VWBES.2020.285
Verlängerung Durchsetzungshaft
13. August 2020Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Algerier A.___, [...], alias [...],
alias [...], alias [...] (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am
14. Oktober 2002 in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Waadt zugewiesen.
Sein Asylantrag wurde abgelehnt und er wurde mit Verfügung vom 16. Mai
2003 aus der Schweiz weggewiesen. Es folgten diverse strafrechtliche Delikte
und die Verbüssung von Freiheitsstrafen. Letztmals wurde der Beschwerdeführer
durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2019 zu
einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu 10 Jahren Landesverweis
verurteilt.
2. Am 14. Januar 2020 wurde der
Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons
Solothurn (MISA) nahm Kontakt auf mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
und bat um Unterstützung in Bezug auf den Vollzug des Landesverweises. Dieses
teilte mit, dass «neue Elemente» zur Identität des Beschwerdeführers
präsentiert werden müssten, wenn eine Rückschaffung möglich werden solle. Der
Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2020 festgenommen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ordnete das MISA am 19. Februar 2020 die Durchsetzungshaft an, was das
Haftgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bis zum 16. März 2020
genehmigte. Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in das
Gefängnis Bässlergut verlegt. Nachdem er dort seine Zelle demoliert hatte,
wurde eine 10-tägige Zelleneinschliessung verfügt. Auf eine Beschwerde gegen
die Durchsetzungshaft trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März
2020 wegen Verspätung nicht ein.
4. Am 11. März 2020 wurde der
Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA die Verlängerung der
Durchsetzungshaft vom 17. März bis 16. Mai 2020 an. Das Haftgericht
genehmigte die Haft am 13. März 2020. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2020 und das Bundesgericht
mit Urteil vom 4. Juni 2020 ab.
5. Die Durchsetzungshaft wurde durch das
Migrationsamt mit Genehmigung des Haftgerichts bis zum 16. Juli 2020
verlängert.
6. Am 16. Juni 2020 wurde der
Beschwerdeführer wieder in das Gefängnis Bässlergut überführt.
7. Am 13. Juli 2020 verlängerte das
Migrationsamt die Durchsetzungshaft bis zum 16. September 2020. Vor dem
Haftgericht beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Haft unter
Ansetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise aus der Schweiz. Das
Haftgericht genehmigte die Durchsetzungshaft am 16. Juli 2020.
8. Gegen die begründete Verfügung des
Haftgerichts erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 in eigenem Namen,
jedoch mit beigelegter Vollmacht von B.___, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und ersuchte um unverzügliche Entlassung aus der Haft.
Sinngemäss und im Wesentlichen führte er aus, aufgrund der Pandemie-Situation
sei die Ausreise in nächster Zeit nicht durchführbar und die Haftanordnung
deshalb unzulässig.
9. Das Haftgericht verzichtete am
3. August 2020 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
10. Das Migrationsamt beantragte am
3. August 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und brachte im
Wesentlichen vor, Algerien gelte seit dem 20. Juli 2020 nicht mehr als
Risikoland. Zudem würden z.B. im August 2020 diverse staatlich organisiert
Repatriierungsflüge durchgeführt. Würde sich der Beschwerdeführer an der
Identifikation und Papierbeschaffung beteiligen, könnte allenfalls ein
entsprechender Flug für ihn organisiert werden. Der Beschwerdeführer verhalte
sich jedoch nach wie vor renitent, weshalb die Haft zu verlängern sei.
11. Mit Stellungnahme vom
10. August 2020 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, sinngemäss
und im Wesentlichen ausführen, die Administrativhaft dürfe wegen des Verbots
der Mehrfachbestrafung nicht mit der «wiederholten Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung» begründet werden. Das Bundesgericht habe verschiedene
Administrativhäftlinge wegen der Covid-19 bedingten Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs aus der Administrativhaft entlassen. Bezüglich der Ausreise
nach Algerien hätten sich wohl die Bundesbehörden mit ihren Prognosen
verschätzt. Die Pandemiesituation in Algerien habe sich in den letzten zwei
Monaten verschlimmert, weshalb der Beschwerdeführer die Haftverlängerung
anfechte. Es sei nicht hinnehmbar, dass das Migrationsamt die Rückführung über
Monate mit keinen Bemühungen vorantreibe. Es gelte das Beschleunigungsgebot.
Vorliegend könnte auch eine erneute kooperative Vorführung vor die algerische
Botschaft eine Ausschaffung unter den bestehenden Einreiserestriktionen nicht
vorantreiben. Wenn aber eine selbständige Ausreise nicht möglich sei, müsse die
Haft beendet werden. Wenn die Vorinstanz von einer baldigen Repatriierung
ausgehe, mache sie sehr gewagte Aussagen. Seit März 2020 werde eine baldige
Normalisierung vorausgesagt, doch befinde sich Algerien seit Mitte Juli auf
einem Hoch der Ansteckungsfälle. Diese Situation müsse im Zusammenhang mit dem
tiefen Gesundheitsversorgungslevel in Algerien beurteilt werden. Zwar befinde
sich das Land noch immer nicht auf der Schweizer Liste der Risikoländer, doch
habe die EU am 30. Juli 2020 erstmals eine Einreisesperre für Personen,
die sich in Algerien aufgehalten hätten, beschlossen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat eine Person ihre Pflicht zur
Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und
kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige
Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden,
so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, laut Art. 78
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft wird laut Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG
beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist,
obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a).
Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die
ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit
verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dient in
diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das
letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,
den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat
verbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 E. 2.2 mit
Hinweisen; BGE 140 II 409, E. 2.1).
2.2
Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann die
Durchsetzungshaft vorerst für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit
Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden,
sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und
auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG sechs
Monate. Diese Dauer kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2
lit. a AIG) oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79
Abs. 2 lit. b AIG). Die Durchsetzungshaft darf also maximal 18 Monate dauern,
muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist
jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 140 II 409, S.
411.
mit weiteren Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die
Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige
Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits
getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der
Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er
seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem
seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen
seines Alters oder Gesundheitszustands als besonders schutzbedürftig gelten
muss. Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je
weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind
an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer
ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 134 II 201 E. 2 S. 204
ff.; BGE 134 I 92 E. 2.3 S. 96 ff.). Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren
lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1 S. 61). Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die
betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche
Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten
Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG, vgl.
BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223; Urteil des
Bundesgerichts 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 2.2.3).
3.1
Wie bereits mit Urteil vom
17.
April 2020 festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer seine Pflicht
zur Ausreise nicht erfüllt und die rechtskräftige Wegweisung sowie
Landesverweisung kann aufgrund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, da sich der Beschwerdeführer weigert, seine wahre Identität bekannt zu
geben. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Mitte Februar 2020 in
Administrativhaft, womit die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten noch
lange nicht erreicht ist. Auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend
gemacht.
3.2
Fraglich und zu prüfen ist,
inwiefern die Ausreise des Beschwerdeführers innert nützlicher Frist
durchführbar ist.
3.2.1
In seinem Urteil vom 4. Juni
2020.
hat das Bundesgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgeführt, der zwangsweise
Vollzug der Wegweisung im für die Durchsetzungshaft massgeblichen Zeitraum sei
nach wie vor absehbar. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die hiesige
öffentliche Ordnung beeinträchtigt, weshalb es sich rechtfertige, bei der
Absehbarkeit von einem grösseren Teil der zur Verfügung stehenden maximal
möglichen Haftdauer von 18 Monaten auszugehen. Der vorgängige Strafvollzug
werde an die ausländerrechtliche Haft nicht angerechnet. Bedeutsam sei in
Zusammenhang mit der Absehbarkeit der Ausreise, dass der Beschwerdeführer
zunächst dazu gebracht werden müsse, bei der Feststellung seiner Identität zu
kooperieren und deshalb – vom Beschwerdeführer verschuldet – der Vollzug der
Ausschaffung noch nicht unmittelbar bevorstehe. Deshalb stehe der Aufrechterhaltung
der Durchsetzungshaft nicht entgegen, dass der Flugverkehr noch nicht wieder
habe aufgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom
4.
Juni 2020 E. 3).
Im Urteil 2C_512/2020 vom 15. Juli
2020.
entliess das Bundesgericht einen aus Algerien oder Marokko stammenden Ausschaffungshäftling
aus der Haft, weil sich die Vorinstanz auf keine Fakten zu stützen vermochte,
dass Rückflüge in seine Heimat bald möglich sein würden. Im Urteil 2C_323/2020
vom 18. Juni 2020 erwog das Bundesgericht in E. 5.4.1, da die
Durchsetzungshaft dazu diene, den Betroffenen zu veranlassen, mit den Behörden
zu kooperieren, könnte dies dafür sprechen, die Durchsetzungshaft anders zu
behandeln als andere ausländerrechtliche Haftarten. Es führte dann aber unter
E. 5.4.3 weiter aus, unter den konkreten Umständen (nicht genügende
Absehbarkeit der Ausreisemöglichkeit in den Iran) rechtfertige die Festhaltung
zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht die weitere Durchsetzungshaft nicht.
3.2.2
Daraus ergibt sich somit für den
Beschwerdeführer, dass zwar bei der Absehbarkeit von einem grösseren Teil der
zur Verfügung stehenden maximal möglichen Haftdauer von 18 Monaten auszugehen
ist, jedoch trotzdem begründete Aussicht darauf bestehen muss, dass eine
Ausreise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit möglich sein
wird.
3.2.3
Zwar trifft es in Bezug auf die
Pandemie-Situation zu, dass sich die Zahl der Virusinfektionen in Algerien seit
dem bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Juni 2020 erhöht hat. Anfang Juni waren
rund 100 Fälle pro Tag gemeldet worden, im Juli dann teils über 600. Zurzeit
ist die tägliche Ansteckungsrate etwas rückläufig und liegt bei rund 500
Neuinfektionen pro Tag (vgl. https://www.worldometers.info/coronavirus/country/algeria/
zuletzt abgerufen am 12. August 2020). Diese Zahl ist jedoch in Relation zur
Einwohnerzahl von rund 43 Millionen nicht besonders hoch und Algerien befindet
sich auch nicht auf der Liste der Risikoländer der Schweiz (Stand:
12.
August 2020). Eine baldige Grenzöffnung ist im Moment aber nicht zu
erwarten. Gemäss Aussagen des algerischen Transportministers vom 8. August
2020.
habe zurzeit der Kampf gegen das Virus Priorität. Die Möglichkeit einer
Grenzöffnung werde geprüft, sobald die Situation unter Kontrolle sei (vgl.
Dennoch finden aber immer wieder Repatriierungsflüge statt. So wurde in
obgenanntem Artikel auch ausgeführt, dass Algerien in zwei früheren
Repatriierungsaktionen bereits tausende Staatsangehörige zurückgeführt habe und
nun für August 2020 die dritte solche Aktion geplant sei. Auch das
Migrationsamt hat in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam gemacht, dass
Algerien z.B. im August 2020 diverse staatlich organisierte Repatriierungsflüge
durchführen werde, um im Ausland gestrandeten Staatsangehörigen die Heimreise
zu ermöglichen (vgl. https://www.dzairdaily.com/air-algerie-devoile-son-programme-rapatriement-pur-mois-daout/).
Zwar wird dabei die Schweiz nicht angeflogen, doch hat die Schweizer Botschaft
in Algerien am 26. Juli 2020 verkündet, dass im August 2020 wöchentlich Flüge
von Algerien nach Zürich oder Genf stattfinden sollen, um Schweizer von dort
zurückzuholen (vgl.
Auch die Lufthansa verkündete dann am 5. August 2020, dass entsprechende
Flüge stattfinden sollen
(https://www.dzairdaily.com/lufthansa-programme-vol-semaine-mois-aout-algerie/).
Wenn im Zuge solcher Flüge Algerien angeflogen wird, sollte es somit auch
möglich sein, dass in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration
(SEM) und der algerischen Botschaft ein Flug für den Beschwerdeführer
organisiert werden könnte, wie auch das Migrationsamt in seiner Stellungnahme
mitteilte. Diese Ausführungen belegen die Richtigkeit der Mitteilung des SEM
vom 27. März 2020, wonach Rückführungen in die Herkunftsstaaten nicht
generell ausgesetzt worden seien, diese aber in einem stark eingeschränkten
Rahmen stattfinden würden.
3.2.4
Die Aussicht, dass der
Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgeführt werden kann, ist somit nicht «höchst
unwahrscheinlich» oder bloss «rein theoretisch» möglich, sondern kann als
«ernsthaft» bezeichnet werden, wenn auch im jetzigen Zeitpunkt allenfalls (noch)
nicht eine konkrete Aussicht darauf besteht (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Laut
dem Bundesgericht kann bei der Absehbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers
von einem grösseren Teil der zur Verfügung stehenden maximal möglichen
Haftdauer von 18 Monaten ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 3.3.1).
Weiterhin gilt, dass die Ausschaffung
des Beschwerdeführers zurzeit auch deswegen noch nicht konkret absehbar ist, da
er sich der Identitätsfeststellung weiterhin widersetzt, sodass bisher keine
Reisepapiere für ihn beschafft werden konnten. Darin besteht nach wie vor der
primäre Haftgrund. Ein milderes Mittel als die Durchsetzungshaft steht nicht
zur Verfügung. Laut Strafregisterauszug vom 8. Juli 2020 wurde der
Beschwerdeführer diverse Male wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
verurteilt und ein entsprechendes Verfahren ist weiterhin bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig. Bei einer Freilassung könnte
deshalb nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig
ausreisen würde. Dieser hat es weiterhin selbst in der Hand, seine wahre Identität
bekannt zu geben, sodass entsprechende Ausweispapiere für ihn beschafft, in den
nächsten Wochen oder Monaten ein Rückflug für ihn organisiert und damit die
Haft beendet werden kann.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann