VWBES.2020.273
Beseitigung eines Fahrzeuges
17. Februar 2021Deutsch10 min
schlugen ihm die Mitarbeiter des AfU vor, das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Beseitigung
eines Fahrzeuges
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das kantonale Amt für Umwelt (AfU) erhielt
Kenntnis davon, dass am [...]weg in [...] ein ausgedienter schwarzer BMW steht,
welcher vor mehr als zehn Jahren in Verkehr gesetzt worden ist
(Erstinverkehrsetzung am 10. Juni 1998), dessen letzte Prüfung bei der
Motorfahrzeugkontrolle am 11. Februar 2016 erfolgte und damit mehr als drei
Jahre zurückliegt.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 wurde der
Fahrzeughalter, A.___, aufgefordert, den schwarzen BMW bis zum 26. Juni 2020 zu
beseitigen (z.B. an einem anderen Ort in einer Garage abzustellen). Ausserdem
wurde er aufgefordert, den angeblichen Mietvertrag sowie den Fahrzeugausweis
und den Nachweis über die behauptete MFK-Prüfung einzureichen. Dieser
Aufforderung kam A.___ nicht nach. Auf seinen Einwand, er könne das Fahrzeug
nicht abholen, weil ein Annäherungsverbot zur Grundstückseigentümerin bestehe,
schlugen ihm die Mitarbeiter des AfU vor, das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen
oder durch eine ihm vertraute Drittperson wegzustellen. Auch könnte das
Abschleppunternehmen (oder der Dritte) sich um die angeblich im Fahrzeug
befindlichen persönlichen Gegenstände kümmern. Da die Aufforderung zur
Fahrzeugbeseitigung erfolglos blieb, erliess das Bau- und Justizdepartement
(BJD) am 7. Juli 2020 eine Verfügung, wonach der ausgediente BMW (Standort: [...]weg
in [...]) bis 31. Juli 2020 auf eigene Kosten zu beseitigen sei und A.___ in
derselben Frist sich im Fahrzeug befindliche persönliche Gegenstände aus dem
Fahrzeug zu nehmen habe, ansonsten eine amtliche Beseitigung unter
Rechnungsstellung an A.___ erfolge.
2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020
(Postaufgabe 18. Juli 2020) erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung des BJD und stellt den «Antrag», er könne das Fahrzeug nicht bis zum
gesetzten Termin abholen, und er werde versuchen, das Fahrzeug bis Ende
September 2020 am bisherigen Standort abzuholen und in eine bei der [...] AG in
[...] bereits gemietete Garage zu stellen.
Als Begründung brachte der
Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht erneut vor, es sei ihm verboten,
das Fahrzeug selber abzuholen und dass die Anwälte im Zivilverfahren über die
Abholungserlaubnis in Verhandlung stünden bzw. er informieren werde, sobald er
mehr wisse. Andererseits würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um das
Fahrzeug abholen zu lassen.
3. Das BJD beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 24. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit
geboten, Bemerkungen zur Stellungnahme des Departementes einzureichen. Er hat
darauf verzichtet und auch keine weiteren Unterlagen eingereicht oder die mit
Beschwerdeerhebung angekündigten weiteren Informationen zu einer etwaigen
Fahrzeugabholung bekannt gegeben.
4. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 war
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit grundsätzlich zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
2.
Vorab fragt sich, wogegen sich der
Beschwerdeführer genau wehrt. Grundsätzlich erweckt seine Eingabe den Eindruck,
es gehe lediglich um eine Fristerstreckung zur Abholung des Fahrzeugs.
Allerdings führt der Beschwerdeführer einleitend ins Feld, dass es sich beim
schwarzen BMW nicht um ein ausgedientes Fahrzeug handle. Der Vollständigkeit
halber sei darum nochmals dargelegt, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die
angefochtene Verfügung stützt.
2.1
Mit der Entfernung des nicht mehr
gebrauchten Fahrzeugs (dazu sogleich) sollen Umweltschäden verhindert werden. Wassergefährdende
Flüssigkeiten wie Diesel, Benzin, Motorenöl oder Bremsflüssigkeiten können
austreten und im Untergrund versickern. Dadurch kann das Grundwasser gefährdet
werden. Das kantonale Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15)
sieht unter dem 8. Titel «Abfallwirtschaft» und dem Subtitel 8.3.
«Zuständigkeiten nach Abfallarten» in § 152 mit der Marginalie «Ausgediente
Fahrzeuge» vor, dass der Regierungsrat in einer Verordnung bestimmt, wie die
ausgedienten Fahrzeuge beseitigt werden und dass er das Departement mit dem
Vollzug beauftrage. Gemäss § 2 Abs. 2 der entsprechenden Verordnung über die
Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen (BGS 812.53) gelten als «ausgedient»
dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr nicht mehr zugelassene
Fahrzeuge. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) definiert Altfahrzeuge in seiner
Vollzugshilfe für die Entsorgung von Altfahrzeugen mit Verweis auf den
Abfallcode 16 01 04 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit
Abfällen (SR 814.610.1) als ausgedient, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss
verwendet werden können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sie
endgültig ausser Betrieb gesetzt seien (Fahrzeugausweis annulliert) oder wenn
sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien ständen (Vollzugshilfe
S. 3). Konkret erfüllt sind diese Kriterien gemäss der in der angefochtenen
Verfügung aufgeführten Definition bei einer Inverkehrsetzung vor mehr als zehn
Jahren und einer letzten MFK-Prüfung vor mehr als drei Jahren. Das AfU nennt
diese Eigenschaften u.a. auch in seinem Merkblatt «Lagerung und Beseitigung
ausgedienter Fahrzeuge und Schrott» vom März 2018. Wie das BJD in seiner
Vernehmlassung aufgezeigt hat, handelt es sich dabei um eine auch in anderen
Kantonen gängige Definition. So führt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
des Kantons Aargau in einem entsprechenden Merkblatt aus, Fahrzeuge dürften
auf unbefestigtem Grund im Freien abgestellt werden, wenn sie innerhalb der
gesetzlichen Fristen der kantonalen Strassenverkehrsämter bzw.
Motorfahrzeugkontrollstellen geprüft seien. Die St. Galler Vollzugshilfe für
Altfahrzeuge und Lager-/Abstellplätze definiert ausgediente Fahrzeuge wie der
Kanton Solothurn u.a. als solche, deren Inverkehrsetzung vor mehr als zehn
Jahren und deren letzte Fahrzeugprüfung durch die MFK vor mehr als drei Jahren
war. Und gemäss dem bernischen Merkblatt über die vorschriftskonforme
Entsorgung von Altfahrzeugen gelten Fahrzeuge insbesondere als ausgedient, wenn
sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind (Fahrzeugausweis annulliert) oder
wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen.
2.2
Der Beschwerdeführer setzt sich mit
der Definition des BJD nicht auseinander und bestreitet auch deren Kriterien
nicht. Vielmehr führt er im Gegenteil sogar selber aus, dass er das Fahrzeug
ausser Betrieb genommen habe. Das Fahrzeug verfügt denn auch über keine Nummer
mehr. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen
BMW um ein ausgedientes Fahrzeug handelt.
3.1
Gemäss § 3 der erwähnten Verordnung über
die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen sind die Inhaber von
ausgedienten Fahrzeugen verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Verwertung
und Beseitigung zuzuführen (Abs. 1); ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf
privatem Grund, nicht im Freien abgelagert und stehengelassen werden. In
geschlossenen Gebäuden ist das Stehenlassen im Rahmen der geltenden
polizeilichen Vorschriften gestattet (Abs. 3).
Nach § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung
fordert die Polizei den Inhaber eines widerrechtlich stehengelassenen
Fahrzeuges zur ordnungsgemässen Beseitigung im Sinne von § 3 auf. Wird der
Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt das Amt für Umwelt eine letzte Frist
zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe nach § 31 der
Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV) und Ersatzvornahme zulasten des
Inhabers. Zwar ist die KAV nicht mehr in Kraft, sondern durch das GWBA ersetzt
worden. Indes handelt es sich beim Institut der Ersatzvornahme um das zulässige
Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Überbindung der
Kosten nach dem Störer- bzw. dem Verursacherprinzip (vgl. § 163 GWBA i.V.m. § 151
des Planungs- und Baugesetzes [BGS 711.1] und auf Bundesebene Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG, SR 814.01).
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet denn
auch weder Halter des ausgedienten Fahrzeuges zu sein noch die mit dieser
Stellung zusammenhängenden Pflichten oder die Folgen bei Missachtung der
bestehenden Pflichten.
Der Beschwerdeführer erklärt eigentlich
seinen Willen, der Verfügung nachzuleben bzw. das Fahrzeug bis Ende September
2020.
abzuholen und in einer «bereits gemieteten» Garage unterzustellen. Die
Verfügung als solche wird damit nicht angefochten bzw. inhaltlich beantragt der
Beschwerdeführer eigentlich nur eine Fristverlängerung für die Vornahme der
Fahrzeugbeseitigung zu einem späteren Zeitpunkt. Insofern fragt sich, ob der
Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist.
3.3
Der Beschwerdeführer hat in Aussicht
gestellt, das Fahrzeug bis Ende September 2020 zu beseitigen. Die Abklärungen
des Verwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Eigentümerin des als Standort
des Fahrzeuges dienenden Grundstücks am [...]weg in [...] am 12. November 2020
beim Amt für Umwelt (AfU) nachgefragt hat, ob nun ein Entscheid bezüglich des
Fahrzeuges gefällt sei und sie hat gegenüber dem AfU erklärt, dass definitiv
kein Parkplatz angemietet sei. Das Fahrzeug ist daher bis lange nach Ende
September 2020 noch immer nicht beseitigt worden. Andererseits bestehen keine
Anhaltspunkte (auch nicht von Seiten des Beschwerdeführers), dass das Fahrzeug bis
zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts beseitigt worden wäre. Der
Beschwerdeführer hat daher die von ihm selbst ins Feld geführte Frist unbenutzt
verstreichen lassen und ist offenbar nicht gewillt, der ihm zukommenden Pflicht
nachzuleben.
3.4
Wie gesehen sind ausgediente
Fahrzeuge zu beseitigen. Wenn dies festgestellt wird, ist das entsprechende Verfahren
an die Hand zu nehmen, wobei die gemäss Verordnung über die Lagerung und
Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vorgesehenen und gesetzten Fristen
nicht vom Willen oder den Möglichkeiten eines Fahrzeuginhabers abhängen und
dieser insbesondere keinen Anspruch hat, die Beseitigung erst zu einem ihm
beliebigen Zeitpunkt vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten
deutlich gemacht, dass er offensichtlich so oder so nicht bereit ist, die Beseitigung
des ausgedienten BMWs innert nützlicher Frist vorzunehmen. Die Beseitigung
erfolgt im öffentlichen Interesse, dient der Gefahrenabwehr und ist von Amtes
wegen durchzuführen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen entgegen
behördlicher Aufforderung nicht nachkommt. Dabei hängt die im öffentlichen
Interesse liegende Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen nicht von den
finanziellen Möglichkeiten des Fahrzeuginhabers ab, da eine Ersatzvornahme
möglich und die Kosten bei einer solchen vom Staat vorgeschossen bzw. dem Pflichtigen
erst im Nachhinein in Rechnung gestellt werden (vgl. Alain Griffel, Die
Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 220). Soweit
sich der Beschwerdeführer auf fehlende finanzielle Mittel beruft, ist dies unbehelflich.
3.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartement vom 7. Juli 2020 ist grundsätzlich zu bestätigen, wobei die
darin gesetzte Frist zur Beseitigung des Fahrzeuges abgelaufen ist. Daher ist
eine Nachfrist zu setzen. Die in Dispositiv-Ziff. 1. und 3. der
vorinstanzlichen Verfügung gesetzte Frist zur Beseitigung des Fahrzeugs auf
eigene Kosten und zur Entfernung der persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug
wird auf den 20. März 2021 festgesetzt. Im Übrigen behält die Verfügung des BJD
vollumfänglich Geltung.
4.
Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Der Beschwerdeführer ist
vollständig unterlegen. Entsprechend hat er die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind, zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartementes vom 7. Juli 2020 wird unter Ansetzung einer Nachfrist bis 20.
März 2021 zur Fahrzeugbeseitigung (Dispositiv-Ziff. 1. der Verfügung) und
zur Behändigung der persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug vor der amtlichen
Beseitigung (Dispositiv-Ziff. 3) bestätigt.
3. Der Beschwerdeführer hat für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad