VWBES.2020.280
Kostenverteilung
24. November 2021Deutsch16 min
(AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Kostenverteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf dem Grundstück GB [...] Nr. 1048
stellte die ehemalige Firma C.___ von ca. 1933 bis etwa Ende 1978 Schuhe her.
Abfälle aus der Schuhproduktion sowie – gemäss Unterlagen des Amts für Umwelt
(AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle
auf der Parzelle abgelagert und regelmässig verbrannt. Zu den abgelagerten
Kubaturen liegen keine genauen Angaben vor. Der Deponiekörper (Standort
22.084.0021A) liegt heute im südlichen Teil des Grundstückes GB [...] Nr. 1048
und zu einem kleinen Teil auf GB [...] Nr. 1824.
2. Die C.___ [...] änderte 1981 ihre
Firma in B.___. Am 25. März 1981 verkaufte diese das Grundstück GB [...] Nr.
1048 an die am 22. Januar 1981 neu gegründete C.___, [...]. Das Grundstück
wechselte danach mehrfach den Eigentümer. Heute gehört es der D.___ in
Windisch. Am 28. März 1984 verkaufte die C.___ der A.___ ab GB Nr. 1048
die Parzelle Nr. 1824.
3. Nach Durchführung der
altlastenrechtlichen historischen und technischen Untersuchungen sowie
Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts erliess das Bau- und Justizdepartement
(BJD, bzw. das AfU) am 21. Dezember 2005 eine Sanierungsverfügung für die
Grundstücke GB [...] Nrn. 24 und 1048. Als Sanierungsmassnahme sei eine
bituminöse Oberflächenabdichtung der ehemaligen Deponie zu erstellen. Das
Sanierungsziel sei, einen Eintrag von Schadstoffen aus der Deponie,
insbesondere von Chrom(VI), ins Grundwasser zu verhindern.
Kurze Zeit später, am 26. Januar 2006,
berichtigte das BJD diese Verfügung und hielt fest, dass das Grundstück GB [...]
Nr. 1824 durch den Standort 22.084.0021A betroffen sei und in den Kataster der
belasteten Standorte eingetragen werde, nicht GB Nr. 24.
4. Am 18. April 2007 nahm das AfU
zuhanden der A.___ Stellung zu deren Gesuch «Sanierung Altlast ,
Industriestrasse [...], [...] [...], ([...] AG, Olten), GB [...] 1824 (A.___)».
Es stimmte dem im Ausführungsprojekt vom 6. September 2006 aufgezeigten
Vorgehen für die Sanierung des Grundstücks GB [...] Nr. 1048 zu, ebenso der
Variante Total-Sanierung der Parzelle Nr. 1824 vom 17. Januar 2007.
5. Die Baukommission [...] erteilte am 27.
April 2007 der [...] AG, Olten, und der A.___ die Baubewilligung für die
«Sanierung Altlast ». Am 4. Januar 2011 folgte die Baubewilligung für die
«Umnutzung ehemalige Schuhfabrik in 45 Loft Wohnungen/Neubau
Gewerbegebäude/Carportanlage/Versickerungsanlage/Sanierung Altlast/verschiedene
Erschliessungsanlagen», unter dem Vorbehalt, dass vor Beginn der Erdarbeiten
die Zustimmung des AfU zum angepassten Ausführungsprojekt vorliegen müsse.
6. Mit Schreiben vom 8. März 2011
stimmte das AfU dem Bericht «Umnutzung Areal Schuhhaus , [...] Kt. SO,
Sanierungsprojekt Totalsanierung Bereich Parzelle GB 1824» der [...] [...]
Consulting vom 20. Januar 2011 zu.
7. Die A.___ liess am 1. Februar 2012
den Entsorgungsbericht einreichen. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um
Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 5. März 2012 reichte sie dazu eine
ungefähre Kostenzusammenstellung ein.
8. Das AfU nahm am 31. August 2012
Stellung zum Entsorgungsbericht. Gleichzeitig teilte es der A.___ mit, GB [...]
Nr. 1824 werde als unbelastet klassiert und könne aus dem Kataster der
belasteten Standorte entlassen werden. Die andere Parzelle, Nr. 1048,
klassierte das AfU am 3. Oktober 2019 als «belastet ohne Überwachungs- und
Sanierungsbedarf».
9. Nach Durchführung diverser Schriftenwechsel
und Einholung zusätzlicher Unterlagen forderte das AfU die A.___ am 15.
September 2015 auf, die Vermessung des effektiven Deponiekörpers (Oberfläche
und Tiefe) auf GB [...] Nr. 1824 einzureichen und die Kosten für die
notwendigen Massnahmen (Sanierung gemäss Verfügung vom 21. Dezember 2005),
Stand 2011, auszuweisen.
10. Nach weiteren Schriftenwechseln wies
das BJD das Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung am 3. Juli 2020
ab. Bei den von der A.___ geltend gemachten Kosten handle es sich um die
angefallenen Kosten für die Totaldekontamination und den Bau der Stützmauer.
Dies seien nicht die Kosten für die notwendigen Sanierungsmassnahmen gemäss der
Variante «Abdichtung» (Erstellen einer bituminösen Oberflächenabdichtung der
ehemaligen Deponie, wie im Dezember 2005 verlangt). Die notwendigen Kosten für
die Massnahme «Abdichtung» könnten nachträglich nicht eruiert werden.
11. Dagegen gelangte die A.___ mit
Eingabe vom 20. Juli 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1). Weiter forderte die Beschwerdeführerin,
die zu verteilenden Kosten für die Sanierung des Standorts Kataster Nr.
22.084.0021A auf GB [...] Nr. 1824 seien auf CHF 400'292.55 festzulegen
(Rechtsbegehren 2) und zu 90%, d.h. im Umfang von CHF 360'263.30 der B.___
und zu 10%, d.h. in der Höhe von CHF 40'029.25, der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3).
Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin innert erstreckter Begründungsfrist geltend, die von ihr
getroffenen Massnahmen seien zur Erreichung des Sanierungsziels nicht unnötig
gewesen und seien nicht leichtfertig getroffen worden. Das AfU habe die Sanierungsvariante
im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. b der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680)
ausdrücklich genehmigt und für das konkrete Projekt seine Zustimmung erteilt.
Sofern eine Behörde Sanierungsmassnahmen festlege, könnten diese nicht von
derselben Behörde als nicht notwendig bezeichnet werden. Ein solches Verhalten
wäre widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben.
12. Die B.___ als private
Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 zur
Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
13. Das BJD verzichtete unter Hinweis
auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Vernehmlassung und
beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
14. In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2021
änderte die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Klageänderung» ihr
Rechtsbegehren dahingehend, dass sie beantragte, die Kosten von CHF 400'292.55
seien zu 70% der B.___ und zu 30% ihr selber aufzuerlegen.
15. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit
Schreiben vom 8. Februar 2021 nochmals Stellung und reichte am 5. März 2021
weitere Schriftstücke zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid, mit dem ihr Begehren um Verfügung der
altlastenrechtlichen Kostenverteilung abgewiesen wurde, beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Departementsverfügung vom
3.
Juli 2020. Sie ist davon betroffen wie eine Privatperson und zur Beschwerde
legitimiert (§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11);
auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf die
Ausführungen der Parteien, die das Parallelverfahren VWBES.2020.275 betreffen.
2.1
Gemäss Art. 32c Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien
und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu
schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht,
dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die
Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von
Sanierungen Vorschriften erlassen. Letztere Möglichkeit hat der Bundesrat mit
Erlass der AltlV genutzt. Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn
sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete
Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV).
Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte (Art. 2 Abs. 3 AltlV).
Das Ziel der Sanierung muss gemäss Art. 16 AltlV durch Massnahmen erreicht
werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination;
lit. a) oder die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig
verhindert und überwacht wird (Sicherung, lit. b). Die Rede ist in diesem
Zusammenhang vom sogenannten «Quellenstopp» (vgl. https://www.bafu.admin.ch /bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/altlasten--grundlagen/zielsetzungen.
html, zuletzt abgerufen am 16. November 2021). Minimales Sanierungsziel ist,
die schädlichen oder lästigen Einwirkungen eines Standortes auf ein Schutzgut
soweit zu verringern, dass keine Sanierungsbedürftigkeit nach AltlV mehr
gegeben ist (Altlasten-Glossar des Bundesamts für Umwelt, BAFU, Stand 2015).
Im Sinne des Verursacherprinzips
bestimmt sodann Art. 32d Abs. 1 USG, dass der Verursacher die Kosten für
notwendige Massnahmen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung der
Standorte trägt. Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung,
wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahme selber
durchführt.
2.2
Zu den verteilbaren Kosten hält Tschannen
(Pierre Tschannen, Kommentar USG, 2. Auflage, Zürich 2000, Art. 32d N 39)
fest, nur die notwendigen Sanierungsmassnahmen würden in Betracht fallen. Wer
Massnahmen über das gesetzlich Geforderte hinaus durchführe, könne die darauf
entfallenden Kosten nicht zur Verteilung gemäss Art. 32d USG bringen lassen. Griffel/Rausch
(Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage,
Zürich 2011, Art. 32d N 4) halten dafür, mit der Revision 2005 (der expliziten
Kostenpflicht des Verursachers für notwendige Untersuchungs-, Überwachungs- und
Sanierungsmassnahmen) habe der Gesetzgeber eine Selbstverständlichkeit
festgehalten, die sich aus dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung
ergebe. Auch für diese beiden Autoren ist klar, dass nur die Kosten für
notwendige Massnahmen der Verteilung unter den Verursachern zugänglich sein
sollen.
2.3
Die Rechtsprechung stellt für die
Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff
ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.). Der Begriff des in die Kostenverteilung
einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den
polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden
oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende
Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der
über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder
tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip,
die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar
verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher
(vgl. Urteile 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 2;
1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber in: URP 2016 S. 449). Aus der Unmittelbarkeit, die für die
Verursachung entscheidend ist, ergibt sich auch, dass eben nur notwendige,
unmittelbar mit der nötigen Gefahrenabwehr zusammenhängende Kosten überwälzbar
sind. Was darüber hinausgeht, ist nicht dem Verursacher der eigentlichen
Gefährdung aufzuerlegen.
2.4
Unbestritten ist, dass es sich bei dem
Deponieteil auf der dem Areal Schuhhaus [...] angrenzenden Parzelle GB 1824 um
eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 3 AltlV gehandelt hat. Die
Kosten für deren Bearbeitung sind grundsätzlich einer verursachergerechten
Verteilung nach Art. 32d USG zugänglich. Indes sind sich Vorinstanz und
Beschwerdeführerin nicht darüber einig, ob die von letzterer vorgenommenen
Massnahmen für die Sanierung der Altlast notwendig waren.
3.1
Das AfU hatte am 29. August 2005 zum
Sanierungsprojekt der [...] AG Stellung genommen. U.a. wurde wörtlich
ausgeführt:
«Der Bericht zeigt auf, wie mittels
einer undurchlässigen Abdeckung die ehemalige Deponie auf dem Areal der
früheren Schuhfabrik saniert werden soll. Bereits anlässlich früherer
Besprechungen hatten wir bestätigt, dass die Sicherung der Deponie durch eine
dichte Abdeckung eine zulässige Sanierungsvariante darstellt. Das
Sanierungsziel ist es, zu verhindern, dass Schadstoffe, insbesondere Chrom-VI,
durch versickernde Niederschläge aus der Deponie ausgewaschen werden können.
Das nun vorgelegte Sanierungsprojekt halten wir grundsätzlich für geeignet,
dieses Ziel zu erreichen und den Standort erfolgreich zu sanieren».
Zusätzlich hatte das AfU noch Klärungsbedarf
im Zusammenhang mit der Frage, wer die Sanierung durchführen werde, mit der
Überprüfung der Wirksamkeit und der Lebensdauer der Abdichtung und anderem.
Ausdrücklich bestätigte das AfU, dass beide Varianten der Oberflächenabdichtung
(Bitumen oder Beton) seiner Ansicht nach die Anforderungen an die Sicherheit erfüllten.
3.2
Am 21. Dezember 2005 erging dann die
Sanierungsverfügung i.S.v. Art. 18 Abs. 2 AltlV, in der festgehalten
wurde, als Sanierungsmassnahme sei eine bituminöse Oberflächenabdeckung der
ehemaligen Deponie zu erstellen (Dispositiv-Ziff. 2.2). Das Sanierungsziel sei,
einen Eintrag von Schadstoffen aus der Deponie, insbesondere von Chrom-VI, ins
Grundwasser in Folge der Versickerung von Niederschlagswasser zu verhindern
(Dispositiv-Ziff. 2.3). Die Sanierung habe nach den Angaben im Bericht [...] vom
20.
Juli 2005, in Zusammenarbeit mit der [...] AG und [...] AG sowie den
ergänzenden Angaben der [...] vom 14. Oktober 2005 zu erfolgen. Diese beiden
Dokumente bildeten einen integrierenden Bestandteil der Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziff.
2.1). In Dispositiv-Ziff. 2.9 wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung
des Sanierungsprojektes zwingend eine Neubeurteilung vorzunehmen sei.
3.3
Im erwähnten Bericht vom 20. Juli
2005.
legte die […] dar, als Standardsanierungsverfahren für die vorliegende Schadstoffsituation
auf dem Ablagerungsstandort böten sich im Wesentlichen zwei Möglichkeiten an,
die Sanierung durch Dekontamination oder jene durch Sicherung. Eine
Dekontamination würde bedeuten, dass das gesamte Material ausgekoffert und
extern aufbereitet und entsorgt werde. Entsprechende Verfahren lägen vor, die
technische Machbarkeit sei mehrfach erwiesen worden. Der Vorteil dieses
Verfahrens wäre, dass der Ablagerungsstandort nach einer Dekontamination als
total saniert eingestuft werden dürfte und keinerlei Nutzungsbeschränkungen
mehr aufweisen würde. Zusammenfassend gelangte die [...] aber zum Schluss, eine
Totalsanierung würde aufgrund der externen Aufbereitung von ca. 21'000 t
belastetem Deponiegut im schlimmsten Fall zwischen rund 3 und 6 Millionen Schweizerfranken
kosten. Sanierungskosten dieser Grössenordnung würden das vorgesehene
Umnutzungsprojekt verunmöglichen. Als effiziente Massnahme zur Arealsanierung
biete sich daher eine Sicherung an. Dieses Verfahren sei technisch ohne
Schwierigkeiten machbar. Es sei erprobt und biete eine kosteneffiziente
Alternative zur Totalsanierung. Mit einer Sicherung und einem entsprechend
ausgearbeiteten Überwachungskonzept könne eine Unterbindung der oben beschriebenen
Wirkungspfade gewährleistet werden. Spätere Sanierungsmassnahmen würden weder
durch die Sicherung noch durch die Arealnutzung erschwert (Bericht
Sanierungsprojekt S. 5). Die Oberflächenabdichtung könne grundsätzlich mit zwei
verschiedenen Systemen erfolgen, mittels bituminöser Abdichtung oder mit Beton
(Bericht Sanierungsprojekt S. 7).
Im in der Sanierungsverfügung genannten
Schreiben vom 14. Oktober 2005 hatte die [...] Stellung genommen zu den noch
offenen Fragen des AfU (E. 3.1 hiervor). Im damaligen Zeitpunkt wurde
dargelegt, die Ausführungen bezögen sich auf die im Sanierungsprojekt
dargestellte Variante 1 (bituminöse Abdichtung). Es sei vorgesehen, dieser Variante
gegenüber der Abdichtung mit Beton den Vorzug zu geben. Die Verantwortung für
die Durchführung der im Sanierungsprojekt beschriebenen Sanierungsmassnahmen
(Oberflächenabdichtung des belasteten Standorts) liege bei der
Grundeigentümerin, der E.___. Sodann folgten Details zu Einwirkungen auf die
Abdichtung, deren Lebensdauer, zur Überprüfung der Wirksamkeit, zu Massnahmen
beim Erreichen der Lebensdauer und zur Zuständigkeit für die Durchführung
dieser Massnahmen.
3.4
Sanierungsziel war also, zu verhindern,
dass Schadstoffe, insbesondere Chrom(VI), durch versickernde Niederschläge aus
der Deponie ausgewaschen würden und ins Grundwasser gelangen könnten. Und als
Sanierungsmassnahme wurde von der zuständigen kantonalen Behörde die Sicherung
mittels bituminöser Abdichtung verlangt. Dies war Inhalt der
Sanierungsverfügung, wie sie in Art. 18 AltlV gefordert wird. Damit wäre der
Standort allerdings nicht im Kataster gelöscht worden, sondern als «belastet»
verzeichnet geblieben. Die konkrete Gefährdung des Grundwassers indes wäre so
unterbunden und die Sanierung i.S.v. Art. 15 AltlV gewährleistet gewesen. Mehr
wäre nicht nötig gewesen. Dies ist nicht zu beanstanden und berücksichtigt
zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip. Verfügt wurde nur, was erforderlich
war, um der Gefährdung des Grundwassers wirkungsvoll zu begegnen.
4.1
Am 18. April 2007 nahm das AfU zur
Variante Totalsanierung Stellung und hielt fest, diese Variante entspreche nicht
dem im Sanierungsprojekt vorgesehenen Vorgehen. Aus Sicht der Fachstelle
spreche aber nichts gegen diese angepasste Sanierungsvariante. Bei einer
erfolgreichen Totalsanierung der Parzelle GB [...] Nr. 1824 könne eine
Entlassung des Grundstücks aus dem Kataster der belasteten Standorte
vorgenommen werden.
Darin liegt aber kein Zurückkommen auf
die eigentliche Sanierungsverfügung, sondern eine Zustimmung zu einem anderen,
weitergehenden Vorgehen. Selbstredend ist es jeder Eigentümerin unbenommen,
eine gänzliche Dekontamination ihres Grundstücks den minimal erforderlichen
Sicherungsvorkehren vorzuziehen. Damit gehen wirtschaftliche Vorteile, etwa die
bessere Verkäuflichkeit einer Parzelle, einher. Konsequenterweise können aber
die zusätzlichen Kosten nicht auf andere Verursacher der Belastung überwälzt
werden, da letztere nicht unmittelbar für den von der Eigentümerin betriebenen
Mehraufwand verantwortlich sind.
4.2
Die Initiative für die
Totalsanierung ging gänzlich von der Beschwerdeführerin aus. Im Schreiben der
Bauverwaltung an den Gemeinderat vom 23. Januar 2007 wurde ausdrücklich
festgehalten, Ziel der Gemeinde müsse es sein, dass das Grundstück Nr. 1824
altlastenfrei werde, vorzugsweise mit einer Totalsanierung oder eventuell mit
dem Verkauf dieses belasteten Grundstückteils von rund 650 m2 an die
Firma [...] AG, welche in diesem Falle dann auch die Sanierung zu übernehmen
hätte.
Auch im technischen Bericht der [...] AG
zur «Variante Total-Sanierung Parzelle GB 1824» vom 17. Januar 2007 wird
zur Auftragserteilung auf S. 2 ausgeführt, die vorliegende Variante zum
Ausführungsprojekt vom 6. September 2006 sei im Auftrag der Beschwerdeführerin
ausgearbeitet worden. Ziel sei die Entlassung dieses Standortteils aus dem
Kataster der belasteten Standorte. Die [...] AG hatte die Beschwerdeführerin im
Schreiben vom 31. Oktober 2006 nochmals auf die Mehrkosten dieser Variante
hingewiesen. Gemäss dem Protokollauszug vom 31. Januar 2011 beschloss dann der
Gemeinderat die Totalsanierung.
4.3
Es ist offenkundig, dass es die
Beschwerdeführerin war, die eine Totalsanierung wollte, und dass nicht der
Kanton diese Massnahme verfügt hatte. Die Abgrenzungsmauer gegenüber GB [...] Nr.
1048.
war ebenfalls nicht Teil des ursprünglichen Sanierungsprojekts und nicht
notwendig, um den Quellenstopp im Sinne des altlastenrechtlichen Minimalziels
zu bewirken. Das AfU hat lediglich in der Folge das abgeänderte Projekt geprüft
und die notwendigen Auflagen und Bedingungen für eine Bewilligung aus
umweltrechtlicher Sicht formuliert (vgl. auch § 136 des Gesetzes über Wasser,
Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15).
5.1
Sodann hat das BJD versucht,
diejenigen Kosten zu eruieren, die für die notwendigen Sanierungsmassnahmen
angefallen wären. Entsprechend wurde die Gemeinde mit Verfügungen vom 1. Juli
2015.
bzw. 15. September 2015 aufgefordert, Offerten für die
Oberflächenabdichtung, Stand 2006, die Vermessung des effektiven Deponiekörpers
(Oberfläche und Tiefe) auf GB [...] Nr. 1824 und die Kosten für die notwendigen
Massnahmen gemäss der Sanierungsverfügung vom Dezember 2005 auszuweisen (Ordner
VWBES.2020.280 vorinstanzl. Akten, Reg. 7 und 9). Diese Kosten wären einer
verursachergerechten Verteilung nach Art. 32d USG zugänglich gewesen. Selbst
wenn auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Offizialprinzip gilt
(§ 14 VRG), hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten (§ 26 Abs. 1 VRG) diese Zahlen beizubringen, zumal sie
diesen Mehraufwand verursacht hat.
5.2
Die Beschwerdeführerin konnte zwar
die Kosten für die Totalsanierung und den Bau der Stützmauer gegenüber GB [...]
Nr. 1048 belegen, aber nicht ansatzweise dartun, wieviel die eigentlich
notwendige Sanierung mittels Abdichtung gekostet hätte. Insofern war eine
verursachergerechte Kostenverteilung nicht möglich. Das Vorgehen des BJD ist
nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Gleichzeitig hat
sie die private Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu
entschädigen. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht macht einen zeitlichen Aufwand von
8.42
h geltend, dies zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 gemäss
Honorarvereinbarung. Das scheint angemessen. Insgesamt beläuft sich die von der
Dispositiv
Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung demnach auf CHF 2'841.90
(inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ hat die B.___ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 2'841.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman