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Entscheid

VWBES.2020.27

Asylsozialhilfe

25. März 2020Deutsch13 min

2019 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte sinngemäss, die angefochtene

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des

Innern, Solothurn

2. Sozialregion

[...],

Beschwerdegegner

betreffend Asylsozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, aus Afghanistan, reiste am 27.

September 2015 in die Schweiz ein und erhielt den Aufenthaltsstatus F (als

vorläufig aufgenommene Person). Er wohnt in einer Asylbewerber-Wohngemeinschaft

der Sozialregion [...] [...] in B.___.

Mit Verfügung vom 29. September 2017

wurde A.___ u.a. die Auflage erteilt, die Weisungen des Betreuungspersonals und

die Hausordnung einzuhalten. Als Sanktionsmassnahme bei Nichteinhaltung der

Auflagen wurde ihm die Kürzung des Lebensunterhaltes um 30% und als weiterer

Schritt die Kürzung auf Nothilfe angedroht.

2. Nach dem Besuch diverser Sprachkurse

und der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Oltech fand A.___ auf

Eigeninitiative eine Lehrstelle für die zweijährige EBA-Lehre als Plattenleger.

Diese Lehre dauert vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020.

3. Am 16. August 2018 legte die

Sozialregion [...] die Sozialhilfeunterstützung unter Anrechnung des

Lehrlingslohns und der ausbildungsbedingten Zusatzkosten neu fest. Zudem wurden

Auflagen im Zusammenhang mit der Ausbildung und Sanktionsmassnahmen bei

Nichteinhaltung dieser Auflagen verfügt.

4. Mit Schreiben vom 5. November 2018

erhielt A.___ von der Sozialregion [...] eine «Verwarnung und Informationen»,

weil er die ihm zugeteilten Aufgaben in der Unterkunft nicht erfüllt habe. Die

Sozialregion [...] forderte ihn auf, die Hausordnung und die verfügten Auflagen

einzuhalten. Bei nochmaligem Verstoss werde er sanktioniert.

Am 14. Februar 2019 hielt die

Sozialregion [...] fest, A.___ habe sich trotz Verwarnung nicht an die

Hausordnung und die Auflagen der Betreuung gehalten, weshalb der Grundbedarf

für eine Person im 4-Personenhaushalt für den Monat März 2019 um 30%, d.h. um

CHF 123.20, gekürzt werde. Zudem wurde A.___ ermahnt, in der Unterkunft

gemäss Weisung der Betreuung mitzuarbeiten und sich gegenüber den Mitarbeitern

der Asylkoordination korrekt und respektvoll zu benehmen. Weitere

Sanktionsmassnahmen im Unterlassungsfall wurden angedroht.

5. Dagegen gelangte A.___ am 23. Februar

2019 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte sinngemäss, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und der Lebensunterhalt für März 2019 sei ihm wie

gewohnt auszuzahlen. Bereits die früheren Verwarnungen seien unberechtigt

gewesen. Er erledige die wöchentlichen «Ämtli» zwar regelmässig, aber während

der Woche sei er mit Arbeit und Schule stark gefordert. Er sei bereit, die «Ämtli»

am Wochenende zu erledigen. Er werde darauf achten, in Situationen, in denen er

sich ungerecht behandelt fühle, manchmal ruhiger zu bleiben.

6. Das DdI wies die Beschwerde am 14.

Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt A.___ zugute, dass er sich

bei der Arbeit und in der Schule anstrenge und sein Verhalten gegenüber der

Betreuung reflektiert habe. Die Erledigung des täglichen «Ämtlis» beanspruche

maximal eine halbe Stunde. Wann die Arbeiten zu verrichten seien, sei nicht

vorgeschrieben. Die Einhaltung der Hausordnung und des «Ämtliplans» fördere das

Wohlbefinden der Wohngemeinschaft und die persönliche Selbständigkeit jedes

Einzelnen und stehe somit im Einklang mit den Zielen der Sozialhilfe. Die

einmalige Kürzung der Sozialhilfe für einen Monat um 30% erweise sich

angesichts des Fehlverhaltens von A.___ sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch

bezüglich des Kürzungsumfangs als verhältnismässig.

7. Dagegen gelangte A.___ am 23. Januar

2020 mit einer als «Einsprache» bezeichneten Eingabe an den Rechtsdienst des

DdI. Letzterer überwies das Rechtsmittel zuständigkeitshalber ans

Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Auszahlung des üblichen Unterhalts auch für den

Monat März 2019. Er begründete seine Anträge u.a. damit, dass gar kein

Putzmaterial zur Verfügung gestanden habe und bestritt im Wesentlichen

sämtliche Vorhalte.

8. Das DdI schloss am 10. Februar 2020

auf Abweisung der Beschwerde. Auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei,

alles richtig zu machen, bestreite er nicht, die «Ämtli» - insbesondere in

zeitlicher Hinsicht – nicht immer wie gefordert einzuhalten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes,

SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die 30%ige Kürzung der

Sozialhilfe für den Monat März 2019 bestätigt wurde, beschwert und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die

Eintretensvoraussetzungen sind damit grundsätzlich erfüllt.

1.2

Nicht einzutreten ist auf die

Schilderungen des Beschwerdeführers zur handschriftlichen Kommentierung von

Arbeitspapieren bzw. zum Vorwurf, er habe solche Papiere weggeworfen. Diese

Vorhalte betreffen nicht das hier anhängige Verfahren, sondern wurden in einem

anderen Schreiben vom 14. Februar 2019 thematisiert. Gleiches gilt für die

Rügen zur Androhung einer etwaigen Kollektivstrafe. Gegenstand des aktuellen

Verfahrens ist die Kürzung der Sozialhilfe um 30% für den März 2019. Zwar wurde

diese Sanktion bereits im Februar 2019 angeordnet, aber von der Vorinstanz erst

11.

Monate später, am 20. Januar 2020 bestätigt. Insofern ist das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Frage nach wie

vor aktuell.

2.1

Die Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche

Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer

individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt

angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie setzt aktive

Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der

Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden,

insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit

anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der

Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen

u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Die

Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Eine Dienstleistung oder

Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen

eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer

Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG). In Abweichung von den SKOS-Richtlinien

kann der Grundbedarf gemäss § 93 lit. a der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2)

i.V.m. § 152 Abs. 2 SG bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei

wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann die Unterstützung auf Nothilfe

herabgesetzt werden.

2.2

Die Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe kann also mit einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das

Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten

verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche

Grundlage stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit

Dispositiv

dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche

und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung

der Sozial­hilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit

und der Gleichbe­handlung sind zu beachten (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005,

Stand 2017, abgerufen am 23. März 2020, Kapitel A.8.1). Befolgt eine

unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen

Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen.

Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und

müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form

einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die

betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu

äussern (SKOS-Richtlinien Kapitel A.8.2).

3.1.1 Der Beschwerdeführer bestätigte am

31. März 2016 mit seiner Unterschrift, von der Hausordnung für

Asylbewerber-Unterkünfte in der Sozialregion [...] Kenntnis genommen zu haben

und damit einverstanden zu sein (Beilage 3 der Sozialregion [...]). Eine

spezifische Vorgabe zur Einhaltung von zugewiesenen Aufgaben findet sich in der

Hausordnung nicht. Im «Grundsatz» wird aber festgehalten, das Zusammenleben in

der Wohngemeinschaft verlange von allen Rücksichtnahme und Toleranz. Unter dem

Titel «Massnahmen bei Widerhandlungen gegen die Hausordnung» wird darauf

hingewiesen, dass wer die Hausordnung nicht einhalte, sich ungebührlich

aufführe oder die Wohngemeinschaft durch sein Verhalten störe, mit einer

zeitweiligen Kürzung des Taggeldes rechnen müsse. In schwerwiegenden Fällen

könne die Wegweisung aus der Unterkunft verfügt werden.

3.1.2 In einer Verfügung vom 29.

September 2017 hielt die Sozialregion [...] im Zusammenhang mit dem Besuch von

Kurs- und Beschäftigungsprogrammen u.a. diverse Auflagen fest. So wurde vom

Beschwerdeführer verlangt, die Auflagen des Betreuungspersonals und der

Asyl-Hausordnung einzuhalten, dies unter Androhung der Sanktionen nach § 165 SG. Ausdrücklich genannt wurde die Kürzung des Lebensunterhalts um 30%,

allerdings für den Fall des weiteren Fernbleibens von den

Beschäftigungsprogrammen. Und als weitere Konsequenz wurde die Herabsetzung auf

Nothilfe angekündigt.

3.1.3 Am 8. November 2018 wurde der

Beschwerdeführer schriftlich verwarnt, weil er die ihm zugeteilten Aufgaben in

der Unterkunft nicht wahrnehme. Bei der Zuteilung der Arbeiten werde

berücksichtigt, dass er tagsüber in der Schule oder bei der Arbeit sei; dies

alleine sei aber kein Grund, seinen Pflichten im Haus nicht nachzukommen. Als

Ursache für die Verwarnung wurde handschriftlich vermerkt: «Ämtli – Keller +

Waschküche nicht geputzt». Bei nochmaligem Verstoss werde der Beschwerdeführer

mittels behördlicher Verfügung gemäss den verfügten Auflagen sanktioniert.

3.1.4 Gemäss der Vernehmlassung der

Sozialregion [...] vom 4. April 2019 an die Vorinstanz hätten die Betreuerin

und die Vertreterin der Sozialregion [...], Asylkoordination, mit dem

Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 ein ausführliches und klärendes Gespräch

geführt. Dabei seien auch das Thema Hausarbeiten und die zugeteilten Arbeiten

erneut besprochen worden. Nicht belegbar seien die unzähligen und unermüdlichen

Bitten und Aufforderungen seit Mai 2017, dem Bezug dieser Unterkunft bei allen

Mitbewohnern. Jede Woche müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass ein

Minimum an Sauberkeit und Ordentlichkeit erforderlich sei.

3.1.5 Am 14. Februar 2019 erliess die

Sozialregion [...] dann die umstrittene Verfügung. Sinngemäss wurde dargelegt,

der Beschwerdeführer halte sich nicht an die Hausordnung und Auflagen. Sein

meist aufmüpfiges Verhalten gegenüber der Betreuung vor Ort oder der

Asylkoordinatorin gehe zu weit. Mündliche Ermahnungen und sich immer

wiederholende Erklärungen würden beim Beschwerdeführer auf taube Ohren stossen.

Die Arbeiten in der Unterkunft würden auf Plänen festgehalten und wöchentlich

erläutert und erklärt. Seit etwa drei Monaten würden die Aufgaben pro Person

notiert, damit wisse jeder Mitbewohner, was er zu tun habe, wer wofür zuständig

sei. Auch die Überwachung der einzelnen Arbeiten könne so konkret und auf die

Personen bezogen erfolgen. Der Beschwerdeführer weise die Betreuung vor Ort

meist zurecht und demonstriere seine «opportune» [recte wohl opportunistische]

Haltung. Die Hausordnung halte klar fest, dass den Auflagen der Betreuung

mitwirkend Folge zu leisten sei. Der Argumentation des Beschwerdeführers,

wonach er wegen seiner Ausbildung nur über zeitlich beschränkte Möglichkeiten

verfüge, werde bei der Aufgabenzuteilung Rechnung getragen. Täglich einer

Arbeit nachzugehen sei jedoch kein Grund, zu Hause nichts zu erledigen. Infolgedessen

kürzte die Sozialregion [...] den Unterhalt für den Monat März 2019 um 30% und

machte dem Beschwerdeführer die Auflagen, seine Mitarbeit in der Unterkunft

gemäss den Weisungen der Betreuung innert den gesetzten Fristen zu erledigen

und sich gegenüber den Mitarbeitern der Asylkoordination korrekt und

respektvoll zu benehmen.

3.2 Selbst wenn für die von Seiten der

Sozialregion [...] behaupteten Ermahnungen und das Gespräch vom 6. Dezember

2018 keine Belege vorhanden sind, traf den Beschwerdeführer die Kürzung des

Sozialhilfebeitrags nicht unvorbereitet. Die Sanktionen bei mangelnder Kooperation

wurden ihm sowohl am 29. September 2017 per Verfügung als auch mit der

Verwarnung am 8. November 2018 in Aussicht gestellt. Eine etwaige

Gehörsverletzung wäre im Verfahren vor dem DdI geheilt worden, konnte der

Beschwerdeführer doch vor der Vorinstanz seine Parteirechte uneingeschränkt

wahrnehmen. Wie das DdI richtig festgehalten hat, wurde damit der formelle

Ablauf des Kürzungsverfahrens eingehalten.

3.3 In materieller Hinsicht hatte der

Beschwerdeführer vor dem Departement sinngemäss und im Wesentlichen geltend

gemacht, er sei aufgrund der Arbeit und Schule unter der Woche stark gefordert.

Er könne seine «Ämtli» nicht täglich, sondern eher nur am Wochenende erfüllen.

Werde auf der täglichen Erledigung der «Ämtli» beharrt, erachte er dies als

Schikane. Es sei ihm ein grosses Anliegen, seine Lehre mit guten Noten abzuschliessen,

was bedinge, dass er möglichst viel lerne. Er sei bereits mit den

vorangegangenen Verfügungen nicht einverstanden gewesen, habe sich aber aus

Angst vor Sanktionen nicht gewehrt. Künftig wolle er verstärkt darauf achten,

in Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt fühle, manchmal ruhiger zu

bleiben.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht

beruft sich der Beschwerdeführer darauf, es habe kein Putzmaterial zur

Verfügung gestanden; er solle nun sanktioniert werden für eine Aufgabe, die er

gar nicht habe erledigen können. Ihm werde «eine opportune Haltung attestiert».

Er könne nicht nachvollziehen, was falsch daran sei, wenn er es richtig mache.

Es bleibe der Eindruck, es würden ihm Dinge unterstellt, die entweder so nicht

stimmten oder nicht von ihm verursacht würden.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, seinen Pflichten in der Wohngemeinschaft nicht wie gefordert

nachgekommen zu sein. Das DdI hatte dazu in Erwägung gezogen, eine

Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende stelle einen Kollektivhaushalt dar,

der zur Wahrung der Hygiene, der Wohnatmosphäre, des Wohlbefindens aller

Mitbewohner sowie zur Werterhaltung von Einrichtung und Gegenständen eine

strukturierte Hauswirtschaft erfordere. Eine tägliche Reinigungskadenz bzw. ein

täglicher Ämtliplan für die Mitbewohner entspreche der bewährten Praxis von

betreuten oder begleiteten Wohngemeinschaften und sei keineswegs Schikane. Die

Beachtung der Hausordnung und des «Ämtliplans» fördere das Wohlbefinden der

Wohngemeinschaft, die persönliche Selbständigkeit jedes Einzelnen und stehe

damit im Einklang mit den Zielen der Sozialhilfe. Gemäss telefonischer Auskunft

vom 6. Januar 2020 beanspruche die Erledigung des täglichen «Ämtlis» maximal

eine halbe Stunde pro Tag. Das DdI setzte diesen zeitlichen Aufwand in Relation

zum täglichen Arbeitsweg vieler Berufstätiger und erachtete den geforderten

täglichen Reinigungseinsatz als «mehr als vertretbar».

Dem ist nichts Wesentliches beizufügen.

In einer Wohngemeinschaft hat jedes Mitglied seinen Teil zum funktionierenden Zusammenleben

beizutragen. Das ist ein elementarer Grundsatz. Und wenn dazu lediglich eine

halbe Stunde täglich aufgewendet werden muss, ist das eine komfortable

Situation. Auch in einem Privathaushalt müssen die täglich anfallenden Arbeiten

nebst Beruf und Freizeit erledigt werden. Der Beschwerdeführer ist sogar frei

in seiner Einteilung, er kann selber entscheiden, zu welcher Tageszeit er seine

Aufgaben erledigen will. Will er von den Vorteilen einer zur Verfügung

gestellten Wohngelegenheit profitieren, hat er auch seinen Beitrag dazu zu

leisten. Weder ist der verlangte Aufwand unverhältnismässig, noch ist es die

verhängte Sanktion. Eine einmonatige Kürzung des Sozialhilfebeitrags um 30% ist

dem Verhalten des Beschwerdeführers angemessen und offenbar notwendig, um seine

Kooperation durchzusetzen. Das Vorgehen der Sozialregion [...] erweist sich als

rechtens, der angefochtene Entscheid des Departements ist zu schützen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind im Sozialhilfeverfahren

praxisgemäss keine zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann