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Entscheid

VWBES.2020.280

Kostenverteilung

24. November 2021Deutsch16 min

(AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Solothurn,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht, Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Kostenverteilung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Auf dem Grundstück GB [...] Nr. 1048

stellte die ehemalige Firma C.___ von ca. 1933 bis etwa Ende 1978 Schuhe her.

Abfälle aus der Schuhproduktion sowie – gemäss Unterlagen des Amts für Umwelt

(AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle

auf der Parzelle abgelagert und regelmässig verbrannt. Zu den abgelagerten

Kubaturen liegen keine genauen Angaben vor. Der Deponiekörper (Standort

22.084.0021A) liegt heute im südlichen Teil des Grundstückes GB [...] Nr. 1048

und zu einem kleinen Teil auf GB [...] Nr. 1824.

2. Die C.___ [...] änderte 1981 ihre

Firma in B.___. Am 25. März 1981 verkaufte diese das Grundstück GB [...] Nr.

1048 an die am 22. Januar 1981 neu gegründete C.___, [...]. Das Grundstück

wechselte danach mehrfach den Eigentümer. Heute gehört es der D.___ in

Windisch. Am 28. März 1984 verkaufte die C.___ der A.___ ab GB Nr. 1048

die Parzelle Nr. 1824.

3. Nach Durchführung der

altlastenrechtlichen historischen und technischen Untersuchungen sowie

Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts erliess das Bau- und Justizdepartement

(BJD, bzw. das AfU) am 21. Dezember 2005 eine Sanierungsverfügung für die

Grundstücke GB [...] Nrn. 24 und 1048. Als Sanierungsmassnahme sei eine

bituminöse Oberflächenabdichtung der ehemaligen Deponie zu erstellen. Das

Sanierungsziel sei, einen Eintrag von Schadstoffen aus der Deponie,

insbesondere von Chrom(VI), ins Grundwasser zu verhindern.

Kurze Zeit später, am 26. Januar 2006,

berichtigte das BJD diese Verfügung und hielt fest, dass das Grundstück GB [...]

Nr. 1824 durch den Standort 22.084.0021A betroffen sei und in den Kataster der

belasteten Standorte eingetragen werde, nicht GB Nr. 24.

4. Am 18. April 2007 nahm das AfU

zuhanden der A.___ Stellung zu deren Gesuch «Sanierung Altlast ,

Industriestrasse [...], [...] [...], ([...] AG, Olten), GB [...] 1824 (A.___)».

Es stimmte dem im Ausführungsprojekt vom 6. September 2006 aufgezeigten

Vorgehen für die Sanierung des Grundstücks GB [...] Nr. 1048 zu, ebenso der

Variante Total-Sanierung der Parzelle Nr. 1824 vom 17. Januar 2007.

5. Die Baukommission [...] erteilte am 27.

April 2007 der [...] AG, Olten, und der A.___ die Baubewilligung für die

«Sanierung Altlast ». Am 4. Januar 2011 folgte die Baubewilligung für die

«Umnutzung ehemalige Schuhfabrik in 45 Loft Wohnungen/Neubau

Gewerbegebäude/Carportanlage/Versickerungsanlage/Sanierung Altlast/verschiedene

Erschliessungsanlagen», unter dem Vorbehalt, dass vor Beginn der Erdarbeiten

die Zustimmung des AfU zum angepassten Ausführungsprojekt vorliegen müsse.

6. Mit Schreiben vom 8. März 2011

stimmte das AfU dem Bericht «Umnutzung Areal Schuhhaus , [...] Kt. SO,

Sanierungsprojekt Totalsanierung Bereich Parzelle GB 1824» der [...] [...]

Consulting vom 20. Januar 2011 zu.

7. Die A.___ liess am 1. Februar 2012

den Entsorgungsbericht einreichen. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um

Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 5. März 2012 reichte sie dazu eine

ungefähre Kostenzusammenstellung ein.

8. Das AfU nahm am 31. August 2012

Stellung zum Entsorgungsbericht. Gleichzeitig teilte es der A.___ mit, GB [...]

Nr. 1824 werde als unbelastet klassiert und könne aus dem Kataster der

belasteten Standorte entlassen werden. Die andere Parzelle, Nr. 1048,

klassierte das AfU am 3. Oktober 2019 als «belastet ohne Überwachungs- und

Sanierungsbedarf».

9. Nach Durchführung diverser Schriftenwechsel

und Einholung zusätzlicher Unterlagen forderte das AfU die A.___ am 15.

September 2015 auf, die Vermessung des effektiven Deponiekörpers (Oberfläche

und Tiefe) auf GB [...] Nr. 1824 einzureichen und die Kosten für die

notwendigen Massnahmen (Sanierung gemäss Verfügung vom 21. Dezember 2005),

Stand 2011, auszuweisen.

10. Nach weiteren Schriftenwechseln wies

das BJD das Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung am 3. Juli 2020

ab. Bei den von der A.___ geltend gemachten Kosten handle es sich um die

angefallenen Kosten für die Totaldekontamination und den Bau der Stützmauer.

Dies seien nicht die Kosten für die notwendigen Sanierungsmassnahmen gemäss der

Variante «Abdichtung» (Erstellen einer bituminösen Oberflächenabdichtung der

ehemaligen Deponie, wie im Dezember 2005 verlangt). Die notwendigen Kosten für

die Massnahme «Abdichtung» könnten nachträglich nicht eruiert werden.

11. Dagegen gelangte die A.___ mit

Eingabe vom 20. Juli 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1). Weiter forderte die Beschwerdeführerin,

die zu verteilenden Kosten für die Sanierung des Standorts Kataster Nr.

22.084.0021A auf GB [...] Nr. 1824 seien auf CHF 400'292.55 festzulegen

(Rechtsbegehren 2) und zu 90%, d.h. im Umfang von CHF 360'263.30 der B.___

und zu 10%, d.h. in der Höhe von CHF 40'029.25, der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3).

Im Wesentlichen machte die

Beschwerdeführerin innert erstreckter Begründungsfrist geltend, die von ihr

getroffenen Massnahmen seien zur Erreichung des Sanierungsziels nicht unnötig

gewesen und seien nicht leichtfertig getroffen worden. Das AfU habe die Sanierungsvariante

im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. b der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680)

ausdrücklich genehmigt und für das konkrete Projekt seine Zustimmung erteilt.

Sofern eine Behörde Sanierungsmassnahmen festlege, könnten diese nicht von

derselben Behörde als nicht notwendig bezeichnet werden. Ein solches Verhalten

wäre widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben.

12. Die B.___ als private

Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 zur

Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

13. Das BJD verzichtete unter Hinweis

auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Vernehmlassung und

beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

14. In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2021

änderte die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Klageänderung» ihr

Rechtsbegehren dahingehend, dass sie beantragte, die Kosten von CHF 400'292.55

seien zu 70% der B.___ und zu 30% ihr selber aufzuerlegen.

15. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit

Schreiben vom 8. Februar 2021 nochmals Stellung und reichte am 5. März 2021

weitere Schriftstücke zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid, mit dem ihr Begehren um Verfügung der

altlastenrechtlichen Kostenverteilung abgewiesen wurde, beschwert und hat ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Departementsverfügung vom

3.

Juli 2020. Sie ist davon betroffen wie eine Privatperson und zur Beschwerde

legitimiert (§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11);

auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf die

Ausführungen der Parteien, die das Parallelverfahren VWBES.2020.275 betreffen.

2.1

Gemäss Art. 32c Abs. 1 des

Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien

und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu

schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht,

dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die

Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von

Sanierungen Vorschriften erlassen. Letztere Möglichkeit hat der Bundesrat mit

Erlass der AltlV genutzt. Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn

sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete

Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV).

Altlasten sind sanierungsbedürftige be­lastete Standorte (Art. 2 Abs. 3 AltlV).

Das Ziel der Sanierung muss gemäss Art. 16 AltlV durch Massnahmen erreicht

werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination;

lit. a) oder die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig

verhindert und überwacht wird (Sicherung, lit. b). Die Rede ist in diesem

Zusammenhang vom sogenannten «Quellenstopp» (vgl. https://www.bafu.admin.ch /bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/altlasten--grundlagen/zielsetzungen.

html, zuletzt abgerufen am 16. November 2021). Minimales Sanierungsziel ist,

die schädlichen oder lästigen Einwirkungen eines Standortes auf ein Schutzgut

soweit zu verringern, dass keine Sanierungsbedürftigkeit nach AltlV mehr

gegeben ist (Altlasten-Glossar des Bundesamts für Umwelt, BAFU, Stand 2015).

Im Sinne des Verursacherprinzips

bestimmt sodann Art. 32d Abs. 1 USG, dass der Verursacher die Kosten für

notwendige Massnahmen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung der

Standorte trägt. Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung,

wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahme selber

durchführt.

2.2

Zu den verteilbaren Kosten hält Tschannen

(Pierre Tschannen, Kommentar USG, 2. Auflage, Zürich 2000, Art. 32d N 39)

fest, nur die notwendigen Sanierungsmassnahmen würden in Betracht fallen. Wer

Massnahmen über das gesetzlich Geforderte hinaus durchführe, könne die darauf

entfallenden Kosten nicht zur Verteilung gemäss Art. 32d USG bringen lassen. Griffel/Rausch

(Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage,

Zürich 2011, Art. 32d N 4) halten dafür, mit der Revision 2005 (der expliziten

Kostenpflicht des Verursachers für notwendige Untersuchungs-, Überwachungs- und

Sanierungsmassnahmen) habe der Gesetzgeber eine Selbstverständlichkeit

festgehalten, die sich aus dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung

ergebe. Auch für diese beiden Autoren ist klar, dass nur die Kosten für

notwendige Massnahmen der Verteilung unter den Verursachern zugänglich sein

sollen.

2.3

Die Rechtsprechung stellt für die

Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff

ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.). Der Begriff des in die Kostenverteilung

einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den

polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden

oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende

Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der

über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder

tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip,

die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar

verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher

(vgl. Urteile 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 2;

1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber in: URP 2016 S. 449). Aus der Unmittelbarkeit, die für die

Verursachung entscheidend ist, ergibt sich auch, dass eben nur notwendige,

unmittelbar mit der nötigen Gefahrenabwehr zusammenhängende Kosten überwälzbar

sind. Was darüber hinausgeht, ist nicht dem Verursacher der eigentlichen

Gefährdung aufzuerlegen.

2.4

Unbestritten ist, dass es sich bei dem

Deponieteil auf der dem Areal Schuhhaus [...] angrenzenden Parzelle GB 1824 um

eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 3 AltlV gehandelt hat. Die

Kosten für deren Bearbeitung sind grundsätzlich einer verursachergerechten

Verteilung nach Art. 32d USG zugänglich. Indes sind sich Vorinstanz und

Beschwerdeführerin nicht darüber einig, ob die von letzterer vorgenommenen

Massnahmen für die Sanierung der Altlast notwendig waren.

3.1

Das AfU hatte am 29. August 2005 zum

Sanierungsprojekt der [...] AG Stellung genommen. U.a. wurde wörtlich

ausgeführt:

«Der Bericht zeigt auf, wie mittels

einer undurchlässigen Abdeckung die ehemalige Deponie auf dem Areal der

früheren Schuhfabrik saniert werden soll. Bereits anlässlich früherer

Besprechungen hatten wir bestätigt, dass die Sicherung der Deponie durch eine

dichte Abdeckung eine zulässige Sanierungsvariante darstellt. Das

Sanierungsziel ist es, zu verhindern, dass Schadstoffe, insbesondere Chrom-VI,

durch versickernde Niederschläge aus der Deponie ausgewaschen werden können.

Das nun vorgelegte Sanierungsprojekt halten wir grundsätzlich für geeignet,

dieses Ziel zu erreichen und den Standort erfolgreich zu sanieren».

Zusätzlich hatte das AfU noch Klärungsbedarf

im Zusammenhang mit der Frage, wer die Sanierung durchführen werde, mit der

Überprüfung der Wirksamkeit und der Lebens­dauer der Abdichtung und anderem.

Ausdrücklich bestätigte das AfU, dass beide Varianten der Oberflächenabdichtung

(Bitumen oder Beton) seiner Ansicht nach die Anforderungen an die Sicherheit erfüllten.

3.2

Am 21. Dezember 2005 erging dann die

Sanierungsverfügung i.S.v. Art. 18 Abs. 2 AltlV, in der festgehalten

wurde, als Sanierungsmassnahme sei eine bituminöse Oberflächenabdeckung der

ehemaligen Deponie zu erstellen (Dispositiv-Ziff. 2.2). Das Sanierungsziel sei,

einen Eintrag von Schadstoffen aus der Deponie, insbesondere von Chrom-VI, ins

Grundwasser in Folge der Versickerung von Niederschlagswasser zu verhindern

(Dispositiv-Ziff. 2.3). Die Sanierung habe nach den Angaben im Bericht [...] vom

20.

Juli 2005, in Zusammenarbeit mit der [...] AG und [...] AG sowie den

ergänzenden Angaben der [...] vom 14. Oktober 2005 zu erfolgen. Diese beiden

Dokumente bildeten einen integrierenden Bestandteil der Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziff.

2.1). In Dispositiv-Ziff. 2.9 wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung

des Sanierungsprojektes zwingend eine Neubeurteilung vorzunehmen sei.

3.3

Im erwähnten Bericht vom 20. Juli

2005.

legte die […] dar, als Standardsanierungsverfahren für die vorliegende Schadstoffsituation

auf dem Ablagerungsstandort böten sich im Wesentlichen zwei Möglichkeiten an,

die Sanierung durch Dekontamination oder jene durch Sicherung. Eine

Dekontamination würde bedeuten, dass das gesamte Material ausgekoffert und

extern aufbereitet und entsorgt werde. Entsprechende Verfahren lägen vor, die

technische Machbarkeit sei mehrfach erwiesen worden. Der Vorteil dieses

Verfahrens wäre, dass der Ablagerungsstandort nach einer Dekontamination als

total saniert eingestuft werden dürfte und keinerlei Nutzungsbeschränkungen

mehr aufweisen würde. Zusammenfassend gelangte die [...] aber zum Schluss, eine

Totalsanierung würde aufgrund der externen Aufbereitung von ca. 21'000 t

belastetem Deponiegut im schlimmsten Fall zwischen rund 3 und 6 Millionen Schweizerfranken

kosten. Sanierungskosten dieser Grössenordnung würden das vorgesehene

Umnutzungsprojekt verunmöglichen. Als effiziente Massnahme zur Arealsanierung

biete sich daher eine Sicherung an. Dieses Verfahren sei technisch ohne

Schwierigkeiten machbar. Es sei erprobt und biete eine kosteneffiziente

Alternative zur Totalsanierung. Mit einer Sicherung und einem entsprechend

ausgearbeiteten Überwachungskonzept könne eine Unterbindung der oben beschriebenen

Wirkungspfade gewährleistet werden. Spätere Sanierungsmassnahmen würden weder

durch die Sicherung noch durch die Arealnutzung erschwert (Bericht

Sanierungsprojekt S. 5). Die Oberflächenabdichtung könne grundsätzlich mit zwei

verschiedenen Systemen erfolgen, mittels bituminöser Abdichtung oder mit Beton

(Bericht Sanierungsprojekt S. 7).

Im in der Sanierungsverfügung genannten

Schreiben vom 14. Oktober 2005 hatte die [...] Stellung genommen zu den noch

offenen Fragen des AfU (E. 3.1 hiervor). Im damaligen Zeitpunkt wurde

dargelegt, die Ausführungen bezögen sich auf die im Sanierungsprojekt

dargestellte Variante 1 (bituminöse Abdichtung). Es sei vorgesehen, dieser Variante

gegenüber der Abdichtung mit Beton den Vorzug zu geben. Die Verantwortung für

die Durchführung der im Sanierungsprojekt beschriebenen Sanierungsmassnahmen

(Oberflächenabdichtung des belasteten Standorts) liege bei der

Grundeigentümerin, der E.___. Sodann folgten Details zu Einwirkungen auf die

Abdichtung, deren Lebensdauer, zur Überprüfung der Wirksamkeit, zu Massnahmen

beim Erreichen der Lebensdauer und zur Zuständigkeit für die Durchführung

dieser Massnahmen.

3.4

Sanierungsziel war also, zu verhindern,

dass Schadstoffe, insbesondere Chrom(VI), durch versickernde Niederschläge aus

der Deponie ausgewaschen würden und ins Grundwasser gelangen könnten. Und als

Sanierungsmassnahme wurde von der zuständigen kantonalen Behörde die Sicherung

mittels bituminöser Abdichtung verlangt. Dies war Inhalt der

Sanierungsverfügung, wie sie in Art. 18 AltlV gefordert wird. Damit wäre der

Standort allerdings nicht im Kataster gelöscht worden, sondern als «belastet»

verzeichnet geblieben. Die konkrete Gefährdung des Grundwassers indes wäre so

unterbunden und die Sanierung i.S.v. Art. 15 AltlV gewährleistet gewesen. Mehr

wäre nicht nötig gewesen. Dies ist nicht zu beanstanden und berücksichtigt

zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip. Verfügt wurde nur, was erforderlich

war, um der Gefährdung des Grundwassers wirkungsvoll zu begegnen.

4.1

Am 18. April 2007 nahm das AfU zur

Variante Totalsanierung Stellung und hielt fest, diese Variante entspreche nicht

dem im Sanierungsprojekt vorgesehenen Vorgehen. Aus Sicht der Fachstelle

spreche aber nichts gegen diese angepasste Sanierungs­variante. Bei einer

erfolgreichen Totalsanierung der Parzelle GB [...] Nr. 1824 könne eine

Entlassung des Grundstücks aus dem Kataster der belasteten Standorte

vorgenommen werden.

Darin liegt aber kein Zurückkommen auf

die eigentliche Sanierungsverfügung, sondern eine Zustimmung zu einem anderen,

weitergehenden Vorgehen. Selbstredend ist es jeder Eigentümerin unbenommen,

eine gänzliche Dekontamination ihres Grundstücks den minimal erforderlichen

Sicherungsvorkehren vorzuziehen. Damit gehen wirtschaftliche Vorteile, etwa die

bessere Verkäuflichkeit einer Parzelle, einher. Konsequenterweise können aber

die zusätzlichen Kosten nicht auf andere Verursacher der Belastung überwälzt

werden, da letztere nicht unmittelbar für den von der Eigentümerin betriebenen

Mehraufwand verantwortlich sind.

4.2

Die Initiative für die

Totalsanierung ging gänzlich von der Beschwerdeführerin aus. Im Schreiben der

Bauverwaltung an den Gemeinderat vom 23. Januar 2007 wurde ausdrücklich

festgehalten, Ziel der Gemeinde müsse es sein, dass das Grundstück Nr. 1824

altlastenfrei werde, vorzugsweise mit einer Totalsanierung oder eventuell mit

dem Verkauf dieses belasteten Grundstückteils von rund 650 m2 an die

Firma [...] AG, welche in diesem Falle dann auch die Sanierung zu übernehmen

hätte.

Auch im technischen Bericht der [...] AG

zur «Variante Total-Sanierung Parzelle GB 1824» vom 17. Januar 2007 wird

zur Auftragserteilung auf S. 2 ausgeführt, die vorliegende Variante zum

Ausführungsprojekt vom 6. September 2006 sei im Auftrag der Beschwerdeführerin

ausgearbeitet worden. Ziel sei die Entlassung dieses Standortteils aus dem

Kataster der belasteten Standorte. Die [...] AG hatte die Beschwerdeführerin im

Schreiben vom 31. Oktober 2006 nochmals auf die Mehrkosten dieser Variante

hingewiesen. Gemäss dem Protokollauszug vom 31. Januar 2011 beschloss dann der

Gemeinderat die Totalsanierung.

4.3

Es ist offenkundig, dass es die

Beschwerdeführerin war, die eine Totalsanierung wollte, und dass nicht der

Kanton diese Massnahme verfügt hatte. Die Abgrenzungsmauer gegenüber GB [...] Nr.

1048.

war ebenfalls nicht Teil des ursprünglichen Sanierungsprojekts und nicht

notwendig, um den Quellenstopp im Sinne des altlastenrechtlichen Minimalziels

zu bewirken. Das AfU hat lediglich in der Folge das abgeänderte Projekt geprüft

und die notwendigen Auflagen und Bedingungen für eine Bewilligung aus

umweltrechtlicher Sicht formuliert (vgl. auch § 136 des Gesetzes über Wasser,

Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15).

5.1

Sodann hat das BJD versucht,

diejenigen Kosten zu eruieren, die für die notwendigen Sanierungsmassnahmen

angefallen wären. Entsprechend wurde die Gemeinde mit Verfügungen vom 1. Juli

2015.

bzw. 15. September 2015 aufgefordert, Offerten für die

Oberflächenabdichtung, Stand 2006, die Vermessung des effektiven Deponiekörpers

(Oberfläche und Tiefe) auf GB [...] Nr. 1824 und die Kosten für die notwendigen

Massnahmen gemäss der Sanierungsverfügung vom Dezember 2005 auszuweisen (Ordner

VWBES.2020.280 vorinstanzl. Akten, Reg. 7 und 9). Diese Kosten wären einer

verursachergerechten Verteilung nach Art. 32d USG zugänglich gewesen. Selbst

wenn auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Offizialprinzip gilt

(§ 14 VRG), hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten (§ 26 Abs. 1 VRG) diese Zahlen beizubringen, zumal sie

diesen Mehraufwand verursacht hat.

5.2

Die Beschwerdeführerin konnte zwar

die Kosten für die Totalsanierung und den Bau der Stützmauer gegenüber GB [...]

Nr. 1048 belegen, aber nicht ansatzweise dartun, wieviel die eigentlich

notwendige Sanierung mittels Abdichtung gekostet hätte. Insofern war eine

verursachergerechte Kostenverteilung nicht möglich. Das Vorgehen des BJD ist

nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Gleichzeitig hat

sie die private Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu

entschädigen. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht macht einen zeitlichen Aufwand von

8.42

h geltend, dies zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 gemäss

Honorarvereinbarung. Das scheint angemessen. Insgesamt beläuft sich die von der

Dispositiv

Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung demnach auf CHF 2'841.90

(inkl. Auslagen und MWST).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ hat die B.___ für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 2'841.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman