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Entscheid

VWBES.2020.277

Sozialhilfe

5. Februar 2021Deutsch9 min

ihres jüngsten Kindes [...] (geb. 2019), sowie ihren drei weiteren Kindern [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) lebt mit ihrem erwerbstätigen Konkubinatspartner und Vater

ihres jüngsten Kindes [...] (geb. 2019), sowie ihren drei weiteren Kindern [...]

(geb. 2009), [...] und [...] (geb. 2015) in einem Haushalt an der [...]strasse

in [...] und wird mit Sozialhilfe unterstützt.

Erwägungen

2.

Am 6. September 2019 verfügten die

Sozialen Dienste Oberer Leberberg (in der Folge SDOL) die wirtschaftliche

Sozialhilfe (für den 4-Personenhaushalt; Beschwerdeführerin mit ihren 3 älteren

Kindern) im Umfang von CHF 3'007.40. Sie gingen dabei von einem erhöhten, nicht

ortsüblichen Mietzins aus und nahmen eine entsprechende Kürzung vor. Den als

Einkommen anrechenbaren Konkubinatsbeitrag des Partners, der alleine für die

Aufwendungen der gemeinsamen Tochter aufkommt, berechneten sie aufgrund des

erweiterten SKOS-Budgets mit CHF 2’088.85.

3.

Mit Eingabe vom 13. September 2019

erhob die Beschwerdeführerin beim Department des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde.

Sie beantragte primär eine Korrektur der Budgetberechnungen, insoweit es den

anrechenbaren Mietzins und die Verkehrsauslagen und Schulden ihres

Konkubinatspartners betraf. Am 5. März 2020 teilten die SDOL mit, gemäss dem

Einwand der Beschwerdeführerin die Kosten für Verkehrsauslagen ihres Partners

geprüft und diese rückwirkend ab Juli 2019 einbezogen zu haben. Mit Entscheid

vom 26. Juni 2020 hiess das DdI die Beschwerde teilweise gut, soweit sie nicht

gegenstandslos geworden war, und hob die Kürzung der Miete für den

Konkubinatspartner im erweiterten Budget auf. Die Höhe des festgestellten

Fehlbetrags im Sozialhilfebudget sei mit CHF 995.55 auszuweisen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, grundsätzlich würden die in einer familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen nicht als Unterstützungseinheit

erfasst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würden hingegen die Entschädigung

für Haushaltsführung sowie der Konkubinatsbeitrag bilden. Die

Sozialhilfebehörden seien somit verpflichtet, Sozialhilfebezüger zur

Geltendmachung dieser Ansprüche anzuhalten und allfällige Entschädigungen oder

Beiträge des Konkubinatspartners bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu

berücksichtigen. Grundlage zur Berechnung des Bedarfs der nicht unterstützten

leistungspflichtigen Person bilde dabei das erweiterte SKOS-Budget. Ein

allfälliger Überschuss werde im Budget der unterstützten Person vollumfänglich

als Einnahme angerechnet. Was die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend

die nicht berücksichtigten Verkehrsauslagen im erweiterten Budget ihres

Lebenspartners angehe, sei festzuhalten, dass diese während des Verfahrens

gegenstandslos geworden seien, da die SDOL dem Antrag der Beschwerdeführerin

rückwirkend und vollumfänglich nachgekommen sei. Bezüglich des ortsüblichen

Mietzinses, der Kürzung durch die SDOL und der Verfügbarkeit von entsprechenden

Wohnungen hätten vergleichende Recherchen ergeben, dass die von der

Beschwerdeführerin gemietete Liegenschaft mit einer Netto-Monatsmiete von CHF

1’450.00 deutlich über dem ortsüblichen Mietzinsgrenzwert von CHF 1’150.00

lägen. Folglich rechtfertige sich eine Kürzung, zumal ein 6-Personenhaushalt

nicht zwingend einen Anspruch auf eine 6-Zimmerwohnung habe. Die Kinder der

Beschwerdeführerin seien noch klein und benötigten zurzeit nicht jedes ein

eigenes Zimmer. Sei also die Kürzung der Miete im Budget der Beschwerdeführerin

gerechtfertigt, müsse hingegen eine Korrektur im erweiterten SKOS-Budget des

Konkubinatspartners erfolgen. Letztgenannter sei nicht bedürftig, weshalb die

Kürzung seiner Miete zu unterbleiben habe. Soweit die Beschwerdeführerin darauf

hinweise, dass im Haushalt auch nicht gemeinsame Kinder lebten und eine

Unterstützung dieser durch ihren Konkubinatspartner auszuschliessen sei, sei

ihr Antrag mit Blick auf die langjährige Praxis des Bundesgerichts abzulehnen.

Dispositiv

Demnach hätten sich Konkubinatspartner Unterstützung zu leisten, unabhängig

davon, ob Kinder aus einer früheren Beziehung im gleichen Haushalt lebten. Mit

Blick auf den eindeutigen Wortlaut der SKOS-Richtlinien müssten zudem auch die

Schulden des Konkubinatspartners unbeachtet bleiben.

4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 erhob

die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid des Departements vom 26.

Juni 2020 und beantragte: «Ziffer 2 des Entscheids soll angepasst oder

gestrichen werden. Es soll auf eine feste Zahl verzichtet werden. Zudem soll

der Partner nicht mit all seinem Einkommen für die Kinder aufkommen müssen,

welche nicht seine Kinder sind. Auf Verfahrenskosten soll verzichtet werden.» Es

sei nicht richtig, dass ihr Partner für die Kinder eines fremden Vaters

aufkommen müsse. Genau das sei aber bei ihren 3 (älteren) Kindern der Fall. Die

Alimente der leiblichen Väter würden eingefordert. Es sei nur noch nicht

entschieden. Keiner der Väter streite ab, Vater zu sein und diese würden

deshalb ihrer Unterhaltspflicht nachkommen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt

hätten ihre Kinder und damit sie einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Es sei

willkürlich, wenn die Höhe des Konkubinatsbeitrags davon abhänge, wie rasch die

Gerichte arbeiten und Unterhaltsklagen entscheiden würden oder wie lange ein

Kindsvater mit Eingaben diese Entscheide verzögere. Richtig könne nur sein,

dass die Sozialhilfe die Alimente bevorschusse, wenn in einem noch ungeregelten

Zustand die eigentliche Alimentenbevorschussung nicht zum Tragen komme.

5. Mit Schreiben vom 14. August 2020

beantragte das DdI, die Beschwerde abzuweisen. Es gelte zu unterscheiden, ob

der Begriff der Pflicht im Sinne einer rechtlich durchsetzbaren Forderung oder

einer Obliegenheit verwendet werde. Letztere sei gerichtlich nicht

durchsetzbar. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse müsse der

Konkubinatsbeitrag auch für den im Budget der Beschwerdeführerin aufgeführten

Bedarf der nicht gemeinsamen Kinder verwendet werden. Das Bundesgerichtsurteil

BGE 141 I 153 sage nichts Anderes aus. Es finde keine Diskriminierung statt.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes,

SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___

ist bezüglich Reduktion ihres Mietzinsanteils und Höhe des Konkubinatsbeitrags

ihres Partners durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind nach

§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder

der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt werden, da

bereits eine Rechtsmittelinstanz – hier das DdI – als Vorinstanz entschieden

hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).

2.1 Sozialhilfe wird an Personen

ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die

Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG).

Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen

Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen

Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung

der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung.

Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 lit. a SG).

Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen

und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich

grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet

verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die

Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die

betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden (§ 165 SG).

2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die

Aufhebung der Ziff. 2 des angefochtenen Ent­scheids. Diese lautet: «Die Kürzung

der Miete für den Konkubinatspartner im erweiterten Budget ist aufgehoben. Es

ist der vollständige Mietzinsanteil zu berücksichtigen. » Damit ist die

Beschwerdeführerin aber gar nicht beschwert, denn die Aufhebung der Kürzung der

Miete für den Konkubinatspartner erfolgt zu ihren Gunsten, indem der

Konkubinats­beitrag dadurch reduziert und ihr mehr ausbezahlt wird. Die Kürzung

ihres eigenen Mietzinses auf ein ortsübliches Mass ficht die Beschwerdeführerin

– soweit ersichtlich – nicht an. Selbst wenn sie dies täte, wäre die Beschwerde

diesbezüglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt (II. Ziff.

2.3, S. 4), dass die Kürzung des Mietzinsanteils der Beschwerdeführerin durch

die SDOL zu Recht erfolgte. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist jedoch davon

auszugehen, dass sich die Beschwerde­führerin gegen Dispo-Ziffer 3 wendet.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat schon im

Jahre 2011 festgehalten, dass in einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine

Person sozialhilferechtlich unterstützt wird, für den nicht unterstützten

Partner entsprechend den SKOS-Richtlinien ein erweitertes SKOS-Budget zu

erstellen ist, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inkl. Schuldentilgung)

gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen sind im Budget

des unterstützten Partners voll als Einnahmen anzurechnen (SOG 2011 Nr. 34).

Gleiches hat das Bundesgericht festgehalten: Es sei nicht willkürlich, wenn die

kantonale Sozialhilfebehörde bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen und

Vermögen des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im

Sozialhilfebudget der Leistungsansprecherin angemessen berücksichtige. Die

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages verletze unter diesen Voraussetzungen

weder das Willkürverbot noch das Rechtsgleichheitsgebot und zwar unabhängig

davon, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit

erkläre, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht (BGE 141 I 153 und

Urteil 8C_138/2016 vom 6. September 2016, mit weiteren Hinweisen). Genau ein

solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr Partner

– sofern er den Beitrag überhaupt tatsächlich bezahlt – nicht

Unterhaltsleistungen an ihre 3 älteren Kinder erbringt, sondern damit seinen

Beitrag an den gemeinsamen Haushalt bezahlt. Mit dem Zusammenziehen ist er

diese Verpflichtung, die ja nicht nur eine finanzielle, sondern zum Teil auch

eine ideelle (als Partner und «Ersatzvater») ist, bewusst eingegangen. Die Sozialhilfe

ist subsidiär und dient nicht dazu, Unterhaltsleistungen, die aus irgendwelchen

Gründen (noch) nicht fliessen, zu ersetzen oder zu bevorschussen. Die effektive

Unterhaltspflicht, die dann auch rechtlich durchgesetzt werden kann, obliegt

den leiblichen Vätern und nicht dem Konkubinatspartner. Dieser ist lediglich

verpflichtet, seinen Beitrag an den Haushalt zu leisten, und die

Beschwerdeführerin muss sich diesen bei der Gewährung der Sozialhilfe anrechnen

lassen. Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Fehlbetrag frankengenau

und nicht situationsgerecht festgesetzt werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass

allfällige Veränderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel

Zahnarztkosten o. ä.) von ihr den Sozialdiensten gemeldet und belegt werden

können, worauf eine Neuberechnung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen

wird. Gleiches gilt für eine allfällige Schuldentilgung ihres Lebenspartners.

Ist diese belegt und erfolgen effektive Zahlungen, sind diese gemäss oben

zitierter Rechtsprechung in die Berechnung des Konkubinatsbeitrages

einzubeziehen.

3. Die Beschwerde erweist sich – soweit

darauf eingetreten werden kann – somit als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss

wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

eingetreten wird, abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern, Schweizerhofquai 6). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann