VWBES.2020.277
Sozialhilfe
5. Februar 2021Deutsch9 min
ihres jüngsten Kindes [...] (geb. 2019), sowie ihren drei weiteren Kindern [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) lebt mit ihrem erwerbstätigen Konkubinatspartner und Vater
ihres jüngsten Kindes [...] (geb. 2019), sowie ihren drei weiteren Kindern [...]
(geb. 2009), [...] und [...] (geb. 2015) in einem Haushalt an der [...]strasse
in [...] und wird mit Sozialhilfe unterstützt.
Erwägungen
2.
Am 6. September 2019 verfügten die
Sozialen Dienste Oberer Leberberg (in der Folge SDOL) die wirtschaftliche
Sozialhilfe (für den 4-Personenhaushalt; Beschwerdeführerin mit ihren 3 älteren
Kindern) im Umfang von CHF 3'007.40. Sie gingen dabei von einem erhöhten, nicht
ortsüblichen Mietzins aus und nahmen eine entsprechende Kürzung vor. Den als
Einkommen anrechenbaren Konkubinatsbeitrag des Partners, der alleine für die
Aufwendungen der gemeinsamen Tochter aufkommt, berechneten sie aufgrund des
erweiterten SKOS-Budgets mit CHF 2’088.85.
3.
Mit Eingabe vom 13. September 2019
erhob die Beschwerdeführerin beim Department des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde.
Sie beantragte primär eine Korrektur der Budgetberechnungen, insoweit es den
anrechenbaren Mietzins und die Verkehrsauslagen und Schulden ihres
Konkubinatspartners betraf. Am 5. März 2020 teilten die SDOL mit, gemäss dem
Einwand der Beschwerdeführerin die Kosten für Verkehrsauslagen ihres Partners
geprüft und diese rückwirkend ab Juli 2019 einbezogen zu haben. Mit Entscheid
vom 26. Juni 2020 hiess das DdI die Beschwerde teilweise gut, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden war, und hob die Kürzung der Miete für den
Konkubinatspartner im erweiterten Budget auf. Die Höhe des festgestellten
Fehlbetrags im Sozialhilfebudget sei mit CHF 995.55 auszuweisen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, grundsätzlich würden die in einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen nicht als Unterstützungseinheit
erfasst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würden hingegen die Entschädigung
für Haushaltsführung sowie der Konkubinatsbeitrag bilden. Die
Sozialhilfebehörden seien somit verpflichtet, Sozialhilfebezüger zur
Geltendmachung dieser Ansprüche anzuhalten und allfällige Entschädigungen oder
Beiträge des Konkubinatspartners bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu
berücksichtigen. Grundlage zur Berechnung des Bedarfs der nicht unterstützten
leistungspflichtigen Person bilde dabei das erweiterte SKOS-Budget. Ein
allfälliger Überschuss werde im Budget der unterstützten Person vollumfänglich
als Einnahme angerechnet. Was die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend
die nicht berücksichtigten Verkehrsauslagen im erweiterten Budget ihres
Lebenspartners angehe, sei festzuhalten, dass diese während des Verfahrens
gegenstandslos geworden seien, da die SDOL dem Antrag der Beschwerdeführerin
rückwirkend und vollumfänglich nachgekommen sei. Bezüglich des ortsüblichen
Mietzinses, der Kürzung durch die SDOL und der Verfügbarkeit von entsprechenden
Wohnungen hätten vergleichende Recherchen ergeben, dass die von der
Beschwerdeführerin gemietete Liegenschaft mit einer Netto-Monatsmiete von CHF
1’450.00 deutlich über dem ortsüblichen Mietzinsgrenzwert von CHF 1’150.00
lägen. Folglich rechtfertige sich eine Kürzung, zumal ein 6-Personenhaushalt
nicht zwingend einen Anspruch auf eine 6-Zimmerwohnung habe. Die Kinder der
Beschwerdeführerin seien noch klein und benötigten zurzeit nicht jedes ein
eigenes Zimmer. Sei also die Kürzung der Miete im Budget der Beschwerdeführerin
gerechtfertigt, müsse hingegen eine Korrektur im erweiterten SKOS-Budget des
Konkubinatspartners erfolgen. Letztgenannter sei nicht bedürftig, weshalb die
Kürzung seiner Miete zu unterbleiben habe. Soweit die Beschwerdeführerin darauf
hinweise, dass im Haushalt auch nicht gemeinsame Kinder lebten und eine
Unterstützung dieser durch ihren Konkubinatspartner auszuschliessen sei, sei
ihr Antrag mit Blick auf die langjährige Praxis des Bundesgerichts abzulehnen.
Dispositiv
Demnach hätten sich Konkubinatspartner Unterstützung zu leisten, unabhängig
davon, ob Kinder aus einer früheren Beziehung im gleichen Haushalt lebten. Mit
Blick auf den eindeutigen Wortlaut der SKOS-Richtlinien müssten zudem auch die
Schulden des Konkubinatspartners unbeachtet bleiben.
4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 erhob
die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid des Departements vom 26.
Juni 2020 und beantragte: «Ziffer 2 des Entscheids soll angepasst oder
gestrichen werden. Es soll auf eine feste Zahl verzichtet werden. Zudem soll
der Partner nicht mit all seinem Einkommen für die Kinder aufkommen müssen,
welche nicht seine Kinder sind. Auf Verfahrenskosten soll verzichtet werden.» Es
sei nicht richtig, dass ihr Partner für die Kinder eines fremden Vaters
aufkommen müsse. Genau das sei aber bei ihren 3 (älteren) Kindern der Fall. Die
Alimente der leiblichen Väter würden eingefordert. Es sei nur noch nicht
entschieden. Keiner der Väter streite ab, Vater zu sein und diese würden
deshalb ihrer Unterhaltspflicht nachkommen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt
hätten ihre Kinder und damit sie einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Es sei
willkürlich, wenn die Höhe des Konkubinatsbeitrags davon abhänge, wie rasch die
Gerichte arbeiten und Unterhaltsklagen entscheiden würden oder wie lange ein
Kindsvater mit Eingaben diese Entscheide verzögere. Richtig könne nur sein,
dass die Sozialhilfe die Alimente bevorschusse, wenn in einem noch ungeregelten
Zustand die eigentliche Alimentenbevorschussung nicht zum Tragen komme.
5. Mit Schreiben vom 14. August 2020
beantragte das DdI, die Beschwerde abzuweisen. Es gelte zu unterscheiden, ob
der Begriff der Pflicht im Sinne einer rechtlich durchsetzbaren Forderung oder
einer Obliegenheit verwendet werde. Letztere sei gerichtlich nicht
durchsetzbar. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse müsse der
Konkubinatsbeitrag auch für den im Budget der Beschwerdeführerin aufgeführten
Bedarf der nicht gemeinsamen Kinder verwendet werden. Das Bundesgerichtsurteil
BGE 141 I 153 sage nichts Anderes aus. Es finde keine Diskriminierung statt.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes,
SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___
ist bezüglich Reduktion ihres Mietzinsanteils und Höhe des Konkubinatsbeitrags
ihres Partners durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind nach
§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder
der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt werden, da
bereits eine Rechtsmittelinstanz – hier das DdI – als Vorinstanz entschieden
hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).
2.1 Sozialhilfe wird an Personen
ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die
Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG).
Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen
Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen
Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung
der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung.
Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 lit. a SG).
Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen
und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich
grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet
verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die
Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die
betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden (§ 165 SG).
2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die
Aufhebung der Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids. Diese lautet: «Die Kürzung
der Miete für den Konkubinatspartner im erweiterten Budget ist aufgehoben. Es
ist der vollständige Mietzinsanteil zu berücksichtigen. » Damit ist die
Beschwerdeführerin aber gar nicht beschwert, denn die Aufhebung der Kürzung der
Miete für den Konkubinatspartner erfolgt zu ihren Gunsten, indem der
Konkubinatsbeitrag dadurch reduziert und ihr mehr ausbezahlt wird. Die Kürzung
ihres eigenen Mietzinses auf ein ortsübliches Mass ficht die Beschwerdeführerin
– soweit ersichtlich – nicht an. Selbst wenn sie dies täte, wäre die Beschwerde
diesbezüglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt (II. Ziff.
2.3, S. 4), dass die Kürzung des Mietzinsanteils der Beschwerdeführerin durch
die SDOL zu Recht erfolgte. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen Dispo-Ziffer 3 wendet.
2.3 Das Verwaltungsgericht hat schon im
Jahre 2011 festgehalten, dass in einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine
Person sozialhilferechtlich unterstützt wird, für den nicht unterstützten
Partner entsprechend den SKOS-Richtlinien ein erweitertes SKOS-Budget zu
erstellen ist, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inkl. Schuldentilgung)
gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen sind im Budget
des unterstützten Partners voll als Einnahmen anzurechnen (SOG 2011 Nr. 34).
Gleiches hat das Bundesgericht festgehalten: Es sei nicht willkürlich, wenn die
kantonale Sozialhilfebehörde bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen und
Vermögen des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im
Sozialhilfebudget der Leistungsansprecherin angemessen berücksichtige. Die
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages verletze unter diesen Voraussetzungen
weder das Willkürverbot noch das Rechtsgleichheitsgebot und zwar unabhängig
davon, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit
erkläre, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht (BGE 141 I 153 und
Urteil 8C_138/2016 vom 6. September 2016, mit weiteren Hinweisen). Genau ein
solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr Partner
– sofern er den Beitrag überhaupt tatsächlich bezahlt – nicht
Unterhaltsleistungen an ihre 3 älteren Kinder erbringt, sondern damit seinen
Beitrag an den gemeinsamen Haushalt bezahlt. Mit dem Zusammenziehen ist er
diese Verpflichtung, die ja nicht nur eine finanzielle, sondern zum Teil auch
eine ideelle (als Partner und «Ersatzvater») ist, bewusst eingegangen. Die Sozialhilfe
ist subsidiär und dient nicht dazu, Unterhaltsleistungen, die aus irgendwelchen
Gründen (noch) nicht fliessen, zu ersetzen oder zu bevorschussen. Die effektive
Unterhaltspflicht, die dann auch rechtlich durchgesetzt werden kann, obliegt
den leiblichen Vätern und nicht dem Konkubinatspartner. Dieser ist lediglich
verpflichtet, seinen Beitrag an den Haushalt zu leisten, und die
Beschwerdeführerin muss sich diesen bei der Gewährung der Sozialhilfe anrechnen
lassen. Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Fehlbetrag frankengenau
und nicht situationsgerecht festgesetzt werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass
allfällige Veränderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel
Zahnarztkosten o. ä.) von ihr den Sozialdiensten gemeldet und belegt werden
können, worauf eine Neuberechnung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen
wird. Gleiches gilt für eine allfällige Schuldentilgung ihres Lebenspartners.
Ist diese belegt und erfolgen effektive Zahlungen, sind diese gemäss oben
zitierter Rechtsprechung in die Berechnung des Konkubinatsbeitrages
einzubeziehen.
3. Die Beschwerde erweist sich – soweit
darauf eingetreten werden kann – somit als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss
wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
eingetreten wird, abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern, Schweizerhofquai 6). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann