VWBES.2020.278
Bauen ausserhalb der Bauzone
25. Januar 2021Deutsch18 min
Der Entscheid des BJD über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG wurde A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Eigentümerin der
Grundstücke GB B.___ Nr. [...]. Die Grundstücke befinden sich in der
Landwirtschaftszone sowie teilweise im Wald und mithin ausserhalb der Bauzone.
Sie werden überlagert von der Juraschutzzone, dem kantonalen Vorranggebiet
Natur und Landschaft und dem BLN-Schutzgebiet «Weissenstein» (Bundesinventar
der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt-Nr. 1010).
A.___ führt keinen Landwirtschaftsbetrieb; sie hat die Liegenschaft [...] 2004
erworben. 1981 hatten die kantonalen Stellen ein Baugesuch für die Renovierung
der Wohnung im ersten Stock zu beurteilen. Schon damals war die Wohnnutzung als
standortbedingt, also nicht zonenkonform qualifiziert worden. Im Jahr 1988
hatten das damalige Bau-Departement und das Forst-Departement in einer
Verfügung vom 14. Juli ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem nun
bewilligten Ausbau des bestehenden Wohnhauses das Mass der angemessenen
Erweiterung nach Art. 24 Abs. 2 RPG ausgeschöpft sei und weitere Umbauten und
Zweckänderungen kaum mehr möglich sein würden.
2. Anlässlich zweier Begehungen stellte
die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___ im Sommer 2018 mehrere
nicht bewilligte Bauten und Anlagen auf den Grundstücken von A.___ fest. Mit
Eingabe vom 3. Dezember 2018 stellte A.___ auf Verlangen der Bau- und
Werkkommission ein nachträgliches Baugesuch für Anbauten am Hauptgebäude sowie
diverse Nebenbauten und Anlagen auf den genannten Grundstücken. Das Baugesuch
wurde vom 13. Dezember 2018 bis am 10. Januar 2019 öffentlich aufgelegt. Innert
Frist gingen keine Einsprachen ein.
3. Die Baugesuchsakten wurden mit Eingabe
vom 18. Dezember 2018 an das Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Durchführung
des kantonalen Bewilligungsverfahrens überwiesen. Das BJD führte am 22. August
2019 einen Augenschein durch und stellte dabei zusätzliche nicht bewilligte
Bauten und Anlagen fest.
4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wies
das BJD das Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nach Art.
24 ff. RPG hinsichtlich sämtlicher Bauten und Anlagen ab und ordnete die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. In einzelnen Punkten
verzichtete das BJD aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung des
Rückbaus. Das nachträgliche Baugesuch für das Hühnerhaus schrieb es als
gegenstandslos ab, da dieses bereits am 29. Mai 1985 bewilligt worden war.
Der Entscheid des BJD über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG wurde A.___
zusammen mit der ablehnenden Verfügung der Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde B.___ vom 16. Juli 2020 eröffnet.
5. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2020
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
Theo Strausak, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 2. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Baubewilligung für Anbauten an
Hauptgebäude, diverse Nebenbauten und Anlagen sei ohne Auflagen zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Gesuch vom 31. August 2020 beantragte
die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins, was mit Verfügung
vom 1. September 2020 mit Blick auf die noch fehlende Beschwerdebegründung und
die noch nicht vorhandenen Akten vorläufig abgelehnt wurde.
7. Die Beschwerdebegründung datiert vom
30. Oktober 2020 und enthält die folgenden, modifizierten Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid des Bau- und
Justizdepartements vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei die Baubewilligung für Anbauten
an Hauptgebäude sowie weitere bauliche Anlagen im Sinne nachfolgender Anträge
zu erteilen.
3. Es sei ein Augenschein mit Verhandlung
durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Stellungnahmen vom 19. bzw. 20.
November 2020 schlossen die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___
und das BJD auf Abweisung der Beschwerde.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12)]. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Durchführung eines Augenscheins. Vorliegend ergeben sich die Verhältnisse vor
Ort mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Vorinstanz hat bereits einen
Augenschein durchgeführt, im Rahmen dessen zahlreiche Fotografien der
beanstandeten Bauten und Anlagen angefertigt wurden, was namentlich auch eine
Beurteilung über die Einordnung derselben in die Umgebung erlaubt. Angemerkt
sei, dass eine Legende dazu hilfreich (und vom Bundesgericht jeweils auch
gefordert) gewesen wäre. In den «Arbeitsunterlagen des ARP» (in den Vorakten)
bei den mit zusätzlichem Bildmaterial ergänzten Orthofotos werden die
strittigen Bauten und Anlagen ebenfalls gut dokumentiert. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse anlässlich eines weiteren
Augenscheins zu gewinnen wären. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
3.1
Den Parteien steht die Disposition
über den Streitgegenstand zu. Hier bestehen gewisse Unklarheiten. Der
Hauptantrag lautet auf Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung. In
Antrag 2 wird um die Baubewilligung für Anbauten an Hauptgebäude sowie weitere
bauliche Anlagen im Sinne nachfolgender Anträge ersucht. Diese
Einschränkung erfolgte erst im Rahmen der einlässlichen Beschwerdebegründung
vom 30. Oktober 2020. Ursprünglich war mit Eingabe vom 21. Juli 2020 noch
verlangt worden, die Baubewilligung sei für Anbauten an Hauptgebäude, diverse
Nebenbauten und Anlagen ohne Auflagen zu erteilen. Eine solche nachträgliche
Eingrenzung des Streitgegenstands ist zulässig. Materiell werden sodann in der
Beschwerdebegründung nur Ausführungen zum angeordneten Rückbau der Pergola, des
Geräteunterstands West, des Holztrocknungslagerplatzes Ost, des
Weideunterstands sowie des Gewächsfolientunnels gemacht. Damit sind die in der
Verfügung des BJD vom 2. Juli 2020 getroffenen Anordnungen hinsichtlich des
Holztrocknungslagertunnels Nord, des Abstellplatzes West, des Anbaus Ost über
der Güllegrube, des Dachgeschossausbaus im Wohnhaus sowie der Holzunterstände
auf GB B.___ Nr. [...] in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffern 2.1 [teilweise],
2.2, 2.5, 3). Ebenso rechtskräftig ist die Feststellung des BJD, dass die ohne
Baubewilligung erstellte Grillstelle sowie der Holzunterstand auf GB B.___ Nr. [...]
beseitigt wurden (Dispositiv-Ziffer 4).
3.2
Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen
sämtliche Anordnungen der Vorinstanz wenden, wäre auf die Beschwerde in diesen
Punkten mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Und selbst wenn
darauf einzutreten wäre, ist die sorgfältige vorinstanzliche Würdigung der
Rechtslage nicht zu beanstanden. Was den Verzicht auf den Rückbau des
Abstellplatzes West und des Dachgeschossausbaus anbelangt, wäre dem
Verwaltungsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 72 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]) in jedem Fall eine ungünstigere
Beurteilung versagt.
4.1
Es ist unbestritten, dass die Bauten
ausserhalb der Bauzone, in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der
Juraschutzzone, einem kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft sowie dem
BLN-Schutzgebiet «Weissenstein», liegen. Deshalb ist im ordentlichen
Baugesuchsverfahren zusätzlich die Zustimmung durch das kantonale BJD
einzuholen (§ 38bis Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS
711.1]). Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin keinen Landwirtschaftsbetrieb
führt, dass die Voraussetzungen für eine Baubewilligung gemäss Art. 16a und
Art. 22 RPG (zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone)
also nicht gegeben sind und die bereits erstellten Bauten und Anlagen nicht
bewilligt wurden. Zu prüfen ist damit, ob eine nachträgliche Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann oder aber auf den Rückbau aus
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu verzichten ist.
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass nach
den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz das Mass
der zulässigen Erweiterungen nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV bereits
vor Erstellung der Bauten und Anlagen, welche hier Streitgegenstand bilden,
ausgeschöpft wurde. Im Jahr 1988 wurde eine Erweiterung der Wohnfläche von
ursprünglich rund 110 m2 auf ca. 180 m2 bewilligt. Zusätzlich
erfolgte ein unbewilligter Dachausbau im Umfang von 54 m2, welcher
allerdings nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. Die Vorinstanz hielt
zutreffend fest, dass die Wohnfläche insgesamt um 112 % erweitert worden sei,
was das zulässige Mass der Erweiterung von 60 % nach innen (Art. 42 Abs. 3
lit. a RPG) aber auch von 30 % nach aussen (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV) bei
weitem sprenge. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nach Art. 24c
RPG – d.h. die Erweiterung einer vom Bestandesschutz erfassten, nachträglich zonenwidrig
gewordenen Baute – fällt damit von vornherein ausser Betracht.
4.3
Gemäss Art. 24 RPG können abweichend
von Artikel 22 Absatz 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und
Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und
Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Anwendung von Art. 24 RPG setzt
das Vorliegen einer baubewilligungspflichtigen Baute oder Anlage gemäss Art. 22
Abs. 1 RPG voraus (BGE 139 II 134, E. 5.1). Bauten und Anlagen gemäss Art. 22
Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten
Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind,
die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den
Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen (BGE 139 II 134, E. 5.2).
4.4
Ob vorliegend eine nachträgliche
Baubewilligung für die zu prüfenden Bauten und Anlagen erteilt werden kann, richtet
sich nicht allein nach den Art. 24 ff. RPG betreffend Ausnahmebewilligungen
ausserhalb der Bauzone. Vielmehr sind auch die diversen zusätzlichen damit
zusammenhängenden Vorschriften insbesondere des Natur- und Heimatschutzes zu
beachten, welche sich aus dem besonderen Schutzstatus des Grundstücksperimeters
der Beschwerdeführerin ergeben. Soweit nichtforstliche Bauten und Anlagen im
Wald zu beurteilen sind, ist eine Rodungsbewilligung erforderlich (vgl. Art. 5
Waldgesetz [WaG, SR 921.0]). Aus der Einordnung in die Juraschutzzone (§ 121 Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]) folgen sodann diverse
Ästhetikvorschriften. Wegleitend ist der Grundsatz, dass Bauten in besonderer
Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen haben (§ 24 Abs. 1 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, BGS 435.141]). Schliesslich ist
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Grundstücke der Beschwerdeführerin
im räumlichen Geltungsbereich des BLN-Schutzobjekts «Weissenstein» befinden.
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des
Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,
jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451]). Bei Erfüllung
einer Bundesaufgabe – wozu die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
ff. RPG gehört (BGE 142 II 509, E. 2.3) – darf ein Abweichen von der
ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare nur in Erwägung gezogen
werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls
nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
4.5
Falls die Erteilung einer
nachträglichen Bau- bzw. Ausnahmebewilligung nicht möglich ist, kann aus
Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Abbruch einer rechtswidrigen Baute
oder Anlage verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur
unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso
wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung
ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht
schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig
gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen
(grundlegend: BGE 111 Ib 213, E. 6, insb. E. 6b).
5.
Zu überprüfen ist zunächst die
Anordnung des Rückbaus der Pergola.
5.1
Die Pergola besteht aus Säulen,
einer hinteren Schutzwand aus Sichtsteinen und der Bedachung mit
Doppelstegplatten. Sie weist eine erhebliche Fläche auf (33 m2) und
nimmt optisch bei der Zufahrt zum Haus eine dominierende Stellung ein. Die
Baubewilligungspflicht ist vor diesem Hintergrund klar zu bejahen. Da es sich
um einen Erweiterungsbau zum Wohnhaus handelt, käme einzig eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG in Betracht. Da jedoch das Mass der
zulässigen Erweiterungen bereits ausgeschöpft wurde, ist die Bewilligungserteilung
nach Art. 24c RPG bereits von vornherein ausgeschlossen (vgl. E. 4.2 hiervor).
5.2
Die Vorinstanz hat zutreffend
festgehalten, dass das bestehende Dach mit den dicken Balken ästhetisch sehr
negativ in Erscheinung tritt. Die Pergola erscheint an diesem idyllischen
Standort ausserhalb der Bauzone am Waldrand aufgrund ihrer Dimensionen und der funktional
anmutenden Doppelstegplatten stark störend. Vor dem Hintergrund der hohen
Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes im vorliegend zu beurteilenden
Perimeter muss auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die Abweichung von den
gesetzlichen Vorgaben ist nicht bloss gering und das öffentliche Interesse an
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gewichtig. Insbesondere der
Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und der
Landschaftsschutz überwiegen gegenüber den nachvollziehbaren privaten
Interessen der Beschwerdeführerin. Dass der Rückbau unverhältnismässig wäre,
wurde denn auch vor Verwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich dargetan. Die
Vorinstanz hat zu Recht den Rückbau der Pergola angeordnet.
6.
Zu prüfen ist sodann der Antrag, auf
den Rückbau des Anbaus West / Geräteunterstandes aus Gründen der
Verhältnismässigkeit zu verzichten. Dass keine nachträgliche Baubewilligung
erteilt werden kann, wird von der Beschwerdeführerin anerkannt.
6.1
Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG aus dem Grund, dass
das Gebäude flächenmässig gegen innen bereits maximal erweitert worden sei und
eine Erweiterung für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig sei. Eine
Ausnahmebewilligung wird nunmehr nicht mehr verlangt. Die Beschwerdeführerin
macht mit Blick auf die Verhältnismässigkeit geltend, der Schuppen diene der
Unterbringung der wichtigsten und notwendigsten Geräte zum Unterhalt der
Liegenschaft (Schneefräse für die private Erschliessungsstrasse) und zur
Bewirtschaftung des Weidelandes und ihres Waldes. Aufgrund der Wichtigkeit des
Unterstandes als Wetterschutz der Maschinen zum Unterhalt und zur Erschliessung
wögen die privaten Interessen der Eigentümerin schwerer als die öffentlichen
Interessen.
6.2
Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit pflegt das Bundesgericht das öffentliche Interesse an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes den privaten Interessen des
Bauherrn gegenüberzustellen. Die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der Wichtigkeit der
verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der Gesetzesverletzung ab. Bei
rechtswidrigen Bauten in Schutzgebieten überwiegt in aller Regel das
öffentliche Interesse. So hat das Bundesgericht namentlich bei illegalen Bauten
und Anlagen im Geltungsbereich eines BLN-Objekt das öffentliche Interesse als
überwiegend erachtet (BGE 132 II 21, E. 64; Urteil 1C_730/2013 vom 4. Juni
2014, E. 8.3.2; zum Ganzen Bernhard Waldmann, Rechtliches Regime von
rechtswidrigen Bauten und Anlagen, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch
Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 6.42).
6.3
Der zu beurteilende Geräteunterstand
befindet sich in der Juraschutzzone und zusätzlich im Perimeter des BLN-Schutzobjekts
«Weissenstein». Insofern kommt dem Interesse an der möglichst ungeschmälerten Erhaltung
dieser Gebiete und der Freihaltung von zonenfremden Gebäuden eine hohe
Bedeutung zu. Der Geräteunterstand fügt sich nicht in die Umgebung ein.
Vielmehr stellt er durch die Wahl der Materialien, insbesondere des vergilbten
Wellblechdachs, einen störenden Fremdkörper dar. Überdies wird durch die
grosszügige Dimensionierung das gesamte Erscheinungsbild der Liegenschaft und
mithin auch die Einordnung in die Landschaft beeinträchtigt. Dass der
Unterstand zur Aufrechterhaltung der Wohnnutzung notwendig wäre, ist nicht
ersichtlich. Die Maschinen können an einem anderen Ort in oder auch auf den
Abstellplätzen ausserhalb der Liegenschaft parkiert werden. Entsprechend kommt
ein Verzicht auf den Rückbau des Geräteunterstandes aus
Verhältnismässigkeitsgründen nicht in Frage. Die Anordnung des Rückbaus durch
die Vorinstanz erweist sich als rechtens.
7.
Zu überprüfen ist weiter die
Anordnung des Rückbaus des Holztrocknungstunnels Nord.
7.1
Die Vorinstanz erwog, dass der
Tunnel aus waldrechtlicher Sicht grundsätzlich bewilligungsfähig sei, da er der
Eigenversorgung diene. Jedoch sei er eingangs Wald gelegen und sehr gut
ersichtlich. Weder Materialisierung noch Stellung nähmen Rücksicht auf das
Landschaftsbild, weshalb der Holztrocknungstunnel den Anforderungen der
Juraschutzzone nicht genüge.
7.2
Was die Beschwerdeführerin hiergegen
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgehalten, dass ein Holztrocknungstunnel an dieser Stelle – unmittelbar am
Waldrand – und in dieser Form – mit einer Blache als Bedeckung – nicht
bewilligungsfähig ist. Überdies hat sie die Bewilligung an anderer Stelle und
in anderer Form explizit vorbehalten. Die Anordnung des Rückbaus ist damit
nicht zu beanstanden.
7.3
Auf den implizit gestellten Antrag,
es sei der Beschwerdeführerin zuzugestehen, einen Holzlagerplatz an anderer
Stelle zu bewilligen (recte: zu errichten), kann nicht eingetreten werden. Das
Verwaltungsgericht ist zur Bewilligung eines Holztrocknungstunnels an einem
alternativen Standort nicht befugt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein
Baugesuch für einen Holztrocknungstunnel an anderer Stelle und in einer an die
Umgebung angepassten Form einzureichen.
8.
Die Beschwerdeführerin wendet sich
gegen die Anordnung des Rückbaus des Weideunterstandes.
8.1
Die Vorinstanz erwog in
sachverhaltlicher Hinsicht ausgehend von den Aussagen der Beschwerdeführerin,
der Weideunterstand sei vor Kurzem als Ersatz für einen vor über 35 Jahren
erstellten, nicht mehr den Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügenden
Unterstand erstellt worden. Die Beschwerdeführerin anerkennt diese
tatsächlichen Feststellungen. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Ersatzbau
für einen ebenfalls nicht bewilligten Unterstand handelt, kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Weideunterstand ist
fest mit dem Erdboden verbunden und verändert den Raum aufgrund seiner
grosszügigen Dimensionierung (7.50m x 3.95m x 2.40 – 2.70m) erheblich. Die
Baubewilligungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.
8.2
Der Weideunterstand dient der
Pferdehaltung. Zu Recht hat die Vorinstanz eine etwaige Bewilligung zur Hobbytierhaltung
(Art. 24e RPG) ausgeschlossen, dürfen doch dazu grundsätzlich keine neuen
Bauten und Anlagen erstellt werden. Bei einem Weideunterstand handelt es sich
auch um keine ausnahmsweise zulässige Aussenanlage nach Art. 24e Abs. 2 RPG
i.V.m. Art. 42 Abs. 5 RPV (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre
Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb
der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24e N 16; siehe auch die Wegleitung «Pferd und
Raumplanung» des ARE, S. 17, mit Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
8.3
Zwar macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Weide und der Weideunterstand würden von C.___, Landwirt im
Nebenerwerb aus [...], gepachtet. Ob der Weideunterstand deswegen nach Art. 16abis
RPG bewilligt werden könnte, kann hier offenbleiben. Mit den grossen
Spanplatten und dem auffällig vorstehenden roten Pultdach (siehe dazu die Mappe
«Arbeitsunterlagen ARP» mit Orthofotos und Bildern des alten und des neuen
Weideunterstands) verstösst die Baute in jedem Fall gegen die Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften
der Juraschutzzone (§§ 24-26 NHV), denen gerade im BLN-Gebiet besonders
Rechnung zu tragen ist. Im Übrigen lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob der
Betrieb von C.___ die Voraussetzungen für eine zonenkonforme Pferdehaltung
erfüllt. Es wäre denn auch nicht am Verwaltungsgericht, dies zu klären, würde
dies doch zu einer Verkürzung des Instanzenzugs führen.
9.
Schliesslich beanstandet die
Beschwerdeführerin die Anordnung des Rückbaus des Gewächsfolientunnels. Sie
anerkennt jedoch ausdrücklich, dass «sich ein Gewächstunnel ausserhalb der
Bauzone kaum rechtlich begründen» lasse. Inwiefern überhaupt noch ein
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Antrags besteht, kann
offengelassen werden, zumal sich der Gewächsfolientunnel ohnehin als
offensichtlich nicht bewilligungsfähig erweist.
9.1
Der Folientunnel ist auf Dauer
angelegt und fest mit dem Erdboden verbunden. Er vermag die Nutzungsordnung zu
beeinflussen, da das Landschaftsbild erheblich verändert wird. Die Errichtung
des Gewächsfolientunnels ist damit baubewilligungspflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_561/2012 vom 4. Oktober 2013, E. 2.4.1).
9.2
Das nachträgliche Baugesuch ist
nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 16a RPG, sondern von Art. 24c RPG zu
beurteilen, da der Gewächsfolientunnel nicht der landwirtschaftlichen
Produktion, sondern der Selbstversorgung dient. Es wurde bereits festgehalten,
dass das Mass der zulässigen Erweiterungen auf dem Grundstück der
Beschwerdeführerin ausgeschöpft ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Entsprechend kann
keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden, zumal auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern der Folientunnel nach Art. 24c Abs. 4 RPG für eine
zeitgemässe Wohnnutzung nötig wäre. Darüber hinaus widerspricht der prägnant in
Erscheinung tretende Gewächsfolientunnel mit seinem intensivlandwirtschaftlichen
Charakter auch den auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz ausgerichteten
Zielen der Juraschutzzone und des BLN-Schutzobjekts «Weissenstein». Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht den Rückbau des Gewächsfolientunnels
angeordnet.
9.2
Auf den implizit gestellten Antrag,
der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Weidezauns um die Gemüsebeete zu
errichten, kann nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist zur
erstinstanzlichen Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG
nicht befugt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein ordnungsgemässes Baugesuch
für einen Weidezaun einzureichen.
10.
Zur Verhältnismässigkeit der
angeordneten Rückbaumassnahmen kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Der Rückbau der unbewilligten und auch nicht
bewilligungsfähigen Bauten ist erforderlich, um den Grundsätzen des
Raumplanungsrechts Nachachtung zu verschaffen, ist doch die Abweichung vom
Gesetz erheblich. Das BJD schildert die Szenerie rund um das einst einfache Wohnhaus
mit Stall als «sehr gebastelt und verbaut». Mildere Mittel zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind vorliegend nicht ersichtlich.
Wie das BJD treffend dargelegt hat, kann nicht wegen der beachtlichen Menge an
unbewilligten Bauten und Anlagen und der daraus resultierenden Gesamtkosten vom
Rückbau abgesehen werden, obschon der einzelne Rückbauaufwand je gesondert
betrachtet verhältnismässig ist.
11.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann