätte der Beschwerdeführer die

Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Akten des Beistandes einzusehen. In

seiner Beschwerde bringt er nichts vor, was einen Beistandswechsel begründen

könnte, sondern macht nur vage Andeutungen, wonach allenfalls solche Gründe

vorliegen könnten. Dies genügt der Begründungspflicht nicht, weshalb auch aus

diesem Grund nicht auf den Eventualantrag einzutreten ist. Wie erwähnt, kann

die 30-tägige gesetzliche Frist zur Beschwerdebegründung nicht erstreckt

werden.

1.5

Die Rüge des Beschwerdeführers, die

Vorinstanz habe die Ablehnung eines Beistandswechsels nicht begründet, ist

unbegründet. Der Beschwerdeführer, der keinen entsprechenden Antrag gestellt

hatte (oben Erw. I.2 und II. 1.3), brachte dazu nichts Konkretes vor, sodass

die KESB die Ablehnung nicht weiter begründen konnte und musste.

1.6

Soweit der Beschwerdeführer das

Vorgehen der Vorinstanz rügt, indem er vorbringt, diese hätte den Vorwurf

ungenügend untersucht, wonach der Beistand unberechtigterweise Informationen an

den Arbeitgeber des Beschwerdeführers weitergegeben haben könnte, handelt es

sich um eine aufsichtsrechtliche Rüge. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich

nicht zuständig.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise

keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen

Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist

(vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann