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Entscheid

VWBES.2020.268

Sonderschulungsmassnahme

25. August 2020Deutsch10 min

Er benötige eine enge Führung und Betreuung. Er habe in der bisherigen Schulzeit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch das Volksschulamt

Beschwerdegegner

betreffend Sonderschulungsmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 [...] (geb. […] 2005) ist der Sohn

von A.___. Er kam in Saudi-Arabien zur Welt, gelangte im Alter von 4 Jahren mit

seiner Mutter nach Somalia und 2016 im Familiennachzug zu der unterdessen in

die Schweiz geflüchteten Mutter, wo er seither zusammen mit seinen Geschwistern

bei seiner Mutter und deren Partner und den weitern Kindern lebt.

Nachdem bereits 2018 eine Anmeldung an

den schulpsychologischen Dienst (SPD) erfolgt war, wurde [...] im August 2019

durch seine Lehrpersonen (Klassenlehrperson und Förderlehrperson) in der

wiederholten 7. Klasse erneut beim SPD angemeldet.

1.2 Die Schulpsychologin schrieb in

ihrem Antrag vom 5. März 2020 von einem unterdurchschnittlichen intellektuellen

Potenzial, einer leichten geistigen Behinderung. Der Stand des Schulstoffs

(Rechnen, Lesen, Rechtschreibung) entspreche der 2./3. Klasse der Primarschule.

Er benötige eine enge Führung und Betreuung. Er habe in der bisherigen Schulzeit

geringe Fortschritte gemacht. Der Spracherwerb sei sehr reduziert. Er brauche

eine Förderung in Kleingruppen. Ein sonderpädagogisches Lernsetting solle ihn

auf die Berufswahl vorbereiten. Von der separativen Massnahme verspreche man

sich eine Stabilisierung der emotionalen Schwankungen.

2. Das Departement für Bildung und Kultur

verfügte am 2. Juli 2020 Folgendes:

1. Für

[...] werden folgende Massnahmen angeordnet:

1.1. Massnahme:

Tagessonderschule

Laufdauer:

01.08.2020 - 31.07.2021

Durchführung:

Heilpädagogisches Schulzentrum Solothurn, Solothurn (313)

Schulgeld

Gemeinde: Fr. 2000.-/ Monat

Verpflegung

Eltern: Fr. 100.-/ Monat

2. Die

Durchführungsstelle organisiert die notwendigen Transporte. Je nach Bedarf in

Form von Einzel- oder Sammeltransporten oder durch Benutzung des öffentlichen

Verkehrs. Angestrebt wird eine möglichst selbstständige Bewältigung des

Schulwegs.

3. Die

Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme(n) mit.

(…)

Man habe den Antrag des

schulpädagogischen Dienstes geprüft und festgestellt, dass der

sonderpädagogische Bedarf ausgewiesen sei. Die Familie sei in die Abklärung

einbezogen gewesen und mit den geplanten Massnahmen einverstanden.

3. Dagegen erhob A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ihr Sohn [...] gehe in die normale Schule, seit

er in der Schweiz sei. Die Lehrer würden meinen, dass er mit acht Stunden

sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Klassenverband bleiben könnte.

Es sei für ihn schwierig gewesen, die behinderten Kinder in der neuen Schule zu

sehen. Er möchte wieder in seiner alten Klasse zur Schule gehen. Er fühle sich

wohl im Klassenverband. Die Kantone seien zur Integration verpflichtet. Mit

Unterstützung habe es in der Schule bis jetzt funktioniert. Man solle den

Entscheid des Schulwechsels überprüfen.

4. Die Vorinstanz beantragte, die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Eine integrative Massnahme sei für

die zwei letzten Schuljahre in der Sekundarschule I nicht zielführend. Die

verbleibende Schulzeit müsse genutzt werden, um [...] auf eine Anschlusslösung

vorzubereiten. Man habe bei Besprechungen jeweils eine Übersetzung organisiert.

Die Beschwerdeführerin habe einer externen Sonderschulmassnahme zugestimmt. [...]

absorbiere die Ressourcen der Regelklasse in einem nicht verantwortbaren Mass.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Beschwerdeführerin ist als Mutter

des von der sonderpädagogischen Massnahme betroffenen Kinds durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, auch wenn ihr

Rechtsschutzinteresse etwas fraglich erscheint, da sie den Antrag für die

Massnahme mitunterzeichnet hat. Dies kann indessen nach den folgenden Erwägungen

offenbleiben.

2.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach §

3.

des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) umfasst die solothurnische

Volksschule die Schularten der Regelschule und der Sonderpädagogik, wobei die

Sonderpädagogik die Sonderschulen und Schulheime sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote umfasst (§ 3ter VSG). Gemäss § 37 Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und Jugendliche

mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht zu

folgen vermögen. Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung und

selbstständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration und

vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung (§ 37 Abs. 2 VSG). Das

Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den

Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative Schulungsformen

(lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),

behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte

Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e) und behinderungsbedingte

Schülertransporte (lit. f).

2.2

Laut § 37ter Abs. 1 VSG

klärt die von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle den Anspruch

auf Sonderschulung ab. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Volksschulamt (§ 80 VSG), als Fachstelle amtet der Schulpsychologische Dienst (SPD, § 16bis

der Vollzugsverordnung zum VSG, VVSG, BGS 413.121.1). Die kantonale

Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag

der kantonalen Fachstelle (§ 37ter Abs. 2 VSG). Sie hört laut Abs. 3

zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der

elterlichen Sorge an. Die Verfügung wird nach Abs. 4 in der Regel zeitlich

befristet und mit dem Auftrag erlassen, die Massnahme vor Ablauf der Frist zu

überprüfen.

2.3

Schüler, deren schulische Ausbildung

wegen Behinderungen erschwert ist, haben laut § 37quater VSG Anrecht

darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs.

1). Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich

mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der

Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- oder

Kleingruppenunterricht sowie individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).

2.4

Der «Leitfaden Sonderpädagogik» aus

dem Jahr 2013 beschreibt den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im

Kanton Solothurn. Er basiert auf dem Konzept und der Angebotsplanung

Sonderpädagogik. Der Leitfaden dient allen an der Förderung und Schulung von

Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen beteiligten Schul- und

Zentrumsleitungen, Lehr- und Fachpersonen sowie Eltern in der alltäglichen

Praxis. Er zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und

Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten

(Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche

Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine

Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind

nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des

Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich

(BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29.

November 2005, E. 2.3).

Nach dem Leitfaden sind für die

Verfügung einer sonderpädagogischen Massnahme der nach fachlichen und

objektiven Kriterien erhobene Bedarf und die institutionellen Möglichkeiten

diesen zu decken, massgebend. Dabei wird vorrangig geprüft, ob eine integrative

Förderung mit verhältnismässigem Mitteleinsatz möglich ist (vgl.

Rahmenbedingungen, S. 7 des Leitfadens).

2.5

Gemäss dem Konzept Sonderpädagogik

2020.

werden Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf im Kanton

Solothurn grundsätzlich integrativ gefördert. Der Einsatz von schulischen

Heilpädagogen und von nach kantonalen Vorgaben spezifisch weitergebildeten

Lehrpersonen soll es ermöglichen, vielen Schülerinnen und Schülern mit

Teilleistungsstörungen, mit Lernbehinderungen, mit besonderen Begabungen oder

mit Verhaltensauffälligkeiten bereits im normalen Klassenrahmen der Regelschule

gerecht zu werden (Ziffer 3 des Konzepts). Können Schülerinnen und Schüler

behinderungsbedingt der Regelschule nicht folgen (bzw. kann deren Bedarf aus

Mitteln, Methoden und Erfahrungen der Regelschule nicht abgedeckt werden),

ergänzen bzw. ersetzen sonderpädagogische Massnahmen im abgeklärten Einzelfall

das Regelschulangebot. Massgebend sind dabei in erster Linie die qualitativen

Aspekte des Unterstützungsbedarfs. Ziel aller sonderpädagogischen Angebote ist

es, die Partizipation und Teilhabe und die Anschlussfähigkeit der Schüler und

Schülerinnen mit Behinderungen zu verbessern (Ziffer 4.3 des Konzepts).

2.6

Bei der konkreten Prüfung und

Anordnung einer Massnahme gilt es, Erfahrungen aus bisherigen Umsetzungen zu berücksichtigen,

die Fragen einer möglichst effizienten und effektiven Umsetzung und der

Verhältnismässigkeit zu klären, die geeignete Durchführungsstelle festzulegen

und bei dieser einen Platz zu sichern. Zudem sind die Vorgaben der

Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Prüfungs- und

Klärungsarbeit münden in eine Verfügungsempfehlung an das Volksschulamt,

welches namens des Departements für Bildung und Kultur die konkrete

sonderpädagogische Massnahme anordnet (vgl. S. 14 des Leitfadens).

3.1

[...] ist nun beinahe 15 Jahre alt.

Er wurde in seiner bisherigen Schulzeit in der Schweiz mit ausserordentlichem

Aufwand lange und intensiv integrativ gefördert. Indessen weist er in den

Kernfächern noch das Niveau eines Drittklässlers auf, wie aus der Anmeldung

bzw. dem schriftlichen Fragebogen für Lehrpersonen, ausgefüllt von der

Klassenlehrperson und der Förderlehrperson vom 2. März 2020 hervorgeht. Die

Lehrpersonen bemerkten darin, es sei für [...] nicht möglich, selbständig zu

arbeiten. Es müsse immer jemand neben ihm sitzen, damit er dranbleibe. Es

bestehe ein äusserst grosser Lernrückstand. Im Klassenunterricht – in einer

Klasse, in welcher bis auf zwei Kinder alle einen Migrationshintergrund und

eine fremde Muttersprache hätten - könne der Rückstand nicht aufgearbeitet

werden. [...] laufe im Zimmer umher und lenke die anderen Kinder ab. Eine

spezielle Förderung in der Klasse, wie sie bisher geschehen sei, reiche nicht

aus. In den Fächern Turnen, Werken, Bildnerisches Gestalten und Musik verstehe

er die Aufgaben nicht. Den Fremdsprachenunterricht besuche er schon gar nicht

mehr. Die Deutschkenntnisse seien gering. Hauptziel und Anliegen sei es, [...]

in die Lage zu versetzen, nach Abschluss der Schule eine Ausbildung zu

absolvieren.

3.2

Der Bericht über die Abklärung durch

den SPD vom 9. März 2020 bestätigt die Feststellungen der Lehrpersonen. [...]

hat nach dem Bericht zwar zwischen 2018 und 2019 eine verbesserte

Arbeitshaltung entwickeln können, benötigt aber nach wie vor inhaltlich,

strukturell und motivational enge Führung und Betreuung. Es besteht offenbar

auch ein grosser emotionaler und existentieller Leidensdruck sowohl bezüglich

seiner schulischen wie seiner familiären Situation, was auch testpsychologisch

bestätigt sei. In der Schule ging er einem Sonderprogramm nach, in welchem er

annähernd dauernde Betreuung benötigte. Die bisher mit den diversen

Unterstützungsmassnahmen erreichten Fortschritte sind nur gering. In der

bisherigen Klasse erhält er nicht die notwendige Förderung, weil die zur

Verfügung stehenden Förderlektionen und weiteren Unterstützungsmassnahmen

begrenzt sind und auch etliche andere Jugendliche darauf angewiesen sind.

3.3

Auf den Bericht des SPD hat das

verfügende Departement zu Recht abgestellt und die darin empfohlene Massnahme

beschlossen. Die vorher versuchten Fördermassnahmen wie der weiterführende

Deutsch-Zusatzunterricht, die starke Individualisierung, die heilpädagogische

Unterstützung im Rahmen von individuellen Lernzielen und eine Verlangsamung in

der 1. Klasse der Sekundarschule sowie der Beizug und das Unterstützungsangebot

der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn vermochten die Situation nicht

ausreichend zu verbessern. Die weitere integrative Beschulung mit der

chronischen Überforderung ist in dieser Situation für [...] nicht sinnvoll, die

Beschulung in der Tagessonderschule den Verhältnissen angemessen. Nur so

besteht die Möglichkeit, dass [...] in den verbleibenden zwei Schuljahren noch

so viel profitieren kann, dass er anschliessend die Möglichkeit hat, eine

Ausbildung zu absolvieren und im Berufsleben Fuss zu fassen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Mutter hat ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt. Angesichts der finanziellen Situation mit der

Sozialhilfeabhängigkeit ist es zu bewilligen.

Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.00

festzusetzen sind, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege sind sie vom Kanton Solothurn zu tragen, unter

Vorbehalt der Rückforderung während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 600.00 sind von A.___ zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; dies unter

Vorbehalt des Rückforderungsrechts während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad