VWBES.2020.28
Akteneinsicht
17. August 2020Deutsch19 min
beim Personalamt ein Zugangsgesuch um Herausgabe der zwischen dem Kanton und B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann,
Beschwerdegegner
betreffend Akteneinsicht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Vereinbarung vom 14. Juni
2019 zwischen der Kantonalen Verwaltung Solothurn, vertreten durch das
Personalamt, und B.___, Chef […]amt Kanton Solothurn, wurde das
Anstellungsverhältnis mit B.___ in gegenseitigem Einvernehmen beendet.
2. Die Öffentlichkeit wurde darüber mit
Medienmitteilung vom 17. Juni 2019 orientiert.
3. Am 21. Juni 2019 stellte A.___
beim Personalamt ein Zugangsgesuch um Herausgabe der zwischen dem Kanton und B.___
abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung gemäss §§ 34 ff. des Informations- und
Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.2).
4. Mit Stellungnahme vom 5. Juli
2019 beantragte B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann, die
Abweisung des Zugangsgesuchs.
5. Mit Schlichtungsgesuch vom
12. August 2019 beantragte A.___ bei der Beauftragten für Information und
Datenschutz (IDSB), es sei ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und das
Personalamt anzuweisen, die Aufhebungsvereinbarung herauszugeben. Im Fall der
Nichteinigung habe die IDSB eine schriftliche Empfehlung gemäss § 36 Abs. 3 InfoDG auszustellen und die Behörde eine anfechtbare Verfügung gemäss § 37 InfoDG zu erlassen.
6. An der Sitzung der
Geschäftsprüfungskommission vom 20. August 2019 informierten der
Finanzdirektor, der Personalchef und der Departementssekretär des Finanzdepartements
über den Fall und brachten den Kommissionsmitgliedern ebenfalls den
Regierungsratsbeschluss vom 11. Juni 2019 über die betreffende
Vereinbarung zwischen der Kantonalen Verwaltung des Kantons Solothurn und B.___,
Chef […]amt, unterzeichnet am 14. Juni 2019, zur Kenntnis.
7. In der Stellungnahme vom
30. August 2019 teilte der Regierungsrat im Rahmen des
Schlichtungsverfahrens mit, dem Herausgabegesuch werde nicht entsprochen.
8. Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2019 vor der IDSB konnte keine
Einigung erzielt werden.
9. Mit Empfehlung vom 11. Dezember
2019 riet die IDSB dem Regierungsrat, den Zugang zur Aufhebungsvereinbarung zu
gewähren. Sollte der Regierungsrat mit der Empfehlung nicht einverstanden sein
und den Zugang nicht gewähren, so habe er eine Verfügung zu erlassen, welche
dem Zugangsgesuchsteller und B.___ zu eröffnen sei.
10. Auf entsprechende Rückfrage des
Finanzdepartements vom 17. Dezember 2019 lehnte B.___ die Offenlegung der
Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich ab.
11. Mit Schreiben vom 17. Dezember
2019 bat der Gesuchsteller um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
12. Mit Regierungsratsbeschluss vom
14. Januar 2020 wurde das Zugangsgesuch abgewiesen.
13. Gegen diesen Beschluss erhob A.___
am 23. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Regierungsratsbeschluss vom
14. Januar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei
gerichtlich zu verpflichten dem Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung
zwischen dem Kanton und dem ehemaligen Chef des kantonalen […]amtes vom
14. Juni 2019 herauszugeben.
b)
Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an den Regierungsrat des Kantons
Solothurn zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, auf das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 21. Juni 2019 einzutreten und dieses nach den
Vorgaben des InfoDG neu zu prüfen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit
durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
14. Mit Stellungnahme vom
4. Februar 2020 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das
Finanzdepartement, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine detaillierte Stellungnahme. Die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung wurde als nicht notwendig erachtet.
15. Mit Stellungnahme vom
18. Februar 2020 beantragte B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Allemann, ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies
auf die Stellungnahmen vom 5. Juli 2019 und 19. September 2019 an den
Regierungsrat.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 InfoDG). A.___,
dessen Gesuch um Herausgabe der Aufhebungsvereinbarung durch den Regierungsrat
abgewiesen wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. § 12 Info DG
statuiert seinen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
Damit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, und er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) mit Publikums- und
Medienanwesenheit. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über
zivilrechtliche Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern
die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Art. 6
Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn,
sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Verwaltungsakte einer
hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und
Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (vgl. BGE 130 I 388 E. 5.1
mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gilt jedoch auch in diesen Fällen nicht absolut. Ausnahmen, die
ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen,
sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die
nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst
werden können. Unter Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung
innert angemessener Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den
Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere genügen, wenn
ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Indem dem Beschwerdeführer
vorliegend die Herausgabe eines ihn nicht direkt betreffenden Dokuments nicht
bewilligt wird, wird nicht stark in seine Rechte eingegriffen und es liegt
keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der EMRK vor. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer öffentlichen
Verhandlung gewonnen werden könnten. Der Beschwerdeführer hatte genügend
Gelegenheit, seine Begehren und seine Rechtsauffassung schriftlich darzulegen
und es handelt sich vorliegend um die Klärung einer reinen Rechtsfrage, welche
sich adäquat aufgrund der Akten und schriftlichen Parteivorbringen beantworten
lässt. Es besteht somit kein Anlass zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung,
weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal das Verwaltungsgericht
(ausser bei Disziplinarbeschwerden) gemäss § 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) grundsätzlich aufgrund der
Akten entscheidet.
3.1
Gemäss Art. 11 Abs. 3 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede Person das
Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Würde der Zugang einen besonderen
Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen
Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).
Vorliegend ist unstrittig, dass es sich
bei der Aufhebungsvereinbarung um ein amtliches Dokument handelt und dass der
Zugang keinen besonderen Aufwand erfordern würde.
3.2
Gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG wird der
Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,
soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche
Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln
würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der
Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).
Laut § 14 InfoDG richtet sich der Zugang
zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21-23)
und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26-30) sowie nach der
Spezialgesetzgebung.
Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen
Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15
besteht.
Gemäss § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen
Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer
Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz
oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit die
betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder wenn
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Der Begriff des
Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die Bekanntgabe, d.h.
das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen von Personendaten (vgl.
BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 347).
Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben
von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit
ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen
entgegenstehen.
3.3
Die Vorinstanz hält richtig fest,
dass somit die Voraussetzungen zur Verweigerung der Bekanntgabe von
Personendaten dieselben sind wie die in § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG aufgeführten
Voraussetzungen, welche eine Ausnahme zum Öffentlichkeitsgrundsatz zulassen.
Der Zugang zu öffentlichen Dokumenten wird also eingeschränkt, soweit ein
Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen
entgegenstehen.
3.4
Als schützenswerte private
Interessen zählt § 5 Abs. 1 InfoDG insbesondere die
Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisses auf. Wichtige öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der
freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden.
4.1
Die Vorinstanz stellt sich auf den
Standpunkt, bezüglich des Inhalts der Vereinbarung hätten die Vertragsparteien
Stillschweigen vereinbart. Eine einseitige Offenlegung ohne Einwilligung des
Betroffenen wäre daher wider Treu und Glauben und entbehre der notwendigen
Rechtsgrundlage. Es handle sich vorliegend um ein amtliches Dokument mit
Personendaten. Der Zugang zu diesem bedürfe deshalb einer Rechtsgrundlage. Das
Recht auf Zugang könne zudem ganz aufgehoben sein, wenn ein Gesetz oder
schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen
würden. Vorliegend finde sich keine der in § 15 Abs. 1 lit. a-d InfoDG
aufgeführten Rechtsgrundlagen. Es finde sich keine Grundlage in einem Gesetz
oder einer Verordnung, die es erlaube, Personendaten ohne Rechtsgrundlage und
ohne Einwilligung des Betroffenen bekanntzugeben. Die Bekanntgabe von
Personendaten sei vorliegend auch nicht nötig, um eine auf einem Gesetz oder
einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen. Insbesondere habe B.___ weder
die Daten allgemein zugänglich gemacht, noch habe er seine Einwilligung
gegeben. Vielmehr lehne er eine Offenlegung der Vereinbarung ausdrücklich ab.
Der Zugang wäre schon allein wegen der fehlenden Einwilligung des Betroffenen
zu verweigern. Auch das Öffentlichkeitsprinzip vermöge den Anforderungen an die
notwendige Rechtsgrundlage nicht zu genügen. Erforderlich wäre eine spezifische
Rechtsgrundlage, welche die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der
behördlichen Informationstätigkeit gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip
erlauben würde.
Auf Bundesebene stelle sich dasselbe Problem.
Der Bundesgesetzgeber habe mit Abs. 1bis zu Art. 19 des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) eine Koordinationsnorm
geschaffen, die es erlaube, Personendaten auch ohne Rechtsgrundlage
Dispositiv
bekanntzugeben. Personendaten dürften demnach bekanntgegeben werden, wenn die
betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben stünden und wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches
Interesse bestehe. Im Kanton Solothurn fehle eine vergleichbare Koordinationsnorm,
welche eine Bekanntgabe von Personendaten ohne Rechtsgrundlage erlauben würde.
Da keine genügende Rechtsgrundlage
vorliege und die Zustimmung des Betroffenen fehle, sei der Zugang zu
verweigern.
4.2 Auch B.___ stellt sich auf den
Standpunkt, es sei keine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden. Und selbst
wenn § 12 InfoDG eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen würde, so
handle es sich bei der Vereinbarung um das Resultat von Vertragsverhandlungen, welche
nach § 13 Abs. 2 lit. b InfoDG erst nach einer Schutzfrist von 30 Jahren
zugänglich sei. Zudem stünden dem Zugangsgesuch die privaten Interessen von B.___
wie dessen Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung entgegen. Die
Aufhebungsvereinbarung enthalte namentlich Angaben zu Lohnzahlungen und
sonstigen Entschädigungen sowie Modalitäten der einvernehmlichen Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses. Eine Anonymisierung sei nicht möglich und die
Einwilligung von B.___ zur Veröffentlichung liege nicht vor. Umgekehrt habe es
keine konkreten Vorfälle gegeben, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
geführt hätten, an welchen überhaupt ein öffentliches Interesse bestehen könnte.
Schliesslich habe der Kanton als Anstellungsbehörde die Pflicht, die Persönlichkeit
seiner Arbeitnehmer zu achten und zu schützen. Aus all diesen Gründen sei das
Zugangsgesuch abzuweisen.
4.3 Der Beschwerdeführer stützt sich
dagegen auf die Empfehlung der IDSB, welche festhielt, das
Öffentlichkeitsprinzip könne nicht vertraglich eingeschränkt werden. Zudem sei
mit § 12 InfoDG eine gesetzliche Grundlage vorhanden, welche das Bundesgericht
bereits als hinreichend erachtet habe. Der Zugang zur Aufhebungsvereinbarung
könne nur verweigert werden, wenn überwiegende Interessen bestünden, was die
IDSB verneint habe. Die Vorinstanz habe gar keine echte Interessenabwägung
vorgenommen, sondern habe einseitig auf die Wünsche und Interessen des […]amtschefs
abgestellt. Die Vorinstanz agiere zudem widersprüchlich, indem sie im Jahr 2006
bis ins letzte Detail Zugang zu einer etwa gleich gelagerten
Aufhebungsvereinbarung im Fall der früheren Chefin des Finanzamts gewährt habe.
Es sei unverständlich, dass jetzt das Öffentlichkeitsprinzip restriktiver
ausgelegt werde, wenn doch der Trend Richtung Öffnung gehe.
5.1 Soweit sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt stellt, es mangle an einer gesetzlichen Grundlage für die
Bekanntgabe von Personendaten, so trifft dies nicht zu. § 15 InfoDG
statuiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. das in Art. 13
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) festgeschriebene Recht auf Schutz vor
Missbrauch der persönlichen Daten. Grundrechte dürfen nach Art. 36 BV nur eingeschränkt
werden, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, wenn die
Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, die Einschränkung verhältnismässig ist
und wenn nicht in den Kerngehalt des Grundrechts eingegriffen wird. Das in Art.
11 Abs. 3 KV und in § 12 Abs. 1 InfoDG festgeschriebene Recht von jedermann auf
Zugang zu amtlichen Dokumenten stellt eine klare und genügende gesetzliche
Grundlage dar, um das Recht der informationellen Selbstbestimmung
einzuschränken, sofern der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist, wie dies auch die weiteren Bestimmungen des InfoDG
vorsehen. Auch das Bundesgericht hat in einem Fall, der den Kanton Bern
betrifft, die in Verfassung und Gesetz verankerte allgemeine Bestimmung auf
Einsicht in amtliche Akten als genügende gesetzliche Grundlage anerkannt, um Personendaten
herauszuverlangen – konkret Einsicht in das Steuerregister zu erhalten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_447/2016, 1C_448/2016, 1C_449/2016 vom
31. August 2017 E. 5.4). Wie die Datenschutzbeauftragte richtig
festgestellt hat, schliesst der Umstand, dass Personendaten im Dokument
vorhanden sind, den Zugang nicht von vornherein aus, sondern es ist eine
Interessensabwägung vorzunehmen.
5.2 Weiter ist festzuhalten, dass der
von B.___ vorgebrachte § 13 Abs. 2 lit. b InfoDG der Herausgabe nicht
entgegensteht. Dieser sieht lediglich für «Positionen in Vertragsverhandlungen»
eine Schutzfrist von 30 Jahren vor. Die Botschaft hält dazu fest, es liege
generell im öffentlichen Interesse, dass Vertragspositionen nicht «vorzeitig»
bekannt würden. Das Ergebnis der Vertragsverhandlungen wird hingegen durch § 13 Abs. 2 lit. b InfoDG nicht vom Zugang ausgenommen; gleich wie nach § 13 Abs. 2 lit. a InfoDG Protokolle von nicht öffentlichen Verhandlungen nicht
öffentlich zugänglich sind, die gefassten Beschlüsse hingegen schon (RRB Nr.
1653 vom 22. August 2000 S. 18).
5.3 Somit ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen, indem die Interessen von B.___ und des Staats an der Geheimhaltung
gegen das öffentliche Interesse an der Herausgabe abzuwägen sind. Dabei ist
vorwegzunehmen, dass eine Geheimhaltungsvereinbarung zwingendem öffentlichem
Recht nicht entgegenstehen kann (vgl. Isabelle Häner: Öffentlichkeitsprinzip –
Geschäftsgeheimnis, in Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit,
S. 118 ff.).
Abzuwägen sind die sich
gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut
dem Bundesgericht etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die
Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses
der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung
zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der
fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335).
Mit der Einführung des Informations- und
Datenschutzgesetzes hat der Kanton Solothurn einen Paradigmenwechsel vom
Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum
«Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» vorgenommen. Damit sollte
grundsätzlich jeder Person ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang
zu amtlichen Dokumenten gewährt werden. Wird der Zugang einer Person gewährt,
so muss er allen gewährt werden (vgl. Botschaft und Entwurf zum
Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz vom 22. August 2000, RRB Nr. 1653 S.
3 ff.).
Nach dem Bundesgericht muss eine
Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen aufgrund der
Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei
nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten
kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Bekanntmachung und dem Schutz der Privatsphäre bzw.
informationellen Selbstbestimmung jener Person, deren Daten im Dokument enthalten
sind, präzisierte es diesen Ansatz dahingehend, als die Gefahr einer
ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
drohen muss. Mithin hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung
gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf
eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder
(entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel
ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit Hinweisen auf BGE 133 II 209
E. 2.3.3 S. 215 und Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2015 vom 2. Dezember
2015 E. 4.1.3).
Die Gefahr einer Verletzung der
Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.
Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen; mitunter kann auch das
Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person
schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall
zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis
grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden
sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende
Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22).
Das Bundesgericht hält beispielsweise in
der Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz eine Berichterstattung der Medien mit
Namensnennung in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine
Straftat begangen worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der
Interessenlage für gerechtfertigt, wobei es dieser Personenkategorie auch
relativ prominente Personen zurechnet. Nach der Literatur sind absolute
Personen der Zeitgeschichte solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion
oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind,
dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten
Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker,
Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft.
Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein
zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur aufgrund und in
Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f. mit Hinweisen insbesondere auf Henri
Deschenaux/Paul-Henri Steinauer: Personnes physiques et tutelle, Bern 2001, N
561a).
5.3.1 Bei B.___ als ehemaligen Vorsteher
des […]amts handelt es sich nach der Definition um einen Kaderangestellten des
Kantons, dessen Schutzbedürfnis an seinen Personendaten geringer zu beurteilen
ist, als dasjenige eines beliebigen Dritten. Dies gilt hier umso mehr, als die
in Frage stehenden Daten direkt mit seiner beruflichen Stellung in Zusammenhang
stehen. Auch wenn das öffentliche Interesse für ein Kadermitglied auf
kantonaler Ebene nicht gleich gross sein mag, wie für ein solches auf
Bundesebene, so ist doch klar, dass zumindest für die Steuerzahler des Kantons
Solothurn ein erhöhtes Interesse am Einblick in die Aufhebungsvereinbarung
besteht, insbesondere in Bezug auf die Frage der Bezahlung einer
Abgangsentschädigung. Es liegt im öffentlichen Interesse zu wissen, wie die
Behörde im Einzelfall gehandelt hat und wie Steuergelder eingesetzt werden.
Schliesslich dient der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip auch der
Korruptionsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Justiz, Eidgenössischer Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragter: Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der
Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Bern, 7. August 2013, Ziff.
3.1.3, abrufbar unter
Wie die Öffentlichkeitsbeauftragte richtig ausgeführt hat, besteht nicht nur
ein grosses Interesse zu erfahren, wie Steuergelder ausgegeben werden, sondern
auch daran, sich vergewissern zu können, dass im konkreten Fall die Grundsätze
der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit eingehalten wurden und keine
unzulässige Abgangsentschädigung zugesprochen wurde. Somit ist festzuhalten,
dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herausgabe der
Aufhebungsvereinbarung besteht.
5.3.2 B.___ nennt als private Interessen
in allgemeiner Weise seine Privatsphäre und seine informationelle
Selbstbestimmung und macht geltend, der Staat als Anstellungsbehörde habe die
Persönlichkeit seiner Angestellten zu schützen. Er macht aber keine konkreten Gründe
geltend, inwiefern es bei einer Veröffentlichung der Aufhebungsvereinbarung zu
einer ernsthaften Persönlichkeitsschädigung bzw. gewichtigen
Persönlichkeitsverletzung kommen könnte. In Aufhebungsvereinbarungen werden
üblicherweise die organisatorischen und finanziellen Folgen der Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses geregelt, kaum aber die konkreten Gründe, die zur
Aufhebung geführt haben, erwähnt. Dass in der vorliegenden
Aufhebungsvereinbarung besonders heikle Persönlichkeitsdaten enthalten wären,
wird von keiner Seite vorgebracht. Es würde wohl einzig dann zu
Unannehmlichkeiten für den ehemaligen […]amtschef kommen, wenn die
Öffentlichkeit von einer hohen Abgangsentschädigung erfahren würde. Dafür hätten
er und die Regierung jedoch gerade zu stehen, was auch gerade den Sinn und
Zweck des Öffentlichkeitsprinzips aufzeigt. Eine solche Unannehmlichkeit wäre
hinzunehmen, da laut dem Bundesgericht nicht jede geringfügige oder unangenehme
Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Es ist auch nicht davon
auszugehen, dass durch die Bekanntgabe der Aufhebungsvereinbarung das
berufliche oder persönliche Ansehen von B.___ geschädigt würde, zumal ihm in
der Medienmitteilung zu seinem Abgang Dank und Anerkennung durch den
Regierungsrat ausgesprochen wurde. Die privaten Interessen von B.___ an der
Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung erscheinen als weniger gewichtig als
das öffentliche Interesse an deren Bekanntgabe. Es erscheint einzig angezeigt,
die Privatadresse von B.___ zu schützen.
5.3.3 Der Regierungsrat hat in seinem
Beschluss keine Interessenabwägung vorgenommen und auch in seiner
Vernehmlassung keine Interessen des Kantons genannt, die durch die
Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung zu schützen wären. Gegenüber der
Datenschutzbeauftragten war geltend gemacht worden, es werde befürchtet, dass
künftig keine vergleichbaren Vereinbarungen mehr abgeschlossen werden könnten,
wenn die Aufhebungsvereinbarung öffentlich gemacht werden müsste. Tatsächlich
kann es bezüglich des Abschlusses gewisser Verträge Sinn machen, wenn deren
Inhalt nicht öffentlich gemacht wird, um die Verhandlungsposition des Kantons
bezüglich zukünftiger Vertragsverhandlungen nicht zu schwächen. Für den
vorliegenden Fall hat jedoch die Datenschutzbeauftragte zu Recht darauf
verwiesen, dass sich der Kanton als Anstellungsbehörde in der Aushandlung einer
Aufhebungsvereinbarung an die Grundsätze der Gleichbehandlung, Rechtmässigkeit
und Verhältnismässigkeit zu halten hat, was den Verhandlungsspielraum des
Kantons entsprechend einschränkt. An diese Prinzipien wird sich der Kanton auch
bei zukünftigen Vertragsverhandlungen halten müssen. Es ist daher nicht
einzusehen, weshalb die vorliegende Aufhebungsvereinbarung vom
Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden sollte, zumal auch die
Aufhebungsvereinbarung mit der damaligen Chefin des Amts für Finanzen im Jahr
2006 bis heute im Internet öffentlich zugänglich ist.
6. Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/48 vom
14. Januar 2020 ist aufzuheben und der Regierungsrat zu verpflichten, die
Aufhebungsvereinbarung zwischen der Kantonalen Verwaltung Solothurn und dem
ehemaligen Chef des kantonalen […]amts, B.___, vom 14. Juni 2019 – mit
Schwärzung der Privatadresse von B.___ – an den Beschwerdeführer herauszugeben.
Bei diesem Ausgang hat B.___ als unterliegende private Partei die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu tragen, zumal den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel
keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden (vgl. § 77 VRG). Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor. Parteientschädigung
ist keine geschuldet, da sich der obsiegende Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht selbst vertreten hat.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/48 vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben
und der Regierungsrat verpflichtet, die Aufhebungsvereinbarung zwischen der
Kantonalen Verwaltung Solothurn und dem ehemaligen Chef des kantonalen […]amts,
B.___, vom 14. Juni 2019 – mit Schwärzung der Privatadresse von B.___ – an
den Beschwerdeführer herauszugeben.
2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'200.00 zu tragen.
3. Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann