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Entscheid

VWBES.2020.273

Beseitigung eines Fahrzeuges

17. Februar 2021Deutsch10 min

schlugen ihm die Mitarbeiter des AfU vor, das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Beseitigung

eines Fahrzeuges

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das kantonale Amt für Umwelt (AfU) erhielt

Kenntnis davon, dass am [...]weg in [...] ein ausgedienter schwarzer BMW steht,

welcher vor mehr als zehn Jahren in Verkehr gesetzt worden ist

(Erstinverkehrsetzung am 10. Juni 1998), dessen letzte Prüfung bei der

Motorfahrzeugkontrolle am 11. Februar 2016 erfolgte und damit mehr als drei

Jahre zurückliegt.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 wurde der

Fahrzeughalter, A.___, aufgefordert, den schwarzen BMW bis zum 26. Juni 2020 zu

beseitigen (z.B. an einem anderen Ort in einer Garage abzustellen). Ausserdem

wurde er aufgefordert, den angeblichen Mietvertrag sowie den Fahrzeugausweis

und den Nachweis über die behauptete MFK-Prüfung einzureichen. Dieser

Aufforderung kam A.___ nicht nach. Auf seinen Einwand, er könne das Fahrzeug

nicht abholen, weil ein Annäherungsverbot zur Grundstückseigentümerin bestehe,

schlugen ihm die Mitarbeiter des AfU vor, das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen

oder durch eine ihm vertraute Drittperson wegzustellen. Auch könnte das

Abschleppunternehmen (oder der Dritte) sich um die angeblich im Fahrzeug

befindlichen persönlichen Gegenstände kümmern. Da die Aufforderung zur

Fahrzeugbeseitigung erfolglos blieb, erliess das Bau- und Justizdepartement

(BJD) am 7. Juli 2020 eine Verfügung, wonach der ausgediente BMW (Standort: [...]weg

in [...]) bis 31. Juli 2020 auf eigene Kosten zu beseitigen sei und A.___ in

derselben Frist sich im Fahrzeug befindliche persönliche Gegenstände aus dem

Fahrzeug zu nehmen habe, ansonsten eine amtliche Beseitigung unter

Rechnungsstellung an A.___ erfolge.

2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020

(Postaufgabe 18. Juli 2020) erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die

Verfügung des BJD und stellt den «Antrag», er könne das Fahrzeug nicht bis zum

gesetzten Termin abholen, und er werde versuchen, das Fahrzeug bis Ende

September 2020 am bisherigen Standort abzuholen und in eine bei der [...] AG in

[...] bereits gemietete Garage zu stellen.

Als Begründung brachte der

Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht erneut vor, es sei ihm verboten,

das Fahrzeug selber abzuholen und dass die Anwälte im Zivilverfahren über die

Abholungserlaubnis in Verhandlung stünden bzw. er informieren werde, sobald er

mehr wisse. Andererseits würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um das

Fahrzeug abholen zu lassen.

3. Das BJD beantragte in seiner

Vernehmlassung vom 24. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit

geboten, Bemerkungen zur Stellungnahme des Departementes einzureichen. Er hat

darauf verzichtet und auch keine weiteren Unterlagen eingereicht oder die mit

Beschwerdeerhebung angekündigten weiteren Informationen zu einer etwaigen

Fahrzeugabholung bekannt gegeben.

4. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 war

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit grundsätzlich zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der

nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

2.

Vorab fragt sich, wogegen sich der

Beschwerdeführer genau wehrt. Grundsätzlich erweckt seine Eingabe den Eindruck,

es gehe lediglich um eine Fristerstreckung zur Abholung des Fahrzeugs.

Allerdings führt der Beschwerdeführer einleitend ins Feld, dass es sich beim

schwarzen BMW nicht um ein ausgedientes Fahrzeug handle. Der Vollständigkeit

halber sei darum nochmals dargelegt, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die

angefochtene Verfügung stützt.

2.1

Mit der Entfernung des nicht mehr

gebrauchten Fahrzeugs (dazu sogleich) sollen Umweltschäden verhindert werden. Wassergefährdende

Flüssigkeiten wie Diesel, Ben­zin, Motorenöl oder Bremsflüssigkeiten können

austreten und im Untergrund versickern. Dadurch kann das Grundwasser gefährdet

werden. Das kantonale Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15)

sieht unter dem 8. Titel «Abfallwirtschaft» und dem Subtitel 8.3.

«Zuständigkeiten nach Abfallarten» in § 152 mit der Marginalie «Aus­gediente

Fahrzeuge» vor, dass der Regierungsrat in einer Verordnung bestimmt, wie die

ausgedienten Fahrzeuge beseitigt werden und dass er das Departement mit dem

Voll­zug beauftrage. Gemäss § 2 Abs. 2 der entsprechenden Verordnung über die

Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen (BGS 812.53) gelten als «ausgedient»

dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr nicht mehr zugelassene

Fahrzeuge. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) definiert Altfahrzeuge in seiner

Vollzugshilfe für die Entsorgung von Altfahrzeugen mit Verweis auf den

Abfallcode 16 01 04 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit

Abfällen (SR 814.610.1) als ausgedient, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss

verwendet werden können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sie

endgültig ausser Betrieb gesetzt seien (Fahrzeugausweis annul­liert) oder wenn

sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien ständen (Vollzugshilfe

S. 3). Konkret erfüllt sind diese Kriterien gemäss der in der angefochtenen

Verfügung aufgeführten Definition bei einer Inverkehrsetzung vor mehr als zehn

Jahren und einer letzten MFK-Prüfung vor mehr als drei Jahren. Das AfU nennt

diese Eigen­schaften u.a. auch in seinem Merkblatt «Lagerung und Beseitigung

ausgedienter Fahrzeuge und Schrott» vom März 2018. Wie das BJD in seiner

Vernehmlassung aufge­zeigt hat, handelt es sich dabei um eine auch in anderen

Kantonen gängige Definition. So führt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

des Kantons Aargau in einem ent­sprechenden Merkblatt aus, Fahrzeuge dürften

auf unbefestigtem Grund im Freien ab­gestellt werden, wenn sie innerhalb der

gesetzlichen Fristen der kantonalen Strassen­verkehrsämter bzw.

Motorfahrzeugkontrollstellen geprüft seien. Die St. Galler Vollzugs­hilfe für

Altfahrzeuge und Lager-/Abstellplätze definiert ausgediente Fahrzeuge wie der

Kanton Solothurn u.a. als solche, deren Inverkehrsetzung vor mehr als zehn

Jahren und deren letzte Fahrzeugprüfung durch die MFK vor mehr als drei Jahren

war. Und gemäss dem bernischen Merkblatt über die vorschriftskonforme

Entsorgung von Altfahrzeugen gelten Fahrzeuge insbesondere als ausgedient, wenn

sie endgültig ausser Betrieb ge­setzt sind (Fahrzeugausweis annulliert) oder

wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen.

2.2

Der Beschwerdeführer setzt sich mit

der Definition des BJD nicht auseinander und bestreitet auch deren Kriterien

nicht. Vielmehr führt er im Gegenteil sogar selber aus, dass er das Fahrzeug

ausser Betrieb genommen habe. Das Fahrzeug verfügt denn auch über keine Nummer

mehr. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen

BMW um ein ausgedientes Fahrzeug handelt.

3.1

Gemäss § 3 der erwähnten Verordnung über

die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen sind die Inhaber von

ausgedienten Fahrzeugen verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Verwertung

und Beseitigung zuzuführen (Abs. 1); ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf

privatem Grund, nicht im Freien abgelagert und stehengelassen werden. In

geschlossenen Gebäuden ist das Stehenlassen im Rahmen der geltenden

polizeilichen Vorschriften gestattet (Abs. 3).

Nach § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung

fordert die Polizei den Inhaber eines widerrechtlich stehengelassenen

Fahrzeuges zur ordnungsgemässen Beseitigung im Sinne von § 3 auf. Wird der

Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt das Amt für Umwelt eine letzte Frist

zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe nach § 31 der

Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV) und Ersatzvornahme zulasten des

Inhabers. Zwar ist die KAV nicht mehr in Kraft, sondern durch das GWBA ersetzt

worden. Indes handelt es sich beim Institut der Ersatzvornahme um das zulässige

Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Überbindung der

Kosten nach dem Störer- bzw. dem Verursacherprinzip (vgl. § 163 GWBA i.V.m. § 151

des Planungs- und Baugesetzes [BGS 711.1] und auf Bundesebene Art. 59 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG, SR 814.01).

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet denn

auch weder Halter des ausgedienten Fahrzeuges zu sein noch die mit dieser

Stellung zusammenhängenden Pflichten oder die Folgen bei Missachtung der

bestehenden Pflichten.

Der Beschwerdeführer erklärt eigentlich

seinen Willen, der Verfügung nachzuleben bzw. das Fahrzeug bis Ende September

2020.

abzuholen und in einer «bereits gemieteten» Garage unterzustellen. Die

Verfügung als solche wird damit nicht angefochten bzw. inhaltlich beantragt der

Beschwerdeführer eigentlich nur eine Fristverlängerung für die Vornahme der

Fahrzeugbeseitigung zu einem späteren Zeitpunkt. Insofern fragt sich, ob der

Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist.

3.3

Der Beschwerdeführer hat in Aussicht

gestellt, das Fahrzeug bis Ende September 2020 zu beseitigen. Die Abklärungen

des Verwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Eigentümerin des als Standort

des Fahrzeuges dienenden Grundstücks am [...]weg in [...] am 12. November 2020

beim Amt für Umwelt (AfU) nachgefragt hat, ob nun ein Entscheid bezüglich des

Fahrzeuges gefällt sei und sie hat gegenüber dem AfU erklärt, dass definitiv

kein Parkplatz angemietet sei. Das Fahrzeug ist daher bis lange nach Ende

September 2020 noch immer nicht beseitigt worden. Andererseits bestehen keine

Anhaltspunkte (auch nicht von Seiten des Beschwerdeführers), dass das Fahrzeug bis

zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts beseitigt worden wäre. Der

Beschwerdeführer hat daher die von ihm selbst ins Feld geführte Frist unbenutzt

verstreichen lassen und ist offenbar nicht gewillt, der ihm zukommenden Pflicht

nachzuleben.

3.4

Wie gesehen sind ausgediente

Fahrzeuge zu beseitigen. Wenn dies festgestellt wird, ist das entsprechende Verfahren

an die Hand zu nehmen, wobei die gemäss Verordnung über die Lagerung und

Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vorgesehenen und gesetzten Fristen

nicht vom Willen oder den Möglichkeiten eines Fahrzeuginhabers abhängen und

dieser insbesondere keinen Anspruch hat, die Beseitigung erst zu einem ihm

beliebigen Zeitpunkt vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten

deutlich gemacht, dass er offensichtlich so oder so nicht bereit ist, die Beseitigung

des ausgedienten BMWs innert nützlicher Frist vorzunehmen. Die Beseitigung

erfolgt im öffentlichen Interesse, dient der Gefahrenabwehr und ist von Amtes

wegen durchzuführen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen entgegen

behördlicher Aufforderung nicht nachkommt. Dabei hängt die im öffentlichen

Interesse liegende Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen nicht von den

finanziellen Möglichkeiten des Fahrzeuginhabers ab, da eine Ersatzvornahme

möglich und die Kosten bei einer solchen vom Staat vorgeschossen bzw. dem Pflichtigen

erst im Nachhinein in Rechnung gestellt werden (vgl. Alain Griffel, Die

Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 220). Soweit

sich der Beschwerdeführer auf fehlende finanzielle Mittel beruft, ist dies unbehelflich.

3.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartement vom 7. Juli 2020 ist grundsätzlich zu bestätigen, wobei die

darin gesetzte Frist zur Beseitigung des Fahrzeuges abgelaufen ist. Daher ist

eine Nachfrist zu setzen. Die in Dispositiv-Ziff. 1. und 3. der

vorinstanzlichen Verfügung gesetzte Frist zur Beseitigung des Fahrzeugs auf

eigene Kosten und zur Entfernung der persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug

wird auf den 20. März 2021 festgesetzt. Im Übrigen behält die Verfügung des BJD

vollumfänglich Geltung.

4.

Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Der Beschwerdeführer ist

vollständig unterlegen. Entsprechend hat er die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind, zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartementes vom 7. Juli 2020 wird unter Ansetzung einer Nachfrist bis 20.

März 2021 zur Fahrzeugbeseitigung (Dispositiv-Ziff. 1. der Verfügung) und

zur Behändigung der persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug vor der amtlichen

Beseitigung (Dispositiv-Ziff. 3) bestätigt.

3. Der Beschwerdeführer hat für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad