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Entscheid

VWBES.2020.275

Kostenverteilung

23. November 2021Deutsch43 min

(AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1. A.___

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht, Solothurn

2. Einwohnergemeinde

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, Glättli

Rechtsanwälte AG, Olten 1 Fächer

Beschwerdeführerinnen und

Beschwerdegegnerinnen

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Solothurn,

2. C.___

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Künzler, Frick Nafz Bieri, Zürich

Beschwerdegegner

betreffend Kostenverteilung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Auf dem Grundstück GB [...] Nr. 1048

stellte die ehemalige Firma D.___ von ca. 1933 bis etwa Ende 1978 Schuhe her.

Abfälle aus der Schuhproduktion sowie – gemäss Unterlagen des Amts für Umwelt

(AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle

auf dem Firmenareal abgelagert und regelmässig verbrannt. Zu den abgelagerten

Kubaturen liegen keine genauen Angaben vor. Der Deponiekörper (Standort

22.084.0021A) liegt heute im südlichen Teil des Grundstückes GB [...] Nr.

1048 und zu einem kleinen Teil auf GB [...] Nr. 1824.

2. Die D.___ änderte 1981 ihre Firma in C.___.

Am 25. März 1981 verkaufte diese das Grundstück GB [...] Nr. 1048 an die am 22.

Januar 1981 neu gegründete D.___, [...]. Das Grundstück wechselte danach

mehrfach den Eigentümer. Heute gehört es der E.___ in [...]. Am 28. März

1984 verkaufte die D.___ der F.___ ab GB Nr. 1048 die Parzelle Nr. 1824.

3. Nach Durchführung der

altlastenrechtlichen historischen und technischen Untersuchungen sowie

Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts erliess das Bau- und Justizdepartement

(BJD) am 21. Dezember 2005 eine Sanierungsverfügung für die Grundstücke GB [...]

Nrn. 24 und 1048. Als Sanierungsmassnahme sei eine bituminöse

Oberflächenabdichtung der ehemaligen Deponie zu erstellen. Das Sanierungsziel

sei, einen Eintrag von Schadstoffen aus der Deponie, insbesondere von Chrom(VI),

ins Grundwasser zu verhindern.

Kurze Zeit später, am 26. Januar 2006,

berichtigte das BJD diese Verfügung und hielt fest, dass das Grundstück GB [...]

Nr. 1824 durch den Standort 22.084.0021A betroffen sei und in den Kataster der

belasteten Standorte eingetragen werde, nicht GB Nr. 24.

4. Am 18. April 2007 nahm das AfU

zuhanden der F.___ Stellung zu deren Gesuch «Sanierung Altlast ,

Industriestrasse [...], [...] [...], GB [...] ([...] AG, [...]), GB [...] 1824

(F.___)». Es stimmte dem im Ausführungsprojekt vom 6. September 2006

aufgezeigten Vorgehen für die Sanierung des Grundstücks GB [...] Nr. 1048 zu,

ebenso der Variante Total-Sanierung der Parzelle Nr. 1824 vom 17. Januar 2007.

5. Die Baukommission [...] erteilte am

27. April 2007 der [...] AG, [...], und der F.___ die Baubewilligung für die

«Sanierung Altlast ». Am 4. Januar 2011 folgte die Baubewilligung für die

«Umnutzung ehemalige Schuhfabrik in 45 Loft Wohnungen/Neubau Gewer­begebäude/Carportanlage/Versickerungsanlage/Sanierung

Altlast/verschiedene Er­schliessungsanlagen», unter dem Vorbehalt, dass vor

Beginn der Erdarbeiten die Zustimmung des AfU zum angepassten

Ausführungsprojekt vorliegen müsse.

6. Mit Schreiben vom 8. März 2011

stimmte das AfU dem Bericht «Umnutzung Areal Schuhhaus , [...] Kt. SO,

Sanierungsprojekt Totalsanierung Bereich Parzelle GB 1824» der [...] [...]

Consulting vom 20. Januar 2011 zu.

7. Die F.___ liess am 1. Februar 2012

den Entsorgungsbericht einreichen. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um

Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 5. März 2012 reichte sie dazu eine

ungefähre Kostenzusammenstellung ein.

8. Das AfU nahm am 31. August 2012

Stellung zum Entsorgungsbericht. Gleichzeitig teilte es der F.___ mit, GB [...]

Nr. 1824 werde als unbelastet klassiert und könne aus dem Kataster der

belasteten Standorte entlassen werden.

9. Die B.___ reichte hierauf am 19.

November 2012 die Schlussrechnung ein.

10. Die C.___ und die [...] AG stellten

am 14. April 2014 das Gesuch um Kostenverteilung. Gleichzeitig reichten sie den

Schlussbericht «KbS-Standort 22.084.0021A, KbS-Standort 22.084.0224B,

Entsorgung Gebäudeschadstoffe Schuhhaus (exkl. Asbest und PCB-haltige

Fugendichtungsmassen)» vom 12. Dezember 2013 ein.

11. Am 3. Oktober 2019 nahm das AfU

abschliessend Stellung zur Sanierung und klassierte GB [...] Nr. 1048 (Kataster

Nr. 22.084.0021A, ehemalige Deponie Firma ) als «belastet ohne Überwachungs-

und Sanierungsbedarf».

12. Nach Durchführung diverser

Schriftenwechsel trat das BJD mit Verfügung vom 3. Juli 2020 auf das

Gesuch der C.___ um Kostenverteilung ein. Die zu verteilenden Kosten für die

Sanierung von GB [...] Nr. 1048 legte es auf CHF 379'664.35 fest und auferlegte

davon 20 % der C.___ als Zustandsstörerin (ausmachend CHF 75'932.90), 10 %

der B.___ als Verhaltensstörerin (d.h. CHF 37'966.45) und 70 % der A.___ als

Verhaltensstörerin.

13. Dagegen gelangte die A.___

(Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 17. Juli 2020 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen,

dass die A.___ nicht an die Kosten der Sanierung von GB [...] Nr. 1048

beizutragen habe, bzw. die A.___ sei von jeglicher Kostenpflicht zu befreien.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der zu verteilenden Kosten und

der kostenpflichtigen Personen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin 1 macht in erster

Linie geltend, die Grundeigentümerin der Parzelle habe ihre

Kostentragungspflicht anerkannt und auf eine Verteilungsverfügung verzichtet.

Dies müsse sich die heutige Grundeigentümerin, die C.___, entgegenhalten

lassen. Letztere sei nicht zum Antrag auf Erlass einer

Kostenverteilungsverfügung legitimiert. Eventualiter stellt die

Beschwerdeführerin 1 einerseits den Sanierungsbedarf in Abrede und macht

andererseits sinngemäss geltend, es treffe sie keine Kostentragungspflicht, da

sie nicht direkte Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Verhaltensstörerin sei.

Weiter erachtet sie gewisse Kosten als nicht notwendig für die Sanierung.

14. Am 20. Juli 2020 reichte die B.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin 2) ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid vom

3. Juli 2020 ein und beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3-7. Die zu

verteilenden Kosten von CHF 379'664.35 seien zu 20 %, d.h. im Umfang von CHF 75'932.90,

der C.___ aufzuerlegen und zu 80 %, d.h. in der Höhe von CHF 303'373.45, der A.___

(also der Beschwerdeführerin 1). Die Beschwerdeführerin 2 vertritt die

Auffassung, die Ablagerung von Kehricht vor 1932 habe nicht zur

Sanierungsbedürftigkeit der Altlast auf GB [...] Nr. 1048 beigetragen.

Folgerichtig sei der ihr auferlegte Kostenanteil von 10 % der

Beschwerdeführerin 1 als einziger Verursacherin aufzuerlegen. Das BJD habe den

Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und das ihm zustehende

Ermessen überschritten. Die angefochtene Verfügung verletze kantonales und

eidgenössisches Recht.

15. Das BJD beantragte am 22. September

2020, beide Beschwerden kostenfällig abzuweisen.

16. Auch die C.___ als private

Beschwerdegegnerin schloss am 11. November 2020 auf vollumfängliche Abweisung

beider Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

17. Im Laufe des weiteren

Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführerinnen und die private

Beschwerdegegnerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren

Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht eingereicht worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

für deren Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Beide Beschwerdeführerinnen sind als etwaige Verursacherinnen der

Altlast durch den angefochtenen Entscheid beschwert und haben ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 12 Abs. 1 und 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

Beschwerde der A.___

2.

Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet

vorab die Legitimation der privaten Beschwerdegegnerin, eine

Kostenverteilungsverfügung zu verlangen. Weitere Rügen betreffen die

altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, die Notwendigkeit der

Sanierung, ihre eigene Kostentragungspflicht als etwaige Verursacherin sowie

Details zu den anrechenbaren Kosten. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob

die Vorinstanz überhaupt auf das Begehren der privaten Beschwerdegegnerin

eintreten durfte. Sodann folgt die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die

angeordneten und durchgeführten Massnahmen überhaupt notwendig waren, bevor die

Verursachereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 und die detaillierte

Kostenverteilung zu beurteilen sind.

2.1

Gemäss Art. 32d Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes

(USG; SR 814.01) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur

Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere

Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an

der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch

sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes

beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt

von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 USG). Abs. 4 der

zitierten Bestimmung sieht vor, dass die Behörde eine Verfügung über die

Kostenverteilung erlässt, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde

die Massnahmen selber durchführt.

2.2

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin

1.

hat die frühere Grundeigentümerin, die G.___, mit Schreiben vom 14. Oktober

2005.

ihre Kostenpflicht für die Sanierung anerkannt. Entsprechend habe das BJD

die Kostentragungspflicht der Grundeigentümerin für alle Sanierungs- und

Überwachungsmassnahmen ausdrücklich in die Sanierungsverfügung vom 21. Dezember

2005.

aufgenommen. Diese Verfügung sei rechtskräftig geworden und damit auch die

damals noch unbestrittene bzw. sogar ausdrücklich anerkannte Kostenpflicht der

Grundeigentümerin. Diese habe auf eine Kostenteilungsverfügung verzichtet, was

sich die heutige Grundeigentümerin als Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen

müsse.

2.3

Im von der Beschwerdeführerin 1

zitierten Schreiben vom 14. Oktober 2005 (Ordner AfU, Korrespondenz) findet

sich keine derartige Verpflichtung zur Kostenübernahme. Wörtlich wird von der [...]

AG ausgeführt:

«Wir bestätigen, dass die Verantwortung

für die Durchführung der im Sanierungsprojekt beschriebenen

Sanierungsmassnahmen (Oberflächenabdichtung des belasteten Standortes) bei der

Grundeigentümerin, der G.___ […], liegt. Sie anerkennt diese Verantwortung

durch Mitunterzeichnung dieses Schreibens».

Es folgen Überlegungen zur Sicherstellung

eines langfristig wirksamen Sanierungserfolgs, etwa zu Einwirkungen auf die Abdichtung,

zu deren Lebensdauer, zur Überprüfung der Wirksamkeit und zu Massnahmen beim

Erreichen der Lebensdauer. Und unter dem Titel «Zuständigkeit für die

Durchführung der oben beschriebenen Massnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit

und der Massnahmen beim Erreichen der Lebensdauer» wird folgendes Vorgehen

geschildert:

«Für die Durchführung der Massnahmen und

die Auslösung der entsprechenden Aufträge an geeignete Unternehmen sowie für

die Berichterstattung an das Amt für Umwelt sind der oder die jeweiligen

Grundeigentümer [zuständig]. Im Falle der Errichtung und des Verkaufs von

Stockwerkeigentum wird diese Pflicht der Stockwerkeigentümerschaft obliegen.

Darin sind alle Stockwerkeigentümer vereinigt und im Stockwerkreglement ist

dafür die Äuffnung eines entsprechenden Fonds vorzusehen […]. Zusammenfassend

halten wir fest, dass mit den vorgesehenen Massnahmen alle Beteiligten besser

fahren und niemand schlechter gestellt wird, als wenn nichts gemacht werden

würde, was dann der Fall wäre, wenn kein Investor vorhanden wäre. Ein Investor,

welcher bereit ist, die vorgeschlagenen Massnahmen durchzuführen, liegt jedoch

vor. Mit der Durchführung der Massnahmen kann eine potentielle Umweltgefährdung

wirksam beseitigt werden, ein Baudenkmal kann durch die Erstellung von

Wohnanlagen nach der Abdichtung erhalten werden und die zukünftigen Eigentümer werden

neues Leben in die heute noch ein Ärgernis verursachende Baute bringen».

Das Schreiben wurde von der damaligen

Grundeigentümerin, der G.___, eingesehen und durch deren Vertreter

unterschriftlich bestätigt. Zwar anerkennt die Grundeigentümerin damit ihre

Verpflichtung zur Durchführung der Sanierungsmassnahmen. Dies entspricht denn

auch der Regelung von Art. 20 der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680),

wonach die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen vom Inhaber

oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen sind. Diese

Regelung spiegelt das polizeirechtliche Störerprinzip wider. Die Inhaberin des

Standorts ist aufgrund ihrer Nähe zur unmittelbaren Gefahrenquelle und als

Zustandsstörerin zunächst einmal zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Damit ist

aber noch nicht über die definitive Kostentragungspflicht entschieden, die nach

den Grundsätzen des Verursacherprinzips erfolgt (vgl. Art. 32d USG,

insbesondere Abs. 2).

2.4

Was die Beschwerdeführerin 1 aus der

Aktennotiz des AfU vom 4. November 2004 zu ihren Gunsten ableiten will, ist

nicht klar (dazu auch E. 3.4 hiernach). Im Gegenteil, ausdrücklich wurde dort

in Ziff. 10 festgehalten, Realleistungspflichtiger für die Sanierungsmassnahmen

sei der Inhaber der Liegenschaft. Als Kostentragungspflichtige kämen die

ehemalige Firma [...], die Beschwerdeführerin 2, die auch Abfälle abgelagert

habe, und der heutige Inhaber in Frage. Es wurde also klar unterschieden

zwischen der Realleistungs- und der Kostentragungspflicht. Mit keinem Wort

wurde erwähnt, die damalige Inhaberin werde alleine und vollumfänglich

definitive Kostenträgerin.

2.5

Auch die Sanierungsverfügung vom 21.

Dezember 2005 äussert sich nicht zur abschliessenden Kostentragungspflicht der

Grundeigentümerin. In Dispositiv-Ziff. 2 werden die jeweiligen Grundeigentümer

verpflichtet, die Sanierung der ehemaligen Deponie der Schuhfabrik D.___ auf

den Grundstücken [...] Nrn. 1048 und 24 [recte 1824] unter diversen Auflagen

und Bedingungen durchzuführen. Das Dispositiv der Verfügung enthält keinerlei

Aussagen zur Kostentragungspflicht für diese Massnahmen. Zwar ist der

Beschwerdeführerin 1 zuzugestehen, dass in Erwägung 2.3 der Verfügung festgehalten

wird, zuständig für die Durchführung und Kostentragung aller

Sanierungsmassnahmen sowie der notwendigen Überwachungsmassnahmen sei die

jeweilige Grundeigentümerin, im Falle von mehreren Grundeigentümerinnen (z.B.

Stockwerkeigentum) die Gemeinschaft aller Grundeigentümerinnen. Diese

Verpflichtung sei in geeigneter Weise im Grundbuch einzutragen. Im Dispositiv

wurde dann die Anmerkung "Altlast" verfügt. Einerseits fehlt eine unmissverständliche

Aussage über die endgültige Kostentragung. Es entspricht gängiger Praxis

(wiederum nach dem polizeirechtlichen Störerprinzip), dass der

Realleistungspflichtige – im vorliegenden Fall die G.___ – die Kosten für die

ihm obliegenden Massnahmen vorschiesst. Kommt er seiner Realleistungspflicht

nicht nach, nimmt der Staat die Ersatzvornahme vor (vgl. Art. 32c Abs. 3 USG).

Im einen wie im anderen Fall erfolgt danach die endgültige Kostenverteilung

nach dem Verursacherprinzip. Insofern kann die Beschwerdeführerin 1 aus den

zitierten Formulierungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Andererseits

erwachsen Erwägungen nicht in Rechtskraft. Vollstreckbar ist einzig das

Entscheiddispositiv. Insofern überzeugt die Argumentation der

Beschwerdeführerin 1 nicht; die Behauptung, die Vorgängerin der

Beschwerdegegnerin habe ihre vollumfängliche Kostenpflicht anerkannt, erweist

sich als unbegründet.

2.6

Im selben Zusammenhang macht die

Beschwerdeführerin 1 sinngemäss geltend, eine Kostentragungspflicht ihrerseits

falle schon aus dem formellen Mangel dahin, dass die Sanierungsverfügung sich

nicht zu möglichen Verursachern äussere. Sei dies versäumt worden, könne später

keine Kostenverteilung mehr verlangt werden, weil damit eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs etwaiger Drittverursacher einherginge.

2.7

Art. 17 lit. d AltlV sieht vor, dass

das Sanierungsprojekt insbesondere die Anteile an der Verursachung der Altlast

beschreibt, wenn der oder die Sanierungspflichtige eine Verfügung über die

Kostenverteilung verlangt. Es fragt sich, ob damit eine Verwirkungsfrist verknüpft

ist in dem Sinne, dass der Antrag auf Erlass der Kosten­verteilungsverfügung

bereits zusammen mit der Einreichung des Sanierungsprojekts erfolgen muss,

ansonsten auf einen Verzicht auf (verursachergerechte) Kostenver­teilung geschlossen

wird. Dagegen spricht schon die Regelung auf Verordnungsstufe. Ein derart

weitgehender Eingriff in die Verfahrensrechte bedürfte wohl einer gesetzlichen

Normierung im formellen Sinn (vgl. dazu Alexander Rey, Aktuelle Rechts- und

Vollzugsfragen bei der Altlastenbearbeitung, in URP 2011 573, 580). Unbestritten

ist, dass der Einbezug aller potentiell Kostenpflichtigen in einem möglichst

frühen Verfahrensstadium in der Regel sinnvoll ist. So wird verhindert, dass

später – wie im vorliegenden Fall – im Verfahren der Kostenverteilung

grundlegende Fragen zu Notwendigkeit und Angemessenheit der Massnahmen erstmals

oder wiederholt aufgeworfen werden und es zu Verzögerungen kommt. Eine

Verpflichtung, schon im Verfahren zur Mass­nahmenpflicht von Amtes wegen

potentiell Kostenpflichtige bei­zuladen, besteht jedoch nicht (Alain

Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich

2011, Art. 32d N 23 mit Hinweis auf das Urteil 1A.86/2002 des

Bundesgerichts vom 22. Oktober 2002, E. 3.2.3; siehe auch Beatrice Wagner

Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021,

N 812).

2.8

Im dem Urteil 1C_125/2019 vom 20.

Februar 2020 zugrundeliegenden Fall hatten Anwohner eines belasteten Standorts

Beschwerde erhoben gegen die entsprechende Sanierungsverfügung. Der Kanton

hatte ihnen die Legitimation in diesem Verfahrens­stadium versagt und sie auf

das nachfolgende Baubewilligungs­verfahren verwiesen. Das Bundesgericht hielt

dafür, dies bedinge, dass [dannzumal] auch die Grundlagen der Sanierung –

sofern für die Beurteilung nötig und noch aktuell – noch in Frage gestellt

werden dürften. Da die genauen Sanierungs­massnahmen noch nicht im Detail feststanden

und Änderungen möglich waren, durften die Vorinstanzen nach Meinung des

Bundesgerichts die Legi­timation der Beschwerdeführer in diesem

Verfahrensstadium verneinen und den Rechtsschutz der Beschwerdeführer auf ein

Verfahrensstadium verlegen, in welchem die Auswirkungen auf die Anwohner

detailliert feststehen würden. Dies ergebe sich aus Art. 93 Abs. 3 des Gesetzes

über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), sofern man den Sanierungsentscheid

als Zwischenentscheid und die Baubewilligung als Endentscheid qualifiziere.

Gleiches gelte aber auch, wenn man davon ausgehe, dass die Sanierungsverfügung

das in der AltlV geregelte Verfahren abschliesse und ein eigenständiges

Verfahren gegenüber dem nachfolgenden Baubewilligungsver­fahren darstelle:

Könnten die Beschwerdeführer mangels Legitimation die in der

Sanierungsverfügung getroffenen Grundsatzentscheide nicht anfechten, müssten

sie diese noch im nachfolgenden Verfahren geltend machen können, ohne dass

ihnen die Rechtskraft der Sanierungsverfügung entgegengehalten werden könne,

analog der vorfrageweisen Überprüfung einer Richtplanfestsetzung im

nachfolgenden Nutzungsplanverfahren (BGE 143 II 276 E. 4.2.3 S. 282 mit

Hinweisen), der generellen Linienführung einer Hochspan­nungsleitung im

Plangenehmigungs­verfahren (BGE 139 II 499 E. 2 S. 503 ff.) oder der

vorfrageweisen Überprüfung eines Nutzungsplans im Baubewilligungs­verfahren,

wenn dieser von den Grundeigentümern oder anderen Betroffenen bei Planerlass

nicht angefochten werden konnte.

2.9

Gleiches muss auch in der hier

vorliegenden Konstellation gelten: Wurden im Sanierungsverfahren nicht alle

Betroffenen miteinbezogen, muss es einer später zur Kostenübernahme

verpflichteten Partei möglich sein, auch die Grundlagen der Sanierungsverfügung

noch anzufechten und die Sanierungsbedürftigkeit an sich in Frage zu stellen

(so auch Wagner Pfeifer, a.a.O., N 813). Wird ihr dieses Recht zugestanden, ist

eine Gehörsverletzung zu verneinen.

Daran ändert nichts, dass das

Bundesgericht im Urteil 1A.86/2002 vom 22. Oktober 2002 einen Entscheid, mit

dem der damalige Beschwerdeführer verpflichtet wurde, einen

Voruntersuchungsbericht zu einer ganzen Deponie erstellen zu lassen, einem

(anfechtbaren) Teilentscheid gleichgestellt hat. Das Bundesgericht erwähnte

selber die Möglichkeit, die Verfügung als Zwischenverfügung zu qualifizieren,

zog dann aber in Erwägung, andererseits lasse sich argumentieren, dass dem

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid bereits ein Teil der

Untersuchungspflichten […] endgültig auferlegt werde und insoweit bereits

teilweise - hinsichtlich der Voruntersuchungspflicht - über die Beschwerde

entschieden worden sei. Hinzu komme, dass Disp.-Ziff. 1 eine Feststellung über

den Gegenstand der Sanierung und damit eine Vorentscheidung für das gesamte

weitere Sanierungsverfahren enthalte. Im Fokus stand damals die

Realleistungspflicht (das Einholen des Untersuchungsberichts), was eine

sofortige Behandlung der Beschwerde rechtfertigte. Im vorliegenden Fall geht es

um die nachgelagerte Kostentragungspflicht. Insofern kann die

Sanierungsverfügung selber als Zwischenentscheid eingestuft werden.

Folgerichtig muss es der erst spät ins (Kostenverteilungs-)Verfahren

miteinbezogenen Beschwerdeführerin möglich sein, die Sanierung an sich ganz

grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. den oben zitierten Fall 1C_125/2019 vom

20.

Februar 2020; Rey, a.a.O., S. 585 mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz

denn auch zugelassen. Die Beschwerdeführerin 1 hat entsprechend die gesamte

Sanierung unter sämtlichen erdenklichen Rechtstiteln angefochten. Werden ihr

diese Rechte eingeräumt, ist aber der mitbetroffenen realleistungspflichtigen

Gegenpartei auch zuzugestehen, selbst dann eine Kostenverfügung zu verlangen,

wenn die Sanierungsverfügung keine Angaben zu den etwaigen Verursacheranteilen Dritter

enthalten hat. Vorliegend ist nicht klar, weshalb die Hauptverursacherin nicht

von Seiten der Behörde bereits ins Sanierungsverfahren miteinbezogen wurde. Es

wäre stossend, wenn die realleistungs- und damit vorleistungspflichtige

Grundeigentümerin sich dies nun entgegenlassen halten müsste.

Dispositiv

2.10 Demnach ist die Rüge, die

Vorinstanz hätte gar nicht auf das Begehren um Erlass einer

Kostenverteilungsverfügung eintreten dürfen, unbegründet.

3.1 In ihrem Eventualantrag bestreitet

die Beschwerdeführerin 1 die Notwendigkeit der getroffenen Massnahmen. Zu

prüfen ist, ob es sich beim fraglichen Grundstück GB [...] Nr. 1048 überhaupt

um einen sanierungsbedürftigen belasteten Standort (so die Legaldefinition

einer Altlast nach Art. 2 Abs. 3 AltlV) gehandelt hat.

3.2 Belastete Standorte sind sanierungsbedürftig,

wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die

konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2

AltlV). Die Vorinstanz hat die Qualifikation des Standorts als Altlast wegen

der Gefährdung des Schutzguts Grundwasser bejaht. Ein belasteter Standort ist

hinsichtlich des Grundwasserschutzes […] überwachungsbedürftig, wenn im Eluat

des Standorts ein Konzentrationswert nach Anhang I der AltlV überschritten ist

(Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV). Die Sanierungsbedürftigkeit ist in solchen Fällen

gegeben, wenn der Standort nach dem zitierten Abs. 1 lit. a

überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus

von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr der Verunreinigung

des Grundwassers besteht (Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV).

3.3 In der technischen Untersuchung des

Geotechnischen Instituts zu GB [...] Nr. 1048 vom 28. Juni 2004 (nachfolgend

technische Untersuchung) wird auf S. 14 zur Emissions­situation ausgeführt, bei

den Probenahmen vom 29./30. November 2003 und 10./11. März 2004 hätten sich im

direkten Abstrom des Standorts keine von diesem stammende Schadstoffe

nachweisen lassen. Allein auf dieses Resultat abgestützt, sei der Standort zwar

belastet, aber weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig. Offen bleibe, ob

Schadstoffe – insbesondere Chrom – nach einer länger andauernden niederschlags­reichen

Periode nicht doch ins Grundwasser gelangten. Zur Gefährdungssituation wird an

gleicher Stelle dargelegt, bei der gefährdungsorientierten Beurteilung sei der

Standort gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV als überwachungsbedürftig

einzustufen, denn der Kon­zentrationswert für Chrom(VI) nach AltlV werde im

Eluat des Deponiematerials von allen vier Materialproben deutlich

überschritten. Wenn ein Standort überwachungsbedürftig sei, gelte es zu klären,

ob eine konkrete Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestehe. Diese Gefahr

war nach Meinung der Autoren vorhanden, denn das Abbau- und Rückhaltepotenzial

wurde unter den gegebenen Bedingungen als ungenügend erachtet. Das

Deponiematerial sei genügend durchlässig, um eine vertikale Versickerung

gewährleisten zu können. Der Abstand zwischen Deponiesohle und Grundwasserober­fläche

betrage zwar 6.5 bis 10 m, der ungesättigte Untergrund bestehe aber aus gut

durchlässigen Schottern. Deponiesickerwasser könne somit relativ rasch dem

Grund­wasser zusickern. Ein gewisses Sorptionspotential durch Tonmineralien sei

sicher vor­handen, aber in den grobkörnigen Schottern natürlich nicht sehr

gross. Eine konkrete Gefährdung, dass Chrom(VI) dem Schutzgut Grundwasser

zusickern könne, sei somit gegeben. Das Geotechnische Institut beurteilte darum

die ehemalige Deponie als belasteten, sanierungspflichtigen Standort.

Zur Dringlichkeit der Sanierung führte die

Untersuchung aus, gestützt auf die bisherigen Grundwasseruntersuchungen sei die

Priorität einer Sanierung nicht als hoch einzu­stufen. In jedem Fall sollte die

Sanierung auf das zukünftige Bauvor­haben abgestützt und im Zuge der

anstehenden Bauarbeiten realisiert werden. Nach Meinung der Ver­fasser genüge

eine Sicherung der Deponie. Im Vordergrund sähen sie eine Ober­flächenabdichtung,

z.B. mit Hilfe einer flächendeckenden Betonplatte oder einem flächendeckenden

Teerbelag mit optimal drainierendem Kieskoffer mit Versickerung des

Meteorwassers ausserhalb des Deponieperimeters. Einfache Überschlagsbe­rech­nungen

zeigten, dass der Aushub des Deponiematerials und eine gesetzeskonforme Entsorgung

mehrere Millionen Franken kosten würde (technische Untersuchung S. 14).

3.4 Der Konzentrationswert von Chrom(VI)

beträgt bei Gewässern gemäss Anhang I der AltlV 0.02 mg CrVI/l. Die

Beschwerdeführerin 1 bestreitet nicht, dass die Werte im Eluat des

Deponiematerials deutlich überschritten waren (vgl. technische Untersuchung S. 8,

11 und angefochtener Entscheid E. 3.4). Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass im

Grundwasser selber kein Chrom(VI) nachgewiesen wurde. Das ist aber auch nicht

nötig für die Qualifikation des Standorts als Altlast. Wie die zitierten

Verordnungsbestim­mungen zeigen, genügt dafür einerseits der

Überwachungsbedarf, der offensichtlich aufgrund der Chrom-Werte bestand, und

andererseits die konkrete Gefährdung des Schutzguts. Die Gefahr muss sich

nachgerade noch nicht realisiert haben (vgl. zur Differenzierung der

Schadstoffkonzentration im Grundwasser einerseits und im Eluat andererseits das

Urteil 1C_282/2016 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018 E. 2.5). Der Zweck

der Sanierung besteht nicht in der Herabsetzung der Konzentrationswerte im

Grundwasser, sondern darin, eine Mobilisierung der Schadstoffe und die damit

verbundene Belastung des Grundwassers zu verhindern. Wie in der technischen

Unter­suchung S. 14 unten ausgeführt wird, waren 21'000 t chrombelastetes

Deponiematerial vorhanden. Und wie in E. 3.3 hiervor zitiert, bestand aufgrund

der Durchlässigkeit sowohl des Deponiematerials selber als auch des

ungesättigten Untergrunds die konkrete Gefahr der Versickerung und damit der

Verunreinigung des Grundwassers. Weitere Beprobungen des Grundwassers oder das Abwarten

einer grösseren Regenperiode waren nicht notwendig für die Klassifizierung des

mit Chrom(VI) belasteten Standorts als sanierungsbedürftig. Es sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Unter­suchungen nicht nach dem damaligen

Stand der Technik durchgeführt worden wären. Daran ändert auch nichts, dass

letztlich auf eine Detailuntersuchung verzichtet wurde, selbst wenn eine solche

nach Ziff. 11 der Aktennotiz des AfU vom 4. November 2004 noch vorgesehen war

und dem üblichen Ablauf bei der Bearbeitung belasteter Standorte entspräche

(vgl. Art. 8 AltlV). Nach der technischen Untersuchung stand der Sanierungs­bedarf

aufgrund der hohen Chrom(VI)-Werte im Eluat und der Durchlässigkeit des

Untergrunds bereits fest. Ebenfalls war bereits klar, dass mit einer Abdeckung

eine verhältnismässige und kostengünstige Sanierungsvariante bestand. Wurde

formell auf eine Detailuntersuchung verzichtet, fällt damit nicht einfach die

Notwendigkeit der Sanie­rung ausser Betracht.

3.5 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich

insbesondere auf die Gefährdungsab­schätzung der [...] AG vom 8. Juli 2004,

welche die damalige Grundeigentümerin in Auftrag gegeben hatte. Die [...] AG

empfahl, im Abstrombereich des Standorts eine Bohrung unter den mittleren

Grundwasserspiegel abzuteufen und das Bohrloch zu einer

Grundwasser-Entnahmestelle auszubauen. Der Bereich von -16.5 bis - 12.5

m solle verfiltert und je eine Grundwasser-Probe bei relativem Tief- bzw.

Hochwasserstand entnommen werden. Werde in beiden Proben kein Chrom(VI) nachgewiesen,

sei ihres Erachtens erwiesen, dass kein Chromat ins Grundwasser gelange. Dazu

kann auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden. Für den Sanierungsbedarf

ist bei erhöhten Werten im Eluat nicht notwendig, dass sich die Gefährdung

bereits aktualisiert hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV). Beim Bericht

der [...] AG handelt es sich eben um eine Gefährdungsabschätzung. Mit letzter

Sicherheit lassen sich derartige Prognosen per se nicht stellen. Für das

Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die von der kantonalen Fachstelle aus

der technischen Untersuchung gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen.

3.6 Auch die von der Beschwerdeführerin

1 zitierten [...] (Expertenbericht vom 2. November 2020, von der

Beschwerdeführerin 1 eingeholt) halten fest, die Einschätzung des AfU könne man

zwar vertreten, die Schweizer Behörden hätten oft die Tendenz, die Achse des

Schadstoffpotentials höher zu gewichten als die andern (S. 5). Die

Ingenieure zeigen auf, was im Rahmen der Untersuchungen anders hätte laufen

können, verneinen aber einen Sanierungsbedarf nicht unbesehen. Zudem halten sie

auf S. 6 ihres Berichts dafür, auch mit heutiger verbesserter

Probenvorbereitung und Analytik würden heute ähnliche Überschreitungen im Eluat

festgestellt werden wie 2004. An der damals angewandten Technik ist demnach

nichts zu bemängeln, sie entsprach den Standards. Weiter wird im

Parteigutachten ausgeführt, generell habe man früher anhand von wenigen

Untersuchungen Entscheide getroffen. Heute wäre man wohl vorsichtiger und hätte

zuerst eine Detailuntersuchung angeordnet. Es liegt auf der Hand, dass sich die

Technik und die Untersuchungsmethoden in den letzten 17 Jahren massgeblich

weiterentwickelt haben. Dennoch ist den involvierten Stellen nicht vorzuwerfen,

sie hätten ungerechtfertigterweise auf einen Sanierungsbedarf geschlossen.

Diese Rüge der Beschwerdeführerin 1 ist unter

Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids ebenfalls unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin 1 wehrt sich

des Weitern dagegen, überhaupt als Verur­sacherin der sanierungsauslösenden

Belastung belangt zu werden. Sie vertritt den Standpunkt, bei der Veräusserung

des Produktionsstandorts GB [...] Nr. 1048 sei 1981 die Kostentragungspflicht

von der D.___ (der Rechtsvorgängerin der Beschwerde­führerin 1) auf die neu

gegründete D.___, eine Tochtergesellschaft der deutschen [...] AG,

übergegangen. Demgegenüber legte die Vorinstanz dar, die Sanierungsschulden

seien mit der Schuhproduktion verbunden. 1981 sei nur der Detailhandelszweig

übertragen worden, nicht die Produktion. Diese sei bei der Beschwerdeführerin 1

verblieben.

4.1 Die Rechtsprechung stellt für die

Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff

ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom

7. September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung

einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den

polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden

oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende

Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der

über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche

Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sog.

Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat,

gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil

1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232,

aber in: URP 2016 S. 449; VWBES.2019.249 E. 2.2).

Das Verursacherprinzip ist ein

Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen

Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht

erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es

– im Gegensatz zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst,

welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236).

Die Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht

folglich unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der

Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war

(Urteil 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).

4.2 Nach Rechtsprechung und Literatur

ist für die Rechtsnachfolge bei Verhaltensverursachern zwischen Singular- und

Universalsukzession zu unterscheiden. Auch das Verwaltungsgericht hatte sich

bereits verschiedentlich mit der Thematik zu befassen (Urteil VWBES.2014.440,

bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1C_ 515/2016 vom 2. Juni 2016 und Urteil

VWBES.2015.57, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1C_18/2016 vom 6. Juni

2016).

Die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers

verbleibt im Fall einer Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem

und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über (BGE 139 II 106 E. 5.3.1 S.

116). Im Fall der Universalsukzession hingegen kann die Kostenpflicht des

Verhaltensverursachers durch Erbgang oder bei Vermögens- oder

Geschäftsübernahme auf den Rechtsnachfolger übergehen, so bei der Geschäftsüber­tragung

mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR (vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3

S. 240; 139 II 106 E. 5.3.2 S. 116 f. insb. mit Hinweis auf Hans U.

Liniger/Curdin Conrad, Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge

bei Unternehmenstransaktionen, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, 2010, S.

229 ff., insb. S. 237 ff.). Die analoge Anwendung von aArt. 181 OR

hat für altlastenrechtliche Kostenansprüche zur Folge, dass die mit dem

übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme

begründeten Schulden als öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Übernehmer

übergehen. Eine Übertragung der Kostentragungspflicht des Verhaltens­verursachers

von einem Einzelunternehmer auf eine Gesellschaft setzt somit eine Geschäfts-

bzw. Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven sowie

insbesondere auch den Übergang sämtlicher Passiven gestützt auf aArt. 181 OR voraus

(Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 3.2).

4.3 Eingehend mit der

Universalsukzession und der Sanierung belasteter Standorte auseinandergesetzt

haben sich auch Jean-Baptiste Zufferey und Isabelle Romy in ihrem Gutachten «Die

finanzielle Verantwortlichkeit von Gesellschaften innerhalb von

Wirtschaftsgruppen für die Sanierungskosten von Altlasten», Universität

Freiburg 2008, (nachfolgend Gutachten, abrufbar unter

besucht am 9. November 2021). U.a. beleuchten die Gutachter auch den Fall, dass

nur einzelne Aktiven zwischen zwei bestehenden Gesellschaften übertragen werden

und zeigen verschiedene Kriterien auf, die auf ein rechtsmissbräuchliches

Vorgehen bei Firmenfusionen bzw. Geschäftsübernahmen hindeuten können. An

dieser Stelle sei auf die detaillierten Ausführungen im Gutachten (S. 32

f.) verwiesen, auch wenn vorliegend kein derartiger Vorwurf im Raum steht (vgl.

VWBES.2019.119).

4.4 Beatrice Wagner Pfeifer (a.a.O., N

864) hat sich ebenfalls mit der Thematik befasst. Die Autorin führt dazu

Folgendes aus: Bei einer Universalsukzession kraft Geschäftsübernahme bzw.

Fusion oder Vermögensübertragung (Art. 181 OR, Art. 4 und 69 des

Fusionsgesetzes, FusG, SR 221.301) gehen die Schulden mit der Publikation (oder

bei Art. 181 OR auch Mitteilung an die Gläubiger) auf den Erwerber bzw. die

übernehmende Gesellschaft über (Art. 181 Abs. 1 OR; Art. 22, Art. 73 FusG).

Während eine Fusion zwingend sämtliche Passiven der übernommenen Gesellschaft

umfasst, können bei der Geschäftsübernahme und der Vermögensübertragung auch

bloss Teile der Passiven übernommen werden, sofern dies aus dem Inventar bzw.

der Publikation hervorgeht. Bei einer solchen partiellen Universalsukzession

kann ein Grundstück, auf dem sich ein belasteter Standort befindet, von der

Rechtsnachfolge ausgeschlossen werden, bzw. kann auch nur ein einzelnes solches

Grundstück übertragen werden. Die Eigentumsrechte am schadstoffbelasteten

Grundstück bzw. an den übrigen betrieblichen Aktiven können folglich

auseinanderfallen. Geht aus dem Vertrag bzw. der massgeblichen Bilanz nicht

hervor, wem die altlastenrechtliche Schuld zuzuordnen ist, ist durch Auslegung

zu ermitteln, ob sich diese Schuld einem bestimmten Aktivum wirtschaftlich

zurechnen lässt oder ob (bei Transaktionen, die nach FusG zu beurteilen sind)

die dispositiven Zuteilungsregeln des Art. 38 (Spaltung) oder des Art. 72 FusG

(Vermögensübertragung) zur Anwendung kommen.

4.5 Um zu beurteilen, ob die

Beschwerdeführerin 1 tatsächlich als Verhaltensverur­sacherin zu belangen ist,

ist zunächst die Firmengeschichte der früheren D.___ zu skizzieren, soweit sie

hier relevant ist.

5.1 Als umweltrelevante Tätigkeiten

nannte die historische Untersuchung mit Pflichtenheft für technische

Untersuchungen des Geotechnischen Instituts vom 14. Juli 2013 (nachfolgend

historische Untersuchung) einerseits die Verwendung von Lösungsmitteln, die

benutzt wurden, um gewisse Gummiarten an der Oberfläche aufzuweichen. Der

Klebstoff zum Aufkleben von Schuhsohlen enthalte ebenfalls diverse

Lösungsmittel (insb. Aceton). Weitere Erwähnung fand ein Chemikalien- und

Lösungsmittellager neben der Schleiferei, unter dessen Fässern Auffangschalen

fehlten. Weiter wurde geschildert, die Fabrikation von Schuhsohlen sei sehr

material- und abfallintensiv. Das anfallende Abfallmaterial sowie der im Zyklon

ausgeschiedene Staub seien verfeuert worden. Lederabfälle und andere brennbare

Abfälle wie Gummi, Karton, Papier und Schaumgummi seien als Heizmaterial

verbrannt worden. Zwei ölbeheizte Kessel seien an arbeitsfreien Tagen zum

Einsatz gekommen, ein Sulzerkessel zur Verfeuerung von Feststoffen sei während

der Fabrikationszeit in Betrieb gewesen. Im Bereich der ehemaligen Kiesgrube

sei durch die langjährige Ablagerung chromhaltiger Asche ein

Ablagerungsstandort entstanden, der durch die relativ gute Löslichkeit des

Chroms(VI) eine reale Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser darstelle (historische

Untersuchung S. 6 ff.). In der technischen Untersuchung wurde ebenfalls

unterschieden zwischen dem Betriebsstandort, also dem Betriebsareal der

ehemaligen Schuhfabrik, und dem Ablagerungsstandort. Ersterer wurde als

belastet, aber weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig, letzterer als

belastet und sanierungspflichtig beurteilt.

5.2 Das im Jahr 1878 als

Holzschuhmacherei gegründete [...]-Unternehmen wechselte nach dem 1. Weltkrieg

auf die Herstellung von Lederschuhen. Im Herbst 1920 kam die Herstellung von

Kinderschuhen dazu. Die Stammfabrik und der Firmensitz befanden sich in […],

eine weitere Fabrik in […]. Ab November 1931 errichtete die Firma eigene

Verkaufsläden. Zum Schluss betrieb sie in der Schweiz ca. 50 Schuhgeschäfte. Zu

Beginn der 1930er Jahre drängte sich aus Kapazitätsgründen ein Neubau in […]

auf, wo Mitte 1932 mit dem Bau begonnen wurde. Im Untergeschoss (westliche und

südliche Anbauten) befanden sich die Abfallverbrennungs- und Ölheizungsanlage,

Garderoben und Schulungsräume. Im Erdgeschoss waren die Stanzerei, mechanische

Werkstätten und die Schlosserei untergebracht. Und im ersten Stock fand die

Fabrikation statt, während der zweite Stock als Lagerraum diente. Im dritten

Stock wurde ebenfalls produziert (historische Untersuchung S. 5).

Der Zweck der am 22. Dezember 1924 im

Handelsregister eingetragenen D.___ war die «Fabrikation von und Handel mit

Schuhwaren aller Art». Umstritten ist, wann die Schuhproduktion vor Ort

eingestellt wurde. Die Vorinstanz stützt sich auf eine Verfügung des Grundbuchinspektors

vom 18. März 1981, in der das Jahr 1967 genannt wird. In den historischen und

technischen Untersuchungen ist die Rede vom 1. Februar 1979. Die zweite

Variante wird gestützt durch eine Pressemitteilung der D.___ vom 22. November

1978, in welcher mitgeteilt wird, aufgrund der allgemein angespannten Wirtschaftslage

und des hohen Frankenkurses sehe sich der Verwaltungsrat gezwungen, die

Zweigabteilung Fabrikation auf Ende Februar 1979 zu schliessen. Das kantonale

Arbeitsinspektorat bat denn auch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit am 8. Februar 1980, die Unterstellungsverfügung für die D.___

aufzuheben, da der indust­rielle Betrieb eingestellt worden sei (Ordner AfU,

22.084.0021.A + 22.084.0224B, Korrespondenz, ganz hinten). Das genaue Datum

kann offen bleiben. Sicher ist, dass die Produktion, die in erster Linie zur

altlastenrelevanten Belastung geführt hatte, 1981 nicht mehr in Betrieb war. In

diesem Jahr fand eine Umfirmierung der D.___ in die A.___ statt, ohne dass sich

etwas an der Rechtsstruktur der ursprünglichen Firma geändert hätte. Es

handelte sich immer noch um dieselbe Firma mit demselben Gesellschafts­vermögen.

Zweck war neu: «Verwaltung von Liegenschaften. Sie kann sich an anderen

Unternehmen beteiligen und auch den Handel mit Schuhwaren betreiben». Die

Umbenennung hatte keinen Einfluss auf die altlastenrechtliche Eigenschaft der

Firma als Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin. Gleichzeitig mit der

Umfirmierung wurde auch eine neue D.___, [...], gegründet, deren Zweck den

Vertrieb von Schuhen, Lederwaren und Textilien sowie von Waren, die

üblicherweise im Schuhhandel vertrieben werden, beinhaltete. Im SHAB Nr. 26 vom

3. Februar 1981 (online abgerufen am 11. November 2021) wurde eingetragen,

die Gesellschaft beabsichtige, von der vorstehenden A.___ in [...], «gewisse

Aktiven und Passiven zu einem Fr. 8'500'000.00 nicht übersteigenden Preise zu erwerben».

Im SHAB Nr. 36 vom 14. Februar 1981 fand sich dann S. 492 folgende Mitteilung

zur Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven nach aArt. 181 OR:

«Die Firma D.___ in [...] hat ihren

Firmennamen in A.___ geändert (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 3.

Februar 1981) und in der Folge per 31. Januar 1981 ihr Geschäft, insbesondere

die Detailverkaufsorganisation, an die neu gegründete D.___, [...], verkauft.

Diese hat gemäss Art. 181 OR das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen,

einschliesslich der bestehenden Arbeits- und Mietvertragsverhältnisse und

andere, die Detailverkaufsorganisation betreffende Dauerverträge».

Der kantonale Grundbuchinspektor stellte

mit Verfügung vom 18. März 1981 fest, dass die Übertragung des

Geschäftsvermögens (inkl. GB Nrn. 1048 und 1066) von der bisherigen Firma D.___

auf die neu zu gründende Firma D.___, [...], nicht bewilligungspflichtig sei. In

Ziff. 2 der Verfügung wurde festgehalten, die neue Firma übernehme gleichzeitig

sämtliche Miet-, Untermiet- und Arbeitsverträge (ausser zwei Arbeitsverträgen

von Mitgliedern der Familie) und auch die zur Detailverkaufsorganisation

gehörenden Passiven. Zu den Aktiven gehörten gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung

nebst den übrigen Bilanzposten die beiden Grundstücke GB [...] Nrn. 1048 im

Halte von 5 ha 58 a 59 m2 mit acht Fabrikations- und Lagergebäuden

und Nr. 1066 im Halte von 94a 22 m2, angrenzend an GB Nr. 1048.

5.3 Zwar befindet sich die

sanierungsauslösende Deponie zum grössten Teil auf GB [...] Nr. 1048. Die

Eigentümerin dieser Parzelle wird darum jeweils automatisch zur

Zustandsverursacherin (hier die C.___). Die unmittelbare Ursache für die

Belastung waren aber die verbrannten und abgelagerten Abfälle aus der

Schuhproduktion bzw. die Kehrichtablagerung der Beschwerdeführerin 2 (dazu E. 9

hiernach). Die damit zusammenhängende Sanierungsschuld ist auf die direkte

Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen D.___, nämlich die A.___, übergegangen

und auch dort verblieben. Übertragen wurden Aktiven und Passiven aus dem

Detailhandel. Das wird auch deutlich aus der zitierten Mitteilung im SHAB vom

14. Februar 1981: Übernommen wurden insbesondere mit dem Detailhandel

zusammenhängende Dauerverträge. Und aus dem SHAB-Eintrag vom 3. Februar

1981 geht klar hervor, dass nicht sämtliche Aktiven und Passiven übertragen

wurden. Der Betrieb in den mitübernommenen Gebäuden war bereits früher

eingestellt worden und konnte gar nicht mitübernommen werden. In der

historischen Untersuchung wurde ausgeführt, am 1. Februar 1979 sei die

Schuhproduktion eingestellt worden. Zum Schluss habe [...] die Zentrale mit

Verwaltung, Einkauf, Dekoration und Lager gebildet. Ein Verkauf der

Liegenschaft sei vorerst nicht gelungen, es habe lediglich ein Geschoss als

Lager weitervermietet werden können (historische Untersuchung S. 5 unten). Insofern

ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Sanierungsschuld bei der

heutigen Beschwerdeführerin 1 verblieb, nachvollziehbar und zu bestätigen.

6. Die Beschwerdeführerin 1 wehrt sich

schliesslich gegen die von der Vorinstanz festgelegten Verursacherquote und

einzelne Posten der anrechenbaren Kosten.

6.1 Das Departement hat die

Verursacherquote der Beschwerdeführerin 1 als Verhaltensverursacherin auf 70 %,

diejenige der Beschwerdeführerin 2 – ebenfalls als Verhaltensverursacherin (Kehrichtablagerung

in der ehemaligen Kiesgrube auf GB Nr. 1048) – auf 10 % und den Kostenanteil

der Grundeigentümerin auf 20 % festgelegt. Damit hat sie dem Umstand Rechnung

getragen, dass die für die Sanierung massgebliche Belastung mit Chrom(VI) auf

die Schuhproduktion zurückzuführen ist. Im Verhältnis dazu ist der Beitrag der Beschwerdeführerin

2 aufgrund der Nutzung der Parzelle als Kehrichtablagerungsort sicher von

untergeordneter Bedeutung. Was den Anteil der Grundeigentümerin als

Zustandsverursacherin anbelangt, bewegen sich die 20 % im Rahmen der

gefestigten Praxis, nach der jeweils 10-30 % der Kosten auf die schuldlosen

Zustandsstörer entfallen, während die restlichen 70 - 90 % von

den Verhaltensstörern zu tragen sind (vgl. Hans U. Liniger/Curdin Conrad:

Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen:

quid iuris?, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, 2010, S. 229 ff., S. 235;

Alain Griffel / Heribert Rausch: Ergänzungsband zum Kommentar USG, Zürich 2011,

32d N 11 am Ende mit Hinweis auf VASA-Modul), wobei diese Praxis vom

Bundesgericht mit BGE 139 II 106 relativiert wurde (dazu sogleich). Dabei hat

die Vorinstanz gewichtet, dass die Grundeigentümerin im Zeitpunkt des Kaufs im

Jahr 2009 um die Belastung der Parzelle wissen musste. Der Standort war im

Kataster der belasteten Standorte eingetragen, im Grundbuch waren die Einträge

«Altlast» und «belasteter Standort» angemerkt und die Sanierungsverfügung war bereits

erlassen. Das Bewusstsein um das Risiko, beim Kauf einer Industriebrache mit

Sanierungsbedarf rechnen zu müssen, darf zu Beginn des 21. Jahrhunderts

vorausgesetzt werden (vgl. dazu auch SOG 2011 Nr. 27), weshalb die

Exzeptionsklausel nach Art. 32d Abs. 2 USG hier nicht greift. Eine gewisse

Pauschalisierung ist der Behörde bei Berechnung der Verursacherquoten zuzugestehen.

Die Grundeigentümerin hat denn den ihr auferlegten Kostenanteil nicht

angefochten.

6.2 Das BJD hat unter Berücksichtigung

der in BGE 139 II 106 E. 5.5 S. 118f. genannten Kriterien eine Quote

festgelegt, die dem wirtschaftlichen Vorteil, der per se mit der Sanierung

verknüpft ist, Rechnung trägt. Hinzu kommen die bessere Handelbarkeit des

Grundstücks und die Rechtssicherheit für künftige Käufer. Eine höhere Quote

wäre indes schwierig zu begründen gewesen, da keine vollständige

Dekontaminierung stattgefunden hat. Die Voraussetzungen, die das Bundesgericht

in BGE 139 II 106 für eine Kostenauflage zulasten des schuldlosen

Zustandsstörers formuliert hat, lassen der Behörde einen relativ engen

Spielraum. Sinngemäss wird schon eine Quote von 10 % für den schuldlosen Zustandsstörer

als exzessiv erachtet, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (E. 5.6 und

6.1). Worin hier ein nicht unwesentlicher wirtschaftlicher Vorteil der

Grundeigentümerin bestehen soll, der über der jeder Sanierung inhärenten

Wertsteigerung liegt, ist nicht klar. Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar

zuzugestehen, dass die frühere Eigentümerin der heutigen Beschwerdegegnerin

allenfalls beim Kaufpreis entgegengekommen sein mag. Indes liegen die vom BJD

verfügten 20 % Kostenanteil bereits spürbar über dem praxisgemässen Minimum und

immerhin auch über dem Anteil der Beschwerdeführerin 2 als Verhaltensverursacherin.

Und dass die Rechtsvorgängerin, die G.___, keine umfassende Kostenpflicht anerkannt

hatte, wurde bereits in E. 2.3 - 2.5 hiervor festgehalten. Hinzu kommt, dass

die Kostenanteile und die damit verbundenen Ausgleichsansprüche öffentlich-rechtlicher

Natur sind, begründet durch das Verursacherprinzip (vgl. Pierre Tschannen in:

Kommentar zum USG, Zürich 2000, Art. 32d N 9). Die privatrechtlichen

Gegebenheiten sind allenfalls bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit

zu berücksichtigen, soweit sie liquid sind (i.d.S. auch Tschannen, a.a.O., N

31). Selbst wenn der m2-Preis beim Kauf von 2009 lediglich CHF 75.00

betragen hat, wirft die Beschwerdegegnerin zu Recht in die Waagschale, dass

auch andere Faktoren eine Rolle gespielt haben mögen (nur ein Teil der Parzelle

tatsächlich überbaubar, Denkmalschutz mit diversen Auflagen, lange

brachliegendes Land). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Vertrag

vorfrageweise auszulegen. Wie dargelegt, ist in einer Quote von 20% für eine

schuldlose Zustandsstörerin schon berücksichtigt, dass ihr die Sanierung in

wirtschaftlicher Hinsicht zugutekommt.

6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz

bei ihrer Anteilsberechnung weder Bundesrecht verletzt noch sind die Quoten

unangemessen oder gar missbräuchlich berechnet.

7. Schliesslich erachtet die

Beschwerdeführerin 1 diverse Posten der vom BJD akzeptierten Kosten als für die

Sanierung nicht notwendig.

7.1 So wird die Anrechnung für

Betonitmatten im Bereich der Bodenplatte des Gewerbeneubaus bestritten. Das BJD

habe dafür «virtuelle» Kosten in der Höhe von CHF 60'821.25 angenommen.

Die Beschwerdeführerin 1 rügt, faktisch würden damit teilweise Neubaukosten als

notwendige Sanierungskosten anerkannt. Es sei indes nicht einzusehen, weshalb

Verhaltens- und Zustandsstörer an die Kosten des Neubaus beitragen sollten. Die

Betonbodenplatte habe nicht wegen der Bodenbelastungen erstellt werden müssen,

sondern sei ausschliesslich durch den Gewerbebau bedingt gewesen. Das gelte für

sämtliche Erschliessungsbereiche.

7.2 In der Sanierungsverfügung vom 21.

Dezember 2005 wurde als Sanierungsmassnahme eine bituminöse Oberflächenabdichtung

der ehemaligen Deponie verlangt. Das BJD hat in Erwägung gezogen, die

Grundeigentümerin sei von der verfügten Sanierungsmassnahme abgewichen, indem

sie stattdessen einen Gewerbebau erstellt habe, der einen Teil der zur

Sicherung notwendigen Abdeckung ersetzt und den Deponiekörper mit Betonitmatten

abgedeckt habe. Dies habe zur Folge, dass nicht alle angefallenen Kosten

notwendig seien. Das Departement nahm deshalb erhebliche Kürzungen vor. Was die

Betonitmatte anbelangt, führte es in E. 4.3.6 aus, anrechenbar seien die Kosten

für die verfügte bituminöse Oberflächenabdichtung. Der Ortbeton für das

Betonfundament habe CHF 171.00/m2 gekostet, die Betonitmatte CHF

82.75/m2. Die Vorinstanz hat darum die günstigere Variante berechnet

und nur diese als anrechenbar akzeptiert. Inwiefern dieses Vorgehen falsch sein

soll, ist nicht ersichtlich, im Gegenteil: Das BJD hat exakt das gemacht, was die

Beschwerdeführerin 1 verlangt und nur die Abdeckung zur Abrechnung zugelassen,

die bei einer Sanierung ohnehin hätte erstellt werden müssen.

7.3 Und auch bei den

Erschliessungsbereichen hat das Departement nur berücksichtigt, was für die

Erschliessung der Sanierungsfläche nötig war. Hilfreich ist dabei der

Schlussbericht der B+S AG, Zürich, vom 12. Dezember 2013 (nachfolgend Schlussbericht,

Akten AfU, Berichte), der detailliert aufzeigt, welche Arbeiten vorgenommen

wurden. Die [...] AG hatte bei der Rechnungstellung selber differenziert

zwischen einem Schwarz- und einem Weissbereich. Angerechnet wurden vom BJD die

Kosten für die vollständige Umzäunung des Schwarzbereichs und die Einrichtung

einer Personenschleuse (Baubaracken) mit Garderobe, Frischwasseranschluss und

WC (der Zugang zum Schwarzbereich war für Personen nur durch die

Personenschleuse möglich). Die Baustellenzufahrt zum Schwarzbereich war mit

einer Schotterpiste zur mechanischen Reinigung der Fahrzeuge ausgestattet und

die Zufahrt konnte mit einem Tor verschlossen werden (Schlussbericht S. 12 und

13). Die auf dem Ablagerungsstandort stehenden Bäume und Sträucher wurden

gerodet, das Holz gehäckselt und abgeführt. Die Wurzelstöcke wurden von der

anhaftenden Erde befreit und danach ebenfalls abgeführt (Schlussbericht S. 14).

Desgleichen wurden die Entsorgung des belasteten Oberbodens und die

Wiederverwendung von gewissem Aushubmaterial im Schlussbericht S. 12 und 15

dokumentiert. Auch bei einer Sanierung wie im Dezember 2005 verfügt, hätte

belasteter Boden vor Anbringen der Oberflächenabdichtung entsorgt werden

müssen. In der Aktennotiz des AfU vom 4. November 2004 wurde festgehalten, als

kurzfristige Massnahme sei eine Einzäunung der Deponie vorzusehen, da die

hochgiftigen Chrom-Abfälle direkt an der Oberfläche lägen (Ordner AfU

Korrespondenz). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das BJD diese Arbeiten

der Sanierung zugeschlagen und als ersatzfähig erachtet hat. Es kann auf die

sorgfältige Aufschlüsselung in der angefochtenen Verfügung (E. 4) verwiesen

werden.

8. Die Rügen der Beschwerdeführerin 1

sind demnach abzuweisen. Der Vorinstanz ist weder eine Verletzung von

Bundesrecht noch eine rechtswidrige Ermessensausübung oder Unangemessenheit

vorzuwerfen.

Beschwerde der B.___

9. Die Beschwerdeführerin 2 will ganz

von ihrer Kostentragungspflicht befreit werden. Die Ablagerung von Kehricht vor

1932 habe nicht zur Sanierungsbedürftigkeit der Altlast auf GB [...] Nr. 1048

beigetragen. Folgerichtig sei der ihr auferlegte Kostenanteil von 10 %

zusätzlich von der Beschwerdeführerin 1 als einziger Verursacherin zu tragen.

9.1 Die Vorbringen erstaunen insoweit,

als die Beschwerdeführerin 2 in einem Schreiben vom 8. Mai 2017 zum

Verfügungsentwurf des BJD die ihr zugewiesene Quote von 10% grundsätzlich

akzeptiert hatte, wenn auch «vorbehältlich der unveränderten Kostenverteilung

zu Lasten der C.___, [...], und der A.___, [...]. In diesem Sinne werden

sämtliche Rechte für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren vorbehalten» (Ordner

VWBES.2020.275 des BJD, Register 9 act. 24). Diese Quotenverteilung blieb

tatsächlich unverändert. Und zum damaligen Zeitpunkt war sogar die Rede von

CHF 67'602.10 zulasten der Beschwerdeführerin 2, wohingegen heute noch CHF

37'966.45 zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin 2 hat denn auch im

gesamten vorinstanzlichen Verfahren ihre Eigenschaft als

Verhaltensverursacherin nie bestritten. Insofern fragt sich, ob sie mit ihren

erstmals vor Verwaltungsgericht erhobenen Rügen überhaupt zu hören ist (vgl. § 68 Abs. 3 VRG). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann dies offen

bleiben.

9.2 Die historische Untersuchung erwähnt

sowohl beim Beschrieb der Lage (Ziff. 3.1 S. 3) als auch in der

zusammenfassenden Wertung (Ziff. 4.5 S. 7 und 8), dass die Beschwerdeführerin 2

die ehemalige Kiesentnahmestelle im Südwesten des Betriebsareals mit Kehricht

aufgefüllt habe. Auch die technische Untersuchung führt unter Ziff. 2.1 S. 3

aus, nach dem Bau des Fabrikgebäudes sei die ehemalige Kiesentnahmestelle von

der Beschwerdeführerin 2 mit Kehricht und von der Rechtsvorgängerin der

Beschwerdeführerin 1 mit Produktionsabfällen wieder aufgefüllt worden. Die

Berichte stützen sich u.a. auf einen Inspektionsrapport des kantonalen

Arbeitsinspektorats vom 11. November 1970, in welchem protokolliert wurde, in

der südwestlichen Ecke des Grundstückes befinde sich eine alte Kiesgrube, die

früher einmal als Kehrichtablagerungsplatz der Beschwerdeführerin 2 gedient

habe. Später habe die Firma hier diejenigen Fabrikationsabfälle deponiert, die

aus irgendwelchen Gründen nicht verbrannt worden seien. Total lagerten heute

(also 1970) ca. 50 Tonnen Gummi-, Leder- und Kunstlederabfälle, zur Hauptsache

handle es sich aber um Gummi. Im Winter 1969/70 seien diese Abfälle in Brand

geraten […]. Anfänglich habe man dem kleinen Feuer keine Aufmerksamkeit

geschenkt. Nach der Schneeschmelze habe man versucht, den Dauerbrand zu

löschen, offenbar vergebens. Nicht einmal eine ca. 1m dicke Erdschicht, mit der

das Areal überdeckt wurde, konnte den Brand ersticken. Das Feuer mottete

unterirdisch weiter.

Darüber hinaus wurden offenbar gemäss

der Aktennotiz des Geotechnischen Instituts vom 31. März 2006 auch Zeitzeugen

befragt, gemäss welchen auf der Südseite der Deponie v.a. (Kehricht-) Material

der Beschwerdeführerin 2 eingelagert worden sein soll (Anhang zum

Ausführungsprojekt vom 6. September 2006).

9.3 Der Beschwerdeführerin 2 ist

zuzugestehen, dass massgebliche Ursache für den Sanierungsbedarf die Abfälle

aus der Schuhproduktion gewesen sein dürften. Indes ist auch bekannt, dass

Siedlungsdeponien zu den klassischen belasteten Standorten gehören, auch wenn

sie nicht immer sanierungsbedürftig sind (siehe etwa Schenker Richter Graf AG,

Bauvorhaben auf alten Siedlungsdeponien, Zum Abbau von organischem Material als

Ursache von belastetem Sickerwasser, Deponiegas und Setzungen, Bericht im

Auftrag des Bundesamts für Umwelt, 29. März 2021, https://www.aramis.admin.ch/Default?DocumentID=67445&Load=true, zuletzt abgerufen am 15. November

2021). Die Siedlungsdeponien finden denn auch ausdrücklich Erwähnung im Gesetz

(Art. 32e Abs. 3 lit. b Ziff. 2 USG, wo es um die eidgenössischen Abgeltungen

bei der altlastenrechtlichen Bearbeitung von Siedlungsdeponien geht). Ebenso

notorisch ist, dass ehemalige Kehrichtdeponien v.a. hohe Anteile an Blei,

Kupfer und Zink aufweisen. Und gerade für Zink wurden sowohl vor Ort als auch

im Labor stark erhöhte Gehalte gemessen (techn. Untersuchung S. 9 und 11).

9.4 Im Bereich des Altlastenrechts hat

das Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der

Mitverursachung bzw. die Kausalität genügen lassen, die sich - vorab wegen des

Zeitablaufs - nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lasse (BGE 144 II 332 E.

4.1.2 S. 336 mit zahlreichen Hinweisen). Unter Anwendung dieses Beweismasses

ist das Vorgehen der Vorinstanz mit einer Quotenzuweisung von 10 % nicht zu

beanstanden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen.

10. Zusammenfassend sind demnach beide

Beschwerden abzuweisen. Entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die auf CHF 4'000.00 festzusetzen sind,

zu tragen. Dabei hat die Beschwerdeführerin 1 dem zeitlichen Aufwand für ihre

Beschwerde entsprechend CHF 3'000.00 zu übernehmen und die Beschwerdeführerin 2

die verbleibenden CHF 1'000.00. Die Kostenanteile sind mit den geleisteten

Kostenvorschüssen zu verrechnen. Desgleichen haben die Beschwerdeführerinnen

die private Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Matthias Künzler macht eine

Entschädigung von CHF 33'314.45 geltend. Der zeitliche Aufwand beläuft sich

gemäss seiner Aufstellung auf 94.33 Stunden, was ungefähr elf Arbeitstagen à

8.5h entspricht. Eine genaue Aufschlüsselung der angefallenen Arbeiten fehlt. Zudem

kennt das kantonale Recht keine Kleinspesenpauschale. Der Beschwerdegegnerin ist

zugute zu halten, dass die Angelegenheit tatsächlich sehr zeitaufwändig war. Gestützt

auf § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)

beträgt der zugelassene Stundenansatz zwischen CHF 230.00 und 330.00.

Praxisgemäss wird bei Fehlen einer Honorarvereinbarung auf einen Ansatz von CHF

260.00/h abgestellt. Der Anwalt der Beschwerdeführerin 1 hatte einen Aufwand

von 34.67 Stunden (entsprechend rund 4 Arbeitstagen à 8.5h) veranschlagt. Allerdings

war dieser bereits bestens mit der Materie vertraut, hat er doch die

Beschwerdeführerin 1 auch im vorinstanzlichen Verfahren vertreten. Die

Diskrepanz zwischen den zeitlichen Aufwendungen der beiden Rechtsvertreter ist

dennoch frappant. Der zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters der

Beschwerdegegnerin ist daher auf sechs Arbeitstage à 8.5h, ausmachend 51

Stunden, zu kürzen und zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 festzusetzen.

Mit einem Auslagenersatz von pauschal CHF 400.00 ergibt sich eine Parteientschädigung

von CHF 14'711.80 (Honorar: CHF 13'260.00, zuzügl. Auslagen à CHF 400.00

und MWST CHF 1'051.80). Diese ist zu 2/3 von der Beschwerdeführerin 1 (also im

Umfang von CHF 9'807.90) und im Umfang von 1/3 von der Beschwerdeführerin 2

(also zu 4'903.90) zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden der A.___ und der B.___

werden abgewiesen.

2. Die A.___ hat CHF 3'000.00 an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 4'000.00 zu bezahlen.

3. Die B.___ hat CHF 1000.00 an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 4'000.00 zu bezahlen.

4. Die A.___ hat die C.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 9'807.90 (inkl. Auslagen und

MWST) zu entschädigen.

5. Die B.___ hat die C.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 4'903.90 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman