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Entscheid

VWBES.2020.28

Akteneinsicht

17. August 2020Deutsch19 min

beim Personalamt ein Zugangsgesuch um Herausgabe der zwischen dem Kanton und B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann,

Beschwerdegegner

betreffend Akteneinsicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Vereinbarung vom 14. Juni

2019 zwischen der Kantonalen Verwaltung Solothurn, vertreten durch das

Personalamt, und B.___, Chef […]amt Kanton Solothurn, wurde das

Anstellungsverhältnis mit B.___ in gegenseitigem Einvernehmen beendet.

2. Die Öffentlichkeit wurde darüber mit

Medienmitteilung vom 17. Juni 2019 orientiert.

3. Am 21. Juni 2019 stellte A.___

beim Personalamt ein Zugangsgesuch um Herausgabe der zwischen dem Kanton und B.___

abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung gemäss §§ 34 ff. des Informations- und

Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.2).

4. Mit Stellungnahme vom 5. Juli

2019 beantragte B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann, die

Abweisung des Zugangsgesuchs.

5. Mit Schlichtungsgesuch vom

12. August 2019 beantragte A.___ bei der Beauftragten für Information und

Datenschutz (IDSB), es sei ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und das

Personalamt anzuweisen, die Aufhebungsvereinbarung herauszugeben. Im Fall der

Nichteinigung habe die IDSB eine schriftliche Empfehlung gemäss § 36 Abs. 3 InfoDG auszustellen und die Behörde eine anfechtbare Verfügung gemäss § 37 InfoDG zu erlassen.

6. An der Sitzung der

Geschäftsprüfungskommission vom 20. August 2019 informierten der

Finanzdirektor, der Personalchef und der Departementssekretär des Finanzdepartements

über den Fall und brachten den Kommissionsmitgliedern ebenfalls den

Regierungsratsbeschluss vom 11. Juni 2019 über die betreffende

Vereinbarung zwischen der Kantonalen Verwaltung des Kantons Solothurn und B.___,

Chef […]amt, unterzeichnet am 14. Juni 2019, zur Kenntnis.

7. In der Stellungnahme vom

30. August 2019 teilte der Regierungsrat im Rahmen des

Schlichtungsverfahrens mit, dem Herausgabegesuch werde nicht entsprochen.

8. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2019 vor der IDSB konnte keine

Einigung erzielt werden.

9. Mit Empfehlung vom 11. Dezember

2019 riet die IDSB dem Regierungsrat, den Zugang zur Aufhebungsvereinbarung zu

gewähren. Sollte der Regierungsrat mit der Empfehlung nicht einverstanden sein

und den Zugang nicht gewähren, so habe er eine Verfügung zu erlassen, welche

dem Zugangsgesuchsteller und B.___ zu eröffnen sei.

10. Auf entsprechende Rückfrage des

Finanzdepartements vom 17. Dezember 2019 lehnte B.___ die Offenlegung der

Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich ab.

11. Mit Schreiben vom 17. Dezember

2019 bat der Gesuchsteller um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

12. Mit Regierungsratsbeschluss vom

14. Januar 2020 wurde das Zugangsgesuch abgewiesen.

13. Gegen diesen Beschluss erhob A.___

am 23. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Regierungsratsbeschluss vom

14. Januar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdegegnerin sei

gerichtlich zu verpflichten dem Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung

zwischen dem Kanton und dem ehemaligen Chef des kantonalen […]amtes vom

14. Juni 2019 herauszugeben.

b)

Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an den Regierungsrat des Kantons

Solothurn zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, auf das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 21. Juni 2019 einzutreten und dieses nach den

Vorgaben des InfoDG neu zu prüfen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit

durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

14. Mit Stellungnahme vom

4. Februar 2020 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das

Finanzdepartement, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf eine detaillierte Stellungnahme. Die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung wurde als nicht notwendig erachtet.

15. Mit Stellungnahme vom

18. Februar 2020 beantragte B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto

Allemann, ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies

auf die Stellungnahmen vom 5. Juli 2019 und 19. September 2019 an den

Regierungsrat.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 InfoDG). A.___,

dessen Gesuch um Herausgabe der Aufhebungsvereinbarung durch den Regierungsrat

abgewiesen wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. § 12 Info DG

statuiert seinen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Damit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

des angefochtenen Entscheids, und er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) mit Publikums- und

Medienanwesenheit. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über

zivilrechtliche Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern

die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Art. 6

Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn,

sondern – unter be­stimmten Voraussetzungen – auch Verwaltungsakte einer

hoheitlich handelnden Be­hörde, sofern diese massgeblich in Rechte und

Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (vgl. BGE 130 I 388 E. 5.1

mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gilt jedoch auch in diesen Fällen nicht absolut. Aus­nahmen, die

ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung recht­fertigen,

sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen­rechte

etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die

nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst

werden können. Unter Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung

innert ange­messener Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne

Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den

Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere genügen, wenn

ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2006 E. 2.1 mit Hin­weisen).

2.2

Indem dem Beschwerdeführer

vorliegend die Herausgabe eines ihn nicht direkt betreffenden Dokuments nicht

bewilligt wird, wird nicht stark in seine Rechte eingegriffen und es liegt

keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der EMRK vor. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer öffentlichen

Verhandlung gewonnen werden könnten. Der Beschwerdeführer hatte genügend

Gelegenheit, seine Begehren und seine Rechtsauffassung schriftlich darzulegen

und es handelt sich vorliegend um die Klärung einer reinen Rechtsfrage, welche

sich adäquat aufgrund der Akten und schriftlichen Parteivorbringen beantworten

lässt. Es besteht somit kein Anlass zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung,

weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal das Verwaltungsgericht

(ausser bei Disziplinarbeschwerden) gemäss § 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) grundsätzlich aufgrund der

Akten entscheidet.

3.1

Gemäss Art. 11 Abs. 3 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede Person das

Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Würde der Zugang einen besonderen

Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen

Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).

Vorliegend ist unstrittig, dass es sich

bei der Aufhebungsvereinbarung um ein amtliches Dokument handelt und dass der

Zugang keinen besonderen Aufwand erfordern würde.

3.2

Gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG wird der

Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,

soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche

Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln

würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der

Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).

Laut § 14 InfoDG richtet sich der Zugang

zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21-23)

und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26-30) sowie nach der

Spezialgesetzgebung.

Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen

Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15

besteht.

Gemäss § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen

Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer

Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz

oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit die

betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder wenn

die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Der Begriff des

Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die Bekanntgabe, d.h.

das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen von Personendaten (vgl.

BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 347).

Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben

von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit

ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen

entgegenstehen.

3.3

Die Vorinstanz hält richtig fest,

dass somit die Voraussetzungen zur Verweigerung der Bekanntgabe von

Personendaten dieselben sind wie die in § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG aufgeführten

Voraussetzungen, welche eine Ausnahme zum Öffentlichkeitsgrundsatz zulassen.

Der Zugang zu öffentlichen Dokumenten wird also eingeschränkt, soweit ein

Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen

entgegenstehen.

3.4

Als schützenswerte private

Interessen zählt § 5 Abs. 1 InfoDG insbesondere die

Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und

Fabrikationsgeheimnisses auf. Wichtige öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der

freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden.

4.1

Die Vorinstanz stellt sich auf den

Standpunkt, bezüglich des Inhalts der Vereinbarung hätten die Vertragsparteien

Stillschweigen vereinbart. Eine einseitige Offenlegung ohne Einwilligung des

Betroffenen wäre daher wider Treu und Glauben und entbehre der notwendigen

Rechtsgrundlage. Es handle sich vorliegend um ein amtliches Dokument mit

Personendaten. Der Zugang zu diesem bedürfe deshalb einer Rechtsgrundlage. Das

Recht auf Zugang könne zudem ganz aufgehoben sein, wenn ein Gesetz oder

schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen

würden. Vorliegend finde sich keine der in § 15 Abs. 1 lit. a-d InfoDG

aufgeführten Rechtsgrundlagen. Es finde sich keine Grundlage in einem Gesetz

oder einer Verordnung, die es erlaube, Personendaten ohne Rechtsgrundlage und

ohne Einwilligung des Betroffenen bekanntzugeben. Die Bekanntgabe von

Personendaten sei vorliegend auch nicht nötig, um eine auf einem Gesetz oder

einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen. Insbesondere habe B.___ weder

die Daten allgemein zugänglich gemacht, noch habe er seine Einwilligung

gegeben. Vielmehr lehne er eine Offenlegung der Vereinbarung ausdrücklich ab.

Der Zugang wäre schon allein wegen der fehlenden Einwilligung des Betroffenen

zu verweigern. Auch das Öffentlichkeitsprinzip vermöge den Anforderungen an die

notwendige Rechtsgrundlage nicht zu genügen. Erforderlich wäre eine spezifische

Rechtsgrundlage, welche die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der

behördlichen Informationstätigkeit gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip

erlauben würde.

Auf Bundesebene stelle sich dasselbe Problem.

Der Bundesgesetzgeber habe mit Abs. 1bis zu Art. 19 des

Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) eine Koordinationsnorm

geschaffen, die es erlaube, Personendaten auch ohne Rechtsgrundlage

Dispositiv

bekanntzugeben. Personendaten dürften demnach bekanntgegeben werden, wenn die

betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher

Aufgaben stünden und wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches

Interesse bestehe. Im Kanton Solothurn fehle eine vergleichbare Koordinationsnorm,

welche eine Bekanntgabe von Personendaten ohne Rechtsgrundlage erlauben würde.

Da keine genügende Rechtsgrundlage

vorliege und die Zustimmung des Betroffenen fehle, sei der Zugang zu

verweigern.

4.2 Auch B.___ stellt sich auf den

Standpunkt, es sei keine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden. Und selbst

wenn § 12 InfoDG eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen würde, so

handle es sich bei der Vereinbarung um das Resultat von Vertragsverhandlungen, welche

nach § 13 Abs. 2 lit. b InfoDG erst nach einer Schutzfrist von 30 Jahren

zugänglich sei. Zudem stünden dem Zugangsgesuch die privaten Interessen von B.___

wie dessen Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung entgegen. Die

Aufhebungsvereinbarung enthalte namentlich Angaben zu Lohnzahlungen und

sonstigen Entschädigungen sowie Modalitäten der einvernehmlichen Aufhebung des

Arbeitsverhältnisses. Eine Anonymisierung sei nicht möglich und die

Einwilligung von B.___ zur Veröffentlichung liege nicht vor. Umgekehrt habe es

keine konkreten Vorfälle gegeben, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

geführt hätten, an welchen überhaupt ein öffentliches Interesse bestehen könnte.

Schliesslich habe der Kanton als Anstellungsbehörde die Pflicht, die Persönlichkeit

seiner Arbeitnehmer zu achten und zu schützen. Aus all diesen Gründen sei das

Zugangsgesuch abzuweisen.

4.3 Der Beschwerdeführer stützt sich

dagegen auf die Empfehlung der IDSB, welche festhielt, das

Öffentlichkeitsprinzip könne nicht vertraglich eingeschränkt werden. Zudem sei

mit § 12 InfoDG eine gesetzliche Grundlage vorhanden, welche das Bundesgericht

bereits als hinreichend erachtet habe. Der Zugang zur Aufhebungsvereinbarung

könne nur verweigert werden, wenn überwiegende Interessen bestünden, was die

IDSB verneint habe. Die Vorinstanz habe gar keine echte Interessenabwägung

vorgenommen, sondern habe einseitig auf die Wünsche und Interessen des […]amtschefs

abgestellt. Die Vorinstanz agiere zudem widersprüchlich, indem sie im Jahr 2006

bis ins letzte Detail Zugang zu einer etwa gleich gelagerten

Aufhebungsvereinbarung im Fall der früheren Chefin des Finanzamts gewährt habe.

Es sei unverständlich, dass jetzt das Öffentlichkeitsprinzip restriktiver

ausgelegt werde, wenn doch der Trend Richtung Öffnung gehe.

5.1 Soweit sich die Vorinstanz auf den

Standpunkt stellt, es mangle an einer gesetzlichen Grundlage für die

Bekanntgabe von Personendaten, so trifft dies nicht zu. § 15 InfoDG

statuiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. das in Art. 13

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) festgeschriebene Recht auf Schutz vor

Missbrauch der persönlichen Daten. Grundrechte dürfen nach Art. 36 BV nur eingeschränkt

werden, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, wenn die

Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, die Einschränkung verhältnismässig ist

und wenn nicht in den Kerngehalt des Grundrechts eingegriffen wird. Das in Art.

11 Abs. 3 KV und in § 12 Abs. 1 InfoDG festgeschriebene Recht von jedermann auf

Zugang zu amtlichen Dokumenten stellt eine klare und genügende gesetzliche

Grundlage dar, um das Recht der informationellen Selbstbestimmung

einzuschränken, sofern der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig ist, wie dies auch die weiteren Bestimmungen des InfoDG

vorsehen. Auch das Bundesgericht hat in einem Fall, der den Kanton Bern

betrifft, die in Verfassung und Gesetz verankerte allgemeine Bestimmung auf

Einsicht in amtliche Akten als genügende gesetzliche Grundlage anerkannt, um Personendaten

herauszuverlangen – konkret Einsicht in das Steuerregister zu erhalten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_447/2016, 1C_448/2016, 1C_449/2016 vom

31. August 2017 E. 5.4). Wie die Datenschutzbeauftragte richtig

festgestellt hat, schliesst der Umstand, dass Personendaten im Dokument

vorhanden sind, den Zugang nicht von vornherein aus, sondern es ist eine

Interessensabwägung vorzunehmen.

5.2 Weiter ist festzuhalten, dass der

von B.___ vorgebrachte § 13 Abs. 2 lit. b InfoDG der Herausgabe nicht

entgegensteht. Dieser sieht lediglich für «Positionen in Vertragsverhandlungen»

eine Schutzfrist von 30 Jahren vor. Die Botschaft hält dazu fest, es liege

generell im öffentlichen Interesse, dass Vertragspositionen nicht «vorzeitig»

bekannt würden. Das Ergebnis der Vertragsverhandlungen wird hingegen durch § 13 Abs. 2 lit. b InfoDG nicht vom Zugang ausgenommen; gleich wie nach § 13 Abs. 2 lit. a InfoDG Protokolle von nicht öffentlichen Verhandlungen nicht

öffentlich zugänglich sind, die gefassten Beschlüsse hingegen schon (RRB Nr.

1653 vom 22. August 2000 S. 18).

5.3 Somit ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen, indem die Interessen von B.___ und des Staats an der Geheimhaltung

gegen das öffentliche Interesse an der Herausgabe abzuwägen sind. Dabei ist

vorwegzunehmen, dass eine Geheimhaltungsvereinbarung zwingendem öffentlichem

Recht nicht entgegenstehen kann (vgl. Isabelle Häner: Öffentlichkeitsprinzip –

Geschäftsgeheimnis, in Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit,

S. 118 ff.).

Abzuwägen sind die sich

gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut

dem Bundesgericht etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die

Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informations­interesses

der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Bezie­hung

zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der

fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335).

Mit der Einführung des Informations- und

Datenschutzgesetzes hat der Kanton Solothurn einen Paradigmenwechsel vom

Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum

«Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» vorgenommen. Damit sollte

grundsätzlich jeder Person ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang

zu amtlichen Dokumenten gewährt werden. Wird der Zugang einer Person gewährt,

so muss er allen gewährt werden (vgl. Botschaft und Entwurf zum

Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz vom 22. August 2000, RRB Nr. 1653 S.

3 ff.).

Nach dem Bundesgericht muss eine

Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen aufgrund der

Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei

nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten

kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen

Interesse an der Bekanntmachung und dem Schutz der Privatsphäre bzw.

informationellen Selbstbestimmung jener Person, deren Daten im Dokument enthalten

sind, präzisierte es diesen Ansatz dahingehend, als die Gefahr einer

ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

drohen muss. Mithin hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung

gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf

eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder

(entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel

ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit Hinweisen auf BGE 133 II 209

E. 2.3.3 S. 215 und Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2015 vom 2. Dezember

2015 E. 4.1.3).

Die Gefahr einer Verletzung der

Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.

Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen; mitunter kann auch das

Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person

schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall

zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis

grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden

sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende

Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22).

Das Bundesgericht hält beispielsweise in

der Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz eine Berichterstattung der Medien mit

Namensnennung in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine

Straftat begangen worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der

Interessenlage für gerechtfertigt, wobei es dieser Personenkategorie auch

relativ prominente Personen zurechnet. Nach der Literatur sind absolute

Personen der Zeitgeschichte solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion

oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind,

dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten

Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker,

Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft.

Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein

zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur aufgrund und in

Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f. mit Hinweisen insbesondere auf Henri

Deschenaux/Paul-Henri Steinauer: Personnes physiques et tutelle, Bern 2001, N

561a).

5.3.1 Bei B.___ als ehemaligen Vorsteher

des […]amts handelt es sich nach der Definition um einen Kaderangestellten des

Kantons, dessen Schutzbedürfnis an seinen Personendaten geringer zu beurteilen

ist, als dasjenige eines beliebigen Dritten. Dies gilt hier umso mehr, als die

in Frage stehenden Daten direkt mit seiner beruflichen Stellung in Zusammenhang

stehen. Auch wenn das öffentliche Interesse für ein Kadermitglied auf

kantonaler Ebene nicht gleich gross sein mag, wie für ein solches auf

Bundesebene, so ist doch klar, dass zumindest für die Steuerzahler des Kantons

Solothurn ein erhöhtes Interesse am Einblick in die Aufhebungsvereinbarung

besteht, insbesondere in Bezug auf die Frage der Bezahlung einer

Abgangsentschädigung. Es liegt im öffentlichen Interesse zu wissen, wie die

Behörde im Einzelfall gehandelt hat und wie Steuergelder eingesetzt werden.

Schliesslich dient der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip auch der

Korruptionsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Justiz, Eidgenössischer Datenschutz-

und Öffentlichkeitsbeauftragter: Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der

Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Bern, 7. August 2013, Ziff.

3.1.3, abrufbar unter

Wie die Öffentlichkeitsbeauftragte richtig ausgeführt hat, besteht nicht nur

ein grosses Interesse zu erfahren, wie Steuergelder ausgegeben werden, sondern

auch daran, sich vergewissern zu können, dass im konkreten Fall die Grundsätze

der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit eingehalten wurden und keine

unzulässige Abgangsentschädigung zugesprochen wurde. Somit ist festzuhalten,

dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herausgabe der

Aufhebungsvereinbarung besteht.

5.3.2 B.___ nennt als private Interessen

in allgemeiner Weise seine Privatsphäre und seine informationelle

Selbstbestimmung und macht geltend, der Staat als Anstellungsbehörde habe die

Persönlichkeit seiner Angestellten zu schützen. Er macht aber keine konkreten Gründe

geltend, inwiefern es bei einer Veröffentlichung der Aufhebungsvereinbarung zu

einer ernsthaften Persönlichkeitsschädigung bzw. gewichtigen

Persönlichkeitsverletzung kommen könnte. In Aufhebungsvereinbarungen werden

üblicherweise die organisatorischen und finanziellen Folgen der Aufhebung des

Arbeitsverhältnisses geregelt, kaum aber die konkreten Gründe, die zur

Aufhebung geführt haben, erwähnt. Dass in der vorliegenden

Aufhebungsvereinbarung besonders heikle Persönlichkeitsdaten enthalten wären,

wird von keiner Seite vorgebracht. Es würde wohl einzig dann zu

Unannehmlichkeiten für den ehemaligen […]amtschef kommen, wenn die

Öffentlichkeit von einer hohen Abgangsentschädigung erfahren würde. Dafür hätten

er und die Regierung jedoch gerade zu stehen, was auch gerade den Sinn und

Zweck des Öffentlichkeitsprinzips aufzeigt. Eine solche Unannehmlichkeit wäre

hinzunehmen, da laut dem Bundesgericht nicht jede geringfügige oder unangenehme

Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Es ist auch nicht davon

auszugehen, dass durch die Bekanntgabe der Aufhebungsvereinbarung das

berufliche oder persönliche Ansehen von B.___ geschädigt würde, zumal ihm in

der Medienmitteilung zu seinem Abgang Dank und Anerkennung durch den

Regierungsrat ausgesprochen wurde. Die privaten Interessen von B.___ an der

Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung erscheinen als weniger gewichtig als

das öffentliche Interesse an deren Bekanntgabe. Es erscheint einzig angezeigt,

die Privatadresse von B.___ zu schützen.

5.3.3 Der Regierungsrat hat in seinem

Beschluss keine Interessenabwägung vorgenommen und auch in seiner

Vernehmlassung keine Interessen des Kantons genannt, die durch die

Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung zu schützen wären. Gegenüber der

Datenschutzbeauftragten war geltend gemacht worden, es werde befürchtet, dass

künftig keine vergleichbaren Vereinbarungen mehr abgeschlossen werden könnten,

wenn die Aufhebungsvereinbarung öffentlich gemacht werden müsste. Tatsächlich

kann es bezüglich des Abschlusses gewisser Verträge Sinn machen, wenn deren

Inhalt nicht öffentlich gemacht wird, um die Verhandlungsposition des Kantons

bezüglich zukünftiger Vertragsverhandlungen nicht zu schwächen. Für den

vorliegenden Fall hat jedoch die Datenschutzbeauftragte zu Recht darauf

verwiesen, dass sich der Kanton als Anstellungsbehörde in der Aushandlung einer

Aufhebungsvereinbarung an die Grundsätze der Gleichbehandlung, Rechtmässigkeit

und Verhältnismässigkeit zu halten hat, was den Verhandlungsspielraum des

Kantons entsprechend einschränkt. An diese Prinzipien wird sich der Kanton auch

bei zukünftigen Vertragsverhandlungen halten müssen. Es ist daher nicht

einzusehen, weshalb die vorliegende Aufhebungsvereinbarung vom

Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden sollte, zumal auch die

Aufhebungsvereinbarung mit der damaligen Chefin des Amts für Finanzen im Jahr

2006 bis heute im Internet öffentlich zugänglich ist.

6. Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/48 vom

14. Januar 2020 ist aufzuheben und der Regierungsrat zu verpflichten, die

Aufhebungsvereinbarung zwischen der Kantonalen Verwaltung Solothurn und dem

ehemaligen Chef des kantonalen […]amts, B.___, vom 14. Juni 2019 – mit

Schwärzung der Privatadresse von B.___ – an den Beschwerdeführer herauszugeben.

Bei diesem Ausgang hat B.___ als unterliegende private Partei die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu tragen, zumal den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel

keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen

werden (vgl. § 77 VRG). Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor. Parteientschädigung

ist keine geschuldet, da sich der obsiegende Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht selbst vertreten hat.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/48 vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben

und der Regierungsrat verpflichtet, die Aufhebungsvereinbarung zwischen der

Kantonalen Verwaltung Solothurn und dem ehemaligen Chef des kantonalen […]amts,

B.___, vom 14. Juni 2019 – mit Schwärzung der Privatadresse von B.___ – an

den Beschwerdeführer herauszugeben.

2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'200.00 zu tragen.

3. Es ist keine Parteientschädigung

geschuldet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann