VWBES.2020.265
Ersatzabgabe
26. Oktober 2020Deutsch11 min
Antrag auf Aufhebung des Beschlusses sowie eventualiter Reduktion der Abgabe. Die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik
Strub und Janine Spirig
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ersatzabgabe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Zusammenhang mit der
Baubewilligung [...] vom 26. Februar 2019 beschloss der [...]rat der
Einwohnergemeinde B.___ am 20. Mai 2019 eine Ersatzabgabe für 21 nicht
erstellte Autoabstellplätze in der Höhe von CHF 63'000.00. Gegen diesen
Beschluss erhob die Bauherrin, A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.
Dominik Strub und Sophie Balz-Geiser, am 28. Juni 2019 Einsprache mit dem
Antrag auf Aufhebung des Beschlusses sowie eventualiter Reduktion der Abgabe. Die
Einsprachebegründung wurde am 30. August 2019 eingereicht. Mit Beschluss des [...]rates
der Einwohnergemeinde B.___ vom 17. Februar 2020 wurde die Einsprache teilweise
gutgeheissen. Aufgrund des Nachweises über bereits bezahlte Ersatzabgaben für
drei nicht erstellte Autoabstellplätze wurde die Abgabe auf den Ersatz von 18
nicht erstellten Autoabstellplätzen in der Höhe von CHF 54'000.00 reduziert. Es
wurde angeordnet, dass die Leistung der Ersatzabgabe in einer zwischen der
Einwohnergemeinde B.___ und der Einsprecherin abzuschliessenden Vereinbarung
geregelt wird.
2. Mit Beschwerde vom 2. März 2020
gelangte die A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Strub und
Janine Spirig, an die Kantonale Schätzungskommission und verlangte die
Aufhebung des Beschlusses des [...]rates von B.___ vom 17. Februar 2020,
eventualiter die Reduktion der Ersatzabgabe auf CHF 17'000.00 sowie
subeventualiter auf einen angemessenen Betrag. Die Beschwerdebegründung wurde
am 24. März 2020 eingereicht. Mit Verfügung vom 27. März 2020 wurde der
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Urteil der
Kantonalen Schätzungskommission vom 25. Juni 2020 wurde die Beschwerde
abgewiesen.
3. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2020
wandte sich die A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten
durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Strub und Janine Spirig, an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der kantonalen
Schätzungskommission vom 25. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Ersatzabgabe für 18 nicht erstellte Autoabstellplätze nicht geschuldet ist.
3. Eventualiter sei die Ersatzabgabe für 18 nicht
erstellte Autoabstellplätze auf gesamthaft CHF 17'000.00, subeventualiter
auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MWST zulasten der Vorinstanz.
4. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdebegründung
datiert vom 17. August 2020.
5. Mit Stellungnahme vom 8. September
2020 schloss die Einwohnergemeinde B.___ auf Abweisung der Beschwerde.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§ 49 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]; § 43 Abs. 1 i.V.m. § 17 Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
[GBV, BGS 711.41]; SOG 2017 Nr. 22). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid, mit welchem ihre Begehren abgewiesen wurden, beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Beschwerdegegenstand ist die Höhe der
Ersatzabgabe für 18 nicht erstellte Autoabstellplätze an der [...] in B.___.
Rechtskräftig und damit nicht weiter zu prüfen ist die in der Baubewilligung
vom 26. Februar 2019 festgesetzte Anzahl von Parkplätzen, für welche die
Ersatzabgabe geschuldet ist, zumal hiergegen der Rechtsmittelweg über das Bau-
und Justizdepartement führt (SOG 2017 Nr. 22).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1
Bundesverfassung [BV, SR 101]).
3.1
Nach Art. 127 Abs. 1 BV ist die
Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der
Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu
regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten diese Anforderungen
nicht nur für Steuern, sondern für alle Arten von Abgaben (BGE 143 I 220, E.
5.1; 143 I 227, E. 4.2) mit Ausnahme von geringen Kanzleigebühren. Der Ausdruck
«im Gesetz selbst» meint das formelle Gesetz; delegiert dieses die
Zuständigkeit zur Festlegung einer Abgabe an die Exekutive, muss es zumindest
in den Grundzügen die genannten Elemente festlegen, so dass den rechtsanwendenden
Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen
Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 143 I 220, E. 5.1.1;
143.
I 227, E. 4.2; 136 I 142, E. 3.1). Die Rechtsprechung hat diese
Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Die Anforderungen
an die Bemessung der Abgabe (nicht aber an das Abgabesubjekt und -objekt)
dürfen dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion
erfüllt (BGE 143 I 227, E. 4.2.1; 140 I 176, E. 5.2; 135 I 130, E. 7.2). Neben
Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) kennt das schweizerische Recht mit den
Ersatzabgaben einen dritten Typ von Kausalabgaben. Diese erfüllen eine
Ausgleichsfunktion für die Befreiung von einer Realleistungspflicht. Sie
unterstehen dem Äquivalenz-, hingegen nicht dem Kostendeckungsprinzip, denn der
Grund für die Abgabepflicht liegt nicht in allfälligen Mehrkosten des Staates,
sondern der Gleichbehandlung der Naturalleistungspflichtigen (Peter Karlen,
Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 432; BGE 97 I 792,
E. 8 [zur Ersatzabgabe für nicht erstellte Autoabstellplätze]).
3.2
Die formell-gesetzliche Grundlage
der Ersatzabgabepflicht für nicht erstellte Parkplätze findet sich in § 147 Abs. 5 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1). Diese Bestimmung, welche sich
an die in den Abs. 1–4 von § 147 PBG enthaltenen Vorschriften zur hier nicht
weiter zu prüfenden grundsätzlichen Pflicht zur Erstellung von
Autoabstellplätzen anschliesst (siehe oben E. 2), lautet wie folgt:
«5 Können oder dürfen die
erforderlichen Abstellflächen nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat
der Grundeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde
a) sich entweder an einem
Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen;
b) oder nach § 43 der Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vom 3. Juli 1978 für die Gemeinden des
Kantons Solothurn eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für
öffentliche Abstellflächen und den öffentlichen Verkehr zu verwenden ist.»
3.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet,
dass die Bestimmung von § 147 Abs. 5 PBG Abgabeobjekt und -subjekt sowie die
Bemessungsgrundlage rechtsgenüglich umschreibe. Die Rüge geht fehl. § 147 Abs. 5 PBG nennt sowohl das Abgabeobjekt wie auch -subjekt unmissverständlich. Das
Abgabeobjekt besteht im Ersatz für Parkplätze, welche nicht erstellt werden
können. Abgabesubjekt und Leistungspflichtiger ist der Grundeigentümer, auf
dessen Grundstück sich die Abgabepflicht bezieht. Es ist zwar richtig, dass
sich § 147 Abs. 5 PBG nicht zur Bemessung der Abgabe äussert. Diesbezüglich
sind die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage jedoch
herabgesetzt, da eine Überprüfung der Abgabe anhand des verfassungsrechtlichen
Äquivalenzprinzips möglich ist. Die Wahl der Handlungsform (Verfügung oder
Vertrag) sagt dabei nichts über die Einhaltung des Legalitätsprinzips aus, zumal
jedes staatliche Handeln «Rechtshandeln» darstellt, mithin auf rechtlichen
Grundlagen basiert und in ein enges Geflecht von allgemeinen Handlungsmaximen
und Grundrechten eingebunden ist (vgl. BGE 146 V 38, E. 4.1). Es lässt sich
damit zunächst festhalten, dass die formell-gesetzliche Grundlage der Abgabe in
§ 147 Abs. 5 PBG den Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art.
127.
Abs. 1 BV) genügt.
3.4
Die Beschwerdeführerin hält dafür,
dass es sich bei den kantonalen Bestimmungen, welche sich zur Ersatzabgabe für
nicht erstellte Autoabstellplätze äussern (§ 147 PBG, § 43 GBV und § 42 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]), lediglich um Delegationsnormen
handle und mithin die Gemeinde Art, Umfang und Höhe der Ersatzabgabe zu regeln
habe. Vorliegend ergibt sich, wie dargelegt, die Pflicht zur Leistung der
Abgabe und mithin das Abgabeobjekt und -subjekt aus § 147 Abs. 5 PBG
(soeben E. 3.3). Diese Bestimmung statuiert eine Abgabepflicht im Fall von
nicht erstellten Autoabstellplätzen. Die Erhebung der Abgabe an sich steht
nicht im Ermessen der Gemeinde und wird nicht von deren Autonomiebereich
erfasst. Jedoch steht der Gemeinde die Wahl zu, ob die betroffenen
Grundeigentümer sich an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von
Parkraum beteiligen müssen (§ 147 Abs. 5 lit. a PBG) oder ob eine Ersatzabgabe
gefordert wird (§ 147 Abs. 5 lit. b PBG). Vorliegend hat die Einwohnergemeinde B.___
in Art. 184 ihres Baureglements festgehalten, dass eine Ersatzabgabe gemäss § 147 Abs. 1 lit. b PBG geschuldet ist. Sie hat damit diesbezüglich ihre
Regelungspflicht erfüllt. Die in § 147 Abs. 5 lit. b PBG statuierte
Abgabepflicht wird sodann in § 43 GBV konkretisiert. Nach § 43 Abs. 2 GBV ist
die Höhe der Ersatzabgabe für jeden erforderlichen Abstellplatz im Reglement
der Gemeinde festzuhalten. Auch dieser vom kantonalen Recht vorgegebenen
Regelungspflicht ist die Einwohnergemeinde B.___ nachgekommen. Gemäss Art. 184
des Baureglements hat der Grundeigentümer in der Kern- und Kernrandzone eine
Ersatzabgabe von CHF 6'000.00 und in den übrigen Bauzonen von CHF 3'000.00 zu
leisten. Es lässt sich entsprechend festhalten, dass die Einwohnergemeinde B.___
die vom kantonalen Recht vorgegebenen Bereiche geregelt hat. Eine Verletzung
von Delegationsnormen ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass in der
fraglichen Bestimmung von Art. 184 des Baureglements der Einwohnergemeinde B.___
auf mittlerweile aufgehobene Artikel desselben Reglements verwiesen wird:
Abgabeobjekt und -subjekt ergeben sich aus dem formellen Gesetz. Die
Bemessungsgrundlage findet sich zwar im Reglement der Gemeinde, doch ist
hierbei die Überprüfung mittels des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips
möglich. Ferner ist auch der Verweis auf das an der Urne abgelehnte
Parkierungsreglement unbehelflich. Massgebend ist die aktuelle Rechtslage. Eine
Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) ist damit
nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt
schliesslich eine Verletzung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt vorliegend das
Kostendeckungsprinzip nicht zum Tragen, da es sich bei der zu prüfenden
Ersatzabgabe nicht um eine kostenabhängige Kausalabgabe handelt (vgl. oben E.
3.1).
4.1
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert
das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der
Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV); es bestimmt, dass eine Abgabe
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176, E. 5.2
mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem
wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte
Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand
der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des
betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik
des Leistungserbringers; zum Ganzen BGE 141 V 509, E. 7.1.2 mit Hinweisen).
4.2
Die Beschwerdeführerin erachtet die
Ersatzabgabe in Höhe von CHF 3'000.00 pro nicht erstellten Parkplatz als
unverhältnismässig. Sie vermag jedoch kein offensichtliches Missverhältnis
zwischen der Ersatzgabe und dem objektiven Wert der Leistung aufzuzeigen. Das
Bundesgericht hat in BGE 97 I 792, E. 8, die Grundsätze zur Bestimmung der Höhe
Dispositiv
einer Ersatzabgabe für nicht erstellte Autoabstellplätze festgehalten. Demnach
ist grundsätzlich von den durchschnittlichen Kosten eines offenen Parkplatzes
auszugehen, wobei lediglich ein Viertel dieser Kosten überbunden werden dürfen.
Eine gewisse Schematisierung und die Unterteilung des Gemeindegebiets in Zonen
mit verschiedenen Ansätzen ist zulässig. Vorliegend erscheint unter
Berücksichtigung des Bodenpreises die Annahme von Kosten für die Erstellung
eines offenen Parkplatzes in der [...] von CHF 12'000.00 nicht als übermässig. Entsprechendes
wird denn auch gar nicht vorgebracht. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips
ist damit nicht ersichtlich. Daran ändert die Rüge, dass die Gelder im Fonds
nicht bestimmungsgemäss verwendet würden, nichts, betrifft dies doch nicht die
Höhe der Abgabe. Auch verleihen weder das Legalitätsprinzip im Abgaberecht noch
das Äquivalenzprinzip einen Anspruch auf bestimmungsgemässe Verwendung einer
Abgabe.
5. Nach dem Gesagten hat die
Einwohnergemeinde B.___ rechtmässig die Erhebung einer Ersatzabgabe für 18
nicht erstellte Autoabstellplätze an der [...] in B.___ in Höhe in der Höhe von
CHF 54'000.00 beschlossen. Entsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 25.
Juni 2020 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet;
sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 2'500.00 zu bezahlen
(§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_654/2020 vom 27. Dezember 2021 bestätigt.