VWBES.2020.27
Asylsozialhilfe
25. März 2020Deutsch13 min
2019 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte sinngemäss, die angefochtene
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des
Innern, Solothurn
2. Sozialregion
[...],
Beschwerdegegner
betreffend Asylsozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, aus Afghanistan, reiste am 27.
September 2015 in die Schweiz ein und erhielt den Aufenthaltsstatus F (als
vorläufig aufgenommene Person). Er wohnt in einer Asylbewerber-Wohngemeinschaft
der Sozialregion [...] [...] in B.___.
Mit Verfügung vom 29. September 2017
wurde A.___ u.a. die Auflage erteilt, die Weisungen des Betreuungspersonals und
die Hausordnung einzuhalten. Als Sanktionsmassnahme bei Nichteinhaltung der
Auflagen wurde ihm die Kürzung des Lebensunterhaltes um 30% und als weiterer
Schritt die Kürzung auf Nothilfe angedroht.
2. Nach dem Besuch diverser Sprachkurse
und der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Oltech fand A.___ auf
Eigeninitiative eine Lehrstelle für die zweijährige EBA-Lehre als Plattenleger.
Diese Lehre dauert vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020.
3. Am 16. August 2018 legte die
Sozialregion [...] die Sozialhilfeunterstützung unter Anrechnung des
Lehrlingslohns und der ausbildungsbedingten Zusatzkosten neu fest. Zudem wurden
Auflagen im Zusammenhang mit der Ausbildung und Sanktionsmassnahmen bei
Nichteinhaltung dieser Auflagen verfügt.
4. Mit Schreiben vom 5. November 2018
erhielt A.___ von der Sozialregion [...] eine «Verwarnung und Informationen»,
weil er die ihm zugeteilten Aufgaben in der Unterkunft nicht erfüllt habe. Die
Sozialregion [...] forderte ihn auf, die Hausordnung und die verfügten Auflagen
einzuhalten. Bei nochmaligem Verstoss werde er sanktioniert.
Am 14. Februar 2019 hielt die
Sozialregion [...] fest, A.___ habe sich trotz Verwarnung nicht an die
Hausordnung und die Auflagen der Betreuung gehalten, weshalb der Grundbedarf
für eine Person im 4-Personenhaushalt für den Monat März 2019 um 30%, d.h. um
CHF 123.20, gekürzt werde. Zudem wurde A.___ ermahnt, in der Unterkunft
gemäss Weisung der Betreuung mitzuarbeiten und sich gegenüber den Mitarbeitern
der Asylkoordination korrekt und respektvoll zu benehmen. Weitere
Sanktionsmassnahmen im Unterlassungsfall wurden angedroht.
5. Dagegen gelangte A.___ am 23. Februar
2019 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und der Lebensunterhalt für März 2019 sei ihm wie
gewohnt auszuzahlen. Bereits die früheren Verwarnungen seien unberechtigt
gewesen. Er erledige die wöchentlichen «Ämtli» zwar regelmässig, aber während
der Woche sei er mit Arbeit und Schule stark gefordert. Er sei bereit, die «Ämtli»
am Wochenende zu erledigen. Er werde darauf achten, in Situationen, in denen er
sich ungerecht behandelt fühle, manchmal ruhiger zu bleiben.
6. Das DdI wies die Beschwerde am 14.
Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt A.___ zugute, dass er sich
bei der Arbeit und in der Schule anstrenge und sein Verhalten gegenüber der
Betreuung reflektiert habe. Die Erledigung des täglichen «Ämtlis» beanspruche
maximal eine halbe Stunde. Wann die Arbeiten zu verrichten seien, sei nicht
vorgeschrieben. Die Einhaltung der Hausordnung und des «Ämtliplans» fördere das
Wohlbefinden der Wohngemeinschaft und die persönliche Selbständigkeit jedes
Einzelnen und stehe somit im Einklang mit den Zielen der Sozialhilfe. Die
einmalige Kürzung der Sozialhilfe für einen Monat um 30% erweise sich
angesichts des Fehlverhaltens von A.___ sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch
bezüglich des Kürzungsumfangs als verhältnismässig.
7. Dagegen gelangte A.___ am 23. Januar
2020 mit einer als «Einsprache» bezeichneten Eingabe an den Rechtsdienst des
DdI. Letzterer überwies das Rechtsmittel zuständigkeitshalber ans
Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Auszahlung des üblichen Unterhalts auch für den
Monat März 2019. Er begründete seine Anträge u.a. damit, dass gar kein
Putzmaterial zur Verfügung gestanden habe und bestritt im Wesentlichen
sämtliche Vorhalte.
8. Das DdI schloss am 10. Februar 2020
auf Abweisung der Beschwerde. Auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei,
alles richtig zu machen, bestreite er nicht, die «Ämtli» - insbesondere in
zeitlicher Hinsicht – nicht immer wie gefordert einzuhalten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes,
SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die 30%ige Kürzung der
Sozialhilfe für den Monat März 2019 bestätigt wurde, beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die
Eintretensvoraussetzungen sind damit grundsätzlich erfüllt.
1.2
Nicht einzutreten ist auf die
Schilderungen des Beschwerdeführers zur handschriftlichen Kommentierung von
Arbeitspapieren bzw. zum Vorwurf, er habe solche Papiere weggeworfen. Diese
Vorhalte betreffen nicht das hier anhängige Verfahren, sondern wurden in einem
anderen Schreiben vom 14. Februar 2019 thematisiert. Gleiches gilt für die
Rügen zur Androhung einer etwaigen Kollektivstrafe. Gegenstand des aktuellen
Verfahrens ist die Kürzung der Sozialhilfe um 30% für den März 2019. Zwar wurde
diese Sanktion bereits im Februar 2019 angeordnet, aber von der Vorinstanz erst
11.
Monate später, am 20. Januar 2020 bestätigt. Insofern ist das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Frage nach wie
vor aktuell.
2.1
Die Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche
Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer
individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt
angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie setzt aktive
Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der
Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden,
insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit
anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der
Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen
u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Die
Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG
grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Eine Dienstleistung oder
Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen
eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer
Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG). In Abweichung von den SKOS-Richtlinien
kann der Grundbedarf gemäss § 93 lit. a der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2)
i.V.m. § 152 Abs. 2 SG bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei
wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann die Unterstützung auf Nothilfe
herabgesetzt werden.
2.2
Die Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe kann also mit einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das
Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten
verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche
Grundlage stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit
Dispositiv
dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche
und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung
der Sozialhilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit
und der Gleichbehandlung sind zu beachten (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005,
Stand 2017, abgerufen am 23. März 2020, Kapitel A.8.1). Befolgt eine
unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen
Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen.
Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und
müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form
einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die
betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu
äussern (SKOS-Richtlinien Kapitel A.8.2).
3.1.1 Der Beschwerdeführer bestätigte am
31. März 2016 mit seiner Unterschrift, von der Hausordnung für
Asylbewerber-Unterkünfte in der Sozialregion [...] Kenntnis genommen zu haben
und damit einverstanden zu sein (Beilage 3 der Sozialregion [...]). Eine
spezifische Vorgabe zur Einhaltung von zugewiesenen Aufgaben findet sich in der
Hausordnung nicht. Im «Grundsatz» wird aber festgehalten, das Zusammenleben in
der Wohngemeinschaft verlange von allen Rücksichtnahme und Toleranz. Unter dem
Titel «Massnahmen bei Widerhandlungen gegen die Hausordnung» wird darauf
hingewiesen, dass wer die Hausordnung nicht einhalte, sich ungebührlich
aufführe oder die Wohngemeinschaft durch sein Verhalten störe, mit einer
zeitweiligen Kürzung des Taggeldes rechnen müsse. In schwerwiegenden Fällen
könne die Wegweisung aus der Unterkunft verfügt werden.
3.1.2 In einer Verfügung vom 29.
September 2017 hielt die Sozialregion [...] im Zusammenhang mit dem Besuch von
Kurs- und Beschäftigungsprogrammen u.a. diverse Auflagen fest. So wurde vom
Beschwerdeführer verlangt, die Auflagen des Betreuungspersonals und der
Asyl-Hausordnung einzuhalten, dies unter Androhung der Sanktionen nach § 165 SG. Ausdrücklich genannt wurde die Kürzung des Lebensunterhalts um 30%,
allerdings für den Fall des weiteren Fernbleibens von den
Beschäftigungsprogrammen. Und als weitere Konsequenz wurde die Herabsetzung auf
Nothilfe angekündigt.
3.1.3 Am 8. November 2018 wurde der
Beschwerdeführer schriftlich verwarnt, weil er die ihm zugeteilten Aufgaben in
der Unterkunft nicht wahrnehme. Bei der Zuteilung der Arbeiten werde
berücksichtigt, dass er tagsüber in der Schule oder bei der Arbeit sei; dies
alleine sei aber kein Grund, seinen Pflichten im Haus nicht nachzukommen. Als
Ursache für die Verwarnung wurde handschriftlich vermerkt: «Ämtli – Keller +
Waschküche nicht geputzt». Bei nochmaligem Verstoss werde der Beschwerdeführer
mittels behördlicher Verfügung gemäss den verfügten Auflagen sanktioniert.
3.1.4 Gemäss der Vernehmlassung der
Sozialregion [...] vom 4. April 2019 an die Vorinstanz hätten die Betreuerin
und die Vertreterin der Sozialregion [...], Asylkoordination, mit dem
Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 ein ausführliches und klärendes Gespräch
geführt. Dabei seien auch das Thema Hausarbeiten und die zugeteilten Arbeiten
erneut besprochen worden. Nicht belegbar seien die unzähligen und unermüdlichen
Bitten und Aufforderungen seit Mai 2017, dem Bezug dieser Unterkunft bei allen
Mitbewohnern. Jede Woche müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass ein
Minimum an Sauberkeit und Ordentlichkeit erforderlich sei.
3.1.5 Am 14. Februar 2019 erliess die
Sozialregion [...] dann die umstrittene Verfügung. Sinngemäss wurde dargelegt,
der Beschwerdeführer halte sich nicht an die Hausordnung und Auflagen. Sein
meist aufmüpfiges Verhalten gegenüber der Betreuung vor Ort oder der
Asylkoordinatorin gehe zu weit. Mündliche Ermahnungen und sich immer
wiederholende Erklärungen würden beim Beschwerdeführer auf taube Ohren stossen.
Die Arbeiten in der Unterkunft würden auf Plänen festgehalten und wöchentlich
erläutert und erklärt. Seit etwa drei Monaten würden die Aufgaben pro Person
notiert, damit wisse jeder Mitbewohner, was er zu tun habe, wer wofür zuständig
sei. Auch die Überwachung der einzelnen Arbeiten könne so konkret und auf die
Personen bezogen erfolgen. Der Beschwerdeführer weise die Betreuung vor Ort
meist zurecht und demonstriere seine «opportune» [recte wohl opportunistische]
Haltung. Die Hausordnung halte klar fest, dass den Auflagen der Betreuung
mitwirkend Folge zu leisten sei. Der Argumentation des Beschwerdeführers,
wonach er wegen seiner Ausbildung nur über zeitlich beschränkte Möglichkeiten
verfüge, werde bei der Aufgabenzuteilung Rechnung getragen. Täglich einer
Arbeit nachzugehen sei jedoch kein Grund, zu Hause nichts zu erledigen. Infolgedessen
kürzte die Sozialregion [...] den Unterhalt für den Monat März 2019 um 30% und
machte dem Beschwerdeführer die Auflagen, seine Mitarbeit in der Unterkunft
gemäss den Weisungen der Betreuung innert den gesetzten Fristen zu erledigen
und sich gegenüber den Mitarbeitern der Asylkoordination korrekt und
respektvoll zu benehmen.
3.2 Selbst wenn für die von Seiten der
Sozialregion [...] behaupteten Ermahnungen und das Gespräch vom 6. Dezember
2018 keine Belege vorhanden sind, traf den Beschwerdeführer die Kürzung des
Sozialhilfebeitrags nicht unvorbereitet. Die Sanktionen bei mangelnder Kooperation
wurden ihm sowohl am 29. September 2017 per Verfügung als auch mit der
Verwarnung am 8. November 2018 in Aussicht gestellt. Eine etwaige
Gehörsverletzung wäre im Verfahren vor dem DdI geheilt worden, konnte der
Beschwerdeführer doch vor der Vorinstanz seine Parteirechte uneingeschränkt
wahrnehmen. Wie das DdI richtig festgehalten hat, wurde damit der formelle
Ablauf des Kürzungsverfahrens eingehalten.
3.3 In materieller Hinsicht hatte der
Beschwerdeführer vor dem Departement sinngemäss und im Wesentlichen geltend
gemacht, er sei aufgrund der Arbeit und Schule unter der Woche stark gefordert.
Er könne seine «Ämtli» nicht täglich, sondern eher nur am Wochenende erfüllen.
Werde auf der täglichen Erledigung der «Ämtli» beharrt, erachte er dies als
Schikane. Es sei ihm ein grosses Anliegen, seine Lehre mit guten Noten abzuschliessen,
was bedinge, dass er möglichst viel lerne. Er sei bereits mit den
vorangegangenen Verfügungen nicht einverstanden gewesen, habe sich aber aus
Angst vor Sanktionen nicht gewehrt. Künftig wolle er verstärkt darauf achten,
in Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt fühle, manchmal ruhiger zu
bleiben.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht
beruft sich der Beschwerdeführer darauf, es habe kein Putzmaterial zur
Verfügung gestanden; er solle nun sanktioniert werden für eine Aufgabe, die er
gar nicht habe erledigen können. Ihm werde «eine opportune Haltung attestiert».
Er könne nicht nachvollziehen, was falsch daran sei, wenn er es richtig mache.
Es bleibe der Eindruck, es würden ihm Dinge unterstellt, die entweder so nicht
stimmten oder nicht von ihm verursacht würden.
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, seinen Pflichten in der Wohngemeinschaft nicht wie gefordert
nachgekommen zu sein. Das DdI hatte dazu in Erwägung gezogen, eine
Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende stelle einen Kollektivhaushalt dar,
der zur Wahrung der Hygiene, der Wohnatmosphäre, des Wohlbefindens aller
Mitbewohner sowie zur Werterhaltung von Einrichtung und Gegenständen eine
strukturierte Hauswirtschaft erfordere. Eine tägliche Reinigungskadenz bzw. ein
täglicher Ämtliplan für die Mitbewohner entspreche der bewährten Praxis von
betreuten oder begleiteten Wohngemeinschaften und sei keineswegs Schikane. Die
Beachtung der Hausordnung und des «Ämtliplans» fördere das Wohlbefinden der
Wohngemeinschaft, die persönliche Selbständigkeit jedes Einzelnen und stehe
damit im Einklang mit den Zielen der Sozialhilfe. Gemäss telefonischer Auskunft
vom 6. Januar 2020 beanspruche die Erledigung des täglichen «Ämtlis» maximal
eine halbe Stunde pro Tag. Das DdI setzte diesen zeitlichen Aufwand in Relation
zum täglichen Arbeitsweg vieler Berufstätiger und erachtete den geforderten
täglichen Reinigungseinsatz als «mehr als vertretbar».
Dem ist nichts Wesentliches beizufügen.
In einer Wohngemeinschaft hat jedes Mitglied seinen Teil zum funktionierenden Zusammenleben
beizutragen. Das ist ein elementarer Grundsatz. Und wenn dazu lediglich eine
halbe Stunde täglich aufgewendet werden muss, ist das eine komfortable
Situation. Auch in einem Privathaushalt müssen die täglich anfallenden Arbeiten
nebst Beruf und Freizeit erledigt werden. Der Beschwerdeführer ist sogar frei
in seiner Einteilung, er kann selber entscheiden, zu welcher Tageszeit er seine
Aufgaben erledigen will. Will er von den Vorteilen einer zur Verfügung
gestellten Wohngelegenheit profitieren, hat er auch seinen Beitrag dazu zu
leisten. Weder ist der verlangte Aufwand unverhältnismässig, noch ist es die
verhängte Sanktion. Eine einmonatige Kürzung des Sozialhilfebeitrags um 30% ist
dem Verhalten des Beschwerdeführers angemessen und offenbar notwendig, um seine
Kooperation durchzusetzen. Das Vorgehen der Sozialregion [...] erweist sich als
rechtens, der angefochtene Entscheid des Departements ist zu schützen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind im Sozialhilfeverfahren
praxisgemäss keine zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann