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Entscheid

VWBES.2020.285

Verlängerung Durchsetzungshaft

13. August 2020Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Algerier A.___, [...], alias [...],

alias [...], alias [...] (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am

14. Oktober 2002 in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Waadt zugewiesen.

Sein Asylantrag wurde abgelehnt und er wurde mit Verfügung vom 16. Mai

2003 aus der Schweiz weggewiesen. Es folgten diverse strafrechtliche Delikte

und die Verbüssung von Freiheitsstrafen. Letztmals wurde der Beschwerdeführer

durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2019 zu

einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu 10 Jahren Landesverweis

verurteilt.

2. Am 14. Januar 2020 wurde der

Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons

Solothurn (MISA) nahm Kontakt auf mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM)

und bat um Unterstützung in Bezug auf den Vollzug des Landesverweises. Dieses

teilte mit, dass «neue Elemente» zur Identität des Beschwerdeführers

präsentiert werden müssten, wenn eine Rückschaffung möglich werden solle. Der

Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2020 festgenommen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

ordnete das MISA am 19. Februar 2020 die Durchsetzungshaft an, was das

Haftgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bis zum 16. März 2020

genehmigte. Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in das

Gefängnis Bässlergut verlegt. Nachdem er dort seine Zelle demoliert hatte,

wurde eine 10-tägige Zelleneinschliessung verfügt. Auf eine Beschwerde gegen

die Durchsetzungshaft trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März

2020 wegen Verspätung nicht ein.

4. Am 11. März 2020 wurde der

Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA die Verlängerung der

Durchsetzungshaft vom 17. März bis 16. Mai 2020 an. Das Haftgericht

genehmigte die Haft am 13. März 2020. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2020 und das Bundesgericht

mit Urteil vom 4. Juni 2020 ab.

5. Die Durchsetzungshaft wurde durch das

Migrationsamt mit Genehmigung des Haftgerichts bis zum 16. Juli 2020

verlängert.

6. Am 16. Juni 2020 wurde der

Beschwerdeführer wieder in das Gefängnis Bässlergut überführt.

7. Am 13. Juli 2020 verlängerte das

Migrationsamt die Durchsetzungshaft bis zum 16. September 2020. Vor dem

Haftgericht beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Haft unter

Ansetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise aus der Schweiz. Das

Haftgericht genehmigte die Durchsetzungshaft am 16. Juli 2020.

8. Gegen die begründete Verfügung des

Haftgerichts erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 in eigenem Namen,

jedoch mit beigelegter Vollmacht von B.___, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchte um unverzügliche Entlassung aus der Haft.

Sinngemäss und im Wesentlichen führte er aus, aufgrund der Pandemie-Situation

sei die Ausreise in nächster Zeit nicht durchführbar und die Haftanordnung

deshalb unzulässig.

9. Das Haftgericht verzichtete am

3. August 2020 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

10. Das Migrationsamt beantragte am

3. August 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und brachte im

Wesentlichen vor, Algerien gelte seit dem 20. Juli 2020 nicht mehr als

Risikoland. Zudem würden z.B. im August 2020 diverse staatlich organisiert

Repatriierungsflüge durchgeführt. Würde sich der Beschwerdeführer an der

Identifikation und Papierbeschaffung beteiligen, könnte allenfalls ein

entsprechender Flug für ihn organisiert werden. Der Beschwerdeführer verhalte

sich jedoch nach wie vor renitent, weshalb die Haft zu verlängern sei.

11. Mit Stellungnahme vom

10. August 2020 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, sinngemäss

und im Wesentlichen ausführen, die Administrativhaft dürfe wegen des Verbots

der Mehrfachbestrafung nicht mit der «wiederholten Beeinträchtigung der

öffentlichen Ordnung» begründet werden. Das Bundesgericht habe verschiedene

Administrativhäftlinge wegen der Covid-19 bedingten Unmöglichkeit des

Wegweisungsvollzugs aus der Administrativhaft entlassen. Bezüglich der Ausreise

nach Algerien hätten sich wohl die Bundesbehörden mit ihren Prognosen

verschätzt. Die Pandemiesituation in Algerien habe sich in den letzten zwei

Monaten verschlimmert, weshalb der Beschwerdeführer die Haftverlängerung

anfechte. Es sei nicht hinnehmbar, dass das Migrationsamt die Rückführung über

Monate mit keinen Bemühungen vorantreibe. Es gelte das Beschleunigungsgebot.

Vorliegend könnte auch eine erneute kooperative Vorführung vor die algerische

Botschaft eine Ausschaffung unter den bestehenden Einreiserestriktionen nicht

vorantreiben. Wenn aber eine selbständige Ausreise nicht möglich sei, müsse die

Haft beendet werden. Wenn die Vorinstanz von einer baldigen Repatriierung

ausgehe, mache sie sehr gewagte Aussagen. Seit März 2020 werde eine baldige

Normalisierung vorausgesagt, doch befinde sich Algerien seit Mitte Juli auf

einem Hoch der Ansteckungsfälle. Diese Situation müsse im Zusammenhang mit dem

tiefen Gesundheitsversorgungslevel in Algerien beurteilt werden. Zwar befinde

sich das Land noch immer nicht auf der Schweizer Liste der Risikoländer, doch

habe die EU am 30. Juli 2020 erstmals eine Einreisesperre für Personen,

die sich in Algerien aufgehalten hätten, beschlossen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat eine Person ihre Pflicht zur

Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und

kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige

Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden,

so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, laut Art. 78

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft wird laut Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG

beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist,

obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen

Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a).

Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die

ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit

verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dient in

diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen

Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das

letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,

den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat

verbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 E. 2.2 mit

Hinweisen; BGE 140 II 409, E. 2.1).

2.2

Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann die

Durchsetzungshaft vorerst für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit

Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden,

sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und

auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG sechs

Monate. Diese Dauer kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die

betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2

lit. a AIG) oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79

Abs. 2 lit. b AIG). Die Durchsetzungshaft darf also maximal 18 Monate dauern,

muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist

jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 140 II 409, S.

411.

mit weiteren Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die

Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige

Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits

getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der

Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er

seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem

seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen

seines Alters oder Gesundheitszustands als besonders schutzbedürftig gelten

muss. Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je

weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind

an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer

ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 134 II 201 E. 2 S. 204

ff.; BGE 134 I 92 E. 2.3 S. 96 ff.). Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren

lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1 S. 61). Nur falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu

vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die

betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche

Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten

Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG, vgl.

BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223; Urteil des

Bundesgerichts 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 2.2.3).

3.1

Wie bereits mit Urteil vom

17.

April 2020 festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer seine Pflicht

zur Ausreise nicht erfüllt und die rechtskräftige Wegweisung sowie

Landesverweisung kann aufgrund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, da sich der Beschwerdeführer weigert, seine wahre Identität bekannt zu

geben. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Mitte Februar 2020 in

Administrativhaft, womit die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten noch

lange nicht erreicht ist. Auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des

Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend

gemacht.

3.2

Fraglich und zu prüfen ist,

inwiefern die Ausreise des Beschwerdeführers innert nützlicher Frist

durchführbar ist.

3.2.1

In seinem Urteil vom 4. Juni

2020.

hat das Bundesgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgeführt, der zwangsweise

Vollzug der Wegweisung im für die Durchsetzungshaft massgeblichen Zeitraum sei

nach wie vor absehbar. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die hiesige

öffentliche Ordnung beeinträchtigt, weshalb es sich rechtfertige, bei der

Absehbarkeit von einem grösseren Teil der zur Verfügung stehenden maximal

möglichen Haftdauer von 18 Monaten auszugehen. Der vorgängige Strafvollzug

werde an die ausländerrechtliche Haft nicht angerechnet. Bedeutsam sei in

Zusammenhang mit der Absehbarkeit der Ausreise, dass der Beschwerdeführer

zunächst dazu gebracht werden müsse, bei der Feststellung seiner Identität zu

kooperieren und deshalb – vom Beschwerdeführer verschuldet – der Vollzug der

Ausschaffung noch nicht unmittelbar bevorstehe. Deshalb stehe der Aufrechterhaltung

der Durchsetzungshaft nicht entgegen, dass der Flugverkehr noch nicht wieder

habe aufgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom

4.

Juni 2020 E. 3).

Im Urteil 2C_512/2020 vom 15. Juli

2020.

entliess das Bundesgericht einen aus Algerien oder Marokko stammenden Ausschaffungshäftling

aus der Haft, weil sich die Vorinstanz auf keine Fakten zu stützen vermochte,

dass Rückflüge in seine Heimat bald möglich sein würden. Im Urteil 2C_323/2020

vom 18. Juni 2020 erwog das Bundesgericht in E. 5.4.1, da die

Durchsetzungshaft dazu diene, den Betroffenen zu veranlassen, mit den Behörden

zu kooperieren, könnte dies dafür sprechen, die Durchsetzungshaft anders zu

behandeln als andere ausländerrechtliche Haftarten. Es führte dann aber unter

E. 5.4.3 weiter aus, unter den konkreten Umständen (nicht genügende

Absehbarkeit der Ausreisemöglichkeit in den Iran) rechtfertige die Festhaltung

zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht die weitere Durchsetzungshaft nicht.

3.2.2

Daraus ergibt sich somit für den

Beschwerdeführer, dass zwar bei der Absehbarkeit von einem grösseren Teil der

zur Verfügung stehenden maximal möglichen Haftdauer von 18 Monaten auszugehen

ist, jedoch trotzdem begründete Aussicht darauf bestehen muss, dass eine

Ausreise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit möglich sein

wird.

3.2.3

Zwar trifft es in Bezug auf die

Pandemie-Situation zu, dass sich die Zahl der Virusinfektionen in Algerien seit

dem bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Juni 2020 erhöht hat. Anfang Juni waren

rund 100 Fälle pro Tag gemeldet worden, im Juli dann teils über 600. Zurzeit

ist die tägliche Ansteckungsrate etwas rückläufig und liegt bei rund 500

Neuinfektionen pro Tag (vgl. https://www.worldometers.info/coronavirus/country/algeria/

zuletzt abgerufen am 12. August 2020). Diese Zahl ist jedoch in Relation zur

Einwohnerzahl von rund 43 Millionen nicht besonders hoch und Algerien befindet

sich auch nicht auf der Liste der Risikoländer der Schweiz (Stand:

12.

August 2020). Eine baldige Grenzöffnung ist im Moment aber nicht zu

erwarten. Gemäss Aussagen des algerischen Transportministers vom 8. August

2020.

habe zurzeit der Kampf gegen das Virus Priorität. Die Möglichkeit einer

Grenzöffnung werde geprüft, sobald die Situation unter Kontrolle sei (vgl.

Dennoch finden aber immer wieder Repatriierungsflüge statt. So wurde in

obgenanntem Artikel auch ausgeführt, dass Algerien in zwei früheren

Repatriierungsaktionen bereits tausende Staatsangehörige zurückgeführt habe und

nun für August 2020 die dritte solche Aktion geplant sei. Auch das

Migrationsamt hat in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam gemacht, dass

Algerien z.B. im August 2020 diverse staatlich organisierte Repatriierungsflüge

durchführen werde, um im Ausland gestrandeten Staatsangehörigen die Heimreise

zu ermöglichen (vgl. https://www.dzairdaily.com/air-algerie-devoile-son-programme-rapatriement-pur-mois-daout/).

Zwar wird dabei die Schweiz nicht angeflogen, doch hat die Schweizer Botschaft

in Algerien am 26. Juli 2020 verkündet, dass im August 2020 wöchentlich Flüge

von Algerien nach Zürich oder Genf stattfinden sollen, um Schweizer von dort

zurückzuholen (vgl.

Auch die Lufthansa verkündete dann am 5. August 2020, dass entsprechende

Flüge stattfinden sollen

(https://www.dzairdaily.com/lufthansa-programme-vol-semaine-mois-aout-algerie/).

Wenn im Zuge solcher Flüge Algerien angeflogen wird, sollte es somit auch

möglich sein, dass in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration

(SEM) und der algerischen Botschaft ein Flug für den Beschwerdeführer

organisiert werden könnte, wie auch das Migrationsamt in seiner Stellungnahme

mitteilte. Diese Ausführungen belegen die Richtigkeit der Mitteilung des SEM

vom 27. März 2020, wonach Rückführungen in die Herkunftsstaaten nicht

generell ausgesetzt worden seien, diese aber in einem stark eingeschränkten

Rahmen stattfinden würden.

3.2.4

Die Aussicht, dass der

Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgeführt werden kann, ist somit nicht «höchst

unwahrscheinlich» oder bloss «rein theoretisch» möglich, sondern kann als

«ernsthaft» bezeichnet werden, wenn auch im jetzigen Zeitpunkt allenfalls (noch)

nicht eine konkrete Aussicht darauf besteht (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Laut

dem Bundesgericht kann bei der Absehbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers

von einem grösseren Teil der zur Verfügung stehenden maximal möglichen

Haftdauer von 18 Monaten ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 3.3.1).

Weiterhin gilt, dass die Ausschaffung

des Beschwerdeführers zurzeit auch deswegen noch nicht konkret absehbar ist, da

er sich der Identitätsfeststellung weiterhin widersetzt, sodass bisher keine

Reisepapiere für ihn beschafft werden konnten. Darin besteht nach wie vor der

primäre Haftgrund. Ein milderes Mittel als die Durchsetzungshaft steht nicht

zur Verfügung. Laut Strafregisterauszug vom 8. Juli 2020 wurde der

Beschwerdeführer diverse Male wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

verurteilt und ein entsprechendes Verfahren ist weiterhin bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig. Bei einer Freilassung könnte

deshalb nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig

ausreisen würde. Dieser hat es weiterhin selbst in der Hand, seine wahre Identität

bekannt zu geben, sodass entsprechende Ausweispapiere für ihn beschafft, in den

nächsten Wochen oder Monaten ein Rückflug für ihn organisiert und damit die

Haft beendet werden kann.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann