VWBES.2020.275
Kostenverteilung
23. November 2021Deutsch43 min
(AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht, Solothurn
2. Einwohnergemeinde
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, Glättli
Rechtsanwälte AG, Olten 1 Fächer
Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdegegnerinnen
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. C.___
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Künzler, Frick Nafz Bieri, Zürich
Beschwerdegegner
betreffend Kostenverteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf dem Grundstück GB [...] Nr. 1048
stellte die ehemalige Firma D.___ von ca. 1933 bis etwa Ende 1978 Schuhe her.
Abfälle aus der Schuhproduktion sowie – gemäss Unterlagen des Amts für Umwelt
(AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle
auf dem Firmenareal abgelagert und regelmässig verbrannt. Zu den abgelagerten
Kubaturen liegen keine genauen Angaben vor. Der Deponiekörper (Standort
22.084.0021A) liegt heute im südlichen Teil des Grundstückes GB [...] Nr.
1048 und zu einem kleinen Teil auf GB [...] Nr. 1824.
2. Die D.___ änderte 1981 ihre Firma in C.___.
Am 25. März 1981 verkaufte diese das Grundstück GB [...] Nr. 1048 an die am 22.
Januar 1981 neu gegründete D.___, [...]. Das Grundstück wechselte danach
mehrfach den Eigentümer. Heute gehört es der E.___ in [...]. Am 28. März
1984 verkaufte die D.___ der F.___ ab GB Nr. 1048 die Parzelle Nr. 1824.
3. Nach Durchführung der
altlastenrechtlichen historischen und technischen Untersuchungen sowie
Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts erliess das Bau- und Justizdepartement
(BJD) am 21. Dezember 2005 eine Sanierungsverfügung für die Grundstücke GB [...]
Nrn. 24 und 1048. Als Sanierungsmassnahme sei eine bituminöse
Oberflächenabdichtung der ehemaligen Deponie zu erstellen. Das Sanierungsziel
sei, einen Eintrag von Schadstoffen aus der Deponie, insbesondere von Chrom(VI),
ins Grundwasser zu verhindern.
Kurze Zeit später, am 26. Januar 2006,
berichtigte das BJD diese Verfügung und hielt fest, dass das Grundstück GB [...]
Nr. 1824 durch den Standort 22.084.0021A betroffen sei und in den Kataster der
belasteten Standorte eingetragen werde, nicht GB Nr. 24.
4. Am 18. April 2007 nahm das AfU
zuhanden der F.___ Stellung zu deren Gesuch «Sanierung Altlast ,
Industriestrasse [...], [...] [...], GB [...] ([...] AG, [...]), GB [...] 1824
(F.___)». Es stimmte dem im Ausführungsprojekt vom 6. September 2006
aufgezeigten Vorgehen für die Sanierung des Grundstücks GB [...] Nr. 1048 zu,
ebenso der Variante Total-Sanierung der Parzelle Nr. 1824 vom 17. Januar 2007.
5. Die Baukommission [...] erteilte am
27. April 2007 der [...] AG, [...], und der F.___ die Baubewilligung für die
«Sanierung Altlast ». Am 4. Januar 2011 folgte die Baubewilligung für die
«Umnutzung ehemalige Schuhfabrik in 45 Loft Wohnungen/Neubau Gewerbegebäude/Carportanlage/Versickerungsanlage/Sanierung
Altlast/verschiedene Erschliessungsanlagen», unter dem Vorbehalt, dass vor
Beginn der Erdarbeiten die Zustimmung des AfU zum angepassten
Ausführungsprojekt vorliegen müsse.
6. Mit Schreiben vom 8. März 2011
stimmte das AfU dem Bericht «Umnutzung Areal Schuhhaus , [...] Kt. SO,
Sanierungsprojekt Totalsanierung Bereich Parzelle GB 1824» der [...] [...]
Consulting vom 20. Januar 2011 zu.
7. Die F.___ liess am 1. Februar 2012
den Entsorgungsbericht einreichen. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um
Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 5. März 2012 reichte sie dazu eine
ungefähre Kostenzusammenstellung ein.
8. Das AfU nahm am 31. August 2012
Stellung zum Entsorgungsbericht. Gleichzeitig teilte es der F.___ mit, GB [...]
Nr. 1824 werde als unbelastet klassiert und könne aus dem Kataster der
belasteten Standorte entlassen werden.
9. Die B.___ reichte hierauf am 19.
November 2012 die Schlussrechnung ein.
10. Die C.___ und die [...] AG stellten
am 14. April 2014 das Gesuch um Kostenverteilung. Gleichzeitig reichten sie den
Schlussbericht «KbS-Standort 22.084.0021A, KbS-Standort 22.084.0224B,
Entsorgung Gebäudeschadstoffe Schuhhaus (exkl. Asbest und PCB-haltige
Fugendichtungsmassen)» vom 12. Dezember 2013 ein.
11. Am 3. Oktober 2019 nahm das AfU
abschliessend Stellung zur Sanierung und klassierte GB [...] Nr. 1048 (Kataster
Nr. 22.084.0021A, ehemalige Deponie Firma ) als «belastet ohne Überwachungs-
und Sanierungsbedarf».
12. Nach Durchführung diverser
Schriftenwechsel trat das BJD mit Verfügung vom 3. Juli 2020 auf das
Gesuch der C.___ um Kostenverteilung ein. Die zu verteilenden Kosten für die
Sanierung von GB [...] Nr. 1048 legte es auf CHF 379'664.35 fest und auferlegte
davon 20 % der C.___ als Zustandsstörerin (ausmachend CHF 75'932.90), 10 %
der B.___ als Verhaltensstörerin (d.h. CHF 37'966.45) und 70 % der A.___ als
Verhaltensstörerin.
13. Dagegen gelangte die A.___
(Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 17. Juli 2020 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen,
dass die A.___ nicht an die Kosten der Sanierung von GB [...] Nr. 1048
beizutragen habe, bzw. die A.___ sei von jeglicher Kostenpflicht zu befreien.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der zu verteilenden Kosten und
der kostenpflichtigen Personen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin 1 macht in erster
Linie geltend, die Grundeigentümerin der Parzelle habe ihre
Kostentragungspflicht anerkannt und auf eine Verteilungsverfügung verzichtet.
Dies müsse sich die heutige Grundeigentümerin, die C.___, entgegenhalten
lassen. Letztere sei nicht zum Antrag auf Erlass einer
Kostenverteilungsverfügung legitimiert. Eventualiter stellt die
Beschwerdeführerin 1 einerseits den Sanierungsbedarf in Abrede und macht
andererseits sinngemäss geltend, es treffe sie keine Kostentragungspflicht, da
sie nicht direkte Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Verhaltensstörerin sei.
Weiter erachtet sie gewisse Kosten als nicht notwendig für die Sanierung.
14. Am 20. Juli 2020 reichte die B.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin 2) ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid vom
3. Juli 2020 ein und beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3-7. Die zu
verteilenden Kosten von CHF 379'664.35 seien zu 20 %, d.h. im Umfang von CHF 75'932.90,
der C.___ aufzuerlegen und zu 80 %, d.h. in der Höhe von CHF 303'373.45, der A.___
(also der Beschwerdeführerin 1). Die Beschwerdeführerin 2 vertritt die
Auffassung, die Ablagerung von Kehricht vor 1932 habe nicht zur
Sanierungsbedürftigkeit der Altlast auf GB [...] Nr. 1048 beigetragen.
Folgerichtig sei der ihr auferlegte Kostenanteil von 10 % der
Beschwerdeführerin 1 als einziger Verursacherin aufzuerlegen. Das BJD habe den
Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und das ihm zustehende
Ermessen überschritten. Die angefochtene Verfügung verletze kantonales und
eidgenössisches Recht.
15. Das BJD beantragte am 22. September
2020, beide Beschwerden kostenfällig abzuweisen.
16. Auch die C.___ als private
Beschwerdegegnerin schloss am 11. November 2020 auf vollumfängliche Abweisung
beider Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
17. Im Laufe des weiteren
Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführerinnen und die private
Beschwerdegegnerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren
Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht eingereicht worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
für deren Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Beide Beschwerdeführerinnen sind als etwaige Verursacherinnen der
Altlast durch den angefochtenen Entscheid beschwert und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 12 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
Beschwerde der A.___
2.
Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet
vorab die Legitimation der privaten Beschwerdegegnerin, eine
Kostenverteilungsverfügung zu verlangen. Weitere Rügen betreffen die
altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, die Notwendigkeit der
Sanierung, ihre eigene Kostentragungspflicht als etwaige Verursacherin sowie
Details zu den anrechenbaren Kosten. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob
die Vorinstanz überhaupt auf das Begehren der privaten Beschwerdegegnerin
eintreten durfte. Sodann folgt die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
angeordneten und durchgeführten Massnahmen überhaupt notwendig waren, bevor die
Verursachereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 und die detaillierte
Kostenverteilung zu beurteilen sind.
2.1
Gemäss Art. 32d Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes
(USG; SR 814.01) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur
Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere
Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an
der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch
sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes
beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 USG). Abs. 4 der
zitierten Bestimmung sieht vor, dass die Behörde eine Verfügung über die
Kostenverteilung erlässt, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde
die Massnahmen selber durchführt.
2.2
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin
1.
hat die frühere Grundeigentümerin, die G.___, mit Schreiben vom 14. Oktober
2005.
ihre Kostenpflicht für die Sanierung anerkannt. Entsprechend habe das BJD
die Kostentragungspflicht der Grundeigentümerin für alle Sanierungs- und
Überwachungsmassnahmen ausdrücklich in die Sanierungsverfügung vom 21. Dezember
2005.
aufgenommen. Diese Verfügung sei rechtskräftig geworden und damit auch die
damals noch unbestrittene bzw. sogar ausdrücklich anerkannte Kostenpflicht der
Grundeigentümerin. Diese habe auf eine Kostenteilungsverfügung verzichtet, was
sich die heutige Grundeigentümerin als Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen
müsse.
2.3
Im von der Beschwerdeführerin 1
zitierten Schreiben vom 14. Oktober 2005 (Ordner AfU, Korrespondenz) findet
sich keine derartige Verpflichtung zur Kostenübernahme. Wörtlich wird von der [...]
AG ausgeführt:
«Wir bestätigen, dass die Verantwortung
für die Durchführung der im Sanierungsprojekt beschriebenen
Sanierungsmassnahmen (Oberflächenabdichtung des belasteten Standortes) bei der
Grundeigentümerin, der G.___ […], liegt. Sie anerkennt diese Verantwortung
durch Mitunterzeichnung dieses Schreibens».
Es folgen Überlegungen zur Sicherstellung
eines langfristig wirksamen Sanierungserfolgs, etwa zu Einwirkungen auf die Abdichtung,
zu deren Lebensdauer, zur Überprüfung der Wirksamkeit und zu Massnahmen beim
Erreichen der Lebensdauer. Und unter dem Titel «Zuständigkeit für die
Durchführung der oben beschriebenen Massnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit
und der Massnahmen beim Erreichen der Lebensdauer» wird folgendes Vorgehen
geschildert:
«Für die Durchführung der Massnahmen und
die Auslösung der entsprechenden Aufträge an geeignete Unternehmen sowie für
die Berichterstattung an das Amt für Umwelt sind der oder die jeweiligen
Grundeigentümer [zuständig]. Im Falle der Errichtung und des Verkaufs von
Stockwerkeigentum wird diese Pflicht der Stockwerkeigentümerschaft obliegen.
Darin sind alle Stockwerkeigentümer vereinigt und im Stockwerkreglement ist
dafür die Äuffnung eines entsprechenden Fonds vorzusehen […]. Zusammenfassend
halten wir fest, dass mit den vorgesehenen Massnahmen alle Beteiligten besser
fahren und niemand schlechter gestellt wird, als wenn nichts gemacht werden
würde, was dann der Fall wäre, wenn kein Investor vorhanden wäre. Ein Investor,
welcher bereit ist, die vorgeschlagenen Massnahmen durchzuführen, liegt jedoch
vor. Mit der Durchführung der Massnahmen kann eine potentielle Umweltgefährdung
wirksam beseitigt werden, ein Baudenkmal kann durch die Erstellung von
Wohnanlagen nach der Abdichtung erhalten werden und die zukünftigen Eigentümer werden
neues Leben in die heute noch ein Ärgernis verursachende Baute bringen».
Das Schreiben wurde von der damaligen
Grundeigentümerin, der G.___, eingesehen und durch deren Vertreter
unterschriftlich bestätigt. Zwar anerkennt die Grundeigentümerin damit ihre
Verpflichtung zur Durchführung der Sanierungsmassnahmen. Dies entspricht denn
auch der Regelung von Art. 20 der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680),
wonach die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen vom Inhaber
oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen sind. Diese
Regelung spiegelt das polizeirechtliche Störerprinzip wider. Die Inhaberin des
Standorts ist aufgrund ihrer Nähe zur unmittelbaren Gefahrenquelle und als
Zustandsstörerin zunächst einmal zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Damit ist
aber noch nicht über die definitive Kostentragungspflicht entschieden, die nach
den Grundsätzen des Verursacherprinzips erfolgt (vgl. Art. 32d USG,
insbesondere Abs. 2).
2.4
Was die Beschwerdeführerin 1 aus der
Aktennotiz des AfU vom 4. November 2004 zu ihren Gunsten ableiten will, ist
nicht klar (dazu auch E. 3.4 hiernach). Im Gegenteil, ausdrücklich wurde dort
in Ziff. 10 festgehalten, Realleistungspflichtiger für die Sanierungsmassnahmen
sei der Inhaber der Liegenschaft. Als Kostentragungspflichtige kämen die
ehemalige Firma [...], die Beschwerdeführerin 2, die auch Abfälle abgelagert
habe, und der heutige Inhaber in Frage. Es wurde also klar unterschieden
zwischen der Realleistungs- und der Kostentragungspflicht. Mit keinem Wort
wurde erwähnt, die damalige Inhaberin werde alleine und vollumfänglich
definitive Kostenträgerin.
2.5
Auch die Sanierungsverfügung vom 21.
Dezember 2005 äussert sich nicht zur abschliessenden Kostentragungspflicht der
Grundeigentümerin. In Dispositiv-Ziff. 2 werden die jeweiligen Grundeigentümer
verpflichtet, die Sanierung der ehemaligen Deponie der Schuhfabrik D.___ auf
den Grundstücken [...] Nrn. 1048 und 24 [recte 1824] unter diversen Auflagen
und Bedingungen durchzuführen. Das Dispositiv der Verfügung enthält keinerlei
Aussagen zur Kostentragungspflicht für diese Massnahmen. Zwar ist der
Beschwerdeführerin 1 zuzugestehen, dass in Erwägung 2.3 der Verfügung festgehalten
wird, zuständig für die Durchführung und Kostentragung aller
Sanierungsmassnahmen sowie der notwendigen Überwachungsmassnahmen sei die
jeweilige Grundeigentümerin, im Falle von mehreren Grundeigentümerinnen (z.B.
Stockwerkeigentum) die Gemeinschaft aller Grundeigentümerinnen. Diese
Verpflichtung sei in geeigneter Weise im Grundbuch einzutragen. Im Dispositiv
wurde dann die Anmerkung "Altlast" verfügt. Einerseits fehlt eine unmissverständliche
Aussage über die endgültige Kostentragung. Es entspricht gängiger Praxis
(wiederum nach dem polizeirechtlichen Störerprinzip), dass der
Realleistungspflichtige – im vorliegenden Fall die G.___ – die Kosten für die
ihm obliegenden Massnahmen vorschiesst. Kommt er seiner Realleistungspflicht
nicht nach, nimmt der Staat die Ersatzvornahme vor (vgl. Art. 32c Abs. 3 USG).
Im einen wie im anderen Fall erfolgt danach die endgültige Kostenverteilung
nach dem Verursacherprinzip. Insofern kann die Beschwerdeführerin 1 aus den
zitierten Formulierungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Andererseits
erwachsen Erwägungen nicht in Rechtskraft. Vollstreckbar ist einzig das
Entscheiddispositiv. Insofern überzeugt die Argumentation der
Beschwerdeführerin 1 nicht; die Behauptung, die Vorgängerin der
Beschwerdegegnerin habe ihre vollumfängliche Kostenpflicht anerkannt, erweist
sich als unbegründet.
2.6
Im selben Zusammenhang macht die
Beschwerdeführerin 1 sinngemäss geltend, eine Kostentragungspflicht ihrerseits
falle schon aus dem formellen Mangel dahin, dass die Sanierungsverfügung sich
nicht zu möglichen Verursachern äussere. Sei dies versäumt worden, könne später
keine Kostenverteilung mehr verlangt werden, weil damit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs etwaiger Drittverursacher einherginge.
2.7
Art. 17 lit. d AltlV sieht vor, dass
das Sanierungsprojekt insbesondere die Anteile an der Verursachung der Altlast
beschreibt, wenn der oder die Sanierungspflichtige eine Verfügung über die
Kostenverteilung verlangt. Es fragt sich, ob damit eine Verwirkungsfrist verknüpft
ist in dem Sinne, dass der Antrag auf Erlass der Kostenverteilungsverfügung
bereits zusammen mit der Einreichung des Sanierungsprojekts erfolgen muss,
ansonsten auf einen Verzicht auf (verursachergerechte) Kostenverteilung geschlossen
wird. Dagegen spricht schon die Regelung auf Verordnungsstufe. Ein derart
weitgehender Eingriff in die Verfahrensrechte bedürfte wohl einer gesetzlichen
Normierung im formellen Sinn (vgl. dazu Alexander Rey, Aktuelle Rechts- und
Vollzugsfragen bei der Altlastenbearbeitung, in URP 2011 573, 580). Unbestritten
ist, dass der Einbezug aller potentiell Kostenpflichtigen in einem möglichst
frühen Verfahrensstadium in der Regel sinnvoll ist. So wird verhindert, dass
später – wie im vorliegenden Fall – im Verfahren der Kostenverteilung
grundlegende Fragen zu Notwendigkeit und Angemessenheit der Massnahmen erstmals
oder wiederholt aufgeworfen werden und es zu Verzögerungen kommt. Eine
Verpflichtung, schon im Verfahren zur Massnahmenpflicht von Amtes wegen
potentiell Kostenpflichtige beizuladen, besteht jedoch nicht (Alain
Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich
2011, Art. 32d N 23 mit Hinweis auf das Urteil 1A.86/2002 des
Bundesgerichts vom 22. Oktober 2002, E. 3.2.3; siehe auch Beatrice Wagner
Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021,
N 812).
2.8
Im dem Urteil 1C_125/2019 vom 20.
Februar 2020 zugrundeliegenden Fall hatten Anwohner eines belasteten Standorts
Beschwerde erhoben gegen die entsprechende Sanierungsverfügung. Der Kanton
hatte ihnen die Legitimation in diesem Verfahrensstadium versagt und sie auf
das nachfolgende Baubewilligungsverfahren verwiesen. Das Bundesgericht hielt
dafür, dies bedinge, dass [dannzumal] auch die Grundlagen der Sanierung –
sofern für die Beurteilung nötig und noch aktuell – noch in Frage gestellt
werden dürften. Da die genauen Sanierungsmassnahmen noch nicht im Detail feststanden
und Änderungen möglich waren, durften die Vorinstanzen nach Meinung des
Bundesgerichts die Legitimation der Beschwerdeführer in diesem
Verfahrensstadium verneinen und den Rechtsschutz der Beschwerdeführer auf ein
Verfahrensstadium verlegen, in welchem die Auswirkungen auf die Anwohner
detailliert feststehen würden. Dies ergebe sich aus Art. 93 Abs. 3 des Gesetzes
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), sofern man den Sanierungsentscheid
als Zwischenentscheid und die Baubewilligung als Endentscheid qualifiziere.
Gleiches gelte aber auch, wenn man davon ausgehe, dass die Sanierungsverfügung
das in der AltlV geregelte Verfahren abschliesse und ein eigenständiges
Verfahren gegenüber dem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren darstelle:
Könnten die Beschwerdeführer mangels Legitimation die in der
Sanierungsverfügung getroffenen Grundsatzentscheide nicht anfechten, müssten
sie diese noch im nachfolgenden Verfahren geltend machen können, ohne dass
ihnen die Rechtskraft der Sanierungsverfügung entgegengehalten werden könne,
analog der vorfrageweisen Überprüfung einer Richtplanfestsetzung im
nachfolgenden Nutzungsplanverfahren (BGE 143 II 276 E. 4.2.3 S. 282 mit
Hinweisen), der generellen Linienführung einer Hochspannungsleitung im
Plangenehmigungsverfahren (BGE 139 II 499 E. 2 S. 503 ff.) oder der
vorfrageweisen Überprüfung eines Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren,
wenn dieser von den Grundeigentümern oder anderen Betroffenen bei Planerlass
nicht angefochten werden konnte.
2.9
Gleiches muss auch in der hier
vorliegenden Konstellation gelten: Wurden im Sanierungsverfahren nicht alle
Betroffenen miteinbezogen, muss es einer später zur Kostenübernahme
verpflichteten Partei möglich sein, auch die Grundlagen der Sanierungsverfügung
noch anzufechten und die Sanierungsbedürftigkeit an sich in Frage zu stellen
(so auch Wagner Pfeifer, a.a.O., N 813). Wird ihr dieses Recht zugestanden, ist
eine Gehörsverletzung zu verneinen.
Daran ändert nichts, dass das
Bundesgericht im Urteil 1A.86/2002 vom 22. Oktober 2002 einen Entscheid, mit
dem der damalige Beschwerdeführer verpflichtet wurde, einen
Voruntersuchungsbericht zu einer ganzen Deponie erstellen zu lassen, einem
(anfechtbaren) Teilentscheid gleichgestellt hat. Das Bundesgericht erwähnte
selber die Möglichkeit, die Verfügung als Zwischenverfügung zu qualifizieren,
zog dann aber in Erwägung, andererseits lasse sich argumentieren, dass dem
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid bereits ein Teil der
Untersuchungspflichten […] endgültig auferlegt werde und insoweit bereits
teilweise - hinsichtlich der Voruntersuchungspflicht - über die Beschwerde
entschieden worden sei. Hinzu komme, dass Disp.-Ziff. 1 eine Feststellung über
den Gegenstand der Sanierung und damit eine Vorentscheidung für das gesamte
weitere Sanierungsverfahren enthalte. Im Fokus stand damals die
Realleistungspflicht (das Einholen des Untersuchungsberichts), was eine
sofortige Behandlung der Beschwerde rechtfertigte. Im vorliegenden Fall geht es
um die nachgelagerte Kostentragungspflicht. Insofern kann die
Sanierungsverfügung selber als Zwischenentscheid eingestuft werden.
Folgerichtig muss es der erst spät ins (Kostenverteilungs-)Verfahren
miteinbezogenen Beschwerdeführerin möglich sein, die Sanierung an sich ganz
grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. den oben zitierten Fall 1C_125/2019 vom
20.
Februar 2020; Rey, a.a.O., S. 585 mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz
denn auch zugelassen. Die Beschwerdeführerin 1 hat entsprechend die gesamte
Sanierung unter sämtlichen erdenklichen Rechtstiteln angefochten. Werden ihr
diese Rechte eingeräumt, ist aber der mitbetroffenen realleistungspflichtigen
Gegenpartei auch zuzugestehen, selbst dann eine Kostenverfügung zu verlangen,
wenn die Sanierungsverfügung keine Angaben zu den etwaigen Verursacheranteilen Dritter
enthalten hat. Vorliegend ist nicht klar, weshalb die Hauptverursacherin nicht
von Seiten der Behörde bereits ins Sanierungsverfahren miteinbezogen wurde. Es
wäre stossend, wenn die realleistungs- und damit vorleistungspflichtige
Grundeigentümerin sich dies nun entgegenlassen halten müsste.
Dispositiv
2.10 Demnach ist die Rüge, die
Vorinstanz hätte gar nicht auf das Begehren um Erlass einer
Kostenverteilungsverfügung eintreten dürfen, unbegründet.
3.1 In ihrem Eventualantrag bestreitet
die Beschwerdeführerin 1 die Notwendigkeit der getroffenen Massnahmen. Zu
prüfen ist, ob es sich beim fraglichen Grundstück GB [...] Nr. 1048 überhaupt
um einen sanierungsbedürftigen belasteten Standort (so die Legaldefinition
einer Altlast nach Art. 2 Abs. 3 AltlV) gehandelt hat.
3.2 Belastete Standorte sind sanierungsbedürftig,
wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die
konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2
AltlV). Die Vorinstanz hat die Qualifikation des Standorts als Altlast wegen
der Gefährdung des Schutzguts Grundwasser bejaht. Ein belasteter Standort ist
hinsichtlich des Grundwasserschutzes […] überwachungsbedürftig, wenn im Eluat
des Standorts ein Konzentrationswert nach Anhang I der AltlV überschritten ist
(Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV). Die Sanierungsbedürftigkeit ist in solchen Fällen
gegeben, wenn der Standort nach dem zitierten Abs. 1 lit. a
überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus
von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr der Verunreinigung
des Grundwassers besteht (Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV).
3.3 In der technischen Untersuchung des
Geotechnischen Instituts zu GB [...] Nr. 1048 vom 28. Juni 2004 (nachfolgend
technische Untersuchung) wird auf S. 14 zur Emissionssituation ausgeführt, bei
den Probenahmen vom 29./30. November 2003 und 10./11. März 2004 hätten sich im
direkten Abstrom des Standorts keine von diesem stammende Schadstoffe
nachweisen lassen. Allein auf dieses Resultat abgestützt, sei der Standort zwar
belastet, aber weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig. Offen bleibe, ob
Schadstoffe – insbesondere Chrom – nach einer länger andauernden niederschlagsreichen
Periode nicht doch ins Grundwasser gelangten. Zur Gefährdungssituation wird an
gleicher Stelle dargelegt, bei der gefährdungsorientierten Beurteilung sei der
Standort gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV als überwachungsbedürftig
einzustufen, denn der Konzentrationswert für Chrom(VI) nach AltlV werde im
Eluat des Deponiematerials von allen vier Materialproben deutlich
überschritten. Wenn ein Standort überwachungsbedürftig sei, gelte es zu klären,
ob eine konkrete Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestehe. Diese Gefahr
war nach Meinung der Autoren vorhanden, denn das Abbau- und Rückhaltepotenzial
wurde unter den gegebenen Bedingungen als ungenügend erachtet. Das
Deponiematerial sei genügend durchlässig, um eine vertikale Versickerung
gewährleisten zu können. Der Abstand zwischen Deponiesohle und Grundwasseroberfläche
betrage zwar 6.5 bis 10 m, der ungesättigte Untergrund bestehe aber aus gut
durchlässigen Schottern. Deponiesickerwasser könne somit relativ rasch dem
Grundwasser zusickern. Ein gewisses Sorptionspotential durch Tonmineralien sei
sicher vorhanden, aber in den grobkörnigen Schottern natürlich nicht sehr
gross. Eine konkrete Gefährdung, dass Chrom(VI) dem Schutzgut Grundwasser
zusickern könne, sei somit gegeben. Das Geotechnische Institut beurteilte darum
die ehemalige Deponie als belasteten, sanierungspflichtigen Standort.
Zur Dringlichkeit der Sanierung führte die
Untersuchung aus, gestützt auf die bisherigen Grundwasseruntersuchungen sei die
Priorität einer Sanierung nicht als hoch einzustufen. In jedem Fall sollte die
Sanierung auf das zukünftige Bauvorhaben abgestützt und im Zuge der
anstehenden Bauarbeiten realisiert werden. Nach Meinung der Verfasser genüge
eine Sicherung der Deponie. Im Vordergrund sähen sie eine Oberflächenabdichtung,
z.B. mit Hilfe einer flächendeckenden Betonplatte oder einem flächendeckenden
Teerbelag mit optimal drainierendem Kieskoffer mit Versickerung des
Meteorwassers ausserhalb des Deponieperimeters. Einfache Überschlagsberechnungen
zeigten, dass der Aushub des Deponiematerials und eine gesetzeskonforme Entsorgung
mehrere Millionen Franken kosten würde (technische Untersuchung S. 14).
3.4 Der Konzentrationswert von Chrom(VI)
beträgt bei Gewässern gemäss Anhang I der AltlV 0.02 mg CrVI/l. Die
Beschwerdeführerin 1 bestreitet nicht, dass die Werte im Eluat des
Deponiematerials deutlich überschritten waren (vgl. technische Untersuchung S. 8,
11 und angefochtener Entscheid E. 3.4). Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass im
Grundwasser selber kein Chrom(VI) nachgewiesen wurde. Das ist aber auch nicht
nötig für die Qualifikation des Standorts als Altlast. Wie die zitierten
Verordnungsbestimmungen zeigen, genügt dafür einerseits der
Überwachungsbedarf, der offensichtlich aufgrund der Chrom-Werte bestand, und
andererseits die konkrete Gefährdung des Schutzguts. Die Gefahr muss sich
nachgerade noch nicht realisiert haben (vgl. zur Differenzierung der
Schadstoffkonzentration im Grundwasser einerseits und im Eluat andererseits das
Urteil 1C_282/2016 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018 E. 2.5). Der Zweck
der Sanierung besteht nicht in der Herabsetzung der Konzentrationswerte im
Grundwasser, sondern darin, eine Mobilisierung der Schadstoffe und die damit
verbundene Belastung des Grundwassers zu verhindern. Wie in der technischen
Untersuchung S. 14 unten ausgeführt wird, waren 21'000 t chrombelastetes
Deponiematerial vorhanden. Und wie in E. 3.3 hiervor zitiert, bestand aufgrund
der Durchlässigkeit sowohl des Deponiematerials selber als auch des
ungesättigten Untergrunds die konkrete Gefahr der Versickerung und damit der
Verunreinigung des Grundwassers. Weitere Beprobungen des Grundwassers oder das Abwarten
einer grösseren Regenperiode waren nicht notwendig für die Klassifizierung des
mit Chrom(VI) belasteten Standorts als sanierungsbedürftig. Es sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Untersuchungen nicht nach dem damaligen
Stand der Technik durchgeführt worden wären. Daran ändert auch nichts, dass
letztlich auf eine Detailuntersuchung verzichtet wurde, selbst wenn eine solche
nach Ziff. 11 der Aktennotiz des AfU vom 4. November 2004 noch vorgesehen war
und dem üblichen Ablauf bei der Bearbeitung belasteter Standorte entspräche
(vgl. Art. 8 AltlV). Nach der technischen Untersuchung stand der Sanierungsbedarf
aufgrund der hohen Chrom(VI)-Werte im Eluat und der Durchlässigkeit des
Untergrunds bereits fest. Ebenfalls war bereits klar, dass mit einer Abdeckung
eine verhältnismässige und kostengünstige Sanierungsvariante bestand. Wurde
formell auf eine Detailuntersuchung verzichtet, fällt damit nicht einfach die
Notwendigkeit der Sanierung ausser Betracht.
3.5 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich
insbesondere auf die Gefährdungsabschätzung der [...] AG vom 8. Juli 2004,
welche die damalige Grundeigentümerin in Auftrag gegeben hatte. Die [...] AG
empfahl, im Abstrombereich des Standorts eine Bohrung unter den mittleren
Grundwasserspiegel abzuteufen und das Bohrloch zu einer
Grundwasser-Entnahmestelle auszubauen. Der Bereich von -16.5 bis - 12.5
m solle verfiltert und je eine Grundwasser-Probe bei relativem Tief- bzw.
Hochwasserstand entnommen werden. Werde in beiden Proben kein Chrom(VI) nachgewiesen,
sei ihres Erachtens erwiesen, dass kein Chromat ins Grundwasser gelange. Dazu
kann auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden. Für den Sanierungsbedarf
ist bei erhöhten Werten im Eluat nicht notwendig, dass sich die Gefährdung
bereits aktualisiert hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV). Beim Bericht
der [...] AG handelt es sich eben um eine Gefährdungsabschätzung. Mit letzter
Sicherheit lassen sich derartige Prognosen per se nicht stellen. Für das
Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die von der kantonalen Fachstelle aus
der technischen Untersuchung gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen.
3.6 Auch die von der Beschwerdeführerin
1 zitierten [...] (Expertenbericht vom 2. November 2020, von der
Beschwerdeführerin 1 eingeholt) halten fest, die Einschätzung des AfU könne man
zwar vertreten, die Schweizer Behörden hätten oft die Tendenz, die Achse des
Schadstoffpotentials höher zu gewichten als die andern (S. 5). Die
Ingenieure zeigen auf, was im Rahmen der Untersuchungen anders hätte laufen
können, verneinen aber einen Sanierungsbedarf nicht unbesehen. Zudem halten sie
auf S. 6 ihres Berichts dafür, auch mit heutiger verbesserter
Probenvorbereitung und Analytik würden heute ähnliche Überschreitungen im Eluat
festgestellt werden wie 2004. An der damals angewandten Technik ist demnach
nichts zu bemängeln, sie entsprach den Standards. Weiter wird im
Parteigutachten ausgeführt, generell habe man früher anhand von wenigen
Untersuchungen Entscheide getroffen. Heute wäre man wohl vorsichtiger und hätte
zuerst eine Detailuntersuchung angeordnet. Es liegt auf der Hand, dass sich die
Technik und die Untersuchungsmethoden in den letzten 17 Jahren massgeblich
weiterentwickelt haben. Dennoch ist den involvierten Stellen nicht vorzuwerfen,
sie hätten ungerechtfertigterweise auf einen Sanierungsbedarf geschlossen.
Diese Rüge der Beschwerdeführerin 1 ist unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids ebenfalls unbegründet.
4. Die Beschwerdeführerin 1 wehrt sich
des Weitern dagegen, überhaupt als Verursacherin der sanierungsauslösenden
Belastung belangt zu werden. Sie vertritt den Standpunkt, bei der Veräusserung
des Produktionsstandorts GB [...] Nr. 1048 sei 1981 die Kostentragungspflicht
von der D.___ (der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 1) auf die neu
gegründete D.___, eine Tochtergesellschaft der deutschen [...] AG,
übergegangen. Demgegenüber legte die Vorinstanz dar, die Sanierungsschulden
seien mit der Schuhproduktion verbunden. 1981 sei nur der Detailhandelszweig
übertragen worden, nicht die Produktion. Diese sei bei der Beschwerdeführerin 1
verblieben.
4.1 Die Rechtsprechung stellt für die
Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff
ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom
7. September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung
einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den
polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden
oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende
Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der
über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche
Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sog.
Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat,
gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil
1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232,
aber in: URP 2016 S. 449; VWBES.2019.249 E. 2.2).
Das Verursacherprinzip ist ein
Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen
Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht
erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es
– im Gegensatz zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst,
welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236).
Die Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht
folglich unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der
Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war
(Urteil 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).
4.2 Nach Rechtsprechung und Literatur
ist für die Rechtsnachfolge bei Verhaltensverursachern zwischen Singular- und
Universalsukzession zu unterscheiden. Auch das Verwaltungsgericht hatte sich
bereits verschiedentlich mit der Thematik zu befassen (Urteil VWBES.2014.440,
bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1C_ 515/2016 vom 2. Juni 2016 und Urteil
VWBES.2015.57, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1C_18/2016 vom 6. Juni
2016).
Die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers
verbleibt im Fall einer Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem
und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über (BGE 139 II 106 E. 5.3.1 S.
116). Im Fall der Universalsukzession hingegen kann die Kostenpflicht des
Verhaltensverursachers durch Erbgang oder bei Vermögens- oder
Geschäftsübernahme auf den Rechtsnachfolger übergehen, so bei der Geschäftsübertragung
mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR (vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3
S. 240; 139 II 106 E. 5.3.2 S. 116 f. insb. mit Hinweis auf Hans U.
Liniger/Curdin Conrad, Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge
bei Unternehmenstransaktionen, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, 2010, S.
229 ff., insb. S. 237 ff.). Die analoge Anwendung von aArt. 181 OR
hat für altlastenrechtliche Kostenansprüche zur Folge, dass die mit dem
übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme
begründeten Schulden als öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Übernehmer
übergehen. Eine Übertragung der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers
von einem Einzelunternehmer auf eine Gesellschaft setzt somit eine Geschäfts-
bzw. Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven sowie
insbesondere auch den Übergang sämtlicher Passiven gestützt auf aArt. 181 OR voraus
(Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 3.2).
4.3 Eingehend mit der
Universalsukzession und der Sanierung belasteter Standorte auseinandergesetzt
haben sich auch Jean-Baptiste Zufferey und Isabelle Romy in ihrem Gutachten «Die
finanzielle Verantwortlichkeit von Gesellschaften innerhalb von
Wirtschaftsgruppen für die Sanierungskosten von Altlasten», Universität
Freiburg 2008, (nachfolgend Gutachten, abrufbar unter
besucht am 9. November 2021). U.a. beleuchten die Gutachter auch den Fall, dass
nur einzelne Aktiven zwischen zwei bestehenden Gesellschaften übertragen werden
und zeigen verschiedene Kriterien auf, die auf ein rechtsmissbräuchliches
Vorgehen bei Firmenfusionen bzw. Geschäftsübernahmen hindeuten können. An
dieser Stelle sei auf die detaillierten Ausführungen im Gutachten (S. 32
f.) verwiesen, auch wenn vorliegend kein derartiger Vorwurf im Raum steht (vgl.
VWBES.2019.119).
4.4 Beatrice Wagner Pfeifer (a.a.O., N
864) hat sich ebenfalls mit der Thematik befasst. Die Autorin führt dazu
Folgendes aus: Bei einer Universalsukzession kraft Geschäftsübernahme bzw.
Fusion oder Vermögensübertragung (Art. 181 OR, Art. 4 und 69 des
Fusionsgesetzes, FusG, SR 221.301) gehen die Schulden mit der Publikation (oder
bei Art. 181 OR auch Mitteilung an die Gläubiger) auf den Erwerber bzw. die
übernehmende Gesellschaft über (Art. 181 Abs. 1 OR; Art. 22, Art. 73 FusG).
Während eine Fusion zwingend sämtliche Passiven der übernommenen Gesellschaft
umfasst, können bei der Geschäftsübernahme und der Vermögensübertragung auch
bloss Teile der Passiven übernommen werden, sofern dies aus dem Inventar bzw.
der Publikation hervorgeht. Bei einer solchen partiellen Universalsukzession
kann ein Grundstück, auf dem sich ein belasteter Standort befindet, von der
Rechtsnachfolge ausgeschlossen werden, bzw. kann auch nur ein einzelnes solches
Grundstück übertragen werden. Die Eigentumsrechte am schadstoffbelasteten
Grundstück bzw. an den übrigen betrieblichen Aktiven können folglich
auseinanderfallen. Geht aus dem Vertrag bzw. der massgeblichen Bilanz nicht
hervor, wem die altlastenrechtliche Schuld zuzuordnen ist, ist durch Auslegung
zu ermitteln, ob sich diese Schuld einem bestimmten Aktivum wirtschaftlich
zurechnen lässt oder ob (bei Transaktionen, die nach FusG zu beurteilen sind)
die dispositiven Zuteilungsregeln des Art. 38 (Spaltung) oder des Art. 72 FusG
(Vermögensübertragung) zur Anwendung kommen.
4.5 Um zu beurteilen, ob die
Beschwerdeführerin 1 tatsächlich als Verhaltensverursacherin zu belangen ist,
ist zunächst die Firmengeschichte der früheren D.___ zu skizzieren, soweit sie
hier relevant ist.
5.1 Als umweltrelevante Tätigkeiten
nannte die historische Untersuchung mit Pflichtenheft für technische
Untersuchungen des Geotechnischen Instituts vom 14. Juli 2013 (nachfolgend
historische Untersuchung) einerseits die Verwendung von Lösungsmitteln, die
benutzt wurden, um gewisse Gummiarten an der Oberfläche aufzuweichen. Der
Klebstoff zum Aufkleben von Schuhsohlen enthalte ebenfalls diverse
Lösungsmittel (insb. Aceton). Weitere Erwähnung fand ein Chemikalien- und
Lösungsmittellager neben der Schleiferei, unter dessen Fässern Auffangschalen
fehlten. Weiter wurde geschildert, die Fabrikation von Schuhsohlen sei sehr
material- und abfallintensiv. Das anfallende Abfallmaterial sowie der im Zyklon
ausgeschiedene Staub seien verfeuert worden. Lederabfälle und andere brennbare
Abfälle wie Gummi, Karton, Papier und Schaumgummi seien als Heizmaterial
verbrannt worden. Zwei ölbeheizte Kessel seien an arbeitsfreien Tagen zum
Einsatz gekommen, ein Sulzerkessel zur Verfeuerung von Feststoffen sei während
der Fabrikationszeit in Betrieb gewesen. Im Bereich der ehemaligen Kiesgrube
sei durch die langjährige Ablagerung chromhaltiger Asche ein
Ablagerungsstandort entstanden, der durch die relativ gute Löslichkeit des
Chroms(VI) eine reale Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser darstelle (historische
Untersuchung S. 6 ff.). In der technischen Untersuchung wurde ebenfalls
unterschieden zwischen dem Betriebsstandort, also dem Betriebsareal der
ehemaligen Schuhfabrik, und dem Ablagerungsstandort. Ersterer wurde als
belastet, aber weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig, letzterer als
belastet und sanierungspflichtig beurteilt.
5.2 Das im Jahr 1878 als
Holzschuhmacherei gegründete [...]-Unternehmen wechselte nach dem 1. Weltkrieg
auf die Herstellung von Lederschuhen. Im Herbst 1920 kam die Herstellung von
Kinderschuhen dazu. Die Stammfabrik und der Firmensitz befanden sich in […],
eine weitere Fabrik in […]. Ab November 1931 errichtete die Firma eigene
Verkaufsläden. Zum Schluss betrieb sie in der Schweiz ca. 50 Schuhgeschäfte. Zu
Beginn der 1930er Jahre drängte sich aus Kapazitätsgründen ein Neubau in […]
auf, wo Mitte 1932 mit dem Bau begonnen wurde. Im Untergeschoss (westliche und
südliche Anbauten) befanden sich die Abfallverbrennungs- und Ölheizungsanlage,
Garderoben und Schulungsräume. Im Erdgeschoss waren die Stanzerei, mechanische
Werkstätten und die Schlosserei untergebracht. Und im ersten Stock fand die
Fabrikation statt, während der zweite Stock als Lagerraum diente. Im dritten
Stock wurde ebenfalls produziert (historische Untersuchung S. 5).
Der Zweck der am 22. Dezember 1924 im
Handelsregister eingetragenen D.___ war die «Fabrikation von und Handel mit
Schuhwaren aller Art». Umstritten ist, wann die Schuhproduktion vor Ort
eingestellt wurde. Die Vorinstanz stützt sich auf eine Verfügung des Grundbuchinspektors
vom 18. März 1981, in der das Jahr 1967 genannt wird. In den historischen und
technischen Untersuchungen ist die Rede vom 1. Februar 1979. Die zweite
Variante wird gestützt durch eine Pressemitteilung der D.___ vom 22. November
1978, in welcher mitgeteilt wird, aufgrund der allgemein angespannten Wirtschaftslage
und des hohen Frankenkurses sehe sich der Verwaltungsrat gezwungen, die
Zweigabteilung Fabrikation auf Ende Februar 1979 zu schliessen. Das kantonale
Arbeitsinspektorat bat denn auch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit am 8. Februar 1980, die Unterstellungsverfügung für die D.___
aufzuheben, da der industrielle Betrieb eingestellt worden sei (Ordner AfU,
22.084.0021.A + 22.084.0224B, Korrespondenz, ganz hinten). Das genaue Datum
kann offen bleiben. Sicher ist, dass die Produktion, die in erster Linie zur
altlastenrelevanten Belastung geführt hatte, 1981 nicht mehr in Betrieb war. In
diesem Jahr fand eine Umfirmierung der D.___ in die A.___ statt, ohne dass sich
etwas an der Rechtsstruktur der ursprünglichen Firma geändert hätte. Es
handelte sich immer noch um dieselbe Firma mit demselben Gesellschaftsvermögen.
Zweck war neu: «Verwaltung von Liegenschaften. Sie kann sich an anderen
Unternehmen beteiligen und auch den Handel mit Schuhwaren betreiben». Die
Umbenennung hatte keinen Einfluss auf die altlastenrechtliche Eigenschaft der
Firma als Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin. Gleichzeitig mit der
Umfirmierung wurde auch eine neue D.___, [...], gegründet, deren Zweck den
Vertrieb von Schuhen, Lederwaren und Textilien sowie von Waren, die
üblicherweise im Schuhhandel vertrieben werden, beinhaltete. Im SHAB Nr. 26 vom
3. Februar 1981 (online abgerufen am 11. November 2021) wurde eingetragen,
die Gesellschaft beabsichtige, von der vorstehenden A.___ in [...], «gewisse
Aktiven und Passiven zu einem Fr. 8'500'000.00 nicht übersteigenden Preise zu erwerben».
Im SHAB Nr. 36 vom 14. Februar 1981 fand sich dann S. 492 folgende Mitteilung
zur Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven nach aArt. 181 OR:
«Die Firma D.___ in [...] hat ihren
Firmennamen in A.___ geändert (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 3.
Februar 1981) und in der Folge per 31. Januar 1981 ihr Geschäft, insbesondere
die Detailverkaufsorganisation, an die neu gegründete D.___, [...], verkauft.
Diese hat gemäss Art. 181 OR das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen,
einschliesslich der bestehenden Arbeits- und Mietvertragsverhältnisse und
andere, die Detailverkaufsorganisation betreffende Dauerverträge».
Der kantonale Grundbuchinspektor stellte
mit Verfügung vom 18. März 1981 fest, dass die Übertragung des
Geschäftsvermögens (inkl. GB Nrn. 1048 und 1066) von der bisherigen Firma D.___
auf die neu zu gründende Firma D.___, [...], nicht bewilligungspflichtig sei. In
Ziff. 2 der Verfügung wurde festgehalten, die neue Firma übernehme gleichzeitig
sämtliche Miet-, Untermiet- und Arbeitsverträge (ausser zwei Arbeitsverträgen
von Mitgliedern der Familie) und auch die zur Detailverkaufsorganisation
gehörenden Passiven. Zu den Aktiven gehörten gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung
nebst den übrigen Bilanzposten die beiden Grundstücke GB [...] Nrn. 1048 im
Halte von 5 ha 58 a 59 m2 mit acht Fabrikations- und Lagergebäuden
und Nr. 1066 im Halte von 94a 22 m2, angrenzend an GB Nr. 1048.
5.3 Zwar befindet sich die
sanierungsauslösende Deponie zum grössten Teil auf GB [...] Nr. 1048. Die
Eigentümerin dieser Parzelle wird darum jeweils automatisch zur
Zustandsverursacherin (hier die C.___). Die unmittelbare Ursache für die
Belastung waren aber die verbrannten und abgelagerten Abfälle aus der
Schuhproduktion bzw. die Kehrichtablagerung der Beschwerdeführerin 2 (dazu E. 9
hiernach). Die damit zusammenhängende Sanierungsschuld ist auf die direkte
Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen D.___, nämlich die A.___, übergegangen
und auch dort verblieben. Übertragen wurden Aktiven und Passiven aus dem
Detailhandel. Das wird auch deutlich aus der zitierten Mitteilung im SHAB vom
14. Februar 1981: Übernommen wurden insbesondere mit dem Detailhandel
zusammenhängende Dauerverträge. Und aus dem SHAB-Eintrag vom 3. Februar
1981 geht klar hervor, dass nicht sämtliche Aktiven und Passiven übertragen
wurden. Der Betrieb in den mitübernommenen Gebäuden war bereits früher
eingestellt worden und konnte gar nicht mitübernommen werden. In der
historischen Untersuchung wurde ausgeführt, am 1. Februar 1979 sei die
Schuhproduktion eingestellt worden. Zum Schluss habe [...] die Zentrale mit
Verwaltung, Einkauf, Dekoration und Lager gebildet. Ein Verkauf der
Liegenschaft sei vorerst nicht gelungen, es habe lediglich ein Geschoss als
Lager weitervermietet werden können (historische Untersuchung S. 5 unten). Insofern
ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Sanierungsschuld bei der
heutigen Beschwerdeführerin 1 verblieb, nachvollziehbar und zu bestätigen.
6. Die Beschwerdeführerin 1 wehrt sich
schliesslich gegen die von der Vorinstanz festgelegten Verursacherquote und
einzelne Posten der anrechenbaren Kosten.
6.1 Das Departement hat die
Verursacherquote der Beschwerdeführerin 1 als Verhaltensverursacherin auf 70 %,
diejenige der Beschwerdeführerin 2 – ebenfalls als Verhaltensverursacherin (Kehrichtablagerung
in der ehemaligen Kiesgrube auf GB Nr. 1048) – auf 10 % und den Kostenanteil
der Grundeigentümerin auf 20 % festgelegt. Damit hat sie dem Umstand Rechnung
getragen, dass die für die Sanierung massgebliche Belastung mit Chrom(VI) auf
die Schuhproduktion zurückzuführen ist. Im Verhältnis dazu ist der Beitrag der Beschwerdeführerin
2 aufgrund der Nutzung der Parzelle als Kehrichtablagerungsort sicher von
untergeordneter Bedeutung. Was den Anteil der Grundeigentümerin als
Zustandsverursacherin anbelangt, bewegen sich die 20 % im Rahmen der
gefestigten Praxis, nach der jeweils 10-30 % der Kosten auf die schuldlosen
Zustandsstörer entfallen, während die restlichen 70 - 90 % von
den Verhaltensstörern zu tragen sind (vgl. Hans U. Liniger/Curdin Conrad:
Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen:
quid iuris?, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, 2010, S. 229 ff., S. 235;
Alain Griffel / Heribert Rausch: Ergänzungsband zum Kommentar USG, Zürich 2011,
32d N 11 am Ende mit Hinweis auf VASA-Modul), wobei diese Praxis vom
Bundesgericht mit BGE 139 II 106 relativiert wurde (dazu sogleich). Dabei hat
die Vorinstanz gewichtet, dass die Grundeigentümerin im Zeitpunkt des Kaufs im
Jahr 2009 um die Belastung der Parzelle wissen musste. Der Standort war im
Kataster der belasteten Standorte eingetragen, im Grundbuch waren die Einträge
«Altlast» und «belasteter Standort» angemerkt und die Sanierungsverfügung war bereits
erlassen. Das Bewusstsein um das Risiko, beim Kauf einer Industriebrache mit
Sanierungsbedarf rechnen zu müssen, darf zu Beginn des 21. Jahrhunderts
vorausgesetzt werden (vgl. dazu auch SOG 2011 Nr. 27), weshalb die
Exzeptionsklausel nach Art. 32d Abs. 2 USG hier nicht greift. Eine gewisse
Pauschalisierung ist der Behörde bei Berechnung der Verursacherquoten zuzugestehen.
Die Grundeigentümerin hat denn den ihr auferlegten Kostenanteil nicht
angefochten.
6.2 Das BJD hat unter Berücksichtigung
der in BGE 139 II 106 E. 5.5 S. 118f. genannten Kriterien eine Quote
festgelegt, die dem wirtschaftlichen Vorteil, der per se mit der Sanierung
verknüpft ist, Rechnung trägt. Hinzu kommen die bessere Handelbarkeit des
Grundstücks und die Rechtssicherheit für künftige Käufer. Eine höhere Quote
wäre indes schwierig zu begründen gewesen, da keine vollständige
Dekontaminierung stattgefunden hat. Die Voraussetzungen, die das Bundesgericht
in BGE 139 II 106 für eine Kostenauflage zulasten des schuldlosen
Zustandsstörers formuliert hat, lassen der Behörde einen relativ engen
Spielraum. Sinngemäss wird schon eine Quote von 10 % für den schuldlosen Zustandsstörer
als exzessiv erachtet, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (E. 5.6 und
6.1). Worin hier ein nicht unwesentlicher wirtschaftlicher Vorteil der
Grundeigentümerin bestehen soll, der über der jeder Sanierung inhärenten
Wertsteigerung liegt, ist nicht klar. Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar
zuzugestehen, dass die frühere Eigentümerin der heutigen Beschwerdegegnerin
allenfalls beim Kaufpreis entgegengekommen sein mag. Indes liegen die vom BJD
verfügten 20 % Kostenanteil bereits spürbar über dem praxisgemässen Minimum und
immerhin auch über dem Anteil der Beschwerdeführerin 2 als Verhaltensverursacherin.
Und dass die Rechtsvorgängerin, die G.___, keine umfassende Kostenpflicht anerkannt
hatte, wurde bereits in E. 2.3 - 2.5 hiervor festgehalten. Hinzu kommt, dass
die Kostenanteile und die damit verbundenen Ausgleichsansprüche öffentlich-rechtlicher
Natur sind, begründet durch das Verursacherprinzip (vgl. Pierre Tschannen in:
Kommentar zum USG, Zürich 2000, Art. 32d N 9). Die privatrechtlichen
Gegebenheiten sind allenfalls bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
zu berücksichtigen, soweit sie liquid sind (i.d.S. auch Tschannen, a.a.O., N
31). Selbst wenn der m2-Preis beim Kauf von 2009 lediglich CHF 75.00
betragen hat, wirft die Beschwerdegegnerin zu Recht in die Waagschale, dass
auch andere Faktoren eine Rolle gespielt haben mögen (nur ein Teil der Parzelle
tatsächlich überbaubar, Denkmalschutz mit diversen Auflagen, lange
brachliegendes Land). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Vertrag
vorfrageweise auszulegen. Wie dargelegt, ist in einer Quote von 20% für eine
schuldlose Zustandsstörerin schon berücksichtigt, dass ihr die Sanierung in
wirtschaftlicher Hinsicht zugutekommt.
6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz
bei ihrer Anteilsberechnung weder Bundesrecht verletzt noch sind die Quoten
unangemessen oder gar missbräuchlich berechnet.
7. Schliesslich erachtet die
Beschwerdeführerin 1 diverse Posten der vom BJD akzeptierten Kosten als für die
Sanierung nicht notwendig.
7.1 So wird die Anrechnung für
Betonitmatten im Bereich der Bodenplatte des Gewerbeneubaus bestritten. Das BJD
habe dafür «virtuelle» Kosten in der Höhe von CHF 60'821.25 angenommen.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt, faktisch würden damit teilweise Neubaukosten als
notwendige Sanierungskosten anerkannt. Es sei indes nicht einzusehen, weshalb
Verhaltens- und Zustandsstörer an die Kosten des Neubaus beitragen sollten. Die
Betonbodenplatte habe nicht wegen der Bodenbelastungen erstellt werden müssen,
sondern sei ausschliesslich durch den Gewerbebau bedingt gewesen. Das gelte für
sämtliche Erschliessungsbereiche.
7.2 In der Sanierungsverfügung vom 21.
Dezember 2005 wurde als Sanierungsmassnahme eine bituminöse Oberflächenabdichtung
der ehemaligen Deponie verlangt. Das BJD hat in Erwägung gezogen, die
Grundeigentümerin sei von der verfügten Sanierungsmassnahme abgewichen, indem
sie stattdessen einen Gewerbebau erstellt habe, der einen Teil der zur
Sicherung notwendigen Abdeckung ersetzt und den Deponiekörper mit Betonitmatten
abgedeckt habe. Dies habe zur Folge, dass nicht alle angefallenen Kosten
notwendig seien. Das Departement nahm deshalb erhebliche Kürzungen vor. Was die
Betonitmatte anbelangt, führte es in E. 4.3.6 aus, anrechenbar seien die Kosten
für die verfügte bituminöse Oberflächenabdichtung. Der Ortbeton für das
Betonfundament habe CHF 171.00/m2 gekostet, die Betonitmatte CHF
82.75/m2. Die Vorinstanz hat darum die günstigere Variante berechnet
und nur diese als anrechenbar akzeptiert. Inwiefern dieses Vorgehen falsch sein
soll, ist nicht ersichtlich, im Gegenteil: Das BJD hat exakt das gemacht, was die
Beschwerdeführerin 1 verlangt und nur die Abdeckung zur Abrechnung zugelassen,
die bei einer Sanierung ohnehin hätte erstellt werden müssen.
7.3 Und auch bei den
Erschliessungsbereichen hat das Departement nur berücksichtigt, was für die
Erschliessung der Sanierungsfläche nötig war. Hilfreich ist dabei der
Schlussbericht der B+S AG, Zürich, vom 12. Dezember 2013 (nachfolgend Schlussbericht,
Akten AfU, Berichte), der detailliert aufzeigt, welche Arbeiten vorgenommen
wurden. Die [...] AG hatte bei der Rechnungstellung selber differenziert
zwischen einem Schwarz- und einem Weissbereich. Angerechnet wurden vom BJD die
Kosten für die vollständige Umzäunung des Schwarzbereichs und die Einrichtung
einer Personenschleuse (Baubaracken) mit Garderobe, Frischwasseranschluss und
WC (der Zugang zum Schwarzbereich war für Personen nur durch die
Personenschleuse möglich). Die Baustellenzufahrt zum Schwarzbereich war mit
einer Schotterpiste zur mechanischen Reinigung der Fahrzeuge ausgestattet und
die Zufahrt konnte mit einem Tor verschlossen werden (Schlussbericht S. 12 und
13). Die auf dem Ablagerungsstandort stehenden Bäume und Sträucher wurden
gerodet, das Holz gehäckselt und abgeführt. Die Wurzelstöcke wurden von der
anhaftenden Erde befreit und danach ebenfalls abgeführt (Schlussbericht S. 14).
Desgleichen wurden die Entsorgung des belasteten Oberbodens und die
Wiederverwendung von gewissem Aushubmaterial im Schlussbericht S. 12 und 15
dokumentiert. Auch bei einer Sanierung wie im Dezember 2005 verfügt, hätte
belasteter Boden vor Anbringen der Oberflächenabdichtung entsorgt werden
müssen. In der Aktennotiz des AfU vom 4. November 2004 wurde festgehalten, als
kurzfristige Massnahme sei eine Einzäunung der Deponie vorzusehen, da die
hochgiftigen Chrom-Abfälle direkt an der Oberfläche lägen (Ordner AfU
Korrespondenz). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das BJD diese Arbeiten
der Sanierung zugeschlagen und als ersatzfähig erachtet hat. Es kann auf die
sorgfältige Aufschlüsselung in der angefochtenen Verfügung (E. 4) verwiesen
werden.
8. Die Rügen der Beschwerdeführerin 1
sind demnach abzuweisen. Der Vorinstanz ist weder eine Verletzung von
Bundesrecht noch eine rechtswidrige Ermessensausübung oder Unangemessenheit
vorzuwerfen.
Beschwerde der B.___
9. Die Beschwerdeführerin 2 will ganz
von ihrer Kostentragungspflicht befreit werden. Die Ablagerung von Kehricht vor
1932 habe nicht zur Sanierungsbedürftigkeit der Altlast auf GB [...] Nr. 1048
beigetragen. Folgerichtig sei der ihr auferlegte Kostenanteil von 10 %
zusätzlich von der Beschwerdeführerin 1 als einziger Verursacherin zu tragen.
9.1 Die Vorbringen erstaunen insoweit,
als die Beschwerdeführerin 2 in einem Schreiben vom 8. Mai 2017 zum
Verfügungsentwurf des BJD die ihr zugewiesene Quote von 10% grundsätzlich
akzeptiert hatte, wenn auch «vorbehältlich der unveränderten Kostenverteilung
zu Lasten der C.___, [...], und der A.___, [...]. In diesem Sinne werden
sämtliche Rechte für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren vorbehalten» (Ordner
VWBES.2020.275 des BJD, Register 9 act. 24). Diese Quotenverteilung blieb
tatsächlich unverändert. Und zum damaligen Zeitpunkt war sogar die Rede von
CHF 67'602.10 zulasten der Beschwerdeführerin 2, wohingegen heute noch CHF
37'966.45 zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin 2 hat denn auch im
gesamten vorinstanzlichen Verfahren ihre Eigenschaft als
Verhaltensverursacherin nie bestritten. Insofern fragt sich, ob sie mit ihren
erstmals vor Verwaltungsgericht erhobenen Rügen überhaupt zu hören ist (vgl. § 68 Abs. 3 VRG). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann dies offen
bleiben.
9.2 Die historische Untersuchung erwähnt
sowohl beim Beschrieb der Lage (Ziff. 3.1 S. 3) als auch in der
zusammenfassenden Wertung (Ziff. 4.5 S. 7 und 8), dass die Beschwerdeführerin 2
die ehemalige Kiesentnahmestelle im Südwesten des Betriebsareals mit Kehricht
aufgefüllt habe. Auch die technische Untersuchung führt unter Ziff. 2.1 S. 3
aus, nach dem Bau des Fabrikgebäudes sei die ehemalige Kiesentnahmestelle von
der Beschwerdeführerin 2 mit Kehricht und von der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin 1 mit Produktionsabfällen wieder aufgefüllt worden. Die
Berichte stützen sich u.a. auf einen Inspektionsrapport des kantonalen
Arbeitsinspektorats vom 11. November 1970, in welchem protokolliert wurde, in
der südwestlichen Ecke des Grundstückes befinde sich eine alte Kiesgrube, die
früher einmal als Kehrichtablagerungsplatz der Beschwerdeführerin 2 gedient
habe. Später habe die Firma hier diejenigen Fabrikationsabfälle deponiert, die
aus irgendwelchen Gründen nicht verbrannt worden seien. Total lagerten heute
(also 1970) ca. 50 Tonnen Gummi-, Leder- und Kunstlederabfälle, zur Hauptsache
handle es sich aber um Gummi. Im Winter 1969/70 seien diese Abfälle in Brand
geraten […]. Anfänglich habe man dem kleinen Feuer keine Aufmerksamkeit
geschenkt. Nach der Schneeschmelze habe man versucht, den Dauerbrand zu
löschen, offenbar vergebens. Nicht einmal eine ca. 1m dicke Erdschicht, mit der
das Areal überdeckt wurde, konnte den Brand ersticken. Das Feuer mottete
unterirdisch weiter.
Darüber hinaus wurden offenbar gemäss
der Aktennotiz des Geotechnischen Instituts vom 31. März 2006 auch Zeitzeugen
befragt, gemäss welchen auf der Südseite der Deponie v.a. (Kehricht-) Material
der Beschwerdeführerin 2 eingelagert worden sein soll (Anhang zum
Ausführungsprojekt vom 6. September 2006).
9.3 Der Beschwerdeführerin 2 ist
zuzugestehen, dass massgebliche Ursache für den Sanierungsbedarf die Abfälle
aus der Schuhproduktion gewesen sein dürften. Indes ist auch bekannt, dass
Siedlungsdeponien zu den klassischen belasteten Standorten gehören, auch wenn
sie nicht immer sanierungsbedürftig sind (siehe etwa Schenker Richter Graf AG,
Bauvorhaben auf alten Siedlungsdeponien, Zum Abbau von organischem Material als
Ursache von belastetem Sickerwasser, Deponiegas und Setzungen, Bericht im
Auftrag des Bundesamts für Umwelt, 29. März 2021, https://www.aramis.admin.ch/Default?DocumentID=67445&Load=true, zuletzt abgerufen am 15. November
2021). Die Siedlungsdeponien finden denn auch ausdrücklich Erwähnung im Gesetz
(Art. 32e Abs. 3 lit. b Ziff. 2 USG, wo es um die eidgenössischen Abgeltungen
bei der altlastenrechtlichen Bearbeitung von Siedlungsdeponien geht). Ebenso
notorisch ist, dass ehemalige Kehrichtdeponien v.a. hohe Anteile an Blei,
Kupfer und Zink aufweisen. Und gerade für Zink wurden sowohl vor Ort als auch
im Labor stark erhöhte Gehalte gemessen (techn. Untersuchung S. 9 und 11).
9.4 Im Bereich des Altlastenrechts hat
das Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der
Mitverursachung bzw. die Kausalität genügen lassen, die sich - vorab wegen des
Zeitablaufs - nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lasse (BGE 144 II 332 E.
4.1.2 S. 336 mit zahlreichen Hinweisen). Unter Anwendung dieses Beweismasses
ist das Vorgehen der Vorinstanz mit einer Quotenzuweisung von 10 % nicht zu
beanstanden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen.
10. Zusammenfassend sind demnach beide
Beschwerden abzuweisen. Entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die auf CHF 4'000.00 festzusetzen sind,
zu tragen. Dabei hat die Beschwerdeführerin 1 dem zeitlichen Aufwand für ihre
Beschwerde entsprechend CHF 3'000.00 zu übernehmen und die Beschwerdeführerin 2
die verbleibenden CHF 1'000.00. Die Kostenanteile sind mit den geleisteten
Kostenvorschüssen zu verrechnen. Desgleichen haben die Beschwerdeführerinnen
die private Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Matthias Künzler macht eine
Entschädigung von CHF 33'314.45 geltend. Der zeitliche Aufwand beläuft sich
gemäss seiner Aufstellung auf 94.33 Stunden, was ungefähr elf Arbeitstagen à
8.5h entspricht. Eine genaue Aufschlüsselung der angefallenen Arbeiten fehlt. Zudem
kennt das kantonale Recht keine Kleinspesenpauschale. Der Beschwerdegegnerin ist
zugute zu halten, dass die Angelegenheit tatsächlich sehr zeitaufwändig war. Gestützt
auf § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)
beträgt der zugelassene Stundenansatz zwischen CHF 230.00 und 330.00.
Praxisgemäss wird bei Fehlen einer Honorarvereinbarung auf einen Ansatz von CHF
260.00/h abgestellt. Der Anwalt der Beschwerdeführerin 1 hatte einen Aufwand
von 34.67 Stunden (entsprechend rund 4 Arbeitstagen à 8.5h) veranschlagt. Allerdings
war dieser bereits bestens mit der Materie vertraut, hat er doch die
Beschwerdeführerin 1 auch im vorinstanzlichen Verfahren vertreten. Die
Diskrepanz zwischen den zeitlichen Aufwendungen der beiden Rechtsvertreter ist
dennoch frappant. Der zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters der
Beschwerdegegnerin ist daher auf sechs Arbeitstage à 8.5h, ausmachend 51
Stunden, zu kürzen und zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 festzusetzen.
Mit einem Auslagenersatz von pauschal CHF 400.00 ergibt sich eine Parteientschädigung
von CHF 14'711.80 (Honorar: CHF 13'260.00, zuzügl. Auslagen à CHF 400.00
und MWST CHF 1'051.80). Diese ist zu 2/3 von der Beschwerdeführerin 1 (also im
Umfang von CHF 9'807.90) und im Umfang von 1/3 von der Beschwerdeführerin 2
(also zu 4'903.90) zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden der A.___ und der B.___
werden abgewiesen.
2. Die A.___ hat CHF 3'000.00 an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 4'000.00 zu bezahlen.
3. Die B.___ hat CHF 1000.00 an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 4'000.00 zu bezahlen.
4. Die A.___ hat die C.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 9'807.90 (inkl. Auslagen und
MWST) zu entschädigen.
5. Die B.___ hat die C.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 4'903.90 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman