VWBES.2020.263
Beistandschaft
20. Juli 2020Deutsch6 min
2019 beantragte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juli 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch MLaw Georg Ranert, Advokat,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ besteht seit 10. April
2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Beistand ist B.___
vom Zweckverband Sozialregion Thierstein.
2. Mit Schreiben vom 26. November
2019 beantragte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019
konkretisierte A.___ seinen Antrag und ersuchte um eine persönliche Anhörung.
3. Nach Einholung einer Stellungnahme
des Beistands hörte die KESB A.___, dessen Lebenspartnerin sowie die Beistände
beider Personen am 27. Februar 2020 persönlich an. Auch an diesem Gespräch
blieb A.___ bei seinem Antrag um Aufhebung der Beistandschaft. Anlässlich des
Gesprächs erwähnte A.___ einmal, dass ein Herr [...] die Beistandschaft
übernehmen könnte, blieb dann aber dabei, dass er die Beistandschaft aufheben
wolle.
4. Mit Verfügung vom 2. März 2020
gewährte die KESB A.___ und seiner Lebenspartnerin bis zum 23. März 2020
die Möglichkeit, eine neue Beistandsperson vorzuschlagen.
5. Nachdem die Frist ungenutzt
abgelaufen war, wies die KESB mit Entscheid vom 15. April 2020 die Anträge
von A.___ und seiner Lebenspartnerin auf Aufhebung der Beistandschaft bzw.
Wechsel der Mandatsperson ab.
6. Die schriftliche Begründung des
Entscheids wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 4. Juni
2020 zugestellt, worauf er am 6. Juli 2020, vertreten durch Advokat Georg
Renart, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen liess:
Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 15. April 2020
sei hinsichtlich des Beschwerdeführers aufzuheben und damit sei die
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung betreffend den
Beschwerdeführer aufzuheben.
2. Eventualiter sei der Entscheid insoweit
aufzuheben, als der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Wechsel der
Beistandsperson im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
gutgeheissen werden soll.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter o/e Kostenfolge.
Verfahrensanträge:
1. Es seien die Verfahrensakten der
Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen.
2. Es sei der Zweckverband Sozialregion
Thierstein zu verpflichten, das vollständige Aktendossier betreffend den
Beschwerdeführer unter dem Beistand B.___ in das Verfahren einzubringen und
danach sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, um die
vorliegende Beschwerde ergänzend zu begründen.
5. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020
wurden die Akten bei der KESB eingeholt.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die
Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450
Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des
Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.2
Der Beschwerdeführer stellt in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Hauptantrag auf Aufhebung der Beistandschaft,
begründet dies jedoch mit keinem Wort. Da es sich bei der 30-tägigen Frist,
innerhalb welcher die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet
einzureichen ist, um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt
werden. Auf den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft kann deshalb mangels
Begründung nicht eingetreten werden.
1.3
Der Beschwerdeführer führt in seiner
Beschwerde einzig aus, weshalb der jetzige Beistand nicht mehr geeignet sein
könnte, will dies aber durch eine Einsicht in die Akten des Zweckverbands
Sozialregion Thierstein zuerst noch weiter abklären.
Dazu ist festzuhalten, dass laut § 68
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) vor
Verwaltungsgericht keine neuen Begehren gestellt werden dürfen. Der
Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz nie den Antrag um Wechsel der
Mandatsperson gestellt und ist dann auf die durch die Vorinstanz erteilte
Möglichkeit zur Nennung einer anderen Mandatsperson auch nicht eingegangen.
Somit kann auch auf den Eventualantrag um Beistandswechsel nicht eingetreten
werden.
1.4
Soweit man sich auf den Standpunkt
stellen will, dass die Vorinstanz das Verfahren selbst auf die Frage eines
Beistandswechsels erweitert hat, weshalb auch dieses Thema vor
Verwaltungsgericht zu behandeln wäre, ist jedoch die Beschwerde ebenfalls nicht
genügend begründet. Der Beschwerdeführer lässt einzig vorbringen, dass der Beistand
allenfalls unberechtigt Informationen an seinen Arbeitgeber könnte
weitergegeben haben, was dann allenfalls eine Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses und damit einen Beistandswechsel begründen könnte.
Während der 30-tägigen Beschwerdefrist hätte der Beschwerdeführer die
Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Akten des Beistandes einzusehen. In
seiner Beschwerde bringt er nichts vor, was einen Beistandswechsel begründen
könnte, sondern macht nur vage Andeutungen, wonach allenfalls solche Gründe
vorliegen könnten. Dies genügt der Begründungspflicht nicht, weshalb auch aus
diesem Grund nicht auf den Eventualantrag einzutreten ist. Wie erwähnt, kann
die 30-tägige gesetzliche Frist zur Beschwerdebegründung nicht erstreckt
werden.
1.5
Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe die Ablehnung eines Beistandswechsels nicht begründet, ist
unbegründet. Der Beschwerdeführer, der keinen entsprechenden Antrag gestellt
hatte (oben Erw. I.2 und II. 1.3), brachte dazu nichts Konkretes vor, sodass
die KESB die Ablehnung nicht weiter begründen konnte und musste.
1.6
Soweit der Beschwerdeführer das
Vorgehen der Vorinstanz rügt, indem er vorbringt, diese hätte den Vorwurf
ungenügend untersucht, wonach der Beistand unberechtigterweise Informationen an
den Arbeitgeber des Beschwerdeführers weitergegeben haben könnte, handelt es
sich um eine aufsichtsrechtliche Rüge. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich
nicht zuständig.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise
keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist
(vgl. § 76 Abs. 1 VRG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann