VWBES.2020.282
Kindesschutzrechtliche Massnahmen
16. Februar 2021Deutsch29 min
auf beide Eltern zu übertragen und die alternierende Obhut anzuordnen. Eventuell
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geb. [...] Juni 2013) und D.___ (geb. [...]
Juni 2016). Der Kindsmutter obliegt die alleinige elterliche Sorge über beide
Kinder.
2. Mitte Juli 2019 wandte sich der
Kindsvater telefonisch an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Region Solothurn und ersuchte um behördliche Regelung des Besuchsrechts
zwischen ihm und seinen beiden Kindern. Mit Eingabe vom 4. November 2019 liess
er, nun vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, bei der KESB Region
Solothurn beantragen, es sei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder
auf beide Eltern zu übertragen und die alternierende Obhut anzuordnen. Eventuell
seien dem Kindsvater ein umfangreiches Besuchs- und Ferienrecht von mindestens
zwei Tagen pro Woche sowie alternierende Besuchswochenende einzuräumen.
3. Am 26. November 2019 beauftragte die
KESB Region Solothurn die Sozialen Dienste Oberer Leberberg mit einer
umfassenden Abklärung der Situation. Der Bericht wurde per 7. April 2020
erstellt.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
fällte die KESB Region Solothurn am 25. Juni 2020 folgenden Entscheid:
3.1 Der
Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Zuteilung der alternierenden
Obhut wird abgewiesen.
3.2 Der
Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Anordnung eines ausgedehnten
Besuchs- und Ferienrechts wird abgewiesen.
3.3 Für
D.___ und C.___ wird per 1. August 2020 eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 2 ZGB angeordnet.
3.4 Zur
Beistandsperson für D.___ und C.___ wird per 1. August 2020 E.___, Soziale
Dienste Oberer Leberberg, ernannt, mit folgenden Aufgaben:
3.4.1 die
Kindseltern bei einem schrittweisen Ausbau des persönlichen Verkehrs zwischen
dem Kindsvater und den Kindern zu unterstützen, dies von einem anfänglich
begleiteten Kontaktrecht bis hin zu einem praxisüblichen Kontaktrecht (alle 14
Tage von Freitagabend bis Sonntagabend und Ferien von vier Wochen);
3.4.2 eine
geeignete Fachstelle bzw. Fachperson für die Durchführung der begleiteten
Besuche zu organisieren und bei der Sicherstellung der Finanzierung über die
zuständigen sozialen Dienste Oberer Leberberg unterstützend mitzuwirken;
3.4.3 die
Besuche regelmässig im Gespräch mit allen Beteiligten auszuwerten und gestützt
darauf über das weitere Vorgehen zu entscheiden;
3.4.4 die
Kindseltern bei der Umsetzung der Kontaktregelung zwischen dem Kindsvater und
den Kindern begleitend zu unterstützen und bei allfälligen Konflikten zu
vermitteln.
3.5 Die
Beistandsperson, E.___, wird eingeladen,
3.5.1 nötigenfalls
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder
bei fehlender Kooperation der Kindseltern und damit verbundener Gefährdung des
Kindswohls Antrag auf behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu
stellen;
3.5.2 mindestens
alle zwei Jahre, nächstmals per 31. Juli 2022, den zuständigen Sozialen
Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen Rechenschaftsbericht
einzureichen.
3.6 Der
Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Zuteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge wird abgewiesen.
3.7 […]
3.8 Dem
Kindsvater wird im Verfahren betreffend die Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung
des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung
von Schutzmassnahmen, in Bezug auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.
3.9 Das
Gesuch des Kindsvaters auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der
Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in Bezug auf die
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.10 […]
3.11 Die
Gebühren im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, ein-schliesslich
der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, werden auf CHF 850.00 festgesetzt
und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt.
3.12 […]
3.13 Der
Gebührenanteil des Kindsvaters im Verfahren betreffend Regelung der elterlichen
Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in
der Höhe von CHF 425.00 wird gesondert durch die kantonale Finanzkontrolle
zugunsten der KESB Region Solothurn in Rechnung gestellt.
3.14 Das
Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller
als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend Prüfung der
Neuregelung der Obhut wird abgewiesen.
3.15 Das
Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller
als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der
Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs,
einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen,
wird abgewiesen.
3.16 Das
Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller
als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der
elterlichen Sorge wird gutgeheissen.
3.17 Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Adrian Keller, Im Verfahren
betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen Sorge wird auf CHF 407.50
festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen,
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist
bei der Staatskanzlei, Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509
Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung
und eines Einzahlungsscheins einzufordern.
5. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, mit
Schreiben vom 24. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragte:
1. Die Ziffer 3.6 des Entscheides vom 25.
Juni 2020 sei aufzuheben und der Antrag vom 4. November 2019 auf Anordnung der
gemeinsamen elterlichen Sorge über die Kinder D.___ und C.___ gutzuheissen.
2. Die Ziffern 3.9 und 3.13 des Entscheides
vom 25. Juni 2020 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten betreffend die
Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung
der Obhutszuteilung, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton zu tragen.
3. Die Ziffer 3.15 des Entscheids vom 25.
Juni 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer betreffend die Prüfung der
Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich
Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege der unterzeichnete Rechtsanwalt als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen, wodurch dessen Aufwendungen vom
Kanton zu tragen seien.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das hiesige
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten
Rechtsanwalts zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Die KESB Region Solothurn verzichtete
mit Schreiben vom 6. August 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme und
verwies stattdessen auf die Erwägungen in ihrem Entscheid.
7. Mit Schreiben vom 14. August 2020
reichte die Kindsmutter eine Stellungnahme ein.
8. Der Beschwerdeführer reichte am 31.
August 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bemerkungen zur
Stellungnahme der Kindsmutter ein.
9. Mit Verfügung vom 1. September 2020
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
ersucht um eine Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für
das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang
in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung
hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
2.2
Eine öffentliche Verhandlung wurde
nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch
um zivilrechtliche Ansprüche. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt
nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse
Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,
reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E.
3.1.3
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung
im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden
Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil
des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
3.
Der Beurteilung unterliegen
vorliegend die vom Beschwerdeführer beantragte gemeinsame elterliche Sorge sowie
die Auferlegung von Kosten und die Nichtgewährung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht
Dispositiv
angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.
3.1 Zur Verweigerung der gemeinsamen
elterlichen Sorge hält die KESB Region Solothurn in ihrem Entscheid fest, gestützt
auf den Abklärungsbericht und die übrigen Akten sei der Kindsvater in den
letzten Jahren stets über mehrere Monate landesabwesend gewesen und die
Verantwortung für die Kinder gänzlich von der Kindsmutter wahrgenommen worden.
Den Alltag im gemeinsamen Haushalt habe der Kindsvater lediglich mit der
älteren Tochter während einer eher kürzeren Zeitspanne erlebt. Es sei davon
auszugehen, dass mit Aufnahme der Beratung der Fachstelle VELSO im Herbst 2018
auch die Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern lediglich noch
stundenweise ein oder zweimal monatlich stattgefunden hätten. Gemäss den
Aussagen der Beteiligten im Abklärungsbericht hätten in der Zeit davor die
Kontakte in Begleitung der Kindsmutter stattgefunden. Gestützt auf diese
Sachlage sei beim Kindsvater eine Unerfahrenheit in Bezug auf die Erkennung und
Befriedigung der alters- und kindsgerechten Bedürfnisse sowie in Bezug auf die
Bedeutung der notwendigen Verantwortung als Elternteil in der Rolle als
Sorgeberechtigter festzustellen. Auch die Tatsache, dass die Vaterschaft in
Bezug auf D.___ mittels kindsschutzrechtlicher Massnahmen vor Gericht habe geklärt
werden müssen, zeuge von wenig Verantwortungsbewusstsein und väterlicher
Fürsorge des Kindsvaters. Im Weiteren habe im Abklärungsverfahren nicht
abschliessend eruiert werden können, wie sich der psychische Zustand des
Kindsvaters präsentiere und ob dieser allfällig negative Auswirkungen auf das
Kindswohl haben könnte. Aus diesem Grund sollten die Kontakte zwischen den
Kindern und dem Kindsvater in einer ersten Phase begleitet stattfinden, so dass
in der Interaktion festgestellt werden könne, ob der Kindsvater in der Lage
sei, das Wohl der Kinder während der Dauer der Besuche sicherzustellen. Gemäss
Aktenlage sei die Beziehung zwischen den Eltern spätestens seit Herbst 2018
konfliktbeladen und trotz der Unterstützung durch die Fachstelle VELSO habe
keine Verbesserung erzielt werden können. Vielmehr sei eher eine
Verschlechterung der Verhältnisse und der Kommunikation auf der Elternebene
wahrzunehmen. Insgesamt sei festzustellen, dass vorliegend beim Kindsvater
Unerfahrenheit, fehlendes Verantwortungsbewusstsein, unklare psychische
Gesundheit sowie auf Elternebene die trotz fachlicher Beratung anhaltenden
massiven elterlichen Konflikte gegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen
Sorge sprächen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, weder
aus dem Abklärungsbericht noch aus dem Entscheid der KESB Region Solothurn gehe
hervor, inwiefern aufgrund der sieben Jahre alten Verdachtsdiagnose ohne
jegliche weiteren Anhaltspunkte eine heute bestehende Kindswohlgefährdung im
Falle der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen solle. Auch
werde mit keinem Wort begründet, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers, wie
es zu diesen Verdachtsdiagnosen gekommen sei, und der Angabe der heute behandelnden
Ärzte, dass keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
bestünden, kein Glaube geschenkt werden solle. Im Ergebnis sei die
Verdachtsdiagnose als auch die angebliche psychische Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers nicht geeignet, um ihm die Erteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge zu verweigern. Allfällige Kindsgefährdungen seien von den
Sozialen Diensten Oberer Leberberg in Bezug auf das Besuchsrecht ausdrücklich
verneint und in Bezug auf die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge weder
behauptet noch substantiiert worden.
Auch die weiteren von der KESB Region
Solothurn angerufenen Gründe der mehrmonatigen Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers sowie die Nichtveränderung der Verhältnisse seien nicht
stichhaltig. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter hätten seit 2012 zunächst
in der Schweiz gelebt und seien im Sommer 2014 gemeinsam nach F.___, England,
gezogen. Nach der Geburt des Sohnes im Sommer 2016 habe die Kindsmutter wiederum
Wohnsitz in G.___ genommen und der Beschwerdeführer habe nach Klärung der
ausländerrechtlichen Fragen und seiner Beendigung der beruflichen Aktivität in
England Anfang 2017 seinen Wohnsitz wiederum in die Schweiz verlegt, wo ihm die
Kindsmutter, wie dem Abklärungsbericht entnommen werden könne, ein ausgedehntes
Besuchsrecht gewährt habe. Die Begründung der KESB Region Solothurn, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund von Auslandabwesenheiten in Bezug auf die Erkennung
und Befriedigung der alters- und kindsgerechten Bedürfnisse unerfahren sei,
greife zu kurz. Dass der Kindsvater offenbar mit seinen Kindern wenig Zeit in
seiner Wohnung verbringe, zumal er anlässlich der kurz gehaltenen Besuchszeiten
jeweils einen Ausflug mit den Kindern plane, könne ihm nicht vorgehalten
werden. Auch hätten sich die Verhältnisse insofern verändert, als dass der
Beschwerdeführer zunächst nach der Geburt seiner Tochter gemeinsam mit der
Kindsmutter und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die
rechtliche Qualifikation, ob er die gemeinsame elterliche Sorge habe oder
nicht, habe sich während dieser Phase nicht manifestiert. Nach der Geburt des
gemeinsamen Sohnes und der Trennung der Kindseltern habe eine oftmals
funktionierende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Kindseltern
bestanden, so dass der Beschwerdeführer ohne formelle Anordnung der gemeinsamen
elterlichen Sorge und ohne behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs in
die wichtigen Entscheide eingebunden gewesen sei und den Kontakt zu seinen
Kindern habe pflegen können. Erst ab dem Entschluss der Kindsmutter, dem
Beschwerdeführer lediglich noch ein stark eingeschränktes Besuchsrecht zu
gewähren, habe dieser festgestellt, dass keine verbindliche Regelung
hinsichtlich des Besuchsrecht und der elterlichen Sorge bestehe. Demnach sei
eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten, welche eine Neuüberprüfung der
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertige.
4.1 Auf den 1. Juli 2014 ist die
Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Steht bei
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil
zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten
dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge
an die zuständige Behörde wenden. Art. 298b ZGB findet sinngemäss Anwendung
(Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene
Elternteil, stimmt der andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zu (vgl.
dazu Art. 298a ZGB), nach Art. 298d Abs. 1 ZGB deren Zuteilung verlangen, wenn
dies wegen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.1 mit
Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte
unbestritten erst nach Ablauf der Frist von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB um das
gemeinsame Sorgerecht. Eine Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge
seitens der Kindsmutter liegt nicht vor. Das Sorgerecht ist demnach neu zu regeln,
wenn dies aufgrund wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse zur Wahrung des
Kindeswohls nötig ist. Die Vorinstanz hat zumindest implizit veränderte
Verhältnisse angenommen, ansonsten sie, wie bei der Beurteilung der Neuregelung
der Obhut, die übrigen Voraussetzungen nicht geprüft hätte. Strittig ist
demnach, ob die Neuregelung des Sorgerechts zur Wahrung des Kindeswohls nötig
ist.
4.3 Wie dieses Kriterium zu verstehen ist, ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte von Art. 298d ZGB: Mit dieser Bestimmung wurde eine
Möglichkeit zur Neuregelung des Sorgerechts bei veränderten Verhältnissen für
den Fall geschaffen, dass die Eltern nie miteinander verheiratet waren.
Eingefügt hat die Norm die ständerätliche Kommission, welche die entsprechende
Regelung für (vormals) verheiratete Eltern übernahm (Art. 134 Abs. 1 ZGB).
Art. 298d Abs. 1 ZGB hat hinsichtlich der Voraussetzungen der Neuzuteilung des
Sorgerechts denn auch den fast identischen Wortlaut wie jene Bestimmung. Damit
rechtfertigt es sich, für die Auslegung von Art. 298d Abs. 1 ZGB auf die
scheidungsrechtliche Regelung abzustellen. Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die
Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies zum Wohl des Kindes
geboten ist. Demnach kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern
die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu
gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die
Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung
dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der Hauptbezugspersonen
verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen. Die
kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung des Sorgerechts unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem
Ermessen zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017, a.a.O., E. 8.3 mit
Hinweisen).
4.4 Die Schwelle für die Zuteilung der
alleinigen Sorge beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 298 Abs. 1
ZGB (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 298d ZGB N
3). Als Gründe für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge werden
Unerfahrenheit, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit, ernstliches Sich-nicht-Kümmern
oder grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Kind genannt (Ingeborg Schwenzer/Michelle
Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 13).
4.5.1 Die von der Vorinstanz betreffend
den Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Unerfahrenheit, fehlendes Verantwortungsbewusstsein,
unklare psychische Gesundheit), sind nicht zu beanstanden. Zwar hat der
Beschwerdeführer gemäss eingereichten Wohnsitzbestätigungen von Juli 2013 bis
Ende Februar 2015 mit der Kindsmutter und seiner Tochter zusammengelebt. Die
Kindsmutter kehrte jedoch nach der Trennung im Jahr 2015 ohne den
Beschwerdeführer wieder in die Schweiz zurück, wo sie mit ihrer Tochter und ihrem
im Juni 2016 geborenen Sohn lebt. Im persönlichen Gespräch mit der Abklärenden
teilte der Beschwerdeführer selber mit, dass er viel und teils länger im
Ausland gewesen sei (Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 2.1). Gemäss eingereichter
Aufenthaltsbewilligung kehrte er erst am 3. Februar 2017 in die Schweiz
zurück, wo er eine eigene Wohnung bezog. Der Beschwerdeführer lebte demnach nur
kurze Zeit mit der Kindsmutter und seiner Tochter zusammen, mit D.___ hingegen
nie, und war erwiesenermassen mehrere Monate landesabwesend; die Verantwortung
für die Kinder wurde in dieser Zeit gänzlich von der Kindsmutter wahrgenommen. Aufgrund
der elterlichen Konflikte wurde das anfangs gewährte ausgedehnte Besuchsrecht
des Beschwerdeführers bei der Kindsmutter zuhause spätestens zum Zeitpunkt der
Beratung bei der VELSO Ende 2018 nur noch stundenweise, d.h. alle 14 Tage für fünf
Stunden gewährt (vgl. Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 2.3 f.
sowie Schreiben der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 15. Januar 2020). Der
Beschwerdeführer äusserte gegenüber der Abklärenden, wenn er nur so wenige
Stunden mit seinen beiden Kindern verbringen dürfe, wolle er keine erzieherischen
Aufgaben übernehmen, sondern schlicht die Zeit mit den Kindern geniessen und diese
glücklich machen. Weil die Zeit mit seinen beiden Kindern so kurz sei, halte er
sich meistens bewusst nicht an die verabredeten Zeiten (Abklärungsbericht vom
7. April 2020 Seite 4 am Ende sowie Ziffer 2.1). Nach dem Dargelegten ist
nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer von einer gewissen
Unerfahrenheit in Bezug auf die Erkennung und Befriedigung der alters- und
kindsgerechten Bedürfnisse sowie in Bezug auf die Bedeutung der notwendigen
Verantwortung als Elternteil in der Rolle als Sorgeberechtigter ausgeht.
4.5.2 Bezüglich der Gesundheit des
Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass zwar die Arztberichte aus dem
Jahre 2013, welche die Verdachtsdiagnose auf eine psychische Erkrankung erwähnen
(Borderline-Persönlichkeit, depressive Verstimmung, akzentuierte
Persönlichkeitsstörung, hypochondrisierende Persönlichkeit), im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheides bereits sieben Jahre alt waren und daher kaum mehr aktuell sind. Jedoch
hindert dies die Vorinstanz nicht daran, diese Arztberichte zur Beurteilung, ob
sich seitdem an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers etwas geändert
haben oder allenfalls sich die Verdachtsdiagnose erhärten könnte, beizuziehen,
um sich ein Bild über dessen heutigen Gesundheitszustand machen zu können,
zumal während der Abklärung gewisse Auffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. Feststellung
Abklärende sowie Schilderungen der Grossmutter und der Kindsmutter im Abklärungsbericht
vom 7. April 2020 Ziffern 1.2, 2. und 2.7). Der Beschwerdeführer war nicht
bereit, die damaligen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden
(Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 6). Stattdessen reichte er Arztberichte
von Dr. med. H.___ mit Fachgebiet allgemeine innere Medizin aus Grenchen vom
17. Februar 2020 und von Dr. med. I.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH,
ebenfalls aus Grenchen vom 18. Februar 2020 sowie ein Schreiben der
Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend Erstgespräch vom 5. März 2020 ein.
Diese eingereichten Dokumente sind jedoch wenig aussagekräftig. Aus den Berichten
kann weder entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer bei den beiden
Allgemeinmedizinern in Behandlung war oder ob es sich bei diesen Ärzten um
Hausärzte des Beschwerdeführers handelt. Genauso wenig geht daraus hervor, wie
lange er dort schon in Behandlung ist oder wie lange die Gespräche, welche zum
Verfassen der Berichte als Grundlage dienten, gedauert haben, wobei anzumerken ist,
dass das Schreiben von Dr. med. H.___ lediglich einen einzigen Satz beinhaltet
(«Sehr geehrte Damen und Herren, mir ist nicht bekannt, dass Herr A.___ sich in
einer psychiatrischer, psychotherapeutischer Behandlung befindet oder
psychiatrische Medikament einnimmt»). Die im Schreiben der Psychiatrischen
Dienste festgehaltene Hauptdiagnose «Psychiatrische Untersuchung ohne
psychische Störung von Krankheitswert (Z00.4)» ist zurückhaltend zu würdigen,
da es sich dabei lediglich um ein Erstgespräch auf Wunsch des Beschwerdeführers
handelte und eine Momentaufnahme darstellt. Wie dem Schreiben weiter entnommen
werden kann, wurde der Beschwerdeführer über das weitere Prozedere einer
psychologischen Testung bezüglich Persönlichkeitsstörung informiert, vor allem,
dass das Testverfahren allein nicht ausreiche und alltägliche Beobachtungen
hinzugezogen werden müssten. Ob sich der Beschwerdeführer dem weiteren
Testverfahren unterzogen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht. Somit konnte nicht abschliessend geklärt werden, wie
sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers heute präsentiert, und es
bestehen weiterhin gewisse Zweifel an dessen psychischer Gesundheit.
4.6.1 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bringt der Beschwerdeführer vor, dass weder von der KESB Region
Solothurn noch im Abklärungsbericht ein elterlicher Dauerkonflikt angeführt
worden sei, welcher eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu begründen
vermöge. Der eingereichte WhatsApp Chatverlauf zeige, dass sich die Eltern in
Angelegenheiten der Kinder abzusprechen vermöchten. Beide Seiten seien in der
Lage, einander Informationen zukommen zu lassen, die Interessen der Kinder in
den Vordergrund zu stellen und Kompromisse unter Berücksichtigung des
Kindswohls einzugehen. All dies zeige auf, dass die Kindseltern auch bei
gemeinsamer elterlicher Sorge weiterhin Lösungen und Entscheide im Kindswohl
treffen würden.
4.6.2 Der Beschwerdeführer verkennt,
dass vorliegend nicht über die (erstmalige) Erteilung des gemeinsamen
Sorgerechtes nach Art. 298b ZGB zu entscheiden ist. Vielmehr steht die
Neuregelung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Verhältnisse nach Art.
298d ZGB im Streit (E. 4.2 hiervor). Sein Hinweis auf die Rechtsprechung
betreffend die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts nach Art. 298b ZGB (mit
dem Hinweis auf VWBES.2019.288 E. 3.1 ff.) geht daher fehl. Im Entscheid 141
III 472 hat das Bundesgericht sodann zwar auch zur Konkretisierung von Art. 298d
Abs. 1 ZGB auf dieselben Kriterien wie bei der erstmaligen Verfügung der
gemeinsamen Sorge abgestellt. Dies betraf indessen einen Fall, in welchem -
anders als hier - der Wechsel von der gemeinsamen zur alleinigen Sorge in Frage
stand (BGE 141 III 472 E. 4 [einleitend] und 4.6). Ist wie hier der Wechsel vom
alleinigen zum gemeinsamen Sorgerecht strittig, sind die Voraussetzungen nach
Art. 298b ZGB dagegen nur während der in Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB vorgesehenen
Jahresfrist massgebend (vgl. E. 4.1 f. hiervor, Urteil des Bundesgericht
5A_266/2017, a.a.O., E. 8.5.2). Aus seinen Ausführungen betreffend die
Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts vermag der Beschwerdeführer damit nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.7 Zusammenfassend ist nicht
ersichtlich, weshalb die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts zur Wahrung des
Kindeswohls zum jetzigen Zeitpunkt nötig sein sollte. Im Gegenteil: Durch das
Beibehalten der geltenden Regelung wird den Kindern Kontinuität in der
Erziehung und den Lebensumständen gewährt. Der angefochtene Entscheid ist in
diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, Ziffern 3.9 und 3.13 des Entscheides vom 25. Juni 2020 seien
aufzuheben und die Verfahrenskosten betreffend die Regelung der elterlichen
Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutszuteilung,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton zu tragen.
Zur Begründung wird vorgebracht, die KESB Region Solothurn verhalte sich
widersprüchlich, wenn sie mit Ziffer 3.16 die Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts im Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen
Sorge gutheisse, gleichzeitig dem Beschwerdeführer für diesen Verfahrensanteil
aber Gebühren auferlegen wolle. Soweit die KESB Region Solothurn
Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf alternierende
Obhut auferlegen wolle, sei festzuhalten, dass dieser Antrag weder im Zeitpunkt
November 2019 noch heute als völlig aussichtslos einzuschätzen sei. Der
Beschwerdeführer habe die Kinder bis zur Einschränkung seiner Besuchszeiten
durch die Kindsmutter zeitweise täglich besucht und betreut. Ein Antrag, wonach
abzuklären sei, ob unter diesen Umständen eine alternierende Obhut in Frage
komme, sei unter diesen Umständen keineswegs als aussichtslos einzuschätzen.
5.2 Die Vorinstanz hielt in Ziffer 2.14
ihres Entscheides fest, infolge Aussichtslosigkeit des Antrages des Kindsvaters
auf Zuteilung der alternierenden Obhut sei der Antrag des Kindsvaters auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung
der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der
Obhutsausübung, in Bezug auf die Verfahrenskosten, trotz belegter Prozessarmut,
abzuweisen. In Bezug auf die Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
wurde in Ziffer 2.15 im Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der
Obhut der Antrag des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Betreffend
das Verfahren bezüglich der Neuregelung der elterlichen Sorge wurde der Bezug
einer rechtlichen Vertretung als berechtigt und gerechtfertigt beurteilt und
das Gesuch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutgeheissen.
5.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die
KESB Region Solothurn die Prozessarmut bei beiden Elternteilen bejaht hat (vgl.
Ziffer 2.11 des Entscheids vom 25. Juni 2020). Es ist in der Tat
widersprüchlich, wenn die Vorinstanz in Ziffer 3.16 die Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwalts im Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung
der elterlichen Sorge gutheisst und in Ziffer 3.9 ihres Entscheides für diesen
Verfahrensanteil Gebühren auferlegt. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass § 87
Abs. 1 lit. i des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) lediglich einen
Gebührenrahmen für Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich
der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung festlegt. Es wird nicht
zwischen den Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge und der
Obhutsausübung respektive Obhutszuteilung unterschieden (wohl, weil die
Verfahren in der Sache zusammenhängen). Folgerichtig, und weil der Antrag auf alternierende
Obhut nicht von vornherein als aussichtlos zu werten war, ist für die Regelung
der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der
Obhutszuteilung, die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwalts vor der Vorinstanz zu gewähren. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt gutzuheissen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zudem
geltend, Ziffer 3.15 des Entscheids vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und
ihm betreffend die Prüfung der Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des
persönlichen Verkehrs, einschliesslich Anordnung, Änderung und Aufhebung von
Schutzmassnahmen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Adrian
Keller zu gewähren. Entgegen der Meinung der KESB Region Solothurn würden die
zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr stark in die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers greifen. Die Kindsmutter habe die zuvor
gelebten ausgedehnten Besuchszeiten einseitig stark reduziert. Für den
Beschwerdeführer gehe es folglich darum, seiner Vaterrolle möglichst im bisherigen
Umfang weiterhin nachkommen und einen regelmässigen angemessenen Kontakt zu
seinen Kindern pflegen zu können. Ob der Beschwerdeführer durch die Anrufung
der zuständigen KESB seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr in angemessener
Weise durchsetzen könne, greife daher durchaus stark in seine Rechtsstellung
ein. Weiter verhalte sich die KESB Region Solothurn nicht kongruent, wenn sie
darlege, der Beschwerdeführer habe den Weg zur Fachstelle VELSO und zur KESB
Region Solothurn gefunden und das Postulationsvermögen sei nicht eingeschränkt.
In der Tat habe der Beschwerdeführer der KESB Region Solothurn im Juli 2019
telefonisch seine Situation bereits detailliert geschildert. Obwohl der
Handlungsbedarf der KESB Region Solothurn bereits daraus hervorgegangen sei,
habe diese den Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Eingabe zu
verfassen. Der Beschwerdeführer sei britischer Staatsbürger und seine
Muttersprache Englisch. Zwar könne er sich auf Deutsch verständigen, für eine
schriftliche Eingabe auf Deutsch sei er jedoch auf anwaltschaftliche Beratung
und Unterstützung in Bezug auf die einzureichenden Anträge angewiesen gewesen.
6.2.1 Eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (vgl. § 76
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
Eine anwaltliche Vertretung ist hingegen
bei Verfahren mit Offizialmaxime oder Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich nur
dann geboten, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des
Bedürftigen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
gesuchstellende Person auf sich selbst gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265).
6.2.2 Wie die Vorinstanz richtig erkannt
hat, greifen die zu klärenden Fragen betreffend den persönlichen Verkehr nicht
besonders stark in die Rechtstellung des Beschwerdeführers ein, ist doch
grundsätzlich unbestritten, dass beiden Kindseltern ein Kontaktrecht zusteht.
Diese Rechtsprechung entspricht konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl.
zum Beispiel VWBES.2019.153, VWBES.2019.133, VWBES.2019.91, VWBES.2018.367). Auch
wenn der Kindsvater nicht rechtskundig ist, so bietet die Regelung des
Kontaktrechts im vorliegenden Fall keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten, der Sachverhalt ist nicht unübersichtlich und der Kindsvater
durchaus in der Lage, sich mit seinen Anliegen an die richtige Stelle zu wenden
(Postulationsvermögen), wie z.B. das Telefonat vom Juli 2019 an die KESB Region
Solothurn zeigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer für das Verfassen einer schriftlichen Eingabe nicht über
genügende Deutschkenntnisse verfügt. Allenfalls hätte dies den Beizug eines
Übersetzers notwendig gemacht, zumal die Eingabe des Vertreters des
Beschwerdeführers vom 4. November 2019 an die KESB Region Solothurn sehr kurz
ist und keine rechtlichen Abhandlungen enthält. Auch vermag der
Beschwerdeführer aus dem Verweis auf den Entscheid VWBES.2019.332, Erwägung 3.1
ff., nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar war der dortige Beschwerdeführer
der deutschen Sprache nicht mächtig, jedoch dazu Analphabet, was eine andere
Konstellation als die vorliegende darstellt. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht eine anwaltliche Vertretung im Verfahren betreffend die Regelung des
persönlichen Verkehrs abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffern 3.9, 3.13, 3.14
und 3.17 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 25. Juni 2020 werden
aufgehoben und wie folgt geändert: Das Gesuch des Kindsvaters auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen
Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in
Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen (Ziffer 3.9). Infolge
Bedürftigkeit trägt der Staat Solothurn im Verfahren betreffend die Regelung
der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der
Obhutsausübung, den Gebührenanteil des Kindsvaters in der Höhe von CHF 425.00,
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist (Ziffer 3.13). Das Gesuch
vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller als
unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der
Neuregelung der Obhut wird gutgeheissen (Ziffer 3.14). Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters, Adrian Keller, in den Verfahren betreffend die Prüfung der
Regelung der elterlichen Sorge sowie die Prüfung der Neuregelung der Obhut wird
auf CHF 815.00 (CHF 1'222.50 um einen Drittel gekürzt, inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen,
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist
bei der Staatskanzlei, Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509
Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung
und eines Einzahlungsscheins einzufordern (Ziffer 3.17).
8.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind, zu 2/3, d.h. CHF 1'000.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die
Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 727).
8.2 Rechtsanwalt Adrian Keller macht mit
Kostennote vom 28. Januar 2021 einen Aufwand von insgesamt CHF 2'374.90 geltend
(11.69 Stunden à CHF 180.00 sowie CHF 100.90 Auslagen und CHF 169.80
MWST), was angemessen erscheint. Der Betrag von CHF 2'374.90 ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn im Umfang
von CHF 1'583.25 (2/3 der gesamten Entschädigung) während zehn Jahren, sobald
der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffern 3.9, 3.13, 3.14 und 3.17 des Entscheids der KESB Region
Solothurn vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben und wie folgt geändert:
Ziffer
3.9 Das Gesuch des Kindesvaters auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge,
einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in Bezug
auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
Ziffer
3.13 Infolge Bedürftigkeit trägt der Staat Solothurn im Verfahren
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der
Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, den Gebührenanteil des
Kindsvaters in der Höhe von CHF 425.00, vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Ziffer
3.14 Das Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von
Adrian Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die
Prüfung der Neuregelung der Obhut wird gutgeheissen.
Ziffer
3.17 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Adrian
Keller, in den Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen
Sorge sowie die Prüfung der Neuregelung der Obhut wird auf CHF 815.00 (CHF
1'222.50 um einen Drittel gekürzt, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist
infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen, vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater
zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist bei der Staatskanzlei,
Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des
Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins
einzufordern.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu 2/3, d.h. CHF 1'000.00 zu bezahlen. Den
Rest hat der Kanton zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'000.00 während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands Adrian Keller wird auf CHF 2'374.90 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons
Solothurn im Umfang von CHF 1'583.25 während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_239/2021 vom 29. November 2021 bestätigt.