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Entscheid

VWBES.2020.282

Kindesschutzrechtliche Massnahmen

16. Februar 2021Deutsch29 min

auf beide Eltern zu übertragen und die alternierende Obhut anzuordnen. Eventuell

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzrechtliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geb. [...] Juni 2013) und D.___ (geb. [...]

Juni 2016). Der Kindsmutter obliegt die alleinige elterliche Sorge über beide

Kinder.

2. Mitte Juli 2019 wandte sich der

Kindsvater telefonisch an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Region Solothurn und ersuchte um behördliche Regelung des Besuchsrechts

zwischen ihm und seinen beiden Kindern. Mit Eingabe vom 4. November 2019 liess

er, nun vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, bei der KESB Region

Solothurn beantragen, es sei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder

auf beide Eltern zu übertragen und die alternierende Obhut anzuordnen. Eventuell

seien dem Kindsvater ein umfangreiches Besuchs- und Ferienrecht von mindestens

zwei Tagen pro Woche sowie alternierende Besuchswochenende einzuräumen.

3. Am 26. November 2019 beauftragte die

KESB Region Solothurn die Sozialen Dienste Oberer Leberberg mit einer

umfassenden Abklärung der Situation. Der Bericht wurde per 7. April 2020

erstellt.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

fällte die KESB Region Solothurn am 25. Juni 2020 folgenden Entscheid:

3.1 Der

Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Zuteilung der alternierenden

Obhut wird abgewiesen.

3.2 Der

Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Anordnung eines ausgedehnten

Besuchs- und Ferienrechts wird abgewiesen.

3.3 Für

D.___ und C.___ wird per 1. August 2020 eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 2 ZGB angeordnet.

3.4 Zur

Beistandsperson für D.___ und C.___ wird per 1. August 2020 E.___, Soziale

Dienste Oberer Leberberg, ernannt, mit folgenden Aufgaben:

3.4.1 die

Kindseltern bei einem schrittweisen Ausbau des persönlichen Verkehrs zwischen

dem Kindsvater und den Kindern zu unterstützen, dies von einem anfänglich

begleiteten Kontaktrecht bis hin zu einem praxisüblichen Kontaktrecht (alle 14

Tage von Freitagabend bis Sonntagabend und Ferien von vier Wochen);

3.4.2 eine

geeignete Fachstelle bzw. Fachperson für die Durchführung der begleiteten

Besuche zu organisieren und bei der Sicherstellung der Finanzierung über die

zuständigen sozialen Dienste Oberer Leberberg unterstützend mitzuwirken;

3.4.3 die

Besuche regelmässig im Gespräch mit allen Beteiligten auszuwerten und gestützt

darauf über das weitere Vorgehen zu entscheiden;

3.4.4 die

Kindseltern bei der Umsetzung der Kontaktregelung zwischen dem Kindsvater und

den Kindern begleitend zu unterstützen und bei allfälligen Konflikten zu

vermitteln.

3.5 Die

Beistandsperson, E.___, wird eingeladen,

3.5.1 nötigenfalls

Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder

bei fehlender Kooperation der Kindseltern und damit verbundener Gefährdung des

Kindswohls Antrag auf behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu

stellen;

3.5.2 mindestens

alle zwei Jahre, nächstmals per 31. Juli 2022, den zuständigen Sozialen

Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen Rechenschaftsbericht

einzureichen.

3.6 Der

Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Zuteilung der gemeinsamen

elterlichen Sorge wird abgewiesen.

3.7 […]

3.8 Dem

Kindsvater wird im Verfahren betreffend die Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung

des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung

von Schutzmassnahmen, in Bezug auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt.

3.9 Das

Gesuch des Kindsvaters auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der

Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in Bezug auf die

Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.10 […]

3.11 Die

Gebühren im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, ein-schliesslich

der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, werden auf CHF 850.00 festgesetzt

und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt.

3.12 […]

3.13 Der

Gebührenanteil des Kindsvaters im Verfahren betreffend Regelung der elterlichen

Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in

der Höhe von CHF 425.00 wird gesondert durch die kantonale Finanzkontrolle

zugunsten der KESB Region Solothurn in Rechnung gestellt.

3.14 Das

Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller

als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend Prüfung der

Neuregelung der Obhut wird abgewiesen.

3.15 Das

Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller

als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der

Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs,

einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen,

wird abgewiesen.

3.16 Das

Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller

als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der

elterlichen Sorge wird gutgeheissen.

3.17 Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Adrian Keller, Im Verfahren

betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen Sorge wird auf CHF 407.50

festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen,

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist

bei der Staatskanzlei, Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509

Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung

und eines Einzahlungsscheins einzufordern.

5. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, mit

Schreiben vom 24. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragte:

1. Die Ziffer 3.6 des Entscheides vom 25.

Juni 2020 sei aufzuheben und der Antrag vom 4. November 2019 auf Anordnung der

gemeinsamen elterlichen Sorge über die Kinder D.___ und C.___ gutzuheissen.

2. Die Ziffern 3.9 und 3.13 des Entscheides

vom 25. Juni 2020 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten betreffend die

Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung

der Obhutszuteilung, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton zu tragen.

3. Die Ziffer 3.15 des Entscheids vom 25.

Juni 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer betreffend die Prüfung der

Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich

Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege der unterzeichnete Rechtsanwalt als

unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen, wodurch dessen Aufwendungen vom

Kanton zu tragen seien.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das hiesige

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten

Rechtsanwalts zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Die KESB Region Solothurn verzichtete

mit Schreiben vom 6. August 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme und

verwies stattdessen auf die Erwägungen in ihrem Entscheid.

7. Mit Schreiben vom 14. August 2020

reichte die Kindsmutter eine Stellungnahme ein.

8. Der Beschwerdeführer reichte am 31.

August 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bemerkungen zur

Stellungnahme der Kindsmutter ein.

9. Mit Verfügung vom 1. September 2020

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand bewilligt.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

ersucht um eine Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für

das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang

in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung

hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

2.2

Eine öffentliche Verhandlung wurde

nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch

um zivilrechtliche Ansprüche. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt

nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse

Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,

reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E.

3.1.3

mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung

im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden

Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

3.

Der Beurteilung unterliegen

vorliegend die vom Beschwerdeführer beantragte gemeinsame elterliche Sorge sowie

die Auferlegung von Kosten und die Nichtgewährung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht

Dispositiv

angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.

3.1 Zur Verweigerung der gemeinsamen

elterlichen Sorge hält die KESB Region Solothurn in ihrem Entscheid fest, gestützt

auf den Abklärungsbericht und die übrigen Akten sei der Kindsvater in den

letzten Jahren stets über mehrere Monate landesabwesend gewesen und die

Verantwortung für die Kinder gänzlich von der Kindsmutter wahrgenommen worden.

Den Alltag im gemeinsamen Haushalt habe der Kindsvater lediglich mit der

älteren Tochter während einer eher kürzeren Zeitspanne erlebt. Es sei davon

auszugehen, dass mit Aufnahme der Beratung der Fachstelle VELSO im Herbst 2018

auch die Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern lediglich noch

stundenweise ein oder zweimal monatlich stattgefunden hätten. Gemäss den

Aussagen der Beteiligten im Abklärungsbericht hätten in der Zeit davor die

Kontakte in Begleitung der Kindsmutter stattgefunden. Gestützt auf diese

Sachlage sei beim Kindsvater eine Unerfahrenheit in Bezug auf die Erkennung und

Befriedigung der alters- und kindsgerechten Bedürfnisse sowie in Bezug auf die

Bedeutung der notwendigen Verantwortung als Elternteil in der Rolle als

Sorgeberechtigter festzustellen. Auch die Tatsache, dass die Vaterschaft in

Bezug auf D.___ mittels kindsschutzrechtlicher Massnahmen vor Gericht habe geklärt

werden müssen, zeuge von wenig Verantwortungsbewusstsein und väterlicher

Fürsorge des Kindsvaters. Im Weiteren habe im Abklärungsverfahren nicht

abschliessend eruiert werden können, wie sich der psychische Zustand des

Kindsvaters präsentiere und ob dieser allfällig negative Auswirkungen auf das

Kindswohl haben könnte. Aus diesem Grund sollten die Kontakte zwischen den

Kindern und dem Kindsvater in einer ersten Phase begleitet stattfinden, so dass

in der Interaktion festgestellt werden könne, ob der Kindsvater in der Lage

sei, das Wohl der Kinder während der Dauer der Besuche sicherzustellen. Gemäss

Aktenlage sei die Beziehung zwischen den Eltern spätestens seit Herbst 2018

konfliktbeladen und trotz der Unterstützung durch die Fachstelle VELSO habe

keine Verbesserung erzielt werden können. Vielmehr sei eher eine

Verschlechterung der Verhältnisse und der Kommunikation auf der Elternebene

wahrzunehmen. Insgesamt sei festzustellen, dass vorliegend beim Kindsvater

Unerfahrenheit, fehlendes Verantwortungsbewusstsein, unklare psychische

Gesundheit sowie auf Elternebene die trotz fachlicher Beratung anhaltenden

massiven elterlichen Konflikte gegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen

Sorge sprächen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, weder

aus dem Abklärungsbericht noch aus dem Entscheid der KESB Region Solothurn gehe

hervor, inwiefern aufgrund der sieben Jahre alten Verdachtsdiagnose ohne

jegliche weiteren Anhaltspunkte eine heute bestehende Kindswohlgefährdung im

Falle der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen solle. Auch

werde mit keinem Wort begründet, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers, wie

es zu diesen Verdachtsdiagnosen gekommen sei, und der Angabe der heute behandelnden

Ärzte, dass keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers

bestünden, kein Glaube geschenkt werden solle. Im Ergebnis sei die

Verdachtsdiagnose als auch die angebliche psychische Beeinträchtigung des

Beschwerdeführers nicht geeignet, um ihm die Erteilung der gemeinsamen

elterlichen Sorge zu verweigern. Allfällige Kindsgefährdungen seien von den

Sozialen Diensten Oberer Leberberg in Bezug auf das Besuchsrecht ausdrücklich

verneint und in Bezug auf die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge weder

behauptet noch substantiiert worden.

Auch die weiteren von der KESB Region

Solothurn angerufenen Gründe der mehrmonatigen Landesabwesenheit des

Beschwerdeführers sowie die Nichtveränderung der Verhältnisse seien nicht

stichhaltig. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter hätten seit 2012 zunächst

in der Schweiz gelebt und seien im Sommer 2014 gemeinsam nach F.___, England,

gezogen. Nach der Geburt des Sohnes im Sommer 2016 habe die Kindsmutter wiederum

Wohnsitz in G.___ genommen und der Beschwerdeführer habe nach Klärung der

ausländerrechtlichen Fragen und seiner Beendigung der beruflichen Aktivität in

England Anfang 2017 seinen Wohnsitz wiederum in die Schweiz verlegt, wo ihm die

Kindsmutter, wie dem Abklärungsbericht entnommen werden könne, ein ausgedehntes

Besuchsrecht gewährt habe. Die Begründung der KESB Region Solothurn, wonach der

Beschwerdeführer aufgrund von Auslandabwesenheiten in Bezug auf die Erkennung

und Befriedigung der alters- und kindsgerechten Bedürfnisse unerfahren sei,

greife zu kurz. Dass der Kindsvater offenbar mit seinen Kindern wenig Zeit in

seiner Wohnung verbringe, zumal er anlässlich der kurz gehaltenen Besuchszeiten

jeweils einen Ausflug mit den Kindern plane, könne ihm nicht vorgehalten

werden. Auch hätten sich die Verhältnisse insofern verändert, als dass der

Beschwerdeführer zunächst nach der Geburt seiner Tochter gemeinsam mit der

Kindsmutter und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die

rechtliche Qualifikation, ob er die gemeinsame elterliche Sorge habe oder

nicht, habe sich während dieser Phase nicht manifestiert. Nach der Geburt des

gemeinsamen Sohnes und der Trennung der Kindseltern habe eine oftmals

funktionierende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Kindseltern

bestanden, so dass der Beschwerdeführer ohne formelle Anordnung der gemeinsamen

elterlichen Sorge und ohne behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs in

die wichtigen Entscheide eingebunden gewesen sei und den Kontakt zu seinen

Kindern habe pflegen können. Erst ab dem Entschluss der Kindsmutter, dem

Beschwerdeführer lediglich noch ein stark eingeschränktes Besuchsrecht zu

gewähren, habe dieser festgestellt, dass keine verbindliche Regelung

hinsichtlich des Besuchsrecht und der elterlichen Sorge bestehe. Demnach sei

eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten, welche eine Neuüberprüfung der

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertige.

4.1 Auf den 1. Juli 2014 ist die

Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Steht bei

Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil

zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten

dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge

an die zuständige Behörde wenden. Art. 298b ZGB findet sinngemäss Anwendung

(Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene

Elternteil, stimmt der andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zu (vgl.

dazu Art. 298a ZGB), nach Art. 298d Abs. 1 ZGB deren Zuteilung verlangen, wenn

dies wegen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.1 mit

Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte

unbestritten erst nach Ablauf der Frist von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB um das

gemeinsame Sorgerecht. Eine Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge

seitens der Kindsmutter liegt nicht vor. Das Sorgerecht ist demnach neu zu regeln,

wenn dies aufgrund wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse zur Wahrung des

Kindeswohls nötig ist. Die Vorinstanz hat zumindest implizit veränderte

Verhältnisse angenommen, ansonsten sie, wie bei der Beurteilung der Neuregelung

der Obhut, die übrigen Voraussetzungen nicht geprüft hätte. Strittig ist

demnach, ob die Neuregelung des Sorgerechts zur Wahrung des Kindeswohls nötig

ist.

4.3 Wie dieses Kriterium zu verstehen ist, ergibt sich aus der

Entstehungsgeschichte von Art. 298d ZGB: Mit dieser Bestimmung wurde eine

Möglichkeit zur Neuregelung des Sorgerechts bei veränderten Verhältnissen für

den Fall geschaffen, dass die Eltern nie miteinander verheiratet waren.

Eingefügt hat die Norm die ständerätliche Kommission, welche die entsprechende

Regelung für (vormals) verheiratete Eltern übernahm (Art. 134 Abs. 1 ZGB).

Art. 298d Abs. 1 ZGB hat hinsichtlich der Voraussetzungen der Neuzuteilung des

Sorgerechts denn auch den fast identischen Wortlaut wie jene Bestimmung. Damit

rechtfertigt es sich, für die Auslegung von Art. 298d Abs. 1 ZGB auf die

scheidungsrechtliche Regelung abzustellen. Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die

Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies zum Wohl des Kindes

geboten ist. Demnach kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern

die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu

gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die

Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung

dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der Hauptbezugspersonen

verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen. Die

kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung des Sorgerechts unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem

Ermessen zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017, a.a.O., E. 8.3 mit

Hinweisen).

4.4 Die Schwelle für die Zuteilung der

alleinigen Sorge beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 298 Abs. 1

ZGB (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 298d ZGB N

3). Als Gründe für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge werden

Unerfahrenheit, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit, ernstliches Sich-nicht-Kümmern

oder grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Kind genannt (Ingeborg Schwenzer/Michelle

Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 13).

4.5.1 Die von der Vorinstanz betreffend

den Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Unerfahrenheit, fehlendes Verantwortungsbewusstsein,

unklare psychische Gesundheit), sind nicht zu beanstanden. Zwar hat der

Beschwerdeführer gemäss eingereichten Wohnsitzbestätigungen von Juli 2013 bis

Ende Februar 2015 mit der Kindsmutter und seiner Tochter zusammengelebt. Die

Kindsmutter kehrte jedoch nach der Trennung im Jahr 2015 ohne den

Beschwerdeführer wieder in die Schweiz zurück, wo sie mit ihrer Tochter und ihrem

im Juni 2016 geborenen Sohn lebt. Im persönlichen Gespräch mit der Abklärenden

teilte der Beschwerdeführer selber mit, dass er viel und teils länger im

Ausland gewesen sei (Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 2.1). Gemäss eingereichter

Aufenthaltsbewilligung kehrte er erst am 3. Februar 2017 in die Schweiz

zurück, wo er eine eigene Wohnung bezog. Der Beschwerdeführer lebte demnach nur

kurze Zeit mit der Kindsmutter und seiner Tochter zusammen, mit D.___ hingegen

nie, und war erwiesenermassen mehrere Monate landesabwesend; die Verantwortung

für die Kinder wurde in dieser Zeit gänzlich von der Kindsmutter wahrgenommen. Aufgrund

der elterlichen Konflikte wurde das anfangs gewährte ausgedehnte Besuchsrecht

des Beschwerdeführers bei der Kindsmutter zuhause spätestens zum Zeitpunkt der

Beratung bei der VELSO Ende 2018 nur noch stundenweise, d.h. alle 14 Tage für fünf

Stunden gewährt (vgl. Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 2.3 f.

sowie Schreiben der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 15. Januar 2020). Der

Beschwerdeführer äusserte gegenüber der Abklärenden, wenn er nur so wenige

Stunden mit seinen beiden Kindern verbringen dürfe, wolle er keine erzieherischen

Aufgaben übernehmen, sondern schlicht die Zeit mit den Kindern geniessen und diese

glücklich machen. Weil die Zeit mit seinen beiden Kindern so kurz sei, halte er

sich meistens bewusst nicht an die verabredeten Zeiten (Abklärungsbericht vom

7. April 2020 Seite 4 am Ende sowie Ziffer 2.1). Nach dem Dargelegten ist

nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer von einer gewissen

Unerfahrenheit in Bezug auf die Erkennung und Befriedigung der alters- und

kindsgerechten Bedürfnisse sowie in Bezug auf die Bedeutung der notwendigen

Verantwortung als Elternteil in der Rolle als Sorgeberechtigter ausgeht.

4.5.2 Bezüglich der Gesundheit des

Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass zwar die Arztberichte aus dem

Jahre 2013, welche die Verdachtsdiagnose auf eine psychische Erkrankung erwähnen

(Borderline-Persönlichkeit, depressive Verstimmung, akzentuierte

Persönlichkeitsstörung, hypochondrisierende Persönlichkeit), im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheides bereits sieben Jahre alt waren und daher kaum mehr aktuell sind. Jedoch

hindert dies die Vorinstanz nicht daran, diese Arztberichte zur Beurteilung, ob

sich seitdem an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers etwas geändert

haben oder allenfalls sich die Verdachtsdiagnose erhärten könnte, beizuziehen,

um sich ein Bild über dessen heutigen Gesundheitszustand machen zu können,

zumal während der Abklärung gewisse Auffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. Feststellung

Abklärende sowie Schilderungen der Grossmutter und der Kindsmutter im Abklärungsbericht

vom 7. April 2020 Ziffern 1.2, 2. und 2.7). Der Beschwerdeführer war nicht

bereit, die damaligen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden

(Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 6). Stattdessen reichte er Arztberichte

von Dr. med. H.___ mit Fachgebiet allgemeine innere Medizin aus Grenchen vom

17. Februar 2020 und von Dr. med. I.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH,

ebenfalls aus Grenchen vom 18. Februar 2020 sowie ein Schreiben der

Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend Erstgespräch vom 5. März 2020 ein.

Diese eingereichten Dokumente sind jedoch wenig aussagekräftig. Aus den Berichten

kann weder entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer bei den beiden

Allgemeinmedizinern in Behandlung war oder ob es sich bei diesen Ärzten um

Hausärzte des Beschwerdeführers handelt. Genauso wenig geht daraus hervor, wie

lange er dort schon in Behandlung ist oder wie lange die Gespräche, welche zum

Verfassen der Berichte als Grundlage dienten, gedauert haben, wobei anzumerken ist,

dass das Schreiben von Dr. med. H.___ lediglich einen einzigen Satz beinhaltet

(«Sehr geehrte Damen und Herren, mir ist nicht bekannt, dass Herr A.___ sich in

einer psychiatrischer, psychotherapeutischer Behandlung befindet oder

psychiatrische Medikament einnimmt»). Die im Schreiben der Psychiatrischen

Dienste festgehaltene Hauptdiagnose «Psychiatrische Untersuchung ohne

psychische Störung von Krankheitswert (Z00.4)» ist zurückhaltend zu würdigen,

da es sich dabei lediglich um ein Erstgespräch auf Wunsch des Beschwerdeführers

handelte und eine Momentaufnahme darstellt. Wie dem Schreiben weiter entnommen

werden kann, wurde der Beschwerdeführer über das weitere Prozedere einer

psychologischen Testung bezüglich Persönlichkeitsstörung informiert, vor allem,

dass das Testverfahren allein nicht ausreiche und alltägliche Beobachtungen

hinzugezogen werden müssten. Ob sich der Beschwerdeführer dem weiteren

Testverfahren unterzogen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch

nicht geltend gemacht. Somit konnte nicht abschliessend geklärt werden, wie

sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers heute präsentiert, und es

bestehen weiterhin gewisse Zweifel an dessen psychischer Gesundheit.

4.6.1 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung bringt der Beschwerdeführer vor, dass weder von der KESB Region

Solothurn noch im Abklärungsbericht ein elterlicher Dauerkonflikt angeführt

worden sei, welcher eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu begründen

vermöge. Der eingereichte WhatsApp Chatverlauf zeige, dass sich die Eltern in

Angelegenheiten der Kinder abzusprechen vermöchten. Beide Seiten seien in der

Lage, einander Informationen zukommen zu lassen, die Interessen der Kinder in

den Vordergrund zu stellen und Kompromisse unter Berücksichtigung des

Kindswohls einzugehen. All dies zeige auf, dass die Kindseltern auch bei

gemeinsamer elterlicher Sorge weiterhin Lösungen und Entscheide im Kindswohl

treffen würden.

4.6.2 Der Beschwerdeführer verkennt,

dass vorliegend nicht über die (erstmalige) Erteilung des gemeinsamen

Sorgerechtes nach Art. 298b ZGB zu entscheiden ist. Vielmehr steht die

Neuregelung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Verhältnisse nach Art.

298d ZGB im Streit (E. 4.2 hiervor). Sein Hinweis auf die Rechtsprechung

betreffend die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts nach Art. 298b ZGB (mit

dem Hinweis auf VWBES.2019.288 E. 3.1 ff.) geht daher fehl. Im Entscheid 141

III 472 hat das Bundesgericht sodann zwar auch zur Konkretisierung von Art. 298d

Abs. 1 ZGB auf dieselben Kriterien wie bei der erstmaligen Verfügung der

gemeinsamen Sorge abgestellt. Dies betraf indessen einen Fall, in welchem -

anders als hier - der Wechsel von der gemeinsamen zur alleinigen Sorge in Frage

stand (BGE 141 III 472 E. 4 [einleitend] und 4.6). Ist wie hier der Wechsel vom

alleinigen zum gemeinsamen Sorgerecht strittig, sind die Voraussetzungen nach

Art. 298b ZGB dagegen nur während der in Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB vorgesehenen

Jahresfrist massgebend (vgl. E. 4.1 f. hiervor, Urteil des Bundesgericht

5A_266/2017, a.a.O., E. 8.5.2). Aus seinen Ausführungen betreffend die

Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts vermag der Beschwerdeführer damit nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.7 Zusammenfassend ist nicht

ersichtlich, weshalb die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts zur Wahrung des

Kindeswohls zum jetzigen Zeitpunkt nötig sein sollte. Im Gegenteil: Durch das

Beibehalten der geltenden Regelung wird den Kindern Kontinuität in der

Erziehung und den Lebensumständen gewährt. Der angefochtene Entscheid ist in

diesem Punkt nicht zu beanstanden.

5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, Ziffern 3.9 und 3.13 des Entscheides vom 25. Juni 2020 seien

aufzuheben und die Verfahrenskosten betreffend die Regelung der elterlichen

Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutszuteilung,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton zu tragen.

Zur Begründung wird vorgebracht, die KESB Region Solothurn verhalte sich

widersprüchlich, wenn sie mit Ziffer 3.16 die Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwalts im Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen

Sorge gutheisse, gleichzeitig dem Beschwerdeführer für diesen Verfahrensanteil

aber Gebühren auferlegen wolle. Soweit die KESB Region Solothurn

Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf alternierende

Obhut auferlegen wolle, sei festzuhalten, dass dieser Antrag weder im Zeitpunkt

November 2019 noch heute als völlig aussichtslos einzuschätzen sei. Der

Beschwerdeführer habe die Kinder bis zur Einschränkung seiner Besuchszeiten

durch die Kindsmutter zeitweise täglich besucht und betreut. Ein Antrag, wonach

abzuklären sei, ob unter diesen Umständen eine alternierende Obhut in Frage

komme, sei unter diesen Umständen keineswegs als aussichtslos einzuschätzen.

5.2 Die Vorinstanz hielt in Ziffer 2.14

ihres Entscheides fest, infolge Aussichtslosigkeit des Antrages des Kindsvaters

auf Zuteilung der alternierenden Obhut sei der Antrag des Kindsvaters auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung

der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der

Obhutsausübung, in Bezug auf die Verfahrenskosten, trotz belegter Prozessarmut,

abzuweisen. In Bezug auf die Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

wurde in Ziffer 2.15 im Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der

Obhut der Antrag des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Betreffend

das Verfahren bezüglich der Neuregelung der elterlichen Sorge wurde der Bezug

einer rechtlichen Vertretung als berechtigt und gerechtfertigt beurteilt und

das Gesuch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutgeheissen.

5.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die

KESB Region Solothurn die Prozessarmut bei beiden Elternteilen bejaht hat (vgl.

Ziffer 2.11 des Entscheids vom 25. Juni 2020). Es ist in der Tat

widersprüchlich, wenn die Vorinstanz in Ziffer 3.16 die Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwalts im Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung

der elterlichen Sorge gutheisst und in Ziffer 3.9 ihres Entscheides für diesen

Verfahrensanteil Gebühren auferlegt. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass § 87

Abs. 1 lit. i des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) lediglich einen

Gebührenrahmen für Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich

der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung festlegt. Es wird nicht

zwischen den Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge und der

Obhutsausübung respektive Obhutszuteilung unterschieden (wohl, weil die

Verfahren in der Sache zusammenhängen). Folgerichtig, und weil der Antrag auf alternierende

Obhut nicht von vornherein als aussichtlos zu werten war, ist für die Regelung

der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der

Obhutszuteilung, die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwalts vor der Vorinstanz zu gewähren. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt gutzuheissen.

6.1 Der Beschwerdeführer macht zudem

geltend, Ziffer 3.15 des Entscheids vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und

ihm betreffend die Prüfung der Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des

persönlichen Verkehrs, einschliesslich Anordnung, Änderung und Aufhebung von

Schutzmassnahmen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Adrian

Keller zu gewähren. Entgegen der Meinung der KESB Region Solothurn würden die

zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr stark in die

Rechtsstellung des Beschwerdeführers greifen. Die Kindsmutter habe die zuvor

gelebten ausgedehnten Besuchszeiten einseitig stark reduziert. Für den

Beschwerdeführer gehe es folglich darum, seiner Vaterrolle möglichst im bisherigen

Umfang weiterhin nachkommen und einen regelmässigen angemessenen Kontakt zu

seinen Kindern pflegen zu können. Ob der Beschwerdeführer durch die Anrufung

der zuständigen KESB seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr in angemessener

Weise durchsetzen könne, greife daher durchaus stark in seine Rechtsstellung

ein. Weiter verhalte sich die KESB Region Solothurn nicht kongruent, wenn sie

darlege, der Beschwerdeführer habe den Weg zur Fachstelle VELSO und zur KESB

Region Solothurn gefunden und das Postulationsvermögen sei nicht eingeschränkt.

In der Tat habe der Beschwerdeführer der KESB Region Solothurn im Juli 2019

telefonisch seine Situation bereits detailliert geschildert. Obwohl der

Handlungsbedarf der KESB Region Solothurn bereits daraus hervorgegangen sei,

habe diese den Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Eingabe zu

verfassen. Der Beschwerdeführer sei britischer Staatsbürger und seine

Muttersprache Englisch. Zwar könne er sich auf Deutsch verständigen, für eine

schriftliche Eingabe auf Deutsch sei er jedoch auf anwaltschaftliche Beratung

und Unterstützung in Bezug auf die einzureichenden Anträge angewiesen gewesen.

6.2.1 Eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (vgl. § 76

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

Eine anwaltliche Vertretung ist hingegen

bei Verfahren mit Offizialmaxime oder Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich nur

dann geboten, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des

Bedürftigen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

gesuchstellende Person auf sich selbst gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265).

6.2.2 Wie die Vorinstanz richtig erkannt

hat, greifen die zu klärenden Fragen betreffend den persönlichen Verkehr nicht

besonders stark in die Rechtstellung des Beschwerdeführers ein, ist doch

grundsätzlich unbestritten, dass beiden Kindseltern ein Kontaktrecht zusteht.

Diese Rechtsprechung entspricht konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl.

zum Beispiel VWBES.2019.153, VWBES.2019.133, VWBES.2019.91, VWBES.2018.367). Auch

wenn der Kindsvater nicht rechtskundig ist, so bietet die Regelung des

Kontaktrechts im vorliegenden Fall keine besonderen rechtlichen

Schwierigkeiten, der Sachverhalt ist nicht unübersichtlich und der Kindsvater

durchaus in der Lage, sich mit seinen Anliegen an die richtige Stelle zu wenden

(Postulationsvermögen), wie z.B. das Telefonat vom Juli 2019 an die KESB Region

Solothurn zeigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der

Beschwerdeführer für das Verfassen einer schriftlichen Eingabe nicht über

genügende Deutschkenntnisse verfügt. Allenfalls hätte dies den Beizug eines

Übersetzers notwendig gemacht, zumal die Eingabe des Vertreters des

Beschwerdeführers vom 4. November 2019 an die KESB Region Solothurn sehr kurz

ist und keine rechtlichen Abhandlungen enthält. Auch vermag der

Beschwerdeführer aus dem Verweis auf den Entscheid VWBES.2019.332, Erwägung 3.1

ff., nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar war der dortige Beschwerdeführer

der deutschen Sprache nicht mächtig, jedoch dazu Analphabet, was eine andere

Konstellation als die vorliegende darstellt. Die Vorinstanz hat demnach zu

Recht eine anwaltliche Vertretung im Verfahren betreffend die Regelung des

persönlichen Verkehrs abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffern 3.9, 3.13, 3.14

und 3.17 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 25. Juni 2020 werden

aufgehoben und wie folgt geändert: Das Gesuch des Kindsvaters auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen

Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in

Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen (Ziffer 3.9). Infolge

Bedürftigkeit trägt der Staat Solothurn im Verfahren betreffend die Regelung

der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der

Obhutsausübung, den Gebührenanteil des Kindsvaters in der Höhe von CHF 425.00,

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist (Ziffer 3.13). Das Gesuch

vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller als

unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der

Neuregelung der Obhut wird gutgeheissen (Ziffer 3.14). Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters, Adrian Keller, in den Verfahren betreffend die Prüfung der

Regelung der elterlichen Sorge sowie die Prüfung der Neuregelung der Obhut wird

auf CHF 815.00 (CHF 1'222.50 um einen Drittel gekürzt, inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen,

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist

bei der Staatskanzlei, Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509

Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung

und eines Einzahlungsscheins einzufordern (Ziffer 3.17).

8.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind, zu 2/3, d.h. CHF 1'000.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die

Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 727).

8.2 Rechtsanwalt Adrian Keller macht mit

Kostennote vom 28. Januar 2021 einen Aufwand von insgesamt CHF 2'374.90 geltend

(11.69 Stunden à CHF 180.00 sowie CHF 100.90 Auslagen und CHF 169.80

MWST), was angemessen erscheint. Der Betrag von CHF 2'374.90 ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn im Umfang

von CHF 1'583.25 (2/3 der gesamten Entschädigung) während zehn Jahren, sobald

der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffern 3.9, 3.13, 3.14 und 3.17 des Entscheids der KESB Region

Solothurn vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben und wie folgt geändert:

Ziffer

3.9 Das Gesuch des Kindesvaters auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge,

einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Ob­hutsausübung, in Bezug

auf die Verfahrenskosten wird gutge­heissen.

Ziffer

3.13 Infolge Bedürftigkeit trägt der Staat Solothurn im Verfahren

betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der

Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, den Gebührenanteil des

Kindsvaters in der Höhe von CHF 425.00, vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Ziffer

3.14 Das Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von

Adrian Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die

Prüfung der Neuregelung der Obhut wird gutgeheissen.

Ziffer

3.17 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Adrian

Keller, in den Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen

Sorge sowie die Prüfung der Neuregelung der Obhut wird auf CHF 815.00 (CHF

1'222.50 um einen Drittel gekürzt, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist

infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen, vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater

zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist bei der Staatskanzlei,

Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des

Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins

einzufordern.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu 2/3, d.h. CHF 1'000.00 zu bezahlen. Den

Rest hat der Kanton zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'000.00 während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands Adrian Keller wird auf CHF 2'374.90 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn

zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons

Solothurn im Umfang von CHF 1'583.25 während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_239/2021 vom 29. November 2021 bestätigt.