VWBES.2020.268
Sonderschulungsmassnahme
25. August 2020Deutsch10 min
Er benötige eine enge Führung und Betreuung. Er habe in der bisherigen Schulzeit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. August 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch das Volksschulamt
Beschwerdegegner
betreffend Sonderschulungsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 [...] (geb. […] 2005) ist der Sohn
von A.___. Er kam in Saudi-Arabien zur Welt, gelangte im Alter von 4 Jahren mit
seiner Mutter nach Somalia und 2016 im Familiennachzug zu der unterdessen in
die Schweiz geflüchteten Mutter, wo er seither zusammen mit seinen Geschwistern
bei seiner Mutter und deren Partner und den weitern Kindern lebt.
Nachdem bereits 2018 eine Anmeldung an
den schulpsychologischen Dienst (SPD) erfolgt war, wurde [...] im August 2019
durch seine Lehrpersonen (Klassenlehrperson und Förderlehrperson) in der
wiederholten 7. Klasse erneut beim SPD angemeldet.
1.2 Die Schulpsychologin schrieb in
ihrem Antrag vom 5. März 2020 von einem unterdurchschnittlichen intellektuellen
Potenzial, einer leichten geistigen Behinderung. Der Stand des Schulstoffs
(Rechnen, Lesen, Rechtschreibung) entspreche der 2./3. Klasse der Primarschule.
Er benötige eine enge Führung und Betreuung. Er habe in der bisherigen Schulzeit
geringe Fortschritte gemacht. Der Spracherwerb sei sehr reduziert. Er brauche
eine Förderung in Kleingruppen. Ein sonderpädagogisches Lernsetting solle ihn
auf die Berufswahl vorbereiten. Von der separativen Massnahme verspreche man
sich eine Stabilisierung der emotionalen Schwankungen.
2. Das Departement für Bildung und Kultur
verfügte am 2. Juli 2020 Folgendes:
1. Für
[...] werden folgende Massnahmen angeordnet:
1.1. Massnahme:
Tagessonderschule
Laufdauer:
01.08.2020 - 31.07.2021
Durchführung:
Heilpädagogisches Schulzentrum Solothurn, Solothurn (313)
Schulgeld
Gemeinde: Fr. 2000.-/ Monat
Verpflegung
Eltern: Fr. 100.-/ Monat
2. Die
Durchführungsstelle organisiert die notwendigen Transporte. Je nach Bedarf in
Form von Einzel- oder Sammeltransporten oder durch Benutzung des öffentlichen
Verkehrs. Angestrebt wird eine möglichst selbstständige Bewältigung des
Schulwegs.
3. Die
Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme(n) mit.
(…)
Man habe den Antrag des
schulpädagogischen Dienstes geprüft und festgestellt, dass der
sonderpädagogische Bedarf ausgewiesen sei. Die Familie sei in die Abklärung
einbezogen gewesen und mit den geplanten Massnahmen einverstanden.
3. Dagegen erhob A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ihr Sohn [...] gehe in die normale Schule, seit
er in der Schweiz sei. Die Lehrer würden meinen, dass er mit acht Stunden
sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Klassenverband bleiben könnte.
Es sei für ihn schwierig gewesen, die behinderten Kinder in der neuen Schule zu
sehen. Er möchte wieder in seiner alten Klasse zur Schule gehen. Er fühle sich
wohl im Klassenverband. Die Kantone seien zur Integration verpflichtet. Mit
Unterstützung habe es in der Schule bis jetzt funktioniert. Man solle den
Entscheid des Schulwechsels überprüfen.
4. Die Vorinstanz beantragte, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Eine integrative Massnahme sei für
die zwei letzten Schuljahre in der Sekundarschule I nicht zielführend. Die
verbleibende Schulzeit müsse genutzt werden, um [...] auf eine Anschlusslösung
vorzubereiten. Man habe bei Besprechungen jeweils eine Übersetzung organisiert.
Die Beschwerdeführerin habe einer externen Sonderschulmassnahme zugestimmt. [...]
absorbiere die Ressourcen der Regelklasse in einem nicht verantwortbaren Mass.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführerin ist als Mutter
des von der sonderpädagogischen Massnahme betroffenen Kinds durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, auch wenn ihr
Rechtsschutzinteresse etwas fraglich erscheint, da sie den Antrag für die
Massnahme mitunterzeichnet hat. Dies kann indessen nach den folgenden Erwägungen
offenbleiben.
2.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach §
3.
des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) umfasst die solothurnische
Volksschule die Schularten der Regelschule und der Sonderpädagogik, wobei die
Sonderpädagogik die Sonderschulen und Schulheime sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote umfasst (§ 3ter VSG). Gemäss § 37 Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und Jugendliche
mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht zu
folgen vermögen. Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung und
selbstständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration und
vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung (§ 37 Abs. 2 VSG). Das
Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den
Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative Schulungsformen
(lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),
behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte
Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e) und behinderungsbedingte
Schülertransporte (lit. f).
2.2
Laut § 37ter Abs. 1 VSG
klärt die von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle den Anspruch
auf Sonderschulung ab. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Volksschulamt (§ 80 VSG), als Fachstelle amtet der Schulpsychologische Dienst (SPD, § 16bis
der Vollzugsverordnung zum VSG, VVSG, BGS 413.121.1). Die kantonale
Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag
der kantonalen Fachstelle (§ 37ter Abs. 2 VSG). Sie hört laut Abs. 3
zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der
elterlichen Sorge an. Die Verfügung wird nach Abs. 4 in der Regel zeitlich
befristet und mit dem Auftrag erlassen, die Massnahme vor Ablauf der Frist zu
überprüfen.
2.3
Schüler, deren schulische Ausbildung
wegen Behinderungen erschwert ist, haben laut § 37quater VSG Anrecht
darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs.
1). Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich
mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der
Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- oder
Kleingruppenunterricht sowie individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
2.4
Der «Leitfaden Sonderpädagogik» aus
dem Jahr 2013 beschreibt den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im
Kanton Solothurn. Er basiert auf dem Konzept und der Angebotsplanung
Sonderpädagogik. Der Leitfaden dient allen an der Förderung und Schulung von
Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen beteiligten Schul- und
Zentrumsleitungen, Lehr- und Fachpersonen sowie Eltern in der alltäglichen
Praxis. Er zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und
Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten
(Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche
Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine
Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind
nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des
Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich
(BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29.
November 2005, E. 2.3).
Nach dem Leitfaden sind für die
Verfügung einer sonderpädagogischen Massnahme der nach fachlichen und
objektiven Kriterien erhobene Bedarf und die institutionellen Möglichkeiten
diesen zu decken, massgebend. Dabei wird vorrangig geprüft, ob eine integrative
Förderung mit verhältnismässigem Mitteleinsatz möglich ist (vgl.
Rahmenbedingungen, S. 7 des Leitfadens).
2.5
Gemäss dem Konzept Sonderpädagogik
2020.
werden Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf im Kanton
Solothurn grundsätzlich integrativ gefördert. Der Einsatz von schulischen
Heilpädagogen und von nach kantonalen Vorgaben spezifisch weitergebildeten
Lehrpersonen soll es ermöglichen, vielen Schülerinnen und Schülern mit
Teilleistungsstörungen, mit Lernbehinderungen, mit besonderen Begabungen oder
mit Verhaltensauffälligkeiten bereits im normalen Klassenrahmen der Regelschule
gerecht zu werden (Ziffer 3 des Konzepts). Können Schülerinnen und Schüler
behinderungsbedingt der Regelschule nicht folgen (bzw. kann deren Bedarf aus
Mitteln, Methoden und Erfahrungen der Regelschule nicht abgedeckt werden),
ergänzen bzw. ersetzen sonderpädagogische Massnahmen im abgeklärten Einzelfall
das Regelschulangebot. Massgebend sind dabei in erster Linie die qualitativen
Aspekte des Unterstützungsbedarfs. Ziel aller sonderpädagogischen Angebote ist
es, die Partizipation und Teilhabe und die Anschlussfähigkeit der Schüler und
Schülerinnen mit Behinderungen zu verbessern (Ziffer 4.3 des Konzepts).
2.6
Bei der konkreten Prüfung und
Anordnung einer Massnahme gilt es, Erfahrungen aus bisherigen Umsetzungen zu berücksichtigen,
die Fragen einer möglichst effizienten und effektiven Umsetzung und der
Verhältnismässigkeit zu klären, die geeignete Durchführungsstelle festzulegen
und bei dieser einen Platz zu sichern. Zudem sind die Vorgaben der
Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Prüfungs- und
Klärungsarbeit münden in eine Verfügungsempfehlung an das Volksschulamt,
welches namens des Departements für Bildung und Kultur die konkrete
sonderpädagogische Massnahme anordnet (vgl. S. 14 des Leitfadens).
3.1
[...] ist nun beinahe 15 Jahre alt.
Er wurde in seiner bisherigen Schulzeit in der Schweiz mit ausserordentlichem
Aufwand lange und intensiv integrativ gefördert. Indessen weist er in den
Kernfächern noch das Niveau eines Drittklässlers auf, wie aus der Anmeldung
bzw. dem schriftlichen Fragebogen für Lehrpersonen, ausgefüllt von der
Klassenlehrperson und der Förderlehrperson vom 2. März 2020 hervorgeht. Die
Lehrpersonen bemerkten darin, es sei für [...] nicht möglich, selbständig zu
arbeiten. Es müsse immer jemand neben ihm sitzen, damit er dranbleibe. Es
bestehe ein äusserst grosser Lernrückstand. Im Klassenunterricht – in einer
Klasse, in welcher bis auf zwei Kinder alle einen Migrationshintergrund und
eine fremde Muttersprache hätten - könne der Rückstand nicht aufgearbeitet
werden. [...] laufe im Zimmer umher und lenke die anderen Kinder ab. Eine
spezielle Förderung in der Klasse, wie sie bisher geschehen sei, reiche nicht
aus. In den Fächern Turnen, Werken, Bildnerisches Gestalten und Musik verstehe
er die Aufgaben nicht. Den Fremdsprachenunterricht besuche er schon gar nicht
mehr. Die Deutschkenntnisse seien gering. Hauptziel und Anliegen sei es, [...]
in die Lage zu versetzen, nach Abschluss der Schule eine Ausbildung zu
absolvieren.
3.2
Der Bericht über die Abklärung durch
den SPD vom 9. März 2020 bestätigt die Feststellungen der Lehrpersonen. [...]
hat nach dem Bericht zwar zwischen 2018 und 2019 eine verbesserte
Arbeitshaltung entwickeln können, benötigt aber nach wie vor inhaltlich,
strukturell und motivational enge Führung und Betreuung. Es besteht offenbar
auch ein grosser emotionaler und existentieller Leidensdruck sowohl bezüglich
seiner schulischen wie seiner familiären Situation, was auch testpsychologisch
bestätigt sei. In der Schule ging er einem Sonderprogramm nach, in welchem er
annähernd dauernde Betreuung benötigte. Die bisher mit den diversen
Unterstützungsmassnahmen erreichten Fortschritte sind nur gering. In der
bisherigen Klasse erhält er nicht die notwendige Förderung, weil die zur
Verfügung stehenden Förderlektionen und weiteren Unterstützungsmassnahmen
begrenzt sind und auch etliche andere Jugendliche darauf angewiesen sind.
3.3
Auf den Bericht des SPD hat das
verfügende Departement zu Recht abgestellt und die darin empfohlene Massnahme
beschlossen. Die vorher versuchten Fördermassnahmen wie der weiterführende
Deutsch-Zusatzunterricht, die starke Individualisierung, die heilpädagogische
Unterstützung im Rahmen von individuellen Lernzielen und eine Verlangsamung in
der 1. Klasse der Sekundarschule sowie der Beizug und das Unterstützungsangebot
der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn vermochten die Situation nicht
ausreichend zu verbessern. Die weitere integrative Beschulung mit der
chronischen Überforderung ist in dieser Situation für [...] nicht sinnvoll, die
Beschulung in der Tagessonderschule den Verhältnissen angemessen. Nur so
besteht die Möglichkeit, dass [...] in den verbleibenden zwei Schuljahren noch
so viel profitieren kann, dass er anschliessend die Möglichkeit hat, eine
Ausbildung zu absolvieren und im Berufsleben Fuss zu fassen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Mutter hat ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Angesichts der finanziellen Situation mit der
Sozialhilfeabhängigkeit ist es zu bewilligen.
Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.00
festzusetzen sind, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege sind sie vom Kanton Solothurn zu tragen, unter
Vorbehalt der Rückforderung während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 600.00 sind von A.___ zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; dies unter
Vorbehalt des Rückforderungsrechts während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad