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Entscheid

VWBES.2020.278

Bauen ausserhalb der Bauzone

25. Januar 2021Deutsch18 min

Der Entscheid des BJD über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG wurde A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___

Beschwerdegegner

betreffend Bauen

ausserhalb der Bauzone

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Eigentümerin der

Grundstücke GB B.___ Nr. [...]. Die Grundstücke befinden sich in der

Landwirtschaftszone sowie teilweise im Wald und mithin ausserhalb der Bauzone.

Sie werden überlagert von der Juraschutzzone, dem kantonalen Vorranggebiet

Natur und Landschaft und dem BLN-Schutzgebiet «Weissenstein» (Bundesinventar

der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt-Nr. 1010).

A.___ führt keinen Landwirtschaftsbetrieb; sie hat die Liegenschaft [...] 2004

erworben. 1981 hatten die kantonalen Stellen ein Baugesuch für die Renovierung

der Wohnung im ersten Stock zu beurteilen. Schon damals war die Wohnnutzung als

standortbedingt, also nicht zonenkonform qualifiziert worden. Im Jahr 1988

hatten das damalige Bau-Departement und das Forst-Departement in einer

Verfügung vom 14. Juli ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem nun

bewilligten Ausbau des bestehenden Wohnhauses das Mass der angemessenen

Erweiterung nach Art. 24 Abs. 2 RPG ausgeschöpft sei und weitere Umbauten und

Zweckänderungen kaum mehr möglich sein würden.

2. Anlässlich zweier Begehungen stellte

die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___ im Sommer 2018 mehrere

nicht bewilligte Bauten und Anlagen auf den Grundstücken von A.___ fest. Mit

Eingabe vom 3. Dezember 2018 stellte A.___ auf Verlangen der Bau- und

Werkkommission ein nachträgliches Baugesuch für Anbauten am Hauptgebäude sowie

diverse Nebenbauten und Anlagen auf den genannten Grundstücken. Das Baugesuch

wurde vom 13. Dezember 2018 bis am 10. Januar 2019 öffentlich aufgelegt. Innert

Frist gingen keine Einsprachen ein.

3. Die Baugesuchsakten wurden mit Eingabe

vom 18. Dezember 2018 an das Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Durchführung

des kantonalen Bewilligungsverfahrens überwiesen. Das BJD führte am 22. August

2019 einen Augenschein durch und stellte dabei zusätzliche nicht bewilligte

Bauten und Anlagen fest.

4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wies

das BJD das Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nach Art.

24 ff. RPG hinsichtlich sämtlicher Bauten und Anlagen ab und ordnete die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. In einzelnen Punkten

verzichtete das BJD aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung des

Rückbaus. Das nachträgliche Baugesuch für das Hühnerhaus schrieb es als

gegenstandslos ab, da dieses bereits am 29. Mai 1985 bewilligt worden war.

Der Entscheid des BJD über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG wurde A.___

zusammen mit der ablehnenden Verfügung der Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde B.___ vom 16. Juli 2020 eröffnet.

5. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2020

gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt

Theo Strausak, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 2. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Baubewilligung für Anbauten an

Hauptgebäude, diverse Nebenbauten und Anlagen sei ohne Auflagen zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Gesuch vom 31. August 2020 beantragte

die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins, was mit Verfügung

vom 1. September 2020 mit Blick auf die noch fehlende Beschwerdebegründung und

die noch nicht vorhandenen Akten vorläufig abgelehnt wurde.

7. Die Beschwerdebegründung datiert vom

30. Oktober 2020 und enthält die folgenden, modifizierten Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid des Bau- und

Justizdepartements vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben.

2. Es sei die Baubewilligung für Anbauten

an Hauptgebäude sowie weitere bauliche Anlagen im Sinne nachfolgender Anträge

zu erteilen.

3. Es sei ein Augenschein mit Verhandlung

durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Stellungnahmen vom 19. bzw. 20.

November 2020 schlossen die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___

und das BJD auf Abweisung der Beschwerde.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12)]. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Durchführung eines Augenscheins. Vorliegend ergeben sich die Verhältnisse vor

Ort mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Vorinstanz hat bereits einen

Augenschein durchgeführt, im Rahmen dessen zahlreiche Fotografien der

beanstandeten Bauten und Anlagen angefertigt wurden, was namentlich auch eine

Beurteilung über die Einordnung derselben in die Umgebung erlaubt. Angemerkt

sei, dass eine Legende dazu hilfreich (und vom Bundesgericht jeweils auch

gefordert) gewesen wäre. In den «Arbeitsunterlagen des ARP» (in den Vorakten)

bei den mit zusätzlichem Bildmaterial ergänzten Orthofotos werden die

strittigen Bauten und Anlagen ebenfalls gut dokumentiert. Es ist deshalb nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse anlässlich eines weiteren

Augenscheins zu gewinnen wären. Der Antrag ist folglich abzuweisen.

3.1

Den Parteien steht die Disposition

über den Streitgegenstand zu. Hier bestehen gewisse Unklarheiten. Der

Hauptantrag lautet auf Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung. In

Antrag 2 wird um die Baubewilligung für Anbauten an Hauptgebäude sowie weitere

bauliche Anlagen im Sinne nachfolgender Anträge ersucht. Diese

Einschränkung erfolgte erst im Rahmen der einlässlichen Beschwerdebegründung

vom 30. Oktober 2020. Ursprünglich war mit Eingabe vom 21. Juli 2020 noch

verlangt worden, die Baubewilligung sei für Anbauten an Hauptgebäude, diverse

Nebenbauten und Anlagen ohne Auflagen zu erteilen. Eine solche nachträgliche

Eingrenzung des Streitgegenstands ist zulässig. Materiell werden sodann in der

Beschwerdebegründung nur Ausführungen zum angeordneten Rückbau der Pergola, des

Geräteunterstands West, des Holztrocknungslagerplatzes Ost, des

Weideunterstands sowie des Gewächsfolientunnels gemacht. Damit sind die in der

Verfügung des BJD vom 2. Juli 2020 getroffenen Anordnungen hinsichtlich des

Holztrocknungslagertunnels Nord, des Abstellplatzes West, des Anbaus Ost über

der Güllegrube, des Dachgeschossausbaus im Wohnhaus sowie der Holzunterstände

auf GB B.___ Nr. [...] in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffern 2.1 [teilweise],

2.2, 2.5, 3). Ebenso rechtskräftig ist die Feststellung des BJD, dass die ohne

Baubewilligung erstellte Grillstelle sowie der Holzunterstand auf GB B.___ Nr. [...]

beseitigt wurden (Dispositiv-Ziffer 4).

3.2

Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen

sämtliche Anordnungen der Vorinstanz wenden, wäre auf die Beschwerde in diesen

Punkten mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Und selbst wenn

darauf einzutreten wäre, ist die sorgfältige vorinstanzliche Würdigung der

Rechtslage nicht zu beanstanden. Was den Verzicht auf den Rückbau des

Abstellplatzes West und des Dachgeschossausbaus anbelangt, wäre dem

Verwaltungsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 72 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]) in jedem Fall eine ungünstigere

Beurteilung versagt.

4.1

Es ist unbestritten, dass die Bauten

ausserhalb der Bauzone, in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der

Juraschutzzone, einem kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft sowie dem

BLN-Schutzgebiet «Weissenstein», liegen. Deshalb ist im ordentlichen

Baugesuchsverfahren zusätzlich die Zustimmung durch das kantonale BJD

einzuholen (§ 38bis Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS

711.1]). Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin keinen Landwirtschaftsbetrieb

führt, dass die Voraussetzungen für eine Baubewilligung gemäss Art. 16a und

Art. 22 RPG (zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone)

also nicht gegeben sind und die bereits erstellten Bauten und Anlagen nicht

bewilligt wurden. Zu prüfen ist damit, ob eine nachträgliche Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann oder aber auf den Rückbau aus

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu verzichten ist.

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass nach

den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz das Mass

der zulässigen Erweiterungen nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV bereits

vor Erstellung der Bauten und Anlagen, welche hier Streitgegenstand bilden,

ausgeschöpft wurde. Im Jahr 1988 wurde eine Erweiterung der Wohnfläche von

ursprünglich rund 110 m2 auf ca. 180 m2 bewilligt. Zusätzlich

erfolgte ein unbewilligter Dachausbau im Umfang von 54 m2, welcher

allerdings nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. Die Vorinstanz hielt

zutreffend fest, dass die Wohnfläche insgesamt um 112 % erweitert worden sei,

was das zulässige Mass der Erweiterung von 60 % nach innen (Art. 42 Abs. 3

lit. a RPG) aber auch von 30 % nach aussen (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV) bei

weitem sprenge. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nach Art. 24c

RPG – d.h. die Erweiterung einer vom Bestandesschutz erfassten, nachträglich zonenwidrig

gewordenen Baute – fällt damit von vornherein ausser Betracht.

4.3

Gemäss Art. 24 RPG können abweichend

von Artikel 22 Absatz 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und

Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und

Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Anwendung von Art. 24 RPG setzt

das Vorliegen einer baubewilligungspflichtigen Baute oder Anlage gemäss Art. 22

Abs. 1 RPG voraus (BGE 139 II 134, E. 5.1). Bauten und Anlagen gemäss Art. 22

Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten

Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind,

die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den

Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen (BGE 139 II 134, E. 5.2).

4.4

Ob vorliegend eine nachträgliche

Baubewilligung für die zu prüfenden Bauten und Anlagen erteilt werden kann, richtet

sich nicht allein nach den Art. 24 ff. RPG betreffend Ausnahmebewilligungen

ausserhalb der Bauzone. Vielmehr sind auch die diversen zusätzlichen damit

zusammenhängenden Vorschriften insbesondere des Natur- und Heimatschutzes zu

beachten, welche sich aus dem besonderen Schutzstatus des Grundstücksperimeters

der Beschwerdeführerin ergeben. Soweit nichtforstliche Bauten und Anlagen im

Wald zu beurteilen sind, ist eine Rodungsbewilligung erforderlich (vgl. Art. 5

Waldgesetz [WaG, SR 921.0]). Aus der Einordnung in die Juraschutzzone (§ 121 Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]) folgen sodann diverse

Ästhetikvorschriften. Wegleitend ist der Grundsatz, dass Bauten in besonderer

Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen haben (§ 24 Abs. 1 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, BGS 435.141]). Schliesslich ist

der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Grundstücke der Beschwerdeführerin

im räumlichen Geltungsbereich des BLN-Schutzobjekts «Weissenstein» befinden.

Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des

Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,

jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen

Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451]). Bei Erfüllung

einer Bundesaufgabe – wozu die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24

ff. RPG gehört (BGE 142 II 509, E. 2.3) – darf ein Abweichen von der

ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare nur in Erwägung gezogen

werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls

nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).

4.5

Falls die Erteilung einer

nachträglichen Bau- bzw. Ausnahmebewilligung nicht möglich ist, kann aus

Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Abbruch einer rechtswidrigen Baute

oder Anlage verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur

unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso

wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung

ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht

schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Auf den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig

gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen

Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen

(grundlegend: BGE 111 Ib 213, E. 6, insb. E. 6b).

5.

Zu überprüfen ist zunächst die

Anordnung des Rückbaus der Pergola.

5.1

Die Pergola besteht aus Säulen,

einer hinteren Schutzwand aus Sichtsteinen und der Bedachung mit

Doppelstegplatten. Sie weist eine erhebliche Fläche auf (33 m2) und

nimmt optisch bei der Zufahrt zum Haus eine dominierende Stellung ein. Die

Baubewilligungspflicht ist vor diesem Hintergrund klar zu bejahen. Da es sich

um einen Erweiterungsbau zum Wohnhaus handelt, käme einzig eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG in Betracht. Da jedoch das Mass der

zulässigen Erweiterungen bereits ausgeschöpft wurde, ist die Bewilligungserteilung

nach Art. 24c RPG bereits von vornherein ausgeschlossen (vgl. E. 4.2 hiervor).

5.2

Die Vorinstanz hat zutreffend

festgehalten, dass das bestehende Dach mit den dicken Balken ästhetisch sehr

negativ in Erscheinung tritt. Die Pergola erscheint an diesem idyllischen

Standort ausserhalb der Bauzone am Waldrand aufgrund ihrer Dimensionen und der funktional

anmutenden Doppelstegplatten stark störend. Vor dem Hintergrund der hohen

Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes im vorliegend zu beurteilenden

Perimeter muss auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung

zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die Abweichung von den

gesetzlichen Vorgaben ist nicht bloss gering und das öffentliche Interesse an

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gewichtig. Insbesondere der

Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und der

Landschaftsschutz überwiegen gegenüber den nachvollziehbaren privaten

Interessen der Beschwerdeführerin. Dass der Rückbau unverhältnismässig wäre,

wurde denn auch vor Verwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich dargetan. Die

Vorinstanz hat zu Recht den Rückbau der Pergola angeordnet.

6.

Zu prüfen ist sodann der Antrag, auf

den Rückbau des Anbaus West / Geräteunterstandes aus Gründen der

Verhältnismässigkeit zu verzichten. Dass keine nachträgliche Baubewilligung

erteilt werden kann, wird von der Beschwerdeführerin anerkannt.

6.1

Die Vorinstanz verweigerte die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG aus dem Grund, dass

das Gebäude flächenmässig gegen innen bereits maximal erweitert worden sei und

eine Erweiterung für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig sei. Eine

Ausnahmebewilligung wird nunmehr nicht mehr verlangt. Die Beschwerdeführerin

macht mit Blick auf die Verhältnismässigkeit geltend, der Schuppen diene der

Unterbringung der wichtigsten und notwendigsten Geräte zum Unterhalt der

Liegenschaft (Schneefräse für die private Erschliessungsstrasse) und zur

Bewirtschaftung des Weidelandes und ihres Waldes. Aufgrund der Wichtigkeit des

Unterstandes als Wetterschutz der Maschinen zum Unterhalt und zur Erschliessung

wögen die privaten Interessen der Eigentümerin schwerer als die öffentlichen

Interessen.

6.2

Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit pflegt das Bundesgericht das öffentliche Interesse an der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes den privaten Interessen des

Bauherrn gegenüberzustellen. Die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der Wichtigkeit der

verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der Gesetzesverletzung ab. Bei

rechtswidrigen Bauten in Schutzgebieten überwiegt in aller Regel das

öffentliche Interesse. So hat das Bundesgericht namentlich bei illegalen Bauten

und Anlagen im Geltungsbereich eines BLN-Objekt das öffentliche Interesse als

überwiegend erachtet (BGE 132 II 21, E. 64; Urteil 1C_730/2013 vom 4. Juni

2014, E. 8.3.2; zum Ganzen Bernhard Waldmann, Rechtliches Regime von

rechtswidrigen Bauten und Anlagen, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch

Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 6.42).

6.3

Der zu beurteilende Geräteunterstand

befindet sich in der Juraschutzzone und zusätzlich im Perimeter des BLN-Schutzobjekts

«Weissenstein». Insofern kommt dem Interesse an der möglichst ungeschmälerten Erhaltung

dieser Gebiete und der Freihaltung von zonenfremden Gebäuden eine hohe

Bedeutung zu. Der Geräteunterstand fügt sich nicht in die Umgebung ein.

Vielmehr stellt er durch die Wahl der Materialien, insbesondere des vergilbten

Wellblechdachs, einen störenden Fremdkörper dar. Überdies wird durch die

grosszügige Dimensionierung das gesamte Erscheinungsbild der Liegenschaft und

mithin auch die Einordnung in die Landschaft beeinträchtigt. Dass der

Unterstand zur Aufrechterhaltung der Wohnnutzung notwendig wäre, ist nicht

ersichtlich. Die Maschinen können an einem anderen Ort in oder auch auf den

Abstellplätzen ausserhalb der Liegenschaft parkiert werden. Entsprechend kommt

ein Verzicht auf den Rückbau des Geräteunterstandes aus

Verhältnismässigkeitsgründen nicht in Frage. Die Anordnung des Rückbaus durch

die Vorinstanz erweist sich als rechtens.

7.

Zu überprüfen ist weiter die

Anordnung des Rückbaus des Holztrocknungstunnels Nord.

7.1

Die Vorinstanz erwog, dass der

Tunnel aus waldrechtlicher Sicht grundsätzlich bewilligungsfähig sei, da er der

Eigenversorgung diene. Jedoch sei er eingangs Wald gelegen und sehr gut

ersichtlich. Weder Materialisierung noch Stellung nähmen Rücksicht auf das

Landschaftsbild, weshalb der Holztrocknungstunnel den Anforderungen der

Juraschutzzone nicht genüge.

7.2

Was die Beschwerdeführerin hiergegen

vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zutreffend

festgehalten, dass ein Holztrocknungstunnel an dieser Stelle – unmittelbar am

Waldrand – und in dieser Form – mit einer Blache als Bedeckung – nicht

bewilligungsfähig ist. Überdies hat sie die Bewilligung an anderer Stelle und

in anderer Form explizit vorbehalten. Die Anordnung des Rückbaus ist damit

nicht zu beanstanden.

7.3

Auf den implizit gestellten Antrag,

es sei der Beschwerdeführerin zuzugestehen, einen Holzlagerplatz an anderer

Stelle zu bewilligen (recte: zu errichten), kann nicht eingetreten werden. Das

Verwaltungsgericht ist zur Bewilligung eines Holztrocknungstunnels an einem

alternativen Standort nicht befugt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein

Baugesuch für einen Holztrocknungstunnel an anderer Stelle und in einer an die

Umgebung angepassten Form einzureichen.

8.

Die Beschwerdeführerin wendet sich

gegen die Anordnung des Rückbaus des Weideunterstandes.

8.1

Die Vorinstanz erwog in

sachverhaltlicher Hinsicht ausgehend von den Aussagen der Beschwerdeführerin,

der Weideunterstand sei vor Kurzem als Ersatz für einen vor über 35 Jahren

erstellten, nicht mehr den Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügenden

Unterstand erstellt worden. Die Beschwerdeführerin anerkennt diese

tatsächlichen Feststellungen. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Ersatzbau

für einen ebenfalls nicht bewilligten Unterstand handelt, kann die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Weideunterstand ist

fest mit dem Erdboden verbunden und verändert den Raum aufgrund seiner

grosszügigen Dimensionierung (7.50m x 3.95m x 2.40 – 2.70m) erheblich. Die

Baubewilligungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.

8.2

Der Weideunterstand dient der

Pferdehaltung. Zu Recht hat die Vorinstanz eine etwaige Bewilligung zur Hobbytierhaltung

(Art. 24e RPG) ausgeschlossen, dürfen doch dazu grundsätzlich keine neuen

Bauten und Anlagen erstellt werden. Bei einem Weideunterstand handelt es sich

auch um keine ausnahmsweise zulässige Aussenanlage nach Art. 24e Abs. 2 RPG

i.V.m. Art. 42 Abs. 5 RPV (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre

Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb

der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24e N 16; siehe auch die Wegleitung «Pferd und

Raumplanung» des ARE, S. 17, mit Hinweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

8.3

Zwar macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Weide und der Weideunterstand würden von C.___, Landwirt im

Nebenerwerb aus [...], gepachtet. Ob der Weideunterstand deswegen nach Art. 16abis

RPG bewilligt werden könnte, kann hier offenbleiben. Mit den grossen

Spanplatten und dem auffällig vorstehenden roten Pultdach (siehe dazu die Mappe

«Arbeitsunterlagen ARP» mit Orthofotos und Bildern des alten und des neuen

Weideunterstands) verstösst die Baute in jedem Fall gegen die Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften

der Juraschutzzone (§§ 24-26 NHV), denen gerade im BLN-Gebiet besonders

Rechnung zu tragen ist. Im Übrigen lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob der

Betrieb von C.___ die Voraussetzungen für eine zonenkonforme Pferdehaltung

erfüllt. Es wäre denn auch nicht am Verwaltungsgericht, dies zu klären, würde

dies doch zu einer Verkürzung des Instanzenzugs führen.

9.

Schliesslich beanstandet die

Beschwerdeführerin die Anordnung des Rückbaus des Gewächsfolientunnels. Sie

anerkennt jedoch ausdrücklich, dass «sich ein Gewächstunnel ausserhalb der

Bauzone kaum rechtlich begründen» lasse. Inwiefern überhaupt noch ein

Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Antrags besteht, kann

offengelassen werden, zumal sich der Gewächsfolientunnel ohnehin als

offensichtlich nicht bewilligungsfähig erweist.

9.1

Der Folientunnel ist auf Dauer

angelegt und fest mit dem Erdboden verbunden. Er vermag die Nutzungsordnung zu

beeinflussen, da das Landschaftsbild erheblich verändert wird. Die Errichtung

des Gewächsfolientunnels ist damit baubewilligungspflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_561/2012 vom 4. Oktober 2013, E. 2.4.1).

9.2

Das nachträgliche Baugesuch ist

nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 16a RPG, sondern von Art. 24c RPG zu

beurteilen, da der Gewächsfolientunnel nicht der landwirtschaftlichen

Produktion, sondern der Selbstversorgung dient. Es wurde bereits festgehalten,

dass das Mass der zulässigen Erweiterungen auf dem Grundstück der

Beschwerdeführerin ausgeschöpft ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Entsprechend kann

keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden, zumal auch nicht

ersichtlich ist, inwiefern der Folientunnel nach Art. 24c Abs. 4 RPG für eine

zeitgemässe Wohnnutzung nötig wäre. Darüber hinaus widerspricht der prägnant in

Erscheinung tretende Gewächsfolientunnel mit seinem intensivlandwirtschaftlichen

Charakter auch den auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz ausgerichteten

Zielen der Juraschutzzone und des BLN-Schutzobjekts «Weissenstein». Die

Vorinstanz hat deshalb zu Recht den Rückbau des Gewächsfolientunnels

angeordnet.

9.2

Auf den implizit gestellten Antrag,

der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Weidezauns um die Gemüsebeete zu

errichten, kann nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist zur

erstinstanzlichen Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG

nicht befugt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein ordnungsgemässes Baugesuch

für einen Weidezaun einzureichen.

10.

Zur Verhältnismässigkeit der

angeordneten Rückbaumassnahmen kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Der Rückbau der unbewilligten und auch nicht

bewilligungsfähigen Bauten ist erforderlich, um den Grundsätzen des

Raumplanungsrechts Nachachtung zu verschaffen, ist doch die Abweichung vom

Gesetz erheblich. Das BJD schildert die Szenerie rund um das einst einfache Wohnhaus

mit Stall als «sehr gebastelt und verbaut». Mildere Mittel zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind vorliegend nicht ersichtlich.

Wie das BJD treffend dargelegt hat, kann nicht wegen der beachtlichen Menge an

unbewilligten Bauten und Anlagen und der daraus resultierenden Gesamtkosten vom

Rückbau abgesehen werden, obschon der einzelne Rückbauaufwand je gesondert

betrachtet verhältnismässig ist.

11.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann